S1 12 181
ENTSCHEID VOM 20. FEBRUAR 2014
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________, Rechtsmittelklägerin
gegen
SCHWEIZERISCHE AUSGLEICHSKASSE SAK, Rechtsmittelbeklagte
und
Y_________ AG, streitberufene Partei
und
KANTONALE IV-STELLE WALLIS, Rechtsmittelbeklagte
(Auszahlung Hilflosenentschädigung und IV-Rente)
- 2 -
Verfahren und Sachverhalt
A. Im Verfahren S1 08 76 erkannte die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis mit Urteil vom 20. Januar 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von X_________ gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 1. Januar 2000 hat. Auf eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 25. Juni 2010 nicht ein (9C_184/2010). Gestützt darauf sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 eine Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 19'980.-- zu; darin nicht enthalten waren die Verzugszinsen, welche später in einer separaten Verfügung festgelegt werden sollten. In der Folge beauftragte die Schweizerische Ausgleichskasse (fortan: SAK) die Y_________ AG mit der Barauszahlung von Fr. 21'744.-- an die Versicherte, welche Summe sich zusammensetzte aus der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung von Fr. 19'980.--, der laufenden Hilflosenentschädigung von Fr. 1'140.-- und der laufenden IV-Rente von Fr. 624.--. B. B.a Am 2. August 2012 (Poststempel) wandte sich X_________ mit einer als „Klage / Vollstreckung“ betitelten Eingabe an die Versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie brachte vor, die am 18. November 2010 verfügte Nachzahlung von Fr. 19'980.-- bzw. der Totalbetrag von Fr. 21'744.-- seien ihr nie ausbezahlt und auch nicht avisiert worden. Nachdem das Kantonsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen war, die Versicherte rüge, dass ihr eine zweite Zahlung über Fr. 8'051.--, anscheinend die Verzugszinsen, ebenfalls nicht augerichtet worden sei, stellte diese mit Schreiben vom 29. Augsut 2012 richtig, dass sie diesen Betrag ca. im Juni 2011 erhalten hatte. B.b In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2012 hielt die SAK einleitend fest, die Versicherte habe ihr nie die erforderlichen Bankangaben gemacht, weshalb sämtliche Auszahlungen bar durch die Post erfolgt seien bzw. erfolgten. Sodann hinterlegte die SAK Bestätigungen der Y_________, wonach der Versicherten die Fr. 21'744.-- am 9. Dezember 2010 und die Fr. 8'051.-- am 8. Juli 2011 ausbezahlt worden seien, mitsamt den entsprechenden ‚Zahlungsanweisung(en) Post’ in Kopie. Laut Vermerk auf der Zahlungsanweisung über Fr. 8'051.-- wurde der Versicherten dieser Betrag am 8. Juli [2011] an ihrer Wohnadresse zur Abholung gemeldet; am 8. Juli 2011 quittierte die Versicherte mit ihrer Unterschrift den Erhalt dieses Betrages. Auf der Zahlungsanweisung über Fr. 21'744.-- findet sich kein Vermerk zur Abholungseinladung, wobei als Adresse nunmehr per Hand das Postfach der Versicherten aufgeführt ist; v.a. fehlt aber die Unterschrift des Zahlungsempfängers, die vorgewiesene Ausweisschrift ist nicht angegeben und das Datum der Auszahlung ist in einer Handschrift eingesetzt, bei welcher es sich augenscheinlich nicht um jene der Versicherten handelt. Hingegen wurde der Poststempel mit Orts- [A_________] und Datumsangabe [9.12.10] angebracht. Am 2. November 2012 erhob die SAK die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts und sie beantragte, auf die Klage der Versicherten nicht einzutreten. In der Sache machte sie geltend, gemäss Art. 73 AHVV würden als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Y_________ oder Bank gelten. Die Zahlungsbestätigung der Post belege, dass die Zahlung der Fr. 21'744.-- durch die SAK an die Post am 7. Dezember 2010 vorgenommen worden sei. Die Barauszahlung dieses Betrages an die
- 3 - Versicherte sei schliesslich an der Poststelle A_________ am 9. Dezember 2010 erfolgt (vgl. die Berichtigung des Datums am 15. Januar 2013). Ferner verkündete die SAK der Y_________ den Streit, da eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Ausführung der Zahlungsanweisung vorliege. B.c Am 7. Dezember 2012 erklärte die Y_________ Annahme der Streitverkündung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 machte sie ebenfalls die Unzuständigkeit des Kantonsgerichts geltend. In der Sache führte sie aus, die Fr. 21'744.-- seien der Versicherten am 9. Dezember 2010 auf der Poststelle A_________ durch die Mitarbeiterin B_________ gegen Vorweisung der Zahlungsanweisung ausbezahlt worden. Nötigenfalls verlange sie die Einvernahme ihrer Mitarbeiterin als Zeugin. Als Beweis für die Auszahlung hinterlegte sie in Kopie den folgenden Auszug aus dem Kassenjournal: 4634492 0001 Zahlungsanweisung 21'744.00 4634493 0002 Total Kunde CHF -21'744.00 4634494 0003 Retourgeld CHF 21'744.00 4634495 0004 Neuer Kunde 00000.00
C. Nachdem das Kantonsgericht den Parteien seine vorläufige Sicht der Dinge kurz schriftlich dargelegt hatte, liessen sich die SAK, die Y_________ und die Kantonale IV- Stelle Wallis am 19. und 20. November 2013 bzw. am 5. Dezember 2013 abschliessend vernehmen; das Bundesamt für Sozialversicherungen machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Erwägungen 1. 1.1 Einziger materieller Streitpunkt bildet die Frage, ob die SAK den Rechtsanspruch der Versicherten auf die Fr. 21'744.--, umfassend die ihr rechtskräftig zuerkannten Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung sowie die damals laufende Hilflosenentschädigung und Invalidenrente, erfüllt hat, was davon abhängig ist, ob die Y_________ der Versicherten diesen Betrag tatsächlich ausbezahlt hat. 1.2 In formeller Hinsicht erheben die SAK und die Y_________ die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Kantonsgericht hat die Eingabe der Versicherten vom 2. August 2012 an die SAK weitergeleitet in der Erwartung, die Frage der Auszahlung lasse sich im Interesse aller leicht und ohne grosse Formalitäten klären. Es hatte daher zu jenem Zeitpunkt die Zuständigkeiten bewusst nicht näher geprüft und vorerst auch kein Dossier eröffnet. Nachdem sich diese Erwartung nicht erfüllt hat, hat das Kantonsgericht seine Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 V 30 E. 1; 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen). 1.3 Dabei kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit der Begehren der Präsident eines Kollegialgerichtes als Einzelrichter entscheiden (Art. 20 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG] vom 11. Februar 2009). Sofern also auf die Eingabe der Versicherten infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten ist, darf daher der Präsident als Einzelrichter entscheiden. 2. 2.1 Das Sozialversicherungsverfahren vor dem Versicherungsträger und das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich, abgesehen von
- 4 hier nicht interessierenden Ausnahmen (namentlich bei BVG-Streitigkeiten), nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Mit Blick auf das Rechtsmittelsystem sind im Sozialversicherungsverfahren die Art. 49, 51 und 52 ATSG bedeutsam. Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1); dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können demgegenüber in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG), doch kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 51quater AHVV). Als Verfügungen im Sinne des ATSG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 132 V 93 E. 3.2; 131 V 46 E. 2.4). Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen, ausgenommen solche prozess- und verfahrensleitender Natur, bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Abs. 1); die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Abs. 2). Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen; so statuiert Art. 69 Abs. 1 IVG, dass Verfügungen der IV-Stelle direkt - also ohne vorgängiges Einspracheverfahren - beim zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden können. Laut Art. 56 ATSG „Beschwerderecht“ kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person (Art. 57 ff. ATSG) Beschwerde erhoben werden (Abs. 1); gemäss Abs. 2 kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Das ATSG sieht hingegen die Möglichkeit einer Klage der versicherten Person gegen den Versicherungsträger nicht vor; vielmehr bildet die Beschwerde das ordentliche gerichtliche Rechtsmittel. Dabei bildet der vorgängige Erlass eines Einspracheentscheides bzw. einer Verfügung grundsätzlich unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf (BGE 132 V 93 E. 3.2; 130 V 388 E. 2.3). Einzig bei der Rechstverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bedarf es keines Anfechtungsobjekts, weil sich hier die Rüge darin erschöpft, dass der Sozialversicherungsträger untätig geblieben ist (BGE 133 V 188 E. 3.2; 131 V 407 E. 1.1). 2.2 Das Eintreten auf die Eingabe der Versicherten setzt folglich voraus, dass sie sich gegen einen Einspracheentscheid oder gegen eine direkt beim Versicherungsgericht anfechtbare Verfügung eines Versicherungsträgers richtet und innert offener Frist eingereicht wurde. In casu hat die Kantonale IV-Stelle Wallis im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Januar 2010 der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 Fr. 19'980.-- an Hilflosenentschädigungen zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nebst diesem Hauptbetrag umfasst die Zahlungsanweisung über Fr. 21'744.-- je ein Monatsbetreffnis der Hilfslosenentschädigung von damals Fr. 1'140.-- und der IV-Rente
- 5 von damals Fr. 624.--. In welcher Form der Versicherten diese beiden Beträge zugesprochen worden sind (Verfügung oder formlose Mitteilung), ist nicht aktenkundig, letztlich aber nicht von Belang. Denn selbst eine formlose Mitteilung des Versicherungsträgers über konkrete Leistungen zeigt, sofern sich die Versicherte dem nicht innert Jahresfrist widersetzt, die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie eine entsprechende formelle Verfügung (BGE 134 V145 E. 5.2, 5.3 und 5.4). Damit beruht der gesamte Betrag von Fr. 21'744.-- auf rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsträger. Rechtskräftige Entscheidungen können aber nicht Gegenstand einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht bilden. Die Versicherte beanstandet denn auch nicht diese Entscheidungen, die dem Gesamtbetrag zu Grunde liegen. Vielmehr zielt ihre Intervention darauf ab, diese Entscheidungen durchzusetzen. Dabei macht sie nicht geltend und es ist anhand der Akten auch auszuschliessen, dass die SAK oder ein anderer Sozialversicherungsträger in diesem Zusammenhang eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen hätte, welche(r) ihr den Anspruch auf die Fr. 21'744.-- absprechen würde (zur Zulässigkeit eines solchen Verwaltungsentscheids vgl. BGE 125 V 396). Es fehlt demzufolge an einem Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne des Gesetzes liegt ebenfalls nicht vor, weil die Versicherungsträger in Bezug auf die Hilflosenentschädigungen und die Rente entweder verfügt oder Mitteilung gemacht haben. Mithin kann das Kantonsgericht auf die Eingabe der Versicherten vom 2. August 2012 nicht eintreten. Eine Befragung der Schalterbeamtin, welche die Auszahlung an die Versicherte vorgenommen haben soll, ohne Letztere den Empfang des Bargeldes quittieren zu lassen, erübrigt sich deshalb. 3. 3.1 Öffentlichrechtliche Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einzutreiben. Formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen stellen dabei ebenso wie vollstreckbare gerichtliche Urteile Rechtsöffnungstitel dar, gestützt auf welche der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen kann (Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 SchKG). Für die Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Bereich der Sozialversicherungen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, hält Art. 54 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a ATSG ausdrücklich fest, dass diese vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich stehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 9 ff. zu Art. 54 ATSG). Soweit der Gläubiger über einen solchen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, sind die möglichen Einwände des Schuldners im Rechtsöffnungsverfahren eng beschränkt; immerhin kann er diesfalls die definitive Rechtsöffnung u.a. dadurch verhindern, dass er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG), worüber der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden hat (BGE 125 V 396 E. 2a mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Der Schuldner hat dabei den strikten Beweis zu erbringen, dass er die Schuld beglichen hat (BGE 124 III 501 E. 3a). 3.2. Als öffentlichrechtliche Geldforderungen im Sinne der vorstehenden E. 3.1 gelten auch Forderungen auf geldwerte Sozialversicherungsleistungen, welche der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger zustehen. Beruhen diese auf rechtskräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden oder Urteilen, so verfügt die leistungsberechtigte Person über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. 3.2.1 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Versicherte die Möglichkeit hat, die Fr. 21'744.-- auf dem Betreibungsweg einzufordern. Sie kann sich dabei auf rechtskräftige Entscheide der Versicherungsträger stützen, welche grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen; im Teilbetrag von Fr. 19'980.-- hat sie den definitiven
- 6 - Rechtsöffnungstitel, nämlich die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 18. November 2010 in Kopie vorgelegt, während die Entscheide und damit die Rechtsöffnungstitel betreffend die damals laufende Hilflosenentschädigung von Fr. 1'140.-- und Rente von Fr. 624.-- nicht aktenkundig sind (vgl. dazu vorstehende E. 2.2 [Abs. 2]). Sofern die Versicherte den Versicherungsträger betreiben und dieser Rechtsvorschlag erheben wird, kann die Versicherte unter Vorlage der genannten Verfügung und der nicht aktenkundigen Verfügungen oder Mitteilungen definitive Rechtsöffnung verlangen; diese wird ihr der Rechtsöffnungsrichter unter den angeführten Voraussetzungen erteilen müssen, da mit den internen Aufzeichnungen der SAK und der Y_________ der strikte Beweis, dass die Fr. 21'744.-- am 9. Dezember 2010 der Versicherten tatsächlich bar ausbezahlt worden sind, nicht zu erbringen ist (vgl. dazu auch nachstehende E. 3.2.2 [Abs. 2]). Hierzu würde es der ordentlichen Quittierung des Geldempfangs durch die Versicherte auf dem Anweisungsformular bedürfen, welche hier gerade fehlt. Der Zeugenbeweis ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig. Folglich müsste der Versicherungsträger der Versicherten den von dieser in Betreibung gesetzten Betrag, soweit sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegt, bezahlen und gegebenenfalls dessen Rückforderung in einem anschliessenden ordentlichen Prozess verlangen (Art. 86 SchKG), in welchem die Schalterbeamtin alsdann einvernommen werden könnte. 3.2.2 Laut Art. 60 Abs. 1 lit. c IVG sowie 63 Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. auch Art. 122 ff., auf welche Art. 44 IVV verweist) erfolgt die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen durch die Ausgleichskassen. Laut Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis war die SAK mit der Auszahlung betraut, weshalb sich die Betreibung - wie die SAK selber darlegt - gegen diese zu richten hat. Da die SAK indessen über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, sondern Teil des Eidgenössischen Finanzdepartements des Bundes bildet, muss die Versicherte eine allfällige Betreibung gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft in Bern einleiten (BGE 135 III 229). Daneben hat im vorliegenden Verfahren die Y_________ ausdrücklich erklärt, im Falle einer gegen sie eingeleiteten Betreibung auf die Einrede fehlender Passivlegitimation zu verzichten und die Schuld des Bundes übernehmen zu wollen, ohne jedoch auf die Einrede, die Schuld sei bereits vollständig zurückbezahlt worden, zu verzichten. Eine Betreibung sowohl des Bundes als auch der Y_________ ist für die Versicherte mit dem Nachteil verbunden, dass sie das Betreibungsverfahren ausserhalb ihres Wohnsitzkantons durchführen muss. Dies erschwert ihr die Wahrung ihrer Rechte, was deshalb besonders unbefriedigend erscheint, weil die Y_________ mit ihrem unsorgfältigen Handeln massgeblich zum Rechtsstreit beigetragen hat. Die SAK hat zwar in zulässiger Weise (vgl. Art. 72 AHVV) die Y_________ mit der Barauszahlung der Fr. 21'744.-- beauftragt, muss sich aber deren Handeln, auch Fehler, als ihr Erfüllungsgehilfe anrechnen lassen (Bundesgerichtsurteil 8C_739/2007 vom 16. Januar 2008; BGE 114 Ib 67 E. 2). In der ‚Zahlungsanweisung Y_________’ ist vorgesehen, dass sich der Zahlungsempfänger ausweisen und den Erhalt des Geldes unterschriftlich bestätigen muss. Allein eine solche handschriftliche Quittung nach vorgenommener Personenidentifikation vermag bei einer Barauszahlung den schriftlichen Beweis zu erbringen, dass die berechtigte Person das Geld erhalten hat. Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass bei Barauszahlungen durch die Post selbst bei weitaus bescheideneren Beträgen sich der Empfänger identifizieren und den Erhalt des jeweiligen Geldbetrages mit seiner Unterschrift bestätigen muss. Nur so wird letztlich sichergestellt, dass die berechtigte Person ihr Geld auch tatsächlich erhält. Ebenfalls nur bei strikter Einholung der Unterschrift des Empfängers lassen sich Barauszahlungen als Teil des postalischen Zahlungsverkehrs vernünftig bewerkstelligen. Es ist deshalb für das Kantonsgericht völlig unverständlich und überhaupt nicht nachvollziehbar, wie eine Schalterbeamtin einen Betrag von Fr. 21'744.-- ohne Quittierung ausbezahlen kann. Soweit solches geschieht, muss sich die Y_________ - und letztendlich auch die SAK - ein unsorgfäl-
- 7 tiges, unprofessionelles, ja schlampiges Handeln vorwerfen lassen. Der von der SAK angerufene Art. 73 AHVV hilft ihr nicht weiter, da er den bargeldlosen Zahlungsverkehr betrifft und internen Aufzeichnungen durch eine blosse Verordnungsvorschrift ohnehin keine erhöhte Beweiskraft zuerkannt werden kann. Mit Rücksicht auf diese besondere Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass die SAK die rechtliche Möglichkeit prüft (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 und 2.5; 125 V 396), in Form einer Feststellungsverfügung (Art. 49 Abs. 2 ATSG) festzuhalten, dass der Rechtsanspruch der Versicherten auf die Fr. 21'744.-- zufolge gehöriger Erfüllung erloschen ist. Dies würde der Versicherten den Beschwerdeweg an die Versicherungsrechtliche Abteilung des Kantons Wallis eröffnen, in welchem Verfahren die Auszahlung (durch Einvernahme der Schalterbeamtin) näher untersucht werden könnte. Das hiesige Gericht hätte alsdann im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob der Nachweis der Auszahlung erbracht wurde. 4. Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Ausgangsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen,
Das Kantonsgericht erkennt 1. Auf die Eingabe („Klage / Vollstreckung“) von X_________ vom 2. August 2012 wird nicht eingetreten. 2. X_________ hat die ihr mit Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 18. November 2010 zuerkannten Fr. 19'980.-- (Nachzahlung Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003) sowie die ihr mit nicht aktenkundigen Verfügungen oder Mitteilungen zugesprochenen Fr. 1'140.-- (monatliche Hilflosenentschädigung) und Fr. 624.-- (monatliche IV-Rente) auf dem Weg der Betreibung einzufordern. 3. Im Hinblick auf eine mögliche Betreibung wird festgehalten, dass die der Leistungszusprache von total Fr. 21'744.-- zu Grunde liegenden Verwaltungsakte gemäss vorstehender Ziff. 2 des Judikatums, namentlich die Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 18. November 2010, nie Gegenstand einer Beschwerde an die Versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis bildeten und demnach rechtskräftig sind. 4. Die SAK wird eingeladen zu prüfen, ob es rechtlich zulässig und angebracht ist, in Bezug auf die strittige Auszahlung eine hierorts anfechtbare Festsstellungsverfügung zu erlassen, wonach der Rechtsanspruch der Versicherten zufolge Erfüllung untergegangen ist. 5. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 20. Februar 2014