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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.07.2013 C3 13 124

19 juillet 2013·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,015 mots·~5 min·12

Résumé

C3 13 124 URTEIL VOM 19. JULI 2013 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, gegen Y_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin A_________ (unentgeltliche Rechtpflege) Beschwerde gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 24. Juni 2013

Texte intégral

C3 13 124

URTEIL VOM 19. JULI 2013

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer,

gegen

Y_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin A_________

(unentgeltliche Rechtpflege) Beschwerde gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 24. Juni 2013

- 2 eingesehen

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von X_________ vom 12. Dezember 2012 im Verfahren 617/2011 vor dem Arbeitsgericht des Kantons Wallis sowie die Ergänzungen dieses Gesuchs vom 16. Januar 2013, 18. April 2013 (Datum des Posteingangs), 4. Mai 2013, 27. Mai 2013 und 29. Mai 2013, jeweils samt der damit hinterlegten Belege; den Entscheid vom 24. Juni 2013, mit welchem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde; die Beschwerde vom 8. Juli 2013, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt wird; die übrigen Akten;

erwägend

dass gemäss Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO gegen die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege die schriftliche und begründete Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig ist (Art. 103, 121, 319 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO); dass der Beschwerdeführer, welchem vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), so dass auf sie einzutreten ist; dass mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO); dass für die Beschwerde in Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen Nichtigkeitsklage das Rügeprinzip gilt, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Sthaehelin/Grolimund,

- 3 -

Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N. 42; a. M.: Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 19 zu Art. 311 ZPO) und die Rechtsmittelinstanz demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen; dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (Art. 117 lit. a und b ZPO); dass der Begriff der Mittellosigkeit, welcher anstelle der früher oft verwendeten Bedürftigkeit tritt, die prekäre finanzielle Situation einer Person beschreibt, nämlich dass diese nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1); dass bei der Berechnung einer allfälligen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist und Mittellosigkeit auch bejaht werden kann, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum nach SchKG liegt, da neben höheren Grundbeträgen insb. auch die laufenden Steuern zu berücksichtigen sind (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 4 zu Art. 118 ZPO; Bundesgerichtsurteil I 485/03 vom 2. Dezember 2003 E. 3.2; BGE 123 I 2 E. 2a); dass zur Beurteilung der Mittellosigkeit ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen ist und dabei der monatliche Überschuss ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarere Zeit zu leisten (Rüegg, in: Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. Zürich/Basel/Genf 2013, N. 12 zu Art. 117 ZPO, je mit Hinweisen); dass das Arbeitsgericht von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'531.--, bestehend aus einem Nettolohn von Fr. 5'031.-- sowie Mieteinnahme von Fr. 500.--, und von einem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 3'796.-- ausging, was zu einem monatlichen Aktivenüberschuss von Fr. 1'735.--, oder jährlich einem solchen von Fr. 20'817.-- führt; dass der Beschwerdeführer als einzige Rüge eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung geltend macht, soweit das Arbeitsgericht einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von Fr. 5'031.-- angenommen habe, da er lediglich über einen solchen in der Höhe von Fr. 4'295.-- verfüge;

- 4 dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass ihm bei Annahme des von ihm als massgebend angesehenen Nettoeinkommens ein jährlicher Freibetrag von Fr. 11'988.-- verbleibt; dass der Beschwerdeführer die anfallen Prozesskosten auch mit diesem Überschuss ohne Weiteres bezahlen kann, zumal das Arbeitsgericht zutreffend festgehalten hat, dass für den Beschwerdeführer im Hauptverfahren keine Gerichtskosten anfallen werden (Art. 114 lit. c ZPO); dass die Vorinstanz zudem mit Recht festgehalten hat, dass das beachtliche Immobilienvermögen des Beschwerdeführers es diesem erlaubt, die Prozesskosten auch durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens zu bestreiten (vgl. hierzu statt aller Bühler, Berner Kommentar, Band I, Bern 2012, N. 84 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen); dass der Beschwerdeführer augenscheinlich über die Mittel verfügt, um allfällige Anwaltskosten selbst zu finanzieren, weshalb das Arbeitsgericht eine Mittellosigkeit zu Recht verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hat; dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt; dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), welcher Grundsatz auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27 zu Art. 119 ZPO), womit für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, da (noch) nicht von einer bös- oder mutwilligen Prozessführung ausgegangen werden kann; dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und die Beschwerdegegnerin, bei welcher keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 19. Juli 2013

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