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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.04.2018 LP 17 19

3 avril 2018·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,389 mots·~27 min·11

Résumé

LP 17 19 URTEIL VOM 3. APRIL 2018 Kantonsgericht Wallis Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT DES BEZIRKES A _________, Beschwerdegegner und Y _________ GMBH, Betreibungsgläubigerin, vertreten durch M _________ AG, (Beschwerde nach Art. 18 SchKG) Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. März 2017 [BK 16 51]

Texte intégral

LP 17 19

URTEIL VOM 3. APRIL 2018

Kantonsgericht Wallis Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Luginbühl, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer gegen

BETREIBUNGSAMT DES BEZIRKES A _________, Beschwerdegegner und Y _________ GMBH, Betreibungsgläubigerin, vertreten durch M _________ AG,

(Beschwerde nach Art. 18 SchKG) Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. März 2017 [BK 16 51]

- 2 -

Verfahren

A. Das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirks A _________ forderte X _________ mit Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 (zugestellt am 27. Januar 2016) gestützt auf eine „Rechnung vom 12.06.2015“ zur Zahlung von Fr. 259.60 zuzüglich Zins von 5%, Verzugsschaden sowie weitere Auslagen an die Gläubigerin Y _________ GmbH auf (Betreibung Nr. xxx). Der Schuldner beantragte mit qualifiziertem elektronischem Schreiben vom 27. Januar 2016 an das Betreibungsamt, dass die Betreibungsgläubigerin gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG aufzufordern sei, sämtliche Beweismittel für ihre behauptete Forderung zur Einsicht zu hinterlegen. Das Betreibungsamt forderte die Gläubigerin mit Schreiben vom 27. Januar 2016 zur Vorlage von Beweismitteln auf. Der Schuldner ersuchte per E-Mail vom 8. Januar 2018 überdies um Zustellung einer Kopie des Betreibungsbegehrens der Gläubigerin, worauf das Betreibungsamt gleichentags per E-Mail antwortete, dass die Übermittelung des Betreibungsbegehrens nicht möglich sei (elektronische Einreichung) und sämtliche Angaben auf dem Zahlungsbefehl ersichtlich seien. Der Schuldner erhob am 8. Februar 2016 mit qualifiziertem elektronischem Schreiben vorsorglich Rechtsvorschlag. B. X _________ reichte gleichentags mit qualifizierter elektronischer Eingabe vom 8. Februar 2016 beim Bezirksgericht A _________ als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde und Aufsichtsanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes A _________ ein und stellte nachfolgende Anträge: 1. Die Registrierungen der Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016 des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ seien vollumfänglich aufzuheben und in allen Registern zu löschen bzw. Dritten nicht bekannt zu geben. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass alle bisher erfolgten Betreibungshandlungen unter Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________, namentlich der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016, nichtig sind. 3. Es sei der Beschwerde sofort und ohne Anhörung des Beschwerdegegners und der Betreibungsgläubigerin die aufschiebende Wirkung zu erteilen, in dem Sinne, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ und dessen Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 Dritten einstweilen nicht bekannt gegeben werden dürfen.

- 3 - C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, wies das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 4. November 2016 ab (LP 16 9). D. Die untere Aufsichtsbehörde erliess am 8. November 2016 eine Verfügung, wonach sie X _________ zur Parteibefragung im Sinne von Art. 191 und Art. 192 ZPO für Donnerstag, den 12. Januar 2017, um 14.00 Uhr vorlade. Y _________ GmbH sowie das Betreibungsamt wurden von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert, wobei die untere Aufsichtsbehörde die Erstgenannte verpflichtete, diverse Belege zu hinterlegen. Am 12. Januar 2017 fand die angesetzte Befragung von X _________ statt, über welche ein Protokoll geführt wurde. Das Betreibungsamt hinterlegte am 17. Januar 2017 einen Ausdruck des elektronisch eingereichten Betreibungsbegehrens und Y _________ GmbH deponierte am 24. November 2016 bzw. 20. Januar 2017 diverse Urkunden. Auf Nachfrage von X _________ bestätigte die untere Aufsichtsbehörde diesem mit Verfügung vom 8. Februar 2017, dass bis zum gegebenen Zeitpunkt kein Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht A _________ eingeleitet worden sei. X _________ teilte daraufhin mit Stellungnahme vom 20. Februar 2018 bzw. 27. Februar 2018 mit, dass mangels Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens durch die Betreibungsgläubigerin, die Betreibung am 30. Januar 2017 nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG von Gesetzes wegen dahingefallen sei, zumal auch die aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 12. Februar 2016 ausdrücklich abgewiesen worden sei. Es bestehe aber immer noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beschwerde nach Art. 17 SchKG. E. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März 2017 ab und erhob dabei weder Kosten, noch sprach sie Parteientschädigungen zu. Zudem zeigte der Richter der unteren Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit Verfügung vom 30. März 2017 an, dass sich X _________ einer Falschaussage im Sinne des Strafgesetzbuches schuldig gemacht haben könnte und er überwies die betreffenden Kopien des Dossiers. F. Gegen diesen Entscheid gelangte X _________ (hiernach Beschwerdeführer) mit qualifizierter elektronischer Eingabe vom 10. April 2017 an das Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellte nachfolgende Anträge:

- 4 - 1. Es sei der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 24. bzw. 30. März 2017 (BK 16 51) aufzuheben. 2. Das Protokoll der Sitzung vom 12. Januar 2017 am Bezirksgericht A _________ sei vollständig aus dem Recht zu weisen und dessen Inhalt nicht zu berücksichtigen. 3. Das Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes A _________ sei anzuweisen, einsichtsberechtigten Dritten keine Kenntnis von der Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016 bekannt zu geben. G. Die untere Aufsichtsbehörde übermittelte mit Schreiben vom 13. April 2017 die Verfahrensakten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 19. April 2017 eine weitere Stellungnahme. Das Betreibungsamt (hiernach Beschwerdegegnerin) sowie Y _________ GmbH (hiernach Betreibungsgläubigerin) liessen sich nicht vernehmen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers teilte das Kantonsrichte diesem am 9. bzw. 17. August 2017 mit, dass Kantonsrichter B _________ das Verfahren LP 17 19 nicht behandeln werde. Mit Schreiben vom 14. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung der oberen Aufsichtsbehörde bzw. oberen Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; SGS/VS 281.1]). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Wallis ist das Verfahren in Art. 22 ff. EGSchKG geregelt.

- 5 - 1.2 Die Beschwerdefrist gegen Entscheide einer unteren Aufsichtsbehörde an die obere beträgt zehn Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 26 Abs. 1 EGSchKG). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 31. März 2017 in Empfang genommen, womit die Frist am 1. April 2017 zu laufen begann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 ZPO ist die Frist bei qualifizierten elektronischen Eingaben eingehalten, wenn der Empfang durch das Informationssystem der betreffenden Behörde spätestens am letzten Tag der Frist bestätigt wird. Gemäss der IncaMail Abgabequittung, die ausgestellt wird, sobald die Nachricht auf IncaMail angekommen ist, gingen die Beschwerde am 10. April 2017 um 23:59 Uhr und die Beilagen zur Beschwerde am 11. April 2017 um 01:10 Uhr ein (vgl. Art. 33a Abs. 3 SchKG). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ebenfalls im SchKG- Beschwerdeverfahren gilt, andernfalls die Beschwerdefrist am 10. April 2017 abgelaufen ist und die Beilagen verspätet eingereicht worden sind. Der Fristenstillstand sieben Tage vor Ostern bis sieben Tage nach Ostern ist sowohl in Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, als auch in Art. 56 Ziff. 2 SchKG vorgesehen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG ist jedoch keine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO, weshalb sich die Bestimmungen zum Fristenstillstand ausschliesslich nach dem SchKG richten und kein Anwendungsspielraum für Art. 145 Abs. 1 ZPO verbleibt (vgl. Art. 31 SchKG; BGE 141 III 170 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1). Demnach richtet sich die Fristenwahrung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 f. SchKG, vorab nach Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG (Bundesgerichtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1; Maier/Vagnato, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 33 zu Art. 17 SchKG, N. 9 zu Art. 18 SchKG). Nach der Rechtsprechung ist dort, wo Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, auch der Anwendung von Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (BGE 117 III 4 E. 2, 115 III 6 E. 4, bestätigt in BGE 127 III 173 E. 1a; Bundesgerichtsurteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.2). Da der Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht selbständig in das Betreibungsverfahren eingreift – beispielsweise indem er dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt –, sondern sich bloss über die Begründetheit der Beschwerde ausspricht, stellt er keine Betreibungshandlung dar (BGE 121 III 88 E. 6c/aa, 117 III 5 E. 3; Bundesgerichtsurteil 5A_166/2013 vom

- 6 - 6. August 2013 E. 4.2, 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.2 f.; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 56 zu Art. 18 SchKG; Bauer, Basler Kommentar, 2. A., N. 27 f. zu Art. 56 SchKG; Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 5 zu Art. 56 SchKG). Demzufolge gelten vorliegend auch die Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG nicht, weshalb die zehntägige Beschwerdefirst am 10. April 2017 endete und die Beilagen am 11. April 2017 zu spät eingereicht worden sind. Die Folgen dieser verspäteten Eingabe können indes offen gelassen werden, da sich die Beschwerde auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet erweist. Gleiches gilt für die nachträgliche Eingabe vom 19. April 2017, soweit damit neue Tatsachen vorgebracht werden, welche über die Korrektur von blossen Schreibfehlern hinausgehen. Die (fragliche) Zulässigkeit dieser Eingabe braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden. 1.3 Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 18 SchKG sind End- und Teilentscheide, während Zwischenentscheide sowie prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind und zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden müssen (Maier/Vagnato, a.a.O., N. 4 zu Art. 18 SchKG). Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. März 2017 sowie gegen das Protokoll vom 12. Januar 2017 und verlangt in Ziffer 2 der Rechtsbegehren, dieses sei vollständig aus dem Recht zu weisen und dessen Inhalt nicht zu berücksichtigen. Vorliegend bildet vorab der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde direktes Anfechtungsobjekt der Beschwerde, jedoch wird in diesem Rahmen auch zu prüfen sein, ob dem entsprechenden Rechtsbegehren, das Protokoll aus den Akten zu weisen, stattzugeben ist oder nicht. 1.4 Beschwerdelegitimiert nach Art. 18 SchKG sind in der Regel die gleichen Personen, welche bereits zur Führung der Beschwerde vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde befugt waren (Maier/Vagnato, a.a.O., N. 2 zu Art. 18 SchKG), d.h. wer in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung einer Anordnung hat (vgl. BGE 129 III 595 E. 3, 3.2, 120 III 42 E. 3, 112 III 1 E.1). Jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz setzt demzufolge einen praktischen Verfahrenszweck bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus; demgegenüber ist die Beschwerde zur blossen Feststellung von Pflichtwidrigkeiten, beispielsweise um sich

- 7 eine bessere Grundlage für Schadenersatzansprüche zu verschaffen, unzulässig (BGE 138 III 265 E. 3.2, 128 III 468 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_27/2013 vom 22. März 2013 E. 1.1; Maier/Vagnato, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 SchKG). An einem Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn das Urteil oder der Entscheid dem Beschwerdeführer auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Zingg, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 59 ZPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Betreibung und der Zahlungsbefehl Nr. xxx seien von Gesetzes wegen seit dem 30. Januar 2017 dahingefallen, da die Betreibungsgläubigerin nicht innerhalb eines Jahres seit Erhebung des Rechtsvorschlags ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt habe und die Verwirkungsfirst gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG damit verstrichen sei. Er habe aber trotzdem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde. 1.4.1 Der Betriebene kann beim Empfang des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Die Betreibung steht still und droht dahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Betreibung bleibt ein Jahr anhängig (vgl. Art. 88 SchKG), innert welcher Zeit der Gläubiger die Möglichkeit hat, den Rechtsvorschlag auf verschiedene Weise beseitigen zu lassen (definitive oder provisorische Rechtsöffnung, Anerkennungsklage, Verwaltungsverfahren etc.). Unternimmt er in diesem Jahr nichts, erlischt die Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Will der Gläubiger später wieder gegen den Schuldner vorgehen, muss er ein neues Betreibungsbegehren stellen. Die Jahresfrist ergibt sich aus Art. 88 Abs. 2 SchKG, wonach das Recht, ein Fortsetzungsbegehren zu verlangen, innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt. Die Frist beginnt am Folgetag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen und endet – da es sich um eine Jahresfrist handelt – am Tag, der dieselbe Zahl trägt wie jener Tag, an dem die Frist zu laufen begann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; Bundesgerichtsurteil 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3; Maisano/Milani/Schmid, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 38 zu Art. 31 SchKG). Sinn und Zweck der Maximalfrist ist, dass der Gläubiger gezwungen werden soll, innert einer bestimmten Frist zu handeln; der Schuldner soll nicht für unbestimmte Zeit dem Druck der Zwangsexekution ausgesetzt sein (Bundesgerichtsurteil 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.2). Anderseits soll der Gläubiger keinen https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=atf%3A%2F%2F96-I-586&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-468%3Ade&number_of_ranks=0#page468

- 8 - Nachteil dadurch erleiden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt oder ein Verfahren einleitet; aus diesem Grund wird die Dauer eines solchen Prozesses nicht in die Maximalfrist mit einberechnet (Bundesgerichtsurteil 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.2). Die Frist steht still, sobald das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren eingeleitet wird und beginnt dann wieder zu laufen, wenn es erledigt ist (Bundesgerichtsurteil 7B.89/2002 vom 26. Juli 2002 E. 3.1; Lebrecht, Basler Kommentar, 2. A., N. 22 zu Art. 88 SchKG). Zu den fristunterbrechenden Verfahren zählt der Anerkennungs- (Art. 79 SchKG) und Aberkennungsprozess (Art. 83; SchKG), das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) sowie das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG; BGE 126 III 479 E. 2.a, 113 III 120, 57 III 201, 55 III 53; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 9 zu Art. 88 SchKG; Lebrecht, a.a.O., N. 23 zu Art. 88 SchKG). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG soll den gesetzesmässigen Zustand wiederherstellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen Verfahrensfehler beheben und zielt nicht darauf ab, den Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Maier/Vagnato, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 SchKG). Es handelt sich mithin nicht um ein Gerichts- und Verwaltungsverfahren, das durch die Erhebung eines Rechtsvorschlags veranlasst worden ist und darauf abzielt, das Betreibungsverfahren voranzutreiben. Demnach wird die Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG durch das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG nicht unterbrochen und der Gläubiger muss vor Ablauf der Jahresfrist ein entsprechendes Verfahren einleiten, wenn er verhindern will, dass seine Betreibung dahinfällt (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 9 zu Art. 88 SchKG, wonach das Beschwerdeverfahren gegen den Zahlungsbefehl keinen Stillstand bewirkt). Für den Lauf der Verwirkungsfrist ist unmassgeblich, ob im Beschwerdeverfahren die aufschiebe Wirkung erteilt wird oder nicht (vgl. Art. 36 SchKG), denn der Stillstand kann einzig durch eines der hiervor erwähnten Verfahren gehemmt werden. 1.4.2 Der Beschwerdeführer nahm am 27. Januar 2016 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx entgegen, womit die Verwirkungsfrist am 28. Januar 2016 zu laufen begann und am 28. Januar 2017 endete (Art. 31 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 125 III 45 E. 3; Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 15 ff. zu Art. 31 SchKG). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Betreibungsgläubigerin innerhalb der Jahresfrist ein Rechtsöffnungsbegehren oder ein anderes fristunterbrechenden Verfahren eingeleitet hat. Die Betreibungsgläubigerin behauptet auch nichts Gegentei-

- 9 liges, weshalb die Verwirkungsfrist am 28. Januar 2017 endete und die angehobene Betreibung damit erloschen ist. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, die Registrierung der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirks A _________ und dessen Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 sei zu löschen bzw. Dritten nicht bekannt zu geben (Ziffer 1 der Beschwerde nach Art. 17 SchKG vom 8. Februar 2016). Er begründete dies namentlich mit der Unzulässigkeit des Betreibungsbegehrens bzw. des Zahlungsbefehls. In der Beschwerde verlangt er nunmehr, dass die Betreibung Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfe (Ziffer 3 der Beschwerde nach Art. 18 SchKG vom 10. April 2017). Zudem beantragt der Beschwerdeführer, das Protokoll der Sitzung der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 sei aus dem Recht zu weisen und dessen Inhalt nicht zu berücksichtigen (Ziffer 2 der Beschwerde nach Art. 18 SchKG vom 10. April 2017). Dieses neue Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren ist zulässig, zumal das Protokoll erst im vorinstanzlichen Verfahren errichtet wurde und der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Begehren innert der Beschwerdefrist erhebt (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 26 Abs. 4 EGSchKG). Insoweit hat der Beschwerdeführer – trotz Erlöschen der Betreibung infolge Ablaufs der Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG – noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde nach Art. 18 SchKG. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Wenn die Betreibung infolge Ablaufs der Verwirkungsfrist dahinfällt, bedeutet dies nicht, dass der Schuldner Anspruch auf einen Rückzug oder eine Streichung der Betreibung im Register hat (Lebrecht, a.a.O., N. 21 zu Art. 88; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 7 zu Art. 88 SchKG). Die erloschene Betreibung bleibt im Rahmen von Art. 8a SchKG weiterhin ersichtlich (Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 9 zu Art. 88 SchKG). Die Einsicht wird gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG aus sachlichen Gründen eingeschränkt, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (lit. a), der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (lit. b) oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (lit. c). Die Nichtigkeit im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG wird von Amtes wegen berücksichtigt und ist nur in seltenen Fällen zu bejahen, etwa wenn die Betreibung rechtsmiss-

- 10 bräuchlich eingeleitet worden ist (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.). Die Aufhebung der Betreibung kann beispielsweise im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen einen mangelhaft zugestellten Zahlungsbefehl erfolgen (Weingart, in: Kren Kostiekiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 40 zu Art. 8a SchKG). 2.2 Der Beschwerdeführer sieht in der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sinngemäss einen sachlichen Auskunftsverweigerungsgrund darin, dass der Zahlungsbefehl bzw. das Betreibungsbegehren unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG unrechtmässig bzw. die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Betreibungsbegehren sei rechtsgültig. Hinsichtlich des Zahlungsbefehls führte sie aus, der Schuldner habe, da er im 2015 einzig eine Bestellung bei der Gläubigerin durchgeführt und nicht bezahlt habe und es zu einer Reduktion der ihm bekannten Erstforderung per E-Mail gekommen sei, den Grund für die Hauptforderung erkennen können. Dies gelte selbst dann, wenn die „Rechnung“ in der Mahnung M _________ AG und im Zahlungsbefehl falsch datiert worden sein sollte (17. Juni statt 12. Juni). Der Beschwerdeführer habe sich demnach entschliessen können, ob er die geltend gemachte Forderung mittels Rechtsvorschlag bestreiten oder (teilweise) anerkennen wolle. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen an seiner rechtlichen Begründung fest und rügt insbesondere, nachdem die Betreibung von Gesetzes wegen erloschen sei (Art. 88 Abs. 2 SchKG), habe kein Anlass mehr bestanden, den Gesamtzusammenhang in materieller Hinsicht überhaupt noch zu würdigen bzw. einzig gestützt darauf die Beschwerde abzuweisen. Die materiell-rechtliche Beurteilung der Forderung sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz habe zudem angebliches Beweismaterial herangezogen, welches erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls von der Betreibenden oder ihrer Vertreterin hinterlegt worden sei. Dabei seien einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls massgeblich. 2.3 In tatsächlicher Hinsicht werden die Feststellungen der Vorinstanz durch den Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb nachfolgender Sachverhalt als erstellt gilt: X _________ hat bei Y _________ GmbH über das Internet Pflanzen bestellt und dafür am 17. Juni 2015 eine Rechnung von Fr. 310.80 erhalten. Es handelte sich hierbei um

- 11 die einzige Bestellung bei Y _________ GmbH, die X _________ im 2015 bei dieser durchführte und nicht bezahlte. Der Betrag wurde in der Folge seitens Y _________ GmbH von Fr. 310.80 um Fr. 61.20 auf Fr. 249.60 herabgesetzt, was X _________ per E-Mail bestätigt worden ist. X _________ akzeptierte den teilweisen Nachlass nicht, weil er „anschliessend“ den gesamten Betrag nicht bezahlen wollte. X _________ stand diesbezüglich mit Y _________ GmbH in Kontakt und verhandelte über eine weitere Reduktion. Zwei Mahnungen vom 27. Juli 2015 und vom 14. August 2015 haben laut interner Abrechnung Y _________ GmbH vom 3. Februar 2016 den Saldo um jeweils Fr. 5.-- erhöht, womit der Betrag von Fr. 259.60 resultierte. Y _________ GmbH zog zur Durchsetzung des Anspruchs M _________ AG bei, welche X _________ drei Zahlungserinnerungen vom 12. Oktober 2015, 30. November 2015 und 21. Dezember 2015 zustellte. X _________ bestätigte, eine Mitteilung von M _________ AG erhalten zu haben. Die Zahlungserinnerungen nennen die Gläubigerin, eine „Rechnung vom 12. Juni 2015“, den „Hauptbetrag“ (Fr. 249.60), „Kundenkosten“ (Fr. 10.--), „Zinsen“ (Fr. 3.10/5.50) und „Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR“ (Fr. 145.--). 2.4 Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung zu nennen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die entsprechenden Angaben werden in den Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. zum Ganzen BGE 121 III 18 E. 2a f.; Bundesgerichtsurteile 5A_606/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1, 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 2. A., N. 39 zu Art. 69 SchKG). Es ist zudem das Datum anzugeben, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden ist. Bei Dauer-

- 12 schuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die in Frage stehende Zeitperiode zu bezeichnen ist (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 , 121 III 18 E. 2). In diesem Sinne erachtete das Bundesgericht die Umschreibung des Forderungsgrundes mit "Schadenersatz" im konkreten Fall als nicht genügend (Bundesgerichtsurteil B.28/1995 vom 17. März 1995 E. 3, nicht veröffentlicht in BGE 121 III 18), ebenso die Angabe "laut Rechnungsauszug", wenn der angerufene Rechnungsauszug dem Betriebenen nicht bereits mitgeteilt worden war (BGE 29 I 356). Als ausreichend betrachtet wurde hingegen die Umschreibung "Unerlaubte Handlungen sowie Schadenersatz aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z. AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2004" (Bundesgerichtsurteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 3, in: Praxis 2006 Nr. 58 S. 422) oder "Unterbrechung der Verjährung/Ereignis vom 30.01.2006", in einem Fall, bei dem zwischen den Parteien bereits ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht hängig war (Bundesgerichtsurteil 5A_606/2016 vom 24. November 2016 E. 2.4). 2.5 Vorliegend nennt der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 (Zustellung am 27. Januar 2016) als Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes „Rechnung vom 12.06.2015“ für den Betrag von Fr. 259.60 inkl. 5 % Zins seit dem „21.01.2016“ zuzüglich Verzugsschaden von Fr. 115.--, diverse Auslagen von Fr. 60.-und Zinsen von Fr. 6.50. Die Angaben stimmen mit jenen im Betreibungsbegehren überein, welches die Vertreterin der Gläubigerin, die M _________ AG, als Teilnehmerin des eSchKG-Verbunds beim Betreibungsamt elektronisch einreichte. Es fehlt zwar die Angabe der Forderungsurkunde (z.B. „Kaufvertrag“), jedoch enthält der Zahlungsbefehl einen Hinweis auf den Forderungsgrund: „Rechnung vom 12.06.2015“. Die Angaben im Zahlungsbefehl sind knapp, weshalb zu prüfen ist, ob die strittige Betreibung in einem Gesamtzusammenhang steht, der es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben erlaubt hatte, den Forderungsgrund nachzuvollziehen. Massgeblich sind dabei die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Empfangs des Zahlungsbefehls, welche durch Beweismitteln zu belegen sind. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien – war die Vorinstanz verpflichtet, entsprechende Beweise zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 EGSchKG). Die Beweiserhebung erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren zwar erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, jedoch bezogen sich alle Beweise auf Tatsachen, die bereits vorher oder im Zeitpunkt der Zustellung entstanden sind. Mit Ausnahme der Einvernahme des Beschwerdeführers, die gar nicht vorher durchgeführt werden konnte, sind auch die beigebrachten Beweismittel (Urkunden) bereits vor der Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-173%3Ade&number_of_ranks=0#page173 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-III-18%3Ade&number_of_ranks=0#page18 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-III-18%3Ade&number_of_ranks=0#page18

- 13 - Nach den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen, welche vorliegend als erstellt erachtet werden, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nur eine Bestellung bei der Betreibungsgläubigerin getätigt und nicht bezahlt, nachdem er mit der gelieferten Ware nicht zufrieden war. Er verhandelte darauf mit der Betreibungsgläubigerin über einen Kaufpreisnachlass bzw. -erlass und kann sich daran erinnern, Mahnung(en) von M _________ AG erhalten zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände konnte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben sehr wohl erkennen, auf welchem Forderungsgrund der Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016 beruhte. Unwesentlich ist dabei, dass in der Zahlungserinnerung M _________ AG das Rechnungsdatum nicht ganz korrekt (12. Juni 2015 anstatt 17. Juni 2015) angegeben wird und der geforderte Betrag tiefer ist (Fr. 259.60 anstatt Fr. 310.80) als in der ursprünglichen Rechnung. Da dem Beschwerdeführer eine Kaufpreisreduktion gewährt worden war und er nur eine offene Rechnung aus dem Jahr 2015 bei der Betreibungsgläubigerin hatte, musste für ihn aber klar sein, dass es sich beim Zahlungsbefehl um besagte Rechnung handelt. Der Inhalt des gesamten Zahlungsbefehls inkl. Umschreibung des Forderungsgrundes gab dem Beschwerdeführer demnach Aufschluss über den Anlass der Betreibung und erlaubte ihm, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der betreibenden Forderung zu entschliessen (Bundesgerichtsurteil 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Die materiell-rechtliche Begründetheit der Forderung wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG nicht geprüft. Die Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich – entgegen den Rügen des Beschwerdeführers – denn auch einzig darauf, ob für den Beschwerdeführer aufgrund des Gesamtzusammenhangs erkennbar war, aus welchem Anlass die Betreibung erfolgte, was die Vorinstanz richtigerweise bejahte. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde denn auch nicht dar, weshalb es ihm entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht möglich gewesen wäre, zu erkennen, welche Forderung dem Zahlungsbefehl zu Grunde liegt. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers, ist der Zahlungsbefehl im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG rechtmässig. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erachtete die Betreibung als rechtsmissbräuchlich, weil die Gläubigerin die Beweismittel nach Art. 73 SchKG nicht umgehend vorgelegt habe. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangs-

- 14 vollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darin erschöpfen zu behaupten, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 481 E. 2.3.1, 130 II 270. E. 3.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1, 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1, 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1). Aufgrund des dargestellten Sachverhalts erscheint die Betreibung keineswegs rechtsmissbräuchlich, sondern sachlich begründet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein schikanöses Verhalten seitens der Gläubigerin; ein solches wird durch den Beschwerdeführer und Betriebenen auch nicht konkret behauptet bzw. dargelegt. Dem Beschwerdeführer verbleiben überdies spezifische Rechtsbehelfe, mit denen er seine Interessen wahren kann (Art. 74 ff., Art. 85 ff. SchKG; Bundesgerichtsurteil 5A_251/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1). Ebenfalls kein Rechtsmissbrauch ist gegeben, soweit die Gläubigerin die Beweismittel gemäss Art. 73 SchkG nicht fristgerecht vorlegt hat (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 3 zu Art. 73 SchKG; Malacrida/Roesler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014, N. 4 zu Art. 73 SchKG). Das Recht auf Vorlage von Beweismitteln dient – gleich wie die Umschreibung der Forderung auf dem Zahlungsbefehl – dazu, dem Schuldner die Prüfung und Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung zu erleichtern. Kommt der Gläubiger der Aufforderung auf Vorlage der Beweismittel nicht oder nur ungenügend nach, hat dies auf den Fortgang der Betreibung keinen Einfluss (Art. 73 Abs. 2 SchKG; BGE 121 III 18 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 7B.184/2004 vom 28. September 2004 E. 3; Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 10 zu Art. 73 SchKG). Einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. unvollständigen Vorlegung der Beweismittel ist nach Art. 73 Abs. 2 SchKG, dass dieses Verhalten des Gläubigers beim Entscheid über die Prozesskosten im Rechtsöffnungsverfahren vom Richter zu berücksichtigen ist (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 73 SchKG).

- 15 - 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt überdies, das Protokoll der Sitzung vom 12. Januar 2017 am Bezirksgericht A _________ vollständig aus dem Recht zu weisen und dessen Inhalt nicht zu berücksichtigen. Er begründet, es bestehe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 f. SchKG kein Raum für Einvernahmen unter Art. 192 ZPO i.V.m. Art. 306 und Art. 309 StGB sowie der Androhung von strafrechtlichen Folgen daraus. 4.2 Nach den bundesrechtlichen Minimalvorschriften stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. auch Art. 24 Abs. 3 EGSchKG). Nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung ordnet die untere Aufsichtsbehörde von sich aus die ihr notwendig erscheinenden Untersuchungsmassnahmen an. Sie kann namentlich Zeugen einvernehmen und die Vorlage von Akten verlangen. Sie verfügt zu diesem Zweck über dieselben Befugnisse wie der Richter im Zivilprozess (Art. 24 Abs. 4 EGSchKG; zu möglichen zulässigen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG vgl. auch BGE 123 III 328 E. 3; Bundesgerichtsurteil 7B.173/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 1.1, 7B.148/2005 vom 11. November 2005 E. 3.2.2). Demnach war der Richter der unteren Aufsichtsbehörde befugt, zur Abklärung des Sachverhalts den Schuldner zu den tatsächlichen Verhältnissen zu befragen. Insoweit als ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie dem „Richter im Zivilprozess“, ist auch nicht zu beanstanden, dass er den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 192 SchKG zur Beweisaussage unter Strafandrohung verpflichtet hat. Eine allfällige Strafbarkeit im Sinne von Art. 306 i.V.m. Art. 309 StGB sowie die Frage, ob das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG überhaupt von diesen Strafbestimmungen erfasst wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen. Jedenfalls ist der Verweis des Richters auf die Strafbestimmungen betreffend die Strafbarkeit von Falschaussagen im Rahmen der Parteieinvernahme, der Verwertbarkeit des erhobenen Beweises nicht abträglich. Es ist bezüglich der Beweiserhebung keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift auszumachen und es verbliebt demnach kein Raum, ein formell rechtmässig beschafftes Beweismittel für unverwertbar zu erklären. Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer nicht, das Protokoll sei inhaltlich falsch oder fehlerhaft und er verlangte auch keine Berichtigung (sinngemäss zu Art. 235 Abs. 3 ZPO).

- 16 - 5. Zusammenfassend ist die Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich und der Zahlungsbefehl rechtmässig, weshalb kein sachlicher Auskunftsverweigerungsgrund gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG vorliegt, um Dritten die Einsichtnahme in die Betreibung Nr. xxx zu verweigern. Der Antrag, einsichtsberechtigten Dritten keine Kenntnis von der Betreibung Nr. xxx und des Zahlungsbefehls vom 22. Januar 2016 zu geben, ist demnach abzuweisen. Das Protokoll vom 12. Januar 2017 ist rechtmässig und der Antrag des Beschwerdeführers, dieses aus dem Recht zu weisen bzw. nicht zu berücksichtigen, ebenfalls abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich und seine Beschwerde ist abzuweisen. 6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 3. April 2018

LP 17 19 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.04.2018 LP 17 19 — Swissrulings