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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.11.2013 P3 13 48

27 novembre 2013·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,014 mots·~10 min·10

Résumé

310 RVJ / ZWR 2014 Strafprozessrecht - Parteirechte - KGE (Strafkammer) vom 27. November 2013, Gemeinde X. c. Y. - TCV P3 13 48 Beweismittel: Schriftlicher Bericht; Teilnahmerecht bei Beweiserhe- bungen - Schriftliche Berichte können ausnahmsweise die Einvernahme einer Person, selbst des Beschuldigten, ersetzen oder ergänzen, namentlich wenn er zu einer Vielzahl von Belegen näher Stellung zu nehmen hat, nachdem er sein strafrechtliches Fehl- verhalten im Grundsatz und summarisch bereits eingeräumt hat (Art. 145, 147 Abs. 1 StPO; E. 2.1, 2.2.2 und 2.2.3). - Da ein schriftlicher Bericht die Wahrnehmung simultaner Anwesenheits- und Frage- rechte naturgemäss ausschliesst, muss den Parteien zwecks Wahrung ihres rechtli- chen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt werden, danach den Beschuldigten im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu befragen und mit möglichen Wider- sprüchen in seinem schriftlichen Bericht zu konfrontieren (E. 2.2.4). Moyen de preuves : rapport écrit ; droit de participer à l’administra- tion des preuves - Des rapports écrits peuvent exceptionnellement remplacer ou compléter l’audition d’une personne, même de l’accusé, notamment lorsqu’il doit prendre position de manière plus

Texte intégral

310 RVJ / ZWR 2014 Strafprozessrecht - Parteirechte - KGE (Strafkammer) vom 27. November 2013, Gemeinde X. c. Y. - TCV P3 13 48 Beweismittel: Schriftlicher Bericht; Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen - Schriftliche Berichte können ausnahmsweise die Einvernahme einer Person, selbst des Beschuldigten, ersetzen oder ergänzen, namentlich wenn er zu einer Vielzahl von Belegen näher Stellung zu nehmen hat, nachdem er sein strafrechtliches Fehlverhalten im Grundsatz und summarisch bereits eingeräumt hat (Art. 145, 147 Abs. 1 StPO; E. 2.1, 2.2.2 und 2.2.3). - Da ein schriftlicher Bericht die Wahrnehmung simultaner Anwesenheits- und Fragerechte naturgemäss ausschliesst, muss den Parteien zwecks Wahrung ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt werden, danach den Beschuldigten im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu befragen und mit möglichen Widersprüchen in seinem schriftlichen Bericht zu konfrontieren (E. 2.2.4). Moyen de preuves : rapport écrit ; droit de participer à l’administration des preuves - Des rapports écrits peuvent exceptionnellement remplacer ou compléter l’audition d’une personne, même de l’accusé, notamment lorsqu’il doit prendre position de manière plus détaillée sur plusieurs pièces, après qu’il a déjà admis dans son principe et de manière sommaire son comportement pénalement répréhensible (art. 145, 147 al. 1 CPP ; consid. 2.1, 2.2.2 et 2.2.3). - Dès lors qu’un rapport écrit exclut, de par sa nature, le respect du droit à la présence simultanée et à poser des questions, il faut accorder aux parties, dans le but de sauvegarder leur droit d’être entendu, la possibilité d’interroger personnellement l’accusé ultérieurement et de le confronter aux éventuelles contradictions de son rapport écrit (consid. 2.2.4).

Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)

Aufgrund einer Strafanzeige der Gemeinde X. eröffnete das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Y. wegen diverser Vermögensdelikte. Nach Zustellung des Verzeigungsberichts der Kantonspolizei ersuchte die Gemeinde X. um eine Ergänzung der Strafuntersuchung: Der Beschuldigte Y. sei im Detail zu Zahlungen, Rechnungen und Kassabelegen im Umfang von vier Bundesordnern zu befragen, bei welchen es sich ihrer Ansicht nach um strafrechtlich relevante private Bezüge handle. Nach ersten ergänzenden Einvernahmen verfügte die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2013, dass aufgrund der äusserst zeitintensiven Ergänzung der Untersuchung und des Einverständnisses von

RVJ / ZWR 2014 311 Y., „über sämtliche Rechnungen und Zahlungen Auskunft zu geben und um den Prozess zügig voranzubringen“ statt der vorgesehenen Einvernahmen durch die Polizei ein schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO von Y. eingeholt werde. Dieser werde im Anschluss allen Parteien zugestellt, welche im Rahmen einer abschliessenden polizeilichen Einvernahme die Möglichkeit hätten, Fragen zu stellen. Gegen diese Verfügung gelangte die Gemeinde X. am 7. März 2013 mittels Beschwerde an das Kantonsgericht; sie verlangte nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, die Einvernahmen durch die Polizei wie vorgesehen anzuordnen.

Aus den Erwägungen

2. In der angefochtenen Verfügung bestimmt die Staatsanwaltschaft, dass die eigentlich vorgesehene und bereits begonnene polizeiliche Einvernahme des Hauptbeschuldigten Y. in Anwendung von Art. 145 StPO durch die Einholung eines schriftlichen Berichts bei diesem ersetzt wird. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin und bringt vor, einer derartigen Selbstbeschränkung der Strafbehörden stehe die staatliche Aufklärungspflicht entgegen, da der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person wichtig sei. Ferner sieht sie darin eine schwere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihrer Teilnahmerechte. Zwar räumt die Beschwerdeführerin ein, in den ersten vier Einvernahmesitzungen sei „viel Unwesentliches produziert“ worden, in den verbleibenden Fragethemen gehe es jedoch „um ganz konkrete Vorgänge, insbesondere gegenüber den Beschuldigten A. und B.“. Es sei unabdingbar, dass sich der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft „ein persönliches Bild“ machen könne, was einen schriftlichen Bericht ausschliesse. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei „höchst problematisch, namentlich weil die Konfrontation mit der beschuldigten Person hiervon betroffen“ sei. Zudem werde dadurch das Recht zum Einbringen von Zusatzfragen verunmöglicht. 2.1 Die Artikel 142-146 StPO regeln die allgemeinen Modalitäten der strafprozessualen Einvernahmen. Art. 145 StPO trägt den Randtitel „Schriftliche Berichte“ und ermöglicht im Wesentlichen die ausnahmsweise Ersetzung oder Ergänzung einer mündlichen Einvernahme

312 RVJ / ZWR 2014 durch einen schriftlichen Bericht. Er entspricht damit einem Bedürfnis, welches ausnahmsweise bestehen kann (vgl. Häring, Basler Kommentar, N. 2 f. zu Art. 145 StPO) und erweitert sowohl die Entscheidungsfreiheit der Strafbehörden als auch diejenige der einzuvernehmenden Person, da diese zur schriftlichen Berichterstattung nicht gezwungen werden kann (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 3 zu Art. 145 StPO). Die Bestimmungen von Art. 142-146 StPO sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Befragungen von Beschuldigten, Privatklägern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie enthalten keine Vorschriften zu den Teilnahmerechten der Parteien bei Beweiserhebungen (namentlich bei Einvernahmen). Die Teilnahmerechte, insbesondere deren Anwesenheits- und Fragerecht, werden in Art. 147 und 148 StPO separat geregelt (BGE 139 IV 25 E. 4.1; vgl. Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern, Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 200 ff. mit Hinweisen). Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert ein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen. Die Bestimmung begründet namentlich ein Anwesenheits- und Fragerecht. Das setzt die physische Anwesenheit am Ort voraus, an welchem die Beweisabnahme stattfindet. Die physische Teilnahme kann jedoch aufgrund der Natur der Beweiserhebung ausgeschlossen sein (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 147 StPO; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 372; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen N. 2 zu Art. 147 StPO [fortan Schmid, Praxiskommentar]). 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft ordnete die Einholung eines schriftlichen Berichts namentlich aus zeitlichen bzw. aus prozessökonomischen Gründen an, da sich die Einvernahme von Y. als sehr zeitintensiv erwiesen habe. Zudem habe sich Y. bei den ersten Einvernahmen als sehr kooperativ gezeigt und sei gewillt, über die einzelnen Zahlungen und Rechnungen Auskunft zu geben, um den Prozess zügig voranzubringen. 2.2.2 Lehre und Praxis erachten einen schriftlichen Bericht insbesondere dann als möglich, wenn komplizierte, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind, was dann im Inte-

RVJ / ZWR 2014 313 resse einer effizienten Strafverfolgung liege (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 816 [fortan Schmid, Handbuch]; Schmid, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 145 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 1099; Häring, a.a.O., N. 2 zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O., S. 211; Urteil SB120215 des Obergerichts Zürich vom 8. März 2013 E. 2.2.1), bzw. wenn in schriftlicher Form komplizierte Vorgänge strukturiert dargelegt, Belege oder Zahlenmaterial präsentiert oder kommentiert werden sollen (Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO). Vorliegend beantragte die Privatklägerin und Beschwerdeführerin, der Beschuldigte Y. sei im Einzelnen zu Belegen im Umfang von vier Aktenordnern zu befragen, da die Gemeinde dadurch geschädigt worden sei. Die Protokolle der bereits durchgeführten Einvernahmen zum ersten Ordner am 21. und 30. Januar sowie am 12. und 19. Februar 2013 dokumentieren die Aufwendigkeit der mündlichen Einvernahme. Weiter zeigen sie, dass sich die Aussagen beinahe ausschliesslich darin erschöpften, dass der Beschuldigte zu den einzelnen Belegen Stellung nahm. Dies wird durch den Ausführungsbericht des zuständigen Polizeiagenten untermauert. Schliesslich bestätigt auch die Beschwerdeführerin, dass an den vergangenen vier Einvernahmesitzungen viel Unwesentliches produziert worden sei, wenn sie auch geltend macht, dass es bei den verbleibenden Themen um „ganz konkrete Vorgänge“ gehen würde. Inwieweit hieraus, anders als bei den bisherigen Einvernahmen, zwingend eine mündliche Einvernahme folgen müsste, legt sie indes nicht dar. Das Aussagethema wie auch dessen Umfang sprechen mithin aus prozessökonomischer Sicht bzw. aufgrund des Interesses an einer effizienten Strafverfolgung für einen schriftlichen Bericht. 2.2.3 Nicht generell gegen den schriftlichen Bericht spricht sodann die Tatsache, dass dieser vom Beschuldigten Y. abgefasst werden soll. Eine solche Ausnahme sieht Art. 145 StPO, der lediglich von einer „einzuvernehmenden Person“ spricht, nicht vor. Bereits der Bundesrat hielt in der Botschaft zur StPO fest, dass auch der beschuldigten Person die Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden könne, selbst wenn hier, zumal der persönliche Eindruck eine Rolle spiele, grosse Zurückhaltung angezeigt sei (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186). Ebenso wird in der Lehre diesbezüglich entweder

314 RVJ / ZWR 2014 überhaupt nicht differenziert (vgl. etwa Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 12007; Godenzi, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O., S. 211) oder es wird ausdrücklich als möglich erachtet, dass auch Aussagen von Beschuldigten in Form eines schriftlichen Berichts festgehalten werden, wenn auch wiederum betont wird, hiervon mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. Häring, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen; Pitteloud, Code de procédure pénale suisse [CPP], Zürich 2012, N. 359; Schmid, Handbuch, N. 817; Schmid, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 145 StPO; Thormann, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 4 zu Art. 145 StPO; kritisch demgegenüber Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, ZStV 2010, S. 206 ff.). Ergänzende Berichte sind namentlich bei Befragungen von aussagewilligen beschuldigten Personen sehr dienlich, hinsichtlich eines zunächst mündlich (summarisch) eingestandenen Sachverhalts (Ill, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 132; so auch Häring, a.a.O., N. 3 zu Art. 145 StPO). Gerade ein solcher Anwendungsfall ist vorliegend anzunehmen, da Y. sein strafrechtliches Fehlverhalten im Grundsatz bereits mehrmals eingeräumt hat und nun zu einzelnen Zahlungen und Rechnungen befragt werden soll. Da Y. bereits zum Sachverhalt befragt worden ist, kann es sich ferner bloss um einen ergänzenden Bericht handeln, und soll dessen mündliche Einvernahme nicht gänzlich durch einen schriftlichen Bericht ersetzt werden (zu den zwei Anwendungsbereichen des schriftlichen Berichts vgl. Thormann, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 145 StPO). Damit konnten sich die Strafbehörden wie die Beschwerdeführerin indes auch bereits ein eigenes Bild vom Beschuldigten machen und werden sie dazu noch Gelegenheit haben. 2.2.4 Schliesslich kündigte die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung an, dass der schriftliche Bericht sämtlichen Parteien zugestellt werde und diese im Anschluss daran die Möglichkeit hätten, bei einer abschliessenden Einvernahme auch Y. Fragen zu stellen. Durch diese Ankündigung einer späteren Äusserungsmöglichkeit der Parteien zu den schriftlich festgelegten Tatsachen und einer späteren mündlichen Einvernahme des Beschuldigten zu diesen Tatsachen signalisierte die Staatsanwaltschaft, die Teilnahmerechte der

RVJ / ZWR 2014 315 Beschwerdeführerin wahren zu wollen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186; Häring, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO; Kaufmann, a.a.O. S. 211; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1100; vgl. ferner BGE 124 V 90 E. 4, 6; Christen, a.a.O., S. 209; Jeanneret/Kuhn, a.a.O., N. 12007; Thormann, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 145 StPO; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 62 N. 33). Da der schriftliche Bericht die Wahrnehmung simultaner Anwesenheits- und Fragerechte naturgemäss nicht ermöglicht, beabsichtigte die Staatsanwaltschaft im Einklang mit der Lehre, den Parteien das rechtliche Gehör im Anschluss an das Einholen des Berichts zu gewähren (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 211; Godenzi, a.a.O., N. 10 zu Art. 145 StPO). Durch ihr Vorgehen gab sie namentlich kund, auch der Privatklägerin zu ermöglichen, den Beschuldigten im Rahmen einer persönlichen Einvernahme mit möglichen Widersprüchen in seinem schriftlichen Bericht zu konfrontieren und dessen Reaktion dabei unmittelbar wahrzunehmen und allenfalls gezeigter Gestik und Mimik mittels Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung zu tragen. Nebst den ohnehin bereits stattgefundenen und noch stattfindenden persönlichen Einvernahmen von Y. zu anderen Sachverhaltspunkten kündigte die Staatsanwaltschaft mithin in der angefochtenen Verfügung an, soweit es die Parteien wünschen, auch zum umstrittenen Themenbereich eine persönliche Einvernahme vorzunehmen, wodurch sie dem ausnahmsweisen Charakter des schriftlichen Berichts ebenfalls Rechnung trug. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Berichte lediglich insoweit an die Stelle einer Einvernahme der beschuldigten Person treten, als sie unbestritten bleiben (vgl. Schmid, Handbuch, N. 817; Schmid, Praxiskommentar, N. 7 zu Art. 145 StPO; Häring, a.a.O., N. 4 zu Art. 145 StPO mit Hinweisen). Werden sie fundiert bestritten, oder ergeben sich aus anderen Gründen Zweifel an der Richtigkeit des Berichts, so wird die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung Y. zum schriftlichen Bericht mündlich zu befragen oder zumindest eine entsprechende ergänzende Einvernahme durchzuführen haben (vgl. Häring, a.a.O., N. 7 zu Art. 145 StPO; Godenzi, a.a.O., N. 6 zu Art. 145 StPO; Ill, a.a.O., S. 132). Insgesamt erscheint das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ein entsprechendes Einverständnis von Y. (vgl. Ill, a.a.O., S. 132; Christen, a.a.O., S. 207) und die Respektierung von dessen Parteirechten (vgl.

316 RVJ / ZWR 2014 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1186; Häring, a.a.O., N. 10 zu Art. 145 StPO; Godenzi, a.a.O., N. 9 zu Art. 145 StPO) vorausgesetzt, zum heutigen Zeitpunkt als rechtmässig.

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