S1 16 31
URTEIL VOM 2. AUGUST 2016
Dr. Philipp Näpfli, Bezirksrichter I; Sophia Murmann, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
gegen
X _________, Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
Betäubungsmittel (Urteil im abgekürzten Verfahren)
- 2 - Verfahren
A. Am 19. April 2016 reiste X _________ im Eurocity 56 von Padova/Italien herkommend in die Schweiz ein. Bei der Einreisekontrolle wurde sie von Mitarbeitern des Schweizerischen Grenzwachtkorps einer Leibesvisitation unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass etwas aus der Vagina von X _________ herausragte. Sie zog daraufhin 10 Fingerlinge Kokain heraus. Der anschliessend durchgeführte Drogenschnelltest fiel negativ aus. Bei der Computertomographie wurde festgestellt, dass sie keine weiteren Fingerlinge in ihrem Körper mitführte. Gemäss Analysebericht hatte das Kokain in den Fingerlingen einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 76.4 %. Netto führte X _________ somit 75.17 g reines Kokain in die Schweiz ein. Auf Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, wurde X _________ (fortan Beschuldigte) am 19. April 2016 ins Untersuchungsgefängnis überführt. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 21. April 2016 eine dreimonatige Untersuchungshaft gegen sie an. Bereits am 20. April 2016 wurde ihr ein amtlicher Verteidiger bestellt.
B. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. Mai 2016 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Am 27. Mai 2016 stellte sie der Beschuldigten die Anklageschrift bzw. den Urteilsvorschlag zu. Diese stimmte der Anklageschrift und dem Urteilsvorschlag am 7. Juni 2016 zu. Die Anklageschrift ging am 13. Juni 2016 beim Bezirksgericht in Brig ein. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 17. Juni 2016 eine dreimonatige Sicherheitshaft gegen die Beschuldigte an.
C. Die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren fand am 2. August 2016 vor dem Bezirksgericht in Brig statt.
Erwägungen
1. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms ist örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Straftat (Art. 19 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO sowie Art. 31 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift vom 27. Mai 2016 für X _________ eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten. 3. Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit
- 3 dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c). 4. Aufgrund der Anklageschrift vom 27. Mai 2016 liegen die Voraussetzungen zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens vor und die Formvorschriften (Art. 358 ff. StPO) sind eingehalten worden. 4.1. Die Beschuldigte gesteht den Sachverhalt ein, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist. Sie ist geständig, die ihr vorgeworfene Straftat begangen zu haben. Schliesslich überschreitet die von der Staatsanwaltschaft verlangten Sanktionen von 19 Monaten Freiheitsstrafe den Strafrahmen von maximal fünf Jahren nicht. 4.2. Der Antrag der Beschuldigten auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wurde am 7. Mai 2016 und vor Anklageerhebung gestellt. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten am 27. Mai 2016 gesetzeskonform mit, dass das abgekürzte Verfahren durchgeführt werde und gewährte ihr gleichzeitig eine Frist von 10 Tagen (Art. 360 Abs. 2 und 3 StPO), um entweder die Zustimmung oder die Ablehnung des Urteilsvorschlags zu erklären. Schliesslich stimmte die Beschuldigte der Anklageschrift bzw. dem Urteilsvorschlag am 7. Juni 2016 unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 bis 4 StPO) und unter grundsätzlichem Verzicht auf Rechtsmittel zu (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO). 5. Bei der gerichtlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die Beschuldigte den Anklagesachverhalt erneut. Das Geständnis stimmt mit der Aktenlage überein und ist glaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung bekräftigten die Parteien ihren übereinstimmenden Antrag, wonach auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten sei. Die Beschuldigte stimmte der entsprechenden Ergänzung des Urteilsvorschlags vorbehaltlos zu. 6. Es liegen keine Umstände vor, die gegen die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sprechen. Dessen Durchführung ist demnach rechtmässig und angebracht (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO).
- 4 - 7. Die Anklage stimmt im Sachverhalt und im Schuldantrag mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten überein, d.h. die Straftaten gemäss Anklageschrift finden in den Akten eine genügende Basis (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO). 8. Die in der Anklageschrift beantragten und vereinbarten Sanktionen sind angemessen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb sie aufgrund des Gesagten zum Urteil erhoben werden können. Ebenso liegen die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vor, indes wird die Beschuldigte diesbezüglich ausdrücklich verwarnt. 9. Bei den zur Einziehung beantragten Betäubungsmitteln sind die Voraussetzungen für diese Massnahmen gegeben. 10. Das Gericht entscheidet über die weiteren Rechtsfolgen wie die Verfahrenskosten frei (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO). 10.1. Vorliegend wird die Beschuldigte verurteilt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für die Staatsanwaltschaft bewegt sich gemäss Art. 22 lit. b des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom (GTar) zwischen Fr. 90.-- und Fr. 5‘000.--, die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts zwischen Fr. 90.-- und Fr. 2‘000.-- (Art. 22 lit. c GTar). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls sowie aufgrund der Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Art. 13 f. GTar) wird die Gebühr der Staatsanwaltschaft antragsgemäss auf Fr. 800.-- festgesetzt, jene des Bezirksgerichts auf Fr. 600.--. Die Auslagen der Staatsanwaltschaft belaufen sich auf Fr. 837.--. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘237.-- werden der Beschuldigten X _________ auferlegt. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis. 10.2. In Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungselemente gemäss Art. 27 ff. GTar erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) angemessen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass ein Teil des Aufwands durch die Rechtspraktikanten bestritten wurde. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt M _________ als amtlichem und notwendigem Verteidiger von X _________ zuzusprechen. Sie hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidi-
- 5 gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Die Beschuldigte wurde in der Anklageschrift darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichtet, soweit diese über die in Art. 362 Abs. 5 StPO vorgesehenen Rügen hinausgehen.
ES WIRD ERKANNT:
1. X _________ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig erkannt. 2. X _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wird, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die seit dem 19. April 2016 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird angerechnet. 3. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin am 21. September 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird verzichtet. X _________ wird jedoch verwarnt. 4. X _________ wird am Mittwoch, 3. August 2016, um 11.00 Uhr aus der Sicherheitshaft entlassen. 5. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (98.4 g Kokain brutto, Fall-Nr. 37‘998, Objekt-Nr. 71‘929) werden eingezogen und vernichtet. Die übrigen Effekten sind X _________ auszuhändigen. 6. X _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘237.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1‘637.-- (Gebühr Fr. 800.--; Auslagen Fr. 837.--) sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 600.--. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis.
- 6 - 7. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ als amtlichem und notwendigem Verteidiger eine Parteientschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt und Auslagen). X _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Brig-Glis, 2. August 2016