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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.03.2017 C1 15 142

24 mars 2017·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,398 mots·~12 min·11

Résumé

C1 15 142 URTEIL VOM 22. MÄRZ 2017 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Hermann Murmann, Richter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ (Andere Verträge)

Texte intégral

C1 15 142

URTEIL VOM 22. MÄRZ 2017

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Richter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Y_________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Andere Verträge) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 16. April 2015

- 2 - Verfahren

A. Die Y_________ AG (nachfolgend auch: Y_________ AG) reichte am 20. Februar 2015 gegen X_________ eine Forderungsklage beim Bezirksgericht O_________ ein. Sie stellte nachfolgende Begehren: 1. Der Beklagte bezahlt der Klägerin CHF 23‘463.50 plus 5% Zins seit dem 17. Oktober 2012. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten. 3. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung. B. Nachdem der Bezirksrichter die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts O_________ aufgeworfen hatte, nahm die Klägerpartei dazu am 5. März 2015 Stellung und vertrat die Ansicht, dass das Bezirksgerichts O_________ in der Sache örtlich zuständig sei und zwar gestützt auf Art. 31 ZPO; Art. 32 ZPO sei vorliegend nicht anwendbar. C. In seiner Eingabe vom 20. März 2015 nahm auch der Beklagte zur örtlichen Zuständigkeit Stellung und beantragte auf die Klage wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. D. Der Bezirksrichter entschied am 16. April 2015 wie folgt: 1. Das Verfahren Z1 15 26 wird vor Bezirksgericht O_________ fortgesetzt. 2. Der Beklagtenpartei wird eine erste Frist von 30 Tagen angesetzt, eine Klageantwort gemäss den Artikeln 131, 221 und 222 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu deponieren. 3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes erhob X_________ am 22. Mai 2015 beim Kantonsgericht Berufung und beantragte: 1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Sache beim Bezirksgericht O_________ nicht gegeben ist. 2. Die Kosten und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten der Klägerin zu regeln. F. Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss am 31. Juli 2015 einbezahlt hatte, sandte das Kantonsgericht die Berufung der Berufungsbeklagten zu, welche am

- 3 - 11. August 2015 ihre Berufungsantwort einreichte und die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers verlangte. Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten entsprechend den streitig gebliebenen Rechtsbegehren über Fr. 10‘000.-- beträgt, was vorliegend bei einem Streitwert von Fr. 23‘463.50 der Fall ist. 1.2 Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO findet das vereinfachte Verfahren auf vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- Anwendung. Da mithin im erstinstanzlichen Verfahren das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, entscheidet im Rechtsmittelverfahren ein Einzelrichter (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Die Berufung wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Der Berufungskläger schloss mit der A_________-Leasing, Abteilung B_________ AG, einen Leasingvertrag für einen BMW X5 35d für eine Vertragsdauer von 48 Monaten mit einem monatlichen Leasingzins von Fr. 855.90 ab. Eine vorzeitige Kündigung ist mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer möglich. Es erfolgt eine Abrechnung gemäss separater Tabelle. Die Y_________ AG war Lieferantin des BMW X5. Der Nettopreis des Fahrzeuges betrug Fr. 94‘800.--. Die erste grosse Leasingrate belief sich auf Fr. 15‘000.--, die Kaution auf Fr. 7‘000.--, die erst Leasingrate auf Fr. 855.90, der erste Versicherungsbetrag auf Fr. 14.20 (S.13), was gesamthaft Fr. 22‘870.10 ausmacht. Gemäss Übergabeprotokoll bestätigt die Y_________ AG, vom Leasingnehmer, d.h. vom Berufungskläger den Betrag von Fr. 22‘870.10 für A_________ Leasing erhalten zu haben (S. 14). Handschriftlich angeführt wurde: „mit Abzahlungsvertrag Y_________“. Diesen Betrag bezahlte die Y_________ AG an A_________ Leasing.

- 4 - Zudem bevorschusste die Y_________ AG dem Berufungskläger eine weitere ausstehende Leasingrate von Fr. 3‘170.10 bei A_________ Leasing. Der Berufungskläger hatte im Weiteren bei der Y_________ AG vier Winterräder gekauft und 4 Räder reinigen und lagern lassen. Dafür stellte die Y_________ AG dem Berufungskläger Fr. 3‘175.20 in Rechnung. Die Y_________ AG nahm vom Berufungskläger auch ein Auto der Marke Nissan Almeira zurück und schrieb ihm dafür Fr. 1‘000.-- auf die ausstehenden Rechnungen gut. Nachdem der Berufungskläger verschiedentlich kleine Rückzahlungen gemacht hatte (Fr. 1‘000.--, Fr. 600.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 451.90, Fr. 600.- -, Fr. 700.--) beläuft sich der Ausstand auf Fr. 23‘463.35 (Fr. 28‘215.40 minus Fr. 4‘751.90). 2.2 Der Zweck der Y_________ AG ist gemäss Handelsregisterauszug: An- und Verkauf von Fahrzeugen, Ersatzteilen, Reifen, Batterien, Zubehör und Kleinmaterial aller Art; Ausführungen von Karosserie-, Spengler- und Malerarbeiten; Fahrzeug-Tuning; Betrieb einer Tankstelle; Reparaturen aller Art, Handel mit Waren, welche mit dem Geschäftszweck im Zusammenhang stehen. Kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder solche erwerben und Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten. Kann immaterielle Rechte erstehen, halten und verwerten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO ist für Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig. Liegt ein Konsumentenvertrag vor, wäre mithin das Gericht in O_________ nicht zuständig. Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). 4. Der Bezirksrichter von O_________ hat seine Zuständigkeit bejaht. Er ging davon aus, dass die Y_________ AG dem Berufungskläger ein Darlehen (erste grosse Leasingrate, Kaution, erste Leasingrate und Versicherungsprämie) gewährt habe, welches mit dem Leasinggeschäft eng zusammenhänge und aufgrund des Vertragsvolumens nicht mehr eine Leistung des üblichen Bedarf vorliege. Das gewährte Darlehen stelle zudem eine Ausnahme dar und gehöre nicht zur charakteristischen Leistung der Y_________ AG. Teilfinanzierungen von Leasingverträgen mit Hilfe von Darlehen seien keine typische Leistung eines Autohändlers. Der Berufungskläger kritisiert diese Auffassung. Die Y_________ AG habe mit dem Leasingnehmer keinen Darlehensvertrag geschlossen. Wenn dem so wäre, wäre eine

- 5 - Umgehung des Konsumkreditgesetzes erfolgt. Die Y_________ AG habe sich vielmehr mit der Leasingfirma zusammengetan, um die Finanzierung des Geschäftes zu fördern. Daher habe die Y_________ AG die erste grosse Leasingrate und die Kaution direkt mit der Leasinggeberin geregelt und der Berufungskläger habe diese Beträge nicht zu bezahlen gebraucht. Er hätte schlussendlich auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Der erstinstanzliche Richter habe die untrennbare Einheit der vertraglichen Vereinbarungen künstlich aufgebrochen und es greife zu Unrecht eine separate Würdigung als Darlehen Platz. Eine derartige Abspaltung sei rechtlich jedoch unzulässig. Die Y_________ AG wirke nämlich gleichzeitig als Fahrzeugverkäuferin und als Unterstützerin in der Finanzierung mit, wobei offensichtlich sei, dass die Finanzierungshilfe in höchst eigennützigem Bestreben erfolgte, einen Ansporn zur Ermöglichung des Verkaufes zu schaffen. Die Y_________ AG hätte sich mit der Leasinggeberin zusammengetan, um die Finanzierung des Geschäftes zu fördern. Es liege kein separater Darlehensvertrag vor, sondern eine ergänzende Absprache im Zusammenhang mit der Abwicklung des Leasingvertrages. Das Ganze falle als Leasingvertrag unter das Konsumkreditgesetz und die von der Y_________ AG zusätzlich angeführte Finanzierung bilde Teil dieses Vertragswerkes. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich vorliegend um ein relativ teures Auto handle. 5. Dass der Berufungskläger mit A_________ Leasing, einer Abteilung der B_________ AG, einen Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen hat, ist eigentlich nicht umstritten. Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag aufgelöst wird, was hier - soweit in diesem Zeitpunkt des Verfahrens ersichtlich - der Fall ist, gelten als Konsumkreditverträge. Mithin liegt diesbezüglich ein Konsumkreditvertrag vor. Strittig ist, ob die Bezahlung der erster grossen Leasingrate, der Kaution, der ersten Leasingrate und der ersten Versicherungsprämie für den Leasingnehmer durch den Lieferanten, vorliegend die Y_________ AG, an die A_________ Leasing als Teil des gesamten Finanzierungsleasinggeschäftes anzusehen ist oder ob es sich um ein Darlehen des Lieferanten an den Berufungskläger handelt. 5.1 Offensichtlich war der Berufungskläger beim Abschluss des Finanzierungsleasinggeschäftes wohl nicht in der Lage, die erste grosse Leasingrate, die Kaution, die erste Leasingrate und die Versicherungsprämien zu bezahlen, weshalb dieser Betrag direkt von der Y_________ AG an die Leasingfirma bezahlt wurde und der Berufungskläger sollte den Betrag ratenweise der Y_________ AG zurückerstatten. Der entsprechende

- 6 - „Abzahlungsvertrag“ von dem im Übergabeprotokoll die Rede ist, befindet sich jedoch nicht in den Akten. 5.2 Hat nun die Y_________ AG dem Berufungskläger ein Darlehen gegeben, wie die Berufungsbeklagte behauptet, so handelt es sich dabei nicht um einen Konsumentenvertrag, da dies von der Y_________ AG nicht im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit angeboten wird. Die Gewährung von Darlehen gehört nicht zum Zweck der Y_________ AG (vgl. Erw. 2.2), so dass Art. 32 Abs.2 ZPO nicht anwendbar ist. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist vorliegend nicht der Verkauf und die Übergabe das Autos in O_________ die charakteristische Leistung, auf die abgestellt werden kann, sondern als charakteristische Leistung bei Darlehen gilt die Leistung des Darlehensgebers (Kaiser Job, Basler Kommentar, 2. A., N. 16 zu Art. 31 ZPO). Da diese jedoch in O_________ erfolgte, würde es bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts O_________ bleiben. 5.3 Der Berufungskläger sieht die Bezahlung der ersten grossen Leasingrate, der Kaution, der ersten Leasingrate und der Versicherungsprämien durch die Y_________ AG an die Leasingfirma als Teil des Finanzierungsvertragswerkes, das als Ganzes als Leasinggeschäft unter das Konsumkreditgesetz fällt, resp. als eine Umgehung des Konsumkreditgesetzes. Der Leasingvertrag wurde vorliegend zwischen der Leasinggesellschaft (A_________ Leasing) und dem Berufungskläger abgeschlossen. Obwohl die Y_________ AG Lieferantin des geleasten Autos ist, ist sie nicht Vertragspartei. Den entsprechenden Leasingvertrag hat sie auch nicht unterzeichnet. Den Kaufvertrag für das geleaste Fahrzeug unterzeichneten die Leasingfirma und die Y_________ AG. Der Leasingnehmer unterzeichnete diesen Vertrag nicht, da er nicht Vertragspartei ist. Das Übernahmeprotokoll für das Auto unterzeichneten der Berufungskläger und die Y_________ AG. Aus dem Kaufvertrag und dem Übernahmeprotokoll ergibt sich jedoch, dass ein Betrag von Fr. 22‘870.10 entsprechend der ersten grossen Leasingrate, der Kaution, der ersten Leasingrate und der Versicherungsprämien an die Leasingfirma zu bezahlen war. Damit steht fest, dass die Verträge miteinander verbunden resp. gekoppelt sind. Sie bilden zusammen ein Vertragswerk und können nicht losgelöst von einander betrachtet werden. Ohne den einen Vertrag wäre es zum anderen nicht gekommen. Die

- 7 - Y_________ AG hätte nicht die erste grosse Leasingrate, die Kaution, die erste Leasingrate und die Versicherungsprämien für den Berufungskläger an die Leasingfirma bezahlt, wenn es nicht zum Abschluss eines Leasinggeschäftes genommen wäre. 5.4 Dass die Garagisten potentielle Autokäufer auf die Möglichkeit des Leasinggeschäftes aufmerksam machen, ja, Leasingverträge sogar anpreisen und es so zusammen mit dem Konsumverhalten der Gesellschaft wohl sehr oft zum Abschluss von Leasingverträgen kommt, ist durch und durch üblich. Unüblich ist allerdings, dass der Garagist für seinen Klienten die erste grosse Leasingrate, die Kaution, die erste Leasingrate und die Versicherungsprämie an die Leasingfirma bezahlt, also vorstreckt und dann eine ratenweise Rückzahlung mit dem Klienten vereinbart. Das vorliegende Rechtsgeschäft zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten, auch wenn es im gesamten Finanzierungspaket eingebettet ist, entspricht nicht dem Kriterium der Häufigkeit (Üblichkeit), wie dies Art. 32 ZPO verlangt. Den Begriff des Konsumentenvertrages gilt es ja eng auszulegen (AB NR 1999, 2410; AB StR 1999, 894). Mit diesem Kriterium der Üblichkeit wird nämlich klargestellt, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Privathaushalten vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen sind (Kaiser Job, Basler Kommentar, 2. A., N. 7 zu Art. 32 ZPO). Mithin kommt auch aus diesem Grund Art. 32 ZPO nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts O_________. 6. Die Berufung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig. 7. 7.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens vorliegend dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 8 - 7.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich bei einem Streitwert von Fr. 23‘463.50 zwischen Fr. 1‘800.-- und Fr. 6'000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Der Bezirksrichter hat erstinstanzlich weder eine Entscheidgebühr verlangt noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung dies abzuändern resp. anders festzulegen. Was das Berufungsverfahren betrifft, gilt es festzuhalten, dass das Dossier nicht sehr umfangreich und lediglich die örtliche Zuständigkeit zu beurteilen war. In Berücksichtigung dieser Tatsache und des Streitwerts ist vorliegend nach richterlichem Ermessen eine Gebühr von Fr. 800.-- gerechtfertigt und angemessen, die der Berufungskläger zu bezahlen hat und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 1‘000.-- verrechnet wird. Das Kantongericht erstattet ihm ist daher Fr. 200.--. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 23‘463.50 beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 3‘600.-- bis Fr. 5‘400.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar), der Tatsache, dass lediglich die örtliche Zuständigkeit strittig war, die Berufungsbeklagte lediglich eine kurze Stellungnahme eingereicht hat und keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht, bei dem eine Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen ist, die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen, welche der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlen hat.

- 9 -

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ihm Betrage von Fr. 800.-- werden von X_________ bezahlt und mit den von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Das Kantonsgericht erstattet ihm Fr. 200.--. 4. X_________ bezahlt der Y_________ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt. und Auslagen).

Sitten, 22. März 2017

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