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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.03.2012 C3 12 31

6 mars 2012·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·953 mots·~5 min·10

Résumé

JUGCIV C3 12 31 ENTSCHEID VOM 6. MÄRZ 2012 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen in Sachen Munizipalgemeinde A_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B__________ gegen X___________ und Y___________, Beschwerdegegner (Beweismittel)

Texte intégral

JUGCIV

C3 12 31

ENTSCHEID VOM 6. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

Munizipalgemeinde A_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

gegen

X___________ und Y___________, Beschwerdegegner

(Beweismittel)

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Verfahren eingesehen

Nach Einsicht in die Nichtigkeitsklage vom 13. Februar 2012 mit den Rechtsbegehren: 1. Die Beweisverfügung Z1 09 100 des Bezirksrichters I B__________ vom 30. Januar 2012 sei in Bezug auf die Ziffern 1. a)-c) und 1. e) aufzuheben und die entsprechenden Beweismitteln zuzulassen. 2. Der Munizipalgemeinde A__________ sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Frau Y___________ und Herr X___________ haben die Kosten von Verfahren und Entscheid solidarisch zu tragen.

nach Einsicht in die Beweismittelverfügung des Bezirksgerichts B__________ vom 31. Januar 2012, mit welcher unter anderem diverse Anträge auf Beizug bzw. Edition verschiedener Verfahrensakten abgewiesen wurde (Ziff. 1 a – c und e); nach Einsicht in die übrigen Akten; erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.1) bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann; erwägend, dass gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung für die Rechtsmittel das Recht gilt, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist, und zwar auch für Rechtmittel gegen Zwischenentscheide, da gemäss BGE 137 III 424 E. 2.3.2 der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO nicht nach der Art des Entscheids differenziert und den Anwendungsbereich der Norm insbesondere nicht auf Endentscheide beschränkt; erwägend, dass somit vorliegend das neue Recht anwendbar und die Nichtigkeitsklage unzulässig ist; erwägend, dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c); erwägend, dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass Beweismittelentscheide mit Beschwerde angefochten werden können, womit diese nur angefochten werden können, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO);

- 3 erwägend, dass mithin der angefochtene Entscheid nur Anfechtungsobjekt einer Beschwerde an das Kantonsgericht sein kann, wenn dieser der Beschwerdeführerin einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht; erwägend, dass der Nachteil nicht wieder gutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 14 zu Art. 319 ZPO); dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 191); erwägend, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO); erwägend, dass in der Nichtigkeitsklage zwar dargelegt wird, weshalb die abgelehnten Beweisbegehren hätten gutgeheissen werden müssen, aber ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil mit keinem Wort geltend gemacht und auch nicht sinngemäss dargelegt wird; erwägend, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil auch aufgrund der Akten nicht einsehbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beweisverfügungen als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 99 Ia 437 E. 1) und Ausnahmen zwar insbesondere darin bestehen können, dass ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder dass bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Bundesgerichtsurteil 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1; ferner Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 10 zu Art. 319 ZPO ), vorliegend indessen keine solchen Umstände erkennbar sind; erwägend, dass mithin der strittige Beweismittelentscheid mit dem Endentscheid angefochten werden muss (Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO; Reich, a.a.O., N. 11 zu Art. 319 ZPO) und daher nicht selbständig angefochten werden kann und kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet;

- 4 erwägend, dass folglich auf die Eingabe vom 13. Februar 2012 nicht einzutreten ist und auch keine Umwandlung zu prüfen ist; erwägend, dass sich die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei erübrigt; erwägend, dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); erwägend, dass diese auf Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei der Beschwerdeführerin nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die Gerichtskasse Fr. 600.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO); erwägend, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner, bei welchen keine Stellungnahme eingeholt wurde, mangels Aufwands keinen Anspruch auf eine solche haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

Demnach wird erkannt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- trägt die Beschwerdeführerin. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss ist ihr Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 6. März 2012

Entscheid vom 6. märz 2012 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

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