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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.05.2016 C1 15 339

10 mai 2016·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,555 mots·~18 min·13

Résumé

C1 15 339 URTEIL VOM 10. MAI 2016 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________, Beschwerdegegner (Kindesschutz) Beschwerde gegen den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Region N_________ vom 16. November 2015

Texte intégral

C1 15 339

URTEIL VOM 10. MAI 2016

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Y_________, Beschwerdegegner

(Kindesschutz) Beschwerde gegen den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Region N_________ vom 16. November 2015

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Sachverhalt und Verfahren

A. X_________ und Y_________ sind die unverheirateten Eltern der Söhne A_________, geboren am xxx 2003, und B_________, geboren am xxx 2008, welche beide in C_________ zur Welt kamen. Dort stand die elterliche Sorge alleine der Kindsmutter zu. Nachdem Y_________ 2008 berufshalber in die Schweiz zog, lebten die Kinder weiterhin bei der Kindsmutter in C_________, bis alle dem Kindsvater im Juli 2014 in die Schweiz in die Region N_________ folgten. Hier lebten die Eltern bis zur Trennung im Herbst 2014 im Konkubinat zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern. Am 22. September 2014 holte X_________ ihre beiden Kinder aus der Schule und wollte mit ihnen nach C_________ fahren. Im D_________ wurde sie von der Polizei angehalten und nach N_________ zurückgebracht. Mittels Entscheids vom gleichen Tage entzog die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region N_________ (nachfolgend KESB Region N_________) X_________ vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und übertrug dieses dem Spital N_________. Mit Entscheid vom 30. September 2014 ordnete die KESB Region N_________, laut Erwägungen im Einverständnis mit beiden Elternteilen, die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Söhne an und teilte das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Inhabern der elterlichen Sorge zu; die KESB Region N_________ verfügte weitere Massnahmen, u.a. eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB unter Ernennung von E_________ vom Amt für Kindesschutz (AKS) zum Erziehungsbeistand. Im Oktober 2014 verlegte X_________ ihren Wohnsitz nach C_________, wo sie offenbar mit ihrem neuen Freund zusammen lebt. Die Kinder blieben beim Kindsvater im Oberwallis. Gegenüber der Sachbearbeiterin der KESB Region N_________ erklärte die Kindsmutter am 23. September 2014 dazu, sie sei mit dem Kindsvater nach einem langen Gespräch übereingekommen, dass sie alleine nach C_________ gehe und die Kinder vorerst hier lasse; sie wolle sich zuerst in C_________ ein Standbein aufbauen, bevor sie die Kinder mitnehme. Am 9. Dezember 2014 entschied die KESB Region N_________, die Obhut über die beiden Söhne der Kindsmutter zu entziehen und alleine dem Kindsvater zu übertragen. Laut Erwägungen waren beide Elternteile damit einverstanden. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 bestätigte X_________ nach einem

- 3 - Telefonat am Vortag zum Wohle der Kinder und in deren Interesse ihr Einverständnis zu diesem Vorgehen, da sie zurück nach C_________ gezogen sei und ihre Kinder beim Kindsvater in N_________ verbleiben möchten. B. Am 19. August 2015 liess X_________ durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die Entscheidung vom 9. Dezember 2014 aufzuheben, die Obhut über die Kinder dem Kindsvater zu entziehen und auf sie zu übertragen. In der Begründung wurde geltend gemacht, die Kindsmutter sei alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, so dass die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon deshalb bei ihr lägen. Auch seien Betreuung und Versorgung bei ihr in C_________ besser sichergestellt als derzeit beim Kindsvater. Dieser nahm zum Gesuch am 8. September 2015 Stellung. Die KESB Region N_________ übertrug die Abklärungen dem AKS. Dessen Mitarbeiter E_________ ersuchte das Jugendamt F_________ am 11. August 2015 um einen Sozialabklärungsbericht über die Situation der Kindsmutter und unterbreitete dieser Amtsstelle am 17. August 2015 Ergänzungsfragen. In seiner Antwort vom 15. September 2015 begnügte sich der zuständige C_________ Sozialarbeiter damit festzuhalten, dass die Kindsmutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge legitimiert gewesen sei, den Aufenthalt der Kinder alleine zu verändern und mit ihnen die Schweiz zu verlassen. Es könne ihr in diesem Zusammenhang kein rechtliches Fehlverhalten angerechnet werden. Der Entzug der Obhut bzw. des Aufenthaltsrechts durch die KESB Region N_________ am 9. Dezember 2014 beruhe auf Basis fehlender Angaben. Einer ausführlichen Begutachtung bedürfe es nicht, da dem Jugendamt keine Indizien für Vernachlässigung bzw. Erziehungsversagen seitens der Kindsmutter vorlägen. In seinem eigenen Bericht vom 30. September 2015 erachtete E_________ nach Gesprächen mit den Kindern und dem Kindsvater sowie Telefonaten mit den beiden Lehrpersonen sowie der ZET-Fachpsychologin zusammenfassend das Wohl der Kinder beim Kindsvater - Betreuung durch den Kindsvater mit Hilfe von dessen Mutter, einer Nachbarin und einer Bekannten - für gewährleistet. Die schulische Entwicklung von B_________ sei jedoch gefährdet und der Kindsvater sollte unbedingt einen Termin mit der ZET-Psychologin abmachen. Als negativen Punkt erwähnte E_________, dass ein aussagekräftiger Sozialbericht über die Verhältnisse bei der Kindsmutter in C_________ fehle. Auf dem Hintergrund dieser Tatsachen empfahl er, die Obhut zumindest bis Ende des Schuljahres 2015/2016 auf den Kindsvater zu übertragen. Im Interesse der Kinder, v.a. von B_________, seien die Gespräche am ZET-N_________ wieder aufzunehmen; die Erziehungsbeistandschaft sei bis auf weiteres beizubehalten.

- 4 - Mit Entscheid vom 16. November 2015 beschloss die KESB Region N_________, die Obhut über die beiden Söhne bis auf Weiteres dem Kindsvater zu belassen und die gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls beizubehalten. Die KESB Region N_________ erwog, es gebe laut dem Bericht von E_________ derzeit keine Gründe, die Obhut vom Kindsvater auf die Kindsmutter zurück zu übertragen. Die Beibehaltung der Obhut entspreche dem Kindswohl. Die Begründung im Gesuch der Kindsmutter sei nicht korrekt, da der Kindsvater ebenfalls Inhaber der elterlichen Sorge sei. C. Gegen den vorstehenden Entscheid erhob X_________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den nachstehenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der angefochtene Entscheid der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin das Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A_________ und B_________ zuzuweisen. Eventualiter: Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei dahingehend abzuändern, dass die Obhut über A_________ und B_________ bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 bei Herrn Y_________ verbleibt und anschliessend auf die Beschwerdeführerin übertragen wird. Subeventualiter: Der angefochtene Entscheid der KESB N_________ vom 16.11.2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei die Nichtigkeit der KESB-Entscheide vom 30.09.2014 und 09.12.2014 festzustellen. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Vorinstanz aufzuerlegen. 5. Der Beschwerdeführerin sei zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Gebots der Waffengleichheit geltend, weil mit ihr im Gegensatz zum Kindsvater im Rahmen der Ausarbeitung des für den Entscheid zentralen Abklärungsberichtes weder ein Gespräch noch ein Telefonat geführt worden sei. Auch sei der Umstand, dass die Kinder seit Geburt bis Sommer 2014 in C_________ gelebt hätten, im Abklärungsbericht wie auch im Entscheid völlig unberücksichtigt geblieben. Der einseitige Abklärungsbericht ermögliche keine sachgerechte Prüfung der Obhutszuweisung und des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Folglich sei der relevante Sachverhalt unvollständig ermittelt worden. Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, da die KESB Region N_________ fälschlicherweise davon

- 5 ausgehe, dass sie der Obhutszuweisung an den Kindsvater zugestimmt habe. Dazu habe sie nur befristet während ihrer Festnahme zugestimmt. Im Übrigen hätte aufgrund der Uneinigkeit der Parteien gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB das Gericht und nicht die KESB Region N_________ entscheiden dürfen, weshalb deren Entscheide vom 30. September 2014 und 9. Dezember 2014 nichtig seien. Am 22. Januar 2016 ergänzte sie, Grossmutter G_________ lebe seit dem 27. Dezember 2015 wieder in C_________, so dass die Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit des Kindsvaters alleine seien. Y_________ (nachfolgend Beschwerdegegner) führte in seiner Antwort vom 27. Januar 2016 aus, in den Wintermonaten halte er sich zu Hause auf und sei persönlich für seine Kinder da. Sobald er ab ca. März wieder seiner Arbeit nachgehen müsse, werde die Grossmutter der Kinder für deren Betreuung zurückkehren. Die KESB Region N_________ nahm ihrerseits am 18. Februar 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Im Abklärungsbericht des AKS sei offensichtlich auch der Meinung der Kinder eine gewisse Bedeutung beigemessen worden. Am 22. Februar 2016 reichte sie u.a. den Bericht von E_________ (AKS) vom 4. Februar 2016 nach, gemäss welchem die Kinderbetreuung auch nach Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kindsvater mit Hilfe der Grossmutter gewährleistet ist.

Erwägungen

1. Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB). 1.1 Der angefochtene Entscheid wurde am 17. November 2015 versandt. Mithin wahrt die Kindsmutter mit ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2015 die Rechtsmittelfrist, weshalb darauf einzutreten ist.

- 6 - 1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Beim Kindesschutz hat die Rechtsmittelinstanz offensichtliche Irrtümer und Fehler der KESB indes von Amtes wegen zu beheben. Weil für die Kinderbelange die Offizialmaxime gilt, kann das mit den Kinderbelangen befasste Gericht nämlich sogar von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB treffen, auch wenn dies in der Regel auf Antrag eines Elternteils geschieht (BGE 136 III 353 E. 3.3). 2. Laut Art. 5 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ), welches im Verhältnis zwischen der Schweiz und C_________ gilt, sind jeweils die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG). Sie wenden dabei ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). In casu zogen die Kinder im Juli 2014 mit der Kindsmutter zum Kindsvater nach N_________, wo sie ab dem Spätsommer die Schule besuch(t)en. Folglich waren und sind die Schweizer Behörden, konkret die KESB Region N_________, für die Kinderschutzbelange zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht. Dieses weist die Kompetenzen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge ausserhalb des Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens den Kindesschutzbehörden am Wohnsitz des Kindes zu (vgl. Art. 298a Abs. 4 und 298b Abs. 1 ZGB sowie nachfolgende E. 3). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 134 Abs. 3 ZGB betrifft die Scheidungsfolgen. Ein Nichtigkeitsgrund ist insoweit entgegen der Beschwerde nicht gegeben. 3. Zum Zeitpunkt, als die Kindsmutter im Herbst 2014 mit ihren Kindern die Schweiz in Richtung C_________ verlassen wollte, stand ihr allein die elterliche Sorge zu. Dies galt bereits in C_________, wie die von der Kindsmutter mit ihrem Gesuch hinterlegte Bestätigung des Jugendamtes des H_________ belegt. An der alleinigen elterlichen Sorge änderte sich mit der Aufnahme des Zusammenlebens mit dem Kindsvater in der Schweiz nichts. Denn zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es

- 7 der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes oder einer entsprechenden Verfügung der genannten Behörde (Art. 298a und Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 12 Abs. 4 SchlTZGB). Da weder eine solche Erklärung abgegeben wurde noch eine derartige Verfügung erging, verblieb die elterliche Sorge allein der Kindsmutter (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Aufgrund der ausschliesslichen elterlichen Sorge durfte die Kindsmutter damals den Aufenthaltsort ihrer Kinder alleine bestimmen (Art. 301a Abs. 1 und 2 [e contrario] ZGB). Die KESB Region N_________ hat dies in ihrem Anhörungsprotokoll vom 22. September 2014 grundsätzlich korrekt so festgehalten. Folglich hat die Kindsmutter durch ihre Abreise mit den Kindern bzw. den Versuch, mit diesen nach C_________ zurückzukehren, weder die Kinder widerrechtlich verbracht bzw. zurückbehalten (vgl. Art. 7 Abs. 2 HKsÜ) noch diese zu entführen versucht, wie dies E_________ in seinem Bericht vom 9. September 2015 fälschlicherweise behauptet. Hingegen hätte die Kindsmutter den Kindsvater rechtzeitig über den von ihr geplanten Wechsel des Aufenthaltsorts informieren müssen (Art. 301a Abs. 3 und 4 ZGB). Die Verletzung dieser Informationspflicht dürfte aber ebenso wenig wie die seitens der KESB Region N_________ gerügte Verletzung der Schulpflicht eine Verhaftung der Kindsmutter und eine zwangsweise Rückführung von Kindsmutter und Söhnen gerechtfertigt haben, auch wenn das gewählte Vorgehen der Kindsmutter - unangemeldetes Abholen der Kinder aus dem laufenden Schulunterricht offenbar gegen den Widerstand des älteren Sohnes - zweifellos unbedacht und die Schuldirektion verpflichtet war, diesen aussergewöhnlichen Vorgang zu melden. 4. Mit Entscheiden vom 30. September 2014 bzw. 9. Dezember 2014 hat die KESB Region N_________ zunächst die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet und später die Obhut der Kindsmutter entzogen und dem Kindsvater allein übertragen. Ob diese Entscheide der Kindsmutter gehörig eröffnet wurden, ist aus den hinterlegten Akten nicht ersichtlich. Dieser Punkt wird in der Beschwerde indessen nicht in Frage gestellt. Belegt ist immerhin, dass die Kindsmutter mit der Übertragung der alleinigen Obhut auf den Kindsvater einverstanden war, auch wenn sie dies womöglich als blosse Übergangslösung verstanden hat. Vom Obhutsentscheid vom 9. Dezember 2014 hatte die Kindsmutter sodann nachweislich Kenntnis, verlangte doch ihr Rechtsvertreter in seinem Gesuch vom 19. August 2015 ausdrücklich dessen Aufhebung, ohne die seinerzeitige Eröffnung zu beanstanden. Mithin hat die KESB Region N_________ die Obhut rechtskräftig allein dem Kindsvater zuerkannt.

- 8 - 5. Die KESB Region N_________ hat dem Rechtsvertreter der Kindsmutter die Stellungnahmen zu ihrem Gesuch sowie den Abklärungsbericht des AKS vom 30. September 2015 zur Kenntnis gebracht verbunden mit der Möglichkeit, sich dazu schriftlich vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör wurde insoweit gewahrt. Zutreffend ist demgegenüber, dass die Kindsmutter vor dem Entscheid und ebenfalls für die Verfassung des Abklärungsberichtes nicht persönlich angehört wurde und dass im angefochtenen Entscheid ihre persönliche Eignung nicht geprüft wurde, wobei sich dazu, zu ihrer persönlichen Situation in C_________ sowie zum Umstand, dass die Kinder erst seit Juli 2014 - also zum Zeitpunkt der Trennung nicht einmal 4 Monate - im Oberwallis aufhielten und zuvor während mehreren Jahren bei ihrer Kindsmutter in C_________ gelebt haben, überhaupt kein Wort findet. 5.1 In Kinderbelangen sind nebst den Kindern (Art. 314a ZGB) auch die Eltern (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) persönlich anzuhören. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB, allenfalls durch die fallinstruierende Person der KESB; während die KESB die Kindesanhörung in begründeten Fällen an Dritte delegieren darf (Art. 314a Abs. 1 ZGB), hat sie die Eltern selbst anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der betroffenen Personen geht über den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Anwalt genügen. Schliesslich ist der Anspruch auf persönliche Anhörung formeller Natur, so dass dessen Verletzung unter Vorbehalt der Heilung dieses Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (zum Ganzen s. Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, N. 331-335, 342; Auer/Marti, Basler Kommentar, N. 7, 13 zu Art. 447 ZGB; Steck, in: FamKommentar Erwachsenenschutz , Bern 2013, N. 7 ff. zu Art. 447 ZGB; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2015, § 44 N. 53-57 und § 59 N. 23; Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 276 ZPO). Vorliegend ist eine solche Anhörung der Eltern unterblieben. Während der Kindsvater wenigstens mündlich persönlich bei der KESB Region N_________ bzw. deren Sachbearbeiterin intervenieren und seinen Standpunkt darlegen konnte, was allerdings der gesetzlich vorgegebenen Anhörung nicht genügt, blieb die Kindsmutter völlig ungehört. Ihr rechtliches Gehör wurde dadurch verletzt und kann im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-

- 9 scheid aufzuheben ist. Die Akten gehen zurück an die KESB Region N_________, damit sie das Versäumte - persönliche Anhörung des Kindsvaters und der Kindsmutter - nachholt und danach neu entscheidet. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob sie die Kinder ebenfalls selbst anhören muss. 5.2 Die Abklärungsperson hat im Auftrage der KESB Region N_________ mit den beiden Kindern jeweils in korrekter Weise ein Einzelgespräch geführt, wobei sich diese ein Leben sowohl beim Kindsvater als auch bei der Kindsmutter vorstellen könnten. Sie hat sich alsdann auch mit dem Kindsvater unterhalten, was bei einer Abklärung vor Ort kaum zu vermeiden war, wodurch dieser seinen Standpunkt darlegen und in den Abklärungsbericht einbringen konnte. Die Kindsmutter kam demgegenüber im Abklärungsbericht nicht zu Wort. Darin wird lediglich als negativ erwähnt, dass der beim Jugendamt F_________ verlangte Sozialbericht nicht aussagekräftig sei. Mit der Kindsmutter hat sich die Abklärungsperson im Hinblick auf ihren Bericht - auch telefonisch jedoch nicht unterhalten. Die Feststellungen des AKS zu deren persönlichen Situation im Zwischenbericht vom 4. August 2015 blieben unerwähnt. Der Abklärungsbericht ist insoweit einseitig und unvollständig. Auch fehlen nähere Angaben zu den derzeitigen Betreuungspersonen (etwa zu Alter und Verfügbarkeit der Grossmutter, der Nachbarin und der Bekannten) sowie zu den Gründen der Schwierigkeiten der Söhne, vorab des Jüngeren, was alles für die Frage, ob die Söhne derzeit und in absehbarer Zukunft beim Kindsvater gut aufgehoben sind, von Bedeutung ist. Weiter wurde die persönliche Situation der Kindsmutter nicht, jedenfalls nicht genügend abgeklärt. Wohl ersuchte der Mitarbeiter des AKS das Jugendamt F_________ um einen Bericht. Als dieser, wie die Abklärungsperson richtig festgehalten hat, nicht aussagekräftig ausfiel, hat sie es aber damit bewenden lassen und sich nicht um aussagekräftige Auskünfte bemüht. Die KESB Region N_________ hat in ihrem Schreiben vom 22. September 2015 zwar ebenfalls erkannt, dass der fragliche Bericht keine Angaben zu den persönlichen und sozialen Verhältnissen der Kindsmutter beinhaltet, jedoch keine weiter gehenden Abklärungen veranlasst. Ohne Kenntnis der aktuellen persönlichen Situation und der Möglichkeiten der Kindsmutter in Bezug auf die Kinderbetreuung lässt sich aber nicht seriös beurteilen, ob ein Wechsel der Obhut im Interesse der Kinder geboten ist. Der angefochtene Entscheid ist auch deshalb aufzuheben, damit die KESB Region N_________ den Sachverhalt wie gesetzlich vorgeschrieben von Amtes wegen umfassend abklärt und anschliessend neu entscheidet. 5.3 Der Entscheid kann auch nicht mit Verweis auf die Wünsche der beiden Kinder geschützt werden. Entgegen der Stellungnahme der KESB Region N_________ vom

- 10 - 18. Februar 2016 haben diese der Abklärungsperson im Einzelgespräch gesagt, dass sie sich ein Leben sowohl beim Kindsvater als auch bei der Kindsmutter vorstellen können. Die telefonische Mitteilung des Kindsvaters an die KESB Region N_________ vom 8. Oktober 2015, wonach die Kinder entgegen dem Abklärungsbericht nicht bei ihrer Kindsmutter leben wollten, hat unbeachtet zu bleiben. 6. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Laut Art. 106 ZPO sind die Kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen des Gerichtes. Für die Entschädigungen, welche Teil der Prozesskosten bilden, gelten die gleichen Grundsätze (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung nach Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin im Subeventualbegehren. Die KESB Region N_________ muss sich vorhalten lassen, die Kindseltern, namentlich die Kindsmutter nicht persönlich angehört, die beiden Eltern nicht gleich behandelt und den Sachverhalt nicht genügend geklärt zu haben. Die KESB Region N_________ hat insoweit den Grund für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der KESB Region N_________ sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen. Sie sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, welchen Betrag die KESB Region N_________ dieser zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 6.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich. Das Kantonsgericht hatte dennoch mehrere Fragen, insbesondere auch solche des korrekten Verfahrens, zu prüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und der alleinigen Kostenauflage zu Lasten der KESB Region N_________ ist die Entscheidgebühr mit Fr. 800.-- moderat festzusetzen; Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen.

- 11 - 6.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlichen Rahmen nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar), wobei der vorgegebene Tarif bei aussergewöhnlicher Arbeit über- und bei ausserordentlich wenig Aufwand unterschritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht beträgt das Honorar im Prinzip minimal Fr. 550.-- und maximal Fr. 8'880.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. b GTar). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durfte sich in der von ihm verfassten Beschwerdeschrift relativ kurz halten, wobei er die wesentlichen Rügen vorgebracht hat. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien und der im Beschwerdeverfahren geleisteten Arbeit ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘500.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird im Subeventualbegehren gutgeheissen, der Entscheid der KESB Region N_________ vom 16. November 2015 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der KESB Region N_________ bzw. der Gemeinden des Zweckverbandes. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die KESB Region N_________ bzw. die Gemeinden des Zweckverbandes dieser Fr. 800.-- für Vorschüsse zu ersetzen haben. 3. Die KESB Region N_________ bzw. die Gemeinden des Zweckverbandes haben X_________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.-- zu entschädigen.

Sitten, 10. Mai 2016

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