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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.01.2015 C1 14 155

19 janvier 2015·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·942 mots·~5 min·11

Résumé

C1 14 141/155 URTEIL VOM 19. JANUAR 2015 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Hermann Murmann, Präsident; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ und Y_________, Berufungsbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (Ehescheidung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 25. April 2014

Texte intégral

C1 14 141/155

URTEIL VOM 19. JANUAR 2015

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Präsident; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

und

Y_________, Berufungsbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Ehescheidung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 25. April 2014

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Verfahren und Erwägungen

1. Am 19. Mai 2014 reichte Y_________ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 25. April 2014 ein. Am 28. Mai 2014 tat ihm dies X_________ gleich. Anlässlich der Gerichtssitzung vom 19. Januar 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts: 1. Die Verfahren C1 14 141 Y_________ <> X_________ und C1 14 155 X_________ <> Y_________ werden zusammengelegt. 2. Nachdem der Bezirksrichter die hälftige Teilung der Freizügigkeitsleistung im Teilurteil vom 6. Dezember 2012 festgelegt hat, ist die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zuständig für die betragsmässige Teilung der Freizügigkeitsleistungen. Die Parteien haben die diesbezüglichen Ausführungen (Schreiben vom 26. November 2014) zur Kenntnis genommen. Frau X_________ wird bei der D_________ Bank ein Freizügigkeitskonto eröffnen damit einerseits die Guthaben der E_________ und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG dort zusammengeführt werden können und andererseits die Pensionskasse von Y_________ den Betrag von Fr. 41‘287.23 (samt Zins) darauf einzahlen kann. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts wird ersucht die hälftige Teilung der Freizügigkeitsleistungen in diesem Sinne vorzunehmen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung: Der Wert der StWE-Anteile xxx1 Garage Nr. xxx im EG (1/1000) und StWE-Anteil xxx2 (49/1000) 4-Zimmer Wohnung Nr. xxx im ersten OG und Keller Nr. xxx im EG beträgt Fr. 351‘900.--. Die Hypothekarschulden, die auf diesen beiden Stockwerkeigentumsanteilen lasten, betragen Fr. 219‘000.--. Der Übernahmewert der Wohnung beträgt somit Fr. 132‘900.-- (Fr. 351‘900.-- - Fr. 219‘000.--) Der Ehegattin steht aus Güterrecht Nachfolgendes zu: a) Fr. 132‘900.-- : 2, sind Fr. 66‘450.-- (1/2 Wohnung und Garage); b) Fr. 28‘000.-- : 2, sind Fr. 14‘000.-- (Betrag, den der Ehemann in die Wohnung in F_________ investiert hat); c) Konto 3A des Ehemanns Fr. 7‘800.-- : 2 sind Fr. 3‘900.--. Somit stehen Frau X_________ Fr. 84‘350.-- aus Güterrecht zu. Frau X_________ übernimmt die Miteigentumsanteile der StWE Nr. xxx2 und xxx1, welche ihrem Ehegatten gehören. Sie wird somit Alleineigentümer dieser beiden StWE-Anteile. Die D_________ Bank erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass Herr Y_________ aus der Solidarschuldnerschaft betreffend der auf den StWE-Anteilen lastenden Hypothek entlassen wird und Frau X_________ somit Alleinschuldnerin gegenüber der Bank wird. Da die Ehegattin die beiden Miteigentumsanteile der StWE-Anteile Nr. xxx1 und xxx2 übernimmt und ihr Fr. 84‘350.-- aus Ehegüterrecht zustehen, schuldet sie ihrem Gatten aus Güterrecht den Betrag von

- 3 - Fr. 48‘550.-- (132‘900.-- - 84‘350.--). Zudem schuldet sie ihrem Gatten Fr. 25‘000.-- aus Güterrecht in Bosnien, somit beträgt die Totalschuld aus Güterrecht von Frau X_________ an Herrn Y_________ Fr. 73‘550.--. 4. Herr Y_________ hat grundsätzlich den Betrag von Fr. 51‘000.-- an seine Pensionskasse zurück zu bezahlen, die er seinerzeit in die eheliche Wohnung, das heisst in die beiden obgenannten StWE- Anteile investiert hat, welche nun von Frau X_________ übernommen werden. Statt, dass die Ehegattin dem Ehegatten den Betrag von Fr. 73‘550.-- überweist, überweist sie den Betrag von Fr. 51‘000.-- an die Pensionskasse des Ehegatten, womit sie noch Fr. 22’550.-- ihrem Gatten aus Güterrecht schuldet. Dieser Betrag ist bis zum 28. Februar 2015 an Herrn Y_________ zu bezahlen. Dies geschieht wie folgt: a) Frau X_________ bezieht von ihrem Freizügigkeitskonto bei der D_________ Bank den Betrag von Fr. 41‘287.23. Zu Gunsten der D_________ Bank wird für diesen Betrag ein Veräusserungsverbot auf den von Frau X_________ erworbenen Stockwerkeigentumanteilen angemerkt. b) Die D_________ Bank gewährt Frau X_________ eine Erhöhung der Hypothek um Fr. 9‘712.77 (Fr. 51‘000.-- - Fr. 41‘287.23), so dass dieser Betrag zusammen mit dem Betrag aus dem Freizügigkeitskonto an die Pensionskasse des Ehegatten überwiesen werden kann und so das Veräusserungsverbot zu Gunsten der Pensionskasse des Ex-Ehegatten gelöscht werden. 5. Frau X_________ kann auf einseitiges Begehren, bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils, die Übertragung der Miteigentumsanteile von Y_________ beim Grundbuchamt G_________ auf sie selber verlangen, so dass sie Alleineigentümerin der beiden StWE-Anteile Nr. xxx1 und xxx2 wird. Die Kosten für die Übertragungen im Grundbuchamt bezahlen Herr Y_________und Frau X_________ je zur Hälfte. 6. Herr Y_________ bezahlt an seine Ex-Gattin einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 717.-- für die Zeit bis November 2014 und von Fr. 850.-- vom 1. November 2014 bis 1. November 2020. Bereits getätigte Zahlungen werden angerechnet. 7. Mit Ausnahme dieser Änderungen, bleibt das erstinstanzliche Urteil vom 25. April 2014 bestehen, insbesondere was die Unterhaltsbeiträge an die Kinder, die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen betrifft. 8. Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz im Betrage von Fr. 1‘000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf Grund der beidseitig gewährten, unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vorab durch den Staat Wallis bezahlt. Y_________ und X_________ haben dem Staat Wallis die ihnen auferlegten Gerichtskosten von je Fr. 500.-- nach- respektive zurück zu zahlen, sobald sie dazu in der Lage sind. 9. Jede Partei übernimmt ihre eigenen Kosten für das Berufungsverfahren. Auf Grund der beidseitig gewährten, unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vorab durch den Staat Wallis bezahlt und zwar wird Rechtsanwalt B_________ mit Fr. 4‘000.-- und Rechtsanwalt A_________ ebenfalls mit Fr. 4‘000.-- entschädigt.

- 4 - 10. Y_________ und X_________ haben dem Staat jeweils den Betrag von Fr. 4‘000.-- nach- respektive zurück zu zahlen, sobald sie dazu in der Lage sind. 11. Die Verfahren C1 14 141 / 155 werden infolge Vergleiches vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. Sitten, 19. Januar 2015 Gelesen und bestätigt: sig X_________ sig. Y_________ sig. RA A_________ sig. RA B_________

2. Nachdem sich die Parteien in sämtlichen Punkten geeinigt haben, können die Verfahren C1 14 141 und 155 als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben werden.

Demnach wird erkannt

Die Verfahren C1 2014 141 / C1 2014 155 werden als durch Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben.

Sitten, 19. Januar 2015

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