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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.10.2020 C1 20 40

6 octobre 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·9,766 mots·~49 min·1

Résumé

Mit Urteil vom 28. November 2020 (4A_586/2020) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. C1 20 40 URTEIL VOM 6. OKTOBER 2020 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Y _________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Haftpflicht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 14. Januar 2020 [Z1 17 xxx]

Texte intégral

Mit Urteil vom 28. November 2020 (4A_586/2020) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.

C1 20 40

URTEIL VOM 6. OKTOBER 2020

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

Y _________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Haftpflicht)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 14. Januar 2020 [Z1 17 xxx]

- 2 - Verfahren

A. Am 15. Mai 2017 reichte X _________ gegen die Y _________ AG beim Bezirksgericht A _________ eine (Teil-)Klage mit folgenden Anträgen ein (S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 25‘200.00 zzgl. CHF 4'800.00 aufgelaufener Genugtuungszins auszurichten. 2. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich beim vorstehenden Antrag um eine Teilklage handelt und sich der Kläger vorbehält, von der Beklagten weiteren Schadenersatz (inkl. Zins auf Schaden und Genugtuung) zu fordern. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. von 8 %) zu Lasten der Beklagten. Mit der Klageantwort vom 3. Juli 2017 beantragte die Beklagte die kosten- und entschädigungspflichtige Klageabweisung (S. 97 ff.). B. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und des Beweisverfahrens mitsamt Zeugenund Parteibefragungen hielten die Parteien in den schriftlichen Schlussvorträgen vom 9. (Kläger, S. 806 ff.) bzw. 10. Juli 2019 (Beklagte, S. 815 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Der Kläger hinterlegte am 19. Juli 2019 eine Replik (S. 832 ff.). C. Das Bezirksgericht fällte am 14. Januar 2020 folgendes Urteil, welches es tags darauf an die Parteien versandte (S. 839 ff.). 1. Die Klage vom 15. Mai 2017 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 4'000.-- werden X _________ auferlegt. 3. Nach Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen in der Höhe von Fr. 4'500.-- werden der Y _________ AG Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet und X _________ schuldet der Y _________ AG Fr. 350.-- für geleisteten Vorschuss. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- werden X _________ auferlegt. 5. X _________ schuldet der Y _________ AG für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--. D. Gegen dieses Urteil reichte X _________ am 13. Februar 2020 beim Kantonsgericht eine Berufung mit nachstehenden Rechtsbegehren ein (S. 870 ff.): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 14. Januar 2020 mit Verfahrensnummer Z1 17 xxx sei aufzuheben. 2. Die Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 25'200.00 zzgl. CHF 4'800.00 aufgelaufener Genugtuungszins auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten/Berufungsbeklagten.

- 3 - Die Berufungsbeklagte erstattete ihre Berufungsantwort am 4. Mai 2020 und beantragte, die Berufung kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (S. 919 ff.).

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), d.h. jenen vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren, über Fr. 10‘000.-- beträgt (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO). Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die strittige Genugtuung ist vermögensrechtlicher Natur und beläuft sich auf Fr. 25'200.--, womit die Streitwertgrenze für die Berufung überschritten ist. 1.2 Das angefochtene Urteil erging aufgrund des Streitwerts in einem vereinfachten Verfahren, weshalb grundsätzlich ein Einzelrichter über die Berufung entscheidet (Art. 243 Abs. 1 ZPO; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 ORG). Jedoch kann der bezeichnete Richter den Fall vor einen Gerichtshof bringen (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO), wovon vorliegend Gebrauch gemacht wird, weil der Kläger die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes ausdrücklich vorbehalten hat. 1.3 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes (Postaufgabedatum 15. Januar 2020) am

- 4 - 16. Januar 2020 in Empfang genommen, womit die Berufung am 13. Februar 2020 fristgerecht erhoben wurde. Auf die Berufung ist daher, vorbehältlich einer gehörigen Begründung, einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem Erfordernis die Berufung genügt. 1.4.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen, indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu

- 5 - Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Der Berufungskläger setzt sich – entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten – hinreichend konkret mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und begründet, weshalb er dieses als falsch erachtet. Er zieht andere Schlüsse aus dem Sachverhalt und bringt divergierende Argumente vor, welche hiernach zu überprüfen sind. 1.4.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden haben. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Dabei hat der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2, 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). 1.4.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache («plein pouvoir d'examen de la cause») und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Prozesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustellen, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu

- 6 - Art 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Rechtsauffassung der Parteien noch an diejenige der unteren Instanz gebunden. Sie kann mithin ihrem Urteil ihre eigene, von der Vorinstanz abweichende Rechtsauffassung zu Grunde legen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; ZWR 2013 S. 138 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1 X _________ stürzte am 23. Oktober 2012 bei Arbeiten an einem automatischen Tor in der Werkstatt der Y _________ AG auf dem B _________ in eine Arbeitsgrube für Pistenfahrzeuge und zog sich dabei gesundheitliche Beeinträchtigungen zu, für die er von den Bergbahnen eine Genugtuung von Fr. 25'200.-- zzgl. Genugtuungszins von Fr. 4'800.-- verlangt. 2.2 Der Sachverhalt, wie er in E. 4 des angefochtenen Urteils festgehalten wurde, ist weitgehend unstrittig: X _________ arbeitete seit Mitte 2007 als Kundendiensttechniker der C _________ AG und betreute im Unfallzeitpunkt mit mehrjähriger Erfahrung das ganze D _________tal bis E _________ sowie das F _________tal. Er war für Service, Reparaturen und Ergänzungsleistungen sowie Pannenbehebungen an automatischen Tür- und Toranlagen zuständig und konnte seine Arbeit flexibel und eigenständig planen. Als Techniker musste er bei jedem Service selbst eine Gefahrenanalyse vornehmen und sich um die Hilfsmittel zur Erledigung seiner Aufträge kümmern.

- 7 - Am Unfalltag begab er sich zur Werkstatt der Berufungsbeklagten, um dort erstmals ein defektes Tor zu kontrollieren und zu warten. Er hatte weder Zeitdruck, noch waren die geplanten Arbeiten anspruchsvoll. Die Räumlichkeiten der Werkstatt hatte er bereits früher im Jahr 2010, als er ein anderes Holzkipptor ausser Betrieb setzte, einsehen können, aber sich nicht näher mit ihnen auseinandergesetzt. Wie üblich informierte X _________ vorgängig den Betriebselektriker G _________ über sein Kommen. Dieser beauftragte H _________, dem Techniker am 23. Oktober 2012 die Räumlichkeiten zu zeigen. H _________ nahm X _________ in Empfang und betrat mit ihm die Werkstatt. Dabei wies er ihn auf die darin befindliche Arbeitsgrube hin. I _________ war gerade mit der Reparatur eines Pistenfahrzeugs beschäftigt, welches über der Arbeitsgrube stand und diese gegen das Tor hin verdeckte. Damit er genügend Platz zum Arbeiten hatte, fordert X - I _________ auf, das Pistenfahrzeug weiter nach hinten zu setzen. I _________ kam dieser Aufforderung nach und fuhr mit dem Pistenfahrzeug weiter in die Halle hinein, wodurch die Arbeitsgrube zum Tor hin auf einer Länge von ungefähr einem Meter freigeben wurde. Direkt vor dem Tor gab es ein schmales Abdeckgitter, welches ein Überschreiten der Arbeitsgrube ermöglichte. Es war kein Gerüst vorhanden und der offene Teil der Arbeitsgrube wurde nach dem Zurücksetzen des Pistenfahrzeugs nicht abgedeckt. Ein Geländer zum Sichern der Grube konnte nur angebracht werden, wenn kein Fahrzeug darauf stand, welche Voraussetzung hier gerade nicht erfüllt war, weil sich das Pistenfahrzeug nach dem Zurücksetzen immer noch über der Arbeitsgrube befand. Ob die Möglichkeit bestanden hätte, die Arbeitsgrube mit Brettern zu sichern, liess sich laut der Vorinstanz nicht klären. Nach erstinstanzlich erstelltem Sachverhalt hat sich X _________ aber weder vor Ort noch im Vorfeld um Sicherheitsmassnahmen zur Vornahme der anstehenden Arbeiten gekümmert und auch keine speziellen Sicherungsmassnahmen als erforderlich erachtet. Er hatte sich nicht nach dem Vorhandensein von Sicherungsmitteln wie einem Gerüst oder Brettern erkundigt und auch nicht darauf beharrt. Fest steht, dass X _________ sich dazu entschloss, das Werkstatttor soweit möglich vom Boden aus zu prüfen und die Ergebnisse im Anschuss vor Ort mit dem Betriebselektriker Senn zu besprechen. X _________ war sich dabei der Gefahr bewusst, welche von der Arbeitsgrube ausging. Er wusste, dass er in die Arbeitsgrube hineinstürzten könnte. X _________ begann mit einer Sichtkontrolle der Federn, welche parallel zum Werkstattor zurückversetzt in die Halle an der Decke angebracht waren. Er leuchtete sie mit einer Taschenlampe an, um deren Zustand zu kontrollieren. Er schaute zur Decke, bewegte sich gleichzeitig seitlich in Richtung der Grube und stürzte hinein. Zum Sturz kam es,

- 8 obwohl er sich stets langsam und bewusst bewegt haben will. H _________ stand einige Meter entfernt und war kurz abgelenkt, als X _________ stürzte. Er will ihm noch «Achtung» oder «Halt» zugerufen haben, doch es sei schon zu spät gewesen. H _________ bestätigte, X _________ habe das Tor bzw. die Federn an der Decke inspiziert, bevor er gestürzt sei. I _________ war mit der Reparatur des Pistenfahrzeugs beschäftigt und konnte keine Beobachtungen zum Unfallhergang wiedergeben. 2.3 Erstinstanzlich unklare und strittige Punkte, wie zum Beispiel das Zurücksetzen des Pistenfahrzeugs auf Wunsch von X _________, sind in der Berufung anerkannt oder nicht mehr gerügt worden. Daran ist festzuhalten. Zu ergänzen ist, dass die Arbeitsgrube rund 1.60 Meter tief war (vgl. 1.58 m laut TB 1.2 des Klägers S. 3 und Aussage H _________ S. 4). 2.4 Entgegen der vorinstanzlichen Begründung lässt sich anhand der Beweise klären, ob die Grube (theoretisch) mit Brettern hätte abgedeckt werden können. X _________ behauptete anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgericht, er habe H _________ nach Brettern gefragt, damit er darauf laufen könne (S. 738 F40 f.). Dieser habe verneint, dass es Bretter gebe (S. 738 F44). Auf Vorhalten des später erstellten Fotos vom Unfallort meinte der Kläger, das Fahrzeug habe ein bisschen weiter hinten gestanden. Irgendetwas störe ihn, er könne aber nicht genau sagen was (S. 738 F38). Am Ende der Befragung erklärte er dem Bezirksrichter von sich aus, er wisse jetzt, was ihn am Foto störe. Er frage sich, weshalb es an der Wand Bretter habe, mit denen man die Arbeitsgrube abdecken könne (S. 742 F73). Auf dem erwähnten Foto ist zu sehen, dass an der Rückwand der Werkstatt ungefähr drei Schalungstafeln in verschiedenen Grössen stehen. Rein optisch reicht die grösste Schalungstafel, um die Arbeitsgrube damit abzudecken. Dies wurde im Beweisverfahren z.B. anlässlich eines Augenscheins nicht überprüft. Der Werkstattmechaniker I _________ führt auf die Frage, ob eine Vorrichtung bestehe, welche vor Stürzen in die Arbeitsgrube schütze, aus, es gebe eine Art Geländer, mit welchem die Grube geschützt werden könne, wenn kein Fahrzeug darauf stehe (S. 764 F19). Danach gefragt, ob er hätte weiterarbeiten können, wenn die Arbeitsgrube abgedeckt worden wäre, bejahte er, vorne hätte diese abgedeckt werden können, hinten bei der Treppe nicht, da er diese gebraucht hätte (S. 766 F32). Als der Bezirksrichter ihn danach fragte, ob am Unfalltag Bretter vor das Pistenfahrzeug hätten über die Arbeitsgrube gelegt werden können, welche das Hineinstürzen verhindert hätten, meinte er: «Zum Beispiel, ja. Schalungstafeln oder so was. Für gewöhnlich hat es zwei oder drei

- 9 - Schalungstafeln. Ob es am Unfalltag auch solche gehabt hat, weiss ich nicht» (S. 766 F33). H _________ beantwortete die gleiche Frage mit: «Meiner Meinung nach müsste man die Grube immer zugedeckt haben, wenn man sie nicht braucht» (S. 723 F34). Danach gefragt, ob der Kläger die Sichtkontrolle auch vom Abdeckgitter aus hätte vornehmen können, meinte er: «Nein, das war nur ein ca. 20 cm breiter Tritt, der auch schräg war. Das hätte man nicht gemacht, dann hätte man schauen müssen, dass Bretter über der Grube liegen» (S. 724 F39). Im Ergebnis erklärten sowohl X _________, I _________ sowie H _________, dass es theoretisch möglich gewesen wäre, die Arbeitsgrube vorne mit Brettern abzudecken, was den Sturz in die Grube sehr wahrscheinlich verhindert hätte. Ob am Unfalltag entsprechende Bretter in der Werkstatthalle vorhanden waren, ist hingegen nicht erwiesen. Laut den unbestritten Feststellungen hat X _________ nicht nach Sicherungsmitteln wie einem Gerüst oder nach Brettern gefragt. Die Mitarbeiter der Bahn haben ihrerseits keine Sicherungsmassnahmen vorgeschlagen oder vorgenommen. 2.5 In der Berufung bringt der Kläger vor, es sei in der Werkstatt düster gewesen. Dies wurde nicht behauptet, aber von H _________ in einer Aussage bestätigt. Gegenüber dem Bezirksrichter führte er aus: «Ich führte den Techniker vor Ort. Ich habe ihn hingewiesen, dass es dunkel sei und dass es eine Grube hat» (S. 720 F10). Später in der Einvernahme präzisierte er: «Es war in der Werkstatt dunkel im Sinn von düster. Es hatte Licht, welches durch das Plexiglas hineinkam und eine schwache Hallenbeleuchtung. Es hat gereicht, um die Grube zu sehen. Aber um die Inspektionen zu machen, benötigte man die Taschenlampe, um es richtig zu sehen» (S. 726 F56). H _________ erwähnte zudem mehrmals, X _________ habe die Federn mit einer Taschenlampe angeleuchtet, um sie richtig sehen zu können (S. 720 F10, 723 F32). Auch der Kläger erklärte, er habe eine Taschenlampe gebraucht, um die Federn an der Decke vom Boden aus kontrollieren zu können (S. 737 F33). Mithin ist erstellt, dass es nicht genügend hell war, um die Federn vom Boden aus ohne zusätzliche Lichtquelle zu inspizieren. Hingegen lässt sich daraus nicht schliessen, die Arbeitsgrube sei nicht sichtbar gewesen. Dies wurde zudem ebenfalls nicht behauptet. Im Gegenteil war die Arbeitsgrube für den Kläger und den anwesenden Mitarbeiter der Bergbahnen sichtbar. Darauf ist hier abzustellen, wenn auch nicht optimale Lichtverhältnisse herrschten.

- 10 - 2.6 Sodann rügt der Berufungskläger die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach erstellt sei, dass er ausschliesslich an die Decke geschaut und dem Boden bzw. der Arbeitsgrube keine Beachtung geschenkt habe. H _________ habe vier bis fünf Meter vom Tor weg in Richtung der Halle gestanden, als der Unfall passiert sei. Das Pistenfahrzeug habe H _________ Sicht auf den Berufungskläger beschränkt, weshalb dieser gar nicht habe sehen können, wohin er geschaut habe. Dazu komme, dass es düster gewesen sei. Er selbst könne auch keine Einzelheiten zum Unfallhergang machen. Daher sei sein Selbstverschulden nicht bewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann sein Verhalten kurz vor dem Unfall nicht als unbewiesen erachtet werden. Anhand der vorliegenden Personenaussagen ist der Unfallhergang ausreichend rekonstruiert. Bereits im Suva-Bericht vom 12. Dezember 2012 steht, der Berufungskläger habe sich «Im Wissen, dass sich für die Reparatur der Pistenfahrzeuge in der Werkstatt eine Grube befindet, (…) stets langsam und bewusst bewegt». Er beschrieb: «Ich bin in kleinen Schritten seitwärts gelaufen, wobei ich fortlaufend das Tor kontrolliert habe. Dabei war mein Blick nach oben gerichtet. Durch ein Nachfragen des Mitarbeiters der Bergbahnen wurde ich kurz abgelenkt, wodurch ich die Grube übersehen habe und beim nächsten Seitenschritt in die Grube gestürzt bin» (S. 15). In den Tatsachenbehauptungen spricht der Kläger ebenfalls von einem kleinen Moment, wo er unaufmerksam gewesen sei, einen weiteren Seitwärtsschritt gemacht habe und in die Arbeitsgrube gestürzt sei (TB 1.3, S. 3). Erst in der Befragung vor Bezirksgericht kann sich der Berufungskläger nicht mehr genau an den Unfallhergang erinnern (S. 739 F52). Auch will er sich der Gefahr der Grube nicht mehr bewusst gewesen sein (S. 739 F54). Zumindest bestätigt er gegenüber dem Bezirksrichter, er habe sich fortbewegt und gleichzeitig kontrolliert (S. 740 F56). Ob er sich vergewissert hat, wohin er tritt, wusste er nicht mehr (S. 740 F57) und er konnte auch nicht sagen, ob ein Vergewissern den Sturz verhindert hätte (S. 740 F58). H _________ war der einzige, welcher den Unfallhergang näher schildern konnte. Seine Erklärung gegenüber dem Unfallinspektor der Suva deckt sich weitgehend mit jener des Berufungsklägers: «Ich habe links, seitlich des Pistenfahrzeugs neben dem Tor am Schalter gestanden und auf Anweisung das Tor bedient, wobei mein Blick auf die Federn am Dach gerichtet war. Gegen die Mitte des Tores haben die Federn weniger gut ausgesehen. X _________ ist langsam mit kleinen Schritten seitwärts gelaufen, wobei er den Blick nach oben gerichtet hatte, um das Funktionieren der Federn zu überprüfen. Dabei hat er die Grube übersehen und ist hineingestürzt» (S. 4). Daran hielt er auch vor Bezirksgericht fest und präzisierte, der Berufungskläger habe die Federn an der Decke

- 11 mit der Taschenlampe angeleuchtet und angeschaut. Dies sei wohl der Grund für den Unfall, da er sich seitlich bewegt habe (S. 723 F32). Er glaube nicht, dass der Berufungskläger an den Boden geschaut habe, da er auf die Decke konzentriert gewesen sei (S. 724 F37). Auf die Frage, ob es zum Sturz gekommen wäre, wenn er sich vergewissert hätte, wohin er tritt, meinte er: «Das ist schwer zu sagen. Vermutlich nicht» (S. 724). Für den Einwand, H _________ habe wegen der Lichtverhältnisse und dem Pistenfahrzeug nur einen eingeschränkten Blick auf den Berufungskläger gehabt, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist daher auf die vorerwähnten weitegehend übereinstimmenden Aussagen abzustellen. Die sehr zurückhaltenden Schilderungen des Berufungsklägers vor Bezirksgericht vermögen diese nicht in Zweifel zu ziehen. 2.7 Mithin ist für das Kantonsgericht bewiesen, dass sich der Berufungskläger, da laut seinen Angaben in der Werkstatt kein Gerüst zur Verfügung stand, dazu entschloss, das Werkstattor vom Boden aus einer ersten visuellen Kontrolle zu unterziehen. Dazu liess er das Pistenfahrzeug ein wenig zurücksetzen, wodurch die Arbeitsgrube vor dem Tor bzw. dem schmalen Abdeckgitter ungefähr einen Meter freigesetzt wurde. Der Beschwerdeführer positionierte sich in der Werkhalle nahe beim Tor. Zwecks Kontrolle der Federn an der Oberseite des Tores beleuchtete er diese mit einer Taschenlampe und war sein Blick zur Decke gerichtet. Gleichzeitig bewegte er sich mit kleinen Schritten seitwärts und stürzte so unvermittelt in die Arbeitsgrube. Ihm war bekannt, dass sich ca. mittig zum Tor diese Arbeitsgrube befand, weil er von einem Mitarbeiter der Berufungsbeklagten ausdrücklich auf diese aufmerksam gemacht worden war und diese selbst ebenfalls gesehen hatte. Ebenso wusste er um die davon ausgehenden Gefahren, hatte er doch selber veranlasst, dass das Pistenfahrzeug ein wenig zurückfuhr, wodurch die Arbeitsgrube erst freigelegt wurde. Sicherheitsmassnahmen wurden keine getroffen, die freigesetzte Grubenöffnung in keiner Weise abgesichert. Hätte der Berufungskläger vor jedem Seitwärtsschritt auf den Boden geschaut, so hätte er die offene Arbeitsgrube, selbst wenn der Grubenrand farblich nicht markiert (vgl. Checkliste EKAS hinten E. 4.2) und die Halle nur schwach beleuchtet war, wahrnehmen müssen und so einen Sturz vermeiden können. Der Berufungskläger war ganz offensichtlich durch seine Kontrolltätigkeit abgelenkt, wodurch es zum Absturz kam. Diese Mitursache des Sturzes in die Grube ergibt sich auch nach den Regeln der Logik, zumal sich der Berufungskläger sicherlich nicht absichtlich in die Grube hat fallen lassen und er nie ein plötzliches Unwohlsein behauptet hat. Der Sachverhalt ist insoweit rechtsgenügend erstellt. 3.

- 12 - 3.1 Das Bezirksgericht kam in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, die fehlende Abdeckung der Arbeitsgrube während der optischen Prüfung des Tors habe einen Werkmangel dargestellt. Unmittelbarer Anlass des Sturzes sei aber nicht die Beschaffenheit der Grube gewesen, sondern das unachtsame Verhalten des Klägers. Dieser habe den Mangel überhaupt erst veranlasst, indem er das Pistenfahrzeug habe zurückfahren lassen. Er habe den herbeigeführten Mangel nicht selbst beseitigt oder durch H _________ oder I _________ beseitigen lassen. Die Beklagte sei wegen grobem Selbstverschulden des Klägers und Handeln auf eigene Gefahr von der Ersatzpflicht zu befreien. 3.2 Der Berufungskläger teilt die Erkenntnis des Werkmangels, kritisiert aber die Schlussfolgerung, wonach ihn ein grobes Selbstverschulden treffe. Sein schweres Verschulden sei überhaupt nicht erwiesen, wofür die Berufungsbeklagte nach Art. 8 ZGB die Beweislast trage. Zudem rügt er, das Verhalten von I _________ und H _________ als Hilfspersonen sei der Berufungsbeklagten anzurechnen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erblickt er in Art. 58 OR und Art. 55 OR eine Haftungsgrundlage. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, es liege überhaupt kein Werkmangel vor. Auf diese und weitere Rügen der Parteien ist hiernach einzugehen. 4. 4.1 Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Es handelt sich um eine Zustandshaftung, unabhängig davon, ob dem Werkeigentümer oder seiner Hilfsperson eine Unsorgfalt vorzuwerfen ist (Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., 2018, N. 1210). Werkeigentümer ist – gewissen Ausnahmen vorbehalten – grundsätzlich der sachenrechtliche Eigentümer des Werks zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (vgl. mehr dazu E. 8.6; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 1283 ff.; Roberto, Haftpflichtrecht, 2. A., 2018, N. 10.21 ff.). Die Werkeigentümerhaftung knüpft zunächst nicht an einen konkreten Unfallhergang, sondern an das Vorliegen eines nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Werkmangels an (Bundesgerichtsurteil 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2). Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3,126 III 113 E. 2a/cc), wobei an die Sicherheit von Anlagen mit Publikumsverkehr allgemein höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenige von Werken, die der privaten Benützung durch einen beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (BGE 118 II 36 E. 4a, 117 II 399 E. 2; Bundesgerichtsurteil 4A_114/2014 vom 18. August 2014 E. 2).

- 13 - Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder denkbaren Gefahr, sondern nur jener, die sich aus der Natur des Werkes und seiner normalen Benützung ergibt. Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet damit die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer darf Risiken ausser Acht lassen, welche mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss nicht einberechnet werden. Eine weitere Schranke der Haftpflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werkes stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3; Bundesgerichtsurteile 4A_377/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.2, 4C.191/2005 vom 15. September 2005 E. 2.1). Wie weit die Sicherungspflicht geht, hat das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls zu beurteilen (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile 4A_463/2015 vom 17. März 2016 E. 3.1.1, 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3). Der Grundsatz, dass der Werkeigentümer nur für den bestimmungsgemässen Gebrauch seines Werks haftet, gilt nicht unbeschränkt. Ausnahmsweise bejahen Lehre und Rechtsprechung die Haftung des Werkeigentümers selbst bei einem zweckwidrigen Verhalten. Der Werkeigentümer hat besondere Sicherheitsvorkehren zu treffen, wenn das Werk aufgrund seiner Beschaffenheit besondere Risiken in sich birgt, die bei fehlender Vernunft und Vorsicht zu schweren Schädigungen führen können. Voraussetzung der Haftbarkeit des Werkeigentümers ist aber in jedem Fall, dass das zweckwidrige Verhalten voraussehbar ist und technisch mögliche sowie wirtschaftlich zumutbare Massnahmen getroffen werden können, damit eine zweckwidrige Verwendung nicht erfolgt oder das Werk trotzdem sicher ist (Bundesgerichtsurteile 4A_377/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.3, 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.4.1, 4.4.4; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 1292 ff.; Roberto, a.a.O., N. 10.12 und 10.17). Bietet ein Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch oder bei einer vorhersehbar- sowie vermeidbaren Fehlnutzung keine genügende Sicherheit, liegt ein Werkmangel vor, unabhängig davon, ob sich der Geschädigte im konkreten Fall unvernünftig verhalten hat (Bundesgerichtsurteil 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2). Falls dieser Werkmangel den Unfall bewirkt hat und das in Frage stehende schädigende Ereignis bei vorsichtigem Verhalten des Benutzers aber nicht eingetreten wäre, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob das Selbstverschulden die Haftung ganz ausschliesst oder

- 14 den Schadenersatz reduziert (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2). Wenn eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt, wird der adäquate Kausalzusammenhang durchbrochen, was die Werkeigentümerhaftung ausschliesst (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.4). 4.2 Von Bodenöffnungen geht immer eine gewisse Gefahr aus. Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (BauAV; SR 832.311.141) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) sehen deshalb Bestimmungen zur Verhinderung von Stürzen in Bodenöffnungen vor. Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 8 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 2 BauAV; Art. 21 Abs. 1 VUV). Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird (Art. 21 Abs. 2 VUV). Jede bei Normalbenutzung für Personen begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, muss durch ein Schutzelement gesichert sein. Nach Norm SIA 358 ist ab 100 cm Absturzhöhe ein Schutzelement erforderlich (Fachbroschüre «Geländer und Brüstungen» der Beratungsstelle für Unfallverhütung, 2019, S. 4). Diese strengen technischen Vorschriften, welche vorliegend nicht unmittelbar Anwendung finden, gehen von der einfachen Regel des gesunden Menschenverstandes aus, wonach Öffnungen im Boden so gehandhabt werden müssen, dass Stürze vermieden werden können (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_547/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 4.3.1). In die gleiche Richtung zielt die Checkliste der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit zu Arbeitsgruben (EKAS), welche ausdrücklich auf die Gefahr von Stürzen in die Grube hinweist und Massnahmen zu deren Verhinderung festhält, wie Abschrankungen und Abdeckungen zur Grubensicherung, gut sichtbare Markierungen des Grubenrandes sowie Grubenübergänge von genügender Breite (1.60 m, vgl. Checkliste EKAS Arbeitsgruben). Es existiert denn auch ein grosses Angebot von Grubensicherungen (Gitterrost, Aluminiumauflagen oder in das Grubensystem integrierte Lösungen). 4.3 Vorliegend gab es vor Ort ein Geländer, mit welchem die Grube bei Nichtgebrauch abgesichert werden konnte. Als der Berufungskläger die Werkstatt betrat, wurde die Arbeitsgrube indes zur Reparatur eines Pistenfahrzeuges genutzt. Dieses war über der Arbeitsgrube abgestellt, verdeckte diese auf der Torseite bis zum Abdeckgitter und

- 15 beliess auf der gegenüberliegenden Seite eine (längenmässig nicht aktenkundige) Öffnung, über welche der Mechaniker via Treppenzugang in die Grube hinabsteigen konnte. Das Pistenfahrzeug war insoweit korrekt und gefahrlos platziert, als es zum Tor hin keinen Spalt offen liess, durch welchen eine Absturzgefahr bestanden hätte. In dieser Ausgangsposition waren zumindest auf der Seite des Tores keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen notwendig. Durch das Zurücksetzen des Fahrzeugs, welches gemäss Aussagen von I _________ immer noch den Zugang zur Grube über die Treppe zur Weiterarbeit erlaubte (S. 766 F32), wurde die Arbeitsgrube zum Werkstatttor hin freigegeben und es entstand dadurch auf dieser Seite die Absturzgefahr. Die Absturzgefahr war eminent, wenn man bedenkt, dass die Arbeitsgrube rund 160 cm tief war und beispielsweise die SIA Norm 358 bereits ab einer Fallhöhe 100 cm Schutzvorrichtungen vorschreibt. Mit dem Rückwärtsfahren des Pistenfahrzeugs wurde im Ergebnis eine Lage geschaffen, welche nicht dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Arbeitsgrube entsprach. Denn für Arbeiten in der Grube ist es nicht notwendig und mit Blick auf die dadurch bewirkte Absturzgefahr nicht sinnvoll, das Pistenfahrzeug derart in die Halle zurückzuversetzen. Trotzdem war diese Fehlnutzung, durch welche zwischen dem Abdeckgitter und dem Fahrzeug ein relativ breiter Spalt entstand, in den eine Person hineinstürzen konnte, nach Beurteilung des Kantonsgerichts voraussehbar. Vorab lassen Werkhalle und Arbeitsgrube eine solche Positionierung von Pistenfahrzeugen, wenigstens eines solchen in der Grösse und Länge des an jenem Tag zur Reparatur stehenden Fahrzeuges, ohne weiteres zu. Bezeichnenderweise hat I _________, bereits seit Januar 2011 Leiter der Garage (S. 762 F5), das Pistenfahrzeug auf Wunsch des Servicetechnikers einer Drittfirma bedenkenund kommentarlos zurückgesetzt. Diese Fehlnutzung hätte sich sodann technisch und wirtschaftlich leicht und einfach vermeiden lassen, indem das Loch über der Arbeitsgrube abgedeckt worden wäre, etwa durch zusätzliche Abdeckgitter oder durch Holzbretter, was eine gefahrenfreie Sichtkontrolle der Federn an der Decke ermöglicht hätte. Ob solche Schalungstafeln zum Unfallzeitpunkt vorhanden waren, ist nicht rekonstruierbar, in jedem Falle wurden sie nicht genutzt, so dass ein Werkmangel vorlag. Falls schon damals Abdeckbretter vor Ort zur Verfügung gestanden hätten, würde dies letztendlich bedeuten, dass sich die Berufungsbeklagte dieser Problematik sogar bewusst war. Der Einwand der Berufungsbeklagten, es hätte gar keine Abdeckung angebracht werden müssen, weil in der Grube gearbeitet worden sei, erscheint mithin nur bis zu dem Moment zutreffend, in dem das Fahrzeug im Torbereich noch über der Grube stand. Nach dem Zurücksetzen wurde eine Absturzgefahr geschaffen, welche mit zumutbaren Mas-

- 16 snahmen hätte behoben werden können. Die Werkstatt war zwar nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich, aber die Absturzgefahr bestand ebenso für die Mitarbeiter der Bergbahnen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Berufungsbeklagten, dass es darum gehe, die eigenen Arbeiter und nicht Drittpersonen zu schützen. Der Berufungskläger hielt sich im Einverständnis mit der Berufungsbeklagten im Rahmen seiner Servicetätigkeit für dieselbe in deren Werkstatt auf. Deshalb lag ein Werkmangel vor, für den die Werkeigentümerin grundsätzlich verantwortlich ist, unabhängig davon, ob sich der Geschädigte unvernünftig oder unvorsichtig verhalten hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2). Zu prüfen bleibt, ob ein Selbstverschulden des Verunfallten vorliegt, das die Haftung der Werkeigentümerin ausschliesst (s. nachstehend E. 5) oder den Schadenersatz reduziert (s. nachstehende E. 6). 5. 5.1 Eine an sich adäquate Ursache verliert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihre rechtliche Bedeutung vollständig, wenn sie durch eine andere Ursache abgelöst wird (Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 668). Die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs erfolgt nur, wenn die vom Geschädigten oder einem Dritten gesetzte Ursache einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 130 III 182 E. 5.4; Bundesgerichtsurteile 4A_189/2018 vom 6. August 2018 E. 4.5.1, 4A_469/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3; vgl. auch im Bereich des Strafrechts BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 255 E. 4.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.4.2, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3). Namentlich ein schweres Selbstverschulden des Geschädigten kann den adäquaten Kausalzusammenhang komplett durchbrechen, während ein gewöhnliches Selbstverschulden bloss zu einer Reduktion des Schadenersatzes führt (Art. 44 Abs. 1 OR; Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 676 f.). Die blosse Kenntnis des Werkmangels durch den Geschädigten vermag den Werkeigentümer nicht zu entlasten und führt höchstens zur Reduktion des geschuldeten Schadenersatzes (Kessler, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 16 zu Art. 58 OR). 5.2 Bei Betrachtung des Unfallhergangs waren verschiedene Faktoren mitursächlich für den Sturz in die Arbeitsgrube. Ein erster Faktor für den Unfall bildete die Arbeitsgrube selbst, welche als Öffnung ungefähr 1.60 Meter tief in den Boden hineinreicht. Zweitens folgte der nicht bestimmungsgemässe Gebrauch der Arbeitsgrube, indem das Pistenfahrzeug auf Wunsch des verunfallten Berufungsklägers durch den Mitarbeiter der Bergbahnen ohne weiteres so zurückversetzt wurde, dass zwischen dem Fahrzeug und dem

- 17 - Abdeckungsgitter vor dem Tor ein ungefähr ein Meter grosser Spalt entstand. Sodann wurde drittens keine Sicherung vorgenommen, indem beispielsweise Bretter über die entstandene Bodenöffnung gelegt wurden. Schliesslich und viertens war der Geschädigte bei der Kontrolle der Federn an der Decke derart unvorsichtig, dass er in die Arbeitsgrube stürzte. 5.3 Es handelt sich hierbei um mehrere Teilursachen, weil nicht jede für sich allein den Unfall herbeigeführt hätte. Erst mehrere Ursachen zusammen führten zum Sturz in die Arbeitsgrube (vgl. zu Gesamt- und Teilursachen Rey/Wildhaber, a.a.O., N. 732, 748). Hätte es in der Werkstatt keine Arbeitsgrube gegeben, hätte der Berufungskläger den Mitarbeiter nicht aufgefordert, das Pistenfahrzeug zurückzusetzen, hätte dieser der Aufforderung keine Folge geleistet, wäre die Grube beispielsweise mit Brettern abgedeckt worden oder hätte der Verunfallte besser aufgepasst, wohin er tritt, wäre er nicht hineingestürzt. 5.4 Der erste Faktor, die Arbeitsgrube als Werk, hat die Werkeigentümerin zu verantworten. Sie hat die Arbeitsgrube erstellt, um Pistenfahrzeuge zu reparieren und zieht einen Nutzen aus deren Betrieb. Diese Teilursache wiegt für sich alleine noch nicht ausserordentlich schwer, auch wenn von ihr eine stete, latente Absturzgefahr ausgeht, dessen sich die Berufungsbeklagte bewusst sein muss(te). Soweit die Grube bestimmungsgemäss, allenfalls mit Absicherungen verwendet wird, ist sie grundsätzlich sicher und kein Werkmangel gegeben. Solange das Pistenfahrzeug über der Arbeitsgrube stand, ging von der Grube auf der Seite des Werkstatttors keine Absturzgefahr aus. Das Zurücksetzen führte alsdann dazu, dass zwischen dem Pistenfahrzeug und dem Abdeckgitter ein breiter Spalt offengelegt wurde. Dieser zweite Faktor erscheint gewichtiger, insbesondere, weil erst durch das Zurücksetzen das Geschehen seinen unheilvollen Lauf nehmen konnte. Die Vorinstanz schreibt diese Teilursache alleine dem Berufungskläger zu, weil er das Zurücksetzen veranlasst habe, um die Federn an der Decke besser kontrollieren zu können. Dies trifft so nicht zu. Zwar konnte der Berufungskläger die damit verbundene Gefahr nicht verkennen. Es war aber ein Mitarbeiter der Bergbahnen und nicht der Berufungskläger selbst, der das Pistenfahrzeug zurückbewegt hat. Als langjähriger Angestellter der Berufungsbeklagten sowie als Garagenchef war diesem die Werkstatt bestens vertraut. Er hätte um die Sicherheitsproblematik als Folge des Zurücksetzens wissen müssen und wusste zweifelsfrei darum, weshalb es für das Kantonsgericht unverständlich bleibt, weshalb er dem Wunsch des Berufungsklägers entsprochen hat, ohne Bedenken zu äussern oder einen Vorbehalt anzubringen. Die Berufungsbe-

- 18 klagte muss sich dieses Handeln bzw. Unterlassen ihres Arbeitnehmers anrechnen lassen (vgl. Art. 55 OR). Der Berufungskläger hat somit den Gefahrenzustand mitveranlasst, aber nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Berufungsbeklagten. Was die dritte Teilursache betrifft, so hätte die Werkeigentümerin mit relativ einfachen Mitteln die Arbeitsgrube absichern und damit den Absturz verhindern können. Diese Sicherungspflicht traf in erster Linie die Werkeigentümerin bzw. die Mitarbeiter der Bahnen, wobei auch der Berufungskläger an solche hätte denken und auf solchen hätte beharren müssen, zumal er als Kundendiensttechniker auf jeder Baustelle zu seinem Schutz eine Gefahrenanalyse vorzunehmen und sich die entsprechenden Hilfsmittel und Sicherungsinstrumente zu organisieren hatte. Insgesamt reicht die Mitverantwortung des Berufungsklägers jedoch nicht aus, um die Zustandshaftung der Werkeigentümerin zu durchbrechen. Vielmehr haftet die Werkeigentümerin, wenn ein Werk voraussehbar zweckwidrig verwendet wird und mangels Umsetzung der zumutbaren Sicherungsmassnahmen ein Schaden entsteht. Daran ändert der letzte Faktor, also das unvorsichtige Verhalten des Geschädigten bei seiner Kontrolltätigkeit, welches vollumfänglich diesem selbst zuzuschreiben ist, nichts. Der Berufungskläger hat die Grube zwar bewusst wahrgenommen, das von ihr ausgehende Absturzrisiko erkannt und will sich langsam und sorgfältig bewegt haben. Trotzdem ist er in die Arbeitsgrube gefallen, als er sich zur Decke schauend seitwärts bewegt hat. Ein Blick nach unten vor jedem Seitwärtsschritt hätte seinen Sturz verhindert. Ihn trifft klar ein Selbstverschulden. Sein Selbstverschulden ist aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, die zum Unfall geführt haben, kein derart schweres, dass es den Kausalzusammenhang durchbrechen würde. Es ist nachvollziehbar, dass er mangels eines Gerüstes vom Boden aus eine erste Kontrolle durchführte, nachdem er sich vor Ort begeben hatte. Es ist dabei glaubhaft, dass er sich – im Wissen um die von der Arbeitsgrube ausgehenden Gefahr – an sich sorgsam und in kleinen Schritten seitlich bewegte. In die Grube fiel er, weil er auf die Kontrolle fixiert während eines Momentes unachtsam war. Hierbei handelt es sich um ein gewöhnliches Selbstverschulden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wird der adäquate Kausalzusammenhang durch das Mitverschulden des Berufungsklägers nicht durchbrochen. Die Werkeigentümerin haftet damit grundsätzlich für die Sturzfolgen des Berufungsklägers, vorbehältlich der Herabsetzungsgründe nach Art. 44 Abs. 1 OR. 6. 6.1 Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat,

- 19 oder wenn Umstände, für die er einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Auch eine Genugtuung kann wegen Selbstverschulden herabgesetzt werden (BGE 131 III 12 E. 8; Bundesgerichtsurteile 4A_206/2014, 4A_236/2014 vom 18. September 2014 E. 4.3, 6B_213/2012 vom 22. November 2012 E. 3.1 publ. in: SJ 2013 I; je mit Hinweisen). Dabei muss dem Geschädigten vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Dies wird nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Bundesgerichtsurteil 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.3). 6.2 Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit Unfällen auseinandergesetzt, die auf fehlende Geländer bzw. Abschrankungen zurückzuführen waren. Beim Umzug in ein neuerstelltes Einfamilienhaus stürzte ein Arbeiter, als er zusammen mit einem anderen einen grossen Schrank in ein Zimmer tragen wollte und diesen aus Platzgründen drehen musste, die Kellertreppe hinunter, bei der zuvor vorschriftswidrig die Abschrankung entfernt worden war. Es wurde eine Herabsetzung des Schadenersatzes um 25 % wegen Selbstverschuldens angenommen. Der Arbeiter hätte wohl das Fehlen der Abschrankung erkennen können, an seine Vorsicht durften aber keine strengen Anforderungen gestellt werden, da er durch die Schwierigkeiten, die sich beim Tragen des Schranks – zumal als Nichtfachmann – ergaben, abgelenkt war (BGE 97 II 339 E. 4). In einem anderen Fall stürzte ein Hauswart beim Mähen des Rasens vom Dach eines neunstöckigen Hauses auf den Balkon im sechsten Stock, weil das Dach lediglich von einem 25 cm hohen Mäuerchen umgeben war. Das Bundesgericht hielt eine Reduktion des Schadenersatzes um 1/3 für angemessen (BGE 106 II 208 E. 3). Zudem wurde der Ersatzanspruch eines Hauseigentümers, der nachts ohne Beleuchtung in seinem Garten spazierte, dabei vergass, dass ein Bauunternehmer Aushubarbeiten vorgenommen hatte und in einen ungeschützten Graben stürzte, um 25 % gekürzt (Entscheid vom 26. November 1968, zitiert bei Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41-61 OR, 3. A., 2006, N. 21 zu Art. 44 OR). Mit Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 hatte das Bundesgericht den Fall eines Gipsers zu beurteilen, der vom obersten Boden eines mangelhaften Fassadengerüsts stürzte. Es setzte den Schadenersatzanspruch des Gipsers infolge Selbst-

- 20 verschuldens um 25 % herab (a.a.O., E. 12.3). In einem weiteren Fall stürzte ein Hilfsarbeiter beim Abbau eines Gerüsts neun Meter in die Tiefe, wobei das Bundesgericht davon ausging, auch ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch wäre in der Lage gewesen zu erkennen, dass er ungeschützt ist, wenn er das Bordbrett sowie den Zwischenholm entfernt und nur noch den Geländerholm stehen lässt. Es erkannte eine Haftungsreduktion von 20 % (Bundesgerichtsurteil 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.4). 6.3 Die Teilursachen, die zum Unfall geführt haben, sowie das diesbezügliche Mitverschulden des Berufungsklägers wurde unter vorstehender E. 5.4 einlässlich dargetan. Unmittelbar zum Sturz kam es, weil es der Berufungsbeklagte in voller Kenntnis der Absturzgefahr an der zu seinem eigenen Schutz notwendigen Aufmerksamkeit bzw. Sorgfalt, wenn vielleicht auch nur für einen kurzen Moment, fehlen liess. Überdies hätte er es gar nicht so weit kommen lassen müssen; er hätte ohne weiteres von einer Kontrolle absehen können, solange kein Gerüst zur Verfügung stand oder zumindest Abdeckbretter auf der Grubenöffnung angebracht waren. Schliesslich hat er den gefährlichen Zustand mitbewirkt, weil er es war, der ein Zurückstellen des Pistenfahrzeuges verlangte. In diesem wesentlichen Punkt, der persönlichen Mitverantwortung für die Schaffung der Absturzgefahr, unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall von der oben zitierten Gerichtspraxis. Unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände erscheint es hier deshalb gerechtfertigt, die Haftung wegen des Selbstverschuldens des Geschädigten um 50 % zu reduzieren. Die Haftungsquote ist damit auf 50 % festzusetzen. 7. Der Berufungskläger beantragt eine Genugtuung von Fr. 25'200.--. Er geht von der zweifachen Integritätsentschädigung der Suva von Fr. 25’200.-- aus, was insgesamt eine Genugtuung von Fr. 50'400.-- ergebe. Nach Anrechnung der Entschädigung des Versicherers verlangt er die Restanz von der Werkeigentümerin. Selbst wenn von einer reduzierten Haftungsquote um 25 % ausgegangen werde, könne er wegen dem Quotenvorrecht den gesamten Direktschaden geltend machen. Die Folgen der Reduktion der Haftungsquote trage der subrogierende Sozialversicherer zulasten des Regesses. Mit diesen Ausführungen hat sich die Vorinstanz aufgrund der Klageabweisung nicht auseinandergesetzt. Sodann ist der relevante Sachverhalt für die Bezifferung der Genugtuung noch nicht erstinstanzlich erstellt worden. Da nun die Klage im Grundsatz gutzuheissen ist und die Haftungsquote festgesetzt wurde, ist die Sache zur Bestimmung einer allfälligen Genugtuungsleistung durch die Berufungsbeklagte an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.

- 21 - 8.1 Die Berufungsbeklagte bestritt in ihrer schriftlichen Schlussdenkschrift die Passivlegitimation, indem sie behauptete, sie sei nicht Eigentümerin der Werkstatthalle, in welcher sich der Unfall ereignet habe. Die Vorinstanz erwog, die Eigentümerstellung der Beklagten sei gar nie streitig und auch nicht Beweisgegenstand gewesen. Das Unterlassen der Bestreitung könne die Beklagte nicht im Schlussvortrag mittels neuen Tatsachen und Beweismitteln kompensieren. Das Bezirksgericht erachtete diese Tatsachenbehauptung als verspätet. Darauf kommt die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zurück und wendet ein, der Berufungskläger hätte behaupten müssen, die Berufungsklägerin sei Eigentümerin der Werkstätten auf dem B _________, was nicht geschehen sei. Der Kläger habe es mithin unterlassen, diese rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten, weshalb er auch nicht gehalten gewesen sei, die nie behauptete Tatsache zu bestreiten. 8.2 Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und die Beweismittel anzugeben (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Sie haben alle Tatbestandselemente der materiell-rechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist zunächst Genüge getan, wenn die Partei sämtliche Tatsachen in ihren Grundzügen nennt, sodass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, wenn er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit die Gegenpartei jedoch die Tatsachenbehauptung bestreitet, trifft die behauptungsbelastete Partei neben der Behauptungslast eine darüber hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Bundesgerichtsurteile 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4, 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1, 4A_398/2018, 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.2). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6; Bundesgerichtsurteile 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E.

- 22 - 3.4, 4A_398/2018, 4A_400/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.2). Die konkreten Anforderungen an die Substanziierung der anspruchsbegründenden Tatsachen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (Bundesgerichturteile 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2, 4A_7/2012 vom 3. April 2012 E. 2.3.1). 8.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zu äussern und Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Danach können sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden. Dies gilt sinngemäss für das vereinfachte Verfahren (Bundesgerichtsurteil 5A_366/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden nach Aktenschluss neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst danach entstanden oder gefunden worden sind (lit. a; echte Noven) oder bereits vorher vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten (lit. b; unechte Noven; vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Die Novenregelung ist Ausfluss der Eventualmaxime, wonach sämtliche Parteivorbringen innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnittes erfolgen müssen und im späteren Verfahrensverlauf nicht mehr nachgeschoben werden können. Einer Partei ist es daher nicht gestattet, sich zunächst auf das Vorbringen des zur Begründung des Hauptstandpunkts erforderlichen Materials zu beschränken und, falls sich später ergibt, dass der Hauptstandpunkt nicht geschützt werden kann, dazu überzugehen, neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Begründung eines Eventualstandpunkts vorzutragen (Bundesgerichtsurteil 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). 8.4 Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Grundsätzlich wird dabei am sachenrechtlichen Eigentümerbegriff angeknüpft (Bundesgerichtsurteil 4A_189/2018 vom 6. August 2018 E. 4.2.2). Die Passivlegitimation ist als Anspruchsgrundlage vom Kläger zu behaupten. Der Beklagte hat diese zu bestreiten, wenn er anderer Auffassung ist. 8.5 Der Kläger verlangte mit der Klage vom 15. Mai 2017 von der Y _________ AG eine Genugtuung für die erlittene immaterielle Unbill aufgrund des Unfalls vom 23. Oktober 2012. Im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels stellte der Kläger in erster Linie Tatsachenbehauptungen zum Unfallhergang sowie zu den Unfallfolgen auf. Er behauptete insbesondere, die Beklagte habe seinem Arbeitgeber den Auftrag erteilt, das Werkstattor zu prüfen (TB 1.1 der Klage, S. 3). Ihm sei durch die Beklagte Einlass in die Werkstatt

- 23 gewährt worden, in welcher ein Mitarbeiter ein Pistenfahrzeug repariert habe (TB 1.2 der Klage, S. 3). In rechtlicher Hinsicht führte er unter Ziffer 5.1 der Klage aus, die Beklagte habe «als Werkeigentümerin einerseits wegen des Werkmangels nach Art. 58 OR und andererseits wegen der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR für den haftpflichtrechtlichen Schaden» einzustehen (S. 5). Die Beklagte entgegnete dazu: «Es handelt sich hierbei um rechtliche Ausführungen, wobei allfällige tatsächliche Behauptungen bestritten werden» (S. 100). Sie stellte mit Verweis auf den hinterlegten online-Handelsregisterauszug die Tatsachenbehauptung auf, die Y _________ AG sei eine Aktiengesellschaft mit Sitz in J _________, ohne sich zu deren Zweck oder zur Werkeigentümerstellung zu äussern. Zum Unfallhergang machte die Beklagte ebenfalls Ausführungen, präzisierte, ein Angestellter der Beklagten, H _________, habe den Kläger in die Werkstatt/Garage geführt, und zu diesem Zeitpunkt auf die Arbeitsgrube hingewiesen (TB 11 der Klageantwort, S. 101). I _________ habe sich dort befunden und an einem Pistenfahrzeug Reparaturarbeiten vorgenommen (TB 12 der Klageantwort, S. 101). Auf Anweisung des Klägers habe der Mitarbeiter der Beklagten das Pistenfahrzeug nach hinten gefahren, wodurch die Arbeitsgrube auf ca. einem Meter freigegeben worden sei (TB 13 f. der Klageantwort, S. 102). Die Beklagte habe mit der Arbeitgeberin des Klägers einen Wartungsvertrag über das Werkstattor abgeschlossen (vgl. TB 51 der Duplik, S. 140 und Beleg Nr. 34, S. 153 ff.). Mithin gingen beide Parteien bis zum Aktenschluss davon aus, die Beklagte sei als Werkeigentümerin passivlegitimiert. Der Kläger stellte zwar nicht explizit die Tatsachenbehauptung auf, die Beklagte sei auch sachenrechtliche Eigentümerin der Werkstatthalle, aber zumindest sinngemäss behauptete er dies. Die Tatsachenbehauptungen rund um das Unfallgeschehen, wonach die Mitarbeiter der Beklagten den Kläger in die Werkstatthalle geführt und dort gearbeitet hätten und dass die Beklagte selbst einen Wartungsvertrag für das Werkstattor abgeschlossen habe, implizierten allesamt, dass die Beklagte auch Eigentümerin dieser Werkstatthalle und hierfür verantwortlich ist. Die Beklagte stellte erst im Schlussvortrag neue Tatsachenbehauptungen zu ihrer Verteidigung auf, indem sie ihre Eigentümerstellung und damit die Passivlegitimation bestritt. Sie behauptete, das Grundstück Nr. xx1, auf welchem sich der Unfall ereignet habe, gehöre der Burgergemeinde J _________ und nicht der Beklagten. Einzig das Grundstück Nr. xx2 mit dem Restaurant stehe im Eigentum der Y _________ AG. Ob allfällige Überbaurechte in Form von Dienstbarkeiten begründet worden seien, könne den Verfahrensakten nicht entnommen werden und es sei am Kläger gewesen, diesbezüglich Abklärungen zu treffen, zumal es sich um eine Baute im hochalpinen Gelände handle und die Eigentümereigenschaft einer privaten Aktiengesellschaft die Ausnahme bilde. Die Beklagte

- 24 integrierte in ihre Schlussdenkschrift zwei Ausschnitte aus dem vsgis, dem im Internet öffentlich zugänglichen Geoinformationssystem der Walliser Gemeinden. Bei diesen Verteidigungsinstrumenten handelt es sich um unechte Noven, welche bereits vor Aktenschluss entstanden sind und die bei zumutbarer Sorgfalt bereits früher hätten vorgebracht werden können. Da der Kläger davon ausging, die Beklagte sei Werkeigentümerin und dies in ihrer Rechtsschrift auch so darlegte, wäre es an der Beklagten gewesen, die Werkeigentümerstellung bis zum Aktenschluss substanziiert zu bestreiten. In diesem Fall hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, substanziierte Behauptungen zur Passivlegitimation vorzubringen und weitere Beweisanträge in diesem Punkt zu stellen. Aufgrund der verspäteten Noven ist die Werkeigentümerstellung hingegen unbestritten und erstellt, weshalb an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung festzuhalten ist. 8.6 Selbst wenn die Beklagte nicht sachenrechtliche Grundeigentümerin der Werkstatthalle sein sollte, hätte dies nicht automatisch den Ausschluss der Werkeigentümerhaftung zur Folge. Rechtsprechung und Lehre dehnen die Haftung ausnahmsweise auf Nichteigentümer aus. Beispielsweise kann ein als Dienstbarkeit begründetes Baurecht die Befugnis erteilen, Werke auf fremdem Boden zu besitzen und zu betreiben, womit der Eigentümer des Baurechts zum Haftungssubjekt werden kann (Kessler, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 OR). Sodann ist es möglich, dass das Gemeinwesen für Werkschäden auf öffentlichen Strassen haftet, wenn es für den Unterhalt der Strasse tatsächlich verantwortlich ist (BGE 130 III 73 E. 1.2, 106 II 201 E. 2, 91 II 281 E. 7; Rey, a.a.O., N. 1287 ff., 1302). In solchen Fällen rechtfertigte es sich, vom formellen Kriterium des Eigentums abzusehen, weil das Gemeinwesen aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über das Werk ausübt (BGE 121 III 448 E. 2c). Demgegenüber reicht eine reine, vor allem wirtschaftliche Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis per se nicht aus, um die Passivlegitimation zu begründen. Insbesondere Mieter und Pächter haften im Bereich von Art. 58 OR nicht für Werkschäden, wobei der Eigentümer gegebenenfalls auf diese zurückgreifen kann (BGE 106 II 201 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 4A_189/2018 vom 6. August 2018 E. 4.2.1). Vorliegend erübrigt es sich nach den vorigen Ausführungen, die genauen Umstände zu prüfen. Hingegen könnte aus dem Fehlen der Grundeigentümerstellung nicht bereits eine Werkeigentümerhaftung ausgeschlossen werden, weil sich die Berufungsbeklagte gestützt auf ein beschränktes dingliches Recht und die tatsächliche Verfügungsgewalt in einer vergleichbaren Position befunden haben könnte. So ist hier davon auszugehen, dass allein die Berufungsbeklagte über die sich im Skigebiet befindliche Werkstatt verfügt. 9.

- 25 - 9.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Erlässt die obere Instanz einen Rückweisungsentscheid, so kann sie die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Im Berufungsverfahren obsiegt Berufungskläger teilweise, indem die Haftungsquote der Berufungsbeklagten auf 50 % festgesetzt wird. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Reduktion der Haftungsquote um 50 % wegen Selbstverschulden wird sich auf die endgültige Bezifferung der Genugtuung auswirken, welche die Vorinstanz noch zu bestimmen haben wird. Da nicht klar ist, wie hoch die Genugtuung schliesslich ausfallen wird, wird die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 9.2 Die Höhe der Prozesskosten bestimmen sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert von Fr. 25'200.-- (die Zinsen werden nicht mitberücksichtigt, vgl. BGE 118 II 363), welcher Betrag im Rechtsmittelverfahren tatsächlich noch strittig und auf welchen für die Kosten abzustellen ist, in einem Rahmen von Fr. 1’800.-- bis 6’000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar); diese Ansätze gelten ebenfalls für das Berufungsverfahren, wobei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar).

- 26 - Vorliegend wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Dossier wies einen mittleren Umfang auf. Der Berufungskläger warf Fragen sachverhaltsmässiger und rechtlicher Natur mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad auf. Die Behandlung der Berufung war insgesamt mit einigem Aufwand verbunden. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien ist deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- angemessen, welche je zur Hälfte beiden Parteien aufzuerlegen ist. Die Gerichtsgebühr ist mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers zu verrechnen. Die Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1’500.--. 9.3 Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang schulden die anwaltlich vertretenen Parteien einander je eine hälftige Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip Fr. 1’440.-bis Fr. 2’160.-- beträgt (Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), welche Ansätze bei einem ausserordentlich hohen Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwischen der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände unterschritten werden dürfen (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung, in welcher die Parteien sich gleichermassen eingebracht haben, erachtet das Kantonsgericht eine volle Parteientschädigung von Fr. 2’000.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung als angemessen. Ausgangsgemäss schulden die Parteien einander je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (je ½).

- 27 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 14. Januar 2020 aufgehoben. 2. Die Y _________ AG haftet für die Folgen des Sturzes von X _________ in die Arbeitsgrube auf dem B _________ vom 23. Oktober 2012 mit einer Haftungsquote von 50 %. 3. Die Sache wird zur Bestimmung einer allfälligen Genugtuung durch die Y _________ AG an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- werden zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'500.--, der Y _________ AG und X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Y _________ AG bezahlt X _________ für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 1'500.--. 5. Die Y _________ AG und X _________ bezahlen einander für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1’000.--. Sitten, 6. Oktober 2020

C1 20 40 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.10.2020 C1 20 40 — Swissrulings