Mit Urteil vom 27. März 2020 (6B_1223/2019) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab P3 19 91
ENTSCHEID VOM 10. OKTOBER 2019
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Besetzung: Thomas Brunner, Präsident ad hoc; Christophe Joris, Kantonsrichter und Raphaëlle Favre Schnyder, Ersatzrichterin; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
(Aufhebung und Änderung von Massnahmen; Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB)
Beschwerde gegen den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons Wallis vom 8. Mai 2018 (P2 16 xxx); Entscheid als Kollegialgericht entsprechend dem Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019
- 2 - Verfahren
A. Das Kantonsgericht Wallis sprach X _________ am 20. September 2012 der mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen versuchten und der mehrfachen vollendeten sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der qualifizierten Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 8 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und schob den Vollzug der Strafe zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf. Die Massnahme lief nach fünf Jahren, am 19. September 2017 ab (Art. 59 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.5; vgl. BGE 142 IV 105 nicht publ. E. 6). Ab dem 18. Januar 2018 befand sich X _________ in Sicherheitshaft (Art. 221 und Art. 229 ff. StPO analog). Gestützt auf den Antrag des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen und nach Einholung eines Gutachtens und durchgeführter Verhandlung vom 10. April 2018 fällte das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis am 8. Mai 2018 nachstehenden Entscheid (in Verfügungsform, recte: Beschlussform der Kollegialbehörde; S. 570 ff.): 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. September 2012 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gegen X _________ ist aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit aufzuheben. 2. Gegen X _________ wird als Folgeentscheid dieser Aufhebung der Massnahme die Verwahrung angeordnet, wobei die entsprechenden Modalitäten von der kantonalen Vollzugsbehörde (ASBM) festzulegen sind. 3. X _________ wird zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft belassen. Die gegen X _________ angeordnete Sicherheitshaft wird für die vorläufige Dauer von 6 Monaten, d.h. bis am 8. November 2018 bzw. bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde (ASBM) oder (im Fall der Beschwerde) bis zu einem gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs verlängert. 4. Auf das Entschädigungsbegehren (Genugtuung) von X _________ im Zusammenhang mit dem fehlenden Hafttitel zwischen dem 21. September 2017 und dem 18. Januar 2018 wird nicht eingetreten. 5. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 6. Die Auslagen des Gerichts in der Höhe von insgesamt Fr. 30‘890.10 (Kosten Gutachten Fr. 28‘580.10.- - sowie Zusatzgutachten Fr. 2‘310.--) gehen zu Lasten des Staats Wallis. 7. Der Staat Wallis bezahlt Herrn Rechtsanwalt M _________ im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung (Honorar und Auslagen) von Fr. 5‘693.--(inkl. MwSt.).
- 3 - B. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) am 18. Mai 2018 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf den Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) sei nicht einzutreten. 3. Auf den Antrag auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62d StGB) sei nicht einzutreten. 4. Auf den Antrag auf Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB) sei nicht einzutreten. 5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens zurückzuweisen. 6. X _________ sei jedenfalls per sofort auf freien Fuss zu setzen. Für den Fall, dass auf die Sache eingetreten würde und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen würde: 7. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein dem Berufungsverfahren angenähertes Beschwerdeverfahren mit mündlicher, öffentlicher Verhandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchzuführen, wobei im Falle eines Eintritts auf die Anträge auf Aufhebung und Verlängerung der stationären Massnahme bzw. auf Anordnung der Verwahrung der zuständige sachverständige Psychiater hierbei anzuhören sei und der Verteidigung nach Durchführung der Verhandlung Gelegenheit zu einem Plädoyer geboten werde. 8. Es seien die Fachkommissionsempfehlungen vom 21. Februar 2018 und 24. Oktober 2016 aus den Akten zu weisen. 9. Sodann sei das Gutachten vom 27. Juli 2017 sowie das Ergänzungs-Gutachten vom 30. Oktober 2017 aus den Akten zu weisen und eine Neubegutachtung anzuordnen. 10. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen und subeventualiter wären zumindest die bisherigen Gutachter vor Schranken anzuhören. Für den Fall, dass sämtliche vorangehenden Anträge abgewiesen werden: 11. Der Antrag auf Verwahrung sei abzuweisen und die stationäre therapeutische Massnahme sei um zwei Jahre zu verlängern. Anträge betr. Kosten- und Entschädigungsfolge, die in sämtlichen vorangehenden Konstellationen entsprechend zu entscheiden seien: 12. X _________ sei für seine rechtswidrige Haft vom 20. September 2017 bis zum 19. Januar 2018 pro Hafttag eine Genugtuung von Fr. 300.-- zuzusprechen, mithin Fr. 36‘600.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 19. November 2017. 13. Der Unterzeichnende sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger beizuordnen und es sei ihm nach Abschluss des Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, seine Honorarnote ins Recht zu legen.
- 4 - 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der Kosten der Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Überdies reichte der amtliche Verteidiger M _________ im eigenen Namen eine Beschwerde gegen die ausgesprochene Entschädigung beim Kantonsgericht Wallis ein (P3 18 xxx), welche dieses am 22. Januar 2019 teilweise gutgeheissen hat. Die Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids vom 8. Mai 2018 des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. C. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis teilte den Parteien am 4. September 2018 das Datum der Schlussverhandlung und die Zusammensetzung der Beschwerdeinstanz mit, wobei es beabsichtigte, den Entscheid als Einzelgericht zu treffen und den Gutachter nochmals zu befragen. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Schlussverhandlung vom 9. Oktober 2018 wurden der Gutachter Dr. med. A _________ und der Beschwerdeführer im Rahmen des Beweisverfahrens nochmals befragt. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verhandlung zu vertagen und zwecks Zuständigkeit einer Kollegialbehörde zu überweisen. In der Sache hielt er an den gestellten Anträgen fest. D. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies die Beschwerde am 22. Oktober 2018 (P3 18 xxx) in der Besetzung als Einzelgericht ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid, wie folgt: 1. Der Antrag die Fachkommissionsempfehlungen vom 21. Februar 2018 und 24. Oktober 2016 aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen. 2. Der Antrag das Gutachten vom 27. Juli 2017 sowie das Ergänzungs-Gutachten vom 30. Oktober 2017 aus den Akten zu weisen und eine Neubegutachtung anzuordnen, wird abgewiesen. 3. Der Eventualantrag bezüglich der Erstellung eines Obergutachtens wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Urteil wie folgt bestätigt: 5. Die mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. September 2012 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gegen X _________ wird aufgehoben. 6. Gegen X _________ wird die Verwahrung angeordnet, wobei die entsprechenden Modalitäten von der kantonalen Vollzugsbehörde festzulegen sind. 7. Es wird präzisiert, dass die Inhaftierung von X _________ vom 20. September 2017 bis zum 18. Januar 2018 (mangels gültigen Hafttitels) formell unrechtmässig war. Im Übrigen wird der Entschädigungsantrag abgewiesen. 8. X _________ verbleibt zur Sicherung der Verwahrung in Sicherheitshaft. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 5‘800.-- (Fr. 1‘815.40 Gebühren und Fr. 3‘984.60 Auslagen) werden X _________ auferlegt.
- 5 - 10. Der Kanton Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘510.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). X _________ ist zur Rückerstattung dieser Entschädigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. E. Dispositiv-Ziffer 10 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erwuchs mangels Anfechtung beim Bundesstrafgericht in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 8. November 2018 (P2 18 xxx) berichtigte die Strafkammer zudem den Entscheid vom 22. Oktober 2018 (P3 18 xxx) anhand der Rechnung des Sachverständigen Dr. med. A _________ im Kostenpunkt. Dispositiv-Ziffer 9 lautete neu: «Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4‘260.-- (Fr. 1‘815.40 Gebühren und Fr. 2‘444.60 Auslagen) werden X _________ auferlegt». F. Die von X _________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2018 (P3 18 xxx) hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 (teilweise) gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung in gesetzeskonformer Besetzung als Kollegialgericht zurück. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil, dass das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in einem einzigen Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahen und die anschliessenden Folgen befinden kann. G. Die Strafkammer lud die Parteien mit Verfügung vom 8. April 2019 – neu unter der Dossiernummer P3 19 xxx – zur Verhandlung vom 27. Mai 2019 in der Besetzung als Kollegialgericht vor, jedoch ohne den Gutachter Dr. med. A _________ vorzuladen und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um allfällige Einwände zum Ablauf und der Durchführung der Verhandlung sowie um weitere Beweisanträgen zu stellen. Daraufhin erhob keine der Parteien Einwände oder stellte Beweisanträge. Am 27. Mai 2019 fand die mündliche öffentliche Verhandlung in Kollegialbesetzung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer folgende Anträge stellte: 1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf folgende Anträge sei nicht einzutreten: - den Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB), - den Antrag auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62d StGB), - den Antrag auf Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 StGB). 3. X _________ sei per sofort auf freien Fuss zu setzen. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens zurückzuweisen. Für den Fall, dass auf die Sache eingetreten würde und die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen würde:
- 6 - 5. Es seien die Fachkommissionsempfehlungen vom 21. Februar 2018 und 24. Oktober 2016 aus den Akten zu weisen. Es seien überdies die Akten aus dem Recht zu weisen, die vom erstinstanzlichen Gericht in Einerbesetzung und vom Kantonsgericht im Verfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht ebenfalls in Einerbesetzung produziert worden sind. 6. Sodann sei das Gutachten vom 27. Juli 2017 sowie das Ergänzungs-Gutachten vom 30. Oktober 2017 aus den Akten zu weisen und eine Neubegutachtung anzuordnen. 7. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen und subeventualiter wären die bisherigen Gutachter vor Schranken anzuhören. 8. Der Antrag auf Verwahrung sei abzuweisen und die stationäre therapeutische Massnahme sei um zwei Jahre zu verlängern. Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge, die ohnehin zu entscheiden sind: 9. Es sei festzustellen, dass die Haft von X _________ vom 20. September 2017 bis zum 21. Januar 2018 rechtswidrig war. 10. X _________ sei für seine rechtswidrige Haft vom 20. September 2017 bis zum 21. Januar 2018 pro Hafttag eine Genugtuung von Fr. 300.-- zuzusprechen, mithin Fr. 37’200.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 20. November 2017. 11. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffer 10. des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Oktober 2018 (P3 18 xxx) nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist: Der Kanton Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7’510.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). 12. Dem amtlichen Verteidiger sei für dieses zweite Beschwerdeverfahren (P3 19 91) eine Parteientschädigung von 3’404.40 [recte 3'485.20] zu bezahlen (inkl. Auslagen und gesetzlicher MwSt.). 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der Kosten der Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Im Ergebnis hielt der Beschwerdeführer mehrheitlich an seinen ursprünglichen mit der Beschwerde vom 18. Mai 2018 gestellten Begehren fest, passte einige Anträge (v.a. betreffend Genugtuung bzw. Entschädigungsfolgen) an und beantragte neu insbesondere, alle Akten aus dem Recht zu weisen, welche vom erstinstanzlichen Gericht und vom Kantonsgericht in Einerbesetzung produziert worden seien. Zudem beanstandete der Beschwerdeführer, der Gutachter sei nochmals «vor Schranken» des Kollegialgerichts anzuhören. H. Aufgrund des letztgenannten Antrags, sah sich das Kollegialgericht veranlasst, nochmals eine Verhandlung unter Beizug des Gutachters durchzuführen. Diese fand am 26. September 2019 statt, wobei der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vom 27. Mai 2019 festhielt, vorbehalten des Antrags Ziffer 7, wonach der Gutachter «vor Schranken» anzuhören sei und der angepassten Honorarnote (neu Fr. 5'202.20).
- 7 - Erwägungen 1. 1.1 Gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis geführt werden (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO; Art. 39 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; BGE 141 IV 396 E. 3 ff.; Bundesgerichtsurteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO), wobei in Fällen, welche in ihrer Tragweite Art. 19 Abs. 1 lit. b StPO entsprechen, ein Kollegialgericht zuständig ist (Art. 19 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 13 EGStPO). Dies trifft insbesondere auf die nachträgliche Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB zu, weshalb das Kollegialgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3). 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a - c StPO). Es handelt sich um ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Wo nötig, können zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen erfolgen (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich, jedoch kann je nach Tragweite des Falles von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.4). 1.3 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 8. Mai 2018, mit welchem dieses die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben und die Verwahrung angeordnet hat, direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und mithin zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau
- 8 anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, das heisst die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen. Dabei muss sich die Beschwerde zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar gilt nicht das strikte Rügeprinzip (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.4.1, wonach das Rügeprinzip gemäss Art. 42 BGG im Rechtsmittelverfahren nach der StPO nicht anwendbar ist), aber es reicht nicht aus, bloss pauschale Einwände zu erheben oder auf andere Eingaben zu verweisen. Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die Beschwerde grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Sind die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht erfüllt, kann ein Nichteintretensentscheid ergehen (Bundesgerichtsurteile 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2, 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Eingabe ist in solchen Fällen nicht erforderlich (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3, 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1). Vorliegend hinterlegt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 eine Beschwerdeschrift, welche nahezu mit dem mündlichen Parteivortrag identisch ist, den er in schriftlicher Form vor der Vorinstanz hinterlegt hat. Lediglich in einzelnen Punkten setzt er sich marginal und konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (z.B. S. 7, 10, 13, 15). Zumal der Beschwerdeführer ansonsten umfassend darlegt, weshalb der angefochtene Entscheid – vorab aus formellen Gründen – aufzuheben sei und hierzu Rechtsmittelund Beweismittelanträge stellt, werden die Anforderungen an die Begründung und Form der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO als erfüllt erachtet. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
http://links.weblaw.ch/de/6B_633/2015
- 9 - 2. 2.1 Der Beschwerdeführer erblickt in der Formulierung des vorinstanzlichen «dass-Entscheids» eine Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs. 2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Bundesgerichtsurteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.8). 2.3 Der Beschwerdeführer erblickt in der «Redaktion des 50seitigen Entscheids im dass- Stil» eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Sogenannte «dass-Entscheide» sind für kürzere Urteile geeignet, erschweren aber mit zunehmender Länge die Les- und Nachvollziehbarkeit (Bundesgerichtsurteile 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1, 8C_713/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5, 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen). Jedenfalls bei einem Entscheid von vorliegendem Umfang, erscheint die Formulierung als «dass-Entscheids» problematisch. Hingegen setzt sich der vorinstanzliche Entscheid mit den wesentlichen Aspekten auseinander und er erscheint – auch dank der Unterteilung in Abschnitte mit römischen Ziffern – nachvollziehbar. Im Endeffekt war es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich, eine umfassende Beschwerde einzureichen und jene Punkte zu rügen, mit denen er nicht einverstanden ist. Dabei sieht die Beschwerdeinstanz auch darüber hinweg, dass der Beschwerdeführer sich nur marginal mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt hat und seine Beschwerde im Wesentlichen dem vorinstanzlichen Plädoyer entspricht. In der Form des «dass-Entscheids» ist daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Im Übrigen müsste eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem vorliegenden Entscheid als geheilt erachtet werden. 3. 3.1 Während dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 ff. StGB) prüft die «zuständige Behörde» auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt entlassen oder ob die Massnahme aufgehoben werden kann (Art. 62d Abs. 1 i.V.m. Art.
- 10 - 62c Abs. 1 StGB). Das Gesetz nennt in Art. 62c Abs. 1 StGB verschiedene Aufhebungsgründe (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 275). Der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt hierbei in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Bei gegebenen Voraussetzungen kann das «Gericht» die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB verlängern. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, beendet die «zuständige Behörde» die Massnahme (Art. 56 Abs. 6, Art. 62c Abs. 1 StGB). Die Massnahme muss zwingend in einem Rechtsakt aufgehoben werden und zwar auch dann, wenn die fünfjährige Frist bereits abgelaufen ist (Art. 62d Abs. 1, Art. 62c Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB; vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.2). Danach trifft das «Gericht» einen Folgeentscheid bzw. entscheidet, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB) oder gegebenenfalls gar die nachträgliche Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) anzuordnen ist (BGE 141 IV 49 E. 2.5 f.). 3.2 Im Kanton Wallis trifft das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht vorbehältlich abweichender Zuständigkeiten alle nachträglichen «richterlichen» Entscheide im Sinne von Art. 363 Abs. 1 StPO (Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2017 [EGStGB; SGS/VS 311.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 EGStPO; Übergansbestimmung Art. T1-1 EGStGB; Botschaft vom 2. Dezember 2015 zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, S. 11 f [hiernach: Botschaft EGStGB]), worunter namentlich der Verlängerungs- (Art. 59 Abs. 4 StGB) sowie der Folgeentscheid (Art. 62c Abs. 2 - 4 StGB) bei stationären therapeutischen Massnahmen fallen. Der kantonale Gesetzgeber hat damit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein anderes als das erstinstanzliche Sachgericht mit den nachtäglichen richterlichen Entscheiden zu betrauen (Art. 363 Abs. 1 StPO; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. A., Bern 2018, N. 17113). Ein Vorbehalt gestützt auf Bundesrecht zugunsten des urteilenden (Sach-) Richters (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) ist laut der Botschaft zum EGStGB insbesondere in den Art. 64 Abs. 3, Art. 64c Abs. 3 - 5 und Art. 65 Abs. 1 StGB verankert (Botschaft EGStGB, S. 11). Ein spezieller Vorbehalt zu Gunsten des Kantonsgerichts besteht überdies gemäss Art. 6 Abs. 2 EGStGB bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung anstelle einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB, welches Verfahren sich nach den Regeln der Revision bzw. der «Wiederaufnahme» gemäss Art. 410 ff. StPO richtet (BGE 141 IV 396 E. 3.9, 137 IV 333 E. 2.2.1; Botschaft EGStGB, S. 5 f., 11).
- 11 - Darüber hinaus fällt das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht als Ausnahme zur allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde in bestimmten, gesetzlich abschliessend genannten Fällen einen «administrativen» nachträglichen Entscheid (Art. 363 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 10 EGStGB). Dies betrifft auch administrative Entscheide über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 363 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a EGStGB und Art. 62c Abs. 1 StGB). 3.3 Vorliegend übermittelte das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen als Organisationseinheit der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 14 Abs. 1 lit. a EGStGB) dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht am 4. November 2016 im Rahmen der alljährlichen Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 62d Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a EGStGB das Dossier des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 2 EGStGB). Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 mit, dass es für den Entscheid im Sinne von Art. 62d i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO über die Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahmen ein neues forensisches psychiatrisches Gutachten als dringend indiziert erachte (S. 112 ff.). Dr. med. A _________ erstellte daraufhin ein Gutachten, datiert vom 27. Juli 2017 (S. 170 ff.) und beantwortete die Ergänzungsfragen des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen vom 24. August 2017 und des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 (S. 253 ff.). Nachdem gestützt auf das eingeholte Gutachten bzw. dessen Ergänzung neue Erkenntnisse, namentlich zu den Erfolgsaussichten der stationären Therapie des Beschwerdeführers vorlagen, stellte das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen am 15. Dezember 2017 neue Anträge im gleichen Verfahren und verlangte die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 1 StGB) sowie die Anordnung der Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB). Die beigezogene Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit hinterlegte am 21. Februar 2018 gleichlautende Anträge (S. 400). Die Verlängerung wurde aufgrund des neu eingeholten Gutachtens obsolet. In der Vorladung vom 7. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es werde am Dienstag, dem 10. April 2018 eine Verhandlung über den Gegenstand «stationäre therapeutische Massnahme» (Art. 59 bis 62d StGB) durchgeführt (S. 420). Nach durchgeführter Verhandlung hob das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2018 die stationäre therapeutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf (Dispositiv-Ziff. 1) und ordnete direkt als Folgeentscheid die Verwahrung an (Dispositiv- Ziff. 2).
- 12 - 3.4 Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht durfte vorliegend im gleichen Verfahren darüber entscheiden, ob die stationäre therapeutische Massnahme zu verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB) oder aufzuheben (Art. 62c Abs. 1, Art. 62d StGB) ist und welche Vollzugsschritte für den Fall der Aufhebung, anzuordnen sind (Art. 62c Abs. 3, 4 und 6 StGB). Die Einleitung eines neuen Verfahrens hätte nur einen unnötigen Leerlauf verursacht, welchen der Gesetzgeber mit der Vereinigung der Entscheidkompetenz auf die gleiche Behörde gerade verhindern wollte (Botschaft EGStGB, S. 12 zu Art. 10 EGStGB). Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 das vom Beschwerdeführer kritisierte «Vollzugsgerichtsmodell» (E. 1.4 f.), wonach ein einheitlicher Aufhebungs- und Folgeentscheid ergehen kann. Eine zeitliche Staffelung findet nur insofern statt, als das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in einem ersten logischen Schritt die Massnahme aufhebt und in einem zweiten über die Folgen (Reststrafe, andere Massnahme, Verwahrung) entscheidet (E. 1.5). Das Vorgehen der Vorinstanz ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden und damit zusammenhängende Nichteintretensanträge sind abzuweisen. Ergeht ein kombinierter Entscheid über die Aufhebung und die darauffolgenden Vollzugsschritte, richtet sich das Verfahren einzig nach Art. 363 ff. StPO. Für die Anwendung anderen Verfahrensrechts, namentlich des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetztes oder des Revisionsverfahrens (Art. 410 ff. StPO) verbleibt kein Raum. Die Beschwerde nach der StPO ist demnach das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts (Art. 363 ff. i.V.m. Art. 393 ff. StPO und Art. 39 EGStPO; E. 1.6 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, es fehle an einem gültigen bzw. rechtzeitigen Antrag der Vollzugsbehörde zur Einleitung des nachträglichen Massnahmenverfahrens. 4.2 Dem selbstständigen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO geht in der Regel ein Antrag der Vollzugsbehörde oder der Staatsanwaltschaft voraus (Art. 364 Abs. 1 StPO). Im Rahmen dieses Verfahrens ist das Gericht jedoch nicht an die Anträge der Vollzugsbehörde gebunden; es ist dem Untersuchungs- (Art. 6 StPO) und dem Legalitätsprinzip (Art. 7 StPO) verpflichtet. Entsprechend dem staatlichen Strafmonopol (Art. 2 Abs. 1 StPO) bedeutet dies auch, dass das zuständige Straf- und Massnahmenvollzugsgericht von sich aus tätig werden und unabhängig von Parteianträgen über den Fortgang des Strafverfahrens entscheiden kann (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 1 zu Art. 364 Abs. 1 StPO; Rohner, Die Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter nach Art. 62d Abs. 2 StGB, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 150).
- 13 - 4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, der Antrag sei ungültig bzw. verspätet, ist unbegründet. Das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen hat am 4. November 2016 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einen Antrag zur Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahmen beim Straf- und Massnahmenvollzugsgericht gestellt (Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 2 EGStGB). Zwar lief per 19. September 2017 die Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB ab, was aber das eingeleitete Nachverfahren nicht hinfällig werden liess (vgl. auch BGE 141 IV 49 E. 2.2). Mit der Rechtshängigkeit gingen die Befugnisse im Verfahren auf das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht über (Art. 328 Abs. 2 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.7). Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht konnte ab diesem Zeitpunkt von Amtes wegen den Gegenstand des selbständigen nachträglichen Massnahmenverfahrens – von einer Verlängerung zur Aufhebung der Massnahme bzw. nachträglichen Anordnung der Verwahrung – ändern und war nicht an die Anträge bzw. Empfehlungen des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Schliesslich stehen die verschiedenen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar, was keine entsprechenden Anträge der Vollzugsbehörde bedingt. Damit wird dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des «Vollzugsgerichtsmodells». Im Übrigen hat das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen am 15. Dezember 2017 neue Anträge gestellt. Diese erscheinen – bedingt durch das neue Gutachten – im Sinne von echten Noven nicht verspätet. Es hätte wenig Sinn gemacht, an der Verlängerung der Massnahme festzuhalten, wenngleich der Gutachter diese als aussichtslos erachtet. Dem Beschwerdeführer waren die Anträge des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen bekannt (S. 334) und er wusste, dass die Vorinstanz in einem «Einheitsverfahren» sowohl über die Aufhebung der Massnahme und die damit verbundenen Folgen entscheiden wird (S. 316, 351, vgl. Beschwerde S. 5 mit Verweis auf die Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Januar 2018 gegenüber dem Bundesgericht). Der Einwand, es würden rechtzeitige Anträge fehlen, ist demnach unbegründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei ein Verfahren nach Art. 65 Abs. 2 StGB durchzuführen, für welches jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zudem sei das Kantonsgericht erstinstanzlich zuständig.
- 14 - 5.2 Art. 62c Abs. 4 StGB unterscheidet sich von Art. 65 Abs. 2 StGB dahingehend, dass bei Ersterem bereits eine Massnahme vorbestanden hat und bei Letzterem erstmals nachträglich eine Massnahme in der Form der Verwahrung angeordnet wird. Bei Art. 65 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten in jenen seltenen Fällen, in denen eine an sich angebrachte Verwahrung in der ursprünglichen Verurteilung unterblieben ist und der Täter sich im Strafvollzug als hoch gefährlich erweist (Trechsel/Pauen/Borer, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 6 zu Art. 65 StGB). Letztlich geht es um die Korrektur eines fehlerhaften Urteils (Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.7). Die Vorschriften über das Revisionsverfahren (Art. 410 ff. StPO) gelangen nur bei der Anordnung der Verwahrung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB zur Anwendung (Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.7). Hingegen trägt der Täter, gegen den wegen eines «Verwahrungsdelikts» eine stationäre Massnahme angeordnet wird, bereits von vornherein das Risiko der nachträglichen Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (Trechsel/Pauen/Borer, a.a.O., N. 9 zu Art. 62c StGB). Die Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht (Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.7). 5.3 Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht als erste Instanz für die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung anstelle einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 EGStGB; Botschaft EGStGB, S. 5 f., 11). Jedoch verkennt der Beschwerdeführer, dass mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 12. September 2012 der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB aufgeschoben worden ist und sich demnach gerade kein Anwendungsfall von Art. 65 Abs. 2 StGB präsentiert, in welchem an Stelle einer Freiheitsstrafe nachträglich eine Massnahme angeordnet werden soll. Es bestand bereits eine Massnahme und der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass eine nachträgliche Verwahrung geprüft werden könnte. Bereits im Sachurteil vom 12. September 2012 hielt das Kantonsgericht Wallis in E. 11 c/cc (S. 71) fest, es sei am Massnahmenvollzugsgericht, eine nachträgliche Verwahrung zu prüfen, wenn bei Aufhebung der Massnahme ernsthaft zu erwarten sei, dass der Täter weitere Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Die Vorinstanz ist damit grundsätzlich rechtmässig nach Art. 62c Abs. 4 StGB vorgegangen. Dies bestätigte das Bundesgericht, indem es festhielt, dass es wegen unterschiedlichen Ausgangslagen bei der Anordnung der nachträglichen Verwahrung und der Massnahmenumwandlung zulässig sei, unterschiedliche Anforderungen an die Voraussetzungen und an das Verfahren zu stellen
- 15 - (Bundesgerichtsurteil 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.7). Es verneinte überdies eine Verletzung von Art. 7 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK für den Fall der nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später abgeänderten Freiheitsentzug – der Verwahrung – ist gegeben, wenn die therapeutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wird und stattessen gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherheitsgedanke in den Vordergrund tritt (E. 1.8). Auf die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung wird hiernach in materieller Hinsicht näher eingegangen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Empfehlungen der Fachkommission dürften nur bezüglich der Aufhebung der Massnahme, das heisst im Vollzugsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Verlängerung der Massnahme oder Anordnung der Verwahrung beigezogen werden. Er verlangt daher, die Empfehlungen vom 24. Oktober 2016 und 21. Februar 2018 aus den Akten zu entfernen. 6.2 Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist eine mit dem Strafund Massnahmenvollzug betraute Verwaltungsbehörde (Art. 12 Abs. 1 lit. d EGStGB). Es handelt sich um eine disziplinübergreifende Verwaltungskommission, die vom Staatsrat für eine Verwaltungsperiode ernannt wird; sie kann auch in Unterkommissionen tagen (Art. 18 Abs. 1 EGStGB). Sie beurteilt die Gemeingefährlichkeit von Verurteilten für die Gesellschaft in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen, indem sie sich insbesondere auf ihre Lebenslage, ihre Persönlichkeit, ihr Vorleben und ihren Geisteszustand bezieht (Art. 19 Abs. 1 EGStGB). Zudem kann der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder die Dienststelle der Kommission andere Gefangene zur Beurteilung unterbreiten (Art. 19 Abs. 2 EGStGB). Im Bundesrecht ist die Anhörung der Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit für die Entlassung und die Aufhebung einer stationären Massnahme (Art. 62d Abs. 2 StGB) sowie in weiteren Fällen vorgesehen (vgl. Art. 64b Abs. 2 lit. c und Art. 75a Abs. 1 StGB). Die Kommission steht den Vollzugsbehörden zur Seite und ihr kommt der Status eines Sachverständigen zu (Bundesgerichtsurteil 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 1.2). 6.3 Da hier die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu prüfen ist, hat das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht zu Recht die Kommission zur Beurtei-
- 16 lung der Gemeingefährlichkeit angehört. Es handelt sich dabei lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Vormeinung im eigentlichen Sinne (Bundesgerichtsurteil 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.3), wobei es der Verwertbarkeit und der Qualität der Empfehlung nicht abträglich ist, wenn die Vorinstanz diese als «Vormeinung» bezeichnet. Letztlich musste das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise (Vorakten, Gutachten, Empfehlung der Kommission usw.) unabhängig einen Entscheid treffen und war nicht an die Anträge der Kommission gebunden. Da im gleichen Verfahren ein kombinierter Aufhebungs- und Folgeentscheid erging, ist die Fachmeinung der Gefährlichkeitskommission zwingend Bestandteil der Gerichtsakten des «administrativen» und «rechtlichen» Entscheids. Es wäre gar nicht möglich, zwei separate Akten zu führen, da die Aufhebung und der Folgeentscheid im gleichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist die Aufhebung in der Regel kaum je Gegenstand von Kontroversen, zumal über die Aussichtslosigkeit rein nach psychiatrischen Feststellungen entschieden wird. Hingegen ist die Frage, wie es nach der Aufhebung der Massnahme weitergehen soll, grundsätzlich bedeutender und eng mit dem Aufhebungsentscheid verbunden. Es erscheint mit Blick auf die Gefährlichkeit eines Täters sinnvoll, bezüglich der Ersatzanordnungen die Empfehlung der Fachkommission einzuholen (Rohner, a.a.O., N. 151 f.). Vorliegend bildet die Beurteilung der Gefährlichkeitskommission neben weiteren Aspekten, namentlich dem eingeholten Gutachten, nur einen Anhaltspunkt und ist in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Nach dem Dargelegten sind die Empfehlungen der Gefährlichkeitskommission vom 24. Oktober 2016 und 21. Februar 2018 verwertbar und es fehlt an den Voraussetzungen, um diese aus den Akten zu entfernen (Art. 141 Abs. 5 StPO). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 6.4 Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer, alle Akten, welche in Einerbesetzung entstanden sind, aus dem Recht zu weisen. Der Präsident des Kollegialgerichts ist für die Instruktion zuständig (Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 187 Abs. 2 StPO und Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]) und kann alleine Beweise abnehmen, solange die Richterkollegen selbst noch Beweisergänzungen verlangen können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ein einzelner Richter gewisse Instruktionen alleine vorgenommen hat (z.B. Gutachterauftrag erteilen). Wesentlich ist einzig, dass alle Richter bei der Willensbildung des Entscheids gleichsam mitgewirkt haben und die Möglichkeit hatten, den Verfahrensablauf mitzubestimmen. Unter diesem Aspekt sind die Akten des Einzelrichters – welcher später als Präsident des Kollegialgerichts amtete – nicht aus
- 17 dem Recht zu weisen. Unbegründet erscheint in diesem Zusammenhang auch der Einwand, der Einzelrichter B _________ hätte nach der Überweisung an das Kollegialgericht wegen Vorbefassung in den Ausstand treten müssen. Entsprechende Ausstandsgesuche gegen den vorinstanzlichen Richter B _________ wurden rechtskräftig abgewiesen (P3 18 xxx vom 22. März 2018) bzw. es wurde nicht darauf eingetreten (P3 18 99 vom 25. April 2019 und Bundesgerichtsurteil 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018). Im Beschwerdeverfahren wurden keine Ausstandsgesuche gestellt. 7. 7.1 In Bezug auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 10. April 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei das letzte Wort verweigert worden. Zudem sei der abrupte Verhandlungsabbruch nicht protokolliert worden, was die Protokollierungspflicht nach Art. 76 ff., insbesondere Art. 76 Abs. 1 StPO verletze. 7.2 Nach Art. 347 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort. Es handelt sich dabei um das Recht des Beschuldigten auf eine kurze Erklärung. Es darf keine allzu langatmigen Ausführungen enthalten, denn es geht nicht darum, ein weiteres Plädoyer abzuhalten, zu dem die anderen Parteien nicht mehr Stellung nehmen können (Bundesgerichtsurteil 6B_751/2017 vom 29. März 2018 E. 4.2; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art 347 StPO). Das Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO ist im Gesetz nur rudimentär geregelt (BGE 141 IV 396 E. 3.2). Art. 364 Abs. 4 StPO sieht einzig vor, dass den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit gegeben wird, sich zum bevorstehenden Entscheid und den Anträgen zu äussern. Verfahrensmässig soll dem Betroffenen jedoch kein Nachteil daraus entstehen und es rechtfertigt sich, die Bestimmung sinngemäss im selbstständigen Nachverfahren anzuwenden und dem Betroffenen das letzte Wort zu gewähren. Dieses ist in den wesentlichen Aussagen zu protokollieren (Art. 78 Abs. 2 StPO). Äusserungen im letzten Wort sind vollumfänglich verwertbar (Bundesgerichtsurteil 6B_1319/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2). Auch von den wesentlichen Verfahrenshandlungen ist ein Protokoll zu errichten (Art. 77 StPO). Überdies haben die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die allgemeine Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht sämtliche prozessualen Vorgänge und Verfahrenshandlungen, die ihnen relevant erscheinen und in einem Zusammenhang zum Entscheid stehen könnten, in einem Protokoll oder einer Aktennotiz festzuhalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 ff. StPO; Schmutz, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 f., 11 zu Art. 100 StPO; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 1 zu Art. 76 StPO). Nur so kann der Beschuldigte gegebenenfalls Einwände gegen die
- 18 - Verwertbarkeit erheben und seine Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen (Bundesgerichtsurteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 2.3). 7.3 Die Vorinstanz errichtete für die Verhandlung vom 10. April 2018 ein Protokoll, in welches sie die Einvernahme des Beschuldigten integrierte. Dieses Protokoll wurde vom Beschwerdeführer, amtlichen Verteidiger, Vertreter des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen sowie von der Verfahrensleitung unterzeichnet und enthält die wesentlichen Abläufe und Aussagen, aber kein Schlusswort des Beschwerdeführers (S. 514 ff.). Zusätzlich befindet sich ein Verfahrensprotokoll in den Akten (S. 447 f.)., welches laut Vorinstanz nach der Verhandlung vom 10. April 2018 errichtet worden ist, insbesondere da am Schluss sicherheitspolizeiliche Massnahmen nach Art. 63 ff. StPO hätten ergriffen werden müssen. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, Verfahrensgegenstand sei die stationäre therapeutische Massnahme bzw. allfällige Folgeentscheide und nicht die rechtskräftigen Strafurteile. Das Gericht habe den Beschwerdeführer dennoch mehrfach ermahnen müssen, sich zum aktuellen Verfahrensgegenstand zu äussern. Nach der Befragung des Beschwerdeführers sei das Protokoll von den Parteien durchgelesen und ohne Einwand unterzeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe am Schluss um ein «letztes Wort» gebeten, sich jedoch wiederum in irrelevanten und weitschweifigen Ausführungen verloren und sich nicht mehr beruhigen lassen. Die Verfahrensleitung habe als ultima ratio den Beschwerdeführer des Saales verweisen müssen. Daher habe das letzte Wort nicht mehr protokolliert werden können. Mit den beiden Protokollen ist die Vorinstanz jedenfalls ihrer Protokollpflicht nachgekommen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 ff. StPO). Es geht daraus nicht klar hervor, wie lange das «letzte Wort» des Beschwerdeführers ausgefallen ist und was er genau gesagt hat. Der Verteidiger meinte im anschliessenden Schreiben, der Richter sei seinem Mandanten bereits «bei den ersten Sätzen» ins Wort gefallen und habe «ohne Vorwarnung» der Polizei ein Handzeichen gegeben, den Beschwerdeführer abzuführen (S. 451). Der Beschwerdeführer hatte zumindest ein entsprechend langes letztes Wort gehalten, damit die Vorinstanz erkennen konnte, dass er wiederum vom Verfahrensgegenstand abschweift und sich in den rechtskräftigen Urteilen verstrickt. Da er bereits zuvor ermahnt worden war und es sich beim letzten Wort im selbstständigen Nachverfahren nicht um eine Plattform handelt, um Schuldsprüche wieder aufzurollen, erschien es zulässig, die Verhandlung an diesem Punkt abzubrechen (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_751/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist daher unbegründet. Überdies konnte sich der Beschwerdeführer in den
- 19 - Verhandlungen im Beschwerdeverfahren nochmals ausgiebig zu seiner Situation äussern, womit das rechtliche Gehör als geheilt erachtet werden kann, sofern denn ein solches überhaupt verletzt worden ist. 8. 8.1 Das Strafgesetzbuch schreibt im Zusammenhang mit bestimmten nachträglichen Entscheiden betreffend der Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen die Einholung eines Gutachtens vor. Beispielsweise kann die Entlassung oder Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme bei Anlasstaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB (Art. 62d Abs. 2 StGB) oder die nachträgliche Anordnung der Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StGB) nur gestützt auf einer sachverständigen Begutachtung erfolgen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.1). Bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens haben die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 und Art. 188 StPO). Zudem lässt die Verfahrensleitung das Gutachten auf Antrag einer Partei unter gewissen Bedingungen ergänzen oder verbessern (Art. 189 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6, 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 1 und 6B_1307/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.3). Sie kann den Antrag unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung abweisen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6, 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.4). 8.2 Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht kündigte dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 an, es erachte ein neues forensisches Gutachten als dringend indiziert und schlug vor, dieses durch den forensisch-psychiatrischen Dienst des Instituts für Rechtsmedizin der Universität C _________ errichten zu lassen (S. 112). Der Beschwerdeführer erklärte sich am 13. Dezember 2016 mit der Begutachtung einverstanden, schlug aber einen Gutachter aus einer anderen Region vor, «der den Fall völlig von aussen ansehen» könne. Er nannte Prof. Dr. D _________ von der Psychiatrischen Universitätsklinik E _________ (S. 128). Dieser empfahl mangels Kapazität als Alternative Dr. med. A _________, Chefarzt des stationären Bereichs (S. 133). Mit diesem Gegenvorschlag erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden (S. 135) und Dr. med. A _________ wurde am 22. Dezember 2016 zum Sachverständigen ernannt (S. 137). Der Beschwerdeführer war auf vorgängige Anfrage hin am 23. Januar 2017 mit den gestellten Fragen einverstanden und behielt sich Ergänzungsfragen vor. Dem Gutachter
- 20 wurden am 13. April 2017 die Vorakten übermittelt (S. 146 ff.), worauf dieser am 27. Juli 2017 das Gutachten erstattete. Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2017 (S. 256 ff.) und die Dienststelle am 24. August 2017 (S. 253 ff.) diverse Ergänzungsfragen, welche der Gutachter am 30. Oktober 2017 beantwortete. Nach dem skizzierten Ablauf wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich des Sachverständigengutachtens umfassend gewährt (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 und Art. 188 StPO). Einzig die Entfernung des Gutachtens aus den Gerichtsakten sowie die Anordnung einer Neubegutachtung bzw. eines Obergutachtens wurden abgelehnt. Dies wird in der Beschwerde beanstandet (Dispositiv-Ziff. 9, Ziff. 10 erster Teilsatz) und darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 8.3 Der Beschwerdeführer kritisierte am 14. September 2017 und in der Beschwerde, er sei therapiewillig und dies sei ein wichtiges Indiz für die Therapiefähigkeit. Das Gutachten sei in diesem Punkt mangelhaft. Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich selbst widerspricht, insoweit er im Schriftverkehr erklärt, er zeige Bereitschaft, die stationäre therapeutische Massnahme fortzusetzen (S. 256; S. 16 der Beschwerde). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2018 signalisierte er der Vorinstanz klar, dass die bisherigen Therapien ihm nichts gebracht hätten und er diese nicht weiterführen wolle. Er gab zu Protokoll, dass er in den letzten drei Jahren in S _________ für etwas therapiert worden sei, das gar nicht therapiert werden sollte bzw. gar nicht hätte therapiert werden müssen. Er hätte eine Traumatherapie erhalten sollen und die stationäre therapeutische Massnahme sei aufzuheben. Weiter führte er aus, dass er für Straftaten verurteilt worden sei, die er gar nicht begangen habe. Demzufolge verlangte er, unverzüglich auf freien Fuss gesetzt zu werden. Er fügt an, dass er eigentlich nur schon auf Grund seiner langjährigen Haftstrafe, welche traumatisch gewesen sei, eine Therapie bräuchte (S. 516). An dieser Darstellung hielt er auch an den Verhandlungen im Beschwerdeverfahren fest. Des Weiteren vermag diese Rüge das Gutachten nicht anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer bezieht sich nämlich auf S. 31 und die dortige, von ihm selbst gegenüber dem Gutachter gemachte Aussage, er habe sich mit seinem Therapeuten F _________ gut verstanden, er sei traurig, dass dieser die Stelle gewechselt habe und er habe den Eindruck, dass es ihm besser gelinge, über seine Taten zu sprechen (S. 200). Das Gutachten legt auch die Sicht des behandelnden Therapeuten F _________ dar (Psychotherapie-Verlaufsbericht vom 30. August 2016), gemäss welchem der Beschwerdeführer grundsätzlich motiviert, engagagiert und pünktlich zu den Sitzungen erschienen sei
- 21 - (S. 186 f.). Die grundsätzliche Bereitschaft, an den Therapiesitzungen teilzunehmen, sagt aber noch nichts darüber aus, wie gut der Patient in der Therapie erreicht werden bzw. wie er sich darauf einlassen will und kann. Das Gutachten gibt denn auch das Fazit des Therapeuten F _________ wieder, welcher meint, es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Taten nicht leugne, sondern massiv verdränge, wenn nicht sogar abspalte. Es habe bislang kein ausreichend stabiler Zugang für die psychische Integration der psychosexuellen Aspekte der Sexualdelikte gefunden werden können (S. 188). Der Gutachter Dr. A _________ teilt diese Schlussfolgerung mangelnder Introspektionsfähigkeit und Veränderbarkeit. Seiner Auffassung nach handelt es sich nur um eine vordergründig gute therapeutische Beziehung (S. 214). Anlässlich der Befragung vom 26. September 2019 hielt der Gutachter daran fest und präzisierte, er halte den Beschwerdeführer zwar für (vordergründig) therapiewillig; das Problem sei aber die Therapiefähigkeit. Die histrionische Persönlichkeitsstörung bilde ein bedeutendes Hindernis für die Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Prozessen. Letztlich verhindere die histrionische Persönlichkeitsstörung, dass der Beschwerdeführer sich von seinem Opfer-Empfinden lösen und eine «Straftäterpersönlichkeit» entwickeln könne, was aber notwendig sei, um eine Veränderung herbeizuführen und deliktsrelevante Strategien entwickeln zu können (S. 956). Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten vermöge in Bezug auf die Therapiefähigkeit nicht zu überzeugen, kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter gibt die Meinungen des Therapeuten, jene der früheren Gutachter und des Beschwerdeführers umfassend wieder und zieht zusammen mit den eigenen Erkenntnissen nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Das Ergebnis der Begutachtung bestätigt der Beschwerdeführer durch sein Verhalten und seine Aussagen anlässlich den Gerichtsverhandlungen. Der Beschwerdeführer ist zwar aufgrund seines Naturells offen, kommunikativ und gesprächig. Hingegen kann er die Notwendigkeit therapeutischer Massnahmen aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung überhaupt nicht einsehen und sieht sich selbst als Opfer. In diesem Punkt – und auch in den übrigen Belangen – erscheint das Gutachten schlüssig und umfassend. 8.4 Der Beschwerdeführer bemängelte zudem, dass keine Testverfahren angewendet worden seien, welche eine hirnorganische Funktionsstörung untersuche (beispielsweise Benton-Test). Er bezieht sich hierbei auf das Gutachten von Dr. G _________, welcher eine hirnorganische Störung festgestellt haben soll.
- 22 - Es ist zu erwähnen, dass das aktuellste Gutachten die Erkenntnisse von Dr. G _________ aus dem Jahr 1980 wiedergibt, wonach dieser dannzumal Anzeichen eines «ganz leichten, diskreten, aber unverkennbaren Hirnschadens» festgestellt hat, wahrscheinlich aufgrund eines Unfalls vor zehn Jahren und einer chronischen Vergiftung (S. 182). Jedoch zitiert das Gutachten auch die Ergebnisse von Dr. H _________ aus dem Jahr 2007, gemäss welcher sich keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen oder eine hirnorganische Störung gezeigt hätten (S. 184, 218). Der Gutachter selbst erkannte ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen einer organischen Beeinträchtigung (S. 219). In der Ergänzung vom 30. Oktober 2017 präzisierte er, bei jetziger Begutachtung hätten sich weder psychiatrische noch neurologische Auffälligkeiten gezeigt, die das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nahelegen würden. Es bestehe aufgrund fehlender wegweisender Befunde keine Indikation für eine cranielle Bildgebung. Und selbst wenn bei einer Bildgebungsdiagnostik strukturelle Veränderungen festgestellt würden, stellten diese keine Grundlage dar, um eine solche Störung zu diagnostizieren (S. 272). An diesen Erkenntnissen hielt der Gutachter auch im Beschwerdeverfahren fest und führte aus, selbst wenn bilddiagnostisch eine hirnorganische Veränderung festzustellen wäre, würde dies keinen Einfluss auf seine Einschätzung haben. Im Gegenteil, würde dies aus seiner Sicht ein zusätzliches Problem in der Veränderbarkeit und Beeinflussbarkeit der sexuellen Deviation und der Persönlichkeitsstörung darstellen (S. 957). Das Gericht erachtet diese Begründung als schlüssig. Die Begutachtung durch Dr. G _________ liegt im Vergleich zum aktuellsten Gutachten über 35 Jahre zurück. Bereits die lange Zeitdauer ist ein Indikator dafür, dass für die Frage, ob weitere Untersuchungen betreffend einen Hirnschaden notwendig sind, nicht auf das veraltete Gutachten abgestellt werden kann. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens, zumal der damalige Gutachter keine sexuelle Abnormität mit Krankheitswert diagnostizierte. Dabei waren in diesem Zeitpunkt die Fälle aus den 70er-Jahren, in denen der Täter nach dem gleichen Muster vorging wie bei den Delikten zwischen 1993 und 2007, bekannt. Stand der jetzigen Kenntnisse erscheint es jedenfalls rückblickend stark untertrieben, bloss von einer «enormen Triebhaftigkeit der Störung» zu sprechen (S. 182). Unter Umständen war dies auch ein Ausdruck der Psychiatrie jener Zeit. Da beide neueren Gutachten (2017 und 2007) und die Therapeuten im Massnahmenvollzug allesamt keine Anzeichen für einen Hirnschaden feststellen konnten, erscheinen weitere Untersuchungen nicht notwendig. Die Ausführungen vermögen auch das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
- 23 - 8.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch, es sei nicht klar, welchen Anteil Dr. A _________ und die mitunterzeichnende Dr. I _________ am Gutachten geleistet hätten. 8.5.1 Der beauftragte Gutachter hat das psychiatrische Gutachten grundsätzlich persönlich zu erstatten (Art. 185 Abs. 1 StPO). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern kann dafür untergeordnete Hilfspersonen beiziehen (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. b und Art. 187 Abs. 1 StPO). Beispielsweise ist es zulässig, wenn eine fachlich qualifizierte Hilfsperson die Aktenlage aufarbeitet sowie die biografische Anamnese erhebt und der Gutachter die anschliessenden Befunde erarbeitet. Demgegenüber ist es nicht erlaubt, die Ausarbeitung des Gutachtens vollständig einer Drittperson zu übertragen, welche die Beurteilungsgrundlagen erarbeitet, die Diagnose erstellt und daraus die Schlussfolgerungen zieht; dies auch dann nicht, wenn der beauftragte Gutachter durch die Mitunterzeichnung die Verantwortung für das Gutachten übernimmt. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 176). 8.5.2 Vorliegend beauftragte das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht Dr. med. A _________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierung Forensische Psychiatrie (SGFP) und Chefarzt/Stv. Klinikdirektor Zentrum für stationäre forensische Therapie am 22. Dezember 2016 als Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dabei wirkte Dr. med. I _________, Oberärztin, bei der Erstellung des Gutachtens mit (S. 236). Die Qualifikation der beiden Personen wurde richtigerweise nicht in Frage gestellt. Beides sind psychiatrische Fachärzte, welche insbesondere die notwendigen Voraussetzungen mitbringen, körperliche oder organische Ursachen einer allfälligen psychischen Störung oder Krankheit festzustellen bzw. auszuschliessen (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1, 140 IV 49 E. 2.4.4). Dr. I _________ wurde im Gutachterauftrag nicht namentlich erwähnt, was aber auch nicht notwendig war. Da ihr keine eigentlichen gutachterlichen Kernaufgaben delegiert wurden, sondern sie einzig als Hilfsperson mitwirkte, war nach
- 24 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die persönliche Nennung im Gutachtensauftrag nicht erforderlich; die persönliche Leistungspflicht lag alleine beim beauftragten Gutachter und einzig dieser war für das Gutachten persönlich verantwortlich (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.5.2). Trotzdem hat der beauftragte Gutachter bereits vorgängig das Einverständnis der Vorinstanz zur Mitarbeit der Hilfsperson eingeholt (S. 263). Eine entsprechende E-Mail-Korrespondenz zwischen dem vorinstanzlichen Richter und Dr. A _________ erging im cc auch an den Verteidiger des Beschwerdeführers und Dr. I _________ (S. 160). Demnach waren alle Beteiligten bereits vorgängig über die Hilfeleistung von Dr. I _________ orientiert. Unabhängig von einer solchen vorgängigen Information wurde der Beizug der Hilfsperson im Gutachten transparent gemacht (Art. 187 Abs. 1 StPO). Eingangs wurde im Gutachten erklärt, dass die Untersuchung von Dr. med. A _________ in Anwesenheit von Dr. med. I _________ durchgeführt wird. Beide haben das Gutachten mitunterzeichnet (S. 171, 236). Nähere Angaben zur Aufgabenteilung lieferte der Gutachter in der Ergänzung vom 30. Oktober 2018, worin er präzisierte, die Gehilfin sei bei sämtlichen Befragungen zugegen gewesen und er sei für das Gutachten alleine verantwortlich (S. 272). Der Gutachter führte am 26. September 2019 zudem aus, Dr. I _________ sei Hilfsperson, sie habe unter seiner Anleitung als Ausbildungskandidatin die Akten gesichtet und Gespräche mit dem Beschwerdeführer protokolliert. Sie sei zwar für das Protokoll verantwortlich gewesen, dies habe er aber gelesen und kontrolliert. Dr. I _________ sei zu keinem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer alleine gewesen und habe auch nicht am Beurteilungsprozess teilgenommen. Der Gutachter erklärte, es sei ihm unmöglich zu sagen, welche Passagen im Gutachten Dr. I _________ oder er selbst geschrieben habe bzw. Dr. I _________ auf seine Anleitung hin formuliert oder er korrigiert habe (S. 955, 959). Hingegen wäre es – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – unrealistisch, zu verlangen, dass im Gutachten für jede einzelne Passage der Autor festgehalten werden muss. Der vom amtlichen Verteidiger gezogene Vergleich mit der Funktion bzw. Aufgabenteilung zwischen Richter und Gerichtsschreiber hinkt insofern, als dass auch im Urteil selbst nicht klar ausgewiesen wird, welche Person die jeweiligen Textstellen geschrieben hat. Ausschlaggebend ist nicht der Autor, sondern ob die geschriebenen Zeilen der Willensbildung der verantwortlichen Person entspricht. Beim Kollegialgericht hinterliess Dr. A _________ einen kompetenten und fachlich versierten Eindruck. Die Art und Weise, wie er sich mit den gestellten Fragen auseinandersetze und eine schlüssige Antwort lieferte, überzeugten das Kollegialgericht davon, dass sich Gutachter selber mit dem Fall befasst und seine eigene Meinung gebildet hat. Die
- 25 - Befunde sowie Schlussfolgerungen scheinen jene des Gutachters zu sein; er konnte durch intensive Bearbeitung und Korrektur seine persönliche Überzeugung und Wertung in das Gutachten einfliessen lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gutachter seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte und den ihm persönlich erteilten Auftrag für die Erstellung des Gutachtens unzulässigerweise an Drittpersonen delegiert hätte. Demnach ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt keine Vorbehalte gegen das Gutachten. 8.6 Der Beschwerdeführer erachtet ein Obergutachten oder zumindest eine Ergänzung als notwendig, weil seit der letzten Begutachtung wiederum zwei Jahre verstrichen seien und sich vorab die Frage stelle, ob nicht aufgrund des vorgeschrittenen Alters eine Veränderung eingetreten sei. Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht geändert hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3, Bundesgerichtsurteil 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3). Der Gutachter erklärte anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2019, wie er dies bereits ausgeführt habe, könne mit zunehmendem Alter eventuell eine Veränderung eintreten, wenn damit ein Verlust von Vitalität und Virilität einhergehe. Zur Zeit würden ihm entsprechend Informationen fehlen. Eine Revision seiner gutachterlichen Einschätzung sei allerdings nicht angezeigt, wenn man davon ausgehe, dass in den letzten zwei Jahren lediglich die Sicherung des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden habe (S. 958). Es bestehen somit keine Anzeichen, welche ein Veränderung erwarten lassen; auch nicht, wenn man das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers seit der Begutachtung berücksichtigt. Im Übrigen muss das Gutachten selbst bei einer gesenkten libidinösen Motivation nicht automatisch an Aktualität einbüssen, weil beim deliktischen Verhalten vorab Spannung und Abenteuer im Vordergrund stehen. Die Straffälligkeit ist laut dem Gutachter nur zu einem kleinen Teil auf die Befriedigung des Sexualtriebs zurückzuführen. Er erachtet aus diesem Grund auch triebhemmenden Medikamenten nicht als erfolgsversprechend (S. 231, 958). Rein aus dem Umstand, dass seit der Begutachtung zwei Jahre vergangen sind, kann damit nicht abgeleitet werden, das Gutachten sei nicht mehr aktuell. Mangels Hinweise auf entsprechende Veränderungen beim Beschwerdeführer, der sich immer noch in Sicherheitshaft befindet, erübrigen sich weitergehende Abklärungen und sind die entsprechenden Begehren abzuweisen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=stpo+ver%E4nderte+verh%E4ltnisse+gutachten&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0#page246
- 26 - 9. Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die das aktuelle Gutachten von Dr. med. A _________ sowie dessen Ergänzungen als unverwertbar erscheinen lassen (Art. 141 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 StPO). Der Antrag, das Gutachten aus den Akten zu weisen und eine Neubegutachtung vorzunehmen, ist abzuweisen (Dispositiv-Ziff. 9). Sodann erscheint das vorliegende Gutachten nachvollziehbar und umfassend, so dass auf die Errichtung eines Obergutachtens verzichtet werden kann (Dispositiv-Ziff. 10 erster Teilsatz). Auf die Fachmeinung von Dr. A _________ kann zur materiellen Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen abgestellt werden. 10. 10.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die verschiedenen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen (Bundesgerichtsurteile 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.2, 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 2, 6B_58/2014 vom 20. Februar 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dieser Grundsatz ist weit auszulegen. Er kommt zur Anwendung, wenn die Anordnungsvoraussetzungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr bestehen oder auch dann, wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben (Bundesgerichtsurteile 6B_866/2017 11. Oktober 2017 E. 1.2, 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.1, in BGE 141 IV 203 nicht publ.). Aufzuheben ist eine Massnahme unter anderem, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7). Die Vorinstanz hob am 8. Mai 2018 die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2012 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme auf. Sie stützte sich hierbei im Wesentlich auf das Gutachten von Dr. med. A _________. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass die anderen Anträge abgewiesen würden, eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre (Dispositiv-Ziff. 11). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-203%3Ade&number_of_ranks=0#page203 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-315%3Ade&number_of_ranks=0#page315
- 27 - 10.2 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit darf zu Beginn der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Oftmals gehört die fehlende Fähigkeit, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen, gerade zum typischen Krankheitsbild einer schweren, langandauernden Störung. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Es genügt daher zu Beginn die grundsätzliche Motivierbarkeit (Bundesgerichtsurteile 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3, 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3, 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3, 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Erst wenn eine kompetente und dauernde Therapie durchgeführt worden ist, lassen sich Schlüsse auf den deliktsorientierten Therapiewillen und die Motivierbarkeit ziehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1378/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3). Laut Bundesgericht muss das Rückfallrisiko innerhalb von fünf Jahren deutlich gesenkt werden können, um die stationäre Massnahme rechtfertigen zu können (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist die Therapie zu diesem Zeitpunkt immer noch in der Motivierungsphase, kann die Verlängerung kaum begründet werden (Hafner, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug, Der Umgang mit fehlender Kooperation von persönlichkeitsgestörten Straftätern im Vollzug der stationären Therapiemassnahme, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie [SZK] 2/2017, S. 44). Die Behandlung ist aufzuheben, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Ein Verbleib im Massnahmenvollzug trotz Aussichtslosigkeit hätte entweder einen pönalen oder präventiven Charakter, was unzulässig wäre. Ist ein Täter nach wie vor gefährlich, aber nicht therapierbar, so ist er nach Art. 64 StGB zu verwahren (Hafner, a.a.O., S. 44). 10.3 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Gutachtens während drei Jahren eine psychiatrische deliktsorientierte Psychotherapie absolviert. Diese hat laut Gutachter hochfrequent, konsequent und kompetent stattgefunden, so dass die Rahmenbedingungen an eine gerichtlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben gewesen seien (S. 233). Nichtsdestotrotz hätten in den deliktrelevanten Problembereichen keine prognoserelevanten positiven Fortschritte erzielt werden können. Der Gutachter zitiert den Psychotherapie-Verlaufsbericht vom 10. August 2015, wonach der Zugang zur Paraphilie unzureichend sei und sexuelle Motivationsaspekte ich-fremd
- 28 erlebt oder abgespaltet würden. Die therapeutische Beziehung sei tragfähig, jedoch hätte kein Zugang zu sozial nicht erwünschten Phantasien und anderen sexuellen Aspekten erarbeitet werden können (S. 186). Sodann gibt das Gutachten Ausschnitte des Psychotherapie-Verlaufsberichts vom 30. August 2016 wieder, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2014 wöchentlich stattfindende 60-minütige einzelpsychotherapeutische Sitzungen besucht habe. Er erscheine motiviert, engagiert und pünktlich. Es bestünde aber Uneinigkeit bei der Gewichtung der persönlichen Motive, welche zu den Sexualdelikten geführt hätten und dem Modell der Deliktdynamik. In vielen Sitzungen sei es ein überdauerndes Anliegen des Betroffenen, auf Fehler in der Beweisführung hinzuweisen (S. 187). Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer alle oder die meisten der Delikte begangen habe, müsse die fehlende Einsicht bzw. die fehlende Zugänglichkeit der persönlichen Motivation als äusserst kritisch betrachtet werden und der bisherige Verlauf lasse es diesem Szenario gegenüber als unrealistisch erscheinen, dass der Betroffene noch ausreichend Fortschritte machen werde (S. 188). Im Weiteren zitiert das Gutachten den Führungsbericht vom 12. September 2016. Dort heisse es zur Therapie, dass die Schilderung der Delikte nach wie vor geprägt sei von Bagatellisierungs- und Rechtfertigungsstrategien, wobei der Fokus auf den als ungerechtfertigt befundenen Verurteilungen und deren Richtigstellung liege (S. 190). Der Gutachter stellte anhand der geführten Gespräche und aufgrund der Vorakten fest, dass der Beschwerdeführer aktenanamnetische Informationen negiere und die Tendenz habe, belastende Inhalte oder Vorfälle beschönigt darzustellen. Konfrontiert mit diesen Auffälligkeiten habe der Explorand die Vorwürfe übergangen und seine theatralische Schilderung fortgesetzt. Im Gesprächsverlauf habe eine Beharrlichkeit imponiert, die sexuellen Komponenten seiner Taten zu negieren und diese auf die Bewältigung negativer Emotionen zu attribuieren. Letztlich seien seine Erläuterungen zur eigenen Sexualität oberflächlich und wenig hilfreich gewesen (S. 202). Der Gutachter schlussfolgerte daraus, der Beschwerdeführer zeige sich zwar durchhaltend und anpassungsfähig im Strafvollzug, habe aber Schwierigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung deliktrelevanter Problembereiche in der Therapie (S. 225). Aus den Vollzugsberichten der Jahre 2014 - 2017 würde deutlich, dass der Explorand durchwegs gedanklich fixiert bleibe auf Ungereimtheiten, Widersprüche und Fehlverurteilungen. Damit weiche dieser immer wieder auf Nebenschauplätze aus und verhindere eine echte Auseinandersetzung über Straffälligkeit im Sinne einer effektiven deliktsorientierten Therapie. Weder habe ein bewussterer Zugang zur Sexualität noch zu den persönlichen Motiven der Sexualdelikte erarbeitet werden können. Auch in der jetzigen Begegnung
- 29 sei nicht der Eindruck einer echten Auseinandersetzungsbereitschaft entstanden. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen sei, die Opferrolle als Hindernis für eine tragfähige Veränderungsmotivation zu überwinden und sich umfassend mit der Rolle des Sexualstraftäters zu konfrontieren. Der Beschwerdeführer negiere sein Deliktverhalten und seine Schilderungen der Delikte seien geprägt von Bagatellisierungen und Rechtfertigungsstrategien. Sein Fokus innerhalb der Psychotherapie richte sich vielmehr auf die als von ihm ungerechtfertigt befundene Verurteilung und deren Richtigstellung, als auf eigene Anteile des deliktrelevanten Verhaltens (S. 226). Es hätten keine relevanten legalprognostischen Verbesserungen erzielt werden können (S. 227) bzw. es bestehe kein Fortschritt, welcher auf die Therapie zurückführbar sei (S. 228). Der Beschwerdeführer äussere sich zwar positiv zur Weiterführung der Therapie, habe aber bis anhin keine Bereitschaft gezeigt, sich mit den Themenbereichen auseinanderzusetzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liessen sich diese auch in der Zukunft nicht erarbeiten (S. 228 f.). Die Behandlung sei seit längerer Zeit adäquat durchgeführt worden und daher müsse der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer im Grunde als durch Behandlung nicht erreichbar einzuordnen sei. Da sich kein risiko-prognostisch günstige Entwicklung innerhalb einer formal korrekten und inhaltlich kompetenten Psychotherapie ergeben hätte, werde die Fortführung der stationären Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht für zweckmässig und sinnvoll empfunden (S. 229). In der Befragung vom 9. Oktober 2018 begründete der Gutachter, die histrionische Persönlichkeitsstörung sei zusammen mit der narzisstischen die am wenigsten veränderbare Pathologie, wahrscheinlich weil diese für die Betroffenen unmittelbare positive Effekte habe. Es gebe auch sehr wenig bewusstes inneres Wahrnehmen, das man therapeutisch nutzen könne. Die histrionische Persönlichkeitsstörung gelte als therapeutisch ausgesprochen schwer behandelbar (S. 728 f.). Er führte zudem aus, dass eine therapeutische Intervention nur dann Sinn mache, wenn sich konstruktive Veränderungsprozesse abzeichnen würden. Wenn dies jemandem, der als erfahrener forensischer Therapeut gelten könne, nicht gelungen sei und zudem eine Persönlichkeitspathologie vorliege, für die kaum Therapieerfolge beschrieben würden, sei die Prognose zulässig, dass eine weitere Therapie keinen Erfolg haben werde (S. 731). Der Gutachter hielt am 26. September 2019 an dieser Schlussfolgerung fest und erklärte, wenn über einige Jahre eine prinzipiell erfolgsversprechende Therapie in angemessener Frequenz ohne Erfolg durchgeführt worden sei, müsse die Sinnhaftigkeit einer solchen Behandlung hinterfragt werden (S. 958). Der Beschwerdeführer habe viel Zeit und Kraft darauf verwendet, Therapeuten sowie ihm als Gutachter zu verstehen zu geben, dass er falsch behandelt
- 30 worden sei. Dabei seien immer wieder Nebenschauplätze ins Zentrum therapeutischer Gespräche gerückt; dies sei kein willentlicher Entscheid, sondern ein Muster der histrionischen Persönlichkeitsstörung, welche ein Hindernis für deliktsrelevante Prozesse darstelle (S. 956). 10.4 Nach dem Dargelegten fehlt es beim Beschwerdeführer trotz längerer kompetent durchgeführter Psychotherapie im Rahmen der stationären Massnahme an einem deliktsorientierten Therapiewille und Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit. Zwar zeigt sich der Beschwerdeführer vordergründig motiviert, was mit seinem Charakter und teils auch mit seiner Persönlichkeitspathologie zusammenhängt. Er ist aber nicht gewillt oder kann sich – aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung – nicht ernsthaft mit den begangenen Delikten und seiner damit verbundenen Erkrankung auseinandersetzen. Diese Feststellung passt ins Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, welcher sich stets als Opfer der Strafverfolgungsbehörden sieht und bei jeder Gelegenheit versucht, beim Gegenüber Empathie für seine Person zu erwecken und die Augen des Betrachters für das ihm gegenüber begangene Unrecht zu öffnen (vgl. S. 204). Selbst in der Begutachtung nahm der Beschwerdeführer die Chance wahr, um das von ihm präsentierte Bild zu revidieren und eine neue Beurteilung zu erwirken (S. 193). Dieses Verhaltensmuster setzte sich im Gerichtsverfahren fort; der Beschwerdeführer wollte vorab seine Unschuld beweisen, war auch mit richterlicher Ermahnung nur sehr schwer lenkbar und versuchte dem Gericht mit ausgedehnten Vorträgen (z.B. im «letzten Wort») das ihm gegenüber begangene Unrecht aufzuzeigen. Zusammengefasst erschwert die diagnostizierte (histrionische) Persönlichkeitsstörung den therapeutischen Zugang und die Ansprechbarkeit. Sie legt einen Grundstein dafür, dass die Sexual- und Persönlichkeitsstörung nur schwer therapiert werden kann. Der Beschwerdeführer ist lediglich vermeintlich motiviert oder kann sich nicht auf eine Psychotherapie einlassen und mit seinem Krankheitsbild auseinandersetzen. Eine solche Haltung wäre aber die notwendige Basis, um auf eine längerfristige wirksame Verhaltensänderung hinarbeiten zu können (S. 226). Der Beschwerdeführer widerspricht sich zudem selbst, wenn er angibt, er wolle die Therapie um zwei weitere Jahre fortsetzen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2018 und auch in den folgenden Gerichtsverhandlungen im Beschwerdeverfahren zeigte er sich klar anderer Meinung (S. 516, 715, 734 ff.). Im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. H _________ im Jahr 2007 mag eine stationäre therapeutische Massnahme als milderes Mittel zur erstinstanzlich ausgesprochenen Verwahrung noch angezeigt gewesen sein. In der Zwischenzeit konnte trotz kompetenter und lange dauernder Therapie kein massgeblicher Erfolg bzw.
- 31 keine Veränderung erzielt werden und es erscheint unwahrscheinlich, dass sich eine solche durch eine Fortführung noch einstellen wird. Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer wenig ansprechbar auf Psychotherapie und die Möglichkeiten, erneuten Straftaten therapeutisch zu begegnen, sind in Anlehnung an das Gutachten ausgeschöpft (S. 233). Es wäre aufgrund der schlechten Therapieprognose auch fragwürdig, die stationäre therapeutische Massnahme in einer anderen Institution weiterzuführen. Es haben sich trotz konsequenter und dauernder Therapie keine Veränderungen abgezeichnet und es sind auch keine solchen zu erwarten, weshalb weitere therapeutische Interventionen keinen Sinn machen. Eine Verlängerung der Massnahme nur zwecks Sicherheitsprävention ist unzulässig. Die Vorinstanz hat die stationäre therapeutische Massnahme in diesem Sinne zu Recht aufgehoben, weil eine Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Mithin ist auch keine Verlängerung anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). 11. 11.1 War die Anlasstat ein «Verwahrungsdelikt» nach Art. 64 Abs. 1 StGB und besteht die Gefahr weiterer Verbrechen dieser Art, ist als ultima ratio nach der Aufhebung einer Massnahme die Verwahrung möglich (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB; Trechsel/Pauen/Borer, a.a.O., N. 9 zu Art. 62c StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung richten sich nach Art. 64 Abs. 1 StGB (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, a.a.O., S. 279). Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine Katalogtat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Eine Katalogtat (zur «Generalklausel» vgl. BGE 139 IV 57 E. 1.3.3) im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB liegt vor, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts vom 20. September 2012 rechtskräftig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und der qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer wollte die Opfer durch die Straftaten in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität schwer beeinträchtigen. Er stieg nachts in Schlafräume von meist zufällig ausgewählten Mädchen ein, betäubte sie (in gewissen Fällen) mit Trichlorethylen, schnitt ihnen teils die Kleider im Schambereich auf oder entkleidete sie und nahm an ihnen sexuelle Handlungen bis zur vaginalen Penetration vor. Auch wenn https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57
- 32 der Beschwerdeführer diese nach wie vor bestreitet, ist er zudem für eine qualifizierte Vergewaltigung schuldig gesprochen worden. Die Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch zusätzlich indiziert, dass er verpflichtet wurde, gewissen Opfern eine Genugtuung von bis Fr. 50‘000.-- zu bezahlen. 11.2 Es bleibt zu prüfen, ob eine anhaltende psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegt, welche mit den Straftaten zusammenhängt und weitere Taten solcher Art zu erwarten sind, wobei die Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). 11.2.1 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), eine Störung der Sexualpräferenz, Voyeurismus (ICD- 10 F65.3) und Frotteurismus (ICD-10 F65.4) sowie einen Zustand nach schädlichem Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Trichloräthylen, ICD-10 F55.8). Insgesamt lägen die biografischen und aktenananmnetischen Informationen des Gutachters kongruent zu den Einschätzungen der früheren Gutachter sowie den Einschätzungen der JVA Solothurn. Die inkriminierten Taten und sexualanamnetischen Angaben würden auf eine Störung der sexuellen Präferenz verweisen. Zudem würden Auffälligkeiten betreffend der Impulskontrolle, Kognition, Affektregulation und der Beziehungsgestaltung für eine Persönlichkeitsakzentuierung, wenn nicht sogar eine Persönlichkeitsstörung sprechen (S. 218). Die Kriterien für eine Störung der sexuellen Präferenzen seien erfüllt. Es bestehe eine wiederholte und andauernde Neigung, Frauen bzw. Mädchen im Pubertätsalter beim Schlafen zu entkleiden und zu beobachten, diese zu betäuben und mit ihnen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Diese Neigung sei mit sexueller Erregung verbunden. Dabei bestehe kein Wunsch, die eigene Anwesenheit zu offenbaren oder mit den Beobachteten eine sexuelle Beziehung einzugehen. Das Negieren an sexuellen Interessen ändere nichts an der diagnostischen Einordnung als voyeuristische und frotteuristische Störung der Sexualpräferenz. Die diagnostische Einordnung als Frotteurismus widerspreche nicht der von Prof. H _________ gestellten Diagnose des Fetischismus, sondern trage der aktuellen Nomenklatur der Klassifikationssysteme Rechnung (vgl. auch S. 728). Der Gutachter diagnostiziert zudem eine Persönlichkeitsstörung. Die Abweichungen seien stabil und von langer Dauer. Sie seien bereits im Erstgutachten 1980 («vertrotztes Original») sowie im Folgegutachten («durchbrechender Affekt») beschrieben (S. 220). Im früheren Gutachten seien die Auffälligkeiten der Persönlichkeit nur als Akzentuierung
- 33 bezeichnet worden, jedoch würde hier die Ausprägung als schwerwiegender angesehen und daher als Persönlichkeitsstörung bezeichnet (S. 232). Aus Sicht des Gutachters seien die bisher bescheinigten ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und schizotypen Züge des Beschwerdeführers ein Ausdruck seiner histrionischen Persönlichkeitsstörung (S. 232, 728). Der Explorand versuche sozial unbeholfen oder minderwertig zu wirken. Er sei jedoch lebenslang in der Lage gewesen, immer wieder in neuen Arbeitsverhältnissen Fuss zu fassen oder ein eigenes Haus zu erwerben, um einen Restaurationsbetrieb zu eröffnen, was mit einer gewissen Fähigkeit zu sozialer Interaktion einhergegangen sein müsse (S. 221). Der Gutachter stellt das Bild des unsicheren und isolierten Exploranden, der aus Angst vor Zurückweisungen und zwecks Stress- und Spannungsabbaus voyeuristische Verhaltensweisen vornimmt, in Frage: Der Beschwerdeführer sei bei seinen Delikten wiederholt geplant und zielgerichtet und mit einer sexuellen Stimulationskomponente vorgegangen. Zudem spreche die Tatsache, dass der Explorand in der Lage gewesen sei, in der Haft eine Partnerin kennenzulernen und mit dieser eine lange Beziehung einzugehen, gegen eine ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, als würde er sich seit Beginn des Strafverfahrens bewusst selbstunsicherer und ängstlicher darstellen, als er eigentlich sei (S. 222). 11.2.2 Die Ausführungen betreffend die psychischen Störungen erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter konnte auch erklären, wieso im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2007 leicht «andere» Diagnosen gestellt worden sind. Eine Abweichung basiert lediglich auf dem heutigen Diagnosesystem, welches das Fetischistische, welches Dr. H _________ erkannte, heute dem Frotteurismus zuschreibt. Zudem geht die Schizoidie in der Typisierung als histrionische Persönlichkeit auf. Der Gutachter legte auch anschaulich dar, weshalb er im Unterschied zu Dr. H _________ eine Persönlichkeitsstörung erkennt, im Gegensatz zur Persönlichkeitsakzentuierung. Er begründet die Überschreitung der Schwelle zur Persönlichkeitsstörung damit, dass der Beschwerdeführer wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten und die Auffälligkeit trotz therapeutischer Bemühungen in der direkten Interaktion sichtbar gewesen sei (S. 728). Zudem hätte er gewisse Ausprägungen und Auffälligkeiten anders gewertet; allerdings habe er auch sieben Jahre mehr Beobachtungszeitraum gehabt (S. 956). Es ist demnach auf die gutachterliche Diagnose abzustellen. Das Gutachten beschreibt eine psychische Störung, welche als schwer erachtet werden kann. Es handelt sich hierbei nicht bloss um eine leichte geistige Anomalie, sondern um
- 34 eine erhebliche Persönlichkeitsstörung und Störung der Sexualpräferenz. Die psychische Störung hält schon lange an. Der Beschwerdeführer begann nach eigenen Angaben bereits im Alter von 16 bis 17 Jahren mit voyeuristischen Verhaltensweisen. Er hat schon Ende der 70er-Jahre mit identischen Vorgehensweisen in den Kantonen J _________ und K _________ ähnlich gelagerte Straftaten begangen wie jene zwischen 1993 und 2007 im Wallis und wurde damals für dieses Verhalten zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Gemäss Gutachten ist der Konnex zwischen der psychischen Störung und den inkriminierten Taten leicht feststellbar (S. 222, 232). 11.3 Weiter wird für die Verwahrung eine hohe Rückfallgefahr vorausgesetzt. Es muss ernsthaft zu befürchten sein, dass der Täter weitere Taten derselben Art begeht (Bundesgerichtsurteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.3.2; Trechsel/Pauen/Borer, a.a.O., N. 8 zu Art. 64 StGB; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, a.a.O., S. 214 f.). 11.3.1 Das aktuelle Gutachten befasst sich eingehend mit der Legalprognose des Beschwerdeführers. Die Rückfallgefahr wird anhand verschiedener Methoden bewertet. Insgesamt erblickt der Gutachter für zukünftige sexuelle Gewaltstraftaten (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) ein hohes Risiko, insbesondere wegen der sexuellen Devianz, wegen antisozialen Zügen (Mangel an Empathie und Unfähigkeit tiefgreifende Gefühle zu empfinden), der hohen Deliktsrate in der Vergangenheit sowie wegen der extremen Bagatellisierungsneigung (S. 211, 234). Negativ falle auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer trotz einer festen Beziehung zu seiner Ex-Frau und mehrmaliger Verurteilung sowie abgesessener Haftstrafe wieder straffällig geworden sei (S. 217). Der Gutachter erblickt zudem ein ungünstiges Zusammenwirken der sexuellen Präferenzstörung (v.a. Voyeurismus) und der Persönlichkeitsstörung (verminderte Hemmfähigkeit und oberflächlicher Affekt; S. 223). Es sei davon auszugehen, dass beim Exploranden kein wirkliches Bedürfnis nach einer echten, gleichberechtigten Partnerschaft mit ausgelebter Sexualität bestehe. Er suche spannende Kontexte, um Nervenkitzel herzustellen. Dabei zeige sich ein hohes Mass an Egozentrizität. Die Planung der inkriminierten Handlungen zeige eine hohe kriminelle Energie (S. 223). Das Alter sei kein kriminoprotektiver Faktor, zumal der Beschwerdeführer äusserst viril wirke und laut dessen Angaben überdies Erektion und Ejakulation noch funktionieren würden (S. 230, 233). Weiter sei ungünstig, dass Copingstrategien fehlten (S. 223). Der Gutachter gibt zu bedenken, dass es sich bei entsprechenden sexuellen Störungen nicht um eine eigentlich veränderbare Pathologie handle, sondern die sexuell devianten Straftäter in rückfallpräventiven Therapien lernen würden, mit ihren Sexualphantasien umzugehen. Die als un-
- 35 gefährlich eingeschätzten Straftäter würden ihre Sexualität und die daraus resultierenden Delikte genau kennen und Strategien entwickeln, um sich deliktverhindernd zu verhalten. Der Beschwerdeführer habe sich keine solchen Bewältigungsstrategien aneignen können, weil er die ihm vorgeworfenen Delikte negiere, bagatellisiere und auf Nebenschauplätze ausweiche (S. 230). Dieser Mangel zeige sich auch, wenn der Beschwerdeführer sein Zukunftsszenario beschreibe. Er sehe keine Risikoszenarien, sondern lebe (in seiner Vorstellung) nach der Entlassung wieder in seiner Wohnung oder mit seiner Ex-Frau und setze die unterbrochene Reise nach L _________ fort. Oder er ziehe nach N _________. Das Deliktsrisiko schätze er als gering ein, da er davon ausgehe, in keine berufliche Stresssituation zu geraten, die aus seiner Sicht Auslöser der inkriminierten Handlungen gewesen seien (S. 227). Der Gutachter beschrieb zudem den Einfluss der histrionischen Persönlichkeitsstörung auf die Rückfallgefahr: Wer eine Persönlichkeitspathologie habe, die mit einem erhöhten Risiko für Rückfallgefahr einhergehe, könne dem Risiko begegnen, indem er zum Spezialisten seiner Pathologie werde und seine Auffälligkeit verändern und steuern lerne. Genau dies sei für viele histrionische Persönlichkeitsgestörte schwierig, weil die reflexiven Fähigkeiten nicht vorhanden seien und deswegen auch kein Bewusstsein für die Risikosituation entwickelt werden könne. Selbst wenn eine gewisse Sensibilität bestehe, so führe die Persönlichkeitsstörung über kognitive Verzerrungen zu einer unangemessenen Bewertung dieser Sensibilität und so um so mehr zu einer Verführbarkeit beispielswiese Warnsignale zu ignorieren. Die Persönlichkeitsstörung führe auch dazu, dass die Erinnerung an Vergangenes keinen adäquaten Bezugspunkt für zukünftige Strategien zur Rückfallprävention bilde, weil der Persönlichkeitsgestörte wesentliche Aspekte des Tatgeschehens ausblende, bagatellisiere, minimiere, verleugne oder abspalte. Wer sich damit der Realität der Straftaten nicht stelle, weil die Persönlichkeitsstörung dies verhindere, habe ein höheres Risiko für zukünftige Straftaten (S. 729). In heute erfolgreichen Therapien von sexuell devianten Menschen könne erreicht werden, dass sie ihre devianten Fantasien nicht handlungsleitend werden liessen. Beim Beschwerdeführer bestehe gar kein Bewusstsein für das Ausmass und die differenziellen Aspekte seiner voyeuristisch und frotteuristisch geprägten Sexualität, so dass bei ihm bisher keine deliktpräventiven Strategien hätten entwickelt werden können. Das heisst, dass er seinen sexuellen Fantasien weiterhin uneingeschränkt ausgeliefert sei (S. 730). Im Ergebnis blockiere die histrionische Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der sexuellen Deviation die Erarbeitung und Etablierung wesentlicher Risikomanagementstrategien (S. 957).
- 36 - 11.3.2 Das Gutachten äussert sich klar und eindeutig zur Rückfallgefahr und es besteht kein Grund, dieses anzuzweifeln. Das Gericht konnte sich selbst davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten bagatellisiert und rechtfertigt, beispielsweise indem er es wiederholt davon zu überzeugen versuchte, er habe gewisse abgeurteilte Delikte nicht begangen. Es leuchtet ein, dass die diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsstörung die Rückfallgefahr negativ beeinflusst, indem sie das Erlernen von Strategien zum Umgang mit der Sexualstörung – einer per se unveränderbaren Pathologie – verhindert. Dies stellt ein grosses Risiko für weitere Straftaten dar. Demnach ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen (S. 234). Bereits unbegleitete Ausgänge sind laut Gutachten mit einem hohen Risiko für ähnliche Delikte verknüpft (S. 275). Das Risiko ist einzig in einer geschlossenen Anstalt und allfälligen begleiteten, zeitlich begrenzten Ausgängen auf vertretbar (S. 213, 235, 275). 11.4 Voraussetzung ist schlussendlich, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB durch therapeutische Massnahmen deutlich zu verringern (BGE 134 IV 315 E. 3.4.2; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, a.a.O., S. 215). 11.4.1 Diese Frage ist bereits mit der Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) weitgehend beantwortet. Der Gutachter sieht ebenso wenig in einer medikamentösen Behandlung eine Verbesserung der Risikoprognose. Beim Beschwerdeführer würden Spannung und Abenteuer im Vordergrund stehen. Auch bei gesenkter libidiöser Motivation könne es zu ähnlich gelagerten Handlungen kommen (S. 231). Im Beschwerdeverfahren bestätigte der Gutachter Dr. A _________, dass eine Hormonbeeinflussung durch Medikamente keine Therapieoption sei. Eine solche sei vor allem dann erfolgsversprechend, wenn die problematische Sexualität als besonders triebhaft erlebt werde oder eine solche beschrieben werden könne. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Wesentliche Aspekte seiner Sexualdelinquenz h