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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.07.2018 C1 17 155

18 juillet 2018·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,876 mots·~19 min·12

Résumé

C1 17 155 URTEIL VOM 18. JULI 2018 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, A _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, (Erwachsenenschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte de A _________ vom 10. März 2017

Texte intégral

C1 17 155

URTEIL VOM 18. JULI 2018

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, A _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

(Erwachsenenschutz)

Beschwerde gegen den Entscheid der Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte de A _________ vom 10. März 2017

- 2 - Verfahren

A. Am 10. März 2017 erliess die Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte de A _________ (nachfolgend APEA A _________) nachstehenden Entscheid: 1. Une curatelle est instituée au profit de X _________, né le xxx, fils de B _________ et C _________, originaire de D _________, domicilié xxx, à A _________. 2. En vertu de l'art. 394 CCS, en lien avec l'art. 395 CCS, le curateur est chargé dans le cadre d'une curatelle de représentation, avec gestion du patrimoine, des cercles de tâches suivants : — représenter X _________ dans le cadre du règlement de ses affaires administratives et juridiques, notamment dans ses rapports avec les autorités, les services administratifs et juridiques, les établissements bancaires, la poste, les assurances (sociales), d'autres institutions et personnes privées; — le représenter pour le règlement de ses affaires financières, gérer ses revenus et sa fortune avec toute la diligence requise; — veiller à assurer à X _________ une solution de logement ou de placement appropriée (au besoin le représenter pour tous les actes nécessaires dans ce cadre); — veiller à ce qu'il bénéficie de soins médicaux adaptés et, le cas échéant, superviser son suivi médical régulier (au besoin le représenter pour tous les actes nécessaires dans ce cadre). 3. X _________ est limité dans l'exercice de ses droits civils en ce qui concerne ses revenus (art. 394 al. 2 CCS). 4. E _________, Curatelle officielle à A _________, est désigné curateur, à charge pour lui de requérir une adaptation de la mesure en cas de modification des circonstances. 5. Il dressera un inventaire des biens de X _________ (actifs et passifs au 01.04.2017) et le remettra d'ici au l e ` juin 2017, accompagné de toutes les pièces justificatives utiles. 6. Le curateur est autorisé à prendre connaissance de la correspondance de X _________, afin d'obtenir des informations sur sa situation administrative et financière ainsi que de s'enquérir des conditions de vie de X _________ (art. 391 al. 3 CCS). 7. Les frais de décision sont arrêtés à Fr. 190.- et mis à la charge de X _________; ils seront facturés à son curateur. 8. Un recours, dûment motivé et interjeté par écrit, peut être déposé contre la présente décision, dans un délai de 30 jours dès la notification, auprès du Tribunal cantonal, Palais de Justice, à Sion. Le délai de recours n'est pas suspendu par les féries judiciaires (art. 450ss CCS, 145 al. 2 et 3 CPC, 114 al. 1 let. c LACCS). 9. La nomination du curateur peut être contestée par tout intéressé, dans un délai de 10 jours, auprès de l’APEA de A _________ (art. 30 LACCS).

- 3 - B. Am 1. Mai 2017 (Postaufgabedatum) reichte X _________ beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der APEA A _________ ein und beantragte primär die Aufhebung des Entscheids über die Errichtung der Beistandschaft und sekundär, sofern eine Beistandschaft erforderlich sei, die Ernennung von F _________ zum Beistand. Er begründete, nach durchgeführter Erbteilung des Vermögens seiner Mutter I _________ erübrige sich eine Beistandschaft, da er für seinen Lebensunterhalt ausgesorgt habe. Zudem sei eine Beistandschaft eine einschneidende Massnahme und es müsse eine dem Verbeiständeten nahestehende Person als Beistand beigezogen werden, insbesondere jemand, mit dem er sich in seiner Muttersprache unterhalten könne, wie beispielsweise F _________. C. Die APEA A _________ übermittelte dem Kantonsgericht ihre Akten am 29. Juni 2017 und nahm zur Beschwerde Stellung. Dem Rechtsanwalt M _________ wurde Einsicht in die Akten gewährt.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Der Beschwerdeführer als betroffene Person ist zur Beschwerde legitimiert. Der Entscheid wurde am 30. März 2017 per Einschreiben versandt. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben nicht abgeholt. Der letzte Tag der Abholfrist war der 7. April 2017. Mit Beschwerde vom 1. Mai 2017 ist die Eingabe fristgerecht erfolgt. 1.2 Jede Person, die ein Interesse hat, kann die Wahl des Beistands innert zehn Tagen, nachdem sie von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzeswidrig anfechten (Art. 30 Abs. 3 EGZGB). Die Schutzbehörde erlässt einen neuen Entscheid, gegen welchen Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden kann (Art. 30 Abs. 4, Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EGZGB).

- 4 - Die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids verweist in Ziffer 9 auf Art. 30 Abs. 2 EG- ZGB und nennt sowohl die Frist von 10 Tagen, als auch, an wen das Rechtsmittel zu richten ist. Überdies war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Die Ernennung des Beistands wurde in casu nicht innert zehn Tagen bei der APEA A _________ angefochten und es liegt folglich kein neuer Entscheid der APEA vor, der beim Kantonsgericht angefochten werden könnte. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher grundsätzlich nicht einzutreten. Indes hat die APEA A _________ dem Kantonsgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Eheleute F _________ und G _________ mitgeteilt, dass sie insoweit auf ihren Entscheid nicht zurückkomme. Zudem wird nicht nur die Person des Beistands beanstandet, sondern gleichzeitig die Beistandschaft als solche in Frage gestellt und wird die Ernennung einer Drittperson zum Beistand verlangt, sodass nachfolgend die Ernennung des Beistands zu prüfen ist (siehe nachfolgend E. 4). 2. Der Beschwerdeführer reichte diverse Belege ein. Zudem beantragte er die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Zeugeneinvernahme von F _________, G _________ und H _________. 2.1 Art. 450 ff. ZGB regelt das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der als kantonales Recht anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 6.3). Das kantonale Verfahrensrecht sieht keine eigene Regelung vor und verweist in Art. 118 Abs. 1 EGZGB auf die Bestimmungen der ZPO, sodass Art. 317 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden ist. 2.2 Das Kantonsgericht nimmt die vom Beschwerdeführer hinterlegten Belege zu den Akten, zumal diese, soweit sie sich nicht bereits in den Vorakten befinden, erst nach dem 10. März 2017 entstanden und mit der Beschwerde bzw. dem Schreiben vom 29. November 2017 unverzüglich vorgebracht worden sind. Im Zusammenhang mit der Höhe des Erbes wurde die Zeugeneinvernahme von H _________, dem Willensvollstrecker von I _________, beantragt. Da vorliegend die Höhe des Erbes bzw. das Vermögen des Beschwerdeführers für die Frage der Errichtung einer Beistandschaft nicht rechtserheblich ist, ist der Zeuge nicht einzuvernehmen und wird der Beweisantrag abgelehnt. G _________ soll eine Besprechung mit dem Beistand vom 18. April 2017 bezeugen, an welcher der Beschwerdeführer mitteilte, er sei mit der Errichtung einer Beistand-

- 5 schaft nicht einverstanden, woraufhin der Beistand erklärt habe, dass er den Entscheid anfechten könne. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht gegen den Entscheid der APEA A _________ bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit diesem nicht einverstanden zu sein, sodass das Kantonsgericht die Befragung der Zeugin nicht als erforderlich erachtet. Ebensowenig ist die Einvernahme von F _________ nötig. Dieser konnte sich bezüglich seiner Qualifikationen und seiner Bereitschaft, die Beistandschaft bzw. die Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers zu übernehmen, bereits anlässlich der Sitzung vom 2. Juni 2017 vor der APEA A _________ äussern. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts Neues vor. Zudem erachtet das Kantonsgericht den Sachverhalt als klar. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Antrag auf Parteieinvernahme abgewiesen wird. 3. 3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann oder wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Unter dem Begriff der psychischen Störung fallen die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, die Demenz sowie Suchtkrankheiten, wie beispielsweise Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit (Fassbinder, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A., 2016, N. 1 zu Art. 390 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 391 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. 3.2 Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die APEA A _________ ausdrücklich um einen „freiwilligen Beistand“, welcher ihm in administrativen Angelegenheiten helfen solle. Die Hilfe der Sozialarbeiterinnen des SMZ und der EMERA reiche nicht. An der Anhörung vor der APEA bestätigte er erneut, einen provi-

- 6 sorischen Beistand beiziehen zu wollen. Er bestätigte überdies, mit einer Beistandschaft einverstanden zu sein, wünschte aber, über sein Einkommen verfügen zu dürfen, da er die Rechnungen bezahlen müsse und Geld für seine Auslagen von rund Fr. 50.-- pro Tag, vor allem für das Restaurant, benötige. Erst nach Errichtung der Beistandschaft und nach Bekanntwerden des Nachlasses seiner Mutter gab der Beschwerdeführer an, mit einer Beistandschaft nicht einverstanden zu sein und keinen Beistand zu benötigen. An der Sitzung vom 2. Juni 2017 erklärte er, nicht auf die Sache eingehen zu wollen und erklärte zudem, mit der Stiftung EMERA nie etwas zu tun gehabt zu haben. Er habe ein grosses Unternehmen geführt und wolle keine Beistandschaft, da eine solche nicht notwendig sei. Er werde eine Erbschaft erhalten. Er könne einen Treuhänder bezahlen, der sein geerbtes Vermögen verwalte. Gemäss Betreibungsregisterauszug lagen am 28. April 2017 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 214‘170.75 sowie noch offene Betreibungen vor. Im Rahmen der Erbteilung seiner leiblichen Mutter erhielt der Beschwerdeführer vorab den Betrag von Fr. 300‘000.-- auf seinen Erbteil. Sein Rechtsvertreter hat hiervon Schuldenzahlungen vorgenommen, sämtliche Betreibungen bezahlt und die erhaltenen Ergänzungsleistungen zurückbezahlt. Es seien Häuser im Wert von über zwei Millionen verkauft worden, um unter anderem die eingesetzten Erben abzufinden. Zudem werde er noch vier Mietwohnungen und zwei Häuser erhalten und könne nach durchgeführter Erbteilung von den Mieteinnahmen leben. J _________ vom Sozialmedizinischen Zentrum A _________ führte gegenüber der APEA A _________ am 31. Januar 2017 aus, der Beschwerdeführer beziehe seit Ende August 2016 keine Sozialhilfe mehr. Er erhalte IV und Ergänzungsleistungen. Sein Dossier sei der EMERA übermittelt worden. Sie wisse, dass die Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer mehrmals gekürzt worden seien, da er die von der Kasse benötigten Unterlagen und Informationen nicht eingereicht habe. Sie berichtete von Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen. K _________ von der Stiftung EMERA, die den Beschwerdeführer seit dem Dezember 2016 begleitete, berichtete der APEA A _________ am 2. Februar 2017 und an der Sitzung vom 10. März 2017 ebenfalls von Problemen des Beschwerdeführers in der Besorgung der administrativen Angelegenheiten. Er erhalte keine Ergänzungsleistungen mehr, da er nicht auf die Briefe der Kasse geantwortet habe. Er bezahle seine Miete nicht und sei bereits einmal aus der Wohnung gewiesen worden. Auch in der neuen Wohnung habe er die ersten zwei Monatsmieten nicht bezahlt. Diesbezüglich sei ein

- 7 - Schlichtungsverfahren im Gange. Sie befürchte, dass er erneut aus der Wohnung gewiesen und sich auf der Strasse wiederfinden werde. Er verstehe die Briefe der Behörden auf Französisch nicht, da er die Sprache nicht vollständig beherrsche. Den Akten kann denn auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die eingeschriebenen Briefe wie beispielsweise die Vorladung für die Anhörung vor der APEA, den Entscheid der APEA A _________ betreffend der Verbeiständung oder den Brief des Willensvollstreckers bezüglich des Nachlasses seiner Mutter nicht abholte. Dr. L _________, der behandelnde Arzt, bestätigte mit Schreiben vom 8. Februar 2017, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seine Fähigkeit, sich um seine administrativen, finanziellen und persönlichen Verhältnisse zu kümmern, beeinflussen und der Beschwerdeführer von einem Beistand profitieren würde. Die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei teilweise eingeschränkt. Er merkte jedoch an, dass er den Beschwerdeführer seit November 2015 nicht mehr für eine Konsultation empfangen habe. Gemäss dem letzten aktenkundigen Spitalbericht vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen verschlechtertem Allgemeinzustand hospitalisiert. Neben der Hauptdiagnose der mässigen Hyperosmolarität (Verlauf Diabetes) bestehen gemäss Bericht folgende Diagnosen: Diabetes Typ 2, chronischer Alkoholismus, myelotoxische Zytopenie, Leberzirrhose und nephrotisches Syndrom. Im Bericht betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 23. November 2015 kam N _________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter anderem Probleme hat, neue Informationen aufzunehmen und diese nach einer gewissen Zeit wieder abzurufen, Anweisungen und Erwartungen des Befragers zu verstehen und die auszuführende Arbeit zu analysieren und organisieren. Insbesondere im Bereich der Erinnerung sei die Leistung schwach und der Beschwerdeführer habe grosse Probleme mit dem anterograden episodischen Gedächtnis. Er habe eine Schwäche betreffend das Arbeitsgedächtnis, betreffend die Fähigkeit, kritisch zu hinterfragen und bezüglich des Bewusstseins von Problemen, deren Ursprungs und teilweise deren Auswirkungen. Er habe Schwierigkeiten beim Lesen und beim Schreiben (Dysorthographie). Anzumerken sei überdies ein ungenügendes Bewusstsein seiner kognitiven Einschränkungen. Dr. O _________ vom Spital in A _________ teilte der APEA A _________ am 24. Mai 2017 telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei letzte Woche hospitalisiert worden, habe das Krankenhaus jedoch entgegen dem medizinischen Rat der Ärzte verlassen. Er sei bereits mehrmals hospitalisiert worden und er gehe nicht mehr regelmässig zu

- 8 seinem behandelnden Hausarzt. Seines Erachtens müsse der ernannte Beistand den Beschwerdeführer auch in medizinischen Angelegenheiten unterstützen, damit eine angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt werden könne. Der ernannte Beistand äusserte sich anlässlich der Sitzung vom 2. Juni 2017 dahingehend, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig gestalte. Der Beschwerdeführer sei sich seiner persönlichen und finanziellen Situation nicht bewusst und er leide an psychischen Problemen, die eine medizinische Behandlung und eine Therapie benötigen würden. 3.3 Gemäss Bericht der neuropsychologischen Abklärung und der mit dieser übereinstimmenden Einschätzung des Beistands erkennt der Beschwerdeführer seine Probleme und deren Auswirkungen nicht und ist sich seiner Situation nicht bewusst. Insofern kann nicht auf die Meinung des Beschwerdeführers, er benötige keinen Beistand, abgestellt werden. Dr. L _________ bestätigte überdies, dass sich die gesundheitlichen Probleme, insbesondere der diagnostizierte Alkoholismus und seine Folgen, auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten zu erledigen, auswirken. Aufgrund der obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht selber erledigen kann. Das geerbte Vermögen ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts an der Tatsache, dass er in den obgenannten Bereichen auf die Hilfe eines Beistands angewiesen ist. Im Gegenteil bringt die Verwaltung eines solchen Vermögens und insbesondere von mehreren Mietwohnungen und Häusern zusätzliche administrative Herausforderungen, wie beispielsweise die Sicherstellung des Unterhalts, die Vermietung der Immobilien, allenfalls die Teilnahme an Stockwerkeigentümerversammlungen, die Zusammenarbeit mit der Verwaltung etc. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft sind in casu erfüllt. 3.4 Das Gesetz kennt vier Arten der Beistandschaft: die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB), die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) sowie die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB). Bei einer Begleitbeistandschaft wird der Verbeiständete zwar begleitet, er muss indes selber handeln und mithin entsprechend urteilsfähig sein. Der Beistand handelt nicht für den Verbeiständeten, sondern erteilt Rat, gibt Impulse und gleicht die Antriebslosigkeit, Gleichgültigkeit oder Unerfahrenheit des Verbeiständeten mit seiner Unterstützung aus (Biderborst, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderborst/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch

- 9 - Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 8.14). Die Begleitbeistandschaft setzt daher ein gewisses Mass an Kooperationsbereitschaft voraus (Biderborst, a.a.O., N. 8.16). Bei der Vertretungsbeistandschaft ist der Beistand im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben rechtsgeschäftlicher Vertreter der betroffenen Person. Sie wird angeordnet, wenn in einem Bereich rein begleitende Unterstützung nicht ausreicht und der Betroffene nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten zweckmässig zu erledigen und seinen Rechten sowie Pflichten nachzukommen. Je nach Situation kann dem Betroffenen die Handlungsfähigkeit belassen werden oder ist diese soweit notwendig einzuschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB; Biderborst, a.a.O., N. 8.42). Die APEA A _________ hat eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration, Finanzen, Medizinisches und Wohnung errichtet und die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den betroffenen Bereichen eingeschränkt. Der ernannte Beistand soll den Beschwerdeführer im Rahmen der Regelung seiner administrativen und rechtlichen Angelegenheiten vertreten, insbesondere im Verkehr mit den Behörden, den Banken, der Post, den (Sozial)Versicherungen und anderen Institutionen und Privatpersonen. Weiter hat der Beistand den Beschwerdeführer betreffend die Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten sowie sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Der Beistand hat eine Lösung betreffend die Wohnsituation zu finden und eine angemessene und regelmässige medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Obschon der Beschwerdeführer von sich aus einen Beistand beantragte und einer Beistandschaft in obgenanntem Umfang anlässlich der Sitzung vom 10. März 2017 zugestimmt hatte, gestaltet sich die Zusammenarbeit schwierig und eine Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers liegt nur bedingt bzw. gar nicht vor. Hilfe wider Willen des Beschwerdeführers ist mit einer Begleitbeistandstaft mithin nicht möglich. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im genannten Umfang ist nach dem hiervor Ausgeführten gerechtfertigt, sodass die Beschwerde betreffend der Errichtung der Beistandschaft abzuweisen ist. 4. Der Beschwerdeführer rügte, der ernannte Beistand spreche nur französisch. Überdies hätte eine Vertrauensperson als Beistand ernennt werden sollen, wie beispielsweise F _________. Er sei zudem nie gefragt worden, wen er als Beistand haben wolle. Soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist, gilt Folgendes:

- 10 - 4.1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehenden Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Berufsbeistandschaft übernimmt Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder einer Privatperson noch dem kantonalen Jugendamt übertragen kann (Art. 17 Abs. 1 EGZGB). Die Behörde überträgt dem Berufsbeistand insbesondere die Mandate, die aufgrund ihres Aufwandes oder ihrer Komplexität keiner Privatperson anvertraut werden können (vgl. Art. 19a Abs. 2 EGZGB). 4.2 Die APEA A _________ hat vorliegend E _________ als Beistand des Beschwerdeführers ernannt. 4.2.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht befragt worden, wen er allenfalls als Beistand haben möchte, geht fehl. Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer niemanden als Vorschlag für seinen Beistand nannte, sodass die APEA A _________ auch niemanden zu berücksichtigen hatte. Auch Familienangehörige konnten nicht als mögliche Beistände berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer geschieden ist und zwar einen erwachsenen Sohn hat, dieser jedoch in der Deutschschweiz lebt und der Beschwerdeführer zu diesem keinen Kontakt pflegt. 4.2.2 Nach der Beschwerde und dem Wunsch des Beschwerdeführers, dass, wenn ein Beistand ernannt werde, es F _________ sein solle, wurde letzterer von der APEA A _________ angehört. Dieser äusserte sich anlässlich der Sitzung erstaunt darüber, dass ein so junger Mann wie E _________ ohne Familie und Kinder als Beistand ernannt worden sei und sich um den Beschwerdeführer kümmern solle. Er weigerte sich, über sein Alter oder seine gesundheitlichen Probleme Auskunft zu geben. Er erklärte über ein Diplom als Handelsreisender zu verfügen, zu wissen, was eine Bilanz sei und daher sehr gut das vom Beschwerdeführer geerbte Vermögen verwalten zu können. F _________ ist gemäss den Akten 71 Jahre alt, er spricht deutsch und französisch, verfügt über ein Diplom als Handelsreisender und es sind keine Betreibungen gegen ihn eingetragen. Die APEA A _________ entschied am 2. Juni 2017, den Entscheid vom 10. März 2017 nicht in Wiedererwägung zu ziehen.

- 11 - 4.2.3 E _________ ist der Berufsbeistand in A _________. Er führte aus, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gestalte sich schwierig und er empfinde Besorgnis bezüglich seiner Arbeit mit ihm, insbesondere bezüglich des menschlichen Verhaltens und seines psychischen Zustands. Der Beschwerdeführer sei auch schon unangemeldet und betrunken bei ihm vorstellig geworden und habe sich aggressiv verhalten. Auch die Ehegatten F _________ und G _________, welche den Beschwerdeführer anlässlich einer vereinbarten Sitzung begleitet hätten, hätten sich ihm gegenüber sehr aggressiv verhalten. Die Sitzung vom 2. Juni 2017 wurde in deutscher Sprache geführt und auch E _________ hat sich gemäss dem Entscheid in gutem Deutsch geäussert. 4.2.4 Die Führung dieser Beistandschaft erfordert Kenntnisse in verschiedenen Bereichen, insbesondere nicht nur in der Vermögensverwaltung sowie Erfahrung als Beistand. Zudem sind die einzelnen Bereiche, die die Beistandschaft umfasst, teilweise eng miteinander verknüpft, sodass es vorliegend nicht sinnvoll ist, das Mandat auf mehrere Beistände aufzuteilen. Aufgrund des Umfangs der Beistandschaft, welche verschiedene Bereiche umfasst sowie der Komplexität des Mandats und der nicht einfachen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bestätigt das Kantonsgericht die Einsetzung des Berufsbeistands E _________ als Beistand für den Beschwerdeführer. Laut Akten ist dieser durchaus in der Lage sich mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch zu verständigen. Wegen des aufgezeigten aggressiven Auftretens der Eheleute F _________ und G _________ erscheint die persönliche Eignung von F _________ ohnehin nicht gegeben; auch erscheint fraglich, ob er über die nötigen Fachkenntnisse für die sorgfältige Verwaltung eines nicht unbeträchtlichen Vermögens verfügt. 5. 5.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehör-

- 12 den (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. 5.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Grund der vorgenannten Kriterien und der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht mit einem grossen Aufwand verbunden war, auf Fr. 800.-- festzulegen, welche zufolge des Verfahrensausgangs vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind. 5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Auf Grund des Ausgangs des Verfahrens steht dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, ebenso wenig wie der APEA A _________ als Vorinstanz.

- 13 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde vom 1. Mai 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 800.-- werden hX _________ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 18. Juli 2018

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