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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.02.2017 C3 15 81

14 février 2017·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,924 mots·~20 min·16

Résumé

C3 15 81 URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2017 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer- Schmid, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen Erbgemeinschaft M_________, bestehend aus N_________ O_________ P_________ Q_________ R_________ S_________ und T_________ sowie Erbengemeinschaft U_________

Texte intégral

C3 15 81

URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2017

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Eve-Marie Dayer- Schmid, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

Erbgemeinschaft M_________, bestehend aus N_________ O_________ P_________ Q_________ R_________ S_________ und T_________ sowie Erbengemeinschaft U_________, bestehend aus V_________ W_________ X_________

- 2 - Beklagte und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt J_________

gegen

Y_________ und Z_________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt K_________

(Notweg/Kostenentscheid)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts L_________ vom 4. Mai 2015 [Z1 13 123]

- 3 - Verfahren

A. Am 3. Dezember 2013 reichten Z_________ und Y_________ gegen die Erbengemeinschaft M_________, bestehend aus N_________, O_________, P_________, Q_________, R_________ und S_________ (Beschwerdeführer 1-6), gegen T_________ (Beschwerdeführer 7) und gegen die Erbengemeinschaft U_________, bestehend aus V_________, W_________ und X_________ (Beschwerdeführer 8-10) eine Klage auf Einräumung eines Notwegrechts mit Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Sie stellten die folgenden Anträge: Vorsorgliche Massnahmen: 1. Die Beklagten seien gerichtlich zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Durchfahrt gemäss der bisherigen Baustrasse zu erteilen bzw. dieselbe zu dulden. 2. Die Kosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten und werden auf den Haupthandel genommen. In der Hauptsache: 3. Die Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 Plan Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________) seien zu verpflichten, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx1 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________) im Sinne eines Notwegrechts eine gegenüber allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorgehende vorrangige und unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx1 für eine Fläche von 12.67m 2 wie auf dem Situationsplan gemäss Beleg Nr. xxx blau eingezeichnet als „unbeschränktes Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwenden. 4. Die Eigentümer der Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________) seien zu verpflichten, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx3 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx (gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________) im Sinne eines Notwegrechts eine gegenüber allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorgehende vorrangige und unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx3 für eine Fläche von 9.62m 2 wie auf dem Situationsplan gemäss Beleg Nr. xxx rot eingezeichnet als „unbeschränktes Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwenden. 5. Primär: 5.1 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] Plan Nr. xxx für die Einräumung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von CHF 440.-.

- 4 - 5.2 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx für die Einräumung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von CHF 280.-. Subsidiär: 5.3 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3 nach Rechtskraft des Urteils eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechts. 6. Das Grundbuchamt A_________ sei gerichtlich anzuweisen, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils und gegen Nachweis der bezahlten Entschädigung im Sinne von Ziff. 5 der Rechtsbegehren durch die Kläger an die Eigentümer der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3, beide Plan Nr. xxx, ein Notwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________ einzutragen wie folgt:  Parzelle Nr. xxx1 Plan Nr. xxx: L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m 2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] und z. G. Parzelle Nr. xxx2.  Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx: L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 9.62m 2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.  Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx: R: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m 2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] und z. G. Parzelle Nr. xxx2 sowie von 9.62m 2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle Nr. xxx2 [recte: xxx3] und z. G. Parzelle Nr. xxx2. 7. Sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten. 8. Die Beklagten bezahlen den Klägern unter solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar. B. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde mit unangefochten gebliebenem Entscheid Z2 13 150 vom 23. Januar 2014 mit Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller abgewiesen. C. Mit Klageantwort vom 7. Februar 2014 beantragten die Beklagten, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. D. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Mai 2014 hielten die Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht. Die Parteien reichten am 24. bzw. 25. Februar 2015 Schlussdenkschriften ein, wobei die Beklagten an ihren Rechtsbegehren festhielten,

- 5 ebenso die Kläger, wobei sie die an die Beklagten zu bezahlende Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechts wie folgt anpassten: 3. Primär: 3.1 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx4 [recte: xxx1] Plan Nr. xxx gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________ für die Einräumung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von CHF 760.-. 3.2 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. 19 gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________ für die Einräumung des Notwegrechts nach Rechtskraft des Urteils eine Entschädigung von CHF 577.-. Subsidiär: 3.3 Die Kläger bezahlen den Eigentümern der Parzellen Nr. xxx4 [recte: xxx1] und Nr. xxx3 beide Plan Nr. xxx und gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________ nach Rechtskraft des Urteils eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechts. E. Mit Urteil Z1 13 123 vom 4. Mai 2015 entschied das Bezirksgericht L_________ wie folgt: 1. Die Beklagten 1-7 werden verpflichtet, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx1 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A_________, im Sinne eines Notwegrechts eine gegenüber allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorgehende vorrangige und unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx1 für eine Fläche von 12.67 m2 wie auf dem beiliegenden Situationsplan blau eingezeichnet als „unbeschränktes Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwenden. 2. Die Beklagten 8-10 werden verpflichtet, zu Lasten ihrer Parzelle Nr. xxx3 und zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. xxx, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A_________, im Sinne eines Notwegrechts eine gegenüber allen anderen beschränkten dinglichen Rechten und Grundpfandrechten vorgehende vorrangige und unbeschränkte Wegrechtsdienstbarkeit entlang der Südgrenze der Parzelle Nr. xxx1 für eine Fläche von 9.62 m2 wie auf dem beiliegenden Situationsplan rot eingezeichnet als „unbeschränktes Durchgangs- und Durchfahrtsrechts" einzuräumen, wobei den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx2 gestattet ist, diesen Notweg zur Benützung mit einem Motorfahrzeug zu verwenden. 3. Die Kläger bezahlen für die Einräumung des Notwegrechts den Beklagten 1-7 eine Entschädigung von Fr. 760.-- und den Beklagten 8-10 eine solche von Fr. 577.--. 4. Das Grundbuchamt A_________ wird angewiesen, unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils und gegen Nachweis der bezahlten Entschädigung im Sinne von Ziff. 3 ein Notwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx2, Plan Nr. 19, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________, einzutragen wie folgt:

- 6 -  Parzelle Nr. xxx1 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________: L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m 2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx1 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.  Parzelle Nr. xxx3 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________: L: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 9.62m 2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2.  Parzelle Nr. xxx2 Plan Nr. xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde A_________: R: Durchgangs- und Durchfahrtsrecht von 12.67m 2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan blau z. L. Parzelle Nr. xxx1 und z. G. Parzelle Nr. xxx2 sowie von 9.62m 2 entlang der südlichen Parzellengrenze gemäss Situationsplan rot z. L. Parzelle Nr. xxx3 und z. G. Parzelle Nr. xxx2. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 4720.-- werden den Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 6. Die Beklagten bezahlen den Klägern unter solidarischer Haftung a) Fr. 4`720.-- für geleistete Kostenvorschüsse; b) Fr. 5`300.-- als Parteientschädigung. F. Die Beklagten reichten am 3. Juni 2015 beim Kantonsgericht „Berufung“ mit den folgenden Anträgen ein: 2.1 In Gutheissung der Berufung ist Ziff. 5 des Urteils des Bezirkes L_________ vom 4. Mai 2015 aufzuheben. 2.2 In Gutheissung der Berufung ist Ziff. 6 des Urteils des Bezirkes L_________ vom 4. Mai 2015 aufzuheben. 2.3 Sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Entscheids sind den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 2.4 Den Berufungsklägern ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen. 2.5 Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des Berufungsverfahrens sind den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 2.6 Die Berufungsbeklagten sind zu verpflichten, den Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Augst 2015 stellten die Beschwerdegegner die folgenden Anträge:

- 7 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführer tragen unter solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Beschwerdeführer bezahlen den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Wallis eine angemessene Parteientschädigung. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 20. August 2015 hinterlegten die Beschwerdegegner Fotos, um die Böswilligkeit der Beschwerdeführenden zu belegen, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. August 2015 reagierten.

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Höhe. 1.2 Die Beklagten habe gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz eine „Berufung“ eingereicht. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher eine Konversion möglich ist (BGE 126 III 431 E. 3; 131 I 291 E. 1.3). Eine solche setzt voraus, dass das Rechtsmittel als Ganzes konvertiert werden kann (BGE 131 III 268 E. 6; 134 III 379 E. 1.2). Wie in E. 1.1 gezeigt wurde, ist gegen den Kostenentscheid die Beschwerde zulässig. Da für die Beschwerde im vorliegenden Fall nach Art. 321 Abs. 1, 2 und 3 ZPO die nämlichen Regelungen wie für die Berufung nach Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Frist- und Formerfordernisse gelten, ist die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen.

- 8 - 1.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegender Kostenentscheid erging im ordentlichen Verfahren und die Beschwerde wurde am 3. Juni 2015 fristgerecht eingereicht. 1.4 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO). 2. 2.1 Das Bezirksgericht hat die Prozesskosten - bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) - in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich den unterliegenden Beklagten bzw. Beschwerdeführenden auferlegt. 2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Kostenregelung widerspreche der konstanten kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Notwegprozessen von der üblichen Kostenverteilung abgewichen werde. Gemäss dieser Rechtsprechung (ZWR 1988 S. 301) seien die im Enteignungsverfahren anwendbaren Grundsätze der Kostentragung analog anwendbar. Diese Kosten habe der Enteignende bzw. derjenige, der den Notweg beanspruche, zu tragen, es sei denn, der Widerstand oder die Begehren der ins Recht gefassten Personen würden sich als offensichtlich missbräuchlich erweisen oder die geltend gemachten Ersatzforderungen seien rundweg übertrieben. Das Bezirksgericht gehe unbesehen der geltenden Praxis des Kantonsgerichts davon aus, dass die Gerichts- und Parteientschädigungen entsprechend dem Verfahrensausgang von dem im Prozess unterliegenden Notwegbeklagten zu übernehmen seien, was umso stossender sei, als dass die Beklagten einerseits von Anfang an auf eine Einsprache gegen das Baugesuch verzichtet und andererseits den Notwegberechtigten die Bauzufahrt bedingungslos eingeräumt hätten.

- 9 - 2.3 Die Beschwerdegegner bringen namentlich vor, im von den Beschwerdeführenden zitierten Entscheid des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1988 werde lediglich festgehalten, die im Enteignungsrecht anwendbaren Grundsätze der Kostentragung seien im Notwegrecht analog anwendbar. Von einer Pflicht zur Anwendung sei nicht die Rede. Im Gegenteil: Das Kantonsgericht halte dafür, dass es sich um eine reine „kann“- Vorschrift handle. Entsprechend gelange das Kantonsgericht im zitierten Entscheid und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass es sich aufgrund des böswilligen Verhaltens sowie der tatsächlichen Situation im Gelände rechtfertige, der mit dem Notwegrecht belasteten Partei einen Teil der Prozesskosten aufzuerlegen. Im Übrigen sei die Gesetzgebung zum Enteignungsrecht in der Zwischenzeit revidiert worden, weshalb auch aus diesem Grunde eine (angebliche) Praxis in Abrede zu stellen sei. Es stehe dem urteilenden Gericht gemäss kantonaler und höchstrichterlicher Rechtsprechung frei, ob die Kostenverteilung ausnahmsweise nach den enteignungsrechtlichen Grundsätzen erfolge und bejahendenfalls, in welchem Umfang von der üblichen prozessualen Aufteilung nach Obsiegen abgewichen werden solle. Bei beiden Fragen handle es sich um Ermessensfragen des urteilenden Gerichts. Bei den Behauptungen, dass gegen das Baugesuch nicht eingesprochen und die Baustellenzufahrt bedingungslos eingeräumt worden sei, handle es sich um unzulässige neue Tatsachen. Zudem bringen die Beschwerdegegner vor, selbst bei einer Abwägung der Umstände im Einzelfall gelte es zu beachten, dass die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt habe, dass keine Rede davon sein könne, dass die Beschwerdegegner die Wegnot selbst verschuldet hätten und dass sie die Bauparzelle in guten Treuen hätten erwerben und darauf ein Einfamilienhaus erstellen können. Des Weiteren werde festgehalten, dass die Beschwerdeführer formell keine Nachteile ins Feld geführt hätten und diese andrerseits, selbst wenn sie zu berücksichtigen gewesen wären, im angefochtenen Urteil unzweideutig verworfen worden seien. Das Handeln und Vorgehen der Beschwerdeführer - mit welchen eine einvernehmliche Lösung im Vorfeld nicht habe gefunden werden können - erscheine als geradezu schikanös, sei es ihnen doch nicht darum gegangen, einen konkreten Nachteil abzuwehren, sondern einzig und allein um die Aussicht auf einen Vorteil, nämlich die Erschliessung ihrer Grundstücke im östlichen Bereich des Gebietes „B_________“. Dieser offenbare Missbrauch eines Rechts verdiene keinen Rechtsschutz.

- 10 -

2.4 2.4.1 Das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) sieht vor, dass in der Regel der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt (Art. 114 Abs. 1 EntG) und für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat (Art. 115 Abs. 1 EntG). Mit Rücksicht auf die Natur des Notweganspruchs als einer Art privatrechtlicher Enteignung empfehlen Rechtsprechung und Lehre im Falle einer Gutheissung der Klage auf Einräumung eines Notwegs, die Gerichts- und Parteikosten nicht einfach nach zivilprozessualen Grundsätzen dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, sondern die enteignungsrechtlichen Bestimmungen hierüber entsprechend heranzuziehen (BGE 85 II 392 E. 3; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 69 zu Art. 694 ZGB; Steinauer, Les droits réels, T. II, 4. Aufl. 2012, N. 1868e). Es handelt sich dabei gemäss Bundesgericht nur um eine Empfehlung. Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür hat es das Bundesgericht ausdrücklich nicht beanstandet, dass dem Beklagten im Notwegrechtsprozess nach dem anwendbaren Verfahrensrecht sämtliche Gerichts- und Parteikosten auferlegt werden (Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 1975, wiedergegeben in: JdT 139/1991 III 70 E. 4b S. 72 f.) oder zumindest ein Teil davon (Bundesgerichturteile 5A_796/2013 vom 17.03.2014 E. 7.2; 5C.204/1991 vom 28. April 1992 E. 4; 5P.346/1991 vom 28. April 1992 E. 3 und 5P.363/1996 vom 18. November 1996 E. 9). 2.4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Entscheid des Kantonsgerichts C1 13 49 vom 20. Juni 2013 (auszugsweise publiziert in ZWR 2014 S. 141 ff.). In der nicht publizierten E. 3 hielt das Kantonsgericht fest: Da der mit der Zufahrt verbundene Eingriff in das Eigentum der Beklagten und Berufungskläger zeitlich befristet und damit nicht enteignungsähnlicher Natur ist, richtet sich die Kostenverteilung ausschliesslich nach dem Prozessausgang. Diese Erwägung weist e contrario auf die Praxis des Kantonsgerichts, wie sie in der ZWR 1988 S. 301 ff. publiziert und in nachgehender Rechtsprechung bestätigt wurde, hin. So hat das Kantonsgericht in seinem Urteil C1 12 259 vom 12 März 2014, in: ZWR 2015 S. 159 ff., in Bezug auf ein durch ausserordentliche Ersitzung erworbenes Wegrecht Folgendes festgehalten: 4.1.2 On l’a vu (cf., supra, consid. 3.2), la jurisprudence cantonale (RVJ 1997 p. 170 consid. 4b in fine) prévoit que les frais d’inscription de la servitude de passage acquise par prescription extraordinaire

- 11 - (art. 662 et 731 al. 3 CC) incombent aux bénéficiaires, par "analogie avec la solution adoptée en cas de passage nécessaire (RVJ 1988 p. 301)". Il ressort de ce dernier arrêt que la cour cantonale s’en tenait à la pratique voulant que, dans un procès relatif au passage nécessaire, les frais échoient en principe à celui qui se prévaut de l’article 694 CC, mais que, toutefois, celui qui s’oppose contre toute raison à l’octroi d’un passage nécessaire évident, ou qui cause des frais inutiles, ne saurait, de par la loi (article 302 al. 3 CPC/VS de 1909) et l’équité (article 2 al. 2 CC), être affranchi de tous frais (RVJ 1988 p. 301 consid. 3b in fine). Es kann somit festgestellt werden, dass die in ZWR 1988 S. 301 ff. publizierte Praxis zur Tragung der Prozesskosten in Notwegrechtsverfahren nach wie vor ihre Gültigkeit hat, die Verfahrenskosten mithin grundsätzlich dem obsiegenden Kläger aufzuerlegen sind. 2.4.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bezirksgericht die Prozesskosten zu Recht den Beschwerdeführenden auferlegt hat, was lediglich zu bejahen wäre, wenn sich deren Widerstand oder Begehren als offensichtlich missbräuchlich oder deren geltend gemachte Ersatzforderungen als rundweg übertrieben erweisen würden. Letzteres scheidet von vornherein aus, da die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren keine Ersatzforderungen geltend machten. Sodann ist festzuhalten, dass nicht jeder Widerstand zur Kostenauflage führt, sondern nur der missbräuchliche. Lehre und Rechtsprechung haben zur Frage, wann Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorliegt, Fallgruppen gebildet (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 135 III 162 E. 3.3.1) wie die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 138 III 401 E. 2.2; 137 III 625 E. 4.3). Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 138 III 401 E. 2.2 und E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 140 III 482 E. 2.3.2; 138 III 401 E. 2.2; je mit Hinweisen). Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 138 III 401 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 4C.202/2006 vom 29. September 2006 E. 3; 4A_167/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.4.2). Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz trafen die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen die Einräumung des Notwegrechts teilweise nicht zu, und soweit sie zutrafen, erachtete die Vorinstanz die behaupteten Einschränkungen nicht

- 12 als dermassen einschneidend, dass sie als unverhältnismässig anzusehen wären. Dies haben die Beschwerdeführenden akzeptiert, haben sie doch den erstinstanzlichen Entscheid lediglich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung und nicht auch in der Sache angefochten. Ebenfalls als zutreffend erachtet das Kantonsgericht die erstinstanzliche Feststellung, dass die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführenden massgeblich dadurch motiviert gewesen sein dürfte, dass nach deren Vorstellung eine Zufahrtsstrasse durch die Gemeinde erstellt und bis in den östlichen Bereich des Gebiets „B_________“ verlaufen sollte. Damit wären auch noch nicht erschlossene Grundstücke der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 1-6: Parzelle Nr. xxx5; Beschwerdeführer 7: Parzelle Nr. xxx6; Beschwerdeführer 8-10: Parzelle Nr. xxx7) erschlossen worden. Die Abwehrhaltung war als solche nicht geradezu zweckwidrig und erscheint damit zwar nicht als offensichtlich missbräuchlich, indessen wollten die Beschwerdeführenden die Einräumung eines Notwegs nicht nur verhindern, um ihnen entstehende Nachteile abzuwenden. Sie erhofften sich durch den Widerstand auch eigene Vorteile. Kommt hinzu, dass eine andere als die eingeklagte Notwegvariante nicht in Frage kam, was beim Kostentscheid ebenfalls zu berücksichtigen ist (s. Kantonsgerichtsurteil vom 29. September 1988 E. 3f, in: ZWR 1988 S. 304). Das Bezirksgericht stellte diesbezüglich fest, dass eine andere Linienführung auch den Beklagten selbst nicht opportun erscheine. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zwischen den Klägern einerseits und den Beklagten andrerseits hälftig aufzuteilen. Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 4‘720.-- wurde nicht beanstandet und das Kantonsgericht hat keinen Anlass, diesbezüglich etwas zu ändern. Nach Verrechnung mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen haben die Beklagten den Klägern Fr. 2‘360.-- für geleistete Vorschüsse zu bezahlen. Die Parteien haben ihre Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren dementsprechend jeweils selbst zu tragen. 3. 3.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge-

- 13 richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen. 3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions- Koeffizient von 60 Prozent berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), so dass sich die Gerichtsgebühr im vorliegenden Beschwerdeverfahren in einem Rahmen von Fr. 360.-bis Fr. 3'000.-- bewegt (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. 19 GTar). Die Akten waren durchschnittlichen Umfangs, zu beantworten war jedoch lediglich die Kosten- und Entschädigungsfrage, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und zu je ½ und somit im Betrag von je Fr. 500.-- den Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden verrechnet (Art. 111 ZPO). Die Beschwerdegegner schulden den Beschwerdeführerenden für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 500.--. 3.3 Auch für das Beschwerdeverfahren tragen die Parteien ausgangsgemäss ihre jeweiligen Interventionskosten selber.

- 14 - Das Kantonsgericht erkennt

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts L_________ vom 4. Mai 2015 aufgehoben. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4‘720.-- werden den Klägern und den Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagten bezahlen den Klägern unter solidarischer Haftung Fr. 2‘360.-- für geleistete Kostenvorschüsse. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von den Beschwerdeführenden/Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegner/Kläger bezahlen den Beschwerdeführenden/Beklagten unter solidarischer Haftung Fr. 500.-- für geleistete Kostenvorschüsse. 4. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch jene des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen.

Sitten, 14. Februar 2017

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