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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.01.2016 P1 15 24

27 janvier 2016·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,668 mots·~8 min·13

Résumé

Mit Urteil vom 22. Juni 2016 (6B_154/2016) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete in Strafsachen nicht ein. P1 15 24 ENTSCHEID VOM 27. JANUAR 2016 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Berufungsklägerin, vertreten durch Ober- staatsanwalt M_________ gegen X_________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ (Grobe Verletzung von Verkehrsregeln) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 8. Mai 2015

Texte intégral

Mit Urteil vom 22. Juni 2016 (6B_154/2016) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete in Strafsachen nicht ein. P1 15 24

ENTSCHEID VOM 27. JANUAR 2016

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Berufungsklägerin, vertreten durch Oberstaatsanwalt M_________

gegen

X_________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Grobe Verletzung von Verkehrsregeln) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 8. Mai 2015

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, bei welcher er gestanden hatte, am 28. November 2014 innerorts anstatt der erlaubten 50 km/h mit 107 km/h und damit bereinigt 51 km/h zu schnell gefahren zu sein, beantragte X_________ am 15. Dezember 2014 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens. Hierauf unterbreitete ihm der Oberstaatsanwalt am 5. März 2015 die Anklageschrift mit Erledigungsvorschlag, wozu der Beschuldigte am 6. März 2015 schriftlich seine Zustimmung erteilte. B. Am 8. Mai 2015 fällte das Bezirksgericht O_________ im Anschluss an die Hauptverhandlung nachstehendes Urteil: 1. X_________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG) schuldig befunden. 2. X_________ wird verurteilt: a/ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten; der Vollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. b/ zu einer Busse von Fr. 200.00; die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umzuwandeln. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 500.00, Gebühren Bezirksgericht Fr. 400.00) werden X_________ auferlegt. Das Urteil wurde laut Zustellungsvermerk anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und (in begründeter Form) ausgehändigt. Gemäss Protokoll wurde das Urteil den Parteien ausgehändigt, mündlich eröffnet und die Herabsetzung der Busse begründet. Daran anschliessend findet sich im Protokoll folgender Passus: „Der Oberstaatsanwalt erhebt mündlich Berufung, da die Busse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall Fr. 2‘000.-- betragen müsste.“ C. In der Folge übermittelte das Bezirksgericht die Akten zur Beurteilung an das Kantonsgericht. Da hierorts keine schriftliche Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft einging, nahm das Kantonsgericht am 24. August 2015 Rücksprache mit dem Oberstaatsanwalt, der seine im Protokoll wiedergegebene Äusserung zur Berufung bzw. Bussenhöhe als Berufungserklärung verstanden haben wollte. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 StPO eröffnete das Kantonsgericht am 16. September 2015 ein schriftliches Verfahren zur Frage der Zulässigkeit bzw. Gültigkeit der Berufung. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 28. September 2015 Stellung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

- 3 -

Erwägungen 1. 1.1 Die StPO regelt in ihrem 8. Titel „Besondere Verfahren“, in dessen 2. Kapitel das abgekürzte Verfahren. Darin werden die Voraussetzungen für dessen Durchführung, die Anforderungen an die Anklageschrift, der Ablauf der Hauptverhandlung und der Inhalt des Urteils umschrieben. Mit ihrer Zustimmung zur Anklageschrift verzichten die Parteien grundsätzlich auf Rechtsmittel (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO). Immerhin lässt Art. 362 Abs. 5 StPO eine Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren dann zu, wenn eine Partei geltend macht, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht. Damit werden die Berufungsgründe im Vergleich zum ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 398 Abs. 3 und 4 StPO) massgeblich eingeschränkt. Legitimation sowie Zulässigkeit, Form und Frist der Berufung werden demgegenüber im Rahmen des abgekürzten Verfahrens nicht eigenständig geregelt, weshalb diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittel- bzw. des Berufungsverfahrens (Art. 379 ff. sowie Art. 398 ff. StPO) gelten. 1.2 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, u.a. der Bezirksrichterin als Einzelrichterin (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben, weshalb dieser auch über die Gültigkeit der Berufung zu befinden hat. 1.3 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO berechtigt, ein Rechtsmittel zu ergreifen. 1.4 Art. 399 StPO, welcher auch im abgekürzten Verfahren gilt (vgl. E. 1.1 in fine sowie Greiner/Jaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 42 zu Art. 362 StPO, welche ausdrücklich auf Art. 399 StPO verweisen), regelt die Anmeldung der Berufung und die Berufungserklärung. Danach ist die Berufung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach

- 4 - Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal durch Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Das zweistufige Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Mithin kann in diesem Sinne ausnahmsweise auf eine Berufungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht verzichtet werden; ein Verzicht auf die schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist hingegen grundsätzlich nicht möglich (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1). Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung an sich ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). 1.4.1 Die Praxis der erstinstanzlichen Gerichte in Bezug auf die Eröffnung der Strafurteile ist nicht einheitlich. Doch dürften die Urteile in ihrer Mehrzahl zuerst mündlich oder schriftlich im Dispositiv eröffnet werden. Dabei verlangt die Partei, zu deren Ungunsten das Urteil ausgefallen ist, kaum je eine blosse Begründung desselben (vgl. Art. 82 Abs. 2 StPO); vielmehr bildet die (vorsorgliche) Berufungsanmeldung die Regel. Hält eine Partei nach Studium der Begründung an ihrer Berufung nicht fest, so teilt sie dies dem Kantonsgericht im Allgemeinen (auch ohne gesetzliche Verpflichtung) schriftlich mit. Diesfalls schreibt der Strafgerichtshof I das Berufungsverfahren praxisgemäss trotz Rechtshängigkeit (vgl. dazu und zur möglichen Kostenerhebung Bundesgerichtsurteil

- 5 - 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3) mittels Briefs, d.h. ohne formellen Entscheid und ohne Kosten, ab. Bei Zweifeln über den Willen der betroffenen Partei, nimmt es Rücksprache mit dieser und erledigt alsdann das Verfahren je nach erhaltener Antwort entweder mittels Briefs oder durch einen formellen Entscheid. Vorliegend hat die (verfahrensbedingt nach Ablauf der Frist für die schriftliche Berufungserklärung erfolgte) Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ergeben, dass diese ihre Wortmeldung in laufender Sitzung vor Bezirksgericht als Berufungserklärung verstanden haben will, weshalb nachstehend zu prüfen ist, ob die Vorgehensweise des Oberstaatsanwalts den gesetzlichen Berufungsanforderungen genügt. 1.4.2 Die Bezirksrichterin hat ihr Urteil mündlich eröffnet sowie kurz begründet und den Parteien das begründete Urteil ausgehändigt. Bei wörtlicher Auslegung müsste der Oberstaatsanwalt deshalb vorerst Berufung anmelden und danach in einem zweiten Schritt Berufung erklären. In casu hat er unbestrittenermassen nicht zweimal innert den hierfür vom Gesetz gesetzten Fristen seinen Willen kundgetan, das Urteil nicht akzeptieren zu wollen. Allerdings fielen hier die mündliche Eröffnung des Urteils und dessen Aushändigung in begründeter Form zusammen. In Fortsetzung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss es daher genügen, wenn der Oberstaatsanwalt eine rechtsgültige Berufungserklärung eingereicht hat. Laut klarem Gesetzeswortlaut ist die Berufungserklärung dem Berufungsgericht und zwar schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). In casu hat der Oberstaatsanwalt nicht beim hierfür zuständigen Kantonsgericht, sondern beim Bezirksgericht Berufung erhoben. Seine Berufung formulierte er sodann mündlich, was lediglich für die Anmeldung zulässig ist, und nicht, wie für die Berufungserklärung gesetzlich unmissverständlich vorgeschrieben, schriftlich. Es liegt somit - im Gegensatz zum Sachverhalt in Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 - keine den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO genügende Eingabe vor. Die Wichtigkeit der Schriftlichkeit betont auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013, wenn es in der dortigen E. 1.4.1 „schriftliche Berufungserklärung“ und somit das Wort „schriftlich“ kursiv schreibt. Die Bedeutung der Schriftform ergibt sich weiter aus Art. 400 Abs. 3 StPO, wonach die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten und/oder Anschlussberufung erklären können. Die Parteirechte der übrigen Verfahrensbeteiligten knüpfen also an die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers an. All dies lässt ein Abrücken von den klaren Berufungsanforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche dem Oberstaatsanwalt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zweifellos bestens be-

- 6 kannt sind, insbesondere einen ausnahmsweisen Verzicht auf die vom Gesetz geforderte Schriftform der Berufungserklärung, nicht zu. Demzufolge ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Zufolge des Nichteintretens auf die Berufung ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht hat daher die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat Wallis zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird mit Rücksicht auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls auf Fr. 700.-- festgesetzt (Art. 13, 14 und 22 lit. f GTar). Der Berufungsbeklagte hat sich nicht vernehmen lassen und damit nicht am Verfahren beteiligt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zusteht.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 8. Mai 2015 wird nicht eingetreten. 2. Infolge Rechtskraft dieses Urteils hat das Bezirksgericht O_________ die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-- werden dem Staat Wallis auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 27. Januar 2016

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