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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.06.2020 S1 19 21

5 juin 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·14,351 mots·~1h 12min·1

Résumé

S1 19 21 STRAFURTEIL VOM 5. JUNI 2020 Bezirksgericht E _________ Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Bezirksrichter; Stefanie Gruber, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Karin Graber und W _________, Privatklägerin X _________ AG, Privatklägerin gegen Y _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ und Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Diverses)

Texte intégral

S1 19 21

STRAFURTEIL VOM 5. JUNI 2020

Bezirksgericht E _________

Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Bezirksrichter; Stefanie Gruber, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Karin Graber und W _________, Privatklägerin X _________ AG, Privatklägerin

gegen

Y _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

und

Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(Diverses)

- 2 - Verfahren A. Nach einem Verkehrsunfall am 24. Mai 2019 um 02.05 Uhr auf der Autobahn A1 bei A _________ wurde gegen Y _________ eine Strafanzeige wegen diverser Strassenverkehrsdelikte bei der Staatsanwaltschaft B _________ eingereicht (S. 158 ff.). Der Beschuldigte wurde in Ausnüchterungshaft gebracht und polizeilich befragt (S. 163, 168 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, (Staatsanwaltschaft), anerkannte am 11. Juli 2019 ihre Zuständigkeit für diesen Fall (xxx 19 xxx; S. 200, 153).

B. Am 4. Juni 2019 meldete die X _________ AG der Kantonspolizei Wallis, dass ihr in der vergangenen Nacht mehrere Maschinen von der Baustelle bei der D _________ in E _________ gestohlen worden seien (S. 4). Die X _________ AG erhielt am 4. Juni 2019 die entwendeten Maschinen zurück (S. 149). Sie erhob am 5. Juli 2019 u.a. gegen Y _________ (Y _________) und Z _________ (Z _________) Strafantrag und Strafklage wegen Einschleichdiebstahls (S. 145 ff.). Die Beschuldigten wurden polizeilich befragt (S. 9 ff., 23 ff., 40 ff.).

C. W _________ (W _________) reichte gegen Y _________ bei der Kantonspolizei G _________ eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt ein und konstituierte sich am 24. Juni 2019 als Privatklägerin (S. 240, 289 f.). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft G _________ wurden Y _________ (S. 263 ff.) und die Privatklägerin (S. 250 ff.) polizeilich zur Sache befragt (S. 219). Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen (S. 213-218). Die Staatsanwältin anerkannte am 19. Juli 2019 ihre Zuständigkeit (S. 293, 206).

D. Nachdem die Beschuldigten keine Wahlverteidigung bestimmt hatten, wurde Rechtsanwalt M _________ am 9. August 2019 zum amtlichen notwendigen Verteidiger des Y _________ ernannt (S. 306). Rechtsanwalt N _________ wurde mit Wirkung auf den 12. August 2019 als amtlicher notwendiger Verteidiger des Z _________ bestellt (S. 308). Die beiden Beschuldigten wurden im Beisein beider Verteidiger von der Staatsanwältin befragt (S. 317-324, 328-332).

E. Die Staatsanwältin (erhob am 24. Oktober 2019 Anklage beim Bezirksgericht E _________ gegen die beiden Beschuldigten wegen diverser Delikte (S. 359).

F. Der Bezirksrichter räumte den Parteien am 5. November 2019 eine Frist für die Beweisanträge für die Hauptverhandlung ein (S. 367). Der Verteidiger des Y _________

- 3 verlangte die Einvernahme der W _________ (S. 372), was in der Verfügung vom 7. Januar 2020 gutgeheissen wurde (S. 373). Die anderen Parteien liessen sich nicht vernehmen.

G. Der Bezirksrichter lud die Parteien am 10. Februar 2020 zur Hauptverhandlung vom 27. März 2020 vor (S. 376). Die Privatklägerin X _________ AG liess sich von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensieren (S. 410 f.). Die entsprechenden Vorladungen konnten keinem der beiden Beschuldigten zugestellt werden, da ihre aktuelle Adresse und der Aufenthalt unbekannt waren (S. 415). Die Vorladung für die neu anberaumte Hauptverhandlung vom 28. April 2020 wurde am 10. März 2020 per Einschreiben verschickt und am 13. März 2020 im kantonalen Amtsblatt publiziert (S. 420, 422).

H. An der Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten (S. 462 ff.) richterlich einvernommen. Die W _________ erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung und Einvernahme.

Die Staatsanwältin stellte folgende Anträge zu den Sanktionen (S. 481): 1. Y _________ ist des Diebstahls nach Art. 139 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, der Drohung nach Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, namentlich gegen Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG (Versuch), Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 32, 90 SVG, Art. 4 VRV, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Y _________ ist mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- - zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umzuwandeln. 3. Y _________ ist mit einem Landesverweis von 7 Jahren zu belegen. 4. Z _________ ist des Diebstahls nach Art. 139 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zum Diebstahl (Art. 139 StGB) und zum Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) schuldig zu sprechen. 5. Z _________ ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.--, total Fr. 18'000.- , sowie einer Busse von Fr. 1'200.-- zu bestrafen. Der bedingte Strafvollzug ist unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen umzuwandeln. 6. Z _________ ist mit einem Landesverweis von 5 Jahren zu belegen. 7. Die polizeilichen Untersuchungskosten betreffend den Einschleichdiebstahl von Fr. 400.- - sind Y _________ und Z _________ unter solidarischer Haftbarkeit hälftig aufzuerlegen. Die übrigen Polizeikosten von total Fr. 1'330.-- sind von Y _________ zu tragen. Die Gebühr der Staatsanwaltschaft als Teil der Untersuchungskosten sind durch das Gericht auf Fr. 1'200.-- festzulegen und zu zwei Dritteln (2/3), ausmachend Fr. 800.- von Y _________ und zu einem Drittel (1/3), ausmachend Fr. 400.--, von Z _________ zu tragen. Ebenfalls die Kosten des Hauptverfahrens sind im Verhältnis 2/3 (Y _________) und 1/3 (Z _________) den beiden Angeklagten aufzuerlegen. 8. Y _________ und Z _________ bezahlen ihre Interventionskosten selbst, wobei den beiden Rechtsanwälten die Aufwände durch den Staat Wallis gemäss eingereichter Kostennote vorzuschiessen sind, und das Geld von den beiden Angeklagten, sobald es derer

- 4 wirtschaftlichen Verhältnissen erlauben, zurückzufordern ist.

Rechtsanwalt M _________ beantragte für den Y _________ (S. 487): 1. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Areal der D _________ in E _________ sei einzustellen. 2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Drohung und der Sachbeschädigung zum Nachteil von F _________ freizusprechen. 3. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Versuchs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. 4. Im Übrigen sei der Angeklagte nach Recht und Gesetz zu bestrafen und er wird der Milde des Gerichts empfohlen. 5. Der amtlichen Verteidigung sei eine Entschädigung gemäss hinterlegter Kostennote auszurichten.

Rechtsanwalt N _________ begehrte für den Z _________ (S. 492): 1. Der Beschuldigte Z _________ ist vom Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 StGB freizusprechen. 2. Die Anklage wegen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB ist einzustellen, eventualiter ist der Beschuldigte Z _________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte Z _________ ist nicht des Landes zu verweisen laut Art. 66a lit. d StGB. 4. Die Kosten trägt wer rechtens. 5. Der Verteidigung wird eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Fiskus zugesprochen.

Die W _________ erschien nicht zur Hauptverhandlung und reichte keine Strafanträge oder Zivilansprüche ein (S. 462).

I. Das Strafgericht konnte das Urteil nicht in der Hauptverhandlung fällen. Die Parteien haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet (S. 465). Das Gericht stellt den Parteien das begründete Urteil zu, ohne dass vorgängig das Dispositiv eröffnet wurde. Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts E _________ ist aufgrund der angedrohten Sanktion gegeben (Art. 19 Abs. 2 Bst. b e contrario der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Einführungsgesetztes zur StPO [SGS/VS 312.0]).

1.2 Die schwerste der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten ist auf dem Gemeindegebiet von E _________ und damit im Bezirk E _________ verübt worden. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts E _________ ist mithin gegeben (Art. 34

- 5 - Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Rechtspflege [SGS/VS 173.1]).

1.3 Bei den in der Anklage erhobenen Tatvorwürfen handelt es sich um Antragsund Offizialdelikte. Die Offizialdelikte werden von Amtes wegen und damit auch ohne entsprechenden Strafantrag verfolgt (Art. 7 Abs. 1 StPO). Bei den angeklagten Delikten Hausfriedensbruch (Art. 186 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Die Tat ist nur auf Antrag strafbar (BGer 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2). Zum Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB ist berechtigt, wer durch die Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist (BGer 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Dabei beginnt die Frist am Tag, an welchem die antragsberechtigte Person vom Täter und von der Tat Kenntnis erlangt (Riedo, in: Basler Kommentar [BSK], 4. Auflage 2019, N 6 zu Art. 31 StGB; BGer 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2 f.). Fehlt es an einem gültigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung, ist das Strafverfahren in diesem Umfang einzustellen (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.5).

Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Diese Verfügungsgewalt kann auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruhen. Auch ein Bauplatz wird durch diese Bestimmung geschützt. Berechtigter kann neben dem Eigentümer auch der Mieter sein (Delnon/Rüdy, BSK, N 5, 16 und N 19 zu Art. 186 StGB).

Der Bauleiter H _________ erhob am 5. Juli 2019 für die X _________ AG (Dietikon) Strafantrag und Strafklage wegen Einschleichdiebstahls (S. 145 ff.). Gemäss elektronischem Handelsregisterauszug verfügte H _________ über keine Zeichnungsberechtigung für die Firma. Aufgrund der Akten war die X _________ AG Subunternehmerin und hatte den Auftrag, in der Baustelle der neuen D _________ Bodenbeläge einzubauen. Es seien denn auch deren nach Feierabend auf der Baustelle zurückgelassenen Maschinen, die gemäss Anklageschrift gestohlen worden seien. Die X _________ AG war mithin weder Eigentümerin noch Mieterin der D _________ und somit war sie auch nicht berechtigt, einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch in der D _________ zu erheben. Weder von der Eigentümerin der Eishalle (Gemeinde E _________) noch von einem allfälligen Mieter, Bauherrn oder Generalbevollmächtigten liegt ein Strafantrag wegen

- 6 - Hausfriedensbruchs vor. Ohne gültigen Strafantrag ist das Strafverfahren in diesem Umfang gegen die Y _________ und Z _________ einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).

Die Fragen, ob der Strafantrag aufgrund der fehlenden Zeichnungsberechtigung von H _________ gültig ist und für welchen Sachverhalt bzw. für welche Delikte dieser gelten würde, kann damit offenbleiben. Der den Y _________ und Z _________ vorgeworfene Diebstahl wird als Offizialdelikt von Amtes wegen verfolgt. Für die Antragsdelikte Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zum Nachteil der W _________ liegt der frist- und formgerechte Strafantrag vor (S. 289).

2. 2.1 Am 24. Mai 2019 um 02.05 Uhr fuhr der Beschuldigte Y _________ mit dem Lieferwagen der I _________ GmbH mit dem Kennzeichen «xxx xxx» von der Autobahn A1 bei A _________ auf den Rastplatz J _________. Dabei befuhr er die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gekennzeichnete Einfahrt zum Rastplatz mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 – 80 km/h und tippte gleichzeitig eine SMS auf seinem Handy. Aufgrund dessen überfuhr der Lieferwagen zuerst den linksseitigen Grünstreifen, bevor er schliesslich mit der linken Fahrzeugseite gegen die Leiteinrichtung, welche die Zufahrt zur Tankstelle und jene zum Restaurant K _________ trennt, kollidierte (S. 170, 175 ff., 193). Anschliessend versuchte der Y _________ sich von der Unfallstelle zu entfernen, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern. Personen wurden bei diesem Unfall keine verletzt. Der Unfall wurde der Polizei durch eine Drittperson gemeldet. Der Y _________ bestritt anfangs, den Lieferwagen gefahren zu haben. Er hielt sich beim Eintreffen der Polizei im Tankstellenshop auf und behauptete gegenüber der Polizei, er sei mit dem Zug und zu Fuss dahin gekommen. Der Verkäuferin des Tankstellenshops hatte der Y _________ hingegen angegeben, er verlange ein Taxi, weil er mit seinem Lieferwagen eine Panne gehabt habe. Als sie auf den Lieferwagen bei der Einfahrt gedeutet habe, habe der Y _________ verneint, dass dies sein Wagen sei. Sein Auto stehe ca. 1 km weiter in Richtung L _________ (S. 163, 166). Nach der Ausnüchterung gestand der Y _________, dass er den Lieferwagen gefahren und den Unfall verursacht hatte. Er sei alkoholisiert gewesen und habe sich von der Unfallstelle entfernen wollen, ohne die Polizei zu verständigen (S. 163, 168 ff., 171).

Der Lieferwagen erlitt beim Unfall einen Totalschaden (S. 161). Der Y _________ war noch nie im Besitz eines Führerausweises gewesen (S. 161). Der Versicherungsschutz

- 7 des Lieferwagens war am 3. April 2019 abgelaufen (S. 161). Mittels Atemalkoholmessgerät wurde am 24. Mai 2019 um 03.11 Uhr ein Wert von 0.99 mg/l beim Y _________ gemessen. Der Beschuldigte verzichtete ausdrücklich auf eine Blutentnahme (S. 162, 174). Die am Unfallort und im Fahrzeug erhobenen Spuren wurden aufgrund des Geständnisses des Y _________ nicht mehr ausgewertet (S. 164, 187 ff.).

Der Y _________ gestand diesen Sachverhalt sowohl vor der Polizei (S. 169 ff.), vor der Staatsanwältin (S. 320) als auch vor dem Bezirksgericht E _________ (S. 467 f.). Er sagte vor dem Bezirksgericht E _________ aus, er sei seit Eröffnung dieses Strafverfahrens gar nicht mehr Auto gefahren (S. 470).

2.2 Derjenige, der Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates auf öffentlichen Strassen verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 SVG stellt eine Blankettstrafbestimmung dar und kann nur in Verbindung mit einer konkreten Verkehrsregel angewandt werden. Zu den Verkehrsregeln zählen die Art. 26-57 SVG sowie die gestützt auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG [KommSVG], 2. Auflage 2015, N 2 und 5 f. zu Art. 90 SVG). Sowohl die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Begehung einer Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes ist grundsätzlich strafbar, ausser das Gesetz bestimmt es ausdrücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG; Jeanneret, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Commentaire Stämpfli, 2007, N 31 zu Art. 90 SVG). Alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG setzen ein Verschulden des Täters voraus. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung genügt leichte Fahrlässigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG).

2.2.1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Abs. 2). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]).

Der Y _________ befuhr die auf 40 km/h beschränkte Einfahrt zur Raststätte gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 70-80 km/h. Dies hat unter anderem

- 8 dazu geführt, dass er in der darauffolgenden Kurve die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und mit der Leiteinrichtung kollidierte. Damit hatte er seine Geschwindigkeit nicht an die örtlichen Strassenverhältnisse angepasst. Der Y _________ hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV erfüllt.

2.2.2 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV).

Gemäss eigenen Angaben schrieb der Y _________ während der Einfahrt zur Raststelle eine SMS an seine Freundin. Dadurch wurde seine Aufmerksamkeit durch das Kommunikationsgerät beeinträchtigt. Er verstiess damit gegen Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2.3 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft (Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG). Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe betragen, wenn eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vorliegt (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG).

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist (Bst. a), eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist (Bst. b) oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt (Art. 31 Abs. 2ter SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13). Als qualifiziert gelten eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 2 Bst. a) oder eine Atemalkoholkonzentration von

- 9 - 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 Bst. b). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines Tätigkeitsdelikts. Der Tatbestand kann vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden (Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BSK], 2014, N 1, 12, 32 und 34 zu Art. 91 SVG).

Beim Beschuldigten wurde zum Unfallzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0.99 mg/l gemessen. Er wusste, dass er getrunken hatte und in diesem Zustand kein Fahrzeug führen durfte. Damit ist er wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 2ter i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig zu sprechen.

2.4 Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91a Abs. 1 SVG).

Es muss eine Duldungs- bzw. Mitwirkungspflicht des Täters betreffend die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorliegen. Eine Massnahme muss damit bereits angeordnet worden sein oder der Täter musste mit einer Massnahme rechnen. Irrelevant ist, ob die Fahrfähigkeit der fraglichen Person tatsächlich eingeschränkt war oder nicht (Riedo, BSK, N 71 und 77 ff zu Art. 91a SVG). Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können damit Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer grundsätzlich jederzeit (d.h. auch ohne konkreten Anlass) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Weissenberger, KommSVG, N 6 zu Art. 91a SVG). Die Bestimmung nennt als vereitelte Massnahmen die Blutprobe (Art. 55 Abs. 3 SVG), miterfasst sind auch die Urinprobe (Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 14 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]), die Atemalkoholprobe (Art. 55 Abs. 1 SVG, Art. 11 SKV), die Voruntersuchung (Art. 55 Abs. 2 SVG, Art. 10 SKV) und die zusätzliche ärztliche Untersuchung (Art. 15 SKV; Maurer, in: StGB-Navigator Kommentar [NavKom], 20. Auflage 2018, N 4 zu Art. 91a SVG).

Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Tat

- 10 bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen (Riedo, BSK, N 229 zu Art. 91a SVG). Die Tathandlung kann in Form des „aktiven oder passiven Widersetzens“ oder des „Entziehens“ oder des „Zweckvereitelns“ begangen werden (Riedo, BSK, N 151 ff. zu Art. 91a SVG). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 26 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3).

Der Y _________ hatte den Unfall nicht der Polizei gemeldet und wollte die Unfallstelle verlassen, dies auch weil er wusste, dass er Alkohol getrunken hatte und die Polizei auf der Unfallstelle eine Alkoholkontrolle durchführen würde. Da die Polizei jedoch bereits durch eine Drittperson alarmiert wurde und vor dem Verschwinden des Beschuldigten auf der Unfallstelle erschienen war, konnte die Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit noch durchgeführt werden. Der Y _________ ist wegen des Versuchs der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2.5 Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft (sog. einfache Pflichtverletzung bei Unfall, Art. 92 Abs. 1 SVG). Bei Art. 92 SVG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, da sich das verbotene oder gebotene Verhalten nicht aus dem Straftatbestand selbst ergibt. Der Straftatbestand kommt nur zum Tragen, wenn sich die Verhaltenspflicht direkt aus den Bestimmungen des SVG ergibt, ein Verstoss gegen die Vollziehungsvorschriften des Bundesrats reicht für eine Verurteilung nach Art. 92 SVG nicht aus (Unseld, BSK, N 1 und 18 zu Art. 92 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG).

Der Y _________ hat einen Unfall mit Sachschaden verursacht und sich ohne die Polizei zu informieren oder sich um die Sicherung des Verkehrs zu sorgen von der Unfallstelle entfernt. Er ist wegen einfacher Pflichtverletzung bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG zu verurteilen.

2.6 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Wer ein Motorfahrzeug ohne

- 11 den erforderlichen Führerausweis führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG).

Der Y _________ war noch nie im Besitz eines Führerausweises. Trotzdem führte er ein Motorfahrzeug. Er ist wegen Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG schuldig zu sprechen.

2.7 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG).

Der Y _________ ist alleiniger Geschäftsführer der I _________ GmbH, welcher der verunglückte Lieferwagen gehörte. Als Verantwortlicher dieser Firma wusste er, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgelaufen war. Er ist wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG zu bestrafen.

3. 3.1 In Bezug auf den Vorfall bei der neuen D _________ in E _________ klagt der Staatsanwalt die Beschuldigten wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB an, wobei beim Z _________ die Frage der Mittäterschaft bzw. evtl. der Gehilfenschaft zu prüfen ist (Art. 24-26 StGB; S. 359).

3.1.1 Das Gericht hat den Sachverhalt der Anklageschrift anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Als Beweismittel bezüglich des Diebstahls liegen vor: - die polizeilichen (S. 9 ff., 263 ff.), staatsanwaltschaftliche (S. 317 ff.) und gerichtliche Einvernahmen des Y _________ (S. 466), - die polizeilichen (S. 23 ff., 40 ff.), staatsanwaltschaftliche (S. 325, 328 ff.) und gerichtliche Einvernahmen des Z _________ (S. 474), - die Aussagen der Auskunftspersonen O _________ (S. 49 ff.), P _________ (S. 58 ff.) und Q _________ (S. 69 ff.) vor der Polizei, - die hinterlegten Fotoaufnahmen von Q _________ (S. 71.), - die in der Unterkunft der Beschuldigten auf dem Campingplatz R _________ beschlagnahmten Maschinen (S. 3, 44 ff.) sowie die im Kofferraum des Personenwagens «xxx xxx» gefundenen Gegenstände (S. 3, 66), - das beschlagnahmte Notizbuch des Y _________ (S. 46, 104, 114, 43),

- 12 - - das Fotodossier des Verzeigungsberichts (S. 101 ff.), - der polizeiliche Verzeigungsbericht vom 10. Juni 2019 (S. 1 ff.).

3.1.2 Q _________ schilderte der Polizei, er habe am 3. Juni 2019 gegen 20.45 Uhr zwei Männer beobachtet, welche mehrere Bodenschleifmaschinen in einen auf dem Baustellenareal der D _________ vor dem Halleneingang geparkten Personenwagen eingeladen hätten. Er habe mit seinem Handy zwei Fotos geschossen. Die auf dem einen Foto sichtbare Person habe ihm gegenüber angegeben, zu einer auf der Baustelle tätigen xxx zu gehören und dort tätig zu sein. Q _________ erkannte einen der Männer auf dem Foto Nr. 2, den anderen konnte er nicht mit Bestimmtheit erkennen, er tippte jedoch auf den Mann auf dem Foto Nr. 4 (S. 70, 73, 75).

3.1.3 Auf den Fotoaufnahmen von Q _________ ist ein blauer xxx mit dem Kennzeichen «xxx xxx» zu sehen, welcher auf einer Baustelle steht. Beim Personenwagen sind die rechte hintere Türe sowie der Kofferraum offen. Am rechten Bildrand ist eine Person ersichtlich, welche rückwärtslaufend einen grossen Gegenstand transportiert (S. 71).

3.1.4 O _________ und P _________ arbeiteten am 3. Juni 2019 bei der Firma S _________ AG des Y _________ in E _________ auf der Lonza-Ared _________na- Baustelle. O _________ sagte aus, er habe sich das Bungalow mit dem P _________ geteilt. Der P _________ und er seien ab 19.00 Uhr am Schlafen gewesen (S. 51). P _________ bestätigte, dass ihm der Personenwagen mit dem Kennzeichen «xxx xxx» gehöre. Der Y _________ habe abends an ihre Tür geklopft und habe ihn gefragt, ob er ihm seinen Autoschlüssel gebe, um Zigaretten zu holen. Y _________ und Z _________ hätten dann den Campingplatz mit seinem Auto verlassen. Er und O _________ hätten dann weitergeschlafen» (S. 59).

3.1.5 Gemäss Verzeigungsbericht wurden die Z _________, Y _________ und deren Arbeitskollegen am folgenden Tag, am 4. Juni 2019, nach der Anhaltung auf den Polizeiposten geführt. Der Beschuldigte Y _________ gab an, dass sie auf einem Camping in der Nähe geschlafen hätten. Er kenne den Weg nicht, aber er könne der Polizei zeigen, wo sie geschlafen hätten. Anschliessend begab sich die Polizei zusammen mit dem Z _________ zum Camping R _________ und es erfolgte eine Hausdurchsuchung des Bungalows, in welchem die Z _________ und Y _________ genächtigt hatten (S. 23).

- 13 - 3.1.6 Bei der Hausdurchsuchung wurden auf dem Camping R _________ im Bungalow Nr. xxx 2 Bandschleif-/Parkettschleifmaschinen, 2 Randschleifmaschinen, 1 Drehscheibenschleifmaschine, 1 Handrührwerk sowie ein Notizbuch beschlagnahmt (S. 44 ff., 46 f.). Bei der Durchsuchung des Personenwagens mit dem Kennzeichen «xxx xxx» wurden im Kofferraum 1 Exzenterschleifer sowie 1 Paket (10 Stk) Schleifmittelpads gefunden. Sämtliche Maschinen wurden der Privatklägerin X _________ AG am 5. Juni 2019 zurückgegeben (S. 3, 47 f., 66 f.). Der Wert des Deliktsguts belief sich gemäss Anklageschrift auf rund Fr. 29'886.-- (S. 2 f., 84 ff, 91 ff.). Im Fotodossier ist ersichtlich, dass die zwei grossen Parkettschleifmaschinen sowie die grosse Drehscheibenschleifmaschine mit einer kleinen Metallplakette mit der Aufschrift «W _________ AG» und je einer Nummer (xxx, xxx, xxx) versehen waren (S. 105 f., 109). Die 2 Randschleifmaschinen trugen ebenfalls kleine Metallplaketten, jedoch mit der Aufschrift «V _________ AG, sowie jeweils diversen Nummernangaben für Watt, Amper, F/No., Mod., Volt (S. 107 f.). Der Exzenterschleifer Bosch war ebenfalls mit einem blauen Kleber «V _________» versehen (S. 108). Das Handrührwerk trug einen auffällig gelben Kleber mit der Aufschrift «W _________» (S. 110).

3.1.7 Der Z _________ berichtete, er habe vorher rund 3.5 Jahre für die AA _________ AG gearbeitet, welche dann Konkurs gemacht habe. Er habe bis Ende Mai 2019 dort gearbeitet. Den Y _________ habe er vor mehr als einem Jahr durch einen Kollegen kennengelernt. Er habe aber so keinen Kontakt zu ihm gehabt (S. 29). Der Z _________ erklärte, er habe erstmals am Freitag, 31. Mai 2019, für die Firma I _________ GmbH, der Firma des Y _________, in E _________ gearbeitet (S. 10, 24). Über das Wochenende seien die beiden Beschuldigten zusammen mit den anderen Arbeitern zurück nach BB _________ gereist. Früh am Montagmorgen, 3. Juni 2019, seien sie wiederum zusammen mit den anderen kurzfristig angestellten Arbeitnehmern von BB _________ nach E _________ auf die Baustelle der D _________ gefahren. Der Z _________ war der Meinung, die Firma S _________ AG lege in der Eishalle den kompletten Parkettboden (S. 24). Er habe vorher nur ihre Firma gesehen, welche die Parkettböden bearbeitet hätten (S. 28). Die Maschinen, mit welchen sie am 3. Juni 2019 gearbeitet hatten, hätten sich bereits alle auf der Baustelle befunden. Sie hätten am Montagmorgen keine Maschinen aus BB _________ mitgebracht. Er habe tagsüber gar keine Maschinen zum Verrichten seiner Arbeit gebraucht. Er habe Parkett ausgerollt und die Arbeitskollegen hätten den Parkett verlegt. Dazu hätten sie keine Maschinen gebraucht (S. 330). Seiner Meinung nach sei er nicht schuldig. Es sei schon richtig, dass er die Maschinen am 3. Juni 2019 zusammen mit seinem Chef auf den Camping ge-

- 14 bracht habe. Die Maschinen hätten jedoch seinem Chef gehört. Er habe in dessen Auftrag die Maschinen dorthin transportiert. Bei den im Bungalow gefundenen Maschinen handle es sich ja um Parkettmaschinen. Diese gehörten seinem Chef. Mehr könne er dazu nicht sagen. Der Chef habe den Auftrag gegeben und sei ja auch dabei gewesen. Letzte Woche sei dessen Firmenfahrzeug kaputtgegangen. Aus diesem Grund habe man die Maschinen nicht transportieren können. Sie hätten in dem Moment ja nur den kleinen Wagen des Italieners gehabt (S. 24). Er selber habe mit einer anderen Maschine oben im zweiten Stock gearbeitet. Sie hätten um 15.30 Uhr oder 16.30 Uhr Feierabend gemacht. Dann seien sie zurück auf den Camping gefahren, hätten geduscht und etwas getrunken und gegessen. «Er hat mir gesagt, dass wir nun unsere Maschinen holen würden. Als ich diese Maschinen gesehen habe, war es mir auch klar. Es waren oder sind ja auch Maschinen, mit welchen man Parkett bearbeitet. Aus welchem Grund sollten die Maschinen nicht Y _________ gehören?» (S. 29). Die Eishalle sei offen gewesen, es habe sich ja ein Security dort befunden. Gesehen habe er jedoch keinen, aber die seien immer da gewesen. Es hätten sich ja auch noch mehrere Arbeiter auf der Baustelle befunden. Das Auto hätten sie dort parkiert, wo es am einfachsten gewesen sei. Nahe beim Eingang, dort wo die Feuerwehr durchfahre. Die Maschinen, welche später im Camping deponiert worden seien, hätten sich alle zusammen im Erdgeschoss befunden (S. 25). Der Y _________ sei ja unten bei ihm gewesen und habe ihm gesagt, dass sie die und die und die brauchen bzw. mitnehmen würden (S. 27). Er habe ja nicht wissen können, dass es sich nicht um die Maschinen des Chefs gehandelt habe. Er könne nicht sagen, ob die Maschinen angeschrieben gewesen seien. In BB _________ habe niemand seine Maschinen angeschrieben, da ja jede nummeriert sei (S. 28). Der Y _________ habe ihm gesagt, dass die Maschinen vom Camping am nächsten Tag nach L _________ gehen würden. Diese hätten dort abgeholt werden sollen. Die anderen Maschinen seien in der Halle zurückgelassen worden. Diese hätten dann Ende Woche abgeholt werden sollen. Sie hätten ja den ganzen Tag noch geschliffen (S. 28). Am andern Tag hätte auf der Baustelle in E _________ ja Feierabend sein sollen (S. 330). Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich nicht um die Maschinen des Y _________ gehandelt habe (S. 28). Ansonsten hätte er die Maschinen nicht mitgenommen. Es hätten sie ja auch viele Leute gesehen, welche dort noch gearbeitet hätten (S. 30). Der Z _________ stritt ab, dass der Y _________ ihn bezüglich des Diebstahls informiert (S. 40) und ihm Geld geboten habe, wenn er ihm helfe (S. 41, 42). Sein Chef habe gesagt, dass er auf der Baustelle «unsere» Maschinen holen gehe (S. 41, 330). Er habe nicht gewusst, dass es nicht die Maschinen seines Chefs seien, sonst wäre er nicht mit

- 15 ihm gefahren (S. 41, 42). Er habe noch nicht mal gewusst, dass es ein Diebstahl gewesen sei (S. 330). Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte in seinem Heft «zzgl. 1000.-- CHF Maschinen» geschrieben habe (S. 42 f.). Er habe nicht gewusst, dass er für seine Hilfe Fr. 1000.-- erhalten sollte (S. 331). Der Y _________ habe ihm nie gesagt, dass er die 1000 Franken bekomme oder «dass er auch was davon hätte» (S. 331). Er und der Y _________ hätten an diesem Abend jeder 8 bis 9 Bier getrunken und seien stark betrunken gewesen (S. 332). Der Z _________ hielt auch vor Bezirksgericht an seinen bisherigen Aussagen fest und bestätigte diese (S. 474 ff.).

3.1.8 Der Y _________ sagte vor der Polizei aus, die Firma I _________ GmbH sei als Subunternehmerin beauftragt gewesen, in E _________ in der neuen D _________ im 1. und 2. Stock Böden zu verlegen (S. 10). Er selber sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Firma (S. 5, 21). Der Y _________ wollte anfangs der polizeilichen Einvernahme keine Aussagen zu einem Diebstahl machen bzw. bestritt, mit dem Personenwagen nach Arbeitsschluss nochmals zur Baustelle gefahren zu sein (S. 10). Nach Vorzeigen der von Q _________ gemachten Fotos gab er zu, dass er und Z _________ es gewesen seien. Sie hätten an diesem Abend wohl jeder 8 bis 10 Bier getrunken und seien beide «besoffen» gewesen (S. 319). Er gab zu, dass er die Idee zu diesem Diebstahl gehabt habe. Er habe dem Z _________ gesagt, dass er zurück auf die Baustelle gehe und die Maschinen holen werde. Dieser habe sich dann freiwillig und ohne dass er ihn dazu aufgefordert habe, bereit erklärt, mitzukommen (S. 12, 318 f.). Es seien alles Schleifmaschinen gewesen. Es handle sich um jene Maschinen, die im Bungalow gefunden worden seien. Der Y _________ sagte aus, die Maschinen hätten der Firma W _________ gehört und er hätte die Maschinen gut für seine eigene Firma gebrauchen können. Wirtschaftlich gehe es seiner Firma nicht so gut (S. 12, 13). Nach Meinung des Y _________ habe der Z _________ gewusst, dass die Maschinen nicht ihm gehörten und dass die Maschinen gestohlen wurden. Er habe dem Z _________ nicht gesagt, dass es sich bei den Maschinen um seine handeln würde (S. 11 f., 319). Nur der Handschleifer habe eine Markierung getragen, auf welcher W _________ stehe. Die anderen Maschinen seien nicht markiert gewesen (S. 13). Vor der Staatsanwältin sagte der Y _________: «Von den Maschinen, die wir am Abend eingepackt haben, habe ich ihm nicht gesagt, dass es meine sind. Auf dem Campingplatz habe ich ihm gesagt, dass es die Maschinen von der anderen Firma W _________ sind und ihm gesagt, «komm wir gehen die Maschinen holen». Er habe ihm konkret gesagt, dass es Maschinen der Firma WW _________ seien. Es seien sogar CC _________ auf den Maschinen gewesen» (S. 320, 323). Auch vor dem Bezirksgericht wiederholte der

- 16 - Y _________, er habe dem Z _________ auf dem Campingplatz gesagt «komm wir gehen die Maschinen holen, die von der anderen Firma», so ungefähr habe er ihm dies gesagt (S. 468). Der Y _________ bestätigt, dass er dem Z _________ mitgeteilt habe, die geholten Maschinen müssten am nächsten Tag nach L _________ gebracht werden. Er habe dort eine andere Baustelle gehabt, die an jenem Tag begonnen hätte (S. 320). Der Y _________ erklärte, er habe dem Z _________ gesagt, dass er Fr. 1'000.- von ihm kriegen würde, wenn er ihm helfe (S. 12). Vor der Staatsanwältin präzisierte er, erst nachdem sie die Maschinen geholt hätten, habe er ihm (dem Z _________) gesagt, er gebe ihm CHF 1’000.-- dafür, dass er ihm geholfen habe (S. 320, 323).

3.1.9 Im Bungalow wurde auch ein Notizbuch des Y _________ gefunden (S. 41, 43, 46). Darin vermerkte dieser die Arbeitsstunden der Angestellten. Bei «Z _________» waren «Fr. 3:30 – 21 Uhr = 17 Std», «Mo. 4.00 – 16.30 (-0,5)» und «zzgl. 1000 CHF Maschinen» (Text eingerahmt) vermerkt (S. 43).

3.2 Damit erachtet es das Gericht als erstellt, dass sich die Y _________ und Z _________ am Abend des 3. Juni 2019 gegen 20.00 Uhr auf das Areal der D _________ begaben und mehrere Maschinen im Eigentum der X _________ AG holten, in ihr Auto packten und anschliessend zurück auf den Campingplatz R _________ fuhren. Dort verstauten sie die Maschinen in ihrem gemieteten Bungalow. Die entwendeten Maschinen wiesen gemäss Anklageschrift einen Gesamtwert von Fr. 29'865.-- auf, wobei der Y _________ den Wert auf rund Fr. 18'000.-- schätzte (S. 468).

Der Y _________ gab zu, dass er als erster die Idee zu diesem Diebstahl gehabt hatte. Er hatte auch gewusst, dass diese Maschinen der Firma X _________ gehörten und wollte diese stehlen und für seine eigene Firma gebrauchen. Er selbst hätte sich diese Maschinen nicht leisten können. Er notierte in seinem Notizbuch, dass er dem Z _________ Fr. 1000.-- für die Maschinen zahle.

Der Z _________ hat am Diebstahl mitgewirkt. Er bestreitet allerdings gewusst zu haben, dass diese Maschinen nicht seinem Chef, sondern der Firma X _________ gehört hätten. Die von ihm geschilderte Sicht des Tatablaufs und der Beweggründe erscheint auf den ersten Blick plausibel. Da er erst den zweiten Tag bei der Firma S _________ arbeitete, kannte er weder den Y _________ noch dessen Maschinen oder die Baustelle in der D _________ gut. Es erscheint nachvollziehbar, wenn er seinem Chef am zweiten Arbeitstag abends spontan hilft, wenn dieser noch «unsere» Maschinen von der Bau-

- 17 stelle holen will, damit diese am nächsten Tag nach L _________ auf die nächste Baustelle hätten gebracht werden können. Auch die Art der Tatausführung lässt einen Diebstahl sogar für einen unbeteiligten Beobachter als unwahrscheinlich bzw. derart dreist erscheinen, dass er an den illegalen Absichten der Täter gezweifelt hätte. Welcher Täter würde so offensichtlich und vor den Augen anderer Arbeiter und der Security mehrere gestohlene Maschinen seelenruhig in sein mitten und gut sichtbar auf dem Areal geparkten Personenwagen laden? Der Y _________ hatte sich sogar noch mit dem Zeugen Q _________ unterhalten. Es war auch der Z _________, welcher die Polizei als erster darüber informierte, dass sie auf dem Camping nächtigten und diese dorthin führte, wo anschliessend die Hausdurchsuchung durchgeführt und die gestohlenen Maschinen sichergestellt werden konnten.

Gegen diese Darstellung der Geschehnisse von Z _________ sprechen die Aussagen des Y _________, dessen Eintrag im Notizbuch sowie die Tatsache, dass die entwendeten Maschinen teilweise mit «X _________» angeschrieben waren. Der Y _________ sagte aus, er habe dem Z _________ vor dem Diebstahl mitgeteilt, dass es sich um Maschinen der anderen Firma X _________ handle und er diese Maschinen holen wollte. Auch habe er dem Z _________ nach der Rückkehr auf den Campingplatz eine Belohnung für seine Hilfe versprochen. Der Z _________ habe seiner Meinung nach gewusst, dass diese Maschinen nicht ihm gehört hätten, die Maschinen seien ja mindestens teilweise mit X _________ angeschrieben gewesen. Das wirft die berechtigte Frage auf, ob der Z _________ bei genügender Aufmerksamkeit nicht die X_________kleber bzw. Metallplaketten auf den Maschinen hätte bemerken müssen. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Y _________ den Z _________ zu Unrecht belasten sollte. Die zwei Beschuldigten kannten sich gemäss eigenen Aussagen zwar seit einem Jahr, aber ohne grossen Kontakt miteinander gehabt zu haben. Der Z _________ hatte erst seit zwei Tagen für die Firma des Y _________ gearbeitet. Der Y _________ konnte sich selbst durch seine belastende Aussage keinen Vorteil verschaffen. Auch der Eintrag im Notizbuch mit der Belohnung macht nur Sinn, wenn der Z _________ gewusst hatte, dass sie einen Diebstahl begangen hatten. Damit geht das Gericht davon aus, dass die Idee zum Diebstahl vom Y _________ kam und dieser auch den Tatablauf plante, das Fahrzeug organisierte und selbst am Steuer des Personenwagens zum Tatort fuhr. Da er die entwendeten Maschinen für sich und seine Firma behalten bzw. verkaufen wollte, hatte er den überwiegenden Nutzen der Tat für sich beansprucht. Der Z _________ muss von Anfang an gewusst haben, dass die zu holenden Maschinen der anderen Firma X _________ und nicht seinem Chef gehörten. Damit hat er wissentlich und willentlich am Diebstahl mitgewirkt.

- 18 -

Der Y _________ gab in der ersten Einvernahme an, dass er und der Z _________ nach Arbeitsschluss jeder 3-4 Halbliter Büchsen Bier getrunken hätten (S. 12). Der Z _________ sagte aus, sie hätten gegessen und getrunken, aber ohne eine Mengenangabe zu machen (S. 25). Vor der Staatsanwältin behauptete der Y _________ sie seien beide «besoffen» gewesen, wie sehr wisse er nicht. Sie hätten wohl jeder 8-10 Bier getrunken (S. 319). Auf Nachfrage der Verteidigung sagte der Z _________ vor der Staatsanwältin aus, er sei an diesem Abend betrunken gewesen. Er sei sehr stark betrunken gewesen. Er glaube, sie hätten jeder 8-9 Bier gehabt (S. 332). Vor dem Bezirksgericht sagte der Z _________ aus, sie hätten 9-10 grosse Bier auf dem Campingplatz getrunken, dies seien Halbliterbier gewesen (S. 477). Das Gericht wertet die im Laufe der Strafuntersuchung steigende Anzahl getrunkener Biere als reine Verteidigungsstrategie. Es geht davon aus, dass die beiden Beschuldigten gemäss Erstaussage je 3-4 Halbliter Büchsen Bier vor der Tat getrunken und dazu noch gegessen hatten. Dies geschah in einem Zeitraum von rund 3 Stunden (17.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Durch die Konsumation von 1.5 - 2 Litern Bier in 3 Stunden Zeit waren die Beschuldigten gemäss allgemeiner Lebenserfahrung wohl angetrunken, in keinem Fall aber dermassen stark, dass sie sich ihrer Taten nicht mehr bewusst gewesen wären. Auch die Schwelle zur Annahme einer vermuteten verminderten Zurechnungsfähigkeit, welche bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht, würde vorliegend nicht erreicht (BGE 122 IV 49 E. 1a). Selbst bei Vorliegen dieser Vermutung könnte diese im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Einerseits sind die Y _________ und S. mit dem Personenwagen noch vom Camping R _________ zum Areal der Baustelle bei der D _________ und zurückgefahren. Andrerseits hätte eine starke Trunkenheit auch den Zeugen Q _________ oder P _________ auffallen müssen, welche noch mit dem Y _________ gesprochen hatten. Keiner hat eine diesbezügliche Bemerkung gemacht.

3.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente. Strafbar ist nur, wer jemandem mit Wissen und Willen eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt. Diebstahl setzt überdies Aneignungsabsicht voraus. Die Aneignungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Handlung, also der Wegnahme der Sache, bestehen. Schliesslich muss beim Täter eine Bereicherungsabsicht vorliegen. Unter Bereicherung versteht man eine wirtschaftliche Besserstellung. Auch die Bereicherungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Tat bestehen (Niggli/Riedo, BSK, N 67 ff. zu Art. 139 StGB).

- 19 -

Der Y _________ hat mit seinem Handeln sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Er ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Als Mittäter gilt, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 120 IV 265 E. 2.c. aa; BGer 6B_1024/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1.3). Demgegenüber wird derjenige, der zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, milder bestraft (Art. 25 StGB). Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und er sieht die Straftat nicht als «seine eigene» (Forster, BSK, N 3 zu Art. 25 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 120 IV 265 E. 2.c. aa).

Die Idee zum Diebstahl kam vom Y _________, dieser wollte die Maschinen für seine Firma holen. Der Z _________ hatte sich nach der Beschlussfassung jedoch den Vorsatz seines Chefs zu eigen gemacht. Der Z _________ war während der gesamten Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise beteiligt. Der Z _________ hat die Straftat des Y _________ gefördert und seine Hilfeleistung hat die Straftat wesentlich erleichtert. Damit war der Tatbeitrag des Z _________ aber nicht derart wesentlich, dass der Tatplan für die Ausführung des Delikts mit ihm stand oder fiel. Der Z _________ zog einen wesentlich geringeren eigenen Nutzen aus dem Diebstahl und hatte in einer Gesamtsicht einen kleineren Tatbeitrag als der Y _________ Damit hat sich der Z _________ der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

4.

- 20 - 4.1 In Bezug auf den Vorfall zum Nachteil der W _________ klagtder Staatsanwalt den Y _________ wegen Drohung (Art. 180 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) an (S. 359).

4.1.1 Das Gericht hat den Sachverhalt der Anklageschrift anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Als Beweismittel bezüglich der oben genannten Delikte liegen vor: - die polizeilichen (S. 263 ff.), staatsanwaltschaftliche (S. 317 ff.) und gerichtliche Einvernahmen des Y _________ (S. 466), - die Aussagen der W _________ vor der Polizei G _________ (S. 250 ff.), - die Aussagen des Z _________ vor dem Bezirksgericht E _________ (S. 474 ff.), - die Ergebnisse der Sicherstellung und Durchsuchung der Mobiltelefone des Y _________ (S. 208, 219 ff., 227) sowie der W _________ (S. 208, 219 ff., 229 ff., 236, 274), - der polizeiliche Verzeigungsbericht vom 28. Juni 2019 (S. 240 ff., 274).

4.1.2 Vorliegend stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme der W _________ (S. 250 ff.). Diese wurde lediglich einmal von der Polizei befragt und weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger konnten der Befragung beiwohnen und Ergänzungsfragen stellen. Der Y _________ hatte die Einvernahme der W _________ in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht E _________ verlangt und dieser Beweisantrag wurde vom Gericht gutgeheissen (S. 372, 373 ff.). Die W _________ ist der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben (S. 462).

Als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Das Fragerecht ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger im Regelfall gemeinsam einzuräumen (BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder von dessen ergänzender Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden und die Fragen an den Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt

- 21 werden. Dies gilt auch, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1 mit weiteren Verweisen). Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können ist dann absolut, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung für den Schuldspruch zukommt (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 129 I 151 E. 4.2).

Vorliegend ist die Aussage der W _________ ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges oder ausschlaggebendes Beweismittel. In diesem Sinne ist es nicht absolut unverwertbar, sondern nur nicht zum Nachteil des Angeschuldigten verwertbar. Die polizeiliche Einvernahme des Y _________ fand im Übrigen zeitgleich und parallel zur Einvernahme der W _________ statt (vgl. S. 250, 263). Die Einvernahme des Y _________ ist damit kein Folgebeweis und ist vollumfänglich verwertbar.

4.1.3 Der Y _________ gab in der polizeilichen Einvernahme zu, dass er am Samstagmittag, 22. Juni 2019, etwa um 13.00 Uhr in die Wohnung der W _________ an der xxx in DD _________ eingedrungen sei (S. 264). Bei der Privatklägerin handle es sich um seine Ex-Freundin und die Mutter ihres gemeinsamen Sohnes. Sie seien 1.5 Jahre zusammen gewesen und seit Freitag, 21. Juni 2019, getrennt. Sie hätten immer wieder Streit gehabt und die W _________ lüge, deshalb sei die Beziehung auseinandergegangen. Sie hätten sich jeweils gegenseitig beleidigt und provoziert. Vor zwei Wochen hätten sie Streit gehabt und dann sei sie auf den Balkon gegangen und habe laut "Polizei, Polizei" geschrien. Er habe sie dann am Arm wieder zurück in die Wohnung gezogen. Er habe sie nie geschlagen (S. 266). Er habe jeden Tag Whatsapp-Kontakt mit der W _________ gehabt. In den Nachrichten sei es um Streit, um den Sohn, Beleidigungen, Lügen etc. gegangen. Er habe Beleidigungen und Drohungen in seinen Nachrichten gemacht, weil er ihr Angst habe machen wollen. Das seien Äusserungen wie «Ich bringe dich um du Schlampe», «Hure», «Ich mache die fertig». Das sei aber alles nicht ernst gemeint gewesen. Er würde ihr nie etwas antun. Sie habe ihm einfach sehr wehgetan in jenem Moment. Er habe nie vorgehabt, der Privatklägerin etwas anzutun (S. 269).

Die Auseinandersetzung habe bereits am Freitagabend angefangen. Er habe der Privatklägerin schon letzte Woche gesagt, dass sie ihm den PC geben solle und dass sie dann Ruhe vor ihm habe. Aber sie habe ihm den PC nicht geben wollen (S. 265 f.). Er habe der W _________ am Samstag vorgängig mitgeteilt, dass er noch seinen PC holen möchte. Die Privatklägerin habe dann geantwortet, sie sei nicht zuhause und komme nicht extra für den PC nach Hause. Der Y _________ habe ihr dann gesagt, dass er

- 22 selber nach DD _________ kommen werde, um den PC zu holen (S. 266). Er sei den Balkon in der Hochparterrewohnung hochgeklettert, habe den Rollladen hochgeschoben und sei durch die Balkontüre in die Wohnung gelangt. Der Rollladen sei nicht ganz unten gewesen, doch die Balkontüre dahinter sei offen gestanden (S. 254). Er habe seinen PC, seine Kleider und Pflegeprodukte zusammengepackt. Er habe keine Sachen beschädigt, aber dann mit Lippenstift auf den Spiegel im WC und mit Kugelschreiber im Gang an der Tapete «Schlampe, Hure, Fotze oder sowas» geschmiert. Er habe ca. eine halbe Stunde später die Liegenschaft durch die Eingangstüre wieder verlassen. Er habe mit den Schmierereien bezwecken wollen, dass sich die Privatklägerin aufrege und genervt sei. Das sei immer so bei ihnen gewesen. Sie würden sich beleidigen, dann blockiere sie ihn und nach 1-2 Stunden oder Tagen melde sie sich wieder (S. 267). Die ganze Wohnung sei schmutzig gewesen und überall sei Wäsche rumgelegen. In der Küche seien überall Teller, Essensreste und Töpfe auf dem Herd gestanden. Der Abfall sei in der Küche gewesen und habe sehr gestunken. Auf dem Bett im Schlafzimmer sei ein grosser Berg Kleider gewesen. Er habe seine Kleider herausgesucht und ihre Kleider gleich auf den Boden geschmissen (S. 268).

Vor der Staatsanwältin bestätigte der Y _________ seine Aussagen. Es sei in der Wohnung der W _________ jedoch nichts kaputtgegangen. Das einzige was sei, die Wand sei etwas versaut gewesen (S. 320). Er habe die W _________ nicht bedrohen wollen, das habe er aber gemacht. Er habe sie ärgern wollen, aber angetan hätte er ihr nie etwas (S. 322). Die W _________ habe später wieder mit ihm Kontakt aufgenommen und sie hätten sich auch wieder getroffen (S. 322). Auch vor dem Bezirksgericht E _________ bestätigte er seine bisherigen Aussagen (S. 469 f.). Er sei im Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung alkoholisiert gewesen. Die W _________ habe drei Tage nach dem Vorfall bei ihm in der Wohnung des Z _________ übernachtet und mit ihm geschlafen (S. 470). Die W _________ habe ihn provoziert und beschumpfen. Er habe dann zurück beschumpfen und beleidigt (S. 470).

4.1.4 Die Aussagen des Y _________ stimmen mehrheitlich mit den Ermittlungsergebnissen überein. Die Polizei fand allerdings eine beschädigte Balkontüre vor, die augenscheinlich aufgewuchtet worden war (S. 243). Es sei Sachschaden an der Sitzplatztüre, am Rollladen sowie an einer Kleiderschranktüre festgestellt worden (S. 244, 245, 254). Auf dem Spiegel im Badezimmer sei mit Lippenstift «Du Fremd gefickt», «Tod», «Danke du Betrügerin» sowie «lügneri» geschrieben gewesen. Im Gang, vis à vis der Eingangstüre sei mit Kugelschreiber ein Smiley und das Wort «Schlampe» geschrieben worden (S. 244). Weder die W _________ noch deren Kinder hätten sich im Zeitpunkt

- 23 des Eindringens in der Wohnung befunden (S. 242). Gemäss Polizeibericht wurde festgestellt, dass die W _________ am 24. Juni 2019 verängstigt auf die Beamten wirkte (S. 241). Beim Eintreffen der Polizei hätten sich die Privatklägerin sowie EE _________ in der Wohnung befunden. Die Privatklägerin habe angegeben, sie wisse genau, wer in ihrer Wohnung gewesen sei und habe ihren Ex-Freund Y _________ genannt. Sie habe angegeben, Angst vor diesem zu haben und aus diesem Grund sei ihr Kollege zu ihr nach Hause gekommen. Dieser würde sie beschützen (S. 245). In den polizeilichen Akten ist ein Eintrag für den Vorfall vom 2. Juni 2019 in der Wohnung der Privatklägerin verzeichnet (S. 247).

4.1.5 Die Aussagen der W _________ sind nur insoweit verwertbar, als sie nicht zum Nachteil des Y _________ sind. So glaubte die Privatklägerin in Bezug auf frühere Vorfälle nicht, dass der Y _________ seine Drohungen wahrmache. Sie glaube, er sage solche Sachen Beschimpfungen wie z.B. «Schlampe» nur, wenn er genervt oder betrunken sei. Wenn er in einem normalen Zustand sei, reagiere er normal. Er habe auch gesagt, dass er ihr glaube, dass sie keine anderen Beziehungen habe. Und manchmal, wenn er genervt sei, versuche er auch sie zu nerven mit diesen Fragen. Er frage, gehst du mit dem oder dies, dann sage sie zu ihm extra ja (S. 258). Der Laptop gehöre dem Y _________ und er benötige diesen für seine Arbeit. Sie habe ihm diesen nicht zurückgegeben, weil er ihr noch Geld schulde (S. 255). Sie hätten sich insgesamt drei- viermal getrennt und seien wieder zusammengekommen während der Schwangerschaft (S. 255 f.). Sie seien seit dem 2. Juni 2019 getrennt, seit dem ersten Besuch der Polizei bei ihr zuhause (S. 256).

4.1.6 Der Y _________ hatte der W _________ bereits am Freitag geschrieben, dass er in die Wohnung gehen werde, um sich seine persönlichen Sachen zurückzuholen. Zudem sendete er ihr ein Bild von der Aussenfassade der Liegenschaft (S. 246, 255).

4.2 4.2.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Drohung stellt einen Angriff auf die Freiheit der Willensbildung und - betätigung dar. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, welches in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Die Androhung des Übels kann sowohl gegen

- 24 die Rechtsgüter des Bedrohten als auch gegen die Rechtsgüter Dritter oder gar des Drohenden selber gerichtet sein. Erforderlich ist ein Verhalten, das als ernst gemeint in Erscheinung tritt und geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen, z.B. bei der geschädigten Person einen massiven Verlust des Sicherheitsgefühls zu bewirken bzw. ein belastendes, quälendes Gefühl auszulösen oder sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stören. Massgeblich für die Beurteilung der Schwere einer Drohung sind nebst dem Wortlaut die Umstände einer Äusserung einschliesslich deren Vorgeschichte. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2.; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E.2.2; 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3; Delnon/Rüdy, BSK, N 17 f. zu Art. 180 StGB).

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2.; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E.2.2).

Der Y _________ hat ganz bewusst Whatsappnachrichten mit drohendem Inhalt an die W _________ versandt, dies in der Absicht, ihr Angst zu machen. Gemäss beidseitigen Aussagen hatten sie oft Streit und hatten sich jeweils gegenseitig provoziert und beschimpft. Der Y _________ und die W _________ hatten sich kurz vor dem 22. Juni 2019 getrennt. Durch das unbefugte Eindringen in die Wohnung und den Versand von Fotos des Wohnhauses der Privatklägerin erweckte er bei ihr den Eindruck, dass er jederzeit bei ihr in der Wohnung auftauchen könnte. In der Wohnung schrieb er mit Lippenstift auf den Badezimmerspiegel «Du Fremd gefickt», «Tod», «Danke du Betrügerin» sowie «lügneri». Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte löste der Y _________ bei

- 25 der Privatklägerin durch dieses Vorgehen eine grosse Verunsicherung und Angst aus. Sie liess sich zu ihrem Schutz von einem Bekannten nach Hause begleiten. Auch auf die am Tatort anwesenden Beamten machte sie einen verängstigten Eindruck. Die Anbringung des Schriftzugs «Tod» auf dem Badezimmerspielgel ist geeignet, im konkreten Fall auch bei einem vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit solche Angst und Verunsicherung auszulösen. Damit sind sowohl der objektive wie subjektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Y _________ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.3.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB).

Der Y _________ ist ohne Berechtigung in die Wohnung der W _________ eingedrungen. Er tat dies wissentlich und willentlich. Er ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

4.3.3 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB). Als Beschädigen gilt das Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch Substanzveränderung oder durch körperliche Einwirkung hervorgerufen werden, welche die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit der Sache wesentlich beeinträchtigt. So ist das Auftragen von Farbe oder anderen Substanzen, welche sich nicht vollständig oder nicht schonend entfernen lassen, bereits eine Sachbeschädigung (Weissenberger, BSK, N 20, 22, 34, 38 zu Art. 144 StGB). Als unerheblich gilt das Anbringen von SelbstkleL _________ oder das Bemalen bzw. Beschmieren von Gegenständen, sofern sich der Auftrag leicht, ohne grösseren Aufwand und vollständig (ohne Rückstände) entfernen lässt (Weissenberger, BSK, N 63 f. zu Art. 144 StGB).

Der Y _________ hat anlässlich des Eindringens in die Wohnung der W _________ die Balkontüre und –rahmen, den Rollladen und die Kleiderschranktüre beschädigt sowie diverse Schmierereien an den Spiegelschrank und die Wand angebracht. Bezüglich der

- 26 behaupteten Schäden an der Balkontüre, -rahmen, Rollladen und Kleiderschranktüre bestritt der Y _________, diese verursacht zu haben. Dies steht im Gegensatz zur Aussage der W _________ und den Ergebnissen des Polizeiberichts, womit eine Sachbeschädigung rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Das Anbringen der Schriftzüge mit Lippenstift auf dem Badezimmerspiegel erfüllt nicht den Tatbestand der Sachbeschädigung, da diese als unerhebliche Schmierereien mit kleinem Aufwand und vollständig wieder beseitigt werden können. Anders verhält es sich mit dem im Gang, vis-à-vis der Eingangstüre, mit Kugelschreiber auf der Tapete angebrachten Smiley und dem Wort «Schlampe». Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind diese nicht mehr ohne grösseren Aufwand zu entfernen, womit auch diesbezüglich der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

5. Zusammenfassend wird der Y _________ des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV; Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 2ter i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 92 Abs. 1 SVG; Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG sowie Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.

Der Z _________ wird des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) schuldig gesprochen.

- 27 - 6. Es ist nachfolgend die Strafe zuzumessen.

6.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 1. Satz StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Die objektive Tatschwere berücksichtigt insbesondere die Art und Weise des Tatvorgehens sowie das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts. Die subjektive Tatschwere bezieht die Beweggründe, die kriminelle Energie sowie weitere Kriterien mit ein. Hinzu kommen gegebenenfalls verschuldenserhöhende oder -mindernde Gründe (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 29 N 69 ff. und S. 61 N 154 ff.). Das Gericht berücksichtigt zusätzlich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 2. Satz StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Hier sind straferhöhende Gründe wie fehlende Einsicht und Reue, Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit oder Strafuntersuchung etc. zu prüfen (BGE 113 IV 57). Strafmindernd können bspw. aufrichtige Reue, Geständnis oder die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten berücksichtigt werden (Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [PraKom], 3. Auflage 2018, N 11 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., S. 118 N 314 ff. und S. 126 N 334 ff.). Bei den persönlichen Verhältnissen sind Alter, Gesundheitszustand, familienrechtliche Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr etc. einzubeziehen (BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1).

6.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Das Verschulden des Täters hingegen ist nicht entscheidend (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und 144 IV 217 E. 2.2 und 3.3.3).

- 28 - 6.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (sog. Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht für jede einzelne Straftat bzw. bei mehrfacher Deliktsbegehung für jedes Einzeldelikt auf die gleiche Strafart erkennt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3.5; 144 IV 313 E. 1.1.1 [BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018]). Die Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip gilt für die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und für die Bussen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Trechsel/Thommen, PraKom, N 7 zu Art. 49 StGB; Ackermann, BSK, N 9 zu Art. 49 StGB). Beim Vorliegen der Voraussetzungen gleichartiger Strafen ist zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden. Dem Gericht steht insoweit kein Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1). Hält das Gericht in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; Ackermann, BSK, N 90 und 92 zu Art. 49 StGB; Mathys, a.a.O., S. 179 N 480 ff.). Das Bundesgericht hat in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips voraussetze, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet habe. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte sei nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5).

Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Abs. 1 Bst. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 und E. 1.2). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Abs. 3, [Art. 36]). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so kann es auf Einzelfreiheitsstrafen erkennen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch Mathys, a.a.O., S. 213 N 562).

- 29 -

Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten zu ermitteln (vgl. hierzu BGE 144 IV 217 E. 3.5.1.; Mathys, a.a.O., S. 193 N 520). In einem ersten Schritt ist das Konkurrenzverhältnis zwischen den erfüllten Tatbeständen zu qualifizieren. Das Gericht bildet anschliessend (zumindest gedanklich) die (hypothetischen) Einzelstrafen für jedes einzelne Delikt. Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände (grundsätzlich) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 [BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016]). Tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Täters ist zwar Voraussetzung für die Ausfällung einer Sanktion; ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich jedoch nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen Tatbestände, sondern beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; zu Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB: Mathys, a.a.O., S. 182 N 490). Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 und 4.1). Im nächsten Schritt ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Dieser Strafrahmen ist anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei gleichem oberen Strafrahmen ist die höchste Mindeststrafe massgebend. Sind mehrere Straftaten mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht oder bei gleichen konkreten Strafen, die zeitlich erste Tat oder die Tat mit der objektiv höchsten Tatschwere (Mathys, a.a.O., S. 180 N 485 f.; Ackermann, BSK, N 116 zu Art. 49 StGB). Anschliessend ist die Einsatzstrafe innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 IV 217 E.3.5.3.) Dabei sind sämtliche Tatkomponenten sowie jene Täterkomponenten zu berücksichtigen, die einen Bezug zu dieser Tat aufweisen (Mathys, a.a.O., S. 181 N 487; S. 193 N 520). Anschliessend ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der gleichartigen Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Entscheid muss die Gewichtung der einzelnen Straftaten und deren Sanktionierung im (hypothetischen) Einzelfall bzw. deren Reduktion im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe ersichtlich sein. Es ist zu bestimmen, mit je welchem angemessenen Anteil der einzelnen zusätzlichen Strafen die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Die Summe dieser Erhöhungen und die Einsatzstrafe zusammen ergeben die provisorische Gesamtstrafe

- 30 - (Mathys, a.a.O., S. 183 N 491 f., S. 193 N 520; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können. Umgekehrt beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände - soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen - den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Mathys, a.a.O., S. 186 N 500 ff.). Abschliessend sind jene Täterkomponenten zu berücksichtigen, die erst jetzt beurteilt werden können. Dies führt zu definitiven Gesamtstrafe (Mathys, a.a.O., S. 193 N 520, S. 183 N 492). Die Frage des Vollzugs ist für die kumulativ ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen jeweils separat zu beurteilen (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1).

6.4 Der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe werden die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie die Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 2ter i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (Fahren in angetrunkenem Zustand, qualifiziert), Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Versuch), Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis) und Art. 96 Abs. 2 SVG (Fahren ohne Haftpflichtversicherung) bestraft. Die folgenden Verkehrsregelverletzungen werden mit Busse bestraft: Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Strassenverhältnisse), Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert) sowie Art. 92 Abs. 1 SVG (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall).

Für den Y _________ erachtet das Gericht im konkreten Fall unter Berücksichtigung der zahlreichen Vorstrafen und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten Geldstrafen als nicht mehr genügend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es scheint im konkreten Fall geboten

- 31 und aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, anstelle dieser Geldstrafen jeweils auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Im Übrigen waren gemäss Strafregisterauszug die geldstrafenmässigen Vorstrafen vom Y _________ bisher nicht bezahlt worden, weshalb diese bereits in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt worden waren (S. 458). Das Gericht erachtet für den Y _________ für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe als erforderlich. Für das (qualifizierte) Fahren in angetrunkenem Zustand sowie für das Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis ist aufgrund der mehrmaligen einschlägigen Vorstrafen ebenfalls eine Freiheitsstrafe angezeigt. Für die Drohung, den Hausfriedensbruch, die Sachbeschädigung, das Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wären im Normalfall Geldstrafen angemessen, vorliegend erscheinen jedoch kurze Freiheitsstrafen erforderlich. Die Freiheitsstrafen sind untereinander zu asperieren. Die mit Busse zu bestrafenden Strassenverkehrsdelikte sind kumulativ zur Freiheitsstrafe auszusprechen und untereinander zu asperieren.

Für den Z _________ scheint eine Geldstrafe für den Diebstahl angemessen.

6.5 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB).

Der Diebstahl ist mit der abstrakten gesetzlichen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe das schwerste Delikt. Es ist vorliegend auf den Diebstahl als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe für den Y _________ abzustellen. Aufgrund der Tatmehrheit ist die Strafe anschliessend angemessen zu erhöhen. Sie darf jedoch die Hälfte der abstrakten Strafandrohung und das Höchstmass der Strafart nicht übersteigen (Art 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die maximale Strafe beträgt damit 7.5 Jahre Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB).

Im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung des Diebstahls verstossen, sind die Handlungen des Y _________ als im untersten Drittel zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich zurück auf die Baustelle begeben, an welcher er selber beauftragt war, Arbeiten auszuführen. Er nutzte in diesem Sinne seine Kenntnisse und seine eigene Tätigkeit aus, um auf den Tatort zu gelangen. Die Art und Weise der

- 32 - Tatbegehung kann als dreist bezeichnet werden. Er hat mehrere Maschinen mit einem erheblichen Gesamtwert entwendet. Es handelt sich um eine einmalige Tatbegehung. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und es wäre leicht für ihn gewesen, diese Handlungen nicht auszuführen. Sie erfolgten aus rein egoistischen Gründen. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter als mittelschwer. Die kriminelle Energie ist insgesamt als mittel zu qualifizieren. Das Verschulden erscheint als mittelschwer. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig wegen Diebstahl vorbestraft (S. 458). Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Der im Urteilszeitpunkt 30-jährige Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt (S. 457 ff., BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschuldigte hat den Diebstahl teilweise gestanden, jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern immer erst, als er anhand des Untersuchungsstandes mit weiteren Beweismitteln konfrontiert wurde. Dies wirkt sich nicht strafmindernd aus (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2). In Bezug auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich aus den Akten in Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten keine weiteren straferhöhenden oder strafmindernden Umstände ergeben. Der Beschuldigte hat sich seit der letzten Verurteilung nicht wohlverhalten. Er zeigt keinerlei Einsicht und Reue. Er zeigt sich von den bisherigen Strafen und Strafandrohungen unbeeindruckt und von einer unbelehrbaren Seite, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht eine vorläufige Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist wegen der Drohung um 1 Monat, des Hausfriedensbruchs um 1 Monat, der Sachbeschädigung um 0.5 Monate sowie der Vergehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung um 1.5 Monate angemessen zu asperieren, was zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für den Y _________ führt.

6.6 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Abs. 2). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Abs. 4).

- 33 -

Im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung des Diebstahls verstossen, sind die Handlungen des Z _________ als im untersten Drittel zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich zurück auf die Baustelle begeben, an welcher sein Arbeitgeber beauftragt war, Arbeiten auszuführen. Die Art und Weise der Tatbegehung kann als dreist bezeichnet werden. Die Beschuldigten haben mehrere Maschinen mit einem erheblichen Gesamtwert entwendet, wobei sein eigener Nutzen jedoch untergeordnet war. Es handelt sich um eine einmalige Tatbegehung. Der Z _________ hat vorsätzlich gehandelt und es wäre leicht für ihn gewesen, diese Handlungen nicht auszuführen. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter als mittelschwer. Die kriminelle Energie ist insgesamt als eher leicht bis mittel zu qualifizieren. Das Verschulden erscheint als mittelschwer. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig wegen Diebstahl vorbestraft (S. 461). Der im Urteilszeitpunkt 53-jährige Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was sich leicht straferhöhend auswirkt (S. 460 ff., BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen.). Der Beschuldigte hat den Diebstahl immer abgestritten. In Bezug auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich aus den Akten in Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten keine weiteren straferhöhenden oder strafmindernden Umstände ergeben. Der Beschuldigte hat sich seit der letzten Verurteilung nicht wohl verhalten. Er zeigt keinerlei Einsicht und Reue. Aufgrund der Tatbeteiligung als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist eine mildere Bestrafung gesetzlich vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht eine Strafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. Der Z _________ ist geschieden und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4‘900.--. Bringt man davon für Krankenkasse und Steuern im Umfang von 20% in Abzug, ergibt dies einen Tagessatz von gerundet Fr. 130.--.

Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Freiheits-/Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Maximalhöhe der Busse beläuft sich grundsätzlich auf Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Wird eine Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass

- 34 das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3). Der Anteil an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen. Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen sind denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Im vorliegenden Fall erscheint es schuldangemessen, dem Z _________ eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. In Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese auf 10 Tagessätze Geldstrafe, d.h. auf Fr. 1’300.-- festzulegen. Die Geldstrafe reduziert sich dadurch auf 90 Tagessätze. Diese Busse wird unbedingt ausgesprochen und ist somit nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt.

6.7 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10'000.-- Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Abs. 4). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar (Abs. 5). Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB).

Die drei mit Bussen geahndeten Widerhandlungen des Beschuldigen Y _________ gegen das Strassenverkehrsgesetz sehen abstrakt gleichschwere Strafen vor. Das Gericht erachtet das Schreiben des SMS während der Fahrt vorliegend als das konkret schwerste Delikt. Im Rahmen der möglichen Tathandlungen ist das Bedienen eines Natels anlässlich der Ausfahrt von der Autobahn auf einen Rastplatz als im obersten Drittel einzureihen. Das Verschulden wiegt schwer. Die Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter wiegt schwer. Damit erachtet das Gericht eine Einsatzbusse von Fr. 500.--

- 35 als angemessen. Aufgrund der Tatmehrheit ist sie angemessen zu erhöhen. Für das Nichtanpassen der Geschwindigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzbusse um Fr. 100.-- und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Erhöhung um Fr. 100.-angemessen. Dies ergibt eine Gesamtbusse von Fr. 700.--.

6.8 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Abs. 3). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Abs. 4). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ist bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen ausschlaggebend (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.1). Der Richter beachtet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Urteilszeitpunkt miteinzubeziehen (Schneider/Garré, BSK, N 38 f. und N 44 zu Art. 42 StGB). Ergeben sich namentlich aufgrund früherer Verurteilungen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Sanktion wird nicht mehr vollzogen, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt (Art. 45 Abs. 1 StGB).

Der Z _________ ist mehrfach vorbestraft, wobei diesem Umstand mit einer längeren Probezeit begegnet werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Dies bedeutet, dass der Z _________ die Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er sich in der Probezeit nichts zu schulden kommen lässt.

- 36 - Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist der Y _________ nebst den hiervor beurteilten Vorfällen weitere und zahlreiche Vorstrafen auf (S. 457). Er wurde am 9. Mai 2018 wegen wiederholten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (S. 459, 429 ff.). Die in den Strafbefehlen vom 12. Februar 2015, 23. Januar 2017 sowie 3. November 2017 dem Y _________ auferlegten Geldstrafen wurden nicht bezahlt und in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt (S. 440 ff., 457). Es darf daher nicht angenommen werden, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sodass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben ist. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die Bussen sind vom Y _________ zu bezahlen.

7. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).

Massgebend für den Entscheid über den Widerruf ist, ob das neue Delikt, welches während der Probezeit aus einer früheren Verurteilung begangen wurde, erwarten lässt, der Verurteilte werde weitere Straftaten verüben. Zu widerrufen ist die bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters (BGE 134 IV 60 E. 7.2) ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Gesetz stellt ausschliesslich auf Widerrufsgründe ab, welche der Täter zu verantworten hat und die er selbst beeinflussen kann. Erforderlich sind kumulativ eine Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen; Übertretungen genügen nicht) sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose (Schneider/Garré, BSK, N 7 zu Art. 46 StGB). Das heisst, dass die Prognose eines künftigen Legalverhaltens in einem solchem Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2).

7.1 Es ist nachfolgend über den Widerruf der vom Gerichtspräsidium Z _________ im Straffall ST.2016.139 vom 9. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten gegen den Y _________ zu befinden (S. 429 ff., 459). Die Strafe wurde unter

- 37 - Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen, das Urteil wurde am 9. Mai 2018 rechtskräftig. Der Y _________ hat somit kurz nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und innerhalb der Probezeit wiederum delinquiert. Er wurde bereits mehrfach wegen derselben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Trotz der Zusicherung in der Hauptverhandlung, er sei seit dem Beginn des Strafverfahrens in E _________ nicht mehr ohne Führerschein Auto gefahren, ist am 7. Januar 2020 bereits eine weitere Strafuntersuchung wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis durch die Staatsanwaltschaft B _________ eingeleitet worden (S. 457). Damit liegen sowohl eine Rückfalltat als auch eine ungünstige Prognose für das künftige Legalverhalten vor. Die Vorstrafe ist zu widerrufen und es ist aufgrund der gleichen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden.

7.2 Das Gericht hat methodisch von derjenigen Strafe als „Einsatzstrafe“ auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die „Einsatzstrafe“ für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).

Die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ausgesprochene Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bildet damit die Einsatzstrafe, welche unter Berücksichtigung der zu widerrufenden Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen zu asperieren ist. Es rechtfertigt sich die Einsatzstrafe um weitere 4 Monate zu erhöhen. Der Y _________ ist folglich zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Festnahme von insgesamt 2 Tagen (7. September 2016, 10.00 Uhr bis 8. September 2016, 12.00 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu vollziehende Strafe angerechnet (S. 128).

- 38 - 8. Es ist zu prüfen, ob die Beschuldigten des Landes verwiesen werden müssen.

8.1 Seit dem 1. Oktober 2016 sind die Bestimmungen über die obligatorische und nicht obligatorische Landesverweisung von straffälligen Ausländern in Kraft (Art. 66a ff. StGB). Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Gemäss Botschaft muss eine Landesverweisung bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen ausgesprochen werden, auch für die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). Ebenso soll die versuchte Tatbegehung grundsätzlich zu einer Landesverweisun

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