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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.01.2015 P3 14 188

22 janvier 2015·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,128 mots·~6 min·10

Résumé

P3 14 188 VERFÜGUNG VOM 22. JANUAR 2015 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, vertreten durch seinen Beistand A_________ gegen die Einstellungsverfügung vom 12. September 2014 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis (Kosten)

Texte intégral

P3 14 188

VERFÜGUNG VOM 22. JANUAR 2015

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, vertreten durch seinen Beistand A_________

gegen

die Einstellungsverfügung vom 12. September 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

(Kosten)

- 2 eingesehen

den Strafbefehl vom 18. Juni 2014, mit welchem X_________ der Beschimpfung, der sexuellen Belästigung sowie des Missbrauch einer Fernmeldeanalage schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- entsprechend Fr. 1‘200.-- bestraft wurde, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; die vom Beistand von X_________ am 26. Juni 2014 dagegen erhobene Einsprache; das von der Staatsanwaltschaft bei Dr. med. B_________ eingeholte Gutachten vom 25. August 2014, wonach die Zurechnungsfähigkeit des irreversibel schwer dementen X_________ zum Tatzeitpunkt aufgehoben war; die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2014, mit welcher das Strafverfahren gegen X_________ wegen Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und sexueller Belästigung infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) eingestellt und dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- auferlegt wurden; die vom Beistand des Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2014 (Postaufgabedatum) mit folgenden Anträgen: 1. Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung, wonach die Verfahrenskosten von CHF 750.-- von der beschuldigten Person zu tragen sind, ist aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft sind dem Staat Wallis oder der Privatklägerin C_________ aufzuerlegen. 2. Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung, wonach der beschuldigten Person keine Genugtuung und Entschädigung ausgerichtet wird, ist aufzuheben und Herrn X_________ ist zu Lasten des Staates Wallis für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 400.-zuzusprechen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Staat Wallis aufzuerlegen. die Verfügung der Strafkammer vom 29. September 2014, mit welcher die Staatsanwaltschaft und C_________ eingeladen wurden, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen, von welcher Möglichkeit weder die Staatsanwaltschaft noch C_________ Gebrauch machten; die übrigen Akten;

- 3 erwägend

dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden kann (319 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, StPO), wobei mit der Beschwerde sämtliche Punkte angefochten werden können, namentlich auch die Kosten- und Entschädigungsregelung; dass vorliegender Handel durch einen Einzelrichter alleine entschieden werden kann (Art. 11 Abs. 3 und 13 Abs. 1 EGStPO); dass die Beschwerde frist- und formgerecht bei der Rechtsmittelinstanz einging und darauf einzutreten ist; dass gemäss Art. 419 StPO Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint; dass eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N. 7 zu Art. 419 StPO); dass sich aus der in den Akten befindlichen Steuerveranlagung des Beschuldigten für das Jahr 2012 ergibt, dass dieser über ein jährliches Renteneinkommen von Fr. 13‘920.-- sowie über ein bescheidenes Sparguthaben von Fr. 4‘256.-- verfügt; dass der Beistand des Beschuldigten mit der Beschwerde ein Berechnungsblatt betreffend Ergänzungsleistungen einreichte, wonach der Beschuldigte über jährliche Einkünfte von lediglich Fr. 15‘463.-- und ein bescheidenes Sparguthaben von Fr. 4‘255.-verfügt, weshalb ihm Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 28‘871 zugesprochen wurden; dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten damit offensichtlich nicht so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen sind; dass der Beschwerdeführer gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat, da

- 4 ihm nach dem Gesagten keine Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen); dass somit zu prüfen ist, ob die von ihm geltend gemachten Anwaltskosten als Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten sind, mithin ob der Beizug eines Anwalts geboten und die Kosten verhältnismässig waren (BGE 138 IV 197 E. 3.3.4; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; vgl. auch Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N. 13 zu Art. 429 StPO); dass bei der Frage, ob eine Verbeiständung geboten war, ein tiefer Massstab anzulegen und nach heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung – abgesehen von Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1810; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 429 StPO; je mit Hinweisen); dass auch bei blossen Übertretungen, jedenfalls wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, nicht generell davon ausgegangen werden darf, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat; unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs stellen das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.; Bundesgerichtsurteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.2); dass im Übrigen beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind (BGE 138 IV 197 E. 3.3.5; 110 Ia 156 E. 1c); dass dem Beschuldigten Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) vorgeworfen wurden und der Beizug eines Anwalts aufgrund der schweren Demenz des Beschuldigten als angemessen erscheint;

- 5 dass sich der von Frau Rechtsanwältin D_________ in ihrer eingereichten Kostennote ausgewiesene Aufwand von zwei Stunden als verhältnismässig erweist, weshalb dem Beschuldigten antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 400.-- zuzusprechen ist; dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) tragen, der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchdringt, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 lit. g des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) auf Fr. 400.-- festgesetzt, dem Staat Wallis aufzuerlegen sind; dass vorliegend der Anspruch auf Parteientschädigung des obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und Beschuldigten zwar auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), dieser indes mangels besonderen Aufwands zu verneinen ist;

Das Kantonsgericht erkennt

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 3 und 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 12. September 2014 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 750.-- werden dem Staat Wallis auferlegt. 3. Der Staat Wallis bezahlt X_________ für das Strafverfahren S1 2014 704 eine Entschädigung von Fr. 400.--. 4. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- wird dem Staat Wallis auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 22. Januar 2015

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