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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.08.2013 LP 13 31

21 août 2013·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,081 mots·~20 min·13

Résumé

LP 13 31 URTEIL VOM 21. AUGUST 2013 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (Arrest) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 29. Mai 2013 [BK 13 120]

Texte intégral

LP 13 31

URTEIL VOM 21. AUGUST 2013

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen

Y_________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Arrest) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 29. Mai 2013 [BK 13 120]

- 2 -

Verfahren

A. Auf Begehren von Y_________ verarrestierte der Ersatzrichter der Bezirke C_________ mit Arrestbefehl BK xxx vom 28. März 2013 die „Parz. Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung“ von X_________ zur Sicherung einer Forderung von Y_________ von insgesamt Fr. 124'316.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1.12.2012. B. Am 5. April 2013 erhob X_________ Einsprache gegen den Arrest und beantragte dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Einsprachegegners. Y_________ ersuchte mit Eingabe vom 17. Mai 2013, die Einsprache sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen. Mit Entscheid vom 29. Mai 2013 wies der Ersatzrichter des Bezirksgerichts C_________ die Einsprache ab, bestätigte den Arrestbefehl und legte der Arrestschuldnerin die Gerichtskosten des Einspracheverfahrens von Fr. 300.-- sowie eine Entschädigung von Fr. 400.-- an die Gegenpartei auf. C. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: 1. Der mit Arrestbefehl BK xxx vom 28. März 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 ausgesprochene Arrest seien aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO zu gewähren. 3. X_________ sei für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Y_________ trage insgesamt die Kosten von Verfahren und Entscheid.

Am 17. Juni 2013 wies der zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Am 20. Juni und am 30. Juli 2013 übermittelte das Bezirksgericht die Vorakten und am 12. Juli 2013 nahm Y_________ zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könne.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Am 1. Januar 2011 traten für die Schweiz neben der schweizerischen ZPO vom 19. Dezember 2008 auch das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) und die diesbezüglichen Änderungen des SchKG in Kraft.

- 3 - Sowohl das vorinstanzliche Verfahren als auch das Rechtsmittelverfahren wurden nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO anhängig gemacht, weshalb sie sich nach diesem Gesetz richten (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend sind auch die mit der Einführung der schweizerischen ZPO und der LugÜ-Revision zusammenhängenden Änderungen des SchKG massgeblich, insbesondere Art. 271 f. SchKG in der neuen, aktuellen Fassung. 1.2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Einsprache gegen den Arrestbefehl, der als vorsorgliche Massnahme gilt (BGE 135 III 232 E. 1.2, 133 III 589 E. 1), kann mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; Art. 319 ff., Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen und deren Eigentum mit Arrest belegt worden ist, zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich einer genügenden Begründung einzutreten ist. 1.3 Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Allerdings bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid (echte) neue Tatsachen und gegebenenfalls neue Beweismittel geltend gemacht werden, unechte Nova demgegenüber lediglich dann, wenn sich aus diesen Tatsachen die Nichtigkeit des Arrestes ergibt sowie zur Vermeidung unnötiger Härten, wenn sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen worden sind (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Bundesgerichturteile 5A_629/2011 vom 26. April 2012 E. 4.1, 5A_614/2011 vom 28. November 2011 E. 3.2.2, 5A_409/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 1.3; Reiser, Basler Kommentar, 2. A., N. 46 ff. zu Art. 278 SchKG). Mithin können im Beschwerdeverfahren Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte, neu ins Verfahren eingeführt werden, indes Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind, nur eingeschränkt. Aufgrund der Begründungspflicht in Art. 321 Abs. 1 ZPO ist dabei darzulegen, weshalb eine Tatsache erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird. 1.4 Im Weiterzug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die „offensichtlich unrichtige“ bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Reiser, a.a.O., N. 40 zu Art. 278 SchKG). In Übereinstimmung mit der früheren kantonalen Nichtigkeitsklage gilt für die Beschwerde das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der

- 4 - Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 15 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht oder nur in appellatorischer Weise gerügt wird, hat Bestand und wird von der Rechtsmittelinstanz nicht geprüft. 2. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 SchKG). Ein solcher Arrestgrund besteht unter anderem darin, dass der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). 2.1 Das Bezirksgericht sah es im angefochtenen Entscheid als glaubhaft an, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin eine Forderung aus Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR habe, wobei der wirkliche Bestand der Forderung bzw. die Haftungsfrage nicht im Arrestverfahren, sondern in einem allfälligen Prosequierungsverfahren zu klären sei. Als Arrestgrund erkannte es Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, mangels eines anderen einschlägigen Arrestgrunds und angesichts des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in den Niederlanden sowie des genügenden Bezugs zur Schweiz; Letzteres da es um deliktische Forderungen gehe, bei welchen der Schaden in E_________ eingetreten sei. Schliesslich bejahte das Gericht das Vorhandensein von Vermögenswerten in seinem Amtskreis, weshalb es den Arrest bestätigte und die Einsprache abwies. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die glaubhaft gemachte Arrestforderung und sie rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und überdies eine fehlerhafte Handhabung des Beweismasses im Arrestverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ausführungen über eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte „Inländerdiskriminierung“ auch den Arrestgrund in Zweifel ziehen will, tut sie dies in rein appellatorischer Weise, d.h., sie geht in ihrer Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden erstinstanzlichen Erwägungen ein und zeigt namentlich nicht auf, weshalb es an dem vom Arrestrichter bejahten genügenden Bezug der Arrestforderung zur Schweiz mangeln sollte. Insoweit kann der angefochtene Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht überprüft werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin ferner dagegen wendet, dass das Bezirksgericht die Akten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens C1 12 111 nicht beigezogen habe und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (S. 7), rügt sie in der Sache eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_614/2011

- 5 vom 28. November 2011 E. 3.1 und 3.2). Indes war ein Beizug der fraglichen Verfahrensakten nicht nötig, da der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 5. April 2013, das Kantonsgericht habe im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens festgehalten, dass allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeiten in einem gesonderten Zivilprozess festzustellen seien (BK 13 120, S. 3), vom Beschwerdegegner nicht bestritten wurden (BK 13 120, S. 18) und hierüber folglich kein Beweis abzunehmen war, und die Tatsachenbehauptung für das laufende Arrestverfahren überdies ohne rechtliche Bedeutung war. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde sodann an verschiedener Stelle auf angebliche Feststellungen im besagten Kantonsgerichtsurteil C1 12 111 vom 22. August 2012 (S. 3, 4, 5). Dabei handelt es sich aber um unechte neue Tatsachen, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb sie diese Vorbringen erstmals vor Kantonsgericht ins Verfahren einführt und Derartiges aufgrund der Aktenlage auch nicht einsehbar ist; insbesondere gab nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu den Tatsachen. Aus diesem Grunde ist auf eine Edition der entsprechenden Verfahrensakten auch im Beschwerdeverfahren zu verzichten. 3. 3.1 Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger unter anderem glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die „Glaubhaftmachung“ umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht (Stoffel, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 272 SchKG). Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_870/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos (BGE 138 III 232 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_317/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2). Für die tatsächliche Prüfung im Arrestverfahren bedarf es daher im Gegensatz zum etwa im Versicherungsrecht geltenden Beweismass der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ keiner qualifizierten Wahrscheinlichkeit, wie dies die Beschwerdeführerin fordert (zur Abgrenzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der Glaubhaftmachung vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3). Damit hat der Arrestrichter seinen Sachverhaltsfeststellungen das zutreffende Beweismass zugrunde gelegt (zum Ganzen vgl. Stoffel, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 272 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Es bleibt zu prüfen, ob er dieses Beweismass auch zutreffend angewendet hat. 3.2.1 Der Arrest steht nur denjenigen Personen zur Verfügung, die wahrscheinlich Gläubiger des Schuldners sind. Diese Wahrscheinlichkeit kann sich aus einem bereits bestehenden Urteil oder aus den Umständen ergeben, namentlich einer deliktischen Schädigung. Der Bestand der Forderung hängt vom materiellen Recht ab und ist bei Bestreitung im Prosequierungsverfahren richterlich zu klären (Stoffel, a.a.O., N. 2, 28

- 6 zu Art. 271 SchKG). Die Forderung muss im Zeitpunkt des Arrestes bestehen und fällig sein, was mit dem im Rahmen des summarischen Verfahrens notwendigen Beweismass glaubhaft zu machen ist. Vorliegend hielt der Arrestrichter im Anschluss an die Vorbringen des Beschwerdegegners eine Forderung aus Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) für glaubhaft. Er ging gestützt auf die Eigentumsverhältnisse der Parzellen Nr. xxx und xxx, Plan xxx, auf dem Gebiet der Gemeinde E_________, und den hinterlegten Situationsplan vom 18. November 2005 davon aus (BK xxx, S. 11 ff.), dass eine Mauer durch die beiden Grundstücke der Prozessparteien führe, die im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehe. Infolge der umgestürzten Mauer, die demnach mit einem Werkmangel behaftet gewesen sei, sei das Chalet des Beschwerdegegners beeinträchtigt worden. Aufgrund dessen habe der Beschwerdegegner diverse Massnahmen treffen müssen, womit eine Forderung in der Gesamthöhe von Fr. 124'315.95 (Fr. 114'609.65 [bauliche Massnahmen] + Fr. 9'706.30 [Prozess- und Anwaltskosten]) ausgewiesen und fällig sei (BK xxx, S.26). 3.2.2 In ihrer Beschwerde räumt die Beschwerdeführerin zwar ein, dass die Stützmauer teilweise auf ihrem Grundstück stehe, sie macht jedoch geltend, die Mauer sei vom Beschwerdegegner eigenhändig und ohne ihre Zustimmung errichtet worden, weshalb sie nicht Miteigentümerin bzw. Werkeigentümerin sei. Die ungerechtfertigt erstellte Mauer stelle zudem, wenn überhaupt, ein Überbau- oder Baurecht im Sinne von Art. 674 Abs. 3 ZGB dar, d.h. eine Dienstbarkeit, für deren Unterhalt der Beschwerdegegner aufzukommen habe und in der Vergangenheit auch aufgekommen sei. Sowohl die Behauptung, die Mauer sei vom Beschwerdegegner ohne ihre Zustimmung erstellt worden, als auch diejenige, dass in Bezug auf die Mauer ein Überbaurecht bestehe und der Beschwerdegegner für ihren Unterhalt zuständig sei, hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht, sondern bringt sie erstmals vor Kantonsgericht vor. Beide Behauptungen betreffen indes Ereignisse, die vor der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht schon bestanden und welche daher bei der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind mithin im Beschwerdeverfahren unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Verpflichtung, selbst nachdem der Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 12. Juli 2013 die entsprechende Frage aufgeworfen hatte, nicht darlegte, weshalb sie diese Tatsachen nicht schon vor erster Instanz ins Verfahren eingeführt hat. Auf die Beschwerde ist mangels zulässiger neuer Vorbringen in diesem Punkt nicht einzutreten. Überdies würde die Beschwerdeführerin, selbst wenn man die neuen Tatsachenbehauptungen zulassen wollte, diese mittels keinerlei Urkunden, welche im Arrestverfahren allein zur Beweisführung herangezogen werden können, untermauern und glaubhaft machen. Die von ihr beantragte Parteieinvernahme ist demgegenüber im Arrestverfahren nicht zulässig und die Beschwerdeführerin wird ihre mündliche Einvernahme als Beweismittel erst im Verlaufe des Prosequierungsverfahrens, welches eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung beinhaltet, geltend machen können (vgl. BGE 138 III 636 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

- 7 - 3.2.3 Soweit die Feststellungen des Bezirksgerichts mithin infolge zulässiger Beschwerderügen überhaupt überprüft werden können, sind sie weitgehend zu bestätigen. Denn im Rahmen der von ihm vorzunehmenden tatsächlich und rechtlich summarischen Prüfung hielt es der Bezirksrichter anhand der ihm vorliegenden Urkunden mit Recht für glaubhaft, dass die eingestürzte Mauer oberhalb des Chalets des Beschwerdegegners auf dem Boden der Beschwerdeführerin verlief und mithin aufgrund des Akzessionsprinzips gemäss Art. 667 Abs. 2 sowie Art. 671 Abs. 1 ZGB in deren Eigentum fiel (vgl. Katasterauszug, Situationsplan, Ausdruck GIS-Ortsplan, Fotos, BK xxx, S. 12 ff., 23 f.). Inwieweit der Bezirksrichter diesbezüglich den Sachverhalt „offensichtlich falsch“ festgestellt haben soll, ist nicht einzusehen. Ebenso durfte er davon ausgehen, dass die künstlich angeordnete und fest mit dem Erdboden verbundene Stützmauer ein Werk im Sinne von Art. 58 Abs. 1 OR darstellt (vgl. Heierli/Schnyder, Basler Kommentar, 5. A., N. 11 ff. zu Art. 58 OR mit Hinweisen), welches im Rahmen seines bestimmungsgemässen Gebrauchs keine genügende Sicherheit bot und einstürzte (zu den möglichen Schadensursachen vgl. geologisch-geotechnische Stellungnahme, BK xxx, S. 17). Folglich war auch ein mangelhaftes Werk glaubhaft gemacht (zu den Erfordernissen eines Werkmangels vgl. BGE 130 III 736 E. 1.3, 126 III 113 E. 2a/cc, 123 III 306 E. 3b/aa; Bundesgerichtsurteil 4A_382/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3, je mit Hinweisen). Besondere Umstände, welche die Werkeigentümerhaftung von vornherein ausschlössen, sind aufgrund der Akten keine ersichtlich und wurden nicht in zulässiger Weise vorgetragen. Sowohl die geologisch-geotechnische Stellungnahme als auch die hinterlegten Fotos (BK xxx, S. 15 ff., 23 f.) zeigen zudem auf, dass die umgestürzte Mauer das Chalet des Beschwerdegegners und demzufolge sein Eigentum als absolutes Recht beeinträchtigt hat, womit sowohl die Widerrechtlichkeit als auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Schaden glaubhaft gemacht wurden. Die in erster Instanz hinterlegten Offerten bzw. Auftragsbestätigungen und Rechnungen für bauliche Massnahmen (vgl. BK xxx, S. 30 ff.) genügen schliesslich zur Glaubhaftmachung einer finanziellen Einbusse in der Höhe von Fr. 114'609.25, welche der Beschwerdegegner – teilweise als Folge seiner Schadensminderungsobliegenheit – durch das Schadensereignis erlitten hat. In dieser Höhe ist die Arrestforderung glaubhaft gemacht, selbst wenn über deren Bestand abschliessend erst im Prosequierungsverfahren zu befinden sein wird (näher sogleich in E. 3.2.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (S. 3) hat sich der Arrestrichter bei der Prüfung der Arrestforderungen insoweit auf die vorhandenen Belege abgestützt und den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Dagegen vermag der Beschwerdegegner die darüber hinaus gehenden Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 9'706.30 nicht glaubhaft zu machen. Anwaltskosten, die der Geschädigte zur Geltendmachung und Eintreibung des Schadenersatzes aufwendet, bilden zwar grundsätzlich einen Teil des Schadens (vgl. Brehm, Berner Kommentar, 3. A., N. 87 ff. zu Art. 41 OR mit Hinweisen); indessen belegt der Beschwerdegegner vorliegend die Anwaltskosten lediglich mit zwei Rechnungen vom 12. April 2012 (vgl. BK xxx, S. 33 f.), aus welchen nicht hervorgeht, für welche Tätigkeiten die entsprechenden Forderungen gestellt wurden. Daher reichen die Rechnungen allein zur Glaubhaftmachung der entsprechenden Arrestforderung nicht aus, zumal die Höhe der Anwaltskosten sowie die Zeitpunkte der Schädigung und der Rechnungsstellung den Schluss na-

- 8 he legen, dass darin ebenfalls Anwaltskosten enthalten sind, welche im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Massnameverfahren entstanden sind, obschon diese der Beschwerdegegner aufgrund des dortigen Verfahrensausgangs selbst zu tragen hat. Im Umfang von Fr. 9'706.30 ist die Arrestforderung mithin nicht glaubhaft gemacht und der Arrest aufzuheben. 3.2.4 Das schädigende Ereignis geschah in der Woche vom 12. bis am 18. März 2012 und liegt demnach in der Vergangenheit. Da die Schadenersatzforderung mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses fällig wird (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.1, 81 II 512 E. 6) und der Geschädigte im Rahmen einer Haftung aus unerlaubter Handlung möglichst so zu stellen ist, als wäre der Schaden nicht eingetreten (vgl. Heierli/Schnyder, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 OR mit Hinweisen), handelt es sich bei der glaubhaft gemachten Forderung um einen fälligen Anspruch. Der Arrest bezweckt einzig, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (vgl. BGE 135 III 551 E. 2.3), womit er seinem Wesen nach dazu dient, die Vollstreckung im Arrestzeitpunkt noch strittiger, aber glaubhafter Forderungen zu sichern, deren Bestand im anschliessenden Prosequierungsverfahren, welches vom Arrestgläubiger innert Frist eingeleitet werden muss, und vorliegend auch eingeleitet wurde, überprüft wird (BGE 138 III 636 E. 4.3.2). Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin, über die Haftungsfrage dürfe nicht erst im Prosequierungsverfahren entschieden werden, zielen mithin ins Leere. 3.3 Insgesamt ist der mit Befehl BK xxx vom 28. März 2013 des Richters der Bezirke C_________ ausgesprochene Arrest im Umfang von Fr. 114'609.25 zu bestätigen und im Umfang von Fr. 9'706.30 aufzuheben. Damit wird die Parz. Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________ zur Sicherung einer Forderung von Y_________ von Fr. 114'609.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1.12.2012 verarrestiert. Es obliegt der Beschwerdeführerin, beim Grundbuchamt Brig auf eigene Kosten die Löschung der im Zuge des Arrestvollzugs vorgemerkten Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der obgenannten Parzelle im Umfang der nicht glaubhaft gemachten Arrestforderung von Fr. 9'706.30 zu beantragen (Art. 6 lit. b Ziff. 3 VZG; ferner Art. 275 i.V.m. Art. 101 SchKG sowie Art. 960 ZGB; vgl. Schmid, Basler Kommentar, 4. A., N. 11 ff. zu Art. 960 ZGB sowie Lebrecht, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 101 SchKG). 4. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes we-

- 9 gen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vom Bezirksrichter ausgesprochenen Arrests im Umfang von Fr. 124'316.25. Im Rechtsmittelverfahren bestätigt die Beschwerdeinstanz den Arrest für eine Arrestforderung in der Höhe von Fr. 114'609.25 und hebt ihn im Umfang von Fr. 9'706.30 auf. Somit drang die Beschwerdeführerin, die im Anschluss an den Arrestbefehl gezwungen war, das vorliegende Verfahren einzuleiten, mit ihrem Rechtsbegehren ca. zu 8 Prozent durch, so dass es sich rechtfertigt, die Prozesskosten, d.h. sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung, zu 1/10 dem Beschwerdegegner und zu 9/10 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung gilt sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). 4.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von über Fr. 100'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70.-- bis Fr. 1'000.-- vor. Der Bezirksrichter hat die Gerichtskosten auf Fr. 300.-- festgesetzt. Die Höhe der Gerichtsgebühr, welche von den Parteien nicht beanstandet wurde, erscheint angemessen, so dass die Beschwerdeinstanz keine Veranlassung hat, diese anders festzulegen. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin erstinstanzlich geleisteten Vorschuss verrechnet. Entsprechend dem Verfahrensausgang schuldet der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1/10 der erstinstanzlichen Gerichtskosten, d.h. Fr. 30.--, für geleistete Vorschüsse. Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG), welche zu 9/10 oder Fr. 720.-- der Beschwerdeführerin und zu 1/10 oder Fr. 80.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO), womit der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Fr. 80.-- für geleistete Kostenvorschüsse schuldet. 4.2 Den anwaltlich vertretenen Parteien, welche beide eine Parteientschädigung beantragt haben, steht im Umfang ihres Obsiegens Anspruch eine solche zu (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger

- 10 - Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3'300.-- festgesetzt (Art. 33 GTar), wobei für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar). Für das vorliegende Verfahren, das Dossier war nicht umfangreich, die sich stellenden Rechtsfragen leicht und die Rechtsvertreter beider Parteien konnten sich mehrheitlich auf ihre Eingaben bei der Vorinstanz stützen, rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.), womit samt der nicht bestrittenen und angemessenen Entschädigung von Fr. 400.-- für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- festzulegen ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang schuldet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine solche in der Höhe von Fr. 120.--.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid sowie der Arrestbefehl in teilweiser Gutheissung der Einsprache wie folgt berichtigt: a. Der mit Befehl BK 13 107 vom 28. März 2013 des Richters der Bezirke C__________ausgesprochene Arrest wird im Betrage von Fr. 114'609.25, plus Zinsen bestätigt und im Betrage von Fr. 9'706.30 (Rechnungen RA Truffer vom 12.04.2012) aufgehoben. b. Die Parz. Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________ bleibt demnach zur Sicherung einer Forderung von Y_________ von insgesamt Fr. 114'609.25, nebst Zins zu 5 % seit dem 1.12.2012, verarrestiert. 2. Die Beschwerdeführerin wird ermächtigt, beim Grundbuchamt C_________ auf eigene Kosten die im Zuge des Arrestvollzugs vorgemerkten Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Parzelle Nr. xxx, GBV xxx/Plan xxx, Plan Nr. xxx, D_________, Gemeinde E_________, Chalet und Umschwung von X_________

- 11 im Betrage der nicht glaubhaft gemachten Arrestforderung von Fr. 9’706.30 auf Fr. 114'609.25 herabsetzen zu lassen.

3. Die Gerichtskosten erster Instanz im Betrage von Fr. 300.-- gehen zu 9/10, d.h. Fr. 270.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10, d.h. Fr. 30.--, zu Lasten des Beschwerdegegners, und werden mit dem von der Beschwerdeführerin erstinstanzlich geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin Fr. 30.-- für geleistete Vorschüsse zurückzuerstatten.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von Fr. 800.-- gehen zu 9/10, d.h. Fr. 720.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10, d.h. Fr. 80.--, zu Lasten des Beschwerdegegners, und werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin Fr. 80.-- für geleistete Vorschüsse zurückzuerstatten. 5. Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.-- und der Beschwerdegegner schuldet der Beschwerdeführerin eine solche in der Höhe von Fr. 120.--.

Sitten, 21. August 2013

LP 13 31 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.08.2013 LP 13 31 — Swissrulings