Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.09.2014 C1 14 165

5 septembre 2014·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,135 mots·~16 min·10

Résumé

C1 14 165 URTEIL VOM 5. SEPTEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen KESB REGION B_________, Vorinstanz (Kosten im Erwachsenenschutzverfahren) Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2014

Texte intégral

C1 14 165

URTEIL VOM 5. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

KESB REGION B_________, Vorinstanz

(Kosten im Erwachsenenschutzverfahren) Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2014

- 2 - Verfahren

A. Am 5. Mai 2014 fällte die KESB Region B_________ folgenden Entscheid: 1. Für das Verfahren bezüglich Herrn X_________ wird eine Gebühr von Fr. 455.-- festgelegt. Die Gebühr wird Herrn X_________ in Rechnung gestellt, sobald vorliegender Entscheid in Rechtskraft erwächst. 2. Der vorliegende Entscheid wird Herrn X_________ eingeschrieben eröffnet. Unter „Materielles“ führte die KESB aus, aufgrund einer Gefährdungsmeldung habe sie am 26. August 2013 eine Anhörung des Betroffenen durchgeführt. Die Angelegenheit sei schliesslich „ad acta“ gelegt worden, da kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestanden habe und X_________ in Therapie sei und unterstützt werde. Die Erhebung von Verfahrensgebühren von Fr. 455.-- stütze sich auf Art. 18 GTar. B. Dagegen erhob X_________ am 5. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren: 1. Die Gebühren für das Verfahren gegen Herrn X_________ sind auf CHF 62.50 festzulegen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region B_________. 3. Zu Gunsten von Herrn X_________ sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei an der 30-minütigen Anhörung vom 26. August 2013 pauschal, ohne Offenlegung des konkreten Gefährdungsvorwurfs, über die Gefährdungsmeldung informiert worden. Anschliessend sei das Verfahren „ad acta“ gelegt worden, da kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe. Aus seiner Sicht stehe seine Therapie und Unterstützung in keinem Zusammenhang mit der Gefährdung. Es könne in einzelnen Fällen unbillig sein, die angerufene Person bei Verfahrenseinstellung in vollem Umfange als kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären (ZR 41 Nr. 98). Er dürfe maximal mit 50% der Gebühren belastet werden, welche bei einem Rahmen von Fr. 90.-- bis Fr. 4‘000.-- gemäss Art. 19 GTar laut anerkannter Praxis bei einem Aufwand von vorliegend maximal einer Stunde höchstens Fr. 125.-- betragen dürften. Rechtlich richte sich die Kostentragungspflicht ohnehin nicht nach dem GTar, sondern nach den Grundsätzen der ZPO (vgl. Art. 34 VKES) und der Entscheid sei auch nachvollziehbar kurz zu begründen.

- 3 - Am 11. Juni 2014 (Postaufgabe) sandte die KESB Region B_________ die Verfahrensakten an das Kantonsgericht. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 ersuchte sie um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sie aufgrund einer Mitteilung der Kantonspolizei ein Dossier habe erstellen und die notwendigen Abklärungen treffen müssen. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer am 26. August 2013 angehört worden. In der Folge habe sie ebenfalls einen Bericht des behandelnden Arztes eingeholt. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sowie auf die persönliche Anhörung des Betroffenen sei am 24. Februar 2014 beschlossen worden, das Dossier abzulegen und keine behördliche Massnahme zu errichten. Da ihr durch ihre notwendigen Interventionen Kosten entstanden seien, habe sie diesbezüglich am 5. Mai 2014 verfügt, in Anwendung der ZPO i.V.m. Art. 18 GTar, gestützt auf das interne Reglement der KESB Behörden Oberwallis und in Berücksichtigung des effektiv entstandenen Aufwands.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert dreissig Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Das Bundesrecht sieht gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde in Art. 450 ZGB die Beschwerde als einziges einheitliches Rechtsmittel an ein Gericht vor (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht] vom 28. Juni 2006, S. 7083; nachfolgend: Botschaft), weshalb die Beschwerdemöglichkeit auch gegen einen blossen Kostenentscheid gegeben ist, jedenfalls dann wenn dieser das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde - wie vorliegend (vgl. nachstehende E. 2.1) - faktisch abschliesst. X_________ ist als Adressat des Entscheids zur Beschwerde befugt. Er hat gegen den Entscheid vom 5. Mai 2014, den die KESB tags darauf versandt hat, am 5. Juni 2014, mithin frist-

- 4 gerecht, Beschwerde eingereicht. In seiner schriftlichen Eingabe begründet er seine Beschwerde. Auf diese ist somit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem jede Rechtsverletzung - von Bundesrecht und des ergänzenden kantonalen Rechts, von materielloder verfahrensrechtlichen Vorschriften -, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden kann (Art. 450a Abs. 1 ZGB; Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Rz. 34.14). Die Verfahrensgrundsätze von Art. 446 ZGB, die Untersuchungs- und Offizialmaxime sowie die Rechtsanwendung von Amtes wegen, gelten ebenfalls im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden, selbst wenn sie ihre Überprüfung in der Regel auf den Umfang der Anfechtung beschränkt (Botschaft, S. 7083 und 7085; Steck, in: Fam- Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 8 zu Art. 450a ZGB und N. 20 zu Art. 446 ZGB; ders., Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 10 zu Art. 450a ZGB). 1.3 Für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz hat der Bundesgesetzgeber in den Art. 443 ff. bzw. 450 ff. ZGB gewisse Grundsätze aufgestellt. Im Übrigen überlässt er dessen Ausgestaltung den Kantonen. Soweit die Kantone keine oder unvollständige Bestimmungen erlassen haben, ist die ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht also eine „Kaskadenordnung“: Primär gelten die bundesrechtlichen Grundregeln (verfassungsmässige Rechte und Art. 443 ff. ZGB), in zweiter Linie die besonderen kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen und subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (Steck, FamKomm, N. 3 ff. zu Art. 450f ZPO). Ein Regelungsspielraum für die Kantone besteht namentlich in Bezug auf Rechtshängigkeit, Verfahrensleitung und Instruktion, Verfahrensabläufe im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, Fristen und Zustellungen, Protokollierung, Kosten und Entschädigungen, unentgeltliche Rechtspflege sowie Form der Entscheide (Botschaft, S. 7088). Da die ZPO auf ein Zweiparteienverfahren ausgerichtet ist, erscheint deren (subsidiäre) Anwendbarkeit auf Fälle des Erwachsenenschutzes indessen kaum sachgerecht (Auer/Marti, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N. 5 zu Art. 450f ZGB; Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 7 zu Art. 450f ZGB). 1.3.1 Art. 443 ZGB statuiert Melderechte und -pflichten für den Fall, dass eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Erwachsenenschutzbehörde hat nach Eingang einer solchen Meldung von Amtes wegen den Sachverhalt umfassend abzuklären (Art. 446

- 5 - ZGB). Die betroffene Person ist grundsätzlich persönlich anzuhören (Art. 447 Abs. 1 und 2 ZGB), woraus sich die Verpflichtung ableitet, die wesentlichen Punkte der Anhörung in einem Protokoll oder Bericht festzuhalten (Auer/Marti, a.a.O., N. 14 zu Art. 446 ZGB; vgl. Art. 176 Abs. 1 ZPO). Nach Abschluss der Untersuchung und Prüfung des Falles entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde darüber, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen (vgl. Art. 388 ff. ZGB) angezeigt sind. Wenn behördliche Massnahmen nicht erforderlich sind, erlässt sie einen Einstellungsentscheid (vgl. KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht [mit Mustern], Zürich/St. Gallen 2012, Ziff. 1.6 Abklärung, S. 42 ff., wo das korrekte Vorgehen ausführlich dargelegt wird). 1.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 des kantonale EGZGB ist unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) für zivilrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden anwendbar. Daneben enthält das EGZGB nähere Ausführungsbestimmungen zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, zu deren Organisation und zum anwendbaren Verfahren (vgl. Art. 13 ff., 111 ff., 117 ff.). Das Verfahren vor der Schutzbehörde wird u.a. eingeleitet durch eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 118a Abs. 1 lit. b EGZGB), und gilt als eröffnet, wenn die Schutzbehörde es den betroffenen Personen anzeigt oder wenn sie Schritte gegenüber Dritten unternimmt (Art. 118a Abs. 2 EG- ZGB). Vorbehältlich der präsidialen Entscheidungskompetenzen unterbreitet der Präsident oder sein Stellvertreter das Ergebnis seiner Vorabklärungen der Schutzbehörde, die darüber entscheidet, ob das Verfahren fortgesetzt oder eingestellt wird (Art. 118c Abs. 1 EGZGB). Wird das Verfahren fortgesetzt, erstellt er den Sachverhalt, erhebt die erforderlichen Beweise und unterbreitet der Schutzbehörde einen Entscheidentwurf (Art. 118c Abs. 2 EGZGB). Art. 118e EGZGB wiederholt in Abs. 1 die Verpflichtung der Behörde, die betroffene Person grundsätzlich persönlich anzuhören. Darüber ist gemäss Abs. 2 der nämlichen Bestimmung bezüglich der wesentlichen Elemente ein Protokoll zu erstellen. Subsidiär sind jeweils die Bestimmungen der ZPO anwendbar (Art. 118 EGZGB). Die kantonale Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES) vom 22. August 2012 verpflichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, für jeden Fall systematisch eine Akte zu führen (Art. 21 VKES) und ihre Verhandlungen schriftlich festzuhalten, indem sie entweder einen Beschluss erlässt oder ein vorschriftsmässiges Protokoll verfasst (Art. 23 VKES). Nach Art. 34 VKES definiert die ZPO die Begriffe der Kosten und Entschädigung und regelt ihre Verteilung und Liquidation (Abs. 1), während das GTar, insbesondere in seinen Art. 18 und 34, die Kriterien für die Festsetzung des Gebührentarifs und der Auslagen umschreibt (Abs. 2; ebenso Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. b GTar). Aufgrund der ausdrücklichen Verweise von Art. 118

- 6 - EGZGB sowie von Art. 34 Abs. 1 VKES auf die ZPO bleibt für die Anwendbarkeit des VVRG hinsichtlich der Kostentragung kein Raum. 2. 2.1 Die vorinstanzlichen Akten enthalten in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Selbstgefährdungsmeldung seitens der Kantonspolizei. Die KESB war daher laut Gesetz verpflichtet, diese auf ihre Begründetheit hin abzuklären. Mit der Einladung vom 20. August 2013 an den Beschwerdeführer zu dessen Anhörung eröffnete sie das Verfahren. Eine kurze Anhörung durch die Präsidentin und den juristischen Schreiber fand am 26. August 2013 statt. Deren Ergebnis wurde protokollarisch festgehalten mit der Schlussbemerkung, es seien keine Massnahmen einzurichten, da sich der Beschwerdeführer in Behandlung befinde und unterstützt werde. In ihrer Sitzung vom 9. September 2013 (Entscheid vom 10. September 2013) beschloss die KESB, vorerst Rückfrage beim PZO zu nehmen. In der Folge zog sie am 14./18. November 2013 einen Bericht beim Hausarzt des Beschwerdeführers bei. Gestützt darauf beschloss sie an ihrer Sitzung vom 24. Februar 2014 (Entscheid vom 25. Februar 2014), das Dossier abzulegen, ohne eine Massnahme einzurichten, da eine solche momentan nicht nötig sei. Diese Verfahrenseinstellung wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich nie eröffnet. Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet (Art. 236 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 118 EGZGB). In seinem Endentscheid entscheidet das Gericht in der Regel gleichzeitig über die Prozesskosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VKES; vgl. auch E. 1.3.2 in fine sowie E. 2.2). Hauptpunkt des Endentscheides ist also das Urteil in der Sache oder der Nichteintretensbeschluss, währenddem die Regelung der Kosten eine Folge der Verfahrensbeendigung und insoweit einen Nebenpunkt des Endentscheides bildet. In casu hat die KESB das Erwachsenenschutzverfahren gemäss internem Protokoll zwar für geschlossen erklärt, diesen Entscheid dem Betroffenen indessen nicht formell eröffnet. Statt dessen hat sie im strittigen Entscheid allein die Kostenfolge festgesetzt. Ein solches Vorgehen erscheint rechtlich nicht korrekt. Immerhin ergibt sich aus der Begründung des Entscheids vom 5. Mai 2014, in welchem die KESB rund acht Monate nach der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers über die Kosten befunden hat, dass das Verfahren - an einem nicht genannten Zeitpunkt - mangels Handlungsbedarfs „ad acta“ gelegt worden ist. Diese Verfahrenseinstellung ohne Anordnung behördlicher Massnahmen ist denn auch nicht strittig.

- 7 - 2.2 Für die Kostenverteilung verweist Art. 34 Abs. 1 VKES auf die ZPO (vgl. E. 1.3.2 in fine), womit deren einschlägigen Bestimmungen - wohl als kantonales Recht - zur Anwendung gelangen. Laut Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO richtet sich die Kostentragung grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, d.h. nach dem Obsiegen und Unterliegen; jede Partei hat die Kosten insoweit zu tragen, als dass sie verliert. Diese auf ein Zweiparteienverfahren ausgerichtete Regelung wird dem Erwachsenenschutzverfahren, in welchem es keine obsiegende und unterliegende Partei gibt, kaum gerecht (vgl. dazu auch E. 1.3). Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aber nicht als unterliegende Partei angesehen werden, nachdem die KESB nach Prüfung der polizeilichen Gefährdungsmeldung keinerlei Handlungsbedarf sah und dementsprechend mangels aktueller Hilfsbedürftigkeit keine Massnahmen zum Wohl und Schutz des Angehörten (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB) ausgesprochen hat, zumal dies wohl dessen Wunsch entsprach. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt sodann die klagende Partei bei Nichteintreten als unterliegend. Das Verfahren vor der KESB initiiert hat vorliegend gerade nicht der Betroffene mit einem Gesuch, sondern eine Amtsstelle mit ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsmeldung, die schliesslich zu keinem materiellen (Massnahme-)Entscheid führte, sondern eine formlose Einstellung nach sich zog, weil die Prüfung des Falles keinen Handlungsbedarf ergab. Bei einer Einstellung des Verfahrens nach einer amtlichen oder gebotenen privaten Gefährdungsmeldung gemäss Art. 443 ZGB wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit bietet es sich an, den Staat - in sinngemässer Anwendung von Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO - die Verfahrenskosten tragen zu lassen. Denn in diesen Fällen beruht das schliesslich eingestellte Verfahren samt dessen Kosten auf gesetzlichen Melderechten bzw. -pflichten. Selbst Art. 88 Abs. 1 VVRG (vgl. zu dessen [Nicht- ]An-wendbarkeit E. 1.3.2 in fine) würde unter den angeführten Umständen für eine Kostenauflage nicht genügen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in besonderen Fällen, die Verfahrenskosten in Abweichung von Art. 106 ZPO nach Ermessen zu verteilen. Eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers lässt sich damit bei einem Verzicht auf jegliche behördliche Massnahmen zu seinem Wohle und zu seinem Schutze indessen nicht begründen. Vielmehr wäre eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers beim vorliegenden Verfahrensausgang doch eher unbillig, weshalb auch Art. 107 Abs. 2 ZPO bei sinngemässer Anwendung nahe legt, die bei der KESB angefallenen Kosten dem Staat bzw. der Gemeinde aufzuerlegen. Dass der Beschwerdeführer durch mangelnde Sorgfalt vermeidbare Kosten verursacht hätte, ist nicht aktenkundig, weshalb sich eine

- 8 - Kostauflage gestützt auf Art. 108 ZPO ebenfalls nicht begründen lässt (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, N. 1 und 3 ff. zu Art. 108 ZPO). Zusammenfassend bietet das Gesetz keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen bei Einstellung des Verfahrens die Kosten der Erwachsenenschutzbehörde aufzuerlegen. Die Regelungen der Kantone gehen denn auch dahin, der betroffenen Person die Verfahrenskosten grundsätzlich nur dann aufzuerlegen, wenn eine Massnahme angeordnet wird (in diesem Sinne Bohnet, Autorités et procédure en matière de protection de l’adulte, in: Guilloud/Bohnet [Hrsg.], Le nouveau droit de la protection de l’adulte, Basel 2012, S. 33 ff., S. 85 N. 144). So erwachsen der betroffenen Person praxisgemäss keine Verfahrenskosten, wenn das Kantonsgericht auf deren Beschwerde hin eine von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Massnahme als nicht notwendig erklärt und deshalb den angefochtenen Entscheid samt der vorinstanzlichen Kostenauferlegung aufhebt. Der Umstand, dass der KESB Kosten entstanden sind, rechtfertigt für sich allein keine Kostenauflage. Im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erwachsen den Gemeinwesen immer auch Kosten, die sich nicht auf Dritte abwälzen lassen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind - jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers - keine gewinnorientierten Institutionen. Wie der Beschwerdeführer überdies zu Recht bemängelt, begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die verfügte Kostenauflage mit keinem einzigen Wort. Zwar dürfen die Begründungsanforderungen bei einem Kostenentscheid nicht allzu hoch angesetzt werden, wenn Prozessausgang und Gesetz diesen ohne weiteres vorgeben. Dies ist hier, wie dargelegt, aber nicht der Fall, weshalb der Entscheid zumindest kurz hätte begründet werden müssen, um dem Beschwerdeführer eine gehörige Anfechtung zu ermöglichen. Es kommt hinzu, dass den Parteien bezüglich der Verteilung der Kosten im Prinzip das rechtliche Gehör zusteht (Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 105 ZPO); dessen Nichtgewährung im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde ist dann erheblich, wenn der Betroffene - wie hier der Beschwerdeführer acht Monate nach seiner Anhörung, in welcher er nach seiner, seitens der Vorinstanz nicht widersprochenen Darstellung nicht umfassend informiert wurde - nicht mit Kosten rechnen musste. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die KESB bzw. deren Trägergemeinden haben die bei ihr angefallenen Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Das Kantonsgericht ist insoweit nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (vgl. E. 1.2). 2.3 Das GTar regelt lediglich die Bemessung der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden, während sich deren Auferlegung und Aufteilung

- 9 nach den jeweiligen Verfahrensrechten richten (Art. 1 Abs. 1 und 2, hier vorab dessen lit. b, GTar; vgl. auch E. 1.3.2 in fine). Entgegen der Vorinstanz stellt das GTar also keine gesetzliche Grundlage dar für eine Kostenauferlegung. An die Adresse der KESB bleibt ferner klarzustellen, dass der weite Gebührenrahmen von Art. 18 GTar in Art. 12 Abs. 1 GTar eine Reduktion erfährt, wenn ein Verfahren - wie hier - nicht zu Ende geführt wird. Art. 12 Abs. 2 GTar sieht sogar vor, dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann. Ein solcher Verzicht hätte sich, wenn eine Kostenpflicht des Beschwerdeführers entgegen vorstehender E. 2.2 gegeben gewesen wäre, aufgedrängt, weil sich die Bemühungen der KESB darin erschöpften, einige Erkundigungen einzuholen und die betroffene Person kurz anzuhören, bevor sie das Dossier schloss. 3. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) haben die KESB bzw. unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag die Trägergemeinden der KESB Region B_________, d.h. die Gemeinden C_________, D__________, E__________, F__________, G_________, B_________, H_________ und I_________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdeführer entsprechend hierfür zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar), womit der gesetzliche Rahmen Fr. 54.-- bis Fr. 2‘400.-- beträgt. Vorliegend waren sowohl die Vorakten als auch das Beschwerdedosssier nicht umfangreich. Zu prüfen war in einem ausschliessslich schriftlichen Verfahren einzig die Kostenfrage, wobei sich das Kantonsgericht mit dieser mangels einer Begründung durch die Vorinstanz umfassend zu befassen hatte. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterein ist die Entscheidgebühr deshalb auf Fr. 500.-- festzusetzen; Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen. 3.2 Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlichen Rahmen nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar), wobei der vorgegebene Tarif bei aussergewöhnlicher Arbeit über- und bei ausserordentlich wenig Aufwand unterschritten werden darf (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Für

- 10 das Beschwerdeverfahren im Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht beträgt das Honorar im Prinzip minimal Fr. 550.-- und maximal Fr. 8'800.-- (Art. 35 Abs. 2 lit. b GTar). Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des eng umgrenzten Streitgegenstands richtigerweise mit einer äusserst kurzen Beschwerde begnügt; in dieser hat er indes die wesentlichen Punkt aufgegriffen. Das Aktenstudium war ebenfalls mit keinem grossen Aufwand verbunden. Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, die Parteientschädigung auf Fr. 550.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der KESB Region B_________ vom 5. Mai 2014 aufgehoben; die KESB Region B_________ trägt ihre Kosten selber. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- werden der KESB Region B_________ bzw. den Gemeinden C_________, D_________, E_________, F_________, G_________, B_________, H_________ und I_________ unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. 3. Die KESB Region B_________ bzw. die Gemeinden C_________, D_________, E_________, F_________, G_________, B_________, H_________ und I_________ bezahlen X_________ unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag eine Parteientschädigung von Fr. 550.--. Sitten, 5. September 2014

C1 14 165 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.09.2014 C1 14 165 — Swissrulings