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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.06.2018 P1 16 120

27 juin 2018·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·14,296 mots·~1h 11min·12

Résumé

- 38 - Das Gericht hat keine hinreichenden Zweifel, dass Z _________ während der Morgen- toilette mit heruntergelassenen Hosen und Unterhosen hinter der ebenso halbnackten C _________ gestanden ist. Er hat dabei sein Opfer penetriert und dadurch PSA in die Scheide eingeführt, jedoch nicht in ihr ejakuliert. Der Beschuldigte ist wegen des Eintritts von E _________ ins Zimmer gezwungen gewesen, rasch von seinem Tun abzulassen. Es ist ihm aber nicht mehr gelungen, rechtzeitig seine Hosen hinaufzuziehen. 4. Schuldspruch Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sank- tioniert (Art. 191 StGB). Urteilsunfähig ist, wer seelisch nicht in der Lage ist, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und sich nicht entscheiden kann, ob er die sexuel- len Kontakte haben will oder nicht (BGE 120 IV 194 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_597/2007 vom 22. April 2008 E. 4.1). Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äus- sern oder betätigen können, gelten als Widerstandsunfähig. Es genügt dabei, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfä- higkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die

Texte intégral

Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 (6B_839/2018) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab. P1 16 120 URTEIL VOM 27. JUNI 2018

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Andreas Seitz, 3930 Visp, Berufungsklägerin

und

V _________, W _________, X _________, und Y _________, alle Anschlussberufungskläger und alle vertreten durch Rechtsanwalt M _________ GEGEN

Z _________, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(Sexuelle Integrität) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ (xxx S1 16 xxx)

- 2 - Verfahren Zitate aus den Akten Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert: Akten aus den Gerichtsdossiers (S. ) Akten grauer Ordner Staatsanwaltschaft (römische Nummer des Registers [z.B. I oder IV] S. ) Polizeiakten (blauer Hefter) (Polizeiakten S. ) Akten Spitalzentrum Oberwallis (SZO S. )

A. Das Bezirksgericht A _________ fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2015 (S. 1 ff.) resp. 3. August 2016 (S. 33) am 25. November 2016 nachstehendes Urteil, welches es beiden Parteien am 1. Dezember 2016 in begründeter Form schriftlich eröffnete (S. 262 f.): 1. Z _________ wird vom Vorwurf der Schändung nach Art. 191 StGB freigesprochen. 2. Der Staat Wallis bezahlt Z _________: a. eine Entschädigung von Fr. 13108.10 plus Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 2013 (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie b. eine Genugtuung von Fr. 20`000.-- plus Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013. 3. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ als amtlichem Verteidiger von Z _________ eine Entschädigung von Fr. 20`000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.). 4. Die Stiftung MM _________ mit Sitz in B _________ wird im vorliegenden Verfahren nicht als Zivilpartei zugelassen. 5. Die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen der Privatkläger V _________, W _________, X _________ und Y _________ werden abgewiesen. 6. Die geleistete Sicherheit von Fr. 5`000.-- wird mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils freigegeben. 7. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9737.90, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 8737.90 (Gebühr Fr. 1'800.--; Auslagen Fr. 6`937.90) sowie die Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. l‘000.--, gehen zu Lasten des Staats Wallis. B. Der Staatsanwalt erklärte am 19. Dezember 2016 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 272): 1. Das angefochtene Urteil wird in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Punkt 1 des Urteilsdispositivs) sowie in Bezug auf die mit dem Freispruch einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Punkte 2 und 7 des Urteilsdispositivs) aufgehoben. 2. Z _________ wird der Schändung i.S.v. Art. 191 StGB für schuldig befunden. 3. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden Z _________ auferlegt.

- 3 - 4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ als amtlichem Verteidiger von Z _________ eine vom Gericht festzusetzende angemessene Parteientschädigung. Der Beschuldigte deponierte seine Anschlussberufung am 22. Dezember 2016 und erhob gleichzeitig Berufung im Zivilpunkt mit folgenden Anträgen (S. 315): 1. Das angefochtene Urteil vom 16.11./01.12.2016 wird im Zivilpunkt laut Ziffer 2 lit. a des Dispositivs aufgehoben. 2. Für den Schaden inklusive Erwerbsausfall, den Z _________ infolge dieses Strafverfahrens erlitten hat, wird ihm nach richterlichem Ermessen eine Entschädigung von mindestens Fr. 250'000.-- plus Zins zu 5 % ab dem 01. Mai 2013 zugesprochen. Vorbehalten bleiben neue Erkenntnisse und Probleme des Beschuldigten wegen der Anfechtung des Freispruchs durch die Staatsanwaltschaft. 3. Rechtsanwalt N _________ wird für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von Z _________ bestätigt. 4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis vom 19. Dezember 2016 wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die Kosten des Entscheides werden dem Fiskus auferlegt. Die Angehörigen reichten am 7. Januar 2017 Anschlussberufung mit folgenden Begehren ein (S. 333): 1. Der Angeklagte Z _________ ist gemäss Art. 191 StGB zu verurteilen. 2. Der Angeklagte hat der Zivilpartei eine Genugtuung von Fr. 15‘000.-- zu bezahlen. 3. Der Zivilpartei ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil. Die übrigen Parteien erhoben weder Berufung, Anschlussberufung noch stellten sie Nichteintretensanträge. C. Das Kantonsgericht lud die Parteien am 27. November 2017 auf den 16. Februar 2018 zur Berufungsverhandlung vor (S. 353 f.). Es verschob die Sitzung am 9. Februar 2018 auf den 4. April 2018. Die Berufungsinstanz übermittelte dem als Zeugen vorgeladenen Experten am 14. Februar 2018 schriftlich Ergänzungsfragen (S. 386 ff.), welche dieser am 27. März 2018 beantwortete (S. 420 ff.). Die Verfahrensleitung entschied am 26. März 2018, der Prozess sei partei- und publikumsöffentlich (P2 18 8).

- 4 - Das MM _________ (nachfolgend: Altersheim) hinterlegte den am 2. März 2018 eingeforderten (S. 398) Dienstplan für Dezember 2012 am 29. März 2018 (S. 436). D. Die Beteiligten stellten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge: Staatsanwalt (S. 550): 1. In Gutheissung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2016 wird das angefochtene Urteil in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Schändung (Punkt 1 des Urteilsdispositivs) sowie in Bezug auf die mit dem Freispruch einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Punkte 2 und 7 des Urteilsdispositivs) aufgehoben. 2. Z _________ wird der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen. 3. Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Hierbei sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Die Anschlussberufung des Beschuldigten vom 22. Dezember 2016 wird abgewiesen. 5. Die Verfahrens- und Entscheidkosten werden Z _________ auferlegt. Angehörige (S. 551): 1.1. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 25. November 2016 ist aufzuheben und der Angeklagte Z _________ ist gemäss Art. 191 StGB zu verurteilen. 1.2. Der Angeklagte hat der Zivilpartei eine Genugtuung von Fr. 15‘000.-- zu bezahlen. 1.3. Der Zivilpartei ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 1.4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil. Beschuldigter (S. 546): 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 19.12.2016 wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Erben von C _________, als Privatkläger, vom 07. Januar 2017 wird kostenpflichtig abgewiesen. 3. Z _________ wird bezüglich der Anklage der Schändung nach Art. 191 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 4. In Gutheissung der Berufung der Verteidigung vom 22. Dezember 2016 werden Z _________ folgende Geldbeträge zugesprochen: a) für den erlittenen Schaden mit Erwerbausfall, Kosten usw. eine Entschädigung in der Höhe von 275'000.00 CHF plus Zins zu 5% ab dem 1. Januar 2016; b) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- plus Zins zu 5% ab dem 1. Januar 2013. 5. Die hinterlegte Sicherheit von Fr. 5'000.00.-- wird freigegeben. 6. Der amtlichen Verteidigung wird zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung zugesprochen. 7. Die Kosten des Strafverfahrens und der Entscheide 1. und 2. Instanz werden dem Fiskus auferlegt. E. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung.

- 5 -

Sachverhalt und Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Das urteilende Gericht ist sachlich zuständig. 1.2 Jede andere Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Verurteilten, der Anschlussberufungskläger und des Staatsanwalts ist, unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen, gegeben. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die dies getan hat, muss dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Berufungserklärung innert 20 Tagen ist nötig, wenn das angefochtene Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO).

- 6 - Das unmittelbar in begründeter Form übermittelte Urteil ist den Parteien frühestens am 2. Dezember 2016 zugegangen (S. 263). Der Staatsanwalt hat die Berufung am 19. Dezember 2016 erklärt (S. 271). Das Kantonsgericht hat den Parteien am 20. Dezember 2016 die 20-tägige Frist zur Einreichung der Anschlussberufung angezeigt (S. 313). Der Beschuldigte hat seine als „Anschlussberufung“ sowie „Berufung im Zivilpunkt“ betitelte Rechtsschrift am 22. Dezember 2016 eingereicht (S. 313). Die Angehörigen hinterlegten das Anschlussberufung am 7. Januar 2017 (S. 332). Sämtliche Rechtsmittel sind innert gesetzlicher Frist deponiert worden. 1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). Der Staatsanwalt beanstandet eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und verlangt eine Verurteilung des Beschuldigten unter entsprechender Kostenfolge (S. 272). Der Beschuldigte verlangt eine höhere Entschädigung (S. 315). V _________, Y _________, X _________ und W _________ sind Ehegasse resp. Töchter und die gesetzlichen Erben der am 22. Juli 2014 verstorbenen C _________ (I S. 160). Sie fordern eine Verurteilung und eine damit einhergehende Genugtuungsentschädigung (S. 333).

- 7 - 1.5 Der Berufungsbeklagte ruft den Anklagegrundsatz an, weil er diesen teilweise für verletzt hält. 1.5.1 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat mithin Umgrenzungsfunktion. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Angeklagte muss genau wissen, was ihm konkret vorgeworfen wird. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Bundesgerichtsurteil 6B_457/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an das Akkusationsprinzip steigen nach Schwerwiegen der Vorwürfe (Bundesgerichtsurteil 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3). 1.5.2 Der Berufungsbeklagte beanstandet, überhaupt niemand habe das Vorliegen einer Erektion oder eine Penetration behauptet oder gar bewiesen. Die Anklageschrift halte ihm jedoch gerade dies so vor (S. 326). Jene enthält tatsächlich folgende Ausführung (S. 35): Z _________ entblösste C _________, bis diese vom Unterleib bis zu den Füssen nackt vor ihm am Lavabo stand. Danach zog Z _________ - immer hinter C _________ stehend seine eigenen Hosen und Unterhosen bis über die Gesässbacken hinunter und entblösste seinen Penis. Den weissen Pflegerkittel behielt er an. Z _________ führte anschliessend sein erigiertes Glied an die Scheide von C _________, rieb es an der Vagina, drang in die Vagina ein und begann sich dergestalt sexuell zu befriedigen. Es ist weiter von sexuellen Handlungen im Vaginalbereich die Rede. Das Kantonsgericht erachtet die umschriebenen Handlungen als hinreichend präzis umschrieben, damit sich der Beschuldigte damit auseinandersetzen kann. Die Frage, inwiefern sich der Vorfall wie dargestellt ereignet hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. 2. Sachverhalt Folgender Sachverhalt liegt der Anklage zugrunde:

- 8 - 2.1 Das Altersheim führt im vierten Stock des Gebäudes eine Demenzabteilung. Dort logieren 10 schwerstdemente Bewohner (I S. 23; II S. 64). Die Station enthält einen Essens- und Aufenthalts- und einen Schlafbereich mit 10 Einzelzimmern (I S. 23). Die Demenzabteilung ist geschlossen. Besucher müssen sich anmelden, um Zugang zur Abteilung mit verriegelter Türe zu erhalten (Polizeiakten S. 65, S. 70 und S. 76). Die Bewohner können sich im Trakt frei bewegen, soweit sie nicht bettlägerig sind (I S. 36 und I S. 39). Die Zimmer der Bewohner sind grundsätzlich unverschlossen (I S. 34;). Der Betreuer drückt, wenn er dort einen Insassen pflegt, auf den Knopf neben der Türe, worauf eine aufblinkende Ampel im Flur seine Anwesenheit signalisiert (I S. 35). Die Morgenschicht der Pfleger beginnt in der Demenzabteilung um 07.00 Uhr (II S. 64). Mindestens zwei Personen, ein diplomierter Krankenpfleger und eine Hilfskraft, sind pro Dienstzeit zuständig (II S. 64). Es können an Tagen der Reinigung auch mehr Beschäftigte anwesend sein (I S. 23). Die Angestellten bereiten vorab das Frühstück vor, nehmen danach die Pflegenden in der Reihenfolge deren Aufwachens vom Bett auf, bringen sie zur Toilette, waschen sie, ziehen sie an und begleiten sie an den Frühstückstisch (I S. 34). Die Pfleger erledigen solche Aufgaben alleine, soweit die Bewohner nicht besonders hilfsbedürftig (I S. 34) oder aggressiv sind (II S. 64 f.). Das Morgenessen endet um 9.30 bis 10.00 Uhr, worauf die Patienten ins gemeinschaftliche Wohnzimmer gebracht werden (I S. 2 und S. 23). Das Mittagessen beginnt um 11.30 Uhr. Ein Teil der Bewohner schläft anschliessend im eigenen Zimmer, ein anderer bleibt im Salon. Der Schichtenwechsel erfolgt um 13.00 Uhr im Rahmen eines Rapports. Die Patienten werden ab 13.30 Uhr zum „Z’abe“ in den Essraum zurückgeholt. Das Nachtessen beginnt um 17.30 Uhr. Die Bewohner werden ab 19.00 Uhr und bis spätestens 21.00 Uhr ins Bett begleitet (I S. 2 f.; vgl. I S. 23.). 2.2 Der diplomierte Pflegefachmann Z _________ begann 1997 seine Ausbildung als Altenpfleger und war ab 2000 durchgehend in verschiedenen Institutionen in der Schweiz und Deutschland tätig (S. 123 [Berufserfahrung]; Polizeiakten S. 5). Er lebte zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls alleine (II S. 35). Der Berufungsbeklagte arbeitete vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Februar 2012 im Altersheim, Demenzstation, als Pflegekraft und stellvertretender Abteilungsleiter (I S. 22). Er ersetzte zwischen Juli 2011 bis März 2012 die erkrankte Stationsleiterin D _________, welche danach noch einmal bis Herbst 2012 ihre Funktion antrat (II S. 64). Z _________ arbeitete während dieser Zeit auf einer anderen Abteilung und übernahm ab 1. Dezember 2012 die Leitungsfunktion auf der Demenzabteilung (I S. 34).

- 9 - E _________ hat ihre Arbeit als Pflegehelferin auf der Demenzabteilung im September 2012 begonnen (I S. 2; S. 24). Sie besitzt im Pflegebereich eine Ausbildung beim Schweizerischen Roten Kreuz und arbeitet bis heute in der Demenzabteilung (S. 115 und S. 508). Die am 24. Juli 1927 geborene C _________ bewohnte zum angeblichen Tatzeitpunkt, dem Mittwoch, 19. Dezember 2012, in der Demenzstation das Zimmer Nr. xxx (I S. 9 ff.). Sie verbrachte die Wochenenden regelmässig bei ihrem Ehegatten V _________, geb. am 1. Juli 1928, und kehrte jeweils am Dienstag ins Altersheim zurück. Dies war auch am Dienstag, dem 18. Dezember 2012 der Fall (II S. 52). C _________ verstarb am 22. Juli 2014 (S. 142). Z _________ versah am 19. Dezember 2012 mit der Hilfspflegerin E _________ den Frühdienst (S. 437). Er soll sich ins Zimmer von C _________ begeben, dort die Zimmertüre abgeschlossen und die Bewohnerin ins Badezimmer begleitet haben. E _________ will zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Schlüssel die Türe geöffnet und Letzteren hinter C _________ stehend erblickt haben. Er soll dabei seine nach unten gezogenen Hosen rasch über das nackte Gesäss gezogen haben. Sie sei so erschrocken gewesen, dass sie das Zimmer wortlos und umgehend verlassen habe. Die Mitarbeiterin hat gleichentags mit mehreren Mitgliedern der Heimleitung gesprochen. Letztere hat die Angelegenheit am Folgetag der Staatsanwaltschaft gemeldet (I S. 24 f.). 3. Beweiswürdigung Der Berufungsbeklagte bestreitet die vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Es sind mithin die aktenkundigen Beweismittel zu würdigen. 3.1 Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Strafgericht darf sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht soll seinen Entscheid begründen. Die Motivation hat zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten

- 10 einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Das Gericht soll schliesslich die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar motivieren (Tag, Basler Kommentar, 2. A., N. 83 zu Art. 10 StPO). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die Richter haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten Aussage auszugehen. Sie dürfen, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu untersuchen. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Die Gesamtschau aller Indikatoren kann einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N. 15). Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskriterium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem

- 11 menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten Informationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hinweg ist kaum zu erwarten. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahrscheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hineindenken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekommen sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., N. 396 ff.). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die direkte Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies gilt namentlich, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Z _________ Der Beschuldigte ist am 21. Dezember 2012 polizeilich (I S. 16 ff.) und vom Staatsanwalt (II S. 5 ff.), am 24. Dezember 2012 vom Staatsanwalt (II S. 14 ff.) und vom Straf- und Massnahmenvollzugsrichter (II S. 29 ff.), am 7. Februar 2013 vom Staatsanwalt (II S. 29 ff.), am 16. November 2016 vom Bezirksgericht Brig (S. 120 ff.) und am 4. April 2018 (S. 513 ff.) vom Kantonsgericht befragt worden. Diverse Aussagen des Beschuldigten werden der Übersicht halber, geordnet nach verschiedenen Themenbereichen, aufgeführt. Eine Trennung durch Aufzählungszeichen erfolgt, wenn die Aussage nicht in der gleichen Befragung erfolgt ist.

- 12 - Konflikte, mit den Mitarbeitern, insbesondere zwischen Z _________ und E _________  Er habe schon am ersten gemeinsamen Arbeitstag eine berufliche Differenz mit E _________ gehabt. Es sei um das Duzen von Bewohnern gegangen, welches von der Mitarbeiterin praktiziert werde. Diese habe einige Tage später um ein erneutes Gespräch ersucht, weil sie nicht habe schlafen können. Er habe mit Angehörigen gesprochen, welche gesagt hätten, es sei in Ordnung, wenn die Pflegebedürftigen mit Vornamen angesprochen und gleichzeitig gesiezt würden. Es habe somit durchaus kleinere berufliche Konflikte mit E _________ gegeben (II S. 10).  Er sei noch neu auf der Abteilung und so sei das Verhältnis zu seinen Mitarbeitern vielleicht auch ein wenig angespannt. Er habe mit E _________ am ersten Arbeitstag gesprochen und sie gebeten, die Heimbewohner nicht zu duzen. Er habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm wirklich nur um die Sache gehe. Die beiden hätten wenige Tage später noch einmal diskutiert und die Angelegenheit geklärt (II S. 21).  Das Duzen der Patienten sei "nur ein Problem davon" gewesen. E _________ habe ein Problem mit Nähe und Distanz zu den Heimbewohnern gehabt, die Nähe sei das Problem gewesen (S. 123). Allgemein Türe mit Schlüssel schliessen  Er schliesse bei pflegerischen Handlungen auf der Demenzstation immer ab, da oft Leute in andere Zimmer kämen, ihm falle F _________ ein (II S. 9). Er praktiziere dies zum Schutz der Privatsphäre der Patienten (II S. 10).  Er wolle, Bezug nehmend auf die Erstaussage, präzisieren, dass er meistens abschliesse. Dies gelte für die Morgenpflege, um die Intimsphäre der Bewohner zu schützen. Er handle nach Gefühl. Es könne sein, dass eine Person wie z.B. F _________ selbstständig aufstehe und herumlaufe (II S. 30). Das Schliessen der Türe beruhe auf Erfahrung, die er bei einem früheren Einsatz auf der Geriatrie in diesem Altersheim gemacht habe. Schon damals seien Leute wie G _________ oder F _________ plötzlich ins Zimmer eingedrungen (II S. 31). Er schliesse nur ab, wenn er Pflege im Intimbereich vornehme und deshalb eine Störung der Intimsphäre drohe (II S. 34). Allgemeine Dauer Morgenpflege  Die Pflege dauere in der Regel 20-30 Minuten (II S. 9).  Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Pflege 30 Minuten dauert (II S. 20).  Die Pflege dauert zwischen 20 Minuten und einer Stunde (II S. 33).

- 13 - Z _________ ist am 21. Dezember 2012 nach seiner Festnahme polizeilich befragt worden. Er wolle wissen, ob sich die Strafverfolgung gegen ihn als Privatperson oder als Pfleger richte. Der Inhaftierte wird von den Ermittlungsbeamten darüber orientiert, es gehe um sexuelle Handlungen mit einer Demenz-Patientin. Der Beschuldigte gibt an, er habe eine Ahnung, von welcher Seite die Anzeige komme. Er habe eine pflegerische Massnahme mit einer Patientin, welche verstopft gewesen sei, durchgeführt (I S. 17). Der Beschuldigte nimmt gleichentags, teilweise ist die Befragung wegen technischen Problemen am Folgetag fortgesetzt worden (II S. 7), in der Hafteröffnungseinvernahme vorab auf den Versuch Bezug, bei einer anderen Bewohnerin manuell den Stuhlgang auszulösen (II S. 4). Er erklärt anschliessend, darauf angesprochen, an C _________ unproblematische pflegerische Handlungen, auch die Morgentoilette, durchgeführt zu haben (II S. 8). Es treffe zu, dass er C _________ im Intimbereich versorgt habe. Er sei sich nicht sicher, ob dies Mittwochs (die Fragen des Staatsanwalt suggerieren diesen Wochentag [II S. 9]) geschehen sei. Der Intimbereich werde bei C _________ am Morgen durchaus gewaschen. Er führe Körperpflege, waschen, anziehen, Einlagen wechseln, Begleitung auf WC und eventuelle Nachreinigung nach dem Stuhlgang durch. Er habe die Hosen nicht heruntergelassen, als er C _________ gepflegt habe (II S. 9). Bei diesem Aussageverhalten fällt auf, dass der Pfleger einleitend eine andere Situation erwähnt, die ihn - aus seiner Sicht - einer Strafverfolgung ausgesetzt haben könnte. Er hat seit seiner Anhaltung auch über genügend Zeit verfügt, sich eine solche Strategie der Unwissenheit auszudenken, sofern er den angeklagten Sachverhalt tatsächlich begangen hat. Der Beschuldigte will nicht aussagen können, ob er C _________ überhaupt am Mittwoch, den 19. Dezember 2012 gepflegt hat. Dies, obwohl er am 20. Dezember 2012 um ca. 23.50 Uhr verhaftet (Polizeiakten S. 3) worden und am 22. Dezember 2012 vom Staatsanwalt mit dem entsprechenden Vorwurf konfrontiert worden ist. Der Pfleger will sich also nicht mehr an seinen zweitletzten Tag als Pfleger, der laut Dienstplan sein letzter Arbeitstag im Altersheim vor der Verhaftung gewesen ist (S. 437), zurückerinnern können. Dies ist bemerkenswert, weil er - wie nachfolgend ersichtlich - höchstens fünf Insassen pro Tag versorgt und dabei - laut eigenen Aussagen - mindestens 20 Minuten bei einer Person verbringt.

- 14 - Es fällt weiter auf, wie der Beschuldigte die übliche Dauer der Pflege im Verlauf verschiedener Aussagen von zunächst 20 - 30 Minuten auf 20 - 60 Minuten erhöht. Dies ist relevant, weil der Vorwurf der Zeugin E _________ auch die Behauptung miteinbezieht, er habe sich ungewöhnlich lange im Zimmer von C _________ aufgehalten. Der Beschuldigte will, gemäss Erstaussage, das Zimmer der Bewohner bei pflegerischen Handlungen immer abschliessen. Dieses konstante Vorgehen widerspricht demjenigen sämtlicher befragten Mitarbeiterinnen und auch den Vorgaben und Meinungen der Vorgesetzten. Die anderen Betreuer schliessen entweder nie oder nur ausnahmsweise ab. Z _________ relativiert diese Darstellung im Verlauf seiner späteren Einvernahmen. Der Beschuldigte stellt das Arbeitsverhältnis zwischen sich und E _________ im Verlauf des Prozesses auch konfliktreicher dar. Dies kann dazu dienen, eine Motivation zu begründen, warum die Belastungszeugin ihn denunziert. Er vermag als Ursache des Konflikts jedoch einzig die Frage anzugeben, ob Patienten zu duzen sind. Z _________ ist am 7. Februar 2013 vom Staatsanwalt mit der Erkenntnis konfrontiert worden, in der Scheide von C _________ sei PSA aufgefunden worden. Er vermag dies nicht zu erklären (II S. 29), indem er z.B. behauptet, deren Intimpflege mit einem verschmutzten Waschlappen ausgeführt zu haben. 3.3 E _________ E _________ ist am 20. Dezember 2012 (I S. 1 ff.), am 24. Dezember 2012 (II S. 14 ff.) am 7. Februar 2013 (II S. 23 ff.), am 16. November 2016 (S. 114 ff.) und am 4. April 2018 (S. 507 ff.) einvernommen worden. Die Akten enthalten, wie auch nachfolgend ersichtlich, inhaltliche Widersprüche bei den Aussagen dieser Zeugin. Es ist demnach auch zu prüfen, ob diese Widersprüche aus einer intellektuellen Überforderung oder aus einer Lüge resultieren. E _________ hat vor Bezirksgericht A _________ angegeben, sie habe 2012 weder nah noch weit gut gesehen (S. 116). Das Kantonsgericht hat demnach eingangs zu prüfen, ob die Zeugin über ein hinreichendes Augenlicht verfügt hat, den Vorfall wahrzunehmen. Entsprechende Probleme ergeben sich aus dem Protokoll vom 20. Dezember 2012, zumal die Zeugin beim Lesen der Formulare und des Protokolls auf Hilfe angewiesen gewesen ist (I S. 1 und S. 6). Sie will den Vorfall aber genügend klar konstatiert haben, weil sie nur einen Meter hinter dem Beschuldigten gestanden sei (S. 118). Die Aussage in der Erstbefragung „ich konnte nicht viel sehen“ (I S. 4 A. 4) bezieht sich auf die Frage,

- 15 - „was genau haben Sie gesehen“. Sie enthält ausserdem die Ergänzung, der Beschuldigte habe ihr den Rücken zugedreht, weshalb die Pflegerin nur sein entblösstes Gesäss erblickt habe (I S. 4 A. 4). E _________ äussert sich in dieser Antwort somit nicht über ihr Beobachtungsvermögen, sondern über den Umfang ihrer Erkenntnisse. Das Gericht geht davon aus, dass die damals als Pflegerin arbeitstätige Zeugin durchaus im Stande gewesen sein muss, den Sachverhalt aus einer kürzeren Distanz festzustellen, sonst wäre ihre Tätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim überhaupt nicht möglich gewesen. Die Aussage, sie hätte aus der hier diskutierten Entfernung erblicken können, ob jemand seine Hosen über das nackte Gesäss zieht, erscheint somit als durchaus realistisch. Das Kantonsgericht hat weiter zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, welche die Aufnahmefähigkeit der Zeugin beeinflusst haben könnten. Sie habe zeitlebens noch keine vergleichbaren Meldungen gegenüber ihrem Arbeitgeber oder der Polizei gemacht (S. 509). Die Zeugin hat vor Kantonsgericht das Vorliegen von Alkohol- und Drogenproblemen verneint (S. 508 f.). Dies erscheint glaubhaft, weil kein Vorgesetzter Gegenteiliges behauptet hat und E _________ nach wie vor vom gleichen Arbeitgeber in der gleichen Abteilung beschäftigt wird (S. 508 f.). Sie verfüge über einen Fahrzeugausweis, der ihr nie wegen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch entzogen worden sei (S. 508). Die Pflegerin hat weiter kundgetan, seit vier Jahren vor dem Vorfall mit H _________ befreundet zu sein, mit dem sie weiterhin zusammen ist (II S. 25 und S. 508). Sie habe erfolgreich den einjährigen SRK-Kurs in Krankenpflege absolviert (S. 115). Die Zeugin kennt keinen Grund, warum sie am Tag des angeblichen Vorfalls unkonzentriert gewesen wäre (S. 509). Die Vorgesetzte D _________ ist gemäss Aussageverhalten E _________ durchaus wohl- und Z _________ schlecht gesonnen. Die Beschuldigte sei, laut ehemaliger Chefin, manchmal „ein bisschen ein ‚aufgeregtes (nicht: ‚aufgeschrecktes‘ [vgl. E. 4.2.2, Abs. 1 des angefochtenen Entscheids in fine S. 238]) Huhn‘“ gewesen. Das Kantonsgericht vermag diesen Begriff, „aufgeregtes Huhn“ für sich alleine genommen nicht zu deuten. D _________ ergänzt aber in der gleichen Antwort, E _________ habe alles 200%ig machen wollen, habe Angst vor Fehlern gehabt, sei sehr liebenswürdig im Umgang mit Bewohnern, der Vorgesetzten gegenüber immer korrekt, sehr interessiert und habe viele Fragen gestellt (II S. 66). Dies deutet auf Übermotiviertheit hin. Der Heimleiter I _________ lobt den Arbeitseinsatz der Zeugin, gibt aber zu bedenken, er wisse nicht, ob E _________ „intellektuell […] alle Zusammenhänge genau nachvollziehen kann.“ (I S. 24). Dies erweckt den Eindruck, als könnte die Pflegerin auch verstandesmässig eingeschränkt sein, Geschehensabläufe richtig einzuordnen. Eine weitere Vorgesetzte, J _________, welche E _________ schlechter und

- 16 - Z _________ besser gesonnen ist, hinterfragt nicht deren verstandesmässigen Fähigkeiten. Sie kritisiert die fehlende Distanz zwischen ihr und einer von ihr gepflegten Person (II S. 71). Das Kantonsgericht hat E _________ selbst vorgeladen um sich ein Bild von ihr zu verschaffen. Diese ist in der Berufungsverhandlung durchaus im Stande gewesen, Fragen rasch zu beantworten (S. 508 ff.). Die neue Behauptung, ihre Augen seien bereits im Jahr 2011 operiert worden (S. 509), springt allerdings ins Auge, weil die Zeugin noch 2016 vor Bezirksgericht deponiert hat, ihre Sehstärke sei erst 2015 chirurgisch verbessert worden (S. 115 f.). Diese neue Darlegung ist, wie bereits ausgeführt, falsch. Die Zeugin begeht, wie auch nachfolgend ersichtlich, wiederholt Fehler bei den Antworten, die auffallen und das Gericht dazu verleiten, deren Äusserungen mit Vorsicht zu würdigen. Diverse Aussagen von E _________ werden der Übersicht halber, geordnet nach verschiedenen Themenbereichen, aufgeführt. Eine Trennung durch Aufzählungszeichen erfolgt, wenn die Aussage nicht am gleichen Tag erfolgt ist. Konflikte, mit den Mitarbeitern, insbesondere zwischen Z _________ und E _________  Sie kenne Z _________ nicht, dieser habe erst vor 20 Tagen in der Demenzstation begonnen und sei zuvor im ersten Stock des Altersheims beschäftigt gewesen. Er sei eigentlich nett, sympathisch und hilfreich, das sei ihr Eindruck. Sie kenne ihn aber nicht so gut (I S. 2).  Z _________ sei sehr nett und freundlich, aber nicht allzu zuvorkommend, wenn es um das "Mitanpacken gehe". Es habe nie Krach gegeben. Lediglich im Eintrittsgespräch habe Z _________ gefragt, warum sie zwei Bewohner mit dem Vornamen anspreche. Man solle den Bewohnern die Wertschätzung erweisen, sie mit dem Nachnamen anzureden. Ein paar Tage später habe Z _________ bemerkt, er habe mit der Verwandtschaft das Vorgehen abgeklärt und es sei in Ordnung, den Vornamen zu benutzen. Es habe sie zwei Nächte lang beschäftigt, ob sie die Bewohner zu wenig achte (II S. 16 f.).  Sie wisse nicht mehr, um was es bei der kurzen einmaligen Auseinandersetzung gegangen sei. Er habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie die Bewohner mit dem Vornahme anrede, was andere jedoch auch getan hätten. Sie habe sich Gedanken gemacht, warum er ihr diese Vorhalte mache und den anderen nicht (S. 511). Allgemein Türe mit Schlüssel schliessen  Niemand sonst verschliesse die Türe (I S. 4).  Die übrigen 15 Pflegerinnen schlössen die Türe nie ab und sie habe sonst nicht mitbekommen, dass Z _________ dies tue (II S. 16).

- 17 - Dauer Morgenpflege C _________  Z _________ habe sich sehr lange im Zimmer einer Bewohnerin aufgehalten, sicher mehr als eine halbe Stunde (I S. 3).  Z _________ habe sich mehr als 30 Minuten bei C _________ aufgehalten (II S. 15).  Z _________ sei mehr als eine halbe Stunde "weg" gewesen sei (II S. 24). Die Pflege bei C _________ dauere üblicherweise 20 Minuten bis eine halbe Stunde. Z _________ habe diese zu versorgen begonnen, bevor E _________ eine Bewohnerin übernommen habe. Letztere sei von der Betreuerin vorbereitet und zu Tisch geführt worden. Die Zeugin habe dann gewartet und sich gedacht, ihr Vorgesetzter sei schon eine Viertel Stunde weg. Dieser sei insgesamt eher 3/4 Stunden bei C _________ gewesen (II S. 26). Sicht auf das Gesäss  Sie habe Z _________s entblössten Hintern gesehen. Z _________ habe die Hosen über sein Gesäss gezogen und dabei angekündigt, er werde "gleich" kommen. Z _________ habe der Patientin gesagt, „ich ziehe ihnen jetzt noch die Hose hoch“ (I S. 4).  Die Zeugin habe "noch seine nackten 'Arschbacken' gesehen". Er sei dabei gewesen, die Hosen hochzuziehen. Letztere seien in Bewegung gewesen. Er habe das Beinkleid sehr schnell hochgezogen und danach den Kittel gerichtet. Sie habe nicht den gesamten Hintern unbedeckt gesehen, "der gute halbe Hintern war nackt". Die Zeugin steht auf und deutet bei sich die Höhe an. Von der Gesässspalte seien rund 20 cm sichtbar gewesen (II S. 15).  Sie habe "so die Hälfte vom Gesäss" gesehen, so die Zeugin, welche dies bei sich anzudeuten versucht. Der Staatsanwalt bestätigt, E _________ habe bei der Einvernahme den sichtbaren Teil des Hintern beide Mal gleich gezeigt (II S. 24 f.). Blickkontakt zwischen Z _________ und E _________ nach Eintritt  Sie "würde meinen", Z _________ habe sie gesehen (I S. 4).  Sie hätten Blickkontakt gehabt. Er habe die Hosen, als sie ins Badezimmer hineingesehen habe, sehr schnell hoch gezogen, anschliessend den Kittel gerichtet und sie angesehen (S. 15). Sie habe Z _________ lediglich von hinten erblickt. Dieser sei so stehen geblieben und habe lediglich den Kopf in einer halben Drehung zu ihr gekehrt (II S. 16).  Z _________ habe nur den Kopf gedreht (II S. 24). Sie sei sich über den Blickkontakt sicher, er habe nur den Kopf gekehrt (II S. 26). Der Beschuldigte habe sie angeschaut und sei rot angelaufen im Kopf. Sie habe sich nach rechts gekehrt und sei aus dem Zimmer getreten (II S. 27).  Der Beschuldigte sei beim Eintritt ins Badezimmer aufrecht gestanden und habe sich nicht in Bewegung befunden (S. 116).

- 18 - E _________ verschweigt in der ersten Befragung Probleme im Verhältnis zwischen ihr und Z _________, namentlich dessen angeblich fehlende Hilfsbereitschaft (I S. 2). Auch die Auswirkungen eines zu Beginn des Arbeitsverhältnisses entstandenen Konflikts, wie die Zeugin die Bewohner anreden soll, werden erst in der zweiten Befragung und erst auch Nachfrage hin thematisiert. Diese Auseinandersetzung sei aber vom Beschuldigten ein paar Tage später bereits bereinigt worden (II S. 17). Die Zeugin will sich vor Kantonsgericht zunächst nicht mehr an die Ursache der Konfrontation mit dem Beschuldigten erinnern. Ihre dortige Erklärung auf entsprechende Nachfrage, sie habe sich über die Anweisung von Z _________ geärgert, weil er nur sie und nicht auch die übrigen Pflegerinnen ermahnt habe, die Bewohner nicht zu duzen (S. 511), ist neu. Die Pflegerin bringt mithin im Jahr 2018 ein teilweise neues Argument hervor, warum ihr die Anweisung des Beschuldigten zu schaffen gemacht hat. Sie habe sich im Vergleich mit den übrigen Pflegerinnen ungleich behandelt gefühlt. E _________ argumentiert in der nächsten Antwort, diese Kritik des Abteilungsleiters habe sie nicht dazu veranlasst, ihn unrechtmässig anzuzeigen (S. 511). Die Kontroverse zwischen Z _________ und der Hilfspflegerin wäre jedoch, selbst wenn sie von der Angestellten als Ungleichbehandlung verstanden worden wäre, kurze Zeit später bereinigt worden. Das Vorliegen eines Konflikts zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten, der aus objektiver Sichtweise zum damaligen Zeitpunkt eine bewusste Falschaussage in einem dermassen verheerenden Ausmass rechtfertigen würde, lässt sich aus den Akten nicht herleiten. Die Zeugin wird von der Polizei am 20. Dezember 2012 gemäss Frage 12 (S. 3 ff.) aufgefordert, frei über den Vorfall zu erzählen (S. 3 f.): Das erste Mal wo ich mit Z _________ gearbeitet habe, war das bei der Spätschicht, welche von 12:30 Uhr bis 21:30 Uhr dauert. Wir hatten dabei alle Bewohner, bis auf die letzten zwei im Bett. Die letzten zwei haben wir dann aufgeteilt. Z _________ ging mit einer Frau ins Zimmer und ich mit der anderen Frau. Ich ging dann nach Beendigung meiner Arbeit noch die Küche aufräumen. Ich habe mir zunächst keine Gedanken darüber gemacht, Z _________ war aber sehr lange weg. Ich hatte dann mit ihm zusammen gestern Frühdienst. Dabei haben wir alle Bewohner aufgenommen. Da sich Z _________ sehr lange im Zimmer einer Bewohnerin aufhielt, es war sicher mehr als eine halbe Stunde, suchte ich diesen. Es war auch so, dass ich für die letzte Bewohnerin, welche ich aufnehmen wollte, Hilfe benötigte. Ich ging dann zum Zimmer, wo Z _________ war und drückte ab. Es war geschlossen und ich schloss mit meinem Schlüssel auf. Als ich dann hineinging, sah ich in den Toilettenbereich des Zimmers. Z _________ stand hinter der Patientin und zog gerade seine Hosen hoch. Ich bin dann so erschrocken und ging hinaus. Die Türe ging automatisch zu. Dabei hörte ich, dass Z _________ der

- 19 - Patientin sagte "ich ziehe ihnen jetzt noch die Hose hoch". Ich ging dann zur letzten Bewohnerin, welche ich noch aufnehmen musste. Danach ging ich in die Küche und als Z _________ mit der Frau in den Essraum kam, gingen wir zusammen noch die letzte Frau aufnehmen. Danach habe ich Z _________ beobachtet. Vor allem als wir dann mit den Bewohnern im Essraum waren, hat die Patientin ihn immer angesehen. Er hat sie aber ignoriert. Es ist bei dieser freien Aussage von Details die Rede, nämlich dass sich die Türe automatisch geschlossen habe oder dass das Türschloss zunächst habe geöffnet werden müssen. E _________ umschreibt ferner, sie habe sich vorab zur letzten Bewohnerin, welche sie hätte aufnehmen sollen, begeben, bevor sie in die Küche zurückgekehrt sei. Die Zeugin beschreibt ferner das Gefühl des Erschreckens. Die Zeugin hat gegenüber dem Staatsanwalt in ihrer zweiten Befragung vom 24. Dezember 2012 frei dargelegt (S. 15): Ich benötigte am Mittwochmorgen Hilfe von Z _________, um K _________ zu versorgen. K _________ ist sehr ängstlich und sie wehrt sich gegen die Intimpflege. Deshalb müssen wir K _________ zu zweit pflegen. Ich suchte deshalb Z _________ und stellte fest, dass er seit mehr als 30 Minuten bei C _________ im Zimmer war. Ich drückte die Türfalle ohne zu klopfen - eigentlich klopfen wir immer, wenn wir ein Zimmer betreten - und stellte fest, dass das Zimmer von innen verschlossen war. Ich schloss unmittelbar darauf die Türe auf und betrat das Zimmer. Ich ging 2 Schritte zum Badezimmer, dessen Schiebetüre offen stand. Z _________ stand hinter C _________, welche mit "heruntergelassenen" Hosen vor dem Lavabo stand. Im selben Moment zog Z _________ seine Hosen hoch. Ich habe noch seine nackten "Arschbacken" gesehen. Z _________ drehte daraufhin seinen Kopf in meine Richtung. Auf Nachfrage hin: Wir hatten Blickkontakt. Ich war einfach nur schockiert. Ich drehte mich ohne ein Wort zu sagen weg und hastete aus dem Zimmer. Für mich war dies eine sehr schwierige Situation. Wie sollte ich reagieren? Sollte ich meinen Chef - Z _________ - darauf ansprechen? Ich entschied mich dann, zum Direktor zu gehen. Am Mittagessen traf ich I _________ in der Kantine und bat ihn um einen Termin am Nachmittag. I _________ war mit Gästen zu Tisch. Sobald ich dann nicht mehr alleine mit Z _________ auf der Station war - es war ca. 15.00 Uhr - sagte ich, ich müsste auf die Toilette und bin zu I _________ gegangen und habe ihm vom gesehenen erzählt. Die zweite Aussage vor dem Staatsanwalt ist erneut detailreich, teils werden neue Nebensächlichkeiten erwähnt (Namen der letzten aufzunehmenden Bewohnerin, fehlendes Klopfen, offene Schiebetüre). Die Beschuldigte belastet sich ferner selbst der Lüge, indem sie einen Vorwand erwähnt, um den Direktor des Heims zu orientieren.

- 20 - E _________ will im Rahmen dieser zweiten Befragung nicht gesehen haben, ob der Beschuldigte eine Erektion hatte (II S. 16). Sie hält sich mithin bei ihren Äusserungen durchaus zurück, selbst wenn die Mehrbelastung nicht widerlegt werden könnte. E _________ hat am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt erneut frei zum angeblichen Vorfall ausgesagt (II S. 24). Ich habe festgestellt, dass Z _________ mehr als eine halbe Stunde weg war. Ich habe ihn dann gesucht, weil ich seine Hilfe für die Pflege von K _________ benötigte. Dieser muss immer zu zweit gepflegt werden. Dann habe ich auf der "Ampel" gesehen, dass Z _________ im Zimmer von C _________ war. Auf Nachfrage hin: Bei der Ampel handelt es sich um eine Anzeigefläche im Gang, wo sämtliche Zimmernummer aufgeführt sind. Wenn das Pflegepersonal in einem Zimmer ist, leuchtet sie auf, falls der Pflegende im Zimmer auf den entsprechenden Knopf gedrückt hat. Ich wollte dann das Zimmer betreten und stellte fest, dass das Zimmer von innen verschlossen war. Ich bin dann ohne anzuklopfen in das Zimmer gegangen. Ich weiss nicht, weshalb ich nicht angeklopft habe. Normalerweise klopfen wir an. Als ich das Zimmer betreten hatte, sah ich, wie C _________ die Hosen heruntergelassen hatte und Z _________ ebenfalls. Er zog die Hosen dann sofort hoch. C _________ stand vor dem Lavabo in der Toilette. Auf Nachfrage hin: C _________ hatte ihre Hände auf dem Lavabo. Z _________ stand direkt hinter C _________. Ich war schockiert und bin dann rechtsumkehrt zur Türe hinausgegangen. Z _________ hat mich gesehen, er hatte nur den Kopf gedreht. Die Zeugin erklärt, warum sie überhaupt erkannt haben will, dass sich der Beschuldigte hinter der verschlossenen Türe befunden hat. Sie erweitert mithin ihre Beschreibungen mit einem weiteren Detail. Die Zeugin thematisiert ausserdem erneut das fehlende Anklopfen. Es ist weiter die Konstanz der Aussage zu prüfen, namentlich in Bezug auf das Kerngeschehen. Subjektives Kerngeschehen ist die Ursache, warum sich E _________ zum Zimmer des Beschuldigten begeben hat. Sie hat nämlich den Umständen entsprechend lange auf ihn gewartet und konnte ihre Arbeit nicht fortsetzen. Der Beschuldigte habe C _________ zu pflegen begonnen, bevor E _________ selbst eine Patientin aufgenommen und an den Frühstückstisch geführt habe. Die Zeugin habe dann auf den Beschul-

- 21 digten gewartet (II S. 26). Die Zeugin kann mithin in einer späteren Befragung nachvollziehbar und eingehend erklären, warum sie überhaupt gewusst hat, dass der Beschuldigte mehr als eine halbe Stunde weg gewesen ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass E _________s Aussagen zum Verhalten von Z _________, als sie ihn ertappt haben will, „nicht annähernd konstant“ sind (E. 4.2.3.c S. 242). Die Belastungszeugin sei ins Zimmer getreten und wolle beobachtet haben, wie der Beschuldigte, der hinter der Patientin gestanden sei, die Hosen hochgezogen habe. Sie sei, laut Erstaussage und freier Schilderung, erschrocken und habe sofort wieder den Raum verlassen. Die Zeugin, welche nur für eine kurze Zeitspanne das Zimmer von C _________ betreten hat und, laut eigener und nachvollziehbarer Aussage, überrascht worden ist, hat tatsächlich nicht konstant darlegt, ob und wie sich Z _________ nach ihr gedreht hat, ob es zu Blickkontakt gekommen ist und ob der Beschuldigte errötet ist. Die Äusserung über das Verhalten von Z _________ stellt allerdings subjektives Randgeschehen dar, welches die Zeugin in der kurzen Zeitspanne wahrgenommen haben will, nachdem sie durch die überraschende Sachlage abgelenkt worden ist bis zum Zeitpunkt, da sie sich weggedreht hat, um das Zimmer wortlos zu verlassen. Die Vorinstanz erachtet auch in Bezug auf das Hinaufziehen der Hosen, durchaus subjektives Kerngeschehen, eine Inkonstanz im Aussageverhalten. E _________ habe vorab gesagt, dieser habe seine Hosen emporgerissen und vor Gericht behauptet, der Beschuldigte sei nicht in Bewegung gewesen (E. 4.2.3.b; S. 239). Dieser Widerspruch lässt sich aber aufgrund der vor Bezirksgericht gestellten Frage, „ist der Beschuldigte […] aufrecht gestanden oder war er in Bewegung“ klären (S. 116). Diese Frage lässt sich nämlich so interpretieren, dass der Beschuldigte entweder still gestanden oder gelaufen/resp. in Bewegung gewesen ist. Die Zeugin hat auf die Alternativfrage geantwortet, „er stand aufrecht, er war nicht in Bewegung“ (S. 116). Die Antwort enthielte, wenn die Frage so gedeutet wird, keine Unbeständigkeit. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen ergebe sich, laut Vorinstanz, wegen des Anteils am Gesäss, welcher für die Zeugin sichtbar gewesen sei. Sie gibt in der Erstaussage vom 20. Dezember 2012 an, das “ganze Gesäss“ gesehen zu haben (I S. 4 F 19). Diese Antwort resultiert jedoch aus der Frage, ob das Gesäss nicht (von oben her) durch den Kittel verdeckt gewesen sei. Die Zeugin könnte sich demnach bei der Beantwortung dieser Frage darauf konzentriert haben, ob das Gesäss von oben her verdeckt gewesen ist, zumal sie zunächst ausführt, er habe den Oberteil „wohl aufgelitzt‘“ (I S. 4 A 19). Es ist in dieser Einvernahme an anderer Stelle von „sein entblösstes Gesäss gesehen“ (I S. 4 F. 16) oder von „noch über sein Gesäss gezogen“ (I S. 4 F. 20) die Rede, ohne genauer

- 22 zu klären, welcher Anteil vom Gesäss für die Zeugin sichtbar gewesen ist. Die Pflegerin behauptet in der zweiten Einvernahme vom 24. Dezember 2012, auf Nachfrage hin, der gute halbe Hintern sei nackt gewesen. Sie zeigt die ungefähre Stelle der Hose, als sie den Vorfall gesehen hat, bei sich an (II S. 15). Diese Aussage bestätigt sie am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt und präsentiert erneut die gleiche Höhe (II S. 24). Die Zeugin dürfte, wenn ihre Behauptung zutrifft, vom Gesehenen überrascht gewesen sein. Der Beschuldigte hätte die Hosen ausserdem, laut E _________, schnell hoch gehievt (II S. 15). Das Gesäss ist schliesslich keine „flache Ebene“ und die Zeugin hätte von einem Winkel oberhalb auf diesen Körperteil des Beschuldigten hinuntergeschaut. Dies würde eine genaue Umschreibung, welcher Anteil des Gesässes für sie noch sichtbar gewesen ist, erschweren und somit die Inkonstanz in den Aussagen, soweit sie denn überhaupt vorliegt, erklären. E _________ macht, zusammengefasst, in Bezug auf das subjektive Kerngeschehen eher konstante Ausführungen. Die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche lassen sich teilweise plausibel erklären. Unstimmigkeiten in Bezug auf das Randgeschehen, die teilweise erstaunlich sind (Aufbau des Badezimmers, Zeitpunkt der Augenoperation) sowie die Aussage des Heimleiters, stellen die intellektuellen Fähigkeiten von E _________ in Frage. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch zu beachten, dass der von der sehschwachen Zeugin aufgenommene und gleichzeitig strafrechtlich interessierende Sachverhalt - Hochziehen der untenstehenden Hosen und Sicht auf das teilweise nackte Gesäss des Beschuldigten - verstandesmässig keine ausserordentlichen Voraussetzungen bedürfen und leicht zu konstatieren sind. Letztlich mahnt auch die vor Kantonsgericht vorgebrachte neue Erklärung der Zeugin, sie habe sich vom Beschuldigten ungleich behandelt gefühlt, zu einer gewissen Zurückhaltung und Vorsicht. 3.4 C _________ Der Staatsanwalt hat eine Gerichtsexpertise in Bezug auf den Geisteszustand von C _________ durchführen lassen wollen (S. 133). Diese ist jedoch vor der Begutachtung verstorben (S. 145). C _________ soll kurz nach dem angeblichen Vorfall das Vorliegen von sexuellen Handlungen gegenüber E _________ bestätigt haben. Es handelt sich hier jedoch um Antworten auf Suggestivfragen, die von der Zeugin, welche Z _________ inflagranti erwischt haben will, wiedergegeben werden. E _________ hat in der Ersteinvernahme vom 20. Dezember 2012 vor der Polizei gesagt, sie habe das Gefühl, diese bekomme „mehr mit… als man meint“. C _________

- 23 gebe auf Fragen, welche ihr gestellt würden, „klare und korrekte Antworten“ (I S. 5). Die Zeugin bestätigt am 24. Dezember 2012 gegenüber dem Staatsanwalt, C _________ verstehe „eigentlich viel, auch wenn man mit ihr keine eigentlichen Gespräche führen kann“ (II S. 18). E _________ gibt am 7. Februar 2013 vor dem Staatsanwalt an, sie habe „das Gefühl“, bei einer ersten Besprechung kurz nach dem Vorfall sei sie von Frau C _________ verstanden worden. C _________ habe ihr einen Tag später auf die (Suggestiv-)frage hin bestätigt, es sei auch zu sexuellen Handlungen auf dem Bett gekommen (II S. 27). Die Pflegerin hat an der Hauptverhandlung auf die Frage, wie gut sie im Dezember 2012 mit C _________ habe reden können geantwortet, man habe „manchmal“ „das Gefühl“ gehabt, „sie verstehe einen und sie habe Antwort auf das gegeben, was man gefragt hat. Danach war es weg, zum Beispiel eine halbe Stunde danach“ (S. 117). Sogar die Pflegerin vermag demnach nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern den Äusserungen von C _________ gefolgt werden kann. C _________ ist bei einer polizeilichen Befragung gefilmt worden. Die Heimbewohnerin bestätigt nicht das Vorliegen sexueller Handlungen. Deren Antworten bescheinigen vielmehr die auch sonst aktenkundige, starke Demenz (Polizeiakten S. 22 ff.). Einzelne Wörter können trotz Nachfragen bei österreichischen Polizisten sowie eines Spezialisten für Walliser Dialekt nicht interpretiert werden (I S. 79). C _________ soll auf eine Suggestivfrage von E _________ bestätigt haben, es seien auch sexuelle Handlungen auf dem Bett erfolgt. Die Pflegerin gibt in diesem Zusammenhang, in der gleichen Antwort, ausdrücklich und zwei Mal zu bedenken, sie wisse in Bezug auf diesen Vorfall nicht, ob sie von der Bewohnerin richtig verstanden worden sei (II S. 27). Dieses Vorkommnis ist demnach auch nicht weiter verfolgt worden. Der Verteidiger hat daraus in der Hauptverhandlung einen „Tatvorwurf“ der Hauptbelastungszeugin konstruiert (S. 118). Dies trifft aber so nicht zu. Sämtliche Aussagen der schwer dementen Person haben keinen Beweiswert weil das Gericht nicht prüfen kann, inwiefern sich diese bewusst über an ihr verübte sexuelle Handlungen geäussert haben soll und will. 3.5 I _________ I _________, geb. am xxx, hat rund 4 ½ Jahre im Altersheim als administrativer Leiter gearbeitet. Er hat dieses zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls seit mehreren Monaten geführt (I S. 22). I _________ ist am 28. Dezember 2012 polizeilich einvernommen worden (I S. 21 ff.).

- 24 - Der Beschuldigte werde, laut Heimleiter, von den Mitarbeitern auf der Abteilung, vom restlichen Kader, von der Geschäftsleitung respektiert (I S. 22). Der Heimleiter will am 28. Dezember 2012 keine Probleme zwischen Z _________ und den ihm untergebenen Personen kennen (I S. 23). Dieses ungetrübte Bild entspricht allerdings nicht ganz den Aussagen der Pflegerinnen und von D _________. E _________ sei eine Mitarbeiterin wie alle anderen, die anpacken könne. Sie sei mit sehr viel Herz bei der Sache und könne mit den Bewohnern gut umgehen. Er wisse aber nicht, ob sie alle Zusammenhänge genau nachvollziehen könne (I S. 24). Der Zeuge habe bisher gemeint, die Zimmer würden bei der Pflege nicht abgeschlossen. Eine Pflegerin habe, laut Pflegedienstleiterin L _________, jedoch die Türe verriegelt, weil sich ein Heimbewohner immer in andere Zimmer begeben habe (I S. 23 f.). I _________ berichtet am 28. Dezember 2012 über ein erstes Gespräch mit E _________ nach dem angeblichen Vorfall. Letztere sei stutzig geworden, weil Z _________ immer die Zimmer schliesse und am Morgen bei der Körperpflege von C _________ längere Zeit brauche als mit anderen Bewohnern (I S. 24). Der Heimleiter habe dann mit dem Stiftungsratspräsident O _________, dem Stiftungsrat Rechtsanwalt P _________ und mit E _________ eine weitere Besprechung organisiert. Die Pflegerin habe ihren Vorwurf bestätigt, den Fleiss von Z _________ in Frage gestellt und gegenüber C _________ angekündigt, sie werde schauen, dass so etwas nicht mehr passiere (I S. 24 f.). I _________ erweckt nicht den Eindruck, als habe er ein Interesse, den Prozess zulasten des Beschuldigten beeinflussen zu wollen. Er äussert sich positiv zum Beschuldigten und wirft die Frage auf, ob E _________ sämtliche Zusammenhänge erkennt. Die Aussage dieses Zeugen zum Verhältnis zwischen Z _________ und E _________ widerspricht der ersten Darstellung von E _________, da diese vor der Polizei behauptet hat, der Beschuldigte sei auch hilfsbereit (I S. 3). Die Belastungszeugin hat diesen Sachverhalt denn auch nachträglich korrigieren müssen. Der Heimleiter behauptet, E _________ habe sich darüber beschwert, dass Z _________ „immer“ die Zimmer schliessen würde (I S. 24). Die Pflegerin bestreitet am 24. Dezember 2012, mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte sonst eine Zimmertüre abgeschlossen hätte (II S. 16).

- 25 - Der Zeuge bestätigt hingegen eine Äusserung von E _________, Z _________ habe sich bereits bei einem früheren Einsatz recht lange im Zimmer einer Heimbewohnerin aufgehalten (I S. 3). Die Aussagen vom Hörensagen sind nicht hilfreich und wären ohnehin nur mit grösster Zurückhaltung zu beachten. Bemerkenswert ist aber die persönliche Beurteilung der Aufnahmefähigkeiten von E _________, was bei der Beweiswürdigung Beachtung findet. 3.6 L _________ Die Pflegedienstleiterin im Altersheim hat mit den Polizisten am 28. Dezember 2012 geredet. Die Besprechung, welche primär administrative Fragen (Vorliegen von Weisungen/Türe schliessen) beinhaltet, ist in Form einer Gesprächsnotiz in den Akten enthalten (zur Verwertbarkeit vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., N. 3 zu Art. 78 StPO). L _________ hat bestätigt, es lägen weder schriftliche Weisungen noch Musterabläufe für das Pflegepersonal vor, in welchen die Pflege von Personen beschrieben würde. Die sehr erfahrene Pflegerin hat sich erstaunt über das Abschliessen der Zimmertüre während der Pflege gezeigt. Sie habe dies in ihren ganzen Berufsjahren nie erlebt. Sie habe eine Mitarbeiterin, welche sie kurz vorher mit einer verschlossenen Türe angetroffen habe, angewiesen, dies zu unterlassen. Sie hätte das Schliessen der Türe nie bewilligt und derlei hätte in den Heilrapporten mit ihr und der Geschäftsleitung besprochen werden müssen (Polizeiakten S. 62). 3.7 J _________ J _________ ist am 19. Februar 2015 vom Staatsanwalt befragt worden (S. 68 ff.). Die ehemalige Pflegedienstleiterin und damit Vorgesetzte von D _________ (II S. 66) und Z _________ (II S. 69), habe sich mit dem Altersheim im Juni 2012 geeinigt, das Arbeitsverhältnis im September 2012 zu beenden (II S. 71). J _________ ist nach dessen Haftentlassung und vor ihrer Einvernahme mit Z _________ einen Kaffee trinken gegangen und hat somit, bevor sie staatsanwaltlich befragt worden ist, mit dem Beschuldigten über den Vorfall diskutiert (II S. 69). Die Zeugin habe laut Aussage von I _________, die Kontakte zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Altersheim hergestellt (I S. 22). J _________ habe schon im Psychiatriezentrum Oberwallis mit dem Beschuldigten eine längere Zeit zusammengearbeitet. Sie will auch dort keine Probleme mit ihm festgestellt haben und hält die Realisierung der Tatvorwürfe als „unvorstellbar“ (II S. 70). J _________ hat E _________ kurz vor ihrem Weggang „angestellt“, dabei aber den Eindruck gehabt, sie verfüge über ein Problem bei

- 26 der Regelung von Nähe und Distanz zu den Patienten. Zwei Stationsleitungen hätten ihr bestätigt, sie habe zu viel gearbeitet und man solle ihr eine Chance gewähren (II S. 70). Es ist wiederholt von einem Konflikt zwischen Z _________ und E _________ die Rede, weil die Pflegerin die Bewohner geduzt habe. Die Zeugin J _________ will der Stationsleitung die Auflage erteilt haben, sie solle ein Auge auf die Distanz zwischen E _________ und den Bewohnern prüfen (II S. 70 f.). J _________ ist gefragt worden, ob ihr Vorschriften oder eine Praxis bekannt sei, ob bzw. wann auf der Demenzstation die Zimmertüre der Bewohner während der Pflege geschlossen werden könne. Sie antwortet bejahend, es habe „eine Rücksprache von mir in der Pflege auf der Demenzabteilung allgemein“ gegeben, wonach bei häufigen Störungen durch Patienten die Türe während der Pflege von innen abgeschlossen werden könne (II S. 70). Das Kantonsgericht weiss nicht, was eine „Rücksprache […] allgemein“ sein soll. Niemand der übrigen befragten Personen hat ausserdem dieses Vorkommnis bestätigt. Der Beschuldigte hat schliesslich, laut eigener Aussage, die Zimmertüren nicht nur bei häufigen Störungen, sondern regelmässiger abgeschlossen. 3.8 D _________ D _________, ehemalige Leiterin der Demenzstation, ist während ihrer Krebserkrankung vom Sommer 2011 bis Frühling 2012 von Z _________ vertreten worden (II S. 75). Die Zeugin hat bis zum 30. Oktober 2012 in der Demenzabteilung des Altersheims gearbeitet (II S. 64). Der Beschuldigte hat von ihr ab 1. Dezember 2012 die Funktion des Leiters der Demenzstation übernommen (I S. 33 f.). Der Staatsanwalt hat D _________ am 19. Februar 2015, vor J _________, einvernommen (II S. 63 ff.) und deren Befragung nach diesem Unterbruch fortgesetzt (II S. 72 ff.) D _________ seien keine Konflikte zwischen E _________ und Z _________ aufgefallen (II S. 66). Ihre Vorgesetzte J _________ habe gegen die Heimleitung intrigiert und D _________ habe nicht mitgeholfen, worauf sie von J _________ ignoriert worden sei (II S. 74). Letztere habe nicht gewollt, dass D _________ nach ihrer Krebserkrankung an die alte Stelle zurückkehre, worauf die Heimleitung habe intervenieren müssen (II S. 75). Die Zeugin will zu Z _________ weder ein freundschaftliches noch verfeindetes Verhältnis gehabt haben (II S. 64). Er habe ihr beim Rapportieren nie in die Augen geschaut, was bei ihr ein merkwürdiges Gefühl verursacht habe (II S. 65). Die Zeugin behauptet,

- 27 als sie nach ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit zurückgekehrt sei, hätten Mitarbeiterinnen sich darüber gefreut, weil sich Z _________ mit Patienten im Zimmer eingesperrt und die übrigen Pflegekräfte die Arbeit habe machen lassen. Die Untergebenen hätten sich nicht bei der Pflegedienstleitung gemeldet, weil der Beschuldigte „den Stempel ‚unkündbar‘“ aufgesetzt gehabt habe (II S. 65). E _________ sei ein bisschen ein „aufgeregtes Huhn“ gewesen. Sie erklärt, E _________ habe alles 200 % machen wollen, habe ein wenig Angst vor Fehlern gehabt, sei liebenswürdig im Umgang mit Bewohnern und ihr gegenüber immer sehr korrekt gewesen. Sie sei sehr interessiert gewesen und habe viel Fragen gestellt (II S. 66). Die Zeugin hat am Schluss ihrer ersten Befragung angeführt, sie wolle noch etwas ergänzen. Der Staatsanwalt hat daraufhin J _________ einvernommen, bevor er die Befragung von D _________ fortgesetzt hat (II S. 72). Die Zeugin gibt im zweiten Teil ihrer Einvernahme an, sie habe bereits im Psychiatriezentrum Oberwallis auf der Akutalterspsychiatrie mit dem Beschuldigten gearbeitet (II S. 66). Dieser habe sich bei der dortigen Pflege mehr Zeit gelassen, weshalb die anderen „krampfen“ mussten (II S. 74). Z _________ habe dort eine Frau ungewöhnlich lange gepflegt und negative, unzutreffende Behauptungen zu deren Gesundheitszustand vorgebracht. Die Zeugin will die Patientin zufälligerweise einmal selbst gepflegt und dabei festgestellt haben, sie könne entgegen dem Rapport des Berufungsbeklagten durchaus sprechen, aufstehen und benötige keine ungewöhnlich lange Pflege. Die Patientin habe sich ausserdem vor dem Beschuldigten gefürchtet. Die Zeugin habe diese Begebenheit weder mit dem Beschuldigten besprochen noch der Leitung gemeldet (II S. 74). Die Staatsanwaltschaft hat das Personaldossier beim früheren Arbeitgeber Psychiatriezentrum Oberwallis eingeholt. Die dort zuständige Person hat die Akten übermittelt und dabei behauptet, sie habe keine Auffälligkeiten im Dossier feststellen können (SZO S. 1). Die Staatsanwaltschaft ist den Vorwürfen von D _________ nicht weiter nachgegangen und letztlich liesse sich daraus nicht indizieren, dass der Beschuldigte Patientinnen sexuell missbrauche. Die nachträglichen Darlegungen von D _________ vermögen den Beschuldigten in Bezug auf die hier vorgeworfene Straftat nicht weiter zu belasten. Sie belegen aber die ablehnende Gesinnung dieser Zeugin gegenüber dem Beschuldigten. Das Verhältnis zwischen J _________ (Pflegeleitung) und D _________ (Leiterin Demenzstation) erscheint belastet. Erstere äussert sich positiv über den Beschuldigten und kritisiert E _________, Zweitere beurteilt dies umgekehrt. J _________ hat sich nicht durchweg gegen das Schliessen von Zimmertüren während der Pflege geäussert während D _________ diesem Vorgehen gegenüber äusserst kritisch gestimmt ist.

- 28 - 3.9 Q _________ Q _________ hat bis zu ihrer Pensionierung am 28. Februar 2013 in der Demenzabteilung des Altersheims gearbeitet. Sie ist am 2. Dezember 2014 vom Staatsanwalt einvernommen worden (II S. 59 ff.). Die Zeugin sei wegen unterschiedlicher Schichten weniger mit Z _________ tätig gewesen. Die Zusammenarbeit sei gut gewesen und sie könnte ihm nichts ankreiden (II S. 60). Was „uns“ gestört habe, sei, dass der Berufungsbeklagte sich „sehr oft“ im Büro und „unten bei der Pflegedienstleitung“ aufgehalten habe (II S. 62). Sie habe die Zimmertüre während der Pflege nie geschlossen, ausser wenn ein Bewohner geduscht worden sei, ein anderer gleichzeitig das Zimmer betreten und den zu Pflegenden gestört habe. Sie hätten in diesen seltenen Fällen die Türe kurz geschlossen, höchstens während 10-20 Minuten (II S. 61) 3.10 R _________ Diese hat ab August 2012 im Altersheim als diplomierte Fachangestellte auf der Demenzstation gearbeitet (Polizeiakten S. 74). Das Team sei froh gewesen, als Z _________ ernannt worden sei, Schwierigkeiten mit Mitarbeitern seien ihr nicht bekannt. Die Zeugin kritisiert einzig, dass der Berufungsbeklagte mehr Zeit mit administrativen Arbeiten statt mit den Bewohnern aufgewendet habe. Dies sei diskutiert worden und der Beschuldigte habe danach weniger Zeit im Büro verbracht (Polizeiakten S. 76). Die Zeugin verriegele die Zimmertüre am Morgen nicht, abends manchmal. Viele würden nie abschliessen, andere würden dies tun, um den Zugang anderer desorientierter Bewohner ins Zimmer zu verhindern (Polizeiakten S. 75) 3.11 S _________ S _________ hat ab 1. Juli 2010 als diplomierte Pflegefachfrau im Altersheim in der Demenzstation gearbeitet (I S. 33) und, laut Heimleiter, Z _________ nach Rücksprache mit dem Team, empfohlen (I S. 22). Sie ist am 31. Dezember 2012 polizeilich befragt worden (I 33 ff.). Die Zeugin attestiert dem Beschuldigten Korrektheit, fachliche Kompetenz, Kollegialität und Einsatz für das Team. Ihr sind keine Streitigkeiten unter den Mitarbeitern bekannt (I S. 35). Die Türen würden zur Pflege von Bewohnern nicht durch das Pflegepersonal abgeschlossen, es gäbe keine Ausnahmen. Sie wisse nicht, wie dies vom Berufungsbeklagten praktiziert werde (I S. 35).

- 29 - 3.12 T _________ T _________ hat ab 2008 teilzeitlich als Pflegehelferin in der Demenzabteilung des Altersheims gearbeitet (I S. 38). Die Polizei hat T _________ am 31. Dezember 2012 befragt (I S. 38 ff.). Die Zeugin beurteilt den Beschuldigten als äusserst angenehme und pflichtbewusste Person, welche immer ein offenes Ohr gehabt habe. Er sei sehr kompetent gewesen und das Arbeitsklima sei unter seiner Leistung sehr gut und positiv gewesen. Die Pflegenden seien nach der Kommunikation, Z _________ sei freigestellt worden, aus allen Wolken gefallen. Sie könne es jetzt noch nicht glauben, „dass etwas gewesen sein soll“ (I S. 40). Die Zimmertüre würde zur Pflege nie verriegelt, höchstens, wenn man wisse, dass jemand von den Bewohnern unterwegs sein und hineingelangen könne. Dies komme höchst selten vor (S. 39). Sie schliesse die Türe hinter sich, wenn der Mann unterwegs sei, der in die Zimmer nachkomme. Das Aussperren sei nie diskutiert worden, es gebe dazu keine Regel. Man handle nach eigenem Gespür (I S. 40). 3.13 U _________ U _________ hat am 1. Dezember 2012 auf der Demenzstation im Pflegedienst ihre Arbeit aufgenommen. Sie ist am 24. Januar 2013 von der Polizei befragt worden. Die Zeugin beurteilt das berufliche Verhältnis als positiv. Der Beschuldigte habe viel Büroarbeit gemacht und wenig mit den Bewohnern. Dies habe die Mitarbeiter gestört. Sie schliesse die Zimmertüren der Bewohner nie ab. Die Pflegedienstleitung habe ihr „ganz klar“ kommuniziert, die Zimmertüren dürften nicht abgeschlossen werden. Dies aber erst nach dem „Vorfall“ mit dem Berufungsbeklagten (Polizeiakten S. 80). 3.14 V _________ V _________, geb. am 1. Juli 1928, Ehegatte von C _________, ist am 2. Dezember 2014 vom Staatsanwalt befragt worden (II S. 51 ff.). Er hat bestätigt, seine im Altersheim wohnende Ehegattin jeweils am Samstag abgeholt und am Dienstag zurück gebracht zu haben. Das sei auch in der Woche des Vorfalls so gewesen. Seine Frau habe bei ihm in einem eigenen Bett in einem anderen Zimmer übernachtet, die Töchter hätten während den Besuchen im Haushalt geholfen. Er habe seine Ehegattin gepflegt, sie angezogen und sie habe sich danach zu Hause aufgehalten. Der Ehegatte habe damals mit seiner Frau keinen Geschlechtsverkehr praktiziert; „sie war wie ein Kind“. (II S. 52). Letztere Aussage erscheint unter Beachtung des Alters beider Ehegatten und wegen des Gesundheitszustands der Ehefrau glaubwürdig. Der Zeuge hätte ausserdem, abgesehen von Scham, keinen Grund, zu lügen.

- 30 - 3.15 AA _________ und BB _________ Die Angelegenheit ist in der Zeitschrift CC _________ vom August 2013 veröffentlicht worden (I S. 112 f.). Der Staatsanwalt ist am 16. August 2013 über Rechtsanwalt und Stiftungsrat des Altersheims darüber orientiert worden, eine weitere Angestellte habe, als sie über den Vorfall Kenntnis erhalten habe, selbst ein aus ihrer Sicht sonderbares Ereignis gemeldet (I S. 110). AA _________, Raumpflegerin in der Demenzstation des Altersheims habe das Zimmer der an Multiple Sklerose erkrankten BB _________ zwei Mal betreten. Die zu Pflegende habe das erste Mal nackt im Rollstuhl gesessen. Dies habe sich zu einem späteren Zeitpunkt am gleichen Tag wiederholt. Der Berufungsbeklagte sei neben ihr in gebückter Stellung gestanden und habe seine Hosen bis zu den Knien heruntergelassen (I S. 111). AA _________, seit 2009 Raumpflegerin im Altersheim will den Beschuldigten in einer auffälligen Situation mit der Bewohnerin BB _________ beobachtet haben. Sie behauptet am 20. August 2013 vor der Polizei, bereits vor dem Lesen des Textes der CC _________einer Drittperson den Vorfall angedeutet zu haben. Sie sei allerdings vorgängig von der Heimleitung über ein nicht genauer umschriebenes Ereignis mit dem Beschuldigten orientiert gewesen (II S. 37 ff.). BB _________ bestreitet irgendwelche unangemessene Handlungen von Z _________ (II S. 48 f.) und äussert sich sehr positiv über dessen Arbeit (II S. 47). Die verdächtigenden Äusserungen von AA _________ sind nicht weiter verifiziert worden, weshalb nach der ergebnislosen Befragung des angeblichen Opfers daraus nichts zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass sich eine Heimbewohnerin sehr positiv zur Arbeit des Beschuldigten geäussert hat. 3.16 Vorstrafen Es sind, trotz umfangreicher Ermittlungen durch die Polizeibeamten (Polizeiakten S. 10 f.), keine Vorstrafen bekannt geworden, welche dem vorliegenden Tatvorwurf ähneln. 3.17 Pläne Die Akten enthalten eine von E _________ entworfene Zeichnung des Zimmers von C _________ vom 20. Dezember 2012 (S. 7). Eine polizeiliche Skizze vom 7. Februar 2012 (S. 8) befindet sich ebenso im Dossier. Es fällt beim Vergleich dieser Grundrisse

- 31 auf, dass sich das Waschbecken im Badezimmer von Anne C _________ nicht an gleicher Stelle befindet. Die Fotos bestätigen, die Richtigkeit der Polizeiskizze (S. 14). E _________, die seit 2012 in der Demenzabteilung beschäftigt ist, bestätigt noch im Jahr 2016 die Korrektheit ihrer fehlerhaften Zeichnung (S. 117). Ein solcher Irrtum der Zeugin, welche seit Jahren auf dem gleichen Stockwerk arbeitet und somit die Räumlichkeiten gut kennen müsste, weist auf beschränkte individuelle Voraussetzungen hin. Ein Hinweis für eine gewollte Lüge im Zusammenhang mit dem Verhalten von Z _________ lässt sich hingegen daraus nicht ableiten, weil die Position des Lavabos für die Feststellung des Sachverhalts von E _________ keine Rolle spielt, zumal Täter und Opfer für die Zeugin in beiden Fällen vergleichbar sichtbar gewesen wären, einmal eher von ihrer rechten und das andere Mal von der linken Seite. 3.18 Fotos und Video Die Akten enthalten Fotos des Zimmers von C _________ im Altersheim. Die Distanz zwischen Eingangstüre und Schiebetüre zum WC lässt sich mit Hilfe der Fotos Nr. 8 und 9 abschätzen (I S. 12 und 13). E _________ will gemäss Aussage vor dem Bezirksgericht drei Schritte (am 24. Dezember 2012 bestätigt sie vor dem Staatsanwalt „gut zwei Schritte“ [II S. 16]) gegangen sein, als sie das Zimmer von C _________ betreten habe. Sie habe sich „circa auf der Höhe des Griffs der geöffneten Schiebetüre“ befunden (S. 117). Die Eingangstüre lässt sich, laut E _________, im Zimmer durch einen „fix installierten Drehschlüssel“ (I S. 10), verriegeln, damit sich die Bewohner nicht selbst einschliessen können, indem sie den Schlüssel stecken lassen (I S. 4). Die Toilettenschiebetüre ist von Innen nicht verriegelbar (Polizeiakten S. 99). C _________ ist gemäss Videoaufnahmen durchaus klein, aber, gerade im Bereich der Taille, korpulent. Z _________ hat zum Verhaftungszeitpunkt gemäss Fotos und Video über eine durchaus breitere Figur verfügt, er ist aber nicht korpulent gewesen (Polizeiakten S. 102). Das Lavabo, hinter welchem Pfleger und Bewohnerin gestanden sein sollen, befindet sich in der diagonal versetzen Ecke zur Zimmereingangstüre (I S. 13 und S. 14). Die Sicht auf die Heimbewohnerin und den Beschuldigten ist somit auch bei einem spitzen Blickwinkel ins offene Badezimmer möglich. Das Kantonsgericht hält es somit durchaus für realistisch, dass E _________ den Beschuldigten und die vor ihm am Waschbecken stehende C _________ gesehen hat, wenn sie nicht weiter ins Zimmer von C _________ eingetreten ist.

- 32 - Weitere Fotos (Polizeiakten S. 101 ff.) und Videoaufnahmen sollen aufzeigen, ob und wie die Hosen des Beschuldigten verrutschen, wenn sich dieser bückt. Z _________ hat sich dazu in eine Kniebeugeposition begeben und gleichzeitig deutlich nach vorne gebückt. Die weissen Arbeitshosen verrutschen in diesem Fall tatsächlich über das Gesäss, aber keineswegs im Ausmass, wie E _________ behauptet. Die Unterwäsche ist teilweise beim Abrutschen der Arbeitshosen ersichtlich (Polizeiakten S. 103), teilweise nicht (Polizeiakten S. 107). Die Videoaufnahme bestätigt, dass die Unterhosen bei den ersten Kniebeugen sichtbar sind, danach aber nicht mehr. Der Oberteil (Kittel), der nicht eng anliegt und nur im obersten Bereich zugeknöpft werden kann, ragt nicht ganz über das ganze Gesäss, wenn der Beschuldigte frei steht (Polizeiakten S. 102). Der Berufungsbeklagte zieht die Hosen während einer kurzen Videosequenz, während welcher er mit Polizisten spricht, drei Mal hoch (1’00; 1’27; 1’50). Er führt dazu jedes Mal die Unterarme/Handballen vorab so an den Rücken, dass der Kittel nicht mehr über sein Gesäss ragt. Dies verhindert, dass das Oberteil unter sein hochzuziehendes Beinkleid gerät. Die Aussage von E _________, der Kittel sei beim Hochziehen der Hose nach oben gehalten worden und habe den Hintern des Beschuldigten nicht verdeckt (I S. 4), ist gerade wegen dieser mehrfach gefilmten, automatisch durchgeführten Handlungsweise glaubwürdig. 3.19 Dienstplan Der am 29. März 2018 deponierte Dienstplan enthält die Auflistung der Personen, welche im vierten Stock des Altersheims arbeiten (S. 436 f.). Einzig ein Mann, der Beschuldigte, hat am 19. Dezember 2012 gearbeitet. Die Aufführung bestätigt eine weitere männliche Person, DD _________, welche am 20. Dezember 2012 auf dem 4. Stock tätig gewesen ist. Dieser hat aber in einer anderen Abteilung gepflegt (S. 510 und S. 515) und er hat, wie diverse andere Mitarbeiter des anderen Trakts, am entsprechenden Tag eine Sitzung (si) durchgeführt. Andere Personen seiner Abteilung haben die dortige Pflege übernommen. C _________ ist am 18. Dezember 2012 von ihrem Ehegatten ins Altersheim zurückgebracht worden. Der Beschuldigte hat am 18. und 19. Dezember 2012 als einziger männlicher Pfleger im vierten Stock gearbeitet (S. 437 f.). E _________ hat ferner bestätigt, C _________ am 20. Dezember 2012 selbst gepflegt zu haben (II S. 27), was gemäss Arbeitsplan durchaus realistisch ist. Kein männlicher Pfleger hat laut Dienstplan an diesem Tag in der Demenzabteilung gearbeitet (S. 437). C _________ ist demnach seit

- 33 ihrer Rückkehr ins Altersheim vom 18. Dezember 2012 durch einen einzigen Mann, nämlich den Beschuldigten, gepflegt worden. 3.20 Beschlagnahmte Gegenstände Die Polizei hat diverse Gegenstände, u.a. Sticks oder einen PC-Turm beschlagnahmt (Polizeiakten S. 86). Illegales pornografisches Material ist nicht gefunden worden. Der Beschuldigte hat seine Effekten bereits zurückerhalten. 3.21 Arbeitszeugnisse Die aktenkundigen Arbeitszeugnisse enthalten keinerlei Hinweise auf Probleme zwischen Beschuldigtem und Arbeitgeber. Dieser verfügt nur über gute Referenzen. 3.22 Diplomarbeit Der Beschuldigte hat dem Staatsanwalt den Entwurf seiner Diplomarbeit mit dem Titel «OO _________» bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 20. Dezember 2012 dem Staatsanwalt übergeben (S. 19 ff.) und dargelegt, er wisse nicht, warum er hier sei (I S. 16). Der Staatsanwalt hat ihn daraufhin am 7. Februar 2013 gefragt, warum er das Manuskript mitgenommen und ihm vorlege, wenn er vorgängig ausgesagt habe, er wisse nicht, warum ihn die Polizei abgeholt habe (S. 35). Der Beschuldigte hat geantwortet, die Polizisten hätten ihn während der Fahrt ins Gefängnis oder bei der polizeilichen Befragung aufgeklärt, dass es um sexuelle Handlungen gehe (S. 35). Dies trifft so zu und der Beschuldigte hat selbst geschlossen, er werde beschuldigt, sexuelle Handlungen an einer Heimbewohnerin vollzogen zu haben (I S. 16 f.). Die Mitnahme der Diplomarbeit bei der Hausdurchsuchung, welche nach der polizeilichen Verhaftung durchgeführt worden ist (Polizeiakten S. 3), indiziert mithin keinesfalls, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Verhaftung den Grund dafür gekannt hat. Die verfasste Diplomarbeit, welche sich vorwiegend mit körperlicher und nicht mit sexueller Gewalt befasst (V S. 28), erlaubt genau so wenig Schlüsse auf das Vorliegen des Tatvorwurfs wie das beim Beschuldigten gefundene Buch „Mein Kampf“ (vgl. Polizeiakten S. 87). 3.23 Mitteilung und Krankenakte von EE _________ Die Akten enthalten weiter eine Auskunft der Ärztin der Verstorbenen vom 16. Januar 2016. Der Medizinerin wäre nicht bekannt gewesen, dass ihre Patientin an einem Mammakarzinom gelitten hätte (VI S. 31). Eine persönliche Anamnese bestätigt ein

- 34 schweres dementielles Zustandsbild bei Alzheimerkrankheit sowie Verletzungen und gesundheitliche Probleme (VI S. 33). Es werden auf dem gleichen Dokument die „Medi“ Dipiperon 40, Nexium, Calcimagon D3, Nitroglycerin in Res und Dafalgan aufgelistet. Weiter sind Behandlungseinträge vorhanden. Zeitlich am nächsten zum angebliche Vorfall ist eine GI (Grippeimpfung) vom 16. November 2012 (VI S. 35). Der Experte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt (S. 505), diese Medikamente hätten keinen Einfluss auf die Bildung vom prostataspezifischen Antigen (nachfolgend: PSA [S. 505 i.V.m. S. 426]). 3.24 Entnahme Abstrichtupfer Eine gynäkologische Untersuchung des angeblichen Opfers hat einen Tag nach dem angeblichen Vorfall, am 20. Dezember 2012 nach der polizeilichen Befragung von C _________ im Spital FF _________, stattgefunden (I S. 19). Die audiovisuelle Einvernahme in B _________ (Polizeiakten S. 21) hat um 19.46 Uhr geendet (Polizeiakten S. 34). Die Untersuchung im Spital FF _________ dürfte am 20. Dezember 2012 nicht vor 20.00 Uhr begonnen haben. Der Experte hat bestätigt, PSA lasse sich bis zu 48 Stunden postcoital in der Vagina nachweisen (S. 432). Das Protein muss demnach frühestens am 18. Dezember 2012, 20’00 Uhr, in die Scheide von C _________ gelangt sein. V _________ will seine Ehegattin am Dienstag, 18. Dezember 2012 ins Altersheim zurückgebracht haben. Er ist allerdings nicht nach dem genauen Zeitpunkt der Übergabe gefragt worden (II S. 51 ff.). Die Bewohner der Demenzabteilung sind spätestens um 21.00 Uhr im Bett. Es erscheint unter diesen Umständen wenig realistisch, dass der Ehegatte am Dienstag, 18. Dezember 2012 um 20.00 Uhr noch sexuelle Kontakte mit C _________ praktizierte, sie anschliessend vorbereitete und ins Altersheim zurückbrachte. 3.25 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität GG _________ Ein erster Untersuchungsbericht mit gutachterlichen Schlussfolgerungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität GG _________ vom 10. Januar 2013 (S. 57 ff.) bezieht sich auf drei aktenkundige Analysenberichte (I S. 61 ff.). Bemerkenswert ist bei den drei Genitalabstrichen „vaginal“, „vaginal/Hymenalsaum“ und „äusseres Genitale“, es seien keine Spermien, wohl aber PSA „schwach positiv“ nachgewiesen worden. Sperma oder

- 35 - PSA habe hingegen bei den Abstrichtupfern Anal, Rumpf von C _________, Wangenschleimhaut oder der Binde, welche das angebliche Opfer nach dem Zeitpunkt getragen habe, nicht festgestellt werden können (I S. 68 ff.). PSA sei auch in männlichem Urin und anderen Körperflüssigkeiten schwach nachweisbar (I S. 59). 3.26 Bericht HH _________ HH _________, Laborverantwortlicher forensische Toxikologie Spital Wallis, hat dem Staatsanwalt nach einer E-Mail und einer telefonischen Unterredung am 3. März 2015 eine schriftliche Erklärung übermittelt, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Fall bezieht, aber generelle Aussagen zum PSA enthält. Letzteres erlaube den Nachweis einer Tumorerkrankung der Prostata. Es sei bei Frauen während der Schwangerschaft oder bei einer Brustkrebserkrankung nachgewiesen worden. HH _________ schliesst mit der Feststellung, PSA bilde ein männliches Protein. Eine Frau könne derlei auch produzieren, bei ihr sei es jedoch nur im Blut messbar. PSA in der Scheide sei ein guter Indikator für das Vorhandensein von Samenflüssigkeit (I S. 185 ff.). Das in der Scheide von C _________ nachgewiesene PSA könnte demnach nicht von dieser Stammen, da diese laut II _________ nicht an Brustkrebs erkrankt gewesen ist (VI S. 31) und die Abstrichtupfer nicht blutig gewesen sind (S. 431). 3.27 Gutachten JJ _________ JJ _________, Abteilungsleiter forensische Medizin und Bildgebung, Universität NN _________ hat am 25. Juli 2016 ein Aktengutachten erstellt. Das PSA sei ein Sekretionsprodukt der Prostata, welches dem Ejakulat beigemengt werde. Es diene der Verflüssigung des aus dem Hoden kommenden Samen-/Spermakoagulums. Das Berner Institut für Rechtsmedizin habe Ende 90er Jahre PSA und Schnelltests für die Identifikation von Samenflüssigkeit in der Forensik evaluiert (VI S. 46). Es habe den PSA-Test in den 90er Jahren und während der Tätigkeit in Bern regelmässig als Vortest zur Abklärung eines stattgefundenen Geschlechtsverkehrs angewandt. Ihm selbst und auch aus der Literatur sei kein Fall bekannt, bei welchem der PSA-Vortest auf die Eigenproduktion der Frau zurückgeführt werde (VI S. 47). Der Gutachter hat am 27. März 2018 Ergänzungsfragen des Kantonsgerichts schriftlich beantwortet (S. 429 ff.). PSA-Immun-Schnelltests seien seit Mitte der 90er Jahre in mehreren Studien an forensischen Spuren geprüft worden (S. 430).

- 36 - Der in der Forensik und auch im vorliegenden Fall verwendete Test zeige die geringen, typischerweise bei Frauen gefundenen PSA-Mengen nicht an (S. 430). Die Firma Seratec habe Vaginalabstriche von 70 Frauen geprüft, welche alle negativ ausgefallen seien (S. 430). Eine andere Publikation erwähne, so der Gutachter, einen Fall, da bei einer Frau ein schwach positives PSA-Resultat mit dem Seratec PSA Seiquant Schnelltest in Vaginalsekret nachgewiesen worden sei. Als Erklärung sei erwogen worden, dass bei Frauen, die nach Eintreten der Menopause Serotonin Wiederaufnahmehemmer einnehmen, mit dem Seratec PSA-Test nachweisbare PSA-Konzentrationen aufweisen könnten (S. 430 f.). Der Experte hat dazu vor Gericht bestätigt, die der Patientin laut Arztbericht verabreichten Medikamente förderten keine vermehrte Produktion von PSA (S. 505). Der Experte hat ferner am 27. März 2018 schriftlich dargelegt, sofern C _________ tatsächlich erhöht PSA produziert hätte, dann wäre das Protein auch bei den anderen Abstrichen erwartet worden (S. 431). Neben den gerade erwähnten Studien gibt es mithin ein zweites Argument, welches darauf schliessen lässt, dass das PSA nicht von C _________ selbst stammt. PSA und Spermien könnten bis 48 Stunden nach einem Geschlechtsverkehr mit Samenerguss in der Vagina nachgewiesen werden (S. 432). 3.28 Zusammenfassung Die Darlegungen des Gutachters JJ _________ in seinen schriftlichen Antworten ans Kantonsgericht bestätigen, dass das in der Scheide von C _________ gefundene PSA männlichen Ursprungs sein muss. Dies wird zusätzlich durch die generellen Ausführungen von HH _________ bestätigt. Das Protein ist laut Expertise zwischen dem 18. Dezember 2012, 20.00 Uhr bis zum 20. Dezember um 20.00 Uhr in den Körper von C _________ gelangt. Es muss ihr dazu zumindest Preäjakulat in die Scheide eingeführt worden sein, was nicht durch eine unscheinbare oder zufällige Handlung realisierbar ist. Der Beschuldigte bringt keine Erklärung vor, er habe die Bewohnerin mit einem verunreinigten Waschlappen intim gepflegt. Dies erschiene ohnehin wenig glaubwürdig. C _________ hat sich gemäss umschriebenen Tagesabläufen in der Demenzabteilung entweder im Einzelzimmer aufgehalten oder in einer Gruppe mit anderen Bewohnern befunden. Die Abteilung kann von Aussen her nicht ohne Schlüssel betreten werden und

- 37 es befinden sich dort permanent Pfleger. Die Heimbewohner werden laut Personalliste zumindest tagsüber von Angestellten in der Abteilung betreut. C _________ ist gemäss Personalliste sowie Aussagen von E _________ und dem Beschuldigten zwischen 18. und 20. Dezember 2012 im Altersheim durch keine männliche Person, ausser dem Beschuldigten, gepflegt worden. Mehrere Mitarbeiter erwähnen einen dementen Mann („F _________“), der zeitweise unerwünscht die Zimmer der anderen Bewohner betritt. Dies werde als störend empfunden. Kein Betreuer hat aber den Anschein erweckt, dass diese Person (oder ein anderer Bewohner der Abteilung) jemals versucht hätte, den Insassinnen nahe zu kommen. Das Kantonsgericht hält es aufgrund des Gutachtens (es fehlen Spermien) und der glaubwürdigen Aussage des damals 85-jährigen Ehegatten der mittlerweile Verstorbenen als erwiesen, dass das Protein nicht von diesem stammt. Diese Variante erscheint zusätzlich wegen der zeitlichen Umstände als ausgeschlossen. Es fehlen, zusammengefasst, realistische Hinweise, dass das in der Scheide von C _________ gefundene, maskuline PSA von jemand anderem als dem Beschuldigten stammen könnte. Die Pflegerin hat im Dezember 2010 nicht gut gesehen, ihre Antworten offenbaren bemerkenswerte Widersprüche im Randgeschehen. Es hat, allerdings mehrere Tage zuvor, einen später bereinigten Konflikt zwischen ihr und dem Beschuldigten bestanden. Das Kantonsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, wie sich diese Zeugin über einen verhältnismässig einfach festzustellenden Sachverhalt, das Hinaufziehen von Hosen über das nackte Gesäss, geirrt haben könnte. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage ist erheblicher, weil die Zeugin die kompromittierende Handlung genau im zweitägigen Zeitfenster wahrgenommen hat, in welchen das PSA in die Scheide von C _________ gelangt sein muss. Die belastenden Aussagen der Zeugin, die gemäss obigen Ausführungen durchaus vorsichtig gewürdigt werden, bestärken das Kantonsgericht in der Auffassung, dass der Beschuldigte das PSA in die Scheide von C _________ eingeführt hat. Die Aussagen der Vorgesetzten und übrigen Angestellten sind in diesem Zusammenhang freilich nicht einheitlich. Niemand hat allerdings dermassen einseitig ausgesagt, die Türen bei sämtlichen pflegerischen Handlungen zu schliessen wie dies der Beschuldigte zunächst angibt. Behauptungen des Berufungsbeklagten zu seiner Tätigkeit (übliche Dauer der Pflege; Regelmässigkeit des Verschliessens der Türe) werden im Verlauf des Verfahrens angepasst und es liegen Übertreibungen (Konflikte mit E _________; Abrutschen der Hose) vor. Dessen Äusserungen sind mithin auch nicht in jeder Hinsicht konstant.

- 38 - Das Gericht hat keine hinreichenden Zweifel, dass Z _________ während der Morgentoilette mit heruntergelassenen Hosen und Unterhosen hinter der ebenso halbnackten C _________ gestanden ist. Er hat dabei sein Opfer penetriert und dadurch PSA in die Scheide eingeführt, jedoch nicht in ihr ejakuliert. Der Beschuldigte ist wegen des Eintritts von E _________ ins Zimmer gezwungen gewesen, rasch von seinem Tun abzulassen. Es ist ihm aber nicht mehr gelungen, rechtzeitig seine Hosen hinaufzuziehen. 4. Schuldspruch Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 191 StGB). Urteilsunfähig ist, wer seelisch nicht in der Lage ist, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und sich nicht entscheiden kann, ob er die sexuellen Kontakte haben will oder nicht (BGE 120 IV 194 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_597/2007 vom 22. April 2008 E. 4.1). Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können, gelten als Widerstandsunfähig. Es genügt dabei, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss gänzlich aufgehoben sein (Bundesgerichtsurteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). C _________ hat gemäss Anamnese ihrer Ärztin ein schweres dementielles Zustandsbild bei Alzheimerkrankheit offenbart (VI S. 33). Die oben erwähnten Zeugenaussagen bestätigen dies genauso wie die aktenkundigen Videoaufnahmen. Die Bewohnerin hat aufgrund ihres Verhaltens von einer einzelnen Person gepflegt werden können, d.h. sie hat nicht als aggressiv gegolten. C _________ wird aus diesen Gründen ihren Widerstand gegen sexuelle Handlungen nicht hinreichend artikuliert haben können. Sie wäre gemäss obigen Aussagen ausserdem nicht im Stande gewesen, den Vorfall zu melden. Die Bewohnerin könne, laut Beschuldigtem, die Handlungsabläufe nicht mehr koordinieren (II S. 10). Z _________ sagt aus, er unterstütze C _________, wo sie nicht mehr zum selbstständigen Handeln im Stande sei. Die Pflege des Intimbereichs falle darunter (II S. 9). Das Opfer wird demnach auch nicht im Stande gewesen sein, sich dort zu schützen. C _________ ist, in ihrem abgeschlossenen Zimmer, in einem engen Bereich des Badezimmers, mit entblösstem Unterkörper, sich auf dem Waschbecken stützend, gestanden.

- 39 - Aufgabe des Beschuldigten wäre zu diesem Zeitpunkt gewesen, die Bewohnerin am Unterkörper zu waschen. Der körperlich weit überlegene Z _________ ist hinter ihr gestanden. Das Opfer ist dem Pfleger demnach ausgeliefert gewesen. C _________ ist aus allen diesen Gründen zum Widerstand unfähig gewesen. Der Pfleger hat den ihm bekannten Zustand der Wehrlosigkeit ausgenutzt. Der Berufungsbeklagte hat sich demnach einer Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht. 5. Sanktion 5.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1). Die Vorinstanz kann bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen und auf diese verweisen. 5.2 5.2.1 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu berücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorstrafen fallen unter

- 40 die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Der Zeitablauf ist in jedem Falle strafmildernd zu berücksichtigen, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 3. A., N. 39 ff. zu Art. 48 StGB). Das in Art. 29 Abs. 1 BV geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine Verfahrensdaue

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