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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.08.2018 C1 17 278

29 août 2018·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,938 mots·~20 min·13

Résumé

C1 17 278 URTEIL VOM 29. AUGUST 2018 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Y _________, Z _________, Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KINDES- UND ERWACHESENENSCHUTZBEHÖRDE (KESB) REGION A _________ vom 4. September 2017 (Genehmigung Schlussrechnung / Entlassung Beistand)

Texte intégral

C1 17 278

URTEIL VOM 29. AUGUST 2018

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Y _________, Z _________, Beschwerdeführer

gegen

den Entscheid der KINDES- UND ERWACHESENENSCHUTZBEHÖRDE (KESB) REGION A _________ vom 4. September 2017

(Genehmigung Schlussrechnung / Entlassung Beistand)

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. Mit Verfügung vom 17. November 2017 errichtete die Schutzbehörde Region A _________ (nachfolgend KESB) eine Beistandschaft für die Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 ZGB für B _________. Als Beistand wurde C _________ von der Pro Senectute Wallis ernannt. Der Beistand hatte prioritär die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Altersheim, der Krankenkasse und andere alltägliche Geschäfte zu regeln. Familien- und erbrechtliche Angelegenheiten gehörten nicht zu seinem Pflichtenheft. Am 2. Februar 2015 reichte der Beistand das Anfangsinventar per 1. Dezember 2014 ein. B. Nach Differenzen unter den vier Kindern von B _________ hob die KESB die Beistandschaft mit Verfügung vom 14. März 2016 auf und ersuchte den Beistand, einen Abschlussbericht zu erstellen. Drei der Kinder, nämlich X _________, Y _________ und Z _________, verlangten mit Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2016 die Aufhebung der Verfügung und die Ernennung eines neuen Beistands. Die KESB trat auf das Wiedererwägungsgesuch ein und entschied am 2. Mai 2016, die Beistandschaft bleibe bestehen, die vier Geschwister sollten gemeinsam einen Beistand vorschlagen. Da sich die Geschwister nicht einigen konnten, beschloss die KESB am 5. Juli 2016 Folgendes: Im Sinne einer aussergerichtlichen Lösung im Beschwerdeverfahren D _________ c/ KESB Region A _________ betr. der Verfügung Nr. xxx/16 wird die bisherige Beistandschaft ZGB 395 für B _________ beibehalten und der damalige Entscheid widerrufen. C _________, Sozialfachmann bei der Pro Senectute Wallis, führt sein Mandat als Beistand weiter. Seine Hauptaufgaben beschränken sich auf die alltäglichen und normalen Angelegenheiten in Finanzen und Administration. Nicht miteingeschlossen sind die Vermögensangelegenheiten, welche unter den 4 Kindern von B _________ strittig sind. C. B _________ verstarb am xxx. Nach Erhalt des Abschlussberichts des Beistands entschied die KESB am 12. Dezember 2016, den Abschlussbericht gutzuheissen, den Beistand aus seinem Mandat zu entlassen sowie die Rechnung für die Mandatsführung zu genehmigen und der Erbengemeinschaft in Rechnung zu stellen. X _________, Y _________ und Z _________ beschwerten sich mit Beschwerde beim Kantonsgericht, dass ihnen die Akteneinsicht nicht gewährt worden sei und bemängelten die Rechnungsführung des Beistands. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der KESB auf und wies die Angelegenheit zur Korrektur zurück.

- 3 - D. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 lud die KESB zu einer Sitzung am 29. Juni 2017 ein, um die offenen Punkte betreffend die Schlussrechnung zu klären (S. 24). Am 7. Juli 2017 reichten die Geschwister Y _________, X _________ und Z _________ bei der KESB eine Stellungnahme zu den noch ungeklärten Punkten ein (S. 11 ff.). Am 4. September 2017 fällte die KESB nachfolgenden Entscheid (S. 7 ff.): Der Abschlussbericht per 21.11.2016 vom Beistand C _________ betr. B _________ sel. wird bestätigt und gutgeheissen. Dem Beistand wird für seine Arbeit gedankt und es wird Ihm Entlastung erteilt; er wird aus seinem Mandat entlassen. Die Rechnung für die Mandatsführung wird genehmigt und sie kann der Erbengemeinschaft in Rechnung gestellt werden. Gemäss ZGB 425 erhalten die Erben eine Verfügungskopie zugestellt. Es steht den Erben frei, im Rahmen der Erbteilung untereinander allfällige Ausgleichszahlungen einzuverlangen. E. Gegen diesen Entscheid erhoben X _________, Y _________ und Z _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beanstandeten zu Unrecht erfolgte Zahlungen, die Verursachung unbegründeter oder vermeidbarer Kosten, das fehlende Einkommen aus der Landwirtschaft sowie die Nicht-Vermietung der Wohnung ihrer Mutter. F. Die KESB stellte mit Schreiben vom 10. und 17. Oktober 2017 dem Kantonsgericht die Akten zu (S. 54 ff.) und reichte am 20. November 2017 eine Stellungnahme ein (S. 89), in welcher sie zu jedem Punkt Stellung bezog und die Abweisung der Beschwerde beantragte. G. Die Beschwerde sowie die Stellungnahme der KESB wurden am 21. März 2018 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs D _________, Sohn der B _________ sel., zugestellt (S. 101), welcher sich indes nicht vernehmen liess.

- 4 - Erwägungen

1. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das Kantonsgericht erheben, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB). 1.2 Die angefochtene Verfügung der KESB Region A _________ vom 4. September 2017 wurde am 7. September 2017, unter anderem an die drei Beschwerdeführer, versandt. Die Beschwerde vom 3. Oktober 2017 ist mithin fristgerecht erfolgt. Als Erben sowie als Adressaten des Entscheids sind die Beschwerdeführer zudem beschwerdelegitimiert, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführer rügen diverse vorgenommene Zahlungen, beanstanden, dass die Wohnung nicht weitervermietet worden ist und dass sich die Verwendung des Einkommens aus der Landwirtschaft nicht aus der Schlussrechnung ergibt. 2.1 Mit dem Tod der verbeiständeten Person endet auch die Beistandschaft und damit das Amt des Beistands (Art. 421 Ziff. 2 i.V.m. Art. 399 ZGB). Endet das Amt, so erstattet der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die Schlussrechnung umfasst die Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung (Art. 410 Abs. 1 ZGB) oder, wenn das Mandat vor Ablauf der ersten Rechnungsperiode endet, seit Beginn der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes (Affolter/Vogel, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N. 27 f. zu Art. 425 ZGB). Inhaltlich ist die Schlussrechnung nach denselben Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung (Art. 410 ZGB) zu erstellen (Rosch, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 15 zu Art. 425 ZGB). Sie muss mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Affolter, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N. 13 zu Art. 410 ZGB) und hat alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres sowie den aktuellen Vermögensstand der betroffenen Person auszuweisen (Art. 36 Abs. 1 EGZGB). Nach Art. 28 Abs. 1 der

- 5 - Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SGS/VS 211.250) hat die Schlussrechnung alle Daten, Buchungen sowie die finanziellen Vorgänge wiederzugeben. Sie enthält in chronologischer Reihenfolge a) die vom Beistand in Zusammenarbeit mit der KESB, ja sogar mit der öffentlichen Berufsbeistandschaft (ÖBB), erstellten Inventare; b) die Inventare des Kindesgutes, welche im Anschluss an die von der KESB erlassenen Massnahmen zum Schutze des Kindesgutes erstellt und hinterlegt wurden; c) die öffentlichen Inventare; d) die ergänzenden Inventare; e) die Rechnungen und die begleitenden Berichte; f) die Beratungen und Beschlüsse, die sich auf die Prüfung und die Genehmigung der unter a, b, d und e erwähnten Inventare, Berichte und Rechnungen beziehen und g) die Angabe der dem Beistand zugesprochenen Entschädigung. Die Schlussrechnung ist vom Beistand zu unterzeichnen (Art. 28 Abs. 2 VKES). Nach Art. 425 Abs. 2 ZGB prüft und genehmigt die Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. Die KESB prüft die Berichte und die Rechnung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als auch der Notwendigkeit der verschiedenen Handlungen und der Richtigkeit der Buchführung (Art. 30 Abs. 2 VKES). Die KESB stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls dem neuen Beistand zu, weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin (Art. 425 Abs. 3 ZGB) und teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 Abs. 4 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern (Bundesgerichtsurteile 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3). Der Genehmigung der Schlussrechnung kommt daher keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu und sie hat auch keine vollständige Entlastung des Beistands zur Folge, dessen Verantwortlichkeit nach Art. 413 ZGB sowie die Geltendmachung von Ansprüchen ge-

- 6 stützt auf Art. 454 ff. ZGB durch die Genehmigung nicht berührt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1). Die Genehmigung des Prüfungsentscheids der KESB kann daher nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden. Ein allfälliges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung sind mittels der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (Bundesgerichtsurteile 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6; 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2). 2.2 Soweit die Beschwerdeführer insbesondere die Nichtvermietung der Wohnung und die Anordnung einer Schatzung rügen und beanstanden, der Beistand hätte den Stromzähler plombieren lassen oder die Kosten für die Zahnprotese, die Gebäudeversicherung und die Stromkosten bei Dritten einfordern müssen, verkennen sie die oben geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids, zumal sich diese Kritik nicht auf die Schlussrechnung bezieht, sondern auf die Ausgestaltung der Beistandschaft und die Weise, in der der Beistand sein Amt geführt hat. Nachfolgend wird einzig auf die die Schlussrechnung betreffenden Rügen eingegangen. 2.3 Der Beistand hat nach Art. 425 Abs. 1 ZGB der KESB sowohl einen Schlussbericht und, da er in casu auch mit der Vermögens- und Einkommensverwaltung beauftragt war, eine Schlussrechnung einzureichen. 2.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 14. März 2016, mit welcher die Beistandschaft aufgehoben wurde, mit Verfügung vom 5. Juli 2016 widerrufen und die bisherige Beistandschaft ausdrücklich beibehalten wurde. Die Rechnung des Beistands per 30. April 2016 wurde von der KESB aufgrund der Wiedererwägung gar nicht genehmigt. Die Beistandschaft dauerte daher vom 17. November 2014 bis zum Tod von B _________ am xxx. Folglich gibt es nur einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung, bei welchen der 17. November 2014 bzw. der 1. Dezember 2014 das korrekte Anfangsdatum ist und die über die gesamte Dauer der Beistandschaft zu erstellen sind. 2.3.2 Vorliegend kann den Akten ein Schlussbericht vom 28. November 2016 entnommen werden. Die KESB genehmigt in ihrer Verfügung den „Abschlussbericht per xxx“. Betreffend die Schlussrechnung hält sie in der Verfügung fest, sämtliche finanziellen Beistandschaften würden bei ihr und im übrigen Oberwallis nicht in Form einer doppelten Buchhaltung geführt. Dies einerseits aus fehlender Notwendigkeit und andererseits aus Kostengründen.

- 7 - Das kantonale Recht schreibt eine doppelte Buchhaltung nicht explizit vor. Die Rechnung muss nach Art. 26 Abs. 1 VKES entsprechend den bei der kaufmännischen Buchführung zu beachtenden Grundsätzen vorgelegt werden, wobei die KESB den Beistand ermächtigen kann, die Rechnung in Form von Bankauszügen vorzulegen. Die Rechnung muss nach Art. 26 Abs. 2 VKES die Rechnungsbelege (Quittungen, Erklärungen, Urkunden, usw.) und eine Berichterstattung (Art. 27 VKES) enthalten. Der Beistand unterschreibt die Rechnung und die Berichterstattung. Gleiches gilt für die Schlussrechnung. Selbst wenn eine doppelte Buchhaltung nicht vorgeschrieben ist, so kann es sich in komplexeren und aufwändigeren finanziellen Beistandschaften dennoch rechtfertigen, eine solche zu führen. Dem Schlussbericht vom 28. November 2016 kann der Vermögensstand per xxx entnommen werden. Das Einkommen und die Auslagen ergeben sich aus den Bankauszügen, die für jedes Konto für jeden Monat vorliegen, sowie den Rechnungen bzw. Belegen in den beiden hinterlegten Ordnern. Die Finanzverwaltung ist in vorliegendem Fall nicht sehr komplex und erfordert mithin auch keine doppelte Buchhaltung. Die meisten Belege sind zusammen eingeordnet, einige der Belege finden sich bei den Bankauszügen. Es besteht eine Liste der Zahlungsaufträge eines Jahres, welche jedoch nicht die gesamten Ausgaben wiedergibt. So finden sich beispielsweise die Abrechnungen bezüglich der Kostenbeteiligung der Krankenkasse nicht auf dieser Zusammenstellung, zumal diese Kosten direkt dem Postkonto belastet bzw. gutgeschrieben wurden. Auch die Angabe der dem Beistand zugesprochenen Entschädigung (Art. 28 Abs. 1 lit. g VKES) findet sich in Form der Rechnungen Pro Senectute in den Akten. Die finanziellen Vorgänge und die Buchungen können anhand der Bankauszüge und der Belege nachvollzogen werden; die Belege sind allerdings etwas unübersichtlich und an verschiedenen Orten abgelegt. Wesentlich übersichtlicher wäre es, die entsprechenden Belege direkt hinter dem jeweiligen Bankauszug des Monats abzulegen und zu nummerieren, sodass direkt jeder Position im Bankauszug ein Beleg zugeordnet werden kann. Die von der VKES vorgegebene Gliederung der Schlussrechnung wurde zudem nicht eingehalten. 2.4 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Schlussrechnung vollständig ist. 2.4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, den Akten könne weder die Ernteabrechnung noch die Erntegutschrift entnommen werden, obschon auf der Steuererklärung ein entsprechendes Einkommen aus der Landwirtschaft aufgeführt worden sei. Soweit die Beschwerdeführer das Vorgehen des Beistands rügen, ist auf die obigen Ausführungen unter E. 2.1 zu verweisen.

- 8 - 2.4.2 Zu den in den Bankauszügen vermerkten Ausgaben sind die jeweiligen Belege vorhanden. Den hinterlegten Akten kann jedoch, ausser auf der Steuererklärung, nicht entnommen werden, dass B _________ ein Einkommen aus der Landwirtschaft hatte und wie dieses verwendet wurde. Es findet sich hierzu weder ein Beleg noch eine Hilfsquittung oder eine Notiz in den Akten, sodass die Verwendung des Geldes allein aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden kann. Die KESB kann vom Beistand sämtliche zusätzlichen Auskünfte verlangen und falls erforderlich eine Frist zur Ergänzung oder Berichtigung der Rechnung festlegen (Art. 30 Abs. 3 VKES). Die Erklärung des Beistands gegenüber der KESB und den Beschwerdeführern anlässlich einer gemeinsamen Sitzung findet sich in den Akten der KESB und wird in der Verfügung der KESB erneut wiedergegeben. Das Einkommen aus der Ernte habe direkt D _________ einkassiert, da dieser die Auslagen hierfür gehabte hatte und die Arbeit investiert habe. Indes ergibt sich aus der Erklärung weder, wie hoch das entsprechende Einkommen war, noch wann B _________ dieses erhalten und wann dieses Geld an D _________ überwiesen wurde. Die Schlussrechnung ist diesbezüglich mithin unvollständig. 2.4.3 Mit der Zustellung der Schlussrechnung muss die KESB den Empfängern mitteilen, welche Bestimmungen des ZGB die Verantwortlichkeit und die Verjährung regeln (Art. 425 Abs. 3 i.V.m. Art. 454 f. ZGB). Der Hinweis auf die Verantwortlichkeit muss so formuliert sein, dass auch allfällige Laien ihre Ansprüche geltend machen können (BGE 85 II 464 E. 2; Affolter/Vogel, a.a.O., N. 56 zu Art. 425 ZGB). Die KESB hat die Beschwerdeführer weder im Genehmigungsentscheid noch in einem Mitteilungsschreiben auf die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht. Die Schutzbehörde hat dies in ihrem Entscheid, mit welchem sie die zu ergänzende Schlussrechnung und den zu korrigierenden Schlussberichts genehmig, nachzuholen. 2.4.4 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, was in der Apotheke bezogen worden sei, führen die Apothekenrechnungen in den Akten die jeweils bezogenen Produkte auf. Die Rüge der Beschwerdeführer ist mithin unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, der Beistand habe die Rechnungen nicht der Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme vorgelegt, was dieser bestreitet, so betrifft dies nicht die Schlussrechnung und es wird erneut die Weise, in der der Beistand das Amt geführt hat, gerügt, worauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

- 9 - 2.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, im Zusammenhang mit der Aufhebung und Wiederinkraftsetzung der Beistandschaft seien Kosten von Fr. 400.-- entstanden, die hätten vermieden werden können. Aufgrund der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wie sich diese Kosten zusammensetzen. Soweit sich die Rüge auf die Gebühren der Entscheide der KESB beziehen, gilt Folgendes: Die Gebühr von Fr. 150.-- für die Verfügung Nr. xxx/16 ist mit der nicht angefochtenen Verfügung zusammen rechtskräftig geworden und die Kosten können daher nicht mehr überprüft werden. Betreffend die Kosten der Verfügung Nr. xxx/16 in der Höhe von Fr. 250.-- ist zu sagen, dass mit Aufhebung der Verfügung auch die Kostenauferlegung aufgehoben wurde. Sofern die Entscheidgebühren bei der Aufhebung der Verfügung bereits bezahlt waren (vgl. Rg xxx der Schutzbehörde über Fr. 250.-- für die Verfügung Nr. xxx/16 bezahlt am 28.04.2016), sind diese von der KESB grundsätzlich zurückzuerstatten. 2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schlussrechnung über die gesamte Periode der Beistandschaft zu genehmigen ist und nicht nur über eine bestimmte Dauer während der Beistandstaft, zumal seit Beginn der Beistandschaft keine periodische Rechnung genehmigt wurde. Die vorliegende Schlussrechnung umfasst korrekterweise die gesamte Beistandschaft, der Schlussbericht und die Verfügung gehen jedoch von einem Eingangsinventar per 30. April 2016 und vom Zeitraum vom 30. April - xxx anstatt 1. Dezember 2014 bis xxx aus. Der Schlussbericht muss entsprechend korrigiert werden. Überdies muss die Schlussrechnung vollständig sein und es müssen sich sämtliche Einkommen und sämtliche Ausgaben aus der Schlussrechnung ergeben, so auch das Einkommen aus der Landwirtschaft und dessen Verwendung. Der Genehmigungsentscheid der KESB ist mithin aufzuheben und die Schlussrechnung und der Schlussbericht sind im Sinne der Erwägungen zu korrigieren und zu ergänzen. 3. Mit der Rechnung Nr. xxx vom xxx 2016 hat die KESB dem Beistand einen Betrag in der Höhe von Fr. 420.-- in Rechnung gestellt. Darin hat die Schutzbehörde der Verbeiständeten die der KESB mit Kantonsgerichtsurteil vom 22. August 2016 auferlegten Gerichtsgebühren (Gerichtsgebühr Fr. 200.-- und Parteientschädigung Fr. 220.-- an D _________) weiterverrechnet. Der Beistand hat diese Rechnung am 11. Oktober 2016 bezahlt. 3.1 Das Handeln und die Anordnungen der KESB haben in Form von Verfügungen bzw. Entscheiden zu erfolgen, so auch, wenn die KESB Dritten Kosten auferlegt. Die Entscheide der KESB können dann von der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder

- 10 - Änderung des Entscheides innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden (vgl. E. 1.1 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführer haben erst mit der Einsicht in die Akten von dieser Rechnung Kenntnis erhalten. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 und vor dem Hintergrund der Genehmigung der Schlussrechnung haben die Beschwerdeführer die Schutzbehörde bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten der KESB Region A _________ auferlegt worden sind und sie mit einer Weiterverrechnung dieser Kosten zu Lasten ihrer Mutter nicht einverstanden sind. Die KESB hat die Schlussrechnung mit Verfügung vom 4. September 2017 erneut genehmigt. Mit Beschwerde gegen diesen Entscheid bringen die Beschwerdeführer die Frage der Rechtmässigkeit dieser Rechnung und der verrechneten Kosten erneut vor. Die KESB hat für die Weiterverrechnung der Kosten einzig eine Rechnung an den Beistand gestellt. Für die Beschwerdeführer als Laien war daher nicht ersichtlich, dass diese Rechnung als Entscheid der KESB ab Kenntnis innert 30 Tagen angefochten werden kann. Den Beschwerdeführern darf aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (Bundesgerichtsurteil 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist vorliegend, selbst wenn die Beschwerde im Rahmen der Genehmigung der Schlussrechnung erfolgt, die Rüge betreffend die Rechtmässigkeit der Rechnung als Beschwerde gegen diese entgegenzunehmen und zu prüfen. Als Kinder und Erben der Verbeiständeten, welche in das gesamte Verfahren involviert und daran beteiligt waren, sind die Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. 3.3 3.3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Nichtigkeit eines Entscheids bei schweren, in der Regel formellen Mängeln angenommen. Der dem Entscheid anhaftende Mangel muss besonders schwer sein, muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet werden (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_156/2007 vom 30. August 2007 E. 2.1). Die Nichtigkeit soll nur ausnahmsweise angenommen werden, nämlich nur in Fällen, in denen die Anfechtbarkeit nicht ausreichend Schutz bietet (BGE 122 I 97 E. 3a). Als Nichtigkeitsgründe kommen vor allem schwerwiegende Verfahrensfehler oder die Unzuständigkeit einer Behörde in Betracht (BGE 104 Ia 172 E. 2c). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur http://links.weblaw.ch/de/BGE-129-I-361 http://links.weblaw.ch/de/1C_156/2007 http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-I-97

- 11 ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 129 I 361 E. 2.1). Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2; 133 II 366 E. 3.1 und 3.2). 3.3.2 Die Rechnung Nr. xxx vom xxx 2016 wird weder als Entscheid bezeichnet, noch enthält diese eine Rechtsmittelbelehrung. Die Rechnung wurde nicht unterzeichnet und, im Gegensatz zu den übrigen Entscheiden im Rahmen der Beistandschaft von B _________, einzig dem Beistand zugestellt, den Kindern der Verbeiständeten jedoch nicht eröffnet. Der Rechnung kann zudem nicht entnommen werden, wer an diesem Entscheid beteiligt war. Der Entscheid ist offensichtlich mit Mängeln behaftet. Das Fehlen einzelner Element wie z.B. der Unterschrift oder der Rechtsmittelbelehrung für sich allein vermögen die Nichtigkeit eines Entscheids nicht zu begründen (vgl. BGE 138 II 501). Vorliegend ist der Entscheid jedoch offensichtlich nicht als solcher erkennbar und wurde von der Behörde nicht als solcher und im dafür vorgesehenen Verfahren erlassen. Mithin haften dem Entscheid derart schwere formelle Mängel an, dass dieser nichtig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 3.4 Es ist klarzustellen, dass das Kantonsgericht im Urteil ausdrücklich der KESB Region A _________ die Gerichtskosten und die Parteientschädigung auferlegt hat und nicht der Verbeiständeten. Eine Rechtsgrundlage für eine Weiterverrechnung dieser Kosten ist nicht ersichtlich. 4. 4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009(GTar; SGS/VS 173.8), wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. 4.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinhttp://links.weblaw.ch/de/BGE-129-I-361 http://links.weblaw.ch/de/BGE-133-II-366

- 12 zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Das Dossier war vorliegend nicht sehr umfangreich. Es wurde die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid geprüft, wobei hierbei auf den Grossteil der Rügen nicht eingetreten worden ist. Zudem hat sich das Kantonsgericht mit der Beschwerde gegen die Weiterverrechnung der Gerichtskosten auseinandergesetzt. Es fand ausschliesslich ein schriftliches Verfahren statt und Auslagen sind dem Kantonsgericht keine entstanden. Es rechtfertigt sich vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- festzulegen. Diese wird aufgrund des Ausgangs des Verfahrens auferlegt. Die Beschwerdeführer obsiegen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Es rechtfertig sich mithin den Beschwerdeführern ¼ der Kosten, entsprechend Fr. 200.--, aufzuerlegen und der KESB Region A _________ ¾ der Kosten, entsprechend Fr. 600.--. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet, sodass die KESB die Beschwerdeführer mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführer sind vorliegend nicht anwaltlich vertreten und haben keine Parteientschädigung beantragt, sodass vorliegend keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

- 13 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der KESB Region A _________ vom 4. September 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Korrektur im Sinne der Erwägungen an die KESB Region A _________ zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Rechnung Nr. xxx der Schutzbehörde Region A _________ wird gutgeheissen. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids festgestellt. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- werden zu ¼, entsprechend Fr. 200.--, von den Beschwerdeführern und zu ¾, entsprechend Fr. 600.--, von der KESB Region A _________ bezahlt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführer verrechnet. Die KESB Region A _________ bezahlt den Beschwerdeführern Fr. 600.-- für den geleisteten Kostenvorschuss. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 29. August 2018

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