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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.03.2020 C3 20 12

27 mars 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,871 mots·~19 min·2

Résumé

C3 20 12 ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2020 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen Y_________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Z_________, Beschwerdegegnerin (Provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A_________ vom 28. November 2019 (BK xxx)

Texte intégral

C3 20 12

ENTSCHEID VOM 27. MÄRZ 2020

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Y_________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Z_________, Beschwerdegegnerin

(Provisorische Rechtsöffnung)

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A_________ vom 28. November 2019 (BK xxx)

- 2 -

Verfahren

A. Y_________ beantragte mit Gesuch vom 20. September 2018 beim Bezirksgericht A_________, ihm sei in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ gegen die Z_________ für die Forderung von Fr. 250'000.-- zuzüglich 7 % Zins seit 1. August 2018 gestützt auf einen Darlehensvertrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. B. Die Schuldnerpartei hinterlegte am 7. November 2018 eine erste Stellungnahme und am 19. Dezember 2018 nach vorübergehender Sistierung des Verfahrens eine neue Vereinbarung der Parteien und teilte mit, sie gehe davon aus, dass das Verfahren abgeschrieben werden könne. Das Bezirksgericht erklärte am 10. Januar 2019, der neu hinterlegte Vertrag bewirke keine Gegenstandslosigkeit und sistierte das Verfahren wiederholt auf Ersuchen der Gläubigerpartei, letztmals bis zum 30. April 2019. C. Das Bezirksgericht liess die Gläubigerpartei am 6. Juni 2019 zum neuen Vorhaben, das Verfahren nun doch infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, Stellung nehmen, was diese am 15. Juni 2019 ablehnte und dabei einen weiteren Vertrag mit der Schuldnerpartei vom 29. November 2018 hinterlegte. D. Das Bezirksgericht A_________ fällte am 28. November 2019 (BK xxx) folgenden Rechtsöffnungsentscheid, welchen es den Parteien mit Einschreiben vom 10. Januar 2020 in begründeter Form eröffnete: 1. Das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30 und die weiteren Zustellkosten von Fr. 64.90 gehen zu Lasten der Z_________. Die Schuldnerin hat der Gläubigerpartei diese Kosten zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 610.-- gehen zu Fr. 410.-- zu Lasten der Z_________ und zu Fr. 200.-- zu Lasten von Y_________. Sie werden mit dem von Y_________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei Fr. 410.-- zu erstatten. 4. Die Schuldnerpartei bezahlt der Gläubigerpartei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.--.

- 3 - E. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 28. November 2019 reichte Y_________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Januar 2019 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Ziffer 1 des Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichts A_________ vom 28. November 2019 sei aufzuheben; 2. in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin zu beseitigen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hinterlegte am 27. Januar 2020 ihre Akten und verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2020 auf eine Stellungnahme. Die Z_________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen 1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG). 1.2 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 10. Januar 2020 an die Parteien versandt und vom Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 in Empfang genommen. Mit Einreichung der Beschwerde am 23. Januar 2020 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be-

- 4 schränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 1406). 1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2). 2. Die Vorinstanz erklärte das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Darlehensvertrag unbekannten Datums für gegenstandslos. Sie begründete, die Schuldnerpartei habe am 19. Dezember 2018 zwar nach Aktenschluss, aber noch rechtzeitig im Sinne von Art. 229 ZPO eine neue Vereinbarung der Parteien von Ende November 2018 hinterlegt. In der Sache kam das Bezirksgericht zum Schluss, laut dem ersten Darlehensvertrag unbekannten Datums sei die Darlehensschuld von Fr. 250'000.- - im Zeitpunkt der Betreibung zwar fällig gewesen (Laufzeit vom 29. September 2017 bis zum 30. Juli 2018), jedoch führe die spätere Vereinbarung von Ende November 2018 – unabhängig davon ob diese als Novation oder als blosse Änderung des Schuldverhältnisses beurteilt werde – dazu, dass die Darlehensschuld (noch) nicht bezahlt werden müsse. Diese Einrede bzw. Einwendung der Schuldnerpartei sei zu berücksichtigen, obwohl die Vereinbarung erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens unterzeichnet worden sei. Demgegenüber habe die Gläubigerpartei erst am 15. Juni 2019 und damit verspätetet den Darlehensvertrag vom 29. November 2018 eingereicht und eine (wieder) eingetretene Fälligkeit der ursprünglichen Darlehensschuld behauptet, weil die Schuldnerin bis zum 31. Januar 2019 keine Sicherheiten bezüglich des neuen Darlehens geleistet habe. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte den von ihm am 15. Juni 2019 hinterlegte Darlehensvertrag vom 29. November 2018 und seine diesbezüglichen Tatsachen-

- 5 behauptungen berücksichtigen müssen. Der spätere (zweite) Darlehensvertrag sei mangels geleisteter Sicherheiten dahingefallen und die Rechtsöffnung gestützt auf den ursprünglichen (ersten) Vertrag bzw. dessen Bestätigung/Konsolidierung zu gewähren. 3. 3.1 Über die Erteilung der Rechtsöffnung wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO). Art. 253 ZPO sieht hierfür vor, dass das Gericht der Schuldnerpartei Gelegenheit gibt, sich mündlich oder schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern (BGE 144 III 117 E. 2.1). Im Gegensatz zum ordentlichen sowie vereinfachten Verfahren, in welchem sich die Parteien zweimal unbeschränkt zur Sache äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einführen können, tritt im summarischen Verfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen). Im summarischen Verfahren darf sich keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet (BGE 144 III 117 E. 2.2). Der zweite Schriftenwechsel bleibt die Ausnahme. Nach Eintritt des Aktenschlusses können Noven nur noch in sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht und berücksichtigt werden. Darüber hinaus haben die Parteien weiterhin das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue oder erhebliche Gesichtspunkte enthält (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 144 III 117 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_736/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.2; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, § 10 N. 40e). 3.2 Das Bezirksgericht setzte der Schuldnerpartei mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 eine Frist von zehn Tagen, um sich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern und teilte ihr mit, eine Nachfrist werde nicht gewährt und bei unbenütztem Firstablauf aufgrund der Akten entschieden. Die Schuldnerpartei hinterlegte am 7. November 2018, nach polizeilicher Zustellung der vorerwähnten Verfügung, eine Stellungnahme und stellte ein Fristerstreckungsgesuch. Hierauf entschied die Vorinstanz am 12. November 2018: «Das Verfahren wird sistiert, bis eine der Parteien die Wiederaufnahme verlangt. Nach Aufhebung der Sistierung wird das Gericht den Entscheid erlassen». Aufgrund der allgemeinen Regel «einmalige Äusserung» im summarischen Verfahren sowie der verfahrensleitenden Verfügungen des Bezirksgerichts, welche nichts Gegenteiliges kommunizierten, durften und mussten beide Parteien davon ausgehen, dass der

- 6 - Aktenschluss mit dem Deponieren der ersten Stellungnahme der Schuldnerpartei eingetreten ist. Nach diesem Zeitpunkt konnten die Parteien neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter dem Vorbehalt von Art. 229 ZPO (analog) in das Verfahren einbringen. Die Parteien durften auch aus den späteren prozessleitenden Verfügungen nicht ableiten, der Aktenschluss sei noch nicht eingetreten und das Gericht wolle einen zweiten Schriftenwechsel zulassen, in welchem die Parteien nochmals unbeschränkt neue Tatsachen und Beweise vorbringen könnten. So räumte das Bezirksgericht der Schuldnerpartei mit der Verfügung vom 18. Juni 2019 lediglich eine Frist ein, um sich im Sinne des rechtlichen Gehörs zur Eingabe der Gläubigerpartei betreffend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äussern. Rein aus der Wortwahl, «nach Ablauf der Frist gilt der Schriftenwechsel als abgeschlossen», konnte der Beschwerdeführer nicht ableiten, der Aktenschluss werde erst noch eintreten. Eine solche Interpretation widerspräche jeglichen Prozessregeln, weil es den Parteien damit möglich wäre, in einem x-ten Schriftenwechsel unbeschränkt neue Tatsachen und Noven vorzubringen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist der Aktenschluss somit nach der ersten Stellungnahme der Betriebenen eingetreten. 3.3 Im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO werden nach Aktenschluss neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst danach entstanden oder gefunden worden sind (lit. a; echte Noven) oder bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten (lit. b; unechte Noven; vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.5.2, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht hat bislang keine Maximalfrist für das Vorbringen von Noven festgelegt bzw. eine solche jedenfalls für jene Fälle abgelehnt, in welchen Noven noch innert einer offenen gesetzlichen oder gerichtlichen Eingabefrist erhoben werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.4). In der Lehre wird als Grundregel eine Frist von zehn Tagen beziehungsweise von einer bis zu zwei Wochen angenommen, wobei auch hier die Meinungen auseinandergehen (Bundesgerichtsurteile 5A_141/2019 vom 7. Juni 2019 6.3, 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 9 f. zu Art. 229 ZPO; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 1. A., Bern 2018, N. 2 zu Art. 229 ZPO; Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Basel 2013, N. 10 zu Art. 229 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A., N. 10 zu Art. 229 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 16 zu Art. 229 ZPO). Über die Zulassung von Noven wird im

- 7 - Rahmen der Entscheidberatung befunden (Bundesgerichtsurteil 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.3; Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 26 N. 31a). Unabhängig von der Zulässigkeit von Noveneingaben dürfen sich die Parteien gestützt auf den Anspruch des rechtlichen Gehörs vor dem Gerichtsentscheid immer zu Stellungahmen der Gegenparteien äussern (Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 10 N. 40e). 3.3.1 Der Aktenschluss und das Novenrecht sind auch im Zusammenhang mit den Einwendungen der Schuldnerpartei im Rechtsöffnungsverfahren relevant. Der Betriebene muss gegen die Schuldanerkennung sofort Einwendungen glaubhaft machen, andernfalls das Gericht die provisorische Rechtsöffnung ausspricht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Dabei hat der in Art. 82 Abs. 2 SchKG verwendete Begriff sofort keine eigenständige Bedeutung. Der Zeitpunkt, bis zu dem der Betriebene im Rechtsöffnungsverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorbringen kann, richtet sich nach der Zivilprozessordnung (Vock/Wirz-Aepli, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N. 25 zu Art. 82 SchKG). Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen dabei keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (BGE 138 III 483 E. 3). In diesem Zusammenhang sind alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu entkräften (BGE 136 III 624 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1 f.), auch solche, die erst nach Einleitung der Betreibung entstanden sind (Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 25 zu Art. 82 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 85 zu Art. 82 SchKG). 3.3.2 Vorliegend brachte die Schuldnerpartei, nachdem sie sich am 7. November 2018 zum Rechtsöffnungsgesuch geäussert hatte und der Aktenschluss damit eingetreten war, neue Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel, d.h. den ersten Darlehensvertrag, vor. Sie hinterlegte am 19. Dezember 2018 eine neue von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung und erklärte, sie gehe davon aus, dass das Verfahren abgeschrieben werden könne. Diese neu hinterlegte Vereinbarung der Parteien mit dem Titel «Darlehenskonsolidierung» ist zwar nicht datiert, bezieht sich aber inhaltlich auf den ersten Darlehensvertrag und verweist auf einen neu abgeschlossenen zweiten Darlehensvertrag ab 30. November 2018, welchen die Schuldnerpartei jedoch nicht hinterlegte. Die neu deponierte Vereinbarung ist laut Vorinstanz per Ende November 2018 entstanden, was nachvollziehbar erscheint und von keiner der Parteien bestritten worden ist. Da der Aktenschluss bereits nach der erstmaligen Äusserung der Schuldnerpartei per 7. November 2018 eingetreten war, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, es handle sich bei dieser Vereinbarung per Ende November 2018 um ein echtes Novum. Die

- 8 - Schuldnerpartei brachte dieses am 19. Dezember 2018 ungefähr zweieinhalb Wochen nach dessen Entstehung in das Verfahren ein. Dies erscheint unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Schuldnerpartei um eine Laiin handelt, das Verfahren zwecks Verhandlungen zwischen den Parteien am 12. November 2018 sistiert worden war und diese das Gericht bis zum 7. Januar 2018 (rechte: 2019) über den Stand der Verhandlungen informieren sollten, noch angemessen. Es wäre überspitzt formalistisch, diese Einwendung der Schuldnerpartei nicht mehr zuzulassen. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Schuldnerpartei die Noven «ohne Verzug» im Sinne von Art. 229 ZPO vorgebracht hat. 3.3.3 Die Gläubigerpartei hinterlegte ihrerseits erst am 15. Juni 2019 den vorerwähnten zweiten Darlehensvertrag und stellte neue Tatsachenbehauptungen dazu auf. Der Vertrag ist auf den 29. November 2018 datiert, also nach Aktenschluss entstanden und damit ebenfalls ein echtes Novum. Im Gegensatz zur Schuldnerpartei, welche die Vereinbarung von Ende November 2018 am 19. Dezember 2018 und in diesem Sinne ohne Verzug hinterlegt hat, deponierte die Gläubigerpartei den Vertrag erst über sechseinhalb Monate nach dessen Entstehen bzw. etwas mehr als fünf Monate, nachdem ihr das Gericht die neuen Einwendungen der Schuldnerpartei zu Kenntnis gebracht hatte und viereinhalb Monate, nachdem die Neuregelung nach Darstellung des Beschwerdeführers wegen nicht geleisteter Sicherheiten durch die Beschwerdegegnerin hinfällig geworden war. Die Gläubigerpartei rügt, sie habe gar keinen Anlass gehabt, diese Noven früher in den Prozess einzuführen, da das Bezirksgericht den Parteien am 10. Januar 2019 mitgeteilt habe, die von der Schuldnerpartei hinterlegte Vereinbarung führe nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Insoweit das Gericht nun von der Notwendigkeit spreche, die Noven früher einzubringen, sei dies venire contra factum proprium, also treuwidrig. 3.3.4 Die Vorinstanz hat im Verlaufe des Rechtsöffnungsverfahrens ihre Meinung, welche Auswirkungen die Einwendungen der Schuldnerpartei auf die Erledigung des Rechtsöffnungsgesuchs habe, geändert und den Parteien kommuniziert. Zuerst ging sie davon aus, die später hinterlegte Vereinbarung von Ende November 2018 bewirke keine Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsgesuchs, später revidierte sie diese Auffassung. Es stellt sich daher die Frage, ob sich das Bezirksgericht mit der Verfügung vom 10. Januar 2019 widersprüchlich Verhalten und bei der Gläubigerpartei das berechtigte Vertrauen erweckt hat, sie könne auch noch später Noven gegen die neuen Einwendun-

- 9 gen der Schuldnerpartei vorbringen (vgl. Art. 9 BV; vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Bundesgerichtsurteil 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4 zum Vertrauensschutz im Zivilprozess bei Fristen). Noven sind per se immer ohne Verzug einzureichen (Art. 229 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), auch wenn regelmässig erst später über deren Zulässigkeit entschieden wird. Da die Parteien im Voraus nicht wissen können, wie das Gericht ihre Begehren sowie prozessualen Handlungen schlussendlich beurteilen wird, müssen sie im Zivilprozess ihre Tatsachenbehauptungen mitsamt Beweisen auf Vorrat vortragen, jedenfalls soweit diese ihren Anspruch begründen oder zu ihrer Verteidigung dienen. An eine allfällig summarische Vorprüfung ist das Gericht nicht gebunden und es kann später zu einem anderen Endergebnis kommen. Wenn die Parteien daher ihrer Rechte nicht verlustig gehen wollen, müssen sie auf Eventualitäten vorbereitet sein und entsprechend vorgehen. Der Gläubiger hätte hier trotz der verfahrensleitenden Einschätzung des Gerichts, umgehend seine Sicht auf die Einwendungen der Schuldnerpartei, wo nötig mit eigenen Noven, darlegen können und müssen. Dies drängte sich umso mehr auf, als seiner Meinung nach zwischen seinen Noven und denjenigen der Schuldnerpartei ein Zusammenhang bestand und er seinen (Rechtsöffnungs-)Anspruch auch vom künftigen Verhalten der Schuldnerpartei (Leistung von Sicherheiten) abhängig machte. Der Gläubiger hätte sich demnach nicht einzig auf die summarische Prognose des Gerichts stützen dürfen, sondern den Einwendungen der Schuldnerpartei – insbesondere soweit diese lückenhaft oder nicht korrekt waren – direkt eigene Noven entgegenhalten müssen. Mithin ist zu bestätigen, dass der Gläubiger die Noven vom 15. Juni 2019 verspätet in das Verfahren eingebracht hat und diese nicht mehr zu berücksichtigen sind. 4. 4.1 Die Beschwerdeinstanz ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt unter Vorbehalt der offensichtlich unrichtigen Feststellungen gebunden (Art. 320 lit. b ZPO). Laut dem angefochtenen Entscheid stellte die Gläubigerpartei gestützt auf folgenden Darlehensvertrag unbekannten Datums ein Rechtsöffnungsgesuch: […] 1. Darlehensbetrag Herr Y_________ gewährt der Z_________ ein Darlehen im Umfang von CHF 250'000.--

- 10 - 2. Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung Das Darlehen hat eine Laufzeit vom 29.09.2017 bis 30.07.2018 (10 Monate). Die Rückzahlung erfolgt zu 100 % zzgl. garantiertem Zins auf ein Konto, lautend auf Y_________ [...] 3. Zinssatz/Gewinnbeteiligung Der Zinssatz beträgt 7.00 % pro Jahr. Es erfolgt somit eine Zinszahlung von CHF 14'583.00 [...] per 30.7.2018, sofern das Darlehen nicht vorher gem. Punkt 2 gekündigt oder umgewandelt wurde. [...] 4.2 Die Schuldnerpartei brachte nach Aktenschluss, aber im Rahmen des Novenrechts zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gegen den Rechtsöffnungstitel vor. Sie hinterlegte eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung von Ende November 2018 mit dem Titel «Darlehenskonsolidierung», welche insbesondere folgendes beinhaltete: Ingress Darlehensgeber und Darlehensnehmerin haben einen Darlehensvertrag über CHF 250'000.-- plus Zins abgeschlossen. Der Betrag war am 30. Juli 2018 zur Rückzahlung fällig, wurde aber noch nicht beglichen. Dieses Darlehensverhältnis soll mit dieser Vereinbarung betraglich konsolidiert werden. Der konsolidierte Darlehensbetrag soll der Darlehensnehmerin anschliessend für den Erwerb der Liegenschaft B_________, als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Die Solidarhaftung des alleinigen Inhabers und Geschäftsführers der Darlehensnehmerin wird an die neuen Beträge angepasst. 1. Konsolidierung des Darlehensbetrages Die Parteien halten fest, dass das vom Darlehensgeber gewährte Darlehen in CHF (ohne Datum), inkl. Zinsen und Kosten, am 31. Dezember 2018 EUR 250'000.-- (Euro zweihundertfünfzigtausend) betragen wird. In diesem Betrag sind Zinsen und Kosten bis am 31. Dezember 2018 enthalten. [...]

- 11 - 2. Gewährung eines neuen Darlehens Der Darlehensgeber stellt der Darlehensnehmerin den Betrag von EUR 250'000.-- ab 30. November 2018 als Darlehen für den Erwerb der Liegenschaft B_________, zur Verfügung. Die Parteien haben dafür einen eigenen Darlehensvertrag abgeschlossen, auf den hiermit verwiesen wird. [...] [...] 4.3 Der von beiden Parteien unterzeichnete Darlehensvertrag über die bestimmte Summe von Fr. 250'000.-- taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG; BGE 136 III 627 E. 2, 132 III 480 E. 4.2; Vock/Wirz-Aepli, a.a.O., N. 17 zu Art. 82 SchKG). In diesem Zusammenhang haben die Parteien jedoch per Ende November 2018 eine neue Vereinbarung getroffen, deren Sinn und Zweck zu ermitteln ist. 4.4 Bei der Auslegung von Verträgen darf sich das Rechtsöffnungsgericht trotz Geltung des Grundsatzes iura novit curia auf eine summarische und vorfrageweise Prüfung der mit dem Rechtsöffnungstitel zusammenhängenden materiellen Rechtsfragen beschränken. Ziel des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens ist es, möglichst rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und dadurch die Parteirollen für den ordentlichen Prozess festzulegen, falls der gefällte Entscheid nicht akzeptiert wird. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich (vgl. BGE 136 III 583 E. 2.3, 136 III 566 E. 3.3, 133 III 645 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5). 4.5 Nach dem klaren Wortlaut regelt die Vereinbarung per Ende November 2018 zwei Aspekte: Erstens bestätigt sie das ursprüngliche Darlehen von Fr. 250'000.-- (Konsolidierung) und hält nochmals fest, dass dieses per 30. Juli 2018 zur Rückzahlung fällig geworden, aber noch nicht zurückbezahlt worden ist. In einem zweiten Schritt sieht die Vereinbarung die Gewährung eines neuen Darlehens vor. Und zwar soll der gesamte bisherige Betrag für den Erwerb der Liegenschaft B_________ zur Verfügung gestellt werden. Hierbei handelt es sich summarisch betrachtet wohl eher nicht um eine eigentliche Novation, bei welcher sich der Gläubiger und der Schuldner vertraglich einigen, eine bestehende Obligation untergehen zu lassen und durch eine neue zu ersetzen, also die rechtliche Grundlage des bestehenden Schuldverhältnisses auszuwechseln (Art. 116 Abs. 1 file://///jus.vs.ch/php/clir/http/index.php%23page480

- 12 - OR; BGE 135 V 124 E. 4.2; Bundesgerichtsurteil 5A_949/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.4.2). Die Vereinbarung per Ende November 2018 ist vielmehr so zu verstehen, dass die Parteien die Rückzahlungsmodalitäten des ersten Darlehens abgeändert haben und dieses in neuer Form weiterführen wollten. Dies scheint dem tatsächlichen Konsens der Parteien zu entsprechen. An Stelle der Rückzahlung des ersten Darlehens sollte der nämliche Betrag dem Darlehensnehmer für ein zweites Darlehen zwecks Grundstückserwerb zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig von der abschliessenden Qualifikation dieser Vereinbarung – Novation oder Abänderung des Schuldverhältnisses – ist klar, dass dem Rechtsöffnungsgesuch damit die Grundlage entzogen worden ist. Durch die neue Vereinbarung mit anderen Rückzahlungsmodalitäten wurde die alte ersetzt und ist das schutzwürdige Interesse am Rechtsöffnungsgesuch dahingefallen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von der Gegenstandslosigkeit ausgegangen ist. Allenfalls wäre das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen gewesen. Der Gläubiger kann aber jederzeit ein neues Betreibungsverfahren einleiten (Art. 67 SchKG) oder gegen die Schuldnerpartei eine Leistungsklage erheben (Art. 79 SchKG) und in einem Erkenntnisverfahren die materiell-rechtliche Begründetheit der Forderung beurteilen lassen. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 5. 5.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer. 5.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich im Allgemeinen nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar), wobei sich die Gerichtsgebühren in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bemessen (Art. 16 SchKG; BGE 139 III 195 E. 4). Diese bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert von Fr. 100’000.-- bis Fr. 1'000’000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 70.-- bis Fr. 1’000.-- vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 1’500.-- beträgt.

- 13 - Für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beschwerdeführer in entsprechender Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 5.3 Der unterliegende Beschwerdeführ hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von Y_________ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 27. März 2020

C3 20 12 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.03.2020 C3 20 12 — Swissrulings