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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.06.2017 S1 17 10

22 juin 2017·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,171 mots·~16 min·16

Résumé

S1 17 10 URTEIL VOM 22. JUNI 2017 Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Marie-Luise Williner, Bezirksrichterin; Petra Vonschallen, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, gegen X _________, Beschuldigter Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG

Texte intégral

S1 17 10

URTEIL VOM 22. JUNI 2017

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Marie-Luise Williner, Bezirksrichterin; Petra Vonschallen, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

gegen

X _________, Beschuldigter

Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)

- 2 - Verfahren A. Am 5. Juli 2016 sandte die Kantonale Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt die polizeilichen Untersuchungsakten über die aufgrund der Meldung von Drittpersonen durchgeführte Polizeikontrolle vom 31. Dezember 2015 des in A _________ in der B _________ abgestellten Toyota Corolla mit den Kontrollschildern xxx an die Staatsanwaltschaft Oberwallis (S. 1 ff.).

B. Mit Strafbefehl vom 11. August 2016 verurteilte der zuständige Oberstaatsanwalt X _________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 22. August 2016 Einsprache (S. 22 ff.).

C. Der Beschuldigte wurde am 20. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen. Letztere edierte am 4. Oktober 2016 bei der D _________ den Versicherungsnachweis vom 31. Dezember 2015. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim Strassenverkehrsamt des Kantons E _________ über die Einlösung der Kontrollschilder am 31. Dezember 2015 auf den Toyota Corolla. Dieses bestätigte am 24. Januar 2017, dass das Fahrzeug Toyota Corolla im Kanton E _________ nie immatrikuliert gewesen sei. Bezüglich des Versicherungsnachweises wurde festgehalten, dass der elektronische Nachweis einer Versicherung während 30 Tagen im System verbleibe und anschliessend automatisch annulliert werde (S. 36).

D. Am 25. Januar 2017 teilte der Oberstaatsanwalt dem Beschuldigten mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und er Anklage beim Gericht erheben werde. Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. Die Anklageschrift vom 29. März 2017 ging am 30. März 2017 beim Bezirksgericht mit folgenden Anträgen zu den Sanktionen ein (S. 59 ff.):

"1. X _________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. "2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, entsprechend CHF 1‘500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. "3. X _________ wird zudem mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. "4. X _________ bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil, wobei für die Kosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft Oberwallis ein Betrag von CHF 1‘000.00 verlangt wird."

Auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete der Oberstaatsanwalt.

F. Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Bezirksgerichts bekannt gegeben und Frist zur Einreichung von Beweisanträgen angesetzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei freizusprechen.

- 3 -

Das Bezirksgericht stellt fest und zieht in Erwägung 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron ist gegeben, da die dem Beschuldigte vorgeworfene Widerhandlung auf Gebiet der Gemeinde A _________ erfolgte (Art. 34 Abs. 1 StPO; Art. 19 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a Einführungsgesetz vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGStPO; SGS 312.0]). Der Strafbefehl vom 11. August 2016, versandt am 12. August 2016 (S. 18 f.), wurde vom Beschuldigten am 22. August 2016 fristgerecht im Sinne von Art. 354 Abs. 1 StPO angefochten.

2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31. Dezember 2015 wurde nach Eingang einer Meldung durch Drittpersonen ein grüner Toyota Corolla mit der Fahrgestell-Nr. xxx, versehen mit den Kontrollschildern xxx, durch zwei Agenten der Walliser Kantonspolizei kontrolliert. Das Fahrzeug war auf Höhe der M _________ GmbH an der B _________ xxx in A _________ auf öffentlichem Grund, am Rande der Strasse, abgestellt (S. 2, S. 14 Foto 1). Im Wagen fand die Polizei einen annullierten Fahrzeugausweis für den Toyota Corolla sowie einen Fahrzeugausweis für einen Mercedes Benz C 320 (S. 14 f.; S. 11 Zeile 58 ff.). Die Kontrollschilder xxx waren zum Zeitpunkt der Kontrolle auf den Mercedes Benz C 320 eingelöst. Auf dem grünen Toyota Corolla waren bis am 26. November 2015 die Kontrollschilder xxx angebracht, wobei der entsprechende Fahrzeugausweis gleichentags annulliert worden war.

Der Halter des Mercedes Benz C 320 war G _________. Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2015 gab dieser zu Protokoll, er sei über Silvester 2015 in Spanien gewesen. Er besitze keine Motorfahrzeuge. Das fragliche Fahrzeug gehöre X _________, welcher das Fahrzeug über ihn eingelöst habe, um von einem tieferen Bonus der Versicherung zu profitieren. Bezüglich des Toyota Corolla konnte er keinerlei weitere Angaben machen. Die Kontrollschilder seien zwischenzeitlich nicht mehr auf ihn eingelöst, und er habe X _________ verboten, seine Kontrollschilder weiterhin zu benutzen (S. 8 f.).

Am 20. Mai 2016 wurde X _________ in dieser Angelegenheit durch die Kantonspolizei H _________ einvernommen. Er führte aus, er habe den Mercedes mit den Kontrollschildern xxx am 19. Dezember 2015 im Wallis zum Abbruch gegeben (S. 11 Zeile 42 f.). Nach Vorhalt des Polizisten, im Fahrzeug seien der annullierte Fahrzeugausweis des Toyota Corolla sowie der Fahrzeugausweis des Mercedes Benz xxx aufgefunden worden, wollte er keine weiteren Aussagen machen (S. 11 Zeile 58 ff.). Bei seiner Einvernahme vor dem Oberstaatsanwalt vom 20. September 2016 erklärte der Beschuldigte bezüglich seiner Aussagen vor der Polizei, er habe die Fragen nicht verstanden. Deshalb könne er seine Aussagen auch nicht bestätigen. Er habe aufgrund der merkwürdigen Fragen gedacht, die Polizei wolle ihn aufs Glatteis führen und habe daher keine Aussagen mehr gemacht (S. 30 A. 1). Er gab weiter zu Protokoll, er habe das Fahrzeug nicht benutzt. Wahrscheinlich habe derjenige, der den Mercedes abholt hätte, den Toyota gebracht. Der Mercedes habe bei I _________ eine Panne gehabt, er sei „verreckt“. Dies sei um den 20. Dezember 2015 herum geschehen. Zu jenem Zeitpunkt sei das Kontrollschild xxx auf dem Fahrzeug abgebracht gewesen. Ein Autohändler von J _________ habe den Mercedes dann abgeholt und habe ihn nach A _________ mitgenommen. Den Toyota habe er von diesem Autohändler abgekauft. Dies sei in J _________ gewesen. Der

- 4 - Autohändler habe den Toyota aufgeladen und nach A _________ transportiert. Dort habe er den Toyota wieder abgeladen. Er habe dann den Versicherungsnachweis abgeschlossen und die Nummernschilder auf das Fahrzeug montiert. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe das Auto nicht in die Deutschschweiz mitnehmen wollen. Auf dem Parkplatz habe er selbst es parkiert. Es sei dort bei seinem Kollegen K _________ neben der Wohnung gewesen. Mit letzterem habe er auch zurück in die Deutschschweiz fahren können. Er habe das Auto dort lassen können und dadurch auch die Kosten des Autoverlads sparen können (S. 30 f. A. 7). Weiter führte X _________ auf die Frage, was er dazu sage, dass das Nummernschild noch auf den Mercedes Benz C 320 eingelöst gewesen sei, aus, er habe das Fahrzeug erst am 31. Dezember 2015 eingelöst. Dann sei der Ausweis halt noch nicht umgeschrieben gewesen. Er wisse nicht mehr, wann genau er das Kontrollschild xxx auf den Toyota montiert habe. Ganz genau wisse er dies nicht mehr (S. 30 A. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Aussagen vor der Staatsanwaltschaft. Er führte weiter aus, er habe mit G _________, der in Spanien gewesen sei, wegen dem Fahrzeugwechsel keinen Kontakt gehabt. Er hätte diesen Wechsel ohne diesen vornehmen können. Die Versicherung habe den Nachweis aufs Strassenverkehrsamt gemailt. Danach sei die Sache versandet und das Fahrzeug nie immatrikuliert worden (S. 71 A. 3 ff.). Letzteres bestätigte auch das Office des véhicules des Kantons E _________ am 24. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft (S. 36). X _________ gab weiter vor Gericht zu Protokoll, er wisse nicht mehr, wann er den Toyota Corolla gekauft habe. Es sei ein billiges Auto gewesen und einen schriftlichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Er habe bar bezahlt. Der Autohändler aus J _________, ein Araber oder Libanese, der eine Garage irgendwo beim Bahnhof in J _________ besitze, habe das Auto dann zum Privatparkplatz in A _________ gebracht. Beim Abschleppen des Mercedes in diese Garage habe er den Autohändler nicht begleitet. Was er dann gemacht habe, wisse er nicht mehr. Auf Nachfrage der Richterin wie er nach Hause gegangen sei, antwortete er, er habe den Zug nach A _________ genommen und sei zu K _________ gegangen, bei dem er ca. einen Monat zu Besuch gewesen sei (S. 72 A. 6). Nach dieser Aussage begann der Beschuldigte auszurufen und verweigerte weitere Aussagen.

Die Aussagen des Beschuldigten sind unklar und widersprüchlich, wobei er als Beschuldigter das Recht hat, sich nicht selbst zu belasten. Er muss sich aber seine Angaben vor dem Oberstaatsanwalt, die er bei der Hauptverhandlung bestätigte, entgegenhalten lassen, wo er zugab, den Wagen auf dem Parkplatz seines Kollegen abgestellt und die Nummernschilder auf den Toyota montiert zu haben. Bezüglich des Parkplatzes ist zu sagen, dass es sich nicht etwa um einen markierten Privatparkplatz handelt, sondern um die Strasse vor dem Haus in der B _________ xx (S. 14). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift festgehalten wird, als Besitzer der Kontrollschilder xxx diese auf den Toyota Corolla montierte. Dass er das Auto, wenn auch nur kurz, fuhr, um es gemäss seinen eigenen Aussagen auf den Parkplatz seines Kollegen zu parkieren, bleibt ausser acht, da letzteres nicht angeklagt wurde (S. 60 Abs. 4).

3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erhob gegen X _________ Anklage wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Das Verwenden

- 5 von Kontrollschildern im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, das Anbringen derselben an einem Fahrzeug (Hans Giger, SVG Kommentar, 8. Aufl., 2014, S. 559). Es genügt das Anbringen der Kontrollschilder an einem nicht für sie bestimmten Fahrzeug. So wurde dies in einem Fall bejaht, bei welchem jemand an einem neu erworbenen Fahrzeug die Kontrollschilder eines alten, durch Feuer zerstörten Fahrzeuges, anbrachte. Kontrollschilder an einem Ersatzfahrzeug dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 SVG angebracht werden (Hans Maurer, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., 2013, S. 766 f.). Wird der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen (Art. 11 Abs. 3 SVG).

3.2 Vorliegend gab der Beschuldigte selber zu, dass er die Kontrollschilder xxx auf den Toyota Corolla montierte (S. 30 A. 7). Damit ist der Tatbestand objektiv erfüllt. Der Beschuldigte handelte zudem mit Wissen und Willen. Bei seiner Befragung vor der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe das Auto nicht in die Deutschschweiz mitnehmen wollen. Der Beschuldigte wusste, dass er vor dem Erhalt des neuen Fahrzeugausweises, den der Halter und Versicherungsnehmer G _________ beim Strassenverkehrsamt beantragen musste mit dem Toyota nicht nach Hause fahren kann. Andernfalls hätte er das Fahrzeug auch nicht vom Autohändler von J _________ nach A _________ transportieren lassen und dort für längere Zeit am Rand des Dorfes in A _________ abgestellt, sondern hätte es direkt selbst nach L _________ mitgenommen. Demnach hat sich X _________ des Missbrauchs von Schildern schuldig gemacht und ist entsprechend zu verurteilen.

4. Damit ist die Strafe zu bestimmen.

4.1 Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Es ergibt sich mithin ein Strafrahmen von mindestens einem Tag bis drei Jahren Freiheitsstrafe oder einem bis 360 Tagessätzen Geldstrafe.

4.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu beachten ist demnach beim Festsetzen der Strafe sowohl eine Tat- wie auch eine Täterkomponente.

X _________ hätte die von ihm übertretene Norm leicht einhalten können. Er wusste, dass der eigentliche Halter G _________ die notwendigen Formalitäten zur Erlangung des Fahrzeugausweises gemäss Art. 11 SVG in die Wege leiten musste, damit das Fahrzeug beim Verkehrsamt des Kantons E _________ immatrikuliert und von ihm benutzt werden kann. Er montierte die Kontrollschilder des verschrotteten Mercedes auf dem Toyota Corolla und stellte letzteren ca. zehn Tage vor der Polizeikontrolle, um Parkplatzkosten zu sparen, am Rand von A _________ in der B _________ neben einem Wohn-

- 6 haus ab. Da er nicht gefahren ist, hat er die Verkehrssicherheit nur geringfügig beeinträchtigt, so dass von einem leichten Verschulden auszugehen ist.

Der Beschuldigte ist im Jahre xxxx geboren. Er ist geschieden und Rentner. Aktuell erhält er eine monatliche Rente der AHV und Pensionskasse von Fr. 2‘400.00 (S. 71 A. 2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Zudem lebt er in geordneten Verhältnissen, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.

In Würdigung aller schuldrelevanten Umstände und Strafzumessungsgründe erachtet das Gericht für X _________ eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen verbunden mit einer Busse als Tat und Verschulden für angemessen.

4.3 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Der minimale Tagessatz hat gemäss Bundesgericht mindestens Fr. 10.00 zu betragen (vgl. BGE 135 IV 180) und nach Art. 34 Abs. 2 StGB maximal Fr. 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.) ist von den durchschnittlichen Tageseinkünften des Beschuldigten auszugehen. Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Sind die effektiven Kosten nicht ausgewiesen, hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verschiedene Empfehlungen verabschiedet, die dem urteilenden Gericht in Bezug auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung als Leitlinien dienen können. So schlägt die KSBS für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, einen Pauschalabzug von 20 - 30 % für Krankenkasse und Steuern vor. Beim Vermögen wird Alleinstehenden ein Vermögensfreibetrag von Fr. 100'000.00 zugestanden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, recht 2007, S. 1 ff.; Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. Zürich 2006, S. 158 f.).

X _________ ist xx Jahre alt. Er ist geschieden und erhält eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2‘400.00. Bringt man von seinem Einkommen für Krankenkasse und Steuern im Umfang von 20 % in Abzug, ergibt dies einen Tagessatz von gerundet Fr. 60.00 (Fr. 1‘920.00 / 30 Tage). Demzufolge ist die Geldstrafe in Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf fünf Tagessätze zu je Fr. 60.00, entsprechend Fr. 300.00, festzusetzen.

4.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Anzeichen für eine ungünstige Prognose liegen vorliegend nicht vor. Der Vollzug wird mithin mit einer (Minimal-)Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die verhängte Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er sich in den zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils nichts zu schulden kommen lässt.

- 7 - 4.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Freiheits-/Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Maximalhöhe der Busse beläuft sich grundsätzlich auf Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Wird eine Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3). Der Anteil an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen. Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen sind denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Im vorliegenden Fall erscheint es schuldangemessen, X _________ eine Busse aufzuerlegen. In Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese auf Fr. 60.00 festzulegen. Diese Busse wird unbedingt ausgesprochen und ist somit nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag umgewandelt.

5. Da X _________ verurteilt wird, hat er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 424 StPO regeln die Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Wallis im Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) Gebrauch gemacht. Ermessenskriterien für die Festlegung der Gerichtsgebühr sind nach Art. 13 Abs. 1 GTar der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Art der Prozessführung der Parteien sowie ihre finanzielle Situation. Die Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mindestens Fr. 90.00 und maximal Fr. 6‘000.00 (Art. 22 lit. b GTar) und vor dem Bezirksgericht mindestens Fr. 90.00 und maximal Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. c GTar).

5.1 Besondere Umstände, die Gerichtsgebühr ausserhalb des vorgenannten Rahmens festzusetzen (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich mit rund 70 Seiten um kein umfangreiches Dossier, und das Verfahren bot weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung der vorgenannten Kriterien für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auf Fr. 500.00 (inkl. polizeiliche Leistungen von Fr. 109.60) und für jenes vor dem Bezirksge-

- 8 richt auf Fr. 500.00 festgesetzt. Das Bezirksgericht hatte keine Auslagen. Die von X _________ zu tragenden Gerichtskosten belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 1‘000.00.

erkennt

1. X _________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig erkannt. 2. X _________ wird zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, insgesamt Fr. 300.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. X _________ wird überdies mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag umzuwandeln ist. 4. Die Verfahrenkosten in Höhe von Fr. 1‘000.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 500.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 500.00) gehen zu Lasten von X _________.

Leuk Stadt, 22. Juni 2017

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