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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 17.12.2015 S1 15 66

17 décembre 2015·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,206 mots·~6 min·10

Résumé

S1 15 66 URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2015 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (AHV-Beiträge) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2015

Texte intégral

S1 15 66

URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2015

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin

(AHV-Beiträge) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2015

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Sachverhalt

A. X_________ ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 11. Dezember 2014 verfügte diese dessen persönliche Beiträge für das Jahr 2013 aufgrund des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens in der Höhe von CHF 83‘270, zu dem sie die persönlichen AHV-Beiträge von CHF 8‘945 hinzurechnete, sodass sich ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 92‘215 oder gerundet CHF 92‘200 ergab. Am 14. Dezember 2014 meldete sich X_________ bei der Ausgleichskasse und zeigte sich erstaunt über die Aufrechnung der AHV-Beiträge, die ein Einkommen ergäben, das er nie und nimmer verdient habe. Die Ausgleichskasse erklärte ihre Berechnung am 18. Dezember 2014. Bei dem vom Steueramt mitgeteilten Einkommen handle es sich um ein Nettoeinkommen. Dazu seien gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG und den Weisungen des Bundesamtes die AHV/IV/EO-Beiträge wieder hinzuzurechnen. Diese Weisung bestehe für sämtliche Einkommen ab dem 1. Januar 2012 und sei durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden. Von einer Aufrechnung der AHV-Beiträge könnte nur dann abgesehen werden, wenn die Steuerverwaltung bestätige, dass von dem gemeldeten Einkommen in der Höhe von CHF 83‘270 keine AHV-Beiträge abgezogen worden seien. X_________ ersuchte die Steuerverwaltung daraufhin um eine entsprechende Stellungnahme und diese teilte am 12. Januar 2015 mit, für die Ermittlung des gemeldeten Gewinns in der Höhe von CHF 83‘270 seien die als Geschäftsaufwand verbuchten AHV-Beiträge von CHF 4‘054 zum Abzug zugelassen worden. Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2015 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Verfügung. B. Dagegen reichte X_________ am 24. April 2015 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ein. Er sei selbstverständlich bereit, auf seinem Reinerlös in der Höhe von CHF 83‘270 AHV-Beiträge zu bezahlen. CHF 92‘200 habe er jedoch nie verdient und es gehe nicht an, dass er Beiträge für etwas bezahlen solle, das nie existiert habe. In ihrer Antwort vom 20. Mai 2015 nahm die Ausgleichskasse zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung.

- 3 - Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen und Beweismittel sind, soweit rechtlich für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Die zuständige Ausgleichskasse hat ihren Sitz im Kanton Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Strittig ist, ob die Ausgleiskasse bei der Bemessung der für das Jahr 2013 zu entrichtenden AHV-Beiträge des Beschwerdeführers auf dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit persönliche Beiträge aufrechnen durfte. 3. 3.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3f. und 8f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

- 4 und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947). 3.2 Aufgrund der Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011 trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung BSV hat die Ausgleichskassen in der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) angewiesen, die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten (Rz. 1169). Nach Rz. 1170.2 haben die Ausgleichskassen die Beiträge selbst dann aufzurechnen, wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder diese höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen. 3.3 Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen in BGE 139 V 537 und zeigte auf, dass dadurch zwar einerseits eine administrative Vereinfachung und einheitliche Gesetzesanwendung erreicht werden kann, andererseits aber in Kauf genommen wird, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen (E. 5.4). In Abweichung zur alten Praxis sollen sich die Ausgleichskassen nicht mehr darum kümmern müssen, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie haben vielmehr davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist und haben die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. Es ist darin nicht eine stossende Beitragserhebung zu erblicken; der Versicherte deklariert im Steuerveranlagungsverfahren die Sozialversicherungsbeiträge und kann steuerrechtlich Einsprache erheben, wenn er feststellt, dass der Abzug nicht ordnungsgemäss vorgenommen wurde. Sieht er davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (E. 5.5). Davon ist nur abzuweichen, wenn in der Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen, sondern unmissverständlich ein Bruttoeinkommen gemeldet worden ist (E. 6). 4. 4.1 In casu hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt der Ausgleichskasse ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom CHF 83‘270 gemeldet. Das im Betrieb inves-

- 5 tierte Eigenkapital beträgt gemäss Steuermeldung CHF 0. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin bestätigte die Steuerverwaltung, auf dem gemeldeten Gewinn einen Abzug von AHV-Beiträgen zugelassen zu haben. Die Ausgleichskasse hat die Beitragsberechnung gestützt darauf in gesetzeskonformer Weise vorgenommen. 4.2 Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände sind letztendlich nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass er die AHV-Beiträge auf dem Nettoeinkommen zu entrichten hat. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung mit angestellten Personen führen, deren Beiträge von jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen sind (Art. 14 AHVG) und so den auf der Steuererklärung zu deklarierenden Nettolohn ergeben. Es wäre nicht einzusehen, warum bei einem Angestellten die AHV- Beiträge auf dem Bruttolohn erhoben werden sollten und bei einem Selbständigerwerbenden auf dem Nettolohn. Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil sodann festgehalten hat, wäre ein Einwand gegen die Höhe der im Steuerveranlagungsverfahren zugelassenen Abzüge durch eine steuerrechtliche Einsprache geltend zu machen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer dies unterlassen hat und sich daraus unterschiedliche AHV-Beitragszahlen im Steuer- und AHV-Bereich ergeben, kann dies im AHV- Beitragsverfahren nicht korrigiert werden. Vielmehr ist die Meldung der rechtskräftigen Steuerveranlagung durch die kantonale Steuerbehörde für die Ausgleichskasse verbindlich. Aus Sicht des Beschwerdeführers mag dies unbillig erscheinen. Das von der Ausgleichskasse gewählte Vorgehen steht aber im Einklang mit der Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [e contrario] ATSG).

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Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zuerkannt.

Sitten, 17. Dezember 2015

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