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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.05.2006 LP 06 20

11 mai 2006·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·768 mots·~4 min·2

Résumé

KGE (Präsident des Gerichtshofs in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen) vom 11. Mai 2006 i.S. X. und Y. c. Entscheid des Richters in Schuld- betreibung und Konkurs des Bezirkes Visp (Beschwerde). Nachlassstundung: verspätetes Verlängerungsgesuch des Sachwalters (Art. 295 Abs. 4 und 304 Abs. 1 SchKG); Beschwerdelegitimation (Art. 294 Abs. 3 SchKG). – Als öffentlichrechtliches Vollstreckungsorgan kann der Sachwalter den Schuld- ner in einem Verfahren nicht vertreten (E. 2b). – Der Sachwalter ist legitimiert, den Entscheid, womit sein Antrag auf Verlänge- rung der Nachlassstundung abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, anzufechten (E. 2a/b). – Mit Ablauf der Stundungsdauer fallen die Wirkungen der Nachlassstundung dahin, weshalb auf ein danach gestelltes Verlängerungsgesuch ohne Anhörung der Betroffenen und ohne materielle Prüfung nicht einzutreten ist (E. 2). Sursis concordataire: demande tardive de prolongation par le commissaire (art. 295 al. 4 et 304 al. 1 LP); qualité pour recourir (art. 294 al. 3 LP). – En tant qu’organe officiel de poursuite, le commissaire ne peut pas représenter le débiteur dans une procédure (consid. 2b). – Le commissaire a qualité pour contester la décision refusant ou déclarant irre- cevable sa requête de prolongation du sursis concordataire (consid. 2a/b). – Avec l’écoulement du délai de sursis, les effets du sursis concordataire

Texte intégral

KGE (Präsident des Gerichtshofs in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) vom 11. Mai 2006 i.S. X. und Y. c. Entscheid des Richters in Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirkes Visp (Beschwerde). Nachlassstundung: verspätetes Verlängerungsgesuch des Sachwalters (Art. 295 Abs. 4 und 304 Abs. 1 SchKG); Beschwerdelegitimation (Art. 294 Abs. 3 SchKG). – Als öffentlichrechtliches Vollstreckungsorgan kann der Sachwalter den Schuldner in einem Verfahren nicht vertreten (E. 2b). – Der Sachwalter ist legitimiert, den Entscheid, womit sein Antrag auf Verlängerung der Nachlassstundung abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, anzufechten (E. 2a/b). – Mit Ablauf der Stundungsdauer fallen die Wirkungen der Nachlassstundung dahin, weshalb auf ein danach gestelltes Verlängerungsgesuch ohne Anhörung der Betroffenen und ohne materielle Prüfung nicht einzutreten ist (E. 2). Sursis concordataire: demande tardive de prolongation par le commissaire (art. 295 al. 4 et 304 al. 1 LP); qualité pour recourir (art. 294 al. 3 LP). – En tant qu’organe officiel de poursuite, le commissaire ne peut pas représenter le débiteur dans une procédure (consid. 2b). – Le commissaire a qualité pour contester la décision refusant ou déclarant irrecevable sa requête de prolongation du sursis concordataire (consid. 2a/b). – Avec l’écoulement du délai de sursis, les effets du sursis concordataire s’éteignent, raison pour laquelle une requête de prolongation est irrecevable, sans qu’il y ait lieu à interpellation des parties concernées et à un examen matériel (consid. 2). Verfahren Am 8. Mai 2006 reichte X. als Sachwalter im Namen des Schuldners Y. Beschwerde ein gegen den Entscheid des Richters in Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirks Visp vom 26. April 2006, womit auf das Gesuch des Sachwalters um Verlängerung der Nachlassstundung nicht eingetreten und die Nachlassstundung widerrufen worden war, mit der Begründung, das Fristverlängerungsgesuch sei verspätet gestellt worden. Aus den Erwägungen 1. Nach Art. 11 lit. c und d des Organisationsreglements der Walliser Gerichte vom 4. Mai 1999 entscheidet der Präsident des Gerichtshofs allein u.a. bei fehlender Vertretungsvollmacht und bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Begehren. 2. a) Analog Art. 294 Abs. 3 SchKG kann der Entscheid des Richters über den Verlängerungsantrag des Sachwalters innert zehn Tagen 211 ceg Texte tapé à la machine KGVS LP 06 20 ceg Texte tapé à la machine

an das Kantonsgericht als kantonales Nachlassgericht weitergezogen werden (Vollmar, Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Basel/Genf/München 1998, N. 7 zu Art. 295 SchKG; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG). b) Der Sachwalter nimmt als ein vom Gericht bestelltes Vollstreckungsorgan eine öffentlichrechtliche Stellung ein (Art. 295 Abs. 1 und 3 SchKG) und hat als solches die Interessen von Schuldner und Gläubiger gleichermassen zu wahren (Daniel Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, N. 690 f.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 54 N. 21). Demzufolge kann der Sachwalter den Schuldner grundsätzlich nicht in einem Verfahren vertreten, selbst wenn er Letzteren an die Verhandlung betreffend Nachlassstundung begleitet und für ihn das Gesuch um Nachlassstundung gestellt hatte; vorliegend hat die Vorinstanz jedoch die Vertretung durch den Sachwalter akzeptiert, woraus dem Schuldner kein Nachteil erwachsen darf und somit seine Beschwerde entgegenzunehmen ist. Im Übrigen ist der Sachwalter seinerseits legitimiert, den Entscheid, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Nachlassstundung ganz oder teilweise abgelehnt bzw. darauf nicht eingetreten wird, an das kantonale Nachlassgericht weiterzuziehen (Vollmer, a.a.O., N. 7 zu Art. 295 SchKG; Hunkeler, a.a.O., N. 824), zumal er allein berechtigt ist, eine Verlängerung der Stundung zu beantragen (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Demnach kann die vorliegende Beschwerde auch als vom Sachwalter erhoben betrachtet werden. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich indessen, den Entscheid auch dem Schuldner persönlich zuzustellen. c) Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und somit ist darauf einzutreten. 2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung fallen die Wirkungen der Stundung mit Ablauf der Stundungsdauer ohne weiteres dahin, was dann der Fall ist, wenn die Frist verstreicht, ohne dass ein Fristverlängerungsgesuch oder der Sachwalterbericht nach Art. 304 SchKG eingereicht wird; folglich muss das Gesuch um Verlängerung der vom Richter festgelegten Stundungsdauer und der Sachwalterbericht vor deren Ablauf gestellt bzw. eingereicht werden (vgl. Art. 304 Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 386 E. 3.2 f.; Vollmar, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 295 und N. 3 zu 304 SchKG; Hunkeler, a.a.O., N. 800 ff., 989; Bauer, 212

Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ergänzungsband, 2005, ad N. 4 zu Art. 295 SchKG). Vorliegend wurde das Gesuch zu spät gestellt, so dass sich eine materielle Prüfung des Gesuchs erübrigte und folglich weder der Schuldner noch der Sachwalter oder Dritte anzuhören waren; der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Vielmher ist der Richter zu Recht auf das zu spät gestellte Fristverlängerungsgesuch nicht eingetreten (vgl. Vollmar, a.a.O.), weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 213

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