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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.05.2015 P3 14 216

27 mai 2015·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,725 mots·~34 min·14

Résumé

P3 14 216 VERFÜGUNG VOM 27. MAI 2015 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O_________ gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2014 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS (Bankedition und Kontosperre)

Texte intégral

P3 14 216

VERFÜGUNG VOM 27. MAI 2015

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O_________

gegen

die Verfügung vom 9. Oktober 2014 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS

(Bankedition und Kontosperre)

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Am 11. August 2011 reichte A_________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, eine Strafanzeige gegen X_________ wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, versuchtem Betrug, Urkundenfälschung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ein (HD S. 1 ff.). Im Wesentlichen machte der Anzeigeerstatter geltend, der Beschuldigte bzw. die B_________ AG verwalte für ihn Vermögenswerte mit einem Gesamtwert von über Fr. 16‘000‘000.--. Dabei komme der Beschuldigte seinen Rechenschafts- und Herausgabepflichten aus diesem Treuhandverhältnis nicht nach. Bereits am 27. November 2006 habe das Bezirksgericht C_________ der B_________ AG, deren Alleinaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrats X_________ sei, folgendes befohlen: „[…] dem Kläger innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung über ihre im Rahmen des am 1. Februar 1994 abgeschlossenen Treuhandvertrags vorgenommene Geschäftsführung seit 1. Februar 1994 schriftlich Rechenschaft abzulegen und Rechnung zu legen sowie die sachgerechten Belege herauszugeben, insbesondere über die der Beklagten vom Kläger übertragenen, beziehungsweise in der Folge von der Beklagten im Rahmen des Treuhandvertrags erworbenen - Vermögenswerte der D_________ AG (heute E_________ AG) bis 29. Dezember 1998, - Bankkonten und Bankdepots, Bargeld, Beteiligungen an F_________ AG, G_________ AG, H_________ Stiftung, Wohneigentumsanteile im I_________ sowie Darlehen an Herrn X_________ und andere Personen bis zum 17. August 2006“. Die B_________ AG bzw. X_________ seien dieser Anordnung bis heute nicht vollumfänglich nachgekommen und darauf bedacht, die Abrechnungs- und Herausgabepflicht gegenüber dem Anzeigeerstatter zu vereiteln. U.a. habe der Beschuldigte im Juni 2009 Aktien des Anzeigeerstatters an der Hotel F_________ SA und der Hotel J_________ SA eigenmächtig verkauft und weigere sich nun, den Verkaufserlös herauszugeben. Dessen Rechtsvertreter habe am 26. November 2010 mitgeteilt, dass der Beschuldigte seinerseits Forderungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft in K_________ erhebe. B. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin am 15. Februar 2012 eine Strafuntersuchung gegen X_________ wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugsversuchs (HD S. 82). Seit 1994 habe A_________ mehrere Millionen DM bzw. Euro von seinem Vermögen bzw. von Vermögen von von ihm beherrschten juristischen Personen (u.a. D_________ AG, E_________ AG, F_________ AG) treuhänderisch von X_________ bzw. dessen Treuhandfirma B_________ AG in der Schweiz verwalten lassen. Das Treuhandver-

- 3 hältnis sei von A_________ am 17. August 2006 gekündigt worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass X_________ sich oder Drittpersonen aus diesem Treuhandverhältnis unrechtmässig bereichert und dabei insbesondere den Straftatbestand der Veruntreuung erfüllt habe. C. Am 9. Oktober 2014 wies die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, die L_________bank an, innerhalb von 10 Bankwerktagen die Kontoauszüge des Bankkontos xxx1 lautend auf X_________ vom 1. Januar 2009 bis dato herauszugeben, das Konto zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Es bestehe der Verdacht, dass sich auf dem genannten Bankkonto des Beschuldigten Vermögenswerte aus strafbarer Handlung befinden oder befanden, insbesondere solle sich darauf der Verkaufserlös der Aktien der Hotel J_________ SA befinden oder befunden haben, welcher Erlös gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten grundsätzlich dem Privatkläger zustehe. D. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2014 reichte X_________ am 23. Oktober 2014 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: 1. Die Kontosperre sei aufzuheben. Die zur Edition verlangten Kontoauszüge seien als Beweismittel aus den Strafunterlagen zu entfernen bzw. zur Beweisführung als unzulässig zu erklären und nach rechtskräftiger Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens zu vernichten. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei es der Staatsanwaltschaft zu untersagen, die Kontoauszüge, zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers, in irgendeiner Form an Dritte herauszugeben, Einsicht zu gewähren, noch Abschriften oder Kopien zu erstellen und diese Dritten in irgendeiner Art und Weise zur Nutzung oder Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 14 Tagen seit Zustellung des Verlängerungsentscheides einzuräumen, um die Beschwerde noch zu ergänzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Kantons Wallis. Die Strafkammer lud die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2014 zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde ein und untersagte ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 388 StPO), die Kontoauszüge in irgendeiner Form an Dritte herauszugeben, Einsicht zu gewähren, Abschriften und Kopien zu erstellen und diese Dritten in irgendeiner Art und Weise zur Nutzung oder Weiterverwertung zur Verfügung zu stellen. Es wurde festgehalten, dass diese Anordnung bis auf Widerruf und längstens bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gelte.

- 4 - Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. November 2014 ihre Stellungnahme ein und führte in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus, bei der 10-tägigen Beschwerdefrist handle es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, weshalb allfällige spätere Eingaben des Beschwerdeführers aus den Akten zu weisen seien. In Bezug auf die angeordnete vorsorgliche Massnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, beim Privatkläger handle es sich nicht um eine Drittperson, sondern um eine Verfahrenspartei, welcher grundsätzlich das Akteneinsichtsrecht zustehe. Ein Dritter im Sinne des Gesetzes sei im vorliegenden Strafverfahren nicht involviert, so dass die beantragte und vom Kantonsgericht angeordnete vorsorgliche Massnahme ins Leere ziele. In der Sache beantragte die Staatsanwaltschaft primär, auf die Beschwerde nicht einzutreten und subsidiär, diese abzuweisen, beides unter Kostenfolge. Am 6. November 2014 wurde der Privatkläger zur Einreichung einer Stellungnahme innert 10 Tagen eingeladen. Auf Gesuch hin erstreckte die Strafkammer am 21. November 2014 diese Frist, wobei sie festhielt, dass es sich bei der zur Einreichung einer Stellungnahme nach Art. 390 Abs. 2 StPO angesetzten Frist, im Gegensatz zur Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO, nicht um eine gesetzliche und demnach um eine erstreckbare Frist handle. Am 21. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsschrift „Bemerkungen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 5.11.2014 / Gewährung einer Nachfrist“ mit weiteren Beilagen ein. Innert erstreckter Frist nahm sodann am 1. Dezember 2014 der Privatkläger zur Beschwerde Stellung und beantragte primär, auf die Beschwerde nicht einzutreten und subsidiär, die Beschwerde abzuweisen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 4. März 2015 legte Rechtsanwalt N_________ sein Mandat nieder, worauf der Beschwerdeführer am 31. März 2015 aufgefordert wurde, dem Kantonsgericht innert einer Frist von 10 Tagen einen allfälligen neuen Rechtsvertreter bzw. eine allfällige neue Rechtsvertreterin mitzuteilen, ansonsten der Entscheid der Strafkammer ihm persönlich eröffnet werde. Am 7. April 2015 gab Rechtsanwalt Dr. O_________ bekannt, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete und legitimierte sich mit Anwaltsvollmacht.

- 5 - Erwägungen

1. Vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Kontosperre und anderseits gegen die Edition von Kontoauszügen. 1.1 Gegen Beschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO) der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 20 Abs. 1 lit. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. a StPO; statt vieler Keller, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). 1.2 1.2.1 Gegenüber einer Editionsverfügung (Art. 265 StPO) im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 246 f. StPO) bzw. Beschlagnahme (Art. 264 ff. StPO) besteht primär der Rechtsbehelf der Siegelung, nicht die StPO-Beschwerde (Art. 248 Abs. 1 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2, 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1, 1B_386/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.3-1.4 und 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2-1.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH130012 vom 19. März 2013; Aemisegger/Marc, Basler Kommentar BGG, 2. A., Basel 2011, Art. 79 BGG Fussnote 98; Keller, a.a.O., N. 12 zu Art. 248 StPO und N. 18 zu Art. 393 StPO; Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2. A., Basel 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO; Fels/Hansjakob, Bankeditionen nach StPO, in: ZStrR 129/2011 S. 31). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört die der Beschlagnahme vorangehende Edition von Bankunterlagen nicht zu den strafprozessualen Zwangsmassnahmen, da es die Bank selber in der Hand hat, ob sie die Unterlagen herausgeben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfügung den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält. Erst wenn es die Bank ablehnt, die Unterlagen zu edieren, kommen Zwangsmassnahmen in Betracht. Die betroffene Person kann sich deshalb mangels Beschwer nicht bereits gegen die Editionsverfügung, sondern erst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setzen (Bundesgerichtsurteile 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.4 und 1B_178/2007 vom 12. November 2007 E. 1.4). Demensprechend steht gegen eine Editionsverfügung i.S.v. Art. 265 Abs. 3 StPO - namentlich gegen eine Editionsverfügung im Zusammenhang mit Kontoauszügen sowie anderen Bankdokumenten - grundsätzlich keine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zur Verfügung (statt vieler Keller, a.a.O., N. 18 zu Art. 393 StPO; kritisch Isenring/Kessler,

- 6 - Strafprozessuale "Bank-Editionen": Die Rechtlosigkeit des Kontoinhabers und der beschuldigten Person, in: AJP 2012 S. 322 ff.). 1.2.2 Auf die Beschwerde ist in Bezug auf die Edition von Kontoauszügen auch aus einem weiteren Grund nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt, die Kontoauszüge seien als Beweismittel aus den Strafunterlagen zu entfernen bzw. zur Beweisführung als unzulässig zu erklären und nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu vernichten. Die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise obliegt dem Gericht (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Sachgericht entscheidet, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot bildet in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es ist deshalb - jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt - nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, dem Sachgericht vorzugreifen und einzelne Beweiserhebungen von der gerichtlichen Beweiswürdigung auszuschliessen. Vielmehr obliegt es dem Sachgericht, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden. Das für die Beurteilung zuständige Sachgericht - und nicht die Beschwerdeinstanz - hat abschliessend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Kontoauszüge dem Sachurteil zugrunde gelegt werden dürfen oder nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Beschwerdeinstanz zur Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch einem Teil der Lehre ist die Frage der Verwertbarkeit und damit auch die Frage der Entfernung von Beweismitteln erst durch den Sachrichter zu entscheiden (Bundesgerichtsurteile 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 und 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 10a zu Art. 141 StPO). Im blossen Umstand, dass das Sachgericht von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, liegt gemäss Bundesgericht kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Bundesgerichtsurteile 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2; 1B_414/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2; 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen AK.2014.227 vom 17. September 2014 E. 4/b). In Bezug auf die Edition von Kontoauszügen ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

- 7 - 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei muss durch den angefochtenen Entscheid bzw. die angefochtene Verfahrenshandlung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Ein allgemeines oder tatsächliches Interesse genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 382 StPO). Eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen liegt dann vor, wenn durch eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden in rechtlich geschützte Rechte eines Verfahrensbeteiligten eingegriffen wird und der Eingriff in diese Rechte im späteren Verfahrensverlauf nicht mehr geheilt werden kann; wenn also die Position des Verfahrensbeteiligten unwiderruflich geschwächt wird und er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleidet (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 = Pra 101 [2012] Nr. 68 E. 2). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2013.108-114 vom 15. August 2013, E. 1.2 m.w.H.), weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2014 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 14. Oktober 2014 und endete am 23. Oktober 2014. Die am 23. Oktober 2014 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer stellte sowohl in seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2014 als auch in seinen „Bemerkungen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 5.11.2014 / Gewährung einer Nachfrist“ vom 24. November 2014 den Antrag, es sei ihm eine Nachfrist von 14 Tagen für die Nachreichung relevanter Akten und die Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Der Antrag auf Einräumung einer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung käme einer derartigen Fristerstreckung gleich, weshalb ihm nicht entsprochen werden konnte (s. Bundesgerichtsurteil 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 1.2 in Bezug auf den gleichlautenden Art. 47 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer am 21. November 2014 eingereichten „Bemerkungen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 5.11.2014 / Gewährung einer Nachfrist“ sind deshalb unbeachtlich, soweit sie nicht als Replik auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom

- 8 - 5. November 2014 zu erachten sind (s. auch BGE 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2, wonach sich aus der Natur der Beschwerde als „ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freiem Novenrecht" kein Recht des Beschwerdeführers ergibt, Eingabefristen zu missachten bzw. eine Pflicht des Gerichts, Eingaben unabhängig von der Einhaltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten). Selbst eine umfassende Berücksichtigung der nachgereichten Eingabe würde am Ausgang des vorliegenden Verfahrens aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indessen nichts ändern. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, er habe nicht damit rechnen müssen, dass plötzlich, aus heiterem Himmel, eine Beschlagnahmeanordnung und Kontosperre erlassen werde und die Staatsanwaltschaft habe auch keine entsprechenden Absichten kundgetan, verkennt er den Sinn der Beschlagnahme als provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen. Es liegt auf der Hand, dass dem Betroffenen vor einer Beschlagnahme kein rechtliches Gehör gewährt werden kann bzw. die Staatsanwaltschaft eine beabsichtigte Beschlagnahme nicht ankünden kann, wenn damit die Gefahr besteht, dass der Betroffene die Massnahme vereiteln könnte (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 365). 1.5 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, auf die Beschwerde sei aufgrund ihrer rein appellatorischen Kritik nicht einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde. Es werden damit verschiedene Rechtsverletzungen geltend gemacht, so etwa, dass es am hinreichenden Tatverdacht für die Anordnung der entsprechenden Massnahmen fehle oder dass diese unverhältnismässig seien oder dass eine Rückgabe des Geldes an den Anzeigeerstatter oder eine Einziehung ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer macht damit eine Verletzung der Art. 197 und 263 StPO geltend und kommt seiner Begründungspflicht nach. Soweit die Beschwerde die Kontosperre zum Gegenstand hat, ist somit auf sie einzutreten.

- 9 - 1.6 Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Beweisanträge. Beim Beschlagnahmeverfahren handelt es sich um ein vorsorgliches Verfahren, in welchem noch nicht definitiv über die Einziehung der Vermögenswerte entschieden wird. In vorsorglichen Verfahren ist kein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen (s. etwa Bundesgerichtsurteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 2), weshalb auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise verzichtet wird. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweise für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens relevant sein könnten. 2. 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ferner können gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegt werden, auf die gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Die Kontosperre stellt eine Beschlagnahme von Bankguthaben und somit eine Forderungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 266 Abs. 4 StPO dar (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 186 und S. 294). 2.2 Die Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson würden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen seien. Sie nennt damit die in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Gründe, die eine Beschlagnahme zulassen, ohne jedoch zu präzisieren, auf welchen dieser Gründe sie ihre Verfügung stützt. Selbst in der Stellungnahme zur Beschwerde bleibt diese Frage mit dem Hinweis, die gesetzliche Grundlage für Kontosperren und Edition von Bankunterlagen finde sich in den Art. 263 bis 268 StPO, offen. Die Beschlagnahme erfolgt gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO mittels summarisch begründeten Beschlagnahmebefehls. Inhaltlich sollte die betreffende Verfügung Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt und zur Beweislage enthalten, welche den Tatverdacht begründet, sowie den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeob-

- 10 jekt aufzeigen. Auch hat aus dem Beschlagnahmebefehl hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 23 zu Art. 263 StPO; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar StPO, 2. A., Basel 2014, N. 62 zu Art. 263 StPO). Der Betroffene muss dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 107). Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht beanstandet. Es war für ihn offensichtlich möglich, seine Beschwerde auch ohne die entsprechenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu führen. 2.3 Von vornherein nicht in Frage kommt vorliegend eine Deckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person vorläufig konfisziert werden, zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Sie ist zwar zur Sicherstellung von Entschädigungen gegenüber dem Staat für Verfahrenskosten sowie von Prozessentschädigungen gegenüber geschädigten Personen zulässig, nicht aber zur Sicherstellung von zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen von Privatstrafklägern (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., Basel 2014, N. 2 zu Art. 268 StPO; Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 StPO; Lembo/Julen Berthod, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, N. 3 zu Art. 268 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. A., Zürich 2013, N. 2 zu Art. 268 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1247). Die Deckungsbeschlagnahme kann sich dabei auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2-3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten. Eine Deckungsbeschlagnahme (insbesondere für Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen) setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (Bundesge-

- 11 richtsurteile 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; 1B_136/2014 vom 14. Mai 2014 E. 2.1; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2; 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1; Botschaft StPO, BBl 2006 1247; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.4). Im vorliegenden Fall bestehen keine solchen Anhaltspunkte. 2.4 Ebenso wenig scheint eine Beweismittelbeschlagnahme in Frage zu kommen. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft diejenigen Gegenstände und Vermögenswerte, welche als Beweismittel gebraucht werden. Die Geldflüsse können mittels Kontenbelegen nachgewiesen werden, ohne dass das sich auf den betreffenden Konten befindende Geld beschlagnahmt wird. 2.5 Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO können im Strafverfahren Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson zur vorläufigen Sicherstellung der späteren Aushändigung an den Verletzten bzw. der späteren Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5; 126 I 97 E. 1c; je mit Hinweisen). Die Einziehungsbeschlagnahmung stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Der strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (unter Vorbehalt des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376-378 StPO) der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen. Die Einziehungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Restitutionsbeschlagnahme (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 80; Art. 70 Abs. 1 StGB). Anders als die Einziehungsbeschlagnahme, kommt eine Restitution an den Geschädigten nur in Betracht, wenn die betreffenden Beschlagnahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Auch als unechtes Surrogat gilt angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass einen Übertra-

- 12 gung auf einen andersartigen Wertträger stattfand, so etwa wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto überweisen wird (Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 21 zu Art. 263 StPO). Im Beschlagnahmebefehl kann grundsätzlich offen bleiben, ob es sich um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme handelt, lässt sich doch zum Zeitpunkt seiner Anordnung häufig nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO). 2.6 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Einziehungs- respektive Restitutionsbeschlagnahme nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme sodann, falls eine strafrechtliche Einziehung bzw. die Aushändigung der Vermögenswerte an den Verletzten aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheinen würde (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_570/2012 vom 25. März 2013 E. 3; 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 2 sowie 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.6.1 Die angeordnete Kontosperre beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). 2.6.2 Weitere Voraussetzung einer Beschlagnahme ist sodann, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Tatverdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht (vgl. Art. 221 Abs. 1 und Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen, sondern es genügen objektiv begründete konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (Bundesgerichtsurteile 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012 E. 6.1). Bei der Überprüfung der Verdachtsgründe ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2). Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) lässt im Zwangsmassnahmenverfahren nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat die Strafkammer weder ein eigentli-

- 13 ches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 I 208 E. 3; nicht amtlich publ. E. 5.4 von BGE 138 IV 225; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft begründet den hinreichenden Tatverdacht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. November 2014 wie folgt: „Im Februar 1994 schlossen der deutsche Augenarzt Dr. A_________ und der Treuhänder X_________ handelnd für die B_________ AG einen schriftlichen Treuhandvertrag ab. In den folgenden Jahren überwies A_________ an X_________ über Fr. 16 Mio. zur treuhänderischen Verwaltung. Dieses Geld wurde in verschiedenen Gesellschaften investiert, unter anderem wurden damit auch Aktien der F_________ AG resp. Hotel J_________ SA im Betrag von rund Fr. 2‘497‘000.-- gekauft. Der Treuhandvertrag wurde schliesslich von A_________ im August 2006 auf Ende September 2006 gekündigt. Da der Beschwerdeführer in der Folge und trotz gerichtlicher Anordnung weder die erhaltenen Treugelder offen legte, noch diese an den Treugeber (vollständig) zurückerstattete, reichte dieser am 11. August 2011 gegen X_________ eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wallis ein. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass X_________ die mit dem Geld von A_________ gekauften Aktien im Juni 2009 weiterverkaufte und sich den Kaufpreis von gut Fr. 2‘493‘000.-- auf sein L_________ Konto Nr. xxx1 überweisen liess. Gleichzeitig verkaufte X_________ auch seine eigenen Aktien der Hotel F_________ SA für Fr. 645‘000.-- sowie die Stammanteile der F_________ GmbH für Fr. 20‘000.--, so dass er vom Käufer am 30. Juni 2009 insgesamt Fr. 3‘158‘000.-- überwiesen erhielt (siehe Kontoauszug). Der beschuldigte Beschwerdeführer bestritt weder im Verfahren noch in der Beschwerde, dass der Verkaufserlös der Aktien im Umfang von Fr. 2‘439‘000.-- A_________ zustünde, er habe diese Summe aber auf dem obgenannten Konto deponiert, um nach Abschluss des Zivilverfahrens betreffend die Liegenschaft in K_________, seine Aufwendungen allenfalls vorgängig abzuziehen. Auf dem mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 gesperrten L_________-Konto Nr. xxx1 befanden sich im Zeitpunkt der Kontosperrung lediglich noch Fr. 24‘149.30 und nicht wie vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer wieder betont, der Verkaufspreis der Aktien. (…) Dass sich der Beschuldigte der Veruntreuung, ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung strafbar gemacht hat, ist indes erstellt und hat sich im Laufe des Verfahrens zunehmend erhärtet. So hat der Beschwerdeführer nachweislich bei mehreren Bankformularen A wissentlich die falsche Person als wirtschaftlich berechtigt angegeben, und auch mehrere Millionen, die ihm A_________ gestützt auf den Treuhandvertrag anvertraute, für private Zwecke verwendet sprich veruntreut. Es geht in der polizeilichen Finanzanalyse, die bereits weit fortgeschritten ist, nur noch darum, die verschiedenen Geldflüsse zu rekonstruieren und somit die Deliktssumme zu beziffern. Selbst ohne fundierte Dossierkenntnis ist für die Strafkammer leicht ersichtlich, dass X_________ zum einen nie bestreitet, dass das Geld aus dem Aktienkauf A_________ gehört, dieses Geld indes - wie die Kontobelege an den Tag

- 14 brachten - zu persönlichen Zwecken verwendet hat. Es bestehen somit keinerlei Zweifel am Tatverdacht.“ Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert für beide Tatvarianten der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 m.w.H.). Als anvertraut können auch Vermögenswerte gelten, die zwar nicht zivilrechtlich, aber wirtschaftlich als fremd anzusehen sind. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er aus dem Treuhandverhältnis stammendes Geld zurückbehalten habe, machte allerdings geltend, dass dieser Betrag in jener Höhe sei, den er aufgrund des möglichen Entscheides des Bezirksgerichts Q_________ aufgrund der Klage der M_________bank möglicherweise zahlen müsse. Mit dieser Klage werde geltend gemacht, dass er Solidarschuldner sei. Es gehe dabei um einen Kredit, den diese Bank für den Erwerb eines Hauses in K_________ gewährt habe. Der Kauf sei über eine Gesellschaft erfolgt. Er selber habe diese Bürgschaft geleistet oder solidarische Verpflichtung übernommen, weil er über die Mittel von Geld gedeckt gewesen sei (HD S. 90). In Bezug auf den Verkauf der Aktien der Hotel F_________ SA und der Hotel J_________ SA führte der Beschwerdeführer aus, die Aktien hätten ihm gehört. Er habe dafür das Geld zur Verfügung gestellt. Sie [X_________ und A_________] hätten aber eine interne Aufteilung gehabt, wonach ein Teil der Aktien, die durch A_________ finanziert worden seien, wirtschaftlich diesem gehörten. Als von ihm die Auszahlung [Verkaufserlös an A_________] verlangt worden sei, habe sein Rechtsanwaltsbüro P_________ klar mitgeteilt, dass die fraglichen Beträge einstweilen zurückbehalten würden, da er [X_________] noch Gegenforderungen habe. Er sei im-

- 15 mer in der Angst gewesen, dass er am Schluss eines Prozesses Fr. 2 Mio. zurückbezahlen müsse, die er nicht habe. Dabei denke er an den Prozess, den die M_________bank gegen ihn in Q_________ eingeleitet habe (HD S. 91). Er habe A_________ in keiner Art und Weise schädigen wolle, habe sich aber wegen der Schuld im Zusammenhang mit der Solidarverpflichtung in K_________ schützen müssen. Hätte er alle Vermögenswerte von A_________ zurückerstattet, würde er heute im Regen stehen. Die Fr. 2 Mio. könnte er aus den zurückbehaltenen Vermögenswerten zahlen (HD S. 92). Er wisse, dass die wirtschaftliche Schlussabrechnung mit A_________ pendent sei. Wenn der Fall M_________bank erledigt sei, wisse er, wer was zu Gute habe (HD S. 241). Auf die Frage, weshalb er ab 1998 keine Vermögensaufstellung an A_________ mehr gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sich A_________ nach der Saldovereinbarung (HD S. 129) auf den Standpunkt gestellt habe, dass das Treuhandverhältnis aufgelöst sei und er absolut keine Unterlagen aus dem Treuhandverhältnis in diesem Zusammenhang haben wolle (HD S. 91). Zum Erlös aus dem Aktienverkauf vom 30. Juni 2009 (Aktien der Hotel J_________ SA und der Hotel F_________ SA) führte der Beschwerdeführer aus, er habe dieses Geld beiseite gelegt. Konkret habe er dieses Geld auf einem separaten Konto deponiert (HD S. 242 und 281). Aus den sich in den Akten befindlichen Kontoauszügen ist ersichtlich, dass am 30. Juni 2009 Fr. 3‘158‘000.-- auf das Konto IBAN xxx bei der L_________bank R_________, lautend auf X_________, überwiesen wurden. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Erlös aus dem zwischen X_________ und S_________ am 23. Juni 2009 abgeschlossenen Kaufvertrag, gemäss welchem zum Kaufpreis von Fr. 3‘158‘000.-- Aktien der Hotel F_________ SA für Fr. 645‘000.--, Aktien der Hotel J_________ SA für Fr. 2‘493‘000.-- und Stammanteile der F_________ group GmbH für Fr. 20‘000.-- verkauft wurden. Dabei anerkennt der Beschwerdeführer, dass rund Fr. 1‘210‘000.-- aus dem Verkauf von dem Anzeigeerstatter zustehenden Aktien resultieren, wobei er diese zurückbehalte, bis über die Forderung der M_________bank gegenüber ihm entschieden sei. Der Kontosaldo belief sich unmittelbar nach dieser Überweisung auf Fr. 3‘307‘322.20. Nach diversen Transaktionen betrug der Kontosaldo im Zeitpunkt der Anordnung der Kontosperre lediglich noch Fr. 24‘249.50 (s. HD S. 370 ff.). Nach der Rechtsprechung bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden. Die

- 16 - Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, kann jedoch entfallen, wenn sich der Täter für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft, oder wenn er sich auf Verrechnung berufen will und davon überzeugt ist, dass seine eigene Forderung verrechnet werden darf. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann ein Täter eine allfällige Verrechnungserklärung abgegeben hat, und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, d.h. ob die eigene Forderung in der Vorstellung des Täters bestand (Bundesgerichtsurteil 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.6, publ. in: Pra 2004 Nr. 47 S. 239; Noll, Der Einfluss von Kompensation und Retention bei den Delikten gegen das Eigentum, ZStrR 71/1956, S. 165 f.; vgl. auch Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N. 76 vor Art. 137 StGB). Diese Frage wird letztlich vom erkennenden Strafgericht zu beantworten sein. Dabei fällt auf, dass im Kaufvertrag vom 9. September 1994 betreffend die Liegenschaft in K_________ A_________ nirgends genannt wird. Unterzeichnet wurde der Vertrag vielmehr von Rechtsanwalt T_________, der gemäss Kaufvertrag für X_________ als Käufer handelte. Dementsprechend hielt der Rechtsöffnungsrichter in seinem Entscheid vom 4. September 2008 (Beschwerdebeilage 7) folgendes fest: „Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Betriebene X_________ mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 9. September 1994 [Beschwerdebeilage 2, Anmerkung der Unterzeichnenden] Rechtsanwalt Dr. T_________ bevollmächtigt hat, für ihn das beim Amtsgericht K_________ im Grundbuch von U_________ Blatt xxx unter laufender Nr. xxx des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück mit der Bezeichnung zu kaufen (…). Der Grundstückkaufvertrag enthielt in § 3 IV und § 7 I Vollmachten von X_________ für V_________. In dessen Namen hat diese am 30. Dezember 1994 unter Bezugnahme auf die ihr vom Schuldner erteilte Vollmachten erklärt, dass der Schuldner für die Zahlung des Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht, die persönliche Haftung übernimmt und sich gegenüber der Bank wegen dieser Zahlungsverpflichtung der persönlichen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft“. Auch ist festzustellen, dass die vom Anzeigeerstatter geltend gemachte Forderung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnungsforderung überschreitet, wobei die Berechtigung beider Forderungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann. Jedenfalls liefern die obgenannten Feststellungen der Staatsanwaltschaft genügend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begründen, wonach der Beschwerdeführer die Strafnorm von Art. 138 StGB erfüllt haben könnte.

- 17 - Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung, ob auch bezüglich der übrigen vom Anzeigeerstatter gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (verschwundenes Darlehen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungen der G_________; verschwundenes Treuhandvermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der F_________ SA; verschwundener Erlös aus dem Verkauf der Aktien der F_________ SA; Rückführung an D_________ AG aus dem Erlös des Verkaufs der Aktien der Hotel F_________ SA und Darlehen; Nichtweiterleitung der Dividenden aus den F_________ Beteiligungen; ungerechtfertigte Bezüge von den Konten des Anzeigeerstatters) und in Bezug auf weitere Strafnormen ein hinreichender Tatverdacht besteht. 2.6.3 Auf dem gesperrten Konto gingen am 30. Juni 2009 Fr. 3‘158‘000.-- ein. Dieses Geld stammte aus dem Verkauf der Aktien der Hotel J_________ SA und der Hotel F_________ SA. Auf dem gesperrten Konto befinden sich derzeit nur noch Fr. 24‘249.50 (s. HD S. 370 ff.). Dass dieser Betrag nach Abschluss des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen bzw. dem Beschwerdegegner auszuhändigen sein wird, ist denkbar. Die spätere Einziehung dieser Summe bzw. ihre Aushändigung an die Beschwerdegegnerin erscheint nicht als offensichtlich unzulässig (s. auch Bundesgerichtsurteil 1B_570/2012 vom 25. März 2013 E. 5.1). 2.6.4 Betreffend die Verhältnismässigkeit setzt Art. 197 Abs. 1 StPO voraus, dass die angestrebten Ziele nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen muss (lit. d). Das erste Element entspricht dem grundrechtlichen Kriterium der Erforderlichkeit. Die zweite Voraussetzung umfasst die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Indem Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO verlangt, dass die Bedeutung der Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt, wird die Interessenabwägung spezifiziert: Da das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat umso grösser ist, je schwerer eine Straftat wiegt, erscheinen bei zunehmender Deliktsschwere stärkere Grundrechtseingriffe zulässig. Ob eine Beschlagnahme (noch) verhältnismässig ist, hängt auch vom Verfahrensstadium ab: Sind zu Beginn einer Untersuchung die Anforderungen geringer, steigen diese in dessen Verlauf an (zum Ganzen: Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 165). Mit der verfügten Kontosperre geht für den Beschwerdeführer vorliegend eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte einher, da seine Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht über das fragliche Konto vollständig aufgehoben worden sind. Überdies wurde ihm durch die Kontosperre verunmöglicht, das Geld für wirtschaftliche Zwecke

- 18 zu verwenden, was seine Wirtschaftsfreiheit beschränkt (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 95). Im Verhältnis zur Beschränkung der Eigentumsrechte respektive der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers überwiegen im derzeitigen Verfahrensstadium aber das öffentliche Interesse sowie das Interesse der mutmasslich geschädigten Person. Der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) ist als Verbrechen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - im Falle der berufsmässigen Vermögensverwaltung gar mit Freiheitsstrafe zu zehn Jahren oder Geldstrafe - ausgestaltet, und damit als schwerwiegendes Delikt einzustufen, das die hiervor aufgeführten Grundrechtsverletzungen des Beschwerdeführers zulässt. Zudem ist die Kontosperre geeignet, die allfällige spätere Einziehung der Vermögenswerte bzw. ihre Aushändigung an die mutmasslich geschädigte Person vorläufig sicherzustellen, auch wenn sich der grösste Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf nicht mehr auf dem fraglichen Konto befindet. Mögliche mildere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Bedeutung der Straftat rechtfertigt somit die Anordnung der Kontosperre und die Interessen an der vorläufigen Sicherstellung einer allfälligen späteren Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. ihrer Aushändigung an die mutmasslich geschädigte Person überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers, womit sich die verfügte Kontosperre als verhältnismässig im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO erweist, zumal der Betrag auf dem gesperrten Konto mit Fr. 24‘249.50 wesentlich kleiner als die allfällige Deliktsumme ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass infolge der Kontensperre seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Familie bedroht sei. Auch der Umstand, dass zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung und der Anordnung der Kontensperre rund zweieinhalb Jahre vergingen, lässt die Massnahme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als unnötig und unzweckmässig erscheinen. Selbst wenn durch eine früher angeordnete Kontensperre grössere Beträge hätten gesichert werden können (z.B. Fr. 1‘169‘853.45 per 31. Dezember 2012 oder Fr. 659‘369.60 per 31. Dezember 2013), führt dies nicht zur Unzweckmässigkeit der angefochtenen Kontensperre. Schliesslich scheint auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, im Sinne eines milderen Mittels den Betrag von Fr. 1‘210‘000.00 auf ein Sperrkonto einzuzahlen, sofern die Staatsanwaltschaft oder das angerufene Gericht dies verlange, als ungeeignet, da er zur Leistung einer entsprechenden Zahlung nur unter der Auflage bereit ist, dass der entsprechende Betrag für den Fall, dass er im Zusammenhang mit dem Veräusse-

- 19 rungsgeschäft K_________, rechtskräftig verfügt, Zahlungen an die M_________bank W_________bank AG leisten müsse, dafür verwendbar bleibe. Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Beschlagnahme ist verhältnismässig. Ein anderes ebenso geeignetes, aber milderes Mittel als die Beschlagnahme ist nicht ersichtlich bzw. nicht zielführend. 2.7 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Vizepräsident der L_________bank und entsprechend im Verwaltungsrat gewesen. Mit der völlig unnötigen und unzweckmässigen Kontosperre und Edition gegenüber dem Bankinstitut, für welches er als Verwaltungsrat verantwortlich gewesen sei, würden seine Persönlichkeitsrechte zusätzlich massiv verletzt. Mit dem pauschalen Verweis auf (nicht näher bezeichnete) Persönlichkeitsrechte kommt der Beschwerdeführer seiner Substanzierungsobliegenheit nicht nach. Die in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechte bieten keinen absoluten Schutz vor gesetzmässiger Strafverfolgung (s. Bundesgerichtsurteil 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 6.4). Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, bewahrt der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher Vizepräsident der L_________bank war, diesen nicht davor, strafrechtlich verfolgt zu werden. 3. Abschliessend kann festgehalten werden, dass sich die vorliegende Kontosperre auf zulässige Gründe stützt. Die Kontosperre dient einer allfälligen Rückgabe an den Geschädigten oder der Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Ob die betroffenen Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber dem allfällig Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen sind, kann offen bleiben. 4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2014 angeordnete vorsorgliche Massnahme aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer (Art. 428 StPO). 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. September 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall - es mussten mehrere Rechtsfra-

- 20 gen behandelt werden und die Akten hätten einen gewissen Umfang - ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen. 4.2 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber steht dem obsiegenden Privatkläger und Beschwerdegegner, welcher eine Parteientschädigung beantragt hat und im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1GTar). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sowie insbesondere der Tatsache, dass die Arbeit des Beschwerdegegners nicht in der Abfassung einer Beschwerdeschrift, sondern lediglich einer Stellungnahme lag (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_749/2010, 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4), rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen). Diese wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2014 angeordnete vorsorgliche Massnahme wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X_________. 4. X_________ bezahlt A_________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.--.

Sitten, 27. Mai 2015

P3 14 216 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.05.2015 P3 14 216 — Swissrulings