Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.02.2020 S1 19 12

20 février 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·14,251 mots·~1h 11min·6

Résumé

S1 19 12 URTEIL VOM 20. FEBRUAR 2020 Das Kreisgericht für den Bezirk Visp Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Kreisgerichtspräsident; Dr. Martin Arnold und Dr. Philipp Näpfli, Kreisrichter; Chantal Carlen, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und W _________ AG, Privatklägerin X _________ AG, Privatklägerin Y _________ AG, Privatklägerin gegen Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, XX (Vermögen)

Texte intégral

S1 19 12

URTEIL VOM 20. FEBRUAR 2020

Das Kreisgericht für den Bezirk Visp

Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Kreisgerichtspräsident; Dr. Martin Arnold und Dr. Philipp Näpfli, Kreisrichter; Chantal Carlen, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

und

W _________ AG, Privatklägerin

X _________ AG, Privatklägerin

Y _________ AG, Privatklägerin

gegen

Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, XX (Vermögen)

- 2 - Verfahren

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (fortan Staatsanwaltschaft) eröffnete am 15. Oktober 2017 eine Strafuntersuchung gegen Z _________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (SAO 17 1852, S. 8) und erliess einen Festnahmebefehl gegen den Genannten (SAO 17 1852, S. 9). Tags darauf vernahm die Staatsanwaltschaft Z _________ im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme (SAO 17 1852, S. 18 ff.) und stellte Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (SAO 17 1852, S. 33 f.), welche mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts an demselben Tag angeordnet wurde (SAO 17 1852, S. 40 ff.). Rechtsanwalt M _________ wurde am 17. Oktober 2017 zum amtlichen Verteidiger ernannt (SAO 17 1852, S. 36 f.).

Die Staatsanwaltschaft stellte am 9. Januar 2018 ein Gesuch um Haftverlängerung (SAO 17 1852, S. 137 f.). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Untersuchungshaft am 17. Januar 2018 bis zum 15. April 2018 an (SAO 17 1852, S. 162 ff.). Am 6. April 2018 erfolgte erneut ein Haftverlängerungsgesuch durch die Staatsanwaltschaft (SAO 17 1852, S. 225 f.). Die Untersuchungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. April 2018 bis zum 15. Juli 2018 angeordnet (SAO 17 1852, S. 252 ff.). Mittels Haftverlängerungsgesuchs vom 10. Juli 2018 verlangte die Staatsanwaltschaft erneut die Anordnung von Untersuchungshaft (SAO 17 1852, S. 273 f.), welche durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juli 2018 bis zum 15. Oktober 2018 angeordnet wurde (SAO 17 1852, S. 277 ff.). Am 31. August 2018 wurde der Beschuldigte schliesslich aus der Haft entlassen und in Ausschaffungshaft ins A _________ überführt (SAO 17 1852, S. 300), am 13. September 2018 wurde er schliesslich von B _________ aus via C _________ nach D _________ ausgeschafft (Akten Polizei, S. 6).

B. Am 15. Oktober 2017 edierte die Staatsanwaltschaft aufgezeichnetes Audio- und/oder Videomaterial der Bahnhofstrasse in E _________, vom Inneren des Geschäftslokals der F _________ und vom Standort G _________ für den Zeitraum vom 11. Oktober 2017, 05:00 Uhr bis am 14. Oktober 2017, 06:00 Uhr (SAO 17 1852, S. 1 ff.). Am 16. Oktober 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen sowie die Beschlagnahme an (SAO 17 1852, S. 28 f.).

C. Am 15. Oktober 2017 wurde H _________ als Auskunftsperson einvernommen (SAO 17 1852, S. 11 ff.). Gleichentags wurde I _________ ebenfalls als Auskunftsperson einvernommen (Akten Polizei, S. 261 ff.). Der Beschuldigte Z _________ wurde am 20.

- 3 - Oktober 2017 einvernommen (SAO 17 1852, S. 52 ff.) und erneut am 16. Januar 2018 (Akten Polizei, S. 73 ff.) sowie am 10. April 2018 (SAO 17 1852, S. 228 ff.).

D. Die Y _________ AG konstituierte sich am 20. November 2017 zur Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und bezifferte eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 907'000.-- (SAO 17 1852, S. 220 ff.). Die X _________ AG konstituierte sich in dem im Kanton J _________ geführten Vorverfahren zur Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und bezifferte ihre Zivilforderung auf Fr. 190.-- (SAO 17 1852, S. 338). Die W _________ AG AG tat dasselbe und bezifferte ihren Schadensbetrag auf Fr. 2'000.-- (SAO 17 1852, S. 376).

E. Aufgrund einer biologischen Spur konnte am 15. März 2018 K _________ als weitere verdächtige Person eruiert werden (SAO 17 1852, S. 205 f.), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 28. März 2018 einen Festnahmebefehl sowie einen Haftbefehl gegen diesen erliess (SAO 17 1852, S. 211 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons J _________ trat am 10. Juli 2018 mit einer Gerichtsstandsanfrage in den Strafsachen Z _________ und L _________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (SAO 17 1852, S. 290 f.). Am 4. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons N _________ eine Abtretungsverfügung, womit sie das gegen K _________ geführte Strafverfahren an den Kanton O _________ abtrat (SAO 17 1852, S. 305 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gelangte ebenfalls mit einer Gerichtsstandsanfrage bezüglich der Strafsachen K _________ und Z _________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons O _________ (SAO 17 1852, S. 307 ff.). Die Staatsanwaltschaft O _________ übernahm in der Folge die Strafsache K _________ (SAO 17 1852, S. 313), verweigerte jedoch die Übernahme der Strafsache Z _________ (SAO 17 1852, S. 314). Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 bat die Staatsanwaltschaft erneut darum, die Übernahme des Verfahrens zu prüfen (SAO 17 1852, S. 316 f.) und richtete gleichentags eine Gerichtsstandsanfrage bezüglich der Strafsache L _________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons O _________ (SAO 17 1852, S. 319 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons O _________ verneinte jedoch mit Schreiben vom 1. März 2019 erneut ihre Zuständigkeit in der Strafsache Z _________ (SAO 17 1852, S. 325), das Verfahren gegen L _________ wurde jedoch übernommen. Der Generalstaatsanwalt des Kantons O _________ und der Generalstaatsanwalt Stellvertreter des Kantons Wallis kamen schliesslich überein, dass das Strafverfahren gegen Z _________ beim Kanton Wallis verbleibe (SAO 17 1852, S. 326), in der Folge trat der Kanton J _________ das ebenfalls gegen den Genannten geführte Verfahren an den Kanton Wallis ab (SAO 17 1852, S. 330).

- 4 -

F. Am 23. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich Anklage beim Kreisgericht wallis gegen Z _________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB, eventualiter mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, wegen versuchten gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB, eventualiter mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, wegen mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs.1 lit. a und Abs. 2 SVG, sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 und 50a Abs. 1 VRV (S. 1 ff.).

G. Mittels Verfügungen vom 14. Oktober 2019 und 4. November 2019 dispensierte das Kreisgericht die X _________ AG sowie die Y _________ AG von der Teilnahme an der Hauptverhandlung, am 21. November 2019 auch die W _________ AG.

H. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2019 blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern. Am 16. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zur zweiten Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 vorgeladen, welche Vorladung ihm am 30. Dezember 2019 zugestellt werden konnte. Auch der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 verlangte die Staatsanwältin Folgendes: 1. Z _________ wird des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), eventualiter des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB), eventualiter des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG), des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG) sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 und 50a Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen. 2. Z ________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen ist. 3. Z _________ wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c eventualiter lit. d StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

- 5 - 4. Die beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten. 5. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ als amtlichen und notwendigen Verteidiger eine vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung. 7. Z _________ bezahlt die Kosten bestehend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft, den Gerichtsgebühren und den Auslagen. Für die Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft wird ein Betrag von CHF 5'973.70 verlangt.

Der Verteidiger verlangte für den Beschuldigten: 1. Der Beschuldigte Z _________ ist - vom Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - vom mehrfachen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - vom gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB, - vom versuchten gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB, - vom bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB, - vom versuchten bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 StGB, - vom Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, - vom der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend die X _________ AG P _________ vom 26./27. September 2017 sowie der W _________ AG in Q _________ vom 27. September 2017 freizusprechen. 2. Der Beschuldigte Z _________ ist - vom mehrfachen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - vom gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB, - vom bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB, betreffend die Y _________ AG in B _________ am 15. Oktober 2017 in der F _________ in E _________, freizusprechen. 3. Der Beschuldigte Z _________ ist von Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG sowie Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG freizusprechen. 4. Der Beschuldigte Z _________ ist für die übrigen ihm zur Last gelegten Straftatbestände nach Recht und Gesetz zu verurteilen, wobei die bereits ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen ist. 5. Der Beschuldigte Z _________ wird der Milde des Gerichts empfohlen. 6. Allfällige Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Kosten trägt wer rechtens. 8. Der Verteidigung wird eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Fiskus zugesprochen.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Verbrechen und Vergehen, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt, können nicht von einem Einzelrichter entschieden

- 6 werden (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Das Kreisgericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden oder des Bezirksgerichts als Einzelgericht fallen (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO e contrario i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312]). Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Anklageschrift vom 23. Mai 2019 an das Kreisgericht, wobei sie ankündigte, die Anträge zu den Sanktionen anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO). Die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts ist damit gegeben.

1.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sind in E _________ sowie in Q _________ und P _________ verübt worden. Bezüglich des Beschuldigten nahmen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis zuerst Verfolgungshandlungen vor. Die zuständigen Behörden der Kantone J _________, O _________ und Wallis sind denn auch übereingekommen, die örtliche Zuständigkeit für die Verfolgung des Beschuldigten liege im Wallis. Folglich ist aufgrund des Tatortes in E _________ die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk LL _________ gegeben (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]).

1.3 Bei den in der Anklage erhobenen Tatvorwürfen des Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB und der Widerhandlungen gegen das SVG handelt es sich um Offizialdelikte, die ohne entsprechenden Strafantrag verfolgt werden (vgl. Art. 30 StGB; Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Tatvorwürfe der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sind Antragsdelikte, d.h. die Tat ist nur auf Antrag strafbar. Zum Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB berechtigt ist, wer durch die Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4, 130 IV 97 E. 2.1, 128 IV 81 E. 3a). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Dabei beginnt die Frist am Tag, an welchem die antragsberechtigte Person vom Täter und von der Tat Kenntnis erlangt (Riedo, Basler Kommentar, 4. A., N. 6 zu Art. 31 StGB).

1.3.1 Der Einbruchdiebstahl in E _________ ereignete sich am 14. Oktober 2017. Die Y _________ AG stellte am 20. November 2017 Strafantrag wegen Einbruchdiebstahls,

- 7 - Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (SAO 17 1852, S. 220). Damit erfolgte dieser innert der dreimonatigen Frist und somit fristgerecht.

1.3.2 Die Tat in P _________ ereignete sich in der Nacht vom 26. auf den 27. September 2017. Einzig dem in den Akten liegenden Polizeirapport kann entnommen werden, dass Grund der Klage Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sei (SAO 17 1852, S. 345). Der Rapport datiert vom 28. Oktober 2017 (S. 344). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist auch ein Strafantrag, der bei der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben wird, rechtsgenüglich, womit vorliegend ein gültiger Strafantrag der X _________ AG vorliegt.

Die Tat in Q _________ ereignete sich am 27. September 2017. Die W _________ AG stellte gleichentags Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Damit erfolgte dieser fristgerecht (SAO 17 1852, S. 385).

1.4 Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 25. November 2019 und auch derjenigen vom 20. Februar 2020 unentschuldigt fern. Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Eine Vorladung ist ordnungsgemäss, wenn die Vorschriften gemäss Art. 201 ff. StPO eingehalten wurden (Maurer, Basler Kommentar, 2. A., N. 16 zu Art. 366 StPO). Wenn die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht erscheint, hat das Gericht nach Art. 366 Abs. 2 StPO die Wahl, ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen oder das Verfahren zu sistieren. Ein Abwesenheitsverfahren kann nach Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b). Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen einvernommen worden war, kann angenommen werden, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hatte. Die Voraussetzung von Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO ist sicher dann erfüllt, wenn ein glaubhaftes Geständnis der beschuldigten Person vorliegt, welches durch weitere Umstände bestätigt wird (Maurer, a.a.O., N. 16 zu Art. 366 StPO).

Der Beschuldigte wurde erstmals am 11. September 2019 zur Hauptverhandlung vom 25. November 2019 vorgeladen (S. 41). Die Vorladung konnte ihm am 20. September 2019 zugestellt werden. Aufgrund unentschuldigter Abwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2019 wurde Z _________ am 16. Dezember 2019 zur

- 8 neu angesetzten Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 vorgeladen. Die Vorladung konnte ihm am 30. Dezember 2019 zugestellt werden. Dieser Hauptverhandlung blieb er erneut unentschuldigt fern. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren insgesamt viermal einvernommen, erstmals anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und dreimal im Rahmen des Vorverfahrens durch die Polizei. Dabei konnte er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern und legte überdies ein Geständnis in Bezug auf die Tatvorwürfe im Kanton Wallis ab. Dieses Geständnis erscheint glaubhaft und wird durch weitere Beweise bestärkt. Die Beweislage lässt es ohne weiteres zu, über den vorliegenden Sachverhalt in Abwesenheit des Beschuldigten und ohne dessen weiterer Befragung zu beurteilen. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sind mithin erfüllt, sodass vorliegend ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten ergehen kann.

1.5 Das Gericht kann eine Straftat nur beurteilen, wenn die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes angeklagt hat (sog. Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat Umgrenzungsfunktion (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 2. A., N. 36 zu Art. 9 StPO). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende

- 9 - Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (Bundesgerichtsurteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.1 f., mit weiteren Hinweisen).

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ergeben sich aufgrund der (anlässlich der Hauptverhandlung) erhobenen Beweise Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten, kann das Gericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 2.6).

Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht (mehr) unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar. Das Gericht hat in einem solchen Fall der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die Möglichkeit zur Anklageänderung oder Ergänzung zu geben (Art. 331 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen).

2. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 23. Mai 2019 folgende Sachverhalte zur Last gelegt:

2.1 Bezüglich der im Kanton J _________ begangenen Delikte:

2.1.1 In der Nacht vom 24./25. September 2017 soll L _________ mit einem in Italien gestohlenen Personenwagen mit dem Kontrollschild XX in die Schweiz eingereist sein. Das Fahrzeug sei am 25. September 2017 in JJ _________ durch einen Radar erfasst worden. Nach dem Bildabgleich sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Beifahrer um K _________ handelte. Dasselbe Fahrzeug sei am 26. September 2017 in R _________ erneut in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Auf dem Foto sei eindeutig Z _________ auf dem Beifahrersitz zu erkennen, was dieser anlässlich seiner Befragung auch bestätigt habe. Es sei davon auszugehen, dass wiederum L _________ das Fahrzeuge gelenkt und K _________ auf dem Rücksitz gesessen habe. Nach den in J _________ verübten Delikten seien Z _________, L _________ und K _________

- 10 mit demselben Fahrzeug über den Splügenpass nach Italien ausgereist. Das Fahrzeug sei sodann in Italien aufgefunden worden.

2.1.2 In der Nacht vom 26./27. September 2017 sollen sich Z _________ , L _________ und K _________ auf das Gelände der X _________ AG in P _________ begeben haben. Dort sollen sie eine Tür aufgehebelt haben, um in das Innere des Gebäudes zu gelangen. Von der Werkstatt seien sie in den direkt angegliederten Bürotrakt gelangt. Beim Arbeitspult des Werkstattchefs sollen sie aus der Schublade ein neutrales, weisses Kuvert, welches Fr. 190.-- enthielt, entnommen haben.

Im Serverraum neben den Büroräumlichkeiten sollen sie den S _________-Elektrokasten aufgewuchtet und ab dem direkt daneben montierten Schlüsselbrett den Fahrzeugschlüssel für den Lieferwagen der Marke xxx behändigt haben. Das auf dem Aussenparkplatz des Firmenareals parkierte Fahrzeug im Wert von Fr. 50'000.-- sollen sie schliesslich entwendet und in derselben Nacht für den Einbruchdiebstahl in Q _________ verwendet haben. Das Fahrzeug sei schliesslich am 27. September 2017 in Q _________ aufgefunden worden.

Der Lieferwagen sei noch nicht immatrikuliert und daher keine Kontrollschilder angebracht gewesen. Daher sollen die Täter ab dem Fahrzeug Nissan GB Qashqai, welches ebenfalls auf dem Aussenparkplatz parkiert war, die Kontrollschilder xxx entwendet und auf dem Lieferwagen montiert haben.

Der Deliktsbetrag belaufe sich gesamthaft auf Fr. 50'190.--, der Gesamtschaden für die Beschädigung der Aussentüre sowie der Türe des Serverkastens im S _________- Raum betrage Fr. 1'000.--.

2.1.3 Ebenfalls in der Nacht vom 26./27. September 2017 sollen sich Z _________, L _________ und K _________ mit dem bei der X _________ AG gestohlenen Fahrzeug auf das Firmengelände der W _________ AG in Q _________ begeben haben. Dort sollen sie ein Fenster aufgewuchtet und sich ins Gebäude begeben haben. Im Inneren hätten sich diverse Fahrräder befunden. 11 Fahrräder seien von den Genannten via Laderampe aus dem Objekt abtransportiert und draussen beim zuvor gestohlenen Lieferwagen zum Abtransport bereitgestellt worden. Da die Täter jedoch von einem Wachmann gestört worden seien, hätten sie die Flucht ergriffen und die Fahrräder zurückgelassen.

- 11 - Der Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 42'952.30. Es habe jedoch nichts entwendet werden können. Der Schadensbetrag für das Fenster betrage Fr. 2'000.--.

2.2 Bezüglich der im Kanton Wallis begangenen Delikte:

2.2.1 In der Nacht vom 9./10. Oktober 2017 sollen Z _________, L _________ und K _________ in Italien ein Auto entwendet haben, mit welchem sie am 12. Oktober 2017 in die Schweiz gefahren seien.

2.2.2 Mit dem gestohlenen Auto seien sie nach AA _________ gefahren, wo sie das Fahrzeug parkiert hätten und zu Fuss bis nach E _________ gegangen seien.

Am 14. Oktober 2017 sollen sich die Genannten zur F _________ an der Bahnhofstrasse in E _________ begeben und gewaltsam mit einem Brecheisen die Haupteingangstür geöffnet haben. Nach fünf Minuten sei die Tür geöffnet gewesen und die Täter hätten sich ins Innere der Boutique begeben und sollen Uhren im Wert von Fr. 633'887.56 entwendet haben. Der Sachschaden belaufe sich auf Fr. 272'896.--.

Im entwendeten Auto seien zwei Papierbeutel der BB _________ sichergestellt worden. Die Bäckerei sei täglich von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr geöffnet und befinde sich ca. 170 Meter neben dem Tatort. Demnach habe sich die Täterschaft bereits am Tag vor dem Einbruchdiebstahl in E _________ aufgehalten und habe das Vorgehen geplant. Auch auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass jeder Täter genau wusste, wer welche Aufgabe zu erledigen habe. Sie seien sehr kontrolliert und koordiniert vorgegangen. In weniger als vier Minuten sei die Vitrine aufgebrochen, das Deliktsgut verstaut gewesen und die Täterschaft habe das Objekt durch den Einstiegsweg verlassen. Als Fluchtweg sei derselbe Weg, den sie gekommen seien, genommen worden. Unterwegs sollen sie den Vorschlaghammer, die beiden Brecheisen sowie mehrere Uhrenhalterungen weggeworfen haben. Danach hätten sie sich in der Region E _________-AA _________ versteckt.

Am 15. Oktober 2017 sei eine Drittperson in AA _________ auf die Täter aufmerksam geworden. Dann seien diese mit dem Fahrzeug aus dem KK _________ gefahren. Kurz nach 03:00 Uhr an demselben Tag hätten sie eine Kontrollstelle der Kantonspolizei Wallis durchbrochen und seien auf der Autobahn Richtung Mittelwallis geflüchtet. Ausgangs des Tunnels de CC _________ sei das Fahrzeug von der Strasse abgekommen und verunfallt. L _________ und K _________ seien mit dem Deliktsgut aus dem Personenwagen ausgestiegen, hätten die Autobahn überquert und seien schliesslich in Richtung

- 12 - Süden geflüchtet. Z _________ habe ebenfalls versucht, sich durch Flucht der Kontrolle zu entziehen und habe die Autobahn überquert, wobei er auf der Gegenfahrbahn von einem entgegenfahrenden Personenwagen erfasst worden und verletzt liegen geblieben sei.

Das Deliktsgut habe nicht sichergestellt werden können.

3. Insbesondere die nachfolgend aufgeführten Beweismittel liegen der Beurteilung zu Grunde:

3.1 Aussagen von Z _________ : Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sagte Z _________ aus, er gebe zu, dass er in dieser Bijouterie in E _________ gewesen sei und den Einbruchdiebstahl begangen habe (SAO 17 1852, S. 19). Anlässlich der Befragung durch die Polizei am 20. Oktober 2017 bestätigte er ebenfalls, am Einbruchdiebstahl in E _________ beteiligt gewesen zu sein (SAO 17 1852, A zu F7, S. 53). Zum anschliessenden Unfall sei es gekommen, weil sie mit hoher Geschwindigkeit gefahren seien und die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hätten. Er habe die Strasse überqueren wollen, sei dann aber von einem Auto erwischt worden (SAO 17 1852, S. 20).

In E _________ hätten sie ein bisschen spaziert, sodann das Geschäft gesehen und sich entschieden, dort einzubrechen (SAO 17 1852, S. 20). Sie seien drei Person gewesen (SAO 17 1852, A zu F7 und F8, S. 53). Die Vornamen der übrigen Beteiligten seien DD _________ und EE _________. Sie seien freitagnachts zu Fuss nach E _________ gegangen, dies über einige Kilometer. Sie seien mit dem Auto nicht ganz bis E _________ gefahren, sondern den letzten Teil zu Fuss gegangen (SAO 17 1852, A zu F35, S. 56), es seien mehr als 10 km gewesen (SAO 17 1852, A zu F37, S. 56). Er sei vorgängig noch nie in E _________ gewesen (SAO 17 1852, A zu F40, S. 56). Der Entschluss zum Einbruchdiebstahl in E _________ sei erst gefallen, als sie das Geschäft gesehen hätten. Alles sei sehr spontan gewesen. Er präzisierte dann jedoch, dass der Einbruch nicht geplant gewesen sei, sie seien aber schon mit dem Gedanken nach E _________ gekommen, etwas zu stehlen, was, hätten sie aber im Vornherein nicht gewusst (SAO 17 1852, A zu F84, S. 61). In E _________ seien sie auf die Bijouterie aufmerksam geworden und hätten sich entschlossen, dort einzubrechen (SAO 17 1852, A zu F46, S. 57). Das zum Einbruch verwendete Werkzeug hätten sie auf der Strasse gefunden, als sie nach E _________ gegangen seien (SAO 17 1852, A zu F49, S. 57).

- 13 - Sie hätten die Türe des Geschäfts geöffnet, seien reingegangen, hätten die Vitrine aufgeschlagen, die Uhren mitgenommen, sie in einen Rucksack gesteckt und seien wieder gegangen (SAO 17 1852, A zu F15, S. 54). Die Türe hätten sie mit einem Metallstück aufgebrochen (SAO 17 1852, A zu F19, S. 54). Die Vitrine habe er mit einem Hammer eingeschlagen (SAO 17 1852, A zu F23, S. 55). Das Ganze habe etwa zwei bis fünf Minuten gedauert (SAO 17 1852, A zu F26, S. 55). Da er sich beim Aufschlagen der Vitrine an der Hand verletzt habe, habe er Blut verloren und sei schwach gewesen, daher habe er nicht schnell rennen können und habe die anderen zwei verloren. Erst am nächsten Abend habe er sie beim Auto wieder getroffen. Tagsüber habe er sich im Wald versteckt. Selber habe er nichts vom Diebesgut mitgenommen. Wo der Rucksack mit den Uhren sei, wisse er nicht (SAO 17 1852, A zu F63, S. 59). Zu seinem Verhältnis zu den Mittätern sagte er, dass er diese erst zwei Wochen vor der Tat in Bologna kennen gelernt habe (SAO 17 1852, A zu F104, S. 63).

Z _________ wurde am 16. Januar 2018 erneut einvernommen. Dabei führte er noch einmal aus, wie sie anlässlich des Einbruchdiebstahls vorgegangen seien (Akten Polizei, S. 74). Die Grenze zur Schweiz hätten sie in der Nacht von Donnerstag auf Freitag vor dem Einbruch überquert (Akten Polizei, A zu F39, S. 77). Vor dem Einbruch sei er noch nie in der Schweiz gewesen (Akten Polizei, A zu F4, S. 81). Nach Vorhalt des Radarfotos vom 26. September 2017 in R _________ gab er jedoch an, dass es sein könne, dass sie vielleicht vorher bereits durch die Schweiz gefahren seien (SAO 17 1852, A zu F87, S. 82). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2018 führte er aus, dass er das GPS, welches er bei sich trug, aus dem Auto mitgenommen habe (SAO 17 1852, A zu F3, S. 229). Auf Vorhalt des Fotos von K _________ gab er an, diesen nicht zu kennen (SAO 17 1852, A zu F10, S. 229). Er sei nicht mit ihm in E _________ gewesen (SAO 17 1852, A zu F11, S. 229).

Angesprochen auf den Einbruch und Fahrzeugdiebstahl im Kanton J _________ gab er an, nichts davon zu wissen (SAO 17 1852, A zu F15, S. 230). Er habe nichts gemacht (SAO 17 1852, A zu F16, S. 230).

3.2 Aussagen von H _________: H _________ sagte aus, er habe in der Nacht vom 15. Oktober 2017 Geräusche von draussen gehört. Als er die Tür geöffnet habe, habe er drei Personen gesehen. Als er diese angesprochen habe, hätten sie in gebrochenem Deutsch zu ihm gesagt, dass sie ihr Hotel suchen würden. Die drei hätten sodann kurz miteinander diskutiert und seien anschliessend in Richtung Garage HH _________ gelaufen. Er sei dann in sein Auto

- 14 gestiegen und ebenfalls in diese Richtung gefahren. Kurz bevor er beim Kreisel angekommen sei, sei ein Auto vom Bahnhof her in den Kreisel geschossen und in Richtung Tal gefahren. Es habe sich um einen weissen Wagen mit Stufenheck gehandelt (SAO 17 1852, A zu F2, S. 12). H _________ beschrieb einer der Männer folgendermassen: hellbraune Daunenjacke, dunkle Haare, dunkle Hose mit dünnen Beinen, Südländer Typ, 180-185cm gross, fit, anständig gekleidet, nüchtern (SAO 17 1852, A zu F3, S. 12).

3.3 DNA-Analysen: Es konnten DNA-Spuren auf der zerbrochenen Vitrine in der F _________ in E _________ gefunden werden (SAO 17 1852, S. 106 f.), welche mit dem am Brecheisen sowie am Holzgriff des Hammers gefundenen Blut übereinstimmten (SAO 17 1852, S. 107). Anhand der im Fluchtauto gefundenen DNA konnte festgestellt werden, dass sich im Auto mindestens zwei Männer befunden haben (SAO 17 1852, S. 111).

Auf den zwei zwischen E _________ und AA _________ aufgefundenen Brecheisen konnten sodann zwei DNA-Profile ermittelt werden (SAO 17 1852, S. 180). DNA wurde auch auf dem Rücksitz des Fluchtautos festgestellt (SAO 17 1852, S. 185). DNA weiterer Personen fanden sich auf einer Flasche (SAO 17 1852, S. 185), auf einer Axt (SAO 17 1852, S. 186) sowie auf einem Schraubenzieher (SAO 17 1852, S. 187). Die DNA-Spur auf dem Rücksitz des Autos konnte K _________ zugeordnet werden (SAO 17 1852, S. 205 ff.). Dasselbe galt auch für die biologische Spur auf dem Griff des Hammers, auf dem Griff eines Fäustels, auf einem kleinen Geissfuss und auf einem grossen Geissfuss (SAO 17 1852, S. 205). Ein Teil der gefundenen DNA-Spuren konnte Z _________ zugeordnet werden (Akten Polizei, S. 35, S. 196).

Auch anlässlich der an den Tatorten in J _________ vorgenommenen Spurensicherung konnten DNA-Profile ermittelt werden. So konnte bezüglich der Ermittlungen in P _________ ab den Cyananhaftungen am KS-Rahmen und ab einem im Lieferwagen gefundenen Geissfuss das DNA-Profil von K _________ ermittelt werden (SAO 17 1852, S. 361 ff.). Am Tatort in Q _________ fand sich eine Spur an der Store im Büro, welche ebenfalls K _________ zugeordnet werden konnte (SAO 17 1852, S. 387 f.).

3.4 Fotodokumentationen: Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX wurde am 25. September 2017 in JJ _________ von einem Radar erfasst. Mithilfe des Radarfotos konnten im Auto K _________ und L _________ als Beifahrer und Fahrer ausgemacht werden (SAO 17 1852, S. 365 ff.). Einen Tag später wurde dasselbe Auto von einem Radar in R _________ erfasst (SAO

- 15 - 17 1852, S. 367). Aufgrund des Radarfotos konnten L _________ als Lenker, Z _________ als Beifahrer und K _________ auf dem Rücksitz ausgemacht werden (SAO 17 1852, S. 367). Z _________ bestätigte denn auch, dass es sich bei dem Beifahrer um ihn handle (Akten Polizei, A zu F81, S. 81).

Es finden sich zudem Fotos des Tatortes in Q _________ in den Akten (SAO 17 1852, S. 395 ff.). Darauf ist klar ersichtlich, dass neben dem in P _________ gestohlenen Lieferwagen diverse Fahrräder zum Abtransport bereitgestellt wurden.

Bezüglich der Ereignisse in E _________ findet sich eine Fotodokumentation in den Akten, welche die aufgebrochene Eingangstür der F _________ sowie die zertrümmerten Vitrinen und das Innere der Boutique zeigen. Auch kann den Fotos der Fundort der Tatwerkzeuge entnommen werden sowie auch das aufgefundene Tatwerkzeug, d.h. zwei kleine und ein grosses Brecheisen sowie eine Axt (Akten Polizei, S. 208 ff.).

3.5 Grenzübertritte: In den Akten finden sich Auflistungen der Übertritte über die moldawische Grenze durch Z ________, L _________ und K _________. Diesen ist zu entnehmen, dass Z _________ und L _________ am 17. Mai 2017, am 29. Mai 2017 und am 30. Mai 2017 im gleichen Auto (Volkswagen Golf Plus mit dem Kennzeichen XXX) zur gleichen Zeit die moldawische Grenze überquerten. K _________ und L _________ überquerten die Grenze gemeinsam am 26. Oktober 2017, am 1. November 2017, am 12. Dezember 2017, am 13. Dezember 2017, am 18. Januar 2018 und am 22. Januar 2018 (Akten Polizei, S. 100 ff., 124).

3.6 Aufnahmen Überwachungskamera: Dem Überwachungsvideo der F _________ vom 14. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass sich drei vermummte Personen an der Eingangstür der F _________ in E _________ zu schaffen machen und diese schliesslich unter Verwendung von Brecheisen gemeinsam aufwuchten. Zwei der Männer – wovon der Beschuldigte bestätigte, einer zu sein – begeben sich sodann in das Innere des Ladens, während der Dritte Wache steht, und zerschlagen die Vitrinen mit einer Axt, um diesen sämtliche Uhren zu entnehmen und in einen Rucksack sowie eine Tragtasche zu packen und anschliessend die Flucht zu ergreifen.

3.7 Aussagen von I _________:

- 16 - I _________ gab an, dass er am 15. Oktober 2017 mit seinem Auto von Sitten in Richtung Leuk unterwegs war, als er kurz nach der Autobahnausfahrt Noes zwei Gestalten vor seinem Fahrzeug gesehen habe. Die eine Person sei nach rechts ausgewichen, die andere habe er mit seiner Fahrzeugfront erwischt (Akten Polizei, A zu F1, S. 262 f.).

4. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei, nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der, für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (In dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (Bundesgerichtsurteil 1P.86/2000 vom 4. April 2000 E. 1.a). Die Maxime der Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Staat hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn der Schuldbeweis misslingt (vgl. Tophinke, Basler Kommentar, 2. A., N. 19 zu Art. 10 StPO).

Der Strafrichter entscheidet aufgrund gewissenhafter Prüfung und frei von Beweisregeln nach seiner persönlichen Ansicht darüber, ob er eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 133 I 33 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Der Richter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel, von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung (BGE 120 Ia 31 E. 2c, 127 I 38 E. 2a; vgl. Hofer, Basler Kommentar, 2. A., N. 76 zu Art. 10 StPO). Die einlässliche Würdigung der Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit ist Sache des urteilenden Gerichts.

5. Aufgrund der genannten Beweismittel gilt folgender Sachverhalt als erstellt:

- 17 - 5.1 Bezüglich der im Kanton J _________ begangenen Handlungen: L _________ sowie K _________ reisten am 24./25. September 2017 mit einem in Italien gestohlenen Mercedes in die Schweiz ein, wo sie am 25. September 2017 um 02:15 Uhr in JJ _________ und am 26. September 2017 um 19:58 Uhr in R _________ von einem Radar erfasst wurden. Auf dem Radarfoto aus JJ _________ kann Z _________ nicht ausgemacht werden, er ist jedoch deutlich auf demjenigen aus R _________ zu erkennen, was er denn anlässlich seiner Einvernahme auch bestätigte. Es ist folglich nicht erwiesen, dass Z _________ am 24./25. September 2017 mit den übrigen zwei Tätern in die Schweiz einreiste, jedoch ist erstellt, dass er sich spätestens am 26. September 2017 diesen angeschlossen hatte.

In der Nacht vom 26./27. September 2017 fand ein Einbruchdiebstahl im Geschäftsgebäude der X _________ AG in P _________ statt. Dabei wurde die im Hallenrolltor 1 integrierte Aussentür aufgebrochen und Werkstatt sowie Büroräumlichkeiten durchsucht. Aus dem Büropult wurde Bargeld in der Höhe von Fr. 190.-- gestohlen. Ebenso wurde aus dem S _________-Raum ein Fahrzeugschlüssel genommen. Damit wurde ein Lieferwagen der Marke xxx entwendet. Zudem wurden ab einem dort parkierten Fahrzeug die Kontrollschilder xxx gestohlen. Es entstand ein Sachschaden von Fr. 1’000.--. Am Tatort konnten biologische Spuren von K _________ gesichert werden (SAO 17 1852, S. 361 f.), sodass dieser zweifelsfrei als einer der Täter feststeht. In der gleichen Nacht wurde sodann ein weiterer Einbruchdiebstahl in Q _________ begangen, anlässlich dessen der bei der X _________ AG entwendete Lieferwagen verwendet wurde. Der Lieferwagen samt Kontrollschilder konnten auf dem Firmengelände der W _________ AG in Q _________ gefunden werden. Die Täter wuchteten ein Fenster mit einem Flachwerkzeug auf und kletterten via Fenstersims in die Geschäftslokalitäten der W _________ AG. Dort wurden diverse Fahrräder im Wert von Fr. 42'952.30 via Laderampe nach draussen gebracht und beim Lieferwagen zum Abtransport bereitgestellt. Dabei entstand ein Sachschaden von Fr. 2'000.--. Das Vorhaben der Täter konnte jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden, da diese von einem Wachmann überrascht wurden, ergriffen sie die Flucht und liessen die Fahrräder zurück. Aufgrund einer am Tatort gefundenen DNA-Spur konnte K _________ als Täter ermittelt werden (SAO 17 1852, S. 363 f., 387 f.). Der Wachmann, welcher die Täter ertappte, gab zudem an, drei Täter gesehen zu haben, welche mit Sturmmasken maskiert gewesen seien (SAO 17 1852, S. 382). Die Meldung des Wachmanns ging um 02:11 Uhr bei der Polizei ein. Dasselbe Auto reiste sodann am 27. September 2017 um 04:17 Uhr über Splügen nach Italien aus.

- 18 - Angesichts der Beweismittel gilt es als erwiesen, dass es sich bei einem der drei vom Wachmann gesichteten Täter um den Beschuldigten handelte. Unbestrittenermassen befand sich der Beschuldigte in der fraglichen Nacht zusammen mit den zwei anderen potenziellen Tätern auf gemeinsamer Fahrt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er das Auto irgendwo auf der Strecke zwischen R _________ und P _________ verlassen hat, zumal er keinerlei Beziehungen zur Schweiz hat und selber angibt, noch nie in der Schweiz gewesen zu sein. Folglich sind keinerlei Gründe ersichtlich, die zum Verlassen des Autos des Beschuldigten hätten führen können. Überdies beträgt die Fahrzeit von R _________ nach P _________ knapp zwei Stunden. Das Radarfoto in R _________ wurde um 19:58 Uhr geschossen. Die Meldung des zweiten Einbruchdiebstahls in Q _________ ging um 02:10 Uhr ein. Die Fahrzeit von P _________ nach Q _________ beträgt rund 20 Minuten. Um 04:17 Uhr reiste sodann dasselbe Auto über den Splügenpass aus der Schweiz aus. Auch der chronologische Ablauf des Tatgeschehens legt nahe, dass es sich bei den drei Insassen, welche auf dem Radarfoto in R _________ ersichtlich sind, auch um die drei vom Wachmann in Q _________ wahrgenommenen Täter handelt, zumal die Anwesenheit von K _________ überdies durch DNA-Treffer feststeht.

5.2 Bezüglich der im Kanton Wallis begangenen Handlungen: Gemäss widerspruchsfreier Aussage des Beschuldigten fuhren der Genannte und seine zwei Komplizen am 14. Oktober 2017 in der Frühe mit einem in Italien immatrikulierten Audi nach AA _________, von wo aus sie sich zu Fuss nach E _________ begaben, spricht der Beschuldigte doch von einem Fussweg von über zehn Kilometern und die Auskunftsperson H _________ hat in AA _________ in der Nacht vom 15. Oktober 2017 drei verdächtige Personen gesehen. In E _________ angekommen, brachen sie die Tür der F _________ an der Bahnhofstrasse mit einem Brecheisen auf, traten ins Innere des Geschäfts und zerschlugen die Glasvitrinen mit einem Hammer. Sie packten die Uhren in einen Rucksack sowie eine Tragtasche und verliessen E _________ auf dem gleichen Weg, wie sie gekommen waren. Dieser Tathergang kann denn auch den Überwachungsaufnahmen der F _________ entnommen werden.

In AA _________ stiegen sie in der darauffolgenden Nacht schliesslich wieder in den Audi, fuhren aus dem KK _________ hinaus, Richtung Mittelwallis, bis zur Autobahneinfahrt in CC _________, wo sie auf eine Polizeikontrolle trafen, welcher sie sich entzogen, indem sie beschleunigten. Jedoch verlor der Lenker die Kontrolle über das Auto, welches sich in der Folge auf der Höhe der Ausfahrt CC _________ West überschlug. Die Täter

- 19 versuchten zu flüchten, wobei jedoch Z _________, welcher zu Fuss die Autobahn überquerte, von einem Auto erfasst wurde und verletzt liegen blieb. Die Beute konnte nicht aufgefunden werden. Durch die Aussagen von H _________ wird bestätigt, dass sich die Täter von AA _________ Richtung LL _________ mit einem weissen Auto fortbewegten. Dass mindestens zwei der Flüchtigen über die Autobahn zu flüchten versuchten, wird auch durch die Aussagen der Auskunftsperson I _________ bestärkt.

Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, der Einbruchdiebstahl in E _________ sei spontan und nicht geplant gewesen, erachtet es das Gericht vielmehr als erwiesen, dass der Beschuldigte und seine Komplizen einzig in der Absicht, einen Einbruchdiebstahl zu begehen, nach E _________ gingen und diesem Vorfall eine präzise Planung vorausgegangen ist. So sagte auch der Beschuldigte aus, mit der Absicht nach E _________ gegangen zu sein, etwas zu stehlen. Zudem sind seine Aussagen in Bezug auf die Spontanität des Überfalls widersprüchlich. So gibt er zunächst an, das verwendete Einbruchwerkzeug auf dem Weg nach E _________ bei einer Baustelle gefunden zu haben. Dann gibt er jedoch an, dass dieses von einem Bauernhof stamme (Akten Polizei, A zu F47, S. 77). Obwohl ein Teil des für den Einbruch verwendeten Werkzeugs in der Nähe des Tatortes aufgefunden werden konnte (Akten Polizei, S. 217), konnte auch im Fluchtauto diverses Werkzeug sichergestellt werden, so etwa zwei Hammer, eine Axt sowie ein Schraubenzieher (Akten Polizei, S. 178). Dieser Fund legt den Schluss nahe, dass das Werkzeug vom Beschuldigten und seinen Komplizen bereits im Auto mitgeführt wurde und nicht erst auf dem Weg nach E _________, welcher überdies zu Fuss bestritten wurde, aufgefunden wurde. Zudem kann der Überwachungskamera der F _________ entnommen werden, wie es den Tätern gelang, mit geübten Handgriffen die robust wirkende Eingangstür zu öffnen und wie diese kontrolliert und koordiniert sämtliche Vitrinen zerstörten und sich sämtlicher Uhren behändigten. Es scheint, als habe jeder gewusst, was seine Aufgabe war. Auch die Erklärung des Beschuldigten, warum sich im Auto ein Sack der BB _________ in E _________ fand, nämlich dass sie diesen im Abfall gefunden hätten (Akten Polizei, A zu F66, S. 79), erscheinen unglaubwürdig, vielmehr scheint es, als hätten die Täter E _________ bereits vorher ausgekundschaftet. All dies zeugt von grosser Planung und Professionalität und keineswegs von einem spontanen Einfall.

6. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich durch diese Handlungen des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB, eventualiter des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten gewerbsmässigen Dieb-

- 20 stahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter des versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB, eventualiter des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 und 50 Abs. 1 VRV schuldig gemacht zu haben.

6.1 Bezüglich der Handlungen im Kanton J _________:

6.1.1 Indem der Beschuldigte in der Nacht des 26./27. Septembers 2017 zusammen mit zwei Mittätern den auf dem Aussenparkplatz der X _________ AG abgestellten Lieferwagen der Marke xxx entwendete, beging er einen Diebstahl. Den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist dann fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Wegnehmen im Sinne dieses Artikels bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A., N. 15 ff. zu Art. 139 StGB).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente. Strafbar ist nur, wer jemandem mit Wissen und Willen eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt. Diebstahl setzt überdies Aneignungsabsicht voraus. Die Aneignungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Handlung, also der Wegnahme der Sache bestehen. Schliesslich muss beim Täter eine Bereicherungsabsicht vorliegen. Unter Bereicherung versteht man eine wirtschaftliche Besserstellung. Auch die Bereicherungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Tat bestehen (Niggli/Riedo, a.a.O., 4. A., N. 67 ff. zu Art. 139 StGB).

Indem der Beschuldigte den Schlüssel des Lieferwagens MAN in den Geschäftslokalitäten der X _________ AG behändigte und mit dem Lieferwagen fortfuhr, brach er fremden

- 21 - Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache und begründete daran neuen, eigenen Gewahrsam. Diesen Lieferwagen eignete er sich mit Wissen und Willen und in der Absicht an, diesen für künftige Diebstähle zu verwenden und sich wirtschaftlich besserzustellen, welchen Willen er auch nach aussen manifestierte.

Indem er überdies Fr. 190.-- aus dem Büropult der X _________ AG entwendete, erlangte er auch darüber Gewahrsam, diesen Aneignungswillen tat er nach aussen kund. Zudem tat er dies in der Absicht, sich selber wirtschaftlich besserzustellen, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen eines Diebstahls erfüllt sind.

Weiter hat der Beschuldigte durch das Aufbrechen des Aussentors zu den Geschäftsräumlichkeiten der X _________ AG eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begangen, da er mit diesem Verhalten eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt hat.

Schliesslich hat der Beschuldigte, indem er in Werkstatt und Büroräumlichkeiten zur Behändigung des Bargelds sowie des Schlüssels für den Lieferwagen eingetreten ist, sämtliche objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 186 StGB erfüllt (vgl. zum Ganzen Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., N. 18 f., 28 und 35 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen), und er hat, zumal er mit direktem Vorsatz handelte, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht.

6.1.2 Sodann erfüllte der Beschuldigte die Tatbestandselemente des versuchten Diebstahls, indem er zusammen mit seinen Mittätern die sich in den Geschäftsräumlichkeiten der W _________ AG in Q _________ befindlichen Fahrräder über die Laderampe nach draussen führte und diese zum Abtransport bereitstellte. Dadurch manifestierte er nach aussen seinen Willen, sich diese Fahrräder anzueignen. Dies tat er mit Wissen und Willen und zudem in der Absicht, sich selber zu bereichern. Jedoch vermochte der Beschuldigte an den Fahrrädern keinen neuen Gewahrsam zu begründen, da er und seine Mittäter von einem Wachmann erblickt wurden und sie daher die Flucht ergreifen mussten. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter erfüllt beim Versuch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1.). Insbesondere müssen Vorsatz und allfällige zusätzliche tat-

- 22 bestandsmässige Gesinnungsmerkmale, Absichten etc. vorliegen. Eventualvorsatz genügt (vgl. Trechsel/Geth, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Vor Art. 22 StGB), was vorliegend der Fall ist.

Weiter hat der Beschuldigte durch das Aufwuchten eines Fensters zu den Geschäftsräumlichkeiten der W _________ AG eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begangen, da er mit diesem Verhalten eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt hat.

Schliesslich hat der Beschuldigte, indem er zur Behändigung der Fahrräder in das Objekt kletterte, sämtliche objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 186 StGB erfüllt (vgl. zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 f., 28 und 35 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen), und er hat, zumal er mit direktem Vorsatz handelte, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht.

6.1.3 Nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Dieser Tatbestand erfüllt in objektiver Hinsicht namentlich, wer (echte) Kontrollschilder eines korrekt zugelassenen Fahrzeuges an ein nicht zugelassenes Fahrzeug montiert oder Wechselschilder an ein Fahrzeug anbringt, für das die Wechselschilder nicht erteilt wurden, und dieses Fahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt wird oder das Fahrzeug auf öffentlichem Grund steht (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, N. 8 zu Art. 97 SVG).

Indem der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern die Kontrollschilder xxx gewaltsam ab einem auf dem Aussenparkplatz der X _________ AG parkierten xxx riss, diese an den an derselben Örtlichkeit gestohlenen Lieferwagen der Marke xxx anbrachte und damit von P _________ nach Q _________ zu den Geschäftsörtlichkeiten der W _________ AG fuhr, hat er Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt waren. Dies tat er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich, womit er sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht hat.

Es macht sich überdies Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG schuldig, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen. Die Aneignung besteht darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des

- 23 - Berechtigten anmasst und die Kontrollschilder wie ein solcher gebrauchen will (Bähler, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 97 SVG). Der Tatbestand verlangt in Bezug auf die Aneignung Vorsatz und in Bezug auf die Verwendung direkte Absicht (Weissenberger, a.a.O., N. 37 zu Art. 97 SVG).

Durch das gewaltsame Abreissen der Kontrollschilder xxx ab dem Nissan Qashquai eignete sich der Beschuldigte diese mit Wissen und Willen an, welche Aneignungsabsicht er durch diese Handlung auch nach aussen manifestierte. Dies tat er in der einzigen Absicht, diese an den gestohlenen Lieferwagen anzubringen, sie folglich zu verwenden. Durch seine Handlungen hat er sich ebenso des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG schuldig gemacht, welche Bestimmung zu Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in echter Konkurrenz steht (Weissenberger, a.a.O., N. 8 zu Art. 97 SVG).

Entgegen der Einwände des Verteidigers ist denn auch zur Erfüllung der Tatbestände von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug auch gelenkt wurde. Der Tatbestand des lit. a kann im Fahrverkehr als auch im ruhenden Verkehr begangen werden (Weissenberger, a.a.O., N. 8 zu Art. 97 SVG). Der Tatbestand von lit. g setzt keine tatsächliche Verwendung voraus, der Tatbestand ist mit der Aneignung vollständig erfüllt (Weissenberger, a.a.O., N. 37 zu Art. 97 SVG).

Des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG macht sich schuldig, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt. Derselben Bestimmung gemäss Abs. 2 macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird jedoch betreffend Kontrollschilder durch Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG absorbiert, es besteht keine echte Konkurrenz (Weissenberger, a.a.O., N. 11 zu Art. 97 SVG), so dass kein zusätzlicher Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG zu ergehen hat. Sofern die Staatsanwältin durch weitere Handlungen des Beschuldigten die Bestimmungen des Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet bzw. ihm allenfalls vorwerfen will, über keinen Fahrzeugausweis und keine Haftpflichtversicherung verfügt zu haben, so umschreibt sie dies in ihrer Anklageschrift nicht, womit allfällige diesbezügliche Vorwürfe den Anforderungen an den Anklagegrundsatz nicht zu

- 24 genügen vermögen und daher keine Verurteilung ergehen kann. Demzufolge ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG freizusprechen.

6.2 Bezüglich der Handlungen im Kanton Wallis

6.2.1 Mit seinem Verhalten in der Nacht des 14. Oktober 2017 hat Z _________ ebenfalls zweifelsfrei einen Diebstahl begangen. Die entwendeten Uhren sind als fremde bewegliche Sache ein taugliches Tatobjekt. Z _________ hat durch den äusserlich manifestierten Aneignungswillen zudem fremden Gewahrsam gebrochen und gleichzeitig neuen eigenen Gewahrsam begründet und sich die Uhren angeeignet, indem er sich diesen in der F _________ behändigte, diese in einen Rucksack packte und vom Tatort wegschaffte. Auch eine Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, so sagte der denn selber aus, mit der Absicht nach E _________ gegangen zu sein, um etwas zu stehlen (SAO 17 1852, A zu F84, S. 61), sodass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Da der Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB mit der Begründung des neuen Gewahrsams vollendet ist (BGE 98 IV 83 E. 2) und der Beschuldigte vorliegend mit Behändigung der Uhren neuen Gewahrsam begründete, ist es unerheblich, ob die Beute aufgefunden werden konnte.

Weiter hat Z _________ durch das Aufbrechen der Eingangstüre mit einem Brecheisen sowie dem Zerschlagen der Vitrinen der F _________ in E _________ mit einem Hammer eine Sachbeschädigung begangen, da er mit diesem Verhalten eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, zerstört hat. Aufgrund des Schadens gelangt vorliegend Art. 144 Abs. 3 StGB zur Anwendung, wonach auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht und die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mehrheitlicher Lehre setzt die Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB bei einem Regelfall und einem bezifferbaren Schaden eine Schadenshöhe von Fr. 10'000.-- voraus (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A., N. 101 f. zu Art. 144 StGB, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist aufgrund der Fotoaufnahmen (Akten Polizei, S. 209 ff.) erstellt, dass die zerstörten Vitrinen der Geschäftslokalität an der Bahnhofstrasse in E _________ ausgewechselt werden mussten. Ob die seitens der Privatklägerschaft hinterlegte Schadensanzeige (Akten Polizei, S. 202 f.) bezüglich der Reparatur der Eingangstür und der Vitrinen tatsächlich den Schluss zulässt, dass sich die Wiederherstellungskosten – wie von der Polizei und der Staatsanwältin ausgegangen – auf gesamthaft Fr. 272’896.-- belaufen, kann

- 25 vorliegend offen bleiben. Aufgrund der hinterlegten Schadensanzeige bzw. der darin aufgeführten Positionen, die sich auf weit über Fr. 10‘000.-- belaufen, ist ein Sachschaden von mindestens Fr. 10‘000.-- rechtsgenüglich nachgewiesen und ein grosser Schaden i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB zu bejahen.

Schliesslich hat der Beschuldigte mit dem Eintreten in den Laden durch die aufgebrochene Eingangstür zur Behändigung der Uhren sämtliche objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 186 StGB erfüllt (vgl. zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 f., 28 und 35 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen), und er hat, zumal er mit direktem Vorsatz handelte, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht.

6.2.2 Zu prüfen bleibt, ob das Handeln des Beschuldigten, wie angeklagt, einen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl darstellt.

6.2.2.1 Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist ausserdem, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (Bundesgerichtsurteile 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2, 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 mit Hinweis). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann. Die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns zu schliessen ist, sind in den Urteilsgründen darzulegen (Bundesgerichtsurteile 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3, 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 84 ff. zu Art. 139 StGB). Zur Annahme der Gewerbsmässigkeit genügt eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit (BGE 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 129 E. 3a). Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d, 107 IV 172 E. 4, 105 IV 157 E. 2).

- 26 - Das Bundesgericht bejahte die Gewerbsmässigkeit in seiner jüngeren Rechtsprechung bei einem Täter, der innerhalb von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.-erzielte, was einen monatlichen Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von Fr. 360.-- ausmachte. Es unterstrich, das illegale Einkommen habe einen namhaften Beitrag an den Lebenshaltungskosten ausgemacht. Der Beschuldigte habe eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen aufgewiesen. Aus den zu beurteilenden Straftaten schloss das Bundesgericht, dass der Täter ungeachtet der zahlreichen einschlägigen Verurteilungen zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen sei (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). In gleicher Weise bejahte es die Qualifikation im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB bei einer Täterin, die innerhalb von drei Monaten drei Diebstähle verübte und einen Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7‘600.-- bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.-- im Monat erzielte. Es hielt fest, dass, selbst wenn die zu beurteilenden Diebstähle nicht zahlreich ausgefallen seien, die (angestrebten) Einkünfte von bedeutender Höhe gewesen seien (Bundesgerichtsurteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4).

Diese Entscheide sind durchaus mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. So gelang es dem Beschuldigten im Zeitraum vom 26. September 2017 bis zum 14. Oktober 2017 und damit nicht einmal innert eines Monats, rund Fr. 633'887.56 in E _________ und Fr. 190.-- sowie einen Lieferwagen im Wert von Fr. 50'000.-- in P _________ zu erbeuten und er versuchte Fahrräder im Wert von Fr. 42'952.30 in Q _________ zu stehlen. Dies entspricht einem Deliktsbetrag von Fr. 727'029.86 in nicht einmal einem Monat. Davon ausgehend, dass dieser gleichmässig durch die drei Täter aufgeteilt wurde, entfallen davon Fr. 242’343.30 auf den Beschuldigten. Dem steht gemäss Aussage des Beschuldigten ein Erwerbseinkommen von ca. Euro 200.-- bis 300.-- monatlich gegenüber. Das illegale Einkommen stellt einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Aus den zu beurteilenden Straftaten und der völligen Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist. Der Beschuldigte hatte sich für ein systematisches und planmässiges Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte, aus welchen er zu einem Grossteil seinen Lebensunterhalt bestritt. Ein solches Vorgehen ist ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Selbst wenn die hier zu beurteilenden Diebstähle nicht zahlreich ausfielen, waren die (angestrebten) Einkünfte von bedeutender Höhe, das Diebesgut machte den Hauptteil der Einkünfte des Beschuldigten aus, womit die Gewerbsmäs-

- 27 sigkeit des Handelns des Beschuldigten ohne weiteres zu bejahen ist und der Beschuldigte sich des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat.

6.2.2.2 Bandenmässigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Bande kann bereits der Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2, 72 IV 110 E. 2). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. A., Zürich/St.Gallen 2018, N. 16 zu Art. 139 StGB; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 118 f. zu Art. 139 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 17 zu Art. 139 StGB; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., N. 11 zu Art. 139 StGB; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 131 zu Art. 139 StGB). Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (BGE 83 IV 142 E. 5, 78 IV 227 E. 2; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 13 N. 101; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 131 zu Art. 139 StGB; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3, 124 IV 86 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.3).

Der Beschuldigte war während all seiner Diebstähle mit den zwei gleichen Mittätern aktiv. Die Delikte wurden in einem relativ kurzen Zeitrahmen begangen bzw. versucht und es wurde jeweils eine Beute von erheblichem Wert angestrebt bzw. erlangt. Ebenso lässt die konkrete Vorgehensweise darauf schliessen, dass die Täter diese im Vorfeld jeweils akribisch planten und jeder der Bande genau wusste, welche Aufgabe ihm zukam. Ihr Vorgehen zeugte jeweils von erheblicher Professionalität und grosser Skrupellosigkeit sowie Gefährlichkeit. Die drei Täter reisten mit dem einzigen Zweck gemeinsam in die

- 28 - Schweiz ein, um hierzulande in arbeitsteiliger Weise Einbruchdiebstähle zu begehen und eine Beute von erheblichem Wert zu erzielen. Der Beschuldigte hat zusammen mit den beiden Mittätern den Willen gefasst, gemäss einer abgesprochenen Rollenverteilung gemeinsam mehrere Diebstähle zu begehen. Die Professionalität ihres Vorgehens sowie dessen Planung lässt sodann den Schluss zu, dass sich die Täter mit dem zumindest konkludent geäusserten Willen zusammengefunden haben, auch inskünftig derartige Delikte zu begehen, womit sie die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit ohne weiteres erfüllen und der Beschuldigte sich des bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

Damit erfüllte der Beschuldigte durch seine Handlungen die Straftatbestände von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 186 StGB, sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG.

6.3 Die Staatsanwältin wirft dem Beschuldigten weiter vor, sich durch seine Handlungen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 und 50a VRV schuldig gemacht zu haben.

6.3.1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV dürfen auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.

6.3.2 Indem der Beschuldigte auf seiner Flucht vor der Polizei das verunfallte Fluchtfahrzeug verliess und anschliessend die Fahrbahn der Autobahn zu Fuss überquerte, betrat er eine Strasse, die Motorfahrzeugen vorbehalten ist und deren Zutritt den Fahrzeuginsassen untersagt ist. Er war sich denn nach eigener Aussage auch bewusst, dass er die Autobahn nicht betreten durfte, er habe aber flüchten wollen (Akten Polizei, A zu F6, S. 242). Indem er die Autobahn zu Fuss betrat und überqueren wollte, hat er sich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig gemacht.

7. Es ist nachfolgend das Strafmass festzulegen.

7.1 Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt auf den vorliegenden Fall das alte, für den Beschuldigten

- 29 mildere Sanktionenrecht zur Anwendung, da der Beschuldigte die Tat vor dem 1. Januar 2018 begangen hat.

7.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Neben diesen tatbezogenen Komponenten hat das Gericht auch individuelle, täterbezogene Umstände zu berücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit gehört weiter das Verhalten nach der Tat (BGE 113 IV 57). Sodann hat der Richter bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB unter anderem die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit kann die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels von seiner persönlichen Situation abhängen (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 16 zu Art. 47 StGB).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Bundesgerichtsurteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).

- 30 -

Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; vgl. Ackermann, Basler Kommentar, 4. A., N. 90 zu Art. 49 StGB). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (Ackermann, a.a.O., N. 92 zu Art. 49 StGB).

Vorliegend erachtet es das Gericht aufgrund der gesamten Tatumstände und des Verschuldens als angemessen, für alle Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen, da ein starker sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Diebstählen, den Hausfriedensbrüchen, der Sachbeschädigungen sowie der SVG-Vergehen besteht (Bundesgerichtsurteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2). Zusätzlich ist für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln eine Busse zu verhängen.

7.3 Vorliegend hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, ebenso des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG strafbar gemacht. Zwischen Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186 StGB besteht echte Konkurrenz (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3h; Bundesgerichtsurteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2). Überdies ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV) schuldig zu erkennen.

Die Strafandrohung nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N. 136 zu Art. 139 StGB), jene nach Art. 186 StGB und nach Art. 144 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und jene nach Art. 144 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. a

- 31 und g SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln ist Busse. Der qualifizierte Diebstahl ist mit dem vorliegend zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren das schwerste Delikt. Dieses Delikt bildet demzufolge die Einsatzstrafe, welche Grundlage der zu bestimmenden hypothetischen Gesamtstrafe bildet (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N. 484 ff.).

7.4 Z _________ hat am 26./27. September 2017 sowie am 14. Oktober 2017 durch sein Handeln keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum gezeigt. Aufgrund der Diebstähle in P _________ und Q _________ erlangte er eine Beute von Fr. 50'190.-- bzw. von Fr. 42'952.30 bzw. versuchte dies. Durch einen einzigen Diebstahl in E _________ hat er ein Deliktsgut von über Fr. 600‘000.-- erbeutet und einen erheblichen Schaden verursacht, welchem Deliktsbetrag und Schaden bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zukommt (Bundesgerichtsurteil 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; Mathys, a.a.O., N. 104 f.). Die Anreise aus dem Ausland zwecks Diebstahls in die Schweiz, die Benützung von in Italien gestohlenen Autos, von Brecheisen und eines Hammers zur Öffnung der Eingangstür und der Zerstörung der Vitrinen, wie auch die Vermummung des Gesichts (vgl. Überwachungsaufnahme) zeugen von einem professionellen und rücksichtslosen Vorgehen. Einen besonderen Grund für das deliktische Verhalten ist nicht ersichtlich, die Einbrüche zunächst in ein ihm unbekanntes Geschäftsgebäude sowie in eine ihm ebenso unbekannte Lagerhalle mit Fahrrädern und sodann in ein ihm unbekanntes Uhrengeschäft demonstrieren aber, dass das Handeln des Beschuldigten einzig profitorientiert war und aus egoistischen Interessen erfolgte, auch wenn er angibt, nicht zu wissen, was mit der Beute geschehen sein soll. Seine Handlungsweise zeugt daher von einer erheblichen kriminellen Energie.

Negativ wirkt sich zudem das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens aus. So ist er trotz ordentlicher Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Der Beschuldigte hat sich während des gesamten Verfahrens unkooperativ verhalten und die Behörden, insbesondere bezüglich der übrigen Tatbeteiligten, belogen. Er machte während des gesamten Verfahrens teilweise aktenwidrige Angaben und versuchte die Strafbehörden in die Irre zu führen. All dies lässt auf eine fehlende Reue und Einsicht schliessen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56 E. 4c; Bundesgerichtsurteile 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4, 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.3, 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3).

- 32 - Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten keine Strafmilderung zur Folge (BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig ist dem Leumund des Täters, soweit er nicht Vorstrafen und frühere Verfahren betrifft, in der Regel gesondert Rechnung zu tragen (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A., N. 144 f. zu Art. 47 StGB mit Hinweisen). Keine erhebliche Strafmilderung vermag das abgelegte Geständnis des Beschuldigten zu erwecken, da Z _________ lediglich das bestätigte, was ihm durch die ihm vorgelegten Sachbeweise ohnehin bereits nachgewiesen werden konnte (vgl. dazu Mathys, a.a.O., N. 363; Bundesgerichtsurteile 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2, 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2).

Unter Berücksichtigung aller subjektiven und objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden von Z _________ schwer. Aufgrund des Deliktsbetrags und des ihm vorzuwerfenden Verschuldens scheint eine Einsatzstrafe für den qualifizierten Diebstahl von 24 Monaten als angemessen. Diese wird durch die zusätzliche Verurteilung wegen der mehrfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung um drei Monate, durch diejenige wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB um zwei weitere Monate sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG um einen weiteren Monat auf insgesamt 30 Monate erhöht.

Die im Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft vom 15. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ebenso ist die ausgestandene Ausschaffungshaft bis zum 13. September 2018 anzurechnen (vgl. Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. A., Zürich 2018, N. 1 zu Art. 51 StGB).

7.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Richter beachtet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., N. 45 zu Art. 42 StGB). Ist nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, ist die Strafe grundsätzlich bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 5.5.2). Zudem kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe

- 33 nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 StGB).

Z _________ reiste mehrmals mit dem Ziel in die Schweiz, hierzulande einen Diebstahl zu begehen. Er erbeutete dabei ein erhebliches Deliktsgut und richtete einen grossen Schaden an. Sein Vorgehen zeugte überdies von präziser Planung und Professionalität sowie grosser Rücksichtslosigkeit vor fremdem Eigentum. Aufgrund dieser Gesamtwürdigung bestehen zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, von einer eigentlichen Schlechtprognose ist jedoch noch nicht auszugehen, zumal weder aus dem schweizerischen Strafregister noch aus den Strafregistern Italiens, Frankreichs, Deutschlands und Österreichs einschlägige Vorstrafen ersichtlich sind. Es rechtfertigt sich daher, die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, wobei zehn Monate unbedingt und 20 Monate bedingt zu vollziehen sind. Die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil wird auf drei Jahre festgelegt.

7.6 Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG ist mit Busse zu bestrafen. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Strafrahmen eine Busse bis zu Fr. 10‘000.-vor (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

Der Beschuldigte überquerte die Fahrbahn der Autobahn zu Fuss, um sich der Strafverfolgungsbehörde zu entziehen. Sein Verschulden wiegt schwer. Es rechtfertigt sich vorliegend eine Busse von Fr. 300.-- auszusprechen. Diese wird für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

8. Im Zuge der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, unter dem Kapitel Massnahmen mit den Art. 66a ff. StGB eine neue Form der obligatorischen Landesverweisung einzuführen (Münch/de Weck, Die neue Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB, Anwaltsrevue 2016, S. 163). Diese Gesetzgebung setzte der Bundesrat auf den 1. Oktober 2016 in Kraft, sodass sie auf vorliegend zu beurteilende Straftat Anwendung findet.

- 34 - Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der unter anderem wegen qualifiziertem Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB oder Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz.

Vorliegend hat der Beschuldigte mit seinem Handeln eine Anlasstat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. c wie auch lit. d StGB begangen (vgl. näher Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 237 ff. mit Hinweisen).

Bei der obligatorischen Landesverweisung handelt es sich um eine sog. Muss-Bestimmung, d.h., der Richter verhängt im Falle der Verurteilung eines Ausländers zu einem in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgezählten Tatbestand zwingend eine Landesverweisung (Brägger, Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den Sanktionenvollzug, SZK 2017, S. 88). Das Gericht kann jedoch nach der sogenannten Härtefallklausel ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Kriterien für die Güterabwägung, welche den Richter ermächtigt, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen, liegen nebst den Umständen des Einzelfalls insbesondere in der Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der Dauer des Aufenthalts und dem Integrationsgrad, seinem Verhalten seit der Straftat und dem Rückfallrisiko, der familiären Situation und dem Wohl betroffener Kinder (Münch/de Weck, a.a.O., S. 166 f.; Brun/Fabbri, a.a.O., S. 242 ff., je mit Hinweisen).

Besondere Gründe, weshalb von der im Grundsatz zwingend auszusprechenden Landesverweisung abgesehen werden könnte, wurden von der Verteidigung weder dargelegt, noch ergeben sich solche aus den Akten. Weder ist der Beschuldigte in der Schweiz in ein familiäres Umfeld eingebettet, noch besteht auch nur ansatzweise eine Integration. Daher ist gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung auszusprechen, welche auf eine Dauer von sieben Jahren festzusetzen ist.

- 35 - 9. Im Strafverfahren wurden verschiedene Gegenstände und Spuren von Z _________ zu Beweiszwecken gesichert bzw. beschlagnahmt und bei der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei in MM _________ und NN _________ unter den Fallnummern xxx und xxx archiviert (Akten Polizei, S. 3). Die Kantonspolizei ist anzuweisen, die Gegenstände und Spuren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – im Sinne des Antrags der Staatsanwältin – einzuziehen und zu vernichten.

10. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).

Soweit Beweismittel für die Zivilklage nicht durch die Strafuntersuchung hervorgebracht wurden, obliegt es der Zivilklägerschaft, diese mit der vor Ansetzung der Hauptverhandlung angesetzten Beweisantragsfrist, spätestens aber während des offenen Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung vorzulegen bzw. zu beantragen (Dolge, Basler Kommentar, 2. A., N. 26 zu Art. 122 StPO, N. 8 zu Art. 123 StPO). Im Parteivortrag, in welchem die Bezifferung und Begründung spätestens zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 2 StPO), können keine neuen Beweisanträge mehr gestellt werden (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 123 StPO), da er nach dem Schluss des Beweisverfahrens erfolgt (vgl. Art. 345, 346 Abs. 1 lit. b StPO). Kommt die Privatklägerschaft ihren Obliegenheiten hinsichtlich Bezifferung und Begründung der Zivilklage nicht oder nicht hinreichend nach, wird diese auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 124 Abs. 2 StPO; Dolge, a.a.O., N. 14 zu Art. 123 StPO, N. 37 zu Art. 126 StPO; Lieber, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StPO).

Soweit die Y _________ AG überhaupt Zivilansprüche gestellt hat, hat sie ihre Begehren weder beziffert noch belegt oder begründet. Daher sind allfällige Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Gleiches gilt für die Zivilforderungen der X _________ AG, welche mangels Bezifferung und Begründung auf den Zivilweg zu verweisen sind. Auch die W _________ AG hat ihre Begehren weder beziffert noch belegt oder begründet. Daher sind auch ihre allfälligen Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

11. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden.

11.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-

- 36 renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Übersetzungskosten (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Für die Kostenauflage ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden massgebend (Bundesgerichtsurteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 und 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4 und 3.5).

Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, u.a. bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch der beschuldigten Person oder wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO). Voraussetzung bildet hier, dass der Privatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat, also als Zivilkläger auftritt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Bähler/Riedo, Kosten kosten - Geld und Nerven, Jusletter 13. Februar 2012, N. 65). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder aber der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Abs. 2 lit. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Abs. 2 lit. b).

Die Verteilung der Kosten richtet sich damit letztendlich stets nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Im Falle eines Schuldspruches ist dies der Beschuldigte, der das Verfahren und damit dessen Kosten durch seine Tat veranlasst hat; bei Abweisung der Zivilklage sowie bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens kann dies der Privatkläger sein, welcher sich aktiv am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 139 IV 45). Fehlt es an einem Verursacher im Sinne der StPO, lässt deren Art. 423 den Staat die Kosten tragen (Kantonsgerichtsurteil P1 14 46 vom 2. März 2015 E. 2.1.3).

11.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leistung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens.

- 37 - So hat der Beschuldigte bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO; vgl. zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung richtet sich gegen die Privatklägerschaft für Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Trifft die Privatklägerschaft keine Entschädigungspflicht, hat der Staat dafür aufzukommen (Art. 429 und Art.430 Abs. 1 lit. b [e contrario] StPO).

Die Privatklägerschaft hat ihrerseits gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der Privatklägerschaft ist verwirkt (Bundesgerichtsurteil 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., N. 22, 24 und 25 zu Art. 433 StPO).

11.3 Vorliegend wird der Beschuldigte in Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft zur Aburteilung gebrachten Lebenssachverhalt bezüglich der ihm vorgeworfenen Ereignisse schuldig gesprochen. Einzig in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG wird er freigesprochen. Allerdings standen die im Zusammenhang mit dieser Bestimmung entstandenen Handlungen in engem und direktem Zusammen-

- 38 hang mit den Schuldsprüchen und es entstand kein wesentlicher eigenständiger Aufwand, sodass sämtliche Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1).

Infolgedessen gehen sämtliche Verfahrenskosten des Vorverfahrens des Kantons Wallis und des Kantons J _________ zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten des Hauptverfahrens gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

11.4 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden fallen (Art. 422 StPO). Zu Letzteren zählen etwa Aufwendungen für Leistungen der polizeilichen Sonder- bzw. Fachdienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder von rechtsmedizinischen Instituten, nicht jedoch allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste. Diese können jedoch bei ausreichender gesetzlicher Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3).

Die Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b sowie Art. 22 lit. b, c und e GTar festgelegt und betragen – nebst der Gebühr für die polizeiliche Intervention von Fr. 20.- - bis Fr. 1‘000.-- – zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.-- für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, zwischen Fr. 190.-- bis Fr. 6’000.-- für das Verfahren vor

S1 19 12 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.02.2020 S1 19 12 — Swissrulings