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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.01.2019 C3 18 249

18 janvier 2019·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,955 mots·~20 min·11

Résumé

C3 18 249 URTEIL VOM 18. JANUAR 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Katja Walser, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Y _________ und Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 13. November 2018

Texte intégral

C3 18 249

URTEIL VOM 18. JANUAR 2019

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Katja Walser, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

Y _________ und Z _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 13. November 2018

- 2 -

Verfahren

A. Die Ehegatten Y _________ und Z _________ reichten am 11. März 2016 beim Bezirksgericht A _________ ein Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme i.S.v. Art. 158 ZPO i.V.m. Art. 261 ff. ZPO gegen X _________ ein. Sie begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass es in ihrer Ferienwohnung in B _________ zu Rissbildungen gekommen sei, welche bis dato anhielten und dass laufend neue Rissbildungen festgestellt werden könnten. Diese Rissbildungen seien wohl auf die Umbauarbeiten, insbesondere das Herausbrechen einer Mauer, in dem sich unter der Ferienwohnung befindlichen Stall im Eigentum von X _________ zurückzuführen. Zudem sei es in ihrem Schuppen auf der Nachbarparzelle, ebenfalls bedingt durch die Umbauarbeiten, zu einem Wassereintritt gekommen. Mit der vorsorglichen Beweisführung solle die Ursache für die Schäden in der Ferienwohnung und im Schuppen abschliessend geklärt werden, um anschliessend allfällige Schadenersatzansprüche zu überprüfen. Die Gesuchsteller stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei eine vorsorgliche Beweisaufnahme durchzuführen. 2. Die Experten seien durch das Bezirksgericht A _________ zu beauftragen, die Expertise im Verfahren zu erstellen und dem Gericht zur Verfügung zu stellen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens. 4. Der Gesuchgegner hat die Gesuchsteller angemessen nach GTar zu entschädigen. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 hiess das Bezirksgericht A _________ das Gesuch gut und C _________, dipl. Arch. ETH, wurde als gerichtlicher Experte eingesetzt. C. Gestützt auf die von den Gesuchstellern am 11. März 2016 eingereichten Expertenfragen, die vom Gesuchsgegner am 12. Mai 2016 eingereichte Stellungnahme sowie die Besichtigung des Objekts verfasste der Architekt seine Expertise, welche den Parteien am 18. Oktober 2016 durch das Bezirksgericht A _________ zugestellt wurde. Gleichzeitig setzte das Bezirksgericht A _________ den Parteien eine Frist bis zum 30. November 2016, um Erläuterungen des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen. D. Innert offener Frist reichten beide Parteien entsprechende Ergänzungsfragen ein. Das Gericht stellte den Parteien die jeweiligen Ergänzungsfragen zur Stellungnahme bis zum 20. Januar 2017 zu, woraufhin am 19. Oktober 2017 die Expertiseergänzung erging.

- 3 - E. Mit Schreiben vom 17. November 2017 verlangte der Gesuchsgegner eine Ortsschau mit dem Gutachter und der Gegenseite. Diesem Gesuch schlossen sich die Gesuchsteller an. Nach erfolgter Ortsschau am 25. Januar 2018 ergänzte der Architekt erneut seine Expertise, welche den Parteien am 21. März 2018 zugestellt wurde. Der bevorstehende Abschreibungsentscheid wurde den Parteien gleichzeitig in Aussicht gestellt. F. Mit Schreiben vom 22. März 2018 stellte der Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren: 1. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Gesuchsteller. 2. Die Gesuchsteller haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Gesuchgegner die geleisteten Gerichtsvorschüsse von gesamthaft Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 3. Die Gesuchsteller haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Gesuchsgegner im Falle der Nicht- Fortführung des Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen. G. Mit Abschreibungsentscheid vom 13. November 2018 verfügte das Bezirksgericht A _________, was folgt: 1. Das Verfahren Z2 16 20 wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. a) Die Verfahrenskosten von Fr. 12'600.-- (Gebühr Fr. 942.35, Auslagen Fr. 11'657.65) werden zu ½ (d.h. Fr. 6'300.--) unter Solidarhaft den Gesuchstellern Z _________ & Y _________ und zu ½ (d.h. Fr. 6'300.--) dem Gesuchsgegner X _________ auferlegt. b) Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 11'500.- - (Gesuchsteller Fr. 8'500.--; Gesuchsgegner Fr. 3'000.--) verrechnet. c) Der Gesuchsgegner bezahlt den Gesuchstellern eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- für zu viel geleisteten Kostenvorschuss. d) Der Saldo von Fr. 1'100.-- zu Gunsten des Gerichtes wird dem Gesuchsgegner in Rechnung gestellt. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. H. Gegen diesen Entscheid erhob X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts A _________ vom 13. November 2018 aufgehoben. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'600.-- werden vollumfänglich und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern auferlegt. 3. Die Beschwerdegegner bezahlen dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar.

- 4 - 4. Eventualiter wird die Beschwerde gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts A _________ aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Festlegung der Prozesskosten und Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid für das Beschwerdeverfahren gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegner. 6. Die Beschwerdegegner bezahlen dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar. Das Bezirksgericht sandte am 27. November 2018 die Akten an das Kantonsgericht. Y _________ und Z _________ (nachfolgend Beschwerdegegner) verzichteten am 3. Dezember 2018 auf eine ausführliche Stellungnahme.

Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133). Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Höhe. 1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist richtet sich bei der Anfechtung der Kostenauferlegung nach dem zugrundeliegenden Verfahren. Die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren beträgt zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegender Kostenentscheid erging im summarischen Verfahren und die Beschwerde wurde am 23. November 2018 fristgerecht eingereicht. 1.3 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsanwendung ist voll überprüfbar, während die unrichtige Feststellung des Sachverhalts nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, das heisst bei Sachverhaltsfeststellungen, die gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen, gerügt werden kann (BGE 131 I E. 2; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen

- 5 - 2014, N. 1 f. zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO). Auf die im Übrigen formgerechte (vgl. Art. 130 f. ZPO) Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz. Das Bezirksgericht A _________ belege seine Aussage, wonach der Gesuchgegner für die Kosten mitaufzukommen habe, wenn er selber Fragen an den Experten richte und in diesem Fall eine Widerklage vorliege, weder mit einer Literaturangabe noch mit einem einschlägigen Gerichtsentscheid. Der Kostenentscheid sei in diesem Punkt ungenügend begründet, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege. Die eigentliche Begründung der Vorinstanz bezüglich der Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer beschränke sich im Wesentlichen auf zwei Zeilen ("dass der Gesuchgegner für die Kosten mitaufzukommen hat, wenn er selber Fragen an den Experten richtet; in diesem Fall liegt eine Widerklage vor"). Selbst wenn eine klare Sachlage vorliegen sollte, könne der Hinweis auf die relevanten Rechtsgrundlagen nicht unterbleiben. Die Pflicht zur Kostentragung, welche das Bezirksgericht auf das Stellen von Ergänzungsfragen stütze, sei weder mit einer Literaturangabe belegt und weder kantonale noch bundesgerichtliche Rechtsprechung sei angeführt. Dies verletze die Begründungspflicht, weshalb der Kostenentscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei. 2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

- 6 sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der geschuldete Umfang der Begründung variiert je nach Art des Entscheids (BGE 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; 126 I 97 E. 2 b; 142 III 433 E. 4.3.2). Eine Pflicht, in einem Entscheid Literaturangaben zu machen und Quellen entsprechender Rechtsprechung anzugeben, besteht nicht. Dies insbesondere deshalb nicht, da der Richter in seiner Entscheidfindung weder an Literatur noch an frühere Rechtsprechung gebunden ist. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 13. November 2018 aus, dass die Gerichtsund Beweiskosten im Verfahren um vorsorgliche Beweisaufnahme grundsätzlich vom Gesuchsteller zu tragen seien (Art. 158 ZPO), sie jedoch davon abweiche, weil der Gesuchgegner selber Fragen an den Experten richtete. Da die Parteien ungefähr im gleichen Ausmass Fragen an den Experten richten würden, rechtfertige es sich, ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Es ist zwar zutreffend, dass diese Begründung äusserst kurz ausfiel und es dem Bezirksgericht ein Leichtes gewesen wäre, die entsprechenden Quellen anzugeben. Insbesondere handelt es sich dabei, wie im Folgenden aufgezeigt wird, um eine Abweichung von der allgemeinen Regelung der Kostentragung. Aus diesem Grund wäre eine weitergehende Begründung des Entscheids durch die Vorinstanz an sich wünschenswert gewesen. Dennoch sind die Überlegungen, auf welche sich das Bezirksgericht stützt, ersichtlich. Der Kostenentscheid erging nämlich aufgrund der von beiden Parteien eingereichten Expertenfragen. Darin, dass der Beschwerdeführer genau diese Überlegung in seiner Beschwerdeschrift anficht, wird ersichtlich, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung durch die Begründung ermöglicht wurde. Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der hälftigen Verteilung der Prozesskosten Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. f ZPO verletzt. Bei der Verteilung der Prozesskosten bei vorsorglicher Beweisführung komme das Unterliegerprinzip i.S.v. Art. 106 ZPO nicht zur Anwendung. Die Gerichts- und Beweiskosten seien grundsätzlich vom Gesuchsteller, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess, zu tragen. Eine Kostenauferlegung auf den Gesuchgegner komme allenfalls dann zur Anwendung, wenn er selber Fragen an den Experten richte, die den Streitgegenstand auf weitere Tatsachen oder Beweismittel ausdehnen. Dies werde jedoch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers bildeten zudem Bestandteil der von den Beschwerdegegnern beantragten Beweisführung. Zudem wäre es ohnehin Sache des Gerichts gewesen, dafür zu sorgen, dass der durch das Gesuch

- 7 definierte Prozessgegenstand gewahrt bleibe und nicht durch Ergänzungsfragen erweitert werde. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 106 Abs. 1 ZPO auch in dem Sinne verletzt, als sie der beschwerdeführenden Partei keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen worden und habe an der Beweiserhebung mitwirken müssen. Ihm sei dadurch Aufwand durch anwaltliche Vertretung entstanden, welcher ihm von den Beschwerdegegnern zu ersetzen sei. 3.1. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Prozesskosten werden grundsätzlich entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt, das heisst, die unterliegende Partei wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 107 Abs 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Beispiele für solche Umstände sind ein sehr ungleiches finanzielles Kräfteverhältnis zwischen den Parteien oder wenn die Beklagte zwar dank Verrechnung obsiegt, das Gericht aber viele unbegründete Verrechnungsforderungen beurteilen musste (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7289 Ziff. 5.8.2 zu Art. 105 E- ZPO). In solchen Fällen rechtfertigen besondere Umstände eine Abweichung von der üblichen Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen mit den gestellten Rechtsbegehren. Daraus folgt, dass die Kostenauflage gegenüber der nicht unterlegenen Partei in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dann gerechtfertigt ist, wenn und soweit diese durch ihr Verhalten ungerechtfertigten Aufwand zu verantworten hat (BGE 139 III E. 4.2). Gemäss Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden. In Bezug auf die Verteilung bzw. Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten besteht keine besondere Regelung. Bei der vorsorglichen Beweisführung gibt es im Normalfall keine unterliegende Seite, womit Art. 106 ZPO keine Anwendung finden kann (Bundesgerichtsentscheid 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E.3.1). Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung hat bei vorsorglicher Beweisführung vor Einleitung des Hauptprozesses der Gesuchsteller, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess, die Prozesskosten der vorsorglichen Beweisführung zu tragen (BGE 139 III 33 E. 4; Bundesgerichtsentscheid 4D_54/2013 vom 6. Januar 2013 E, 3.2). Es muss folglich geprüft werden, ob eine Abweichung von dieser Regelung im vorliegenden Fall rechtens ist.

- 8 - 3.1.1. Die Vorinstanz rechtfertigt die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten unter den Parteien in ihrem Entscheid damit, dass die Parteien im Verfahren ungefähr im gleichen Ausmass Fragen an den Experten richteten. Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts rechtfertigt es sich nicht, selbst wenn die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers einen Mehraufwand für den Gutachter zur Folge hatten, ihn mit den für deren Beantwortung anfallenden Kosten zu belasten und ihn deshalb als unterliegende Partei i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZGB zu betrachten. Die Ergänzungsfragen stellende Partei darf, auch wenn sie mit der Anordnung der vorsorglichen Beweisabnahme einverstanden war, nicht so behandelt werden, wie wenn sie selbst ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gestellt hätte. Es liegt nämlich am Gericht, dafür zu sorgen, dass der durch das Gesuch definierte Prozessgegenstand gewahrt bleibt und nicht durch Ergänzungsfragen erweitert wird. Stellt die gesuchgegnerische Partei im Rahmen ihres Gehörsanspruchs Fragen, die den durch die das Gesuch stellende Partei abgesteckten Rahmen sprengen, hat das Gericht diese als unzulässig zu erklären und dem Gutachter nicht zu unterbreiten (BGE 139 III 33 E. 4.3). Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 an den beigezogenen Gutachter leitete das Bezirksgericht direkt den Fragenkatalog der Beschwedegegner sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers an diesen weiter mit dem Auftrag, die darin enthalten Fragen vollständig und klar zu beantworten (S. 39). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 leitete der Bezirksrichter die jeweiligen Ergänzungsfragen an die Parteien weiter und führte aus, dass diese unverändert zugelassen werden (S. 88). Das gleiche Vorgehen erfolgte am 19. Januar 2017 als der Bezirksrichter die Ergänzungsfragen an die Parteien weiterleitete und ihnen in Aussicht stellte, dass diese dem Experten zugestellt werden (S. 94). Ebenfalls dem Begehren des Beschwerdeführers, welchem sich anschliessend auch die Beschwerdegegner anschlossen, eine Ortsschau durchzuführen, um die offenen Punkte zu klären, hat das Bezirksgericht entsprochen (S. 132). Es muss daher vorliegend nicht mehr geprüft werden, ob die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers den Prozessgegenstand erweiterten. Indem nämlich das Bezirksgericht die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers jeweils an die Gegenpartei weiterleitete und seinem Begehren um eine Ortsschau stattgab, hat es die Fragen jeweils zugelassen. Daraus ist zu schliessen, dass die Ergänzungsfragen das von den Beschwerdegegnern anhängig gemachte Beweisthema betrafen und dazu beitrugen, die Aussagekraft des Gutachtens zu erhöhen. Somit entsprachen die Fragen des Beschwerdeführers vollumfänglich dem Interesse der Beschwerdegegner an einem möglichst aussagekräftigen Gutachten. Hinzukommt, dass

- 9 aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht, dass die Fragen des Beschwerdeführers den Rahmen des Streitgegenstandes gesprengt hätten. Der Beschwerdeführer hat folglich durch seine Ergänzungsfragen keinen Mehraufwand für den Gutachter verursacht, die eine hälftige Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer rechtfertigen könnte (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.4). 3.1.2. Bei der Frage des Anspruchs auf Parteientschädigung des Gesuchgegners wird ebenso überwiegend befürwortet, dass ein solcher grundsätzlich besteht. Dabei wird darauf abgestellt, dass die vorsorgliche Beweisführung stets dem Interesse derjenigen Partei dient, die darum ersucht (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 10 zu Art. 158 ZPO). Sie gibt ihr die Möglichkeit, einen gefährdeten Beweis zu sichern, oder wie im vorliegenden Fall, durch entsprechende Beweiserhebung ihre Prozesschancen abzuklären. Die Gegenpartei ihrerseits wird durch die vorsorgliche Beweisführung in ein Verfahren gezwungen, noch bevor ein eigentlicher Prozess gegen sie angestrengt ist. Da sie aber mit einem Prozess rechnen muss, soll es ihr unbenommen sein, sich wie in einem solchen gegen die beantragte vorsorgliche Beweisführung im angezeigten Umfang zur Wehr zu setzen bzw. von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch zu machen, ohne sich deswegen einem Kostenrisiko auszusetzen (Bundesgerichtsentscheid 4D_54/2013 E. 3.6). Vorliegend haben die Beschwerdegegner ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Beiweisaufnahme beim Bezirksgericht A _________ eingereicht mit dem Zweck, die Prozesschancen in einem allfälligen Schadenersatzprozess abzuschätzen (S. 6). Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2016 nicht die Abweisung der vorsorglichen Beweisaufnahme verlangt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieses Verhalten so ausgelegt werden darf, dass das Gutachten als in seinem Interesse qualifiziert werden könnte. Unabhängig von der Haltung des Beschwerdeführers betreffend die vorsorglichen Massnahmen, war die Erstellung des Gutachtens jederzeit im Interesse der Beschwerdegegner. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ist lediglich als Abwehrverhalten zu qualifizieren, mit welchem er die Aussagekraft des Gutachtens, ebenfalls im Sinne der Beschwerdegegner, erhöht hat. Aus diesem Grund sind ihm die entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen. 3.1.3. Ein weiterer Grund, die Prozesskosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisaufnahme den Beschwerdegegnern zu überbinden, besteht darin, dass diese die Möglichkeit hätten, den ordentlichen Prozess einzuleiten. Im Falle des Obsiegens könnten sie die Kosten der vorsorglichen Beweisführung auf die dort unterliegende Partei abwälzen. Verzichtet sie nach erfolgter vorsorglicher Beweiserhebung auf die Einleitung eines Hauptprozesses, um ihren behaupteten materiellen Anspruch durchzusetzen, kommt

- 10 dies ihrem Unterliegen in einem solchen Prozess gleich und es ist sachgerecht, wenn ihr die Kosten der vorsorglichen Beweisaufnahme endgültig anhaften. Der Beschwerdeführer seinerseits hat diese Möglichkeit nicht, einen Hauptprozess einzuleiten und sich bei Obsiegen der Kosten zu entledigen. Ungeachtet der Verantwortlichkeit für die behaupteten Mängel bliebe dieser mit den Kosten der vorsorglichen Beweisführung belastet, obwohl er selbst diese gar nicht verlangt hat (BGE 139 III 33 E. 4.5; Bundesgerichtsentscheid 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014, E. 3.5). Auch aus diesem Grund wäre eine hälftige Kostentragung aus Billigkeitsüberlegungen äusserst stossend. Die Vorinstanz hat diese besondere Interessenlage bei der Kostenverteilung im Verfahren um Anordnung einer vorsorglichen Beweisaufnahme in ihrem Entscheid vom 13. November 2018 unberücksichtigt gelassen und damit die Grundsätze von Art. 106 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO verletzt. Damit hat sie im Ergebnis einen willkürlichen Entscheid getroffen, sodass die Beschwerde von X _________ gutzuheissen und der angefochtene Kostenentscheid des Bezirksgerichts A _________ aufzuheben ist. Die Gerichtskosten sind entsprechend den üblichen Regelungen für die vorsorgliche Beweisaufnahme vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das summarische Verfahren vor Bezirksgericht wird zwischen Fr. 1'100.-- und Fr. 11'000.-- festgesetzt (Art. 34 Abs. 1 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Im Verfahren vor erster Instanz musste der Beschwerdeführer insgesamt fünf Eingaben an das Bezirksgericht machen, wobei er erst ab der zweiten Eingabe, datiert vom 29. November 2016 anwaltlich vertreten war. Hinzu kommt, dass eine, wenn auch nicht allzu umfangreiche Expertise erstellt wurde, welche anschliessend zwei Mal ergänzt wurde. Des Weiteren hat zwei Mal eine Besichtigung des Objekts stattgefunden, wobei er bei der ersten noch nicht anwaltlich vertreten war. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des

- 11 - Rechtsvertreters rechtfertigt sich ein Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Demnach bezahlen die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das vorsorgliche Beweisverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--. 4. 4.1 Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese schulden dem Beschwerdeführer zudem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung, da dieser darum ersucht hat und anwaltlich vertreten war (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 4.2 Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) werden auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Strittig ist vorliegend die Verteilung der Prozesskosten in Höhe von Fr. 12'600.--, welche als Streitwert herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_693/2012 vom 17. Januar 2013 E. 1.1). Die Gerichtsgebühr liegt im vorliegenden Verfahren in einem Rahmen von Fr. 90.-- bis Fr. 4'800.-- (Art. 18 Abs. 1 GTar i.V.m. Art. 19 Abs. 1 1. Teilsatz GTar). Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden (Art. 19 Abs. 1 2. Teilsatz GTar). Das Beschwerdeverfahren bestand aus einem einfachen Schriftenwechsel. Die Verfahrensakten waren wenig umfangreich und die strittige Rechtsfrage beschränkte sich auf die Kostenverteilung, wobei in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer verschiedene Fragen aufgeworfen worden sind. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bemessungskriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Der Betrag von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner schulden dem Beschwerdeführer für den geleisteten Kostenvorschuss Fr. 900.--. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in

- 12 begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Zu behandeln war lediglich die Rechtsfrage der Kostenverteilung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner reichte eine elf-seitige Stellungnahme ein. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 1'050.-- (MwSt. und Auslagen inkl.) festzusetzen. Diese ist den Beschwerdegegnern unter solidarscher Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts A _________ vom 13. November 2018 werden aufgehoben. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'600.-- (Gebühr Fr. 942.35, Auslagen Fr. 11'657.65) werden Y _________ und Z _________ unter Solidarhaft auferlegt. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Entscheid über die Verfahrenskosten im entsprechenden Hauptverfahren. 3. Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- - (inkl. MwSt. und Auslagen). 4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 900.-- werden Y _________ und Z _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- verrechnet. Die Differenz von Fr. 200.—wird X _________ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. Y _________ und

- 13 - Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftung Fr. 900.-- für den geleisteten Kostenvorschuss. 5. Y _________ und Z _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftung für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'050.-- (inkl. MwSt. und Auslagen).

Sitten, 18. Januar 2019

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