Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.03.2026 P3 25 235

26 mars 2026·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,892 mots·~34 min·4

Résumé

P3 25 235 VERFÜGUNG VOM 26. MÄRZ 2026 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Nadja Schwery, Richterin; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Brig-Glis, Beschwerdeführerin gegen X _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina, Sierre und BEZIRKSGERICHT VISP, Vorinstanz sowie Y _________, und Z _________, betroffene Dritte (Einstellung; Kostenauflage) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Visp vom 16. September 2025 [S1 25 21 und S1 23 38]

Texte intégral

P3 25 235

VERFÜGUNG VOM 26. MÄRZ 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Nadja Schwery, Richterin; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Brig-Glis, Beschwerdeführerin gegen

X _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina, Sierre und

BEZIRKSGERICHT VISP, Vorinstanz sowie

Y _________, und Z _________, betroffene Dritte

(Einstellung; Kostenauflage) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Visp vom 16. September 2025 [S1 25 21 und S1 23 38]

- 2 - Verfahren

A. Y _________ reichte am 29. Juni 2023 einen Strafantrag wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) gegen X _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (nachfolgend Staatsanwaltschaft) ein. Am 11. März 2024 zeigte Z _________ X _________ der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei an. B. Nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft am 12. September 2023 einen Strafbefehl und erkannte X _________ wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und mehrfachem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) schuldig. Dagegen erhob X _________ am 25. September 2023 Einsprache. Am 27. September 2023 überwies dies Staatsanwaltschaft die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Visp und erhob Anklage. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wies das Gericht das Strafverfahren zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person und zur Beweisergänzung (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge wurde ein psychiatrisches Gutachten zur Abklärung der Schuldfähigkeit und gegebenenfalls einer Massnahme in Auftrag gegeben. Der Gutachter stellte am 10. März 2025 u.a. die Hauptdiagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schwerpunktmässig unreifen, emotional instabilen impulsiven Anteilen und dissozialen Zügen gemäss ICD-10 F61.0, einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms gemäss ICD-10 F 84.5, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss ICD-10 F 90.0, einer unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit und einer komplexen Traumafolgestörung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F 62.0. Er schlussfolgerte, bei der Explorandin bestehe in der Folge der psychiatrischen Erkrankungen eine schwere psychiatrische Störung im Sinne des StGB. Hinsichtlich der Einsichts-, Steuerungs- und Schuldfähigkeit könne in Bezug auf die vorgeworfenen Tatbestände keine verminderte Einsichtsfähigkeit erkannt werden. Die Explorandin sei sich der Strafbarkeit ihrer Handlungen zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen. In Bezug auf die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, könne aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional instabilen impulsiven und dissozialen Zügen, der ADHS und der Autismus-Spektrum-Störung eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit für die Deliktkategorien festgestellt werden. Aus

- 3 diesen Überlegungen heraus könne für die vorgeworfenen Delikte insgesamt eine in mittlerem Grad reduzierte Schuldfähigkeit abgeleitet werden. Das Rückfallrisiko für die vorgeworfenen Delikte sei ohne Medikation und adäquate ambulante Therapie i.S. Art. 63 StGB als mittel- bis hochgradig einzustufen. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass die entsprechende dafür notwendige therapeutische Compliance fehle, könne in einem weiteren Schritt eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angedacht werden. Am 19. Mai 2025 wurde X _________ wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher versuchter Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) am Bezirksgericht Visp angeklagt. C. Am 5. und 11. August 2025 zogen Y _________ und Z _________ ihre Strafanträge zurück. Das Bezirksgericht Visp stellte das Verfahren mit Verfügung vom 16. September 2025 ein. Die Verfahrenskosten inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegte es dem Staat Wallis (Ziffern 2 und 3). D. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. September 2025 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die Einstellverfügung des Bezirksgerichts Visp vom 16. September 2025 mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 16. September 2025 des Bezirksgerichts Visp S1 25 21 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung betreffend die Ziffern 2 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates. E. Das Bezirksgericht Visp hinterlegte am 24. September 2025 die Akten (S1 25 21, SAO 2023 1’999) und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 liess sich X _________ vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge.

- 4 - Erwägungen

1. 1.1 Die Einstellungsverfügung der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten werden, wobei mit der Beschwerde sämtliche Punkte beanstandet werden können, namentlich auch die Kostenund Entschädigungsregelung. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Staatsanwaltschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse. Ihr steht das Beschwerderecht in Strafsachen grundsätzlich ohne Einschränkung zu (Art. 381 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 65 E. 1.2, 142 IV 196 E. 1.5., 139 IV 199 E. 2, 134 IV 36 E. 1.4). Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils oder die Kosten-, Entschädigung- und Genugtuungsfolgen streitig sind (BGE 143 IV 40 E. 3.2.2). Sie kann namentlich auch die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers anfechten (BGE 139 IV 199 E. 2 und 4). Entsprechend muss ihr auch der Rechtsmittelweg im Kanton offenstehen (BGE 139 IV 199 E. 4). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle Punkte des fraglichen Entscheides, mit Ausnahme des Zivilpunkts (BGE 139 IV 199 E. 4 mit Hinweis). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO und Art. 40 EGStPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. 1.3 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 351 Abs. 1 StPO). Je nachdem, ob ein Entscheid in Urteilsform oder in Beschluss- bzw. Verfügungsform ergeht, bildet die Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO) oder die Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) das zulässige Rechtsmittel (BGE 143 IV 40 E. 3.2.3). Nach der Qualifikation des anzufechtenden Entscheides folgt damit grundsätzlich das zu erhebende Rechtsmittel.

- 5 - In casu hat das Bezirksgericht infolge Rückzugs der Strafanträge die Einstellung des Verfahrens verfügt. Im entsprechenden Endentscheid hat es auch in Verfügungsform die Kostenfolge geregelt. Die Staatsanwaltschaft war mithin zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf einzutreten ist. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt die Verteilung der Verfahrenskosten gemäss Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 16. September 2025. Mithin ist einzig diese zu prüfen. 2. 2.1 Das Bezirksgericht Visp verfügte am 16. September 2025 die Einstellung des Verfahrens, weil beide Privatkläger ihre Strafanträge zurückgezogen haben. Bei einer Verfahrenseinstellung sei die beschuldigte Person grundsätzlich von der Kostenpflicht befreit und es dürften ihr gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufgrund der Unschuldsvermutung nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Demgegenüber habe im Grundsatz der Bund oder der Kanton die Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall seien die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 21'000.00 (inkl. Kosten Gutachten) und jenen des Bezirksgerichts von Fr. 300.00, gestützt auf Art. 423 StPO vom Staat Wallis zu tragen (Ziffer 2). Die beschuldigte Person habe, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und es werde die amtliche Verteidigung vom Kanton entschädigt. Der Kanton Wallis bezahle daher an die involvierte Rechtsanwältin für die notwendige Verteidigung von X _________ eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.00 (Ziffer 3). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Kostenverteilung und Entschädigungszahlung zu Lasten des Staates. Die Vorinstanz wende den Grundsatz, wonach bei Einstellungen die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Staat zu tragen seien, absolut an, ohne sich mit den vorliegend zugrundeliegenden Sachumständen und Art. 426 Abs. 2 StPO auseinanderzusetzen. Aus den Akten ergebe sich unstrittig, dass X _________ vorliegend trotz Hausverbot mehrmals die A _________ von Y _________ betreten, diesen mit einer

- 6 - Kurzmitteilung bedroht, Z _________ an der Arbeitsstelle physisch und in ihrer Ehre verletzt und dort auch Mobiliar beschädigt habe. Mit diesem Verhalten habe sie gegen grundlegende Verhaltensnormen verstossen und damit die Einleitung des Verfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt, weshalb ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Die Angelegenheit sei daher an die Vorinstanz zur Neubeurteilung betreffend die Verfahrenskosten zurückzuweisen. 2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung beantragte X _________ unter Anwendung von Art. 427 Abs. 3 StPO die Abweisung der Beschwerde. 3. 3.1 Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund und dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, wobei abweichende Bestimmungen vorbehalten bleiben (Bundesgerichtsurteile 6B_248/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.1, 6B_1003/2021 vom 8. September 2022 E. 1.1). 3.2 Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person, wenn das Verfahren eingestellt oder die Beschuldigte freigesprochen wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine Kostenauflage zulasten der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung steht nur dann im Einklang mit der BV und der EMRK, wenn sie nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. Die Kostenauflage soll keine Verdachtsstrafe sein und darf bei einer unbefangenen Person nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO setzt damit voraus, dass die beschuldigte Person das eingestellte Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst hat. Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten eines Angeschuldigten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Es ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Angeschuldigten direkt oder

- 7 indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR; BGE 147 IV 47 E. 4.1, 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb; Bundesgerichtsurteile 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2, 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2, 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4, 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 114). Um festzustellen, ob das betreffende Verhalten die Erhebung von Kosten rechtfertigt, kann das Gericht jede schriftliche oder ungeschriebene Verhaltensnorm berücksichtigen, die sich aus dem schweizerischen Rechtssystem insgesamt ergibt (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hinsichtlich des schuldhaften Verhaltens ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, wobei die objektive Seite gegeben ist, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, in subjektiver Hinsicht wird Urteilsfähigkeit verlangt. Wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird, handelt vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich. Die Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers; Kommentar zur StPO, 3. A., N. 14 zu Art. 426 StPO). Die Verfahrenskosten müssen auch mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). In jedem Fall ist eine Anordnung der Kosten zulasten der beschuldigten Person ausgeschlossen, wenn die Behörde durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen diese verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die Auferlegung der Kosten zulasten der freigesprochenen Person oder im Falle einer Einstellung des Verfahrens soll die Ausnahme bleiben (BGE 114 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c). 3.3 Schliesslich können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Partei, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig wird. Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 427 Abs. 3 StPO). Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde,

- 8 welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken (Abs. 4). Mit der Formulierung «in der Regel» gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO lässt der Gesetzgeber einerseits die Möglichkeit einer vom Grundsatz abweichenden Lösung offen (GRIESSER, a.a.O.; N. 12 zu Art. 427 Abs. 3 StPO). Von dem Regelfall kann beispielsweise abgewichen werden, wenn ausserordentlich hohe Kosten entstanden sein sollten, deren Übernahme durch das Gemeinwesen stossend wäre (DOMEISEN, BSK StPO, N. 15 zu Art. 427 StPO). Andererseits betrifft diese Bestimmung den Rückzug des Strafantrages im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht vermittelten Vergleichs gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO. Erfolgt die Einigung anderweitig, beispielsweise im Rahmen eines parallelen Zivilprozesses, ist die Kostenauflage zulasten des Bundes oder des Kantons nicht möglich (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. A., N 11 zu Art. 127 StPO). Art. 427 Abs. 4 StPO regelt demgegenüber den Fall, in dem die antragstellende Person und die beschuldigte Person eine Vereinbarung über den Rückzug des Strafantrages und die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen ohne Vermittlung einer Strafbehörde getroffen haben. In einem solchen Fall bedarf es der behördlichen Genehmigung. 3.4 Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (BGE 138 IV 205 E. 1; Bundesgerichtsurteil 6B_77/2013 vom 4. März 2013 E. 1). Mit dem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten (Bundesgerichtsurteil 6B_183/2007 vom 5. September 2007 E. 3.2). Die amtliche Verteidigung besitzt nicht die Rechte einer Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.2). Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 263 E. 2.2.2). 4. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, inwiefern diese Normen für den vorliegenden Fall gelten. 4.1 Wenn die Beschwerdegegnerin die Anwendung von Art. 427 Abs. 3 StPO berücksichtigt haben will, kann ihr darin nicht zugestimmt werden. Sie verkennt nämlich, dass

- 9 im vorliegenden Fall weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht (nach Art. 332 Abs. 2 StPO) einen Vergleich vermittelt haben, was jedoch nach der obigen Erwägung 3.3 unabdingbare Voraussetzung für die Kostenauferlegung zulasten des Kantons wäre. In Bezug auf Absatz 4 derselben Bestimmung gilt sodann festzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht, welches die Einstellung verfügt hat, auch keine Vereinbarung zwischen den Antragstellenden und der beschuldigten Person genehmigt hat. Dass die antragstellenden Personen schliesslich die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt haben (Art. 427 Abs. 2 StPO), wird zu Recht nicht behauptet. Damit erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände als unbegründet. 4.2 In einem zweiten Punkt ist das Schicksal der Verfahrenskosten im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO zu würdigen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. 4.2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (obige Erwägung 3.2). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegen (BGE 136 III 410 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei jedoch nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Bundesgerichturteile 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3).

- 10 - Vorfälle im Zusammenhang mit Y _________ 4.2.2 Das über mehrere Jahre bestehende Behandlungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und Y _________ wurde unstrittig nach einem Vorfall im Jahr 2020 beendet. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung wurde der ehemaligen Patientin ein Praxisverbot erteilt (SAO 2023 1’999 S. 26). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2023 (SAO 2023 1’999 S. 9 ff.) gab die Beschwerdegegnerin zu (SAO 2023 1’999 S. 9 A5), am 26. Mai 2023 – wie bereits mehrfach zuvor (SAO 2023 1’999 S. 9 A4) – trotz aufgelöstem Behandlungsverhältnis die Praxis ihres früheren Therapeuten betreten zu haben und dort direkt in dessen Behandlungszimmer geplatzt zu sein, wo eine laufende Therapiesitzung stattgefunden hatte. Die Aufforderung des Therapeuten, die Praxis umgehend zu verlassen, ignorierte die Beschwerdegegnerin und verweilte dort, bis die Polizei eintraf. Nach den Angaben der Polizeibeamten trafen sie im Behandlungszimmer auf die Beschwerdegegnerin und konnten diese nach einem kurzen Gespräch aus der Praxis begleiten (SAO 2023 1’999 S. 3). Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob bereits das Betreten der Praxis aufgrund des vertraglich vereinbarten Hausverbots widerrechtlich erfolgte, da das Hineinplatzen in eine laufende Therapiesitzung ohne Einwilligung der behandelnden Drittperson oder des Therapeuten in Verletzung deren Privatsphäre geschah. Auch das anschliessende dortige Verweilen verstösst zweifelsfrei in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnormen gemäss Art. 28 ZGB. Dass die Beschwerdegegnerin Sitzungen mit anderen Patienten stört und den Behandlungsabbruch ignoriert, ist nicht tolerierbar. Rechtlich handelt es sich beim Therapeuten-Patienten-Verhältnis um einen Auftrag, der den entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 394 ff. OR) untersteht. Patienten haben dabei nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Darunter fällt auch die Einhaltung von Anweisungen. Weil die Therapeuten-Patienten-Beziehung einen privatrechtlichen Vertrag darstellt, resultiert daraus einerseits, dass keine therapeutische Fachperson verpflichtet ist, jeden Patienten anzunehmen, und andererseits, dass die Fachperson ihren Auftrag jederzeit kündigen kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Insbesondere darf ein Abbruch vorgenommen werden, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder eine Patientin sich trotz wiederholten Mahnungen nicht an therapeutische Weisungen hält. Mit dem Behandlungsabbruch endet das Vertragsverhältnis, was der Beschwerdegegnerin im Grundsatz klar war. Ihr weiteres aufdringliches und hartnäckiges Verhalten verletzt daher nicht nur den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), sondern auch die Persönlichkeitsrechte des Therapeuten gemäss Art. 28 ZGB. Erschwerend ist vorliegend zu würdigen, dass mehrere einschlägige Vorfälle aktenkundig sind und die Patientin ungeachtet der Aufforderung des Therapeuten, den Behandlungsraum zu verlassen,

- 11 dort verweilte, wodurch ein polizeiliches Einschreiten erforderlich wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte mithin das Strafverfahren rechtswidrig verursacht, wobei die Verletzung der Verpflichtungen der Patientin gegenüber dem Therapeuten bzw. Auftragsnehmer die Kostenauferlegung rechtfertigen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_650/2019 vom 20. August 2019 E. 3.4). 4.2.3 Mit der im Recht liegenden WhatsApp-Nachricht vom 28. Juni 2023 samt Foto und Inhalt: «… dann komme ich mit so einer Waffe in die Praxis zuerst knalle ich mehrfach dir in den Kopf das ich sicher bin das du tot bist….das meine ich genau wie ich schreibe…eine Waffe ist gut organisierbar… das ist keine Drohung das ist Tatsache», sind weitere persönlichkeitsverletzende Äusserungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Therapeuten ausgewiesen. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme gab diese zu, die Nachricht geschrieben zu haben (SAO 2023 1’999 S. 10 A8) und ergänzte, dass sie seit 2021 immer wieder Drohungen ausspreche (S. 10 A11). Der Geschädigte äusserte sich anlässlich seiner Einvernahme dahingehend (S. 26 A8), dass die ehemalige Patientin in den letzten Jahren mehrfach Drohungen ausgesprochen habe. Er könne nicht ausschliessen, dass sie gewalttätig werde. Die Nachricht vom 28. Juni 2023 habe ihn zwar nicht in Angst und Schrecken versetzt, in ihm jedoch ein ungutes Gefühl ausgelöst. Zweifelsfrei kann in der Nachricht vom 28. Juni 2023, welche gegen Art. 28 ZGB verstossende Verbalinjurien enthielt und objektiv betrachtet angsteinflössend war, eine weitere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB erblickt werden, die für die Eröffnung des Strafverfahrens kausal gewesen ist, wobei sich die Einleitung des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Weiter steht fest, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin von einer gewissen Intensität geprägt war und ein solches Gewicht erreichte, dass es die Erstattung einer Strafanzeige sowie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung eines strafrechtlich relevanten Tatbestands rechtfertigte. Dies vermag zugleich die Auferlegung der hierdurch verursachten Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin zu begründen. Der Schutz der Persönlichkeit umfasst nämlich alle wesentlichen physischen, emotionalen und sozialen Werte, die mit dem Menschen zusammenhängen (vgl. Art. 10 BV, der das Recht auf persönliche Freiheit verankert), und wird insbesondere in dem Sinne ausgeübt, dass jeder das Recht hat, in seinem privaten Bereich nicht verletzt zu werden. Ein solcher Angriff wird durch jegliches menschliches Verhalten ausgeführt, jede Handlung eines Dritten, die in irgendeiner Weise eine Störung des Persönlichkeitsrechts eines

- 12 anderen verursacht und damit gegen die ihn schützenden Rechte verstösst (BGE 136 III 296 E. 3.1). Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen. Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, kommen hier u.a. auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens zur Anwendung (vgl. BGE 127 III 481 E. 2b/aa). Eine Kette feindseliger Kommentare oder Handlungen, die über einen relativ langen Zeitraum wiederholt werden, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten. Zusammenfassend ist daher zu schlussfolgern, dass die verbalen Todesdrohungen der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem früheren Therapeuten als ernst zu nehmende Drohungen gegen die physische Integrität i.S.v. Art. 28 ZGB zu qualifizieren sind. Die notwendige Intensität zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt ohne Weiteres vor. Durch die Drohungen liegt ein normwidriges Verhalten vor, dass geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und ein Strafverfahren einzuleiten. Der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Ereignisse im Zusammenhang mit ihrem Therapeuten ein persönlichkeitsverletzendes Verhalten i.S.v. Art. 28 ZGB vorzuwerfen, welches die Auferlegung der Verfahrenskosten an sie zu begründen vermag, sofern ihr Verhalten im zivilrechtlichen Sinne nicht entschuldbar ist. Vorfall in den Räumlichkeiten der B _________ 4.3 Hinsichtlich des Vorfalls vom 11. März 2024 ist weiter erstellt, dass eine Mitarbeiterin der B _________ die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Wallis kontaktierte und angab, dass X _________ bei ihnen am Schalter randaliere und eine Mitarbeiterin tätlich angegriffen habe (SAO 2023 1'999 S. 33). Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich der polizeilichen Befragung zu Protokoll, ihren Hund am Empfang abgelegt und die Personen aufgefordert zu haben, diesen für ein paar Stunden zu hüten (SAO 2023 1'999 S. 59 A4). Sie habe gewusst, dass ihr ehemaliger Beistand nicht im Büro gewesen sei, der ihr dies erlaubt haben soll (SAO 2023 1'999 S. 60 A6). Über den weiteren Verlauf weichen die Darlegungen der Beschwerdegegnerin von denjenigen der Strafanzeigerin ab, wobei Erstere behauptet, von der Mitarbeiterin der B _________ am Arm gepackt und am rechten Oberarm sowie am Hals oder Schlüsselbeinbereich geschlagen worden zu sein. Dann habe es bei ihr angefangen, «zu dissoziieren», sie habe eine Vase ergriffen, die sie an die Mauer geworfen habe, und sich gewehrt. Auf die Frage, ob sie die Mitarbeiterin als «dummi Futza» und «dummi Schlampa» betitelt habe, antwortete sie, dies nicht mehr zu wissen. Sie sei ein Mensch, der verbal

- 13 ziemlich heftig reagieren könne (SAO 2023 1'999 S. 60 A9). Die involvierte Mitarbeiterin gab ihrerseits zu Protokoll, nachdem der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden sei, dass ihr ehemaliger Beistand nicht anwesend sei, habe diese unbeirrt den Hund über das Guichet auf den Boden gelegt, worauf man erwähnt habe, kein Tierheim zu sein. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin «voll ausgerastet». Diese habe sie am Arm ergriffen, angeschrien und als «dummi Futza» bezeichnet. Um sich von ihr zu befreien, habe sie die Beschwerdegegnerin «zurückgeschoben», woraufhin diese die sich auf dem Schalter befindliche Vase nach ihr geworfen habe, wobei sie habe ausweichen können. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin eine zweite Vase geworfen, der sie abermals habe ausweichen können. Dabei habe die Beschwerdegegnerin die ganze Zeit geschrien und sie als «blödi Futza» betitelt. Alles, was diese habe ergreifen können, sei nach ihr geworfen worden, wobei sie einzig von den Schlüsseln am Oberschenkel getroffen worden sei. Da die Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei, habe sie der Lernenden die Anweisung gegeben, die Polizei zu verständigen (SAO 2023 1’999 S. 41 A2). Die als Auskunftsperson befragte Lernende schilderte den Vorfall so, dass die Beschwerdegegnerin den Hund habe dalassen wollen und diesen über den Empfang auf den Boden abgelegt habe, obwohl man ihr mitgeteilt habe, dass ihr ehemaliger Beistand nicht anwesend sei (SAO 2023 1’999 S. 48 A2). Nachdem ihre Mitarbeiterin dargelegt habe, dass die B _________ kein Tierheim sei, habe diese zu schimpfen und zu schreien begonnen. Die Beschwerdegegnerin habe eine Vase mit Blumen nach ihrer Mitarbeiterin, einen Plastikhalter gegen ein Fenster sowie ein Glas und eine Klingel durch den Raum geworfen. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden sei, den Raum zu verlassen, habe diese die Mitarbeiterin am Arm ergriffen. Nach dem Dargelegten sind die Aussagen der Geschädigten, die sich mit den stimmigen Angaben der Lernenden vollständig decken, glaubhaft, weshalb das Gericht sie als klar ausgewiesen erachtet. Demgegenüber überzeugen die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht und sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es ist damit zweifellos davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Mitarbeiterin mehrfach beschimpfte, mit Gegenständen bewarf und auch am Arm ergriff. Dass die Mutter der Beschwerdegegnerin darlegte, ihre Tochter noch nie schlagen gesehen zu haben, ändert nichts daran, zumal hier kein Vorfall mit Schlagen strittig ist, sondern mit Festhalten bzw. Ergreifen. Es liegt demnach ein persönlichkeitsverletzender Eingriff in die körperliche und psychische Integrität von Z _________ im Sinne von Art. 28 ZGB vor. Die notwendige Intensität zur Verletzung des

- 14 - Persönlichkeitsrechts liegt ohne Weiteres vor, da das Handeln der Beschwerdegegnerin einzig durch die Ankündigung, die Polizei zu rufen, unterbrochen werden konnte. Durch die Beschimpfungen und die Gewaltbereitschaft lag ein normwidriges Verhalten vor, das geeignet ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und ein Strafverfahren einzuleiten. Art. 28 ZGB enthält keine Umschreibung des rechtserheblichen unerlaubten Verhaltens, das die Verletzung der Persönlichkeit begründet. Die Verletzung kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst sowohl den einmaligen Akt als auch Wiederholungshandlungen oder einen Zustand. Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder visualisierter Form erfolgt. Sodann schützt Art. 28 ZGB nicht nur den wirklich Verletzten, sondern auch den von einer Verletzung Bedrohten, denn auch die drohende Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung ist bereits eine Form der Verletzung (Botschaft vom 5. Mai 1982 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR], BBl 1982 II 661). Ein Verstoss gegen den Grundsatz des in Art. 28 Abs. 1 ZGB konkretisierten Schädigungsverbots in der Form einer Persönlichkeitsverletzung muss nicht mit einer Schädigung des Körpers verbunden sein. Persönlichkeitsverletzend ist namentlich jede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit wie z.B. eine Ohrfeige (DOMEISEN, a.a.O., N. 42 zu Art. 426 mit Hinweis). Das Zivilrecht bietet mithin Schutz gegen verschiedenste Arten und Modalitäten von Verletzungen (Bundesgerichtsentscheid 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 6.4.3). Die Anwendung von physischer und psychischer Gewalt gegenüber Dienstleistenden kann nicht als angebrachtes Durchschnittsverhalten bezeichnet werden, womit ein zivilrechtlich widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegt, welches das Auferlegen der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung zu begründen vermag. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnormen von Art. 28 ZGB verstossen hat. Sie hat sich zivilrechtlich verantwortlich gemacht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es in solchen Fällen zulässig, der beschuldigten Person die Prozesskosten wegen eines Verstosses gegen Art. 28 ZGB aufzuerlegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6 mit Hinweisen), sofern ihr Verhalten schuldhaft ist. 4.5 Hinsichtlich des schuldhaften Verhaltens ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen und die Frage der Urteilsfähigkeit ist in Bezug auf das die Kostenauflage begründende Verhalten zu untersuchen (obige Erwägung 3.2).

- 15 - 4.5.1 Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rauschs oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsunfähigkeit ist keine inhärente Eigenschaft, sondern wird dem Patienten zugeschrieben. Die gesetzliche Umschreibung der Urteilsfähigkeit in Art. 16 ZGB enthält einerseits subjektive Elemente, nämlich die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns und Einsicht in das eigene Handeln zu haben, andererseits setzt sie das Fehlen objektivierbarer physiologischer bzw. psychischer Ursachen voraus, die die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen können. Die subjektive Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, beinhaltet nach Lehre und Rechtsprechung zwei Teilaspekte: die Fähigkeit, sich einen vernünftigen Willen zu bilden (Willensbildungsfähigkeit) einerseits, und die Fähigkeit, entsprechend diesem Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit) andererseits. Willensbildungsfähigkeit und Willensumsetzungsfähigkeit setzen wiederum verschiedene Teilfähigkeiten voraus, nämlich die verstandesmässige Einsicht, die Fähigkeit, aufgrund von Lebenserfahrung die Realität zu erfassen und Entscheide lebenspraktisch einschätzen zu können, die Bildung und Abwägung nachvollziehbarer Motive sowie die Motivkontrolle. Die vom Gesetz genannten objektiven Ursachen (Kindesalter, psychische Störung und geistige Behinderung, Rausch oder ähnliche Zustände) haben keine absolute Geltung (vgl. medizinisch-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis). Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist folglich immer von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung zum gegebenen Zeitpunkt auszugehen (Relativität der Urteilsfähigkeit). Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen. Befand sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, wird hingegen nicht vermutet und ist zu beweisen (Hauptbeweis), wenn die handelnde Person infolge periodisch verabreichter Medikamente vorübergehend zeitweise örtlich und zeitlich desorientiert ist oder nur geringe Schwächen aufweist. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen

- 16 - Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt (BGE 124 III 5 E. 1b mit Hinweisen). Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (BGE 134 II 235 E. 4.3.2, Bundesgerichtsurteil 5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3). 4.5.2 Die von der Staatsanwaltschaft zur Anklage erhobenen Deliktvorwürfe lauteten auf Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), mehrfache üble Nachrede (Art. 173 Ziffer 1 StGB) und mehrfache versuchte Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 i.V.m. Art. 22 StGB). Hinsichtlich der strafrechtlichen Schuldfähigkeit wurde im vorliegenden Fall eine psychiatrische Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 146 IV 114 E. 2.1). Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die Frage des Vorsatzes, ob eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB mit Wissen und Willen handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Mithin bedeutet eine eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit nicht, dass die beschuldigte Persson keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann (BGE 115 V 223). Die mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beschlägt nicht den Vorsatz, nicht das Wissen der betreffenden Person um die "Nicht-Tat". Die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Vorwerfbarkeit zu prüfen (Bundesgerichtsurteil 6B_499/23 vom 5. September 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleichenfalls kann sich eine Person mit einer eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB berufen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6). 4.5.3 In casu hat der psychiatrische Sachverständige geschlussfolgert, hinsichtlich der Analyse der motivationalen Faktoren zeige sich, dass Drohungen und Gewalttätigkeit zwecks Aggressionsabfuhr und Einschüchterung bewusst und gewollt seien (SAO 2023 1'999 S. 282). Aufgrund der Informationen aus den Strafakten, der eigenen Angaben der Explorandin und der Analyse der Tatdynamik könne hinsichtlich der vorgeworfenen Tatbestände keine verminderte Einsichtsfähigkeit erkannt werden. Die Explorandin sei sich der Strafbarkeit ihrer Handlung zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen (S. 283). In Bezug auf die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, könne eine mittelgradige

- 17 - Einschränkung der Steuerungsfähigkeit für die hier massgebenden Deliktkategorien festgestellt werden (S. 283). Bei der Beschwerdegegnerin besteht gemäss Gutachter aufgrund der ausgeprägten psychosozialen Defizite in der Folge der psychiatrischen Erkrankung eine schwere psychische Störung (S. 277). Diese hat gemäss Darstellung des Experten bereits zum Tatzeitpunkt der einzelnen vorgeworfenen Delikte bestanden und steht mit den inkriminierten Taten im Zusammenhang. Dass die Beschwerdegegnerin andere beschuldige und sich dabei Unwahrheiten bediene, sei ihrem dissozialen Verhaltensrepertoire zuzuordnen. Tathypothetisch habe die Beschwerdegegnerin am Empfang der B _________ den Aussagen der Mitarbeiter gemäss ohne Notwendigkeit einer Verteidigung und ohne Hinweise auf eine Notsituation ihren Willen durchsetzen wollen und Widerstand nicht akzeptiert, was zu einem gängigen Verhaltensmuster ihrerseits gehöre, weswegen sie auch Drohungen inzwischen als Normalität empfinde, was teils unreifen / naiven, impulsiven und dissozialen Dynamiken zuzuordnen sei mit einem Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, einer geringen Frustrationstoleranz und dem Ziel, Drittpersonen einzuschüchtern. Weiter führte der Experte aus, die Dynamik der Morddrohungen und des Hausfriedensbruchs in der Praxis des ehemaligen Therapeuten würde sehr ähnlich wie der körperliche Angriff auf die Mitarbeiterin in der B _________ verlaufen, indem die Beschwerdegegnerin Widerstand gegen ihr übergriffiges und aggressives Verhalten nicht akzeptiere und diesen als persönlichen Angriff wahrnehme und mit Gewalt beantworte, um ihr gegenüber einzuschüchtern und ihre Dominanz auszudrücken. Dabei betone sie die von ihr empfundene Unfähigkeit von Fachleuten und deren Absicht, ihr zu schaden, mache sich über diese lustig, würdige diese herab und fühle sich dann berechtigt zu sowohl verbal aggressiver wie auch gewalttätiger Massregelung. Diese Verhaltensweisen seien ebenso einer unreifen und dissozialen Verhaltensdynamik zuzuordnen, wobei auch Symptome der ADHS und der ASS eine tatkonstellierende Rolle spielen würden, was auch für den Vorfall in den Räumlichkeiten der B _________ gelte (S. 281). Die zentralen Persönlichkeitszüge insbesondere der unreifen Persönlichkeitsstörung, aber auch impulsive und dissoziale Verhaltensweisen seien sowohl bei den vorgeworfenen Delikten als auch in verschiedenen anderen Lebensbereichen sichtbar. Es würden kindlich anmutende soziale Interaktionen und unrealistische, zu einfache und zu positive Annahmen über Situation und Personen und problematische Bewältigungsstrategien bestehen. Die Explorandin neige dazu, sich zu überschätzen, und zeige sich selbstsicher, ohne sich ihrer Schwächen ausreichend bewusst zu sein. Es bestehe eine mangelnde

- 18 - Fähigkeit zur realistischen Einschätzung von Anforderungen und Situationen mit dem Charakter von unüberlegter Leichtfertigkeit und der Tendenz, das zu sehen, was sie sehen wolle mit der Ausblendung unangenehmer Aspekte. Diese Aspekte würden auch ihren Umgang mit und ihr Aussageverhalten zu den vorgeworfenen Delikten erklären (S. 281). Die Risikoeigenschaften seien bei der Explorandin in der Persönlichkeit fest verankert und würden zu einer Grunddisposition für entsprechendes Verhalten im Sinne einer eigenständigen und dauerhaften Motivation führen, bestimmte Straftaten zu begehen. Zusammenfassend zeigten sich hinsichtlich der Analyse der motivationalen Faktoren unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen mit dem Muster situativer Kontrollverluste mit einem instrumentellen Anteil (S. 282). Während die impulsiven Anteile durch ein Zusammenspiel von ADHS-Symptomen, emotional instabilen impulsiven Persönlichkeitsanteilen und der Autismus-Spektrum-Störung mitzuerklären seien, handle es sich bei den instrumentellen Anteilen um dissoziale Kognitionen und Verhaltensweisen. Die Beschwerdegegnerin sei sich der Strafbarkeit ihrer Handlungen zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen. In Bezug auf die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, könne jedoch aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Zügen, der ADHS und der Autismus-Spektrum-Störung eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit für die hier massgebenden Deliktkategorien festgestellt werden. Betreffend die individuelle Schuld der Beschwerdegegnerin ist das Gutachten des Facharztes schlüssig und widerspruchsfrei. Die zentrale Schlussfolgerung des Gutachters, dass selbst mit der Feststellung einer psychischen Symptomatik die Explorandin sich der Strafbarkeit ihrer Handlungen zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, jedoch die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, nicht leicht, sondern mittelgradig eingeschränkt war, basiert auf der klinischen Erfahrung des Gutachters und seiner ausführlichen Würdigung der Situation der Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des festgestellten Krankheitsbildes. Zusammenfassend kann gestützt auf die Darlegungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall erwogen werden, dass der Gutachter in seinem Gutachten nachvollziehbar darlegt, dass die Beschwerdegegnerin an einer psychiatrischen Grunderkrankung gelitten und zum Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vorgelegen hat. Aufgrund der konkreten Umstände, der gutachterlichen Feststellung und der schweren psychischen Störung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in Situationen, wo sie sich bedrängt, missverstanden und nicht gehört fühlt, nicht mehr die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln, und ihre Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist. Ihr daraus folgendes Verhalten weicht deutlich von demjenigen eines durchschnittlich verantwortlichen Menschen ab, wobei sie einen Kontrollverlust erleidet.

- 19 - Die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB ist relativ. Die Urteilsfähigkeit kann somit bei derselben Person im selben Zeitpunkt für die eine Handlung gegeben sein und für die andere nicht (BREITSCHMID, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. A., Zürich 2016, N. 9 zu Art. 16 ZGB), weshalb es durchaus möglich ist, dass die Betroffene unproblematische Alltagssituationen zu meistern vermag, demgegenüber in anderen Situationen nicht mehr die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln, womit es an der subjektiven zivilrechtlichen Verschuldensvoraussetzung fehlt. Deswegen darf nicht auf die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin für die hier strittigen Situation abgestellt werden. Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten beschlägt die «objektive Seite» des Verschuldens. Dessen «subjektive Seite» ist die Urteils- oder Zurechnungsfähigkeit (BGE 116 1A 169 E. 2c), die in casu während den einzelnen zivilrechtlichen Deliktskategorien nicht vorhanden war. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer Kostenauflage abgesehen hat, ist damit nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend überschreitet die Vorinstanz das ihr unter Art. 426 Abs. 2 StPO, die im Übrigen als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, zustehende Ermessen nicht, wenn sie die Verfahrenskosten dem Staat Wallis auferlegt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO gehen die Kosten für die amtliche Verteidigung zulasten des Staats; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar) und dem Staat Wallis aufzuerlegen. 6.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung der beschuldigten Person ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegnerin steht, da sie im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde und sich vernehmen liess, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der

- 20 finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar). Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von zwei Seiten ein. Das Beschwerdedossier war nicht sehr umfangreich und es stellten sich keine komplexen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erscheint. Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates Wallis. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 500.00.

Sitten, 26. März 2026

P3 25 235 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.03.2026 P3 25 235 — Swissrulings