C1 13 50
URTEIL VOM 2. APRIL 2014
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber
in Sachen
V_________, Klägerin und Berufungsklägerin, W_________, Klägerin und Berufungsklägerin, X_________, Klägerin und Berufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Y_________, Beklagter und Berufungsbeklagter, Z_________, Beklagter und Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt B_________
(Vorkaufsrecht) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 31. August 2012
- 2 - Verfahren
A. Am 17. Juni 2009 hinterlegte D_________ beim Bezirksgericht C_________ gegen Z_________ und Y_________ eine Klagedenkschrift mit folgenden Begehren (S. 5): 1. Sachbegehren 1.1 Hauptbegehren Herr D_________ wird als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen No. 1xxx und No. 2xxx im Grundbuch eingetragen. Und Herr D_________ bezahlt an Herrn Z_________ den objektiven Wert der Miteigentumsanteile von 43/100 an den Parzellen No. 1xxx und No. 2xxx. 1.2 Sekundärbegehren Der Tauschvertrag vom 30.05.2008 ist nichtig und Herr Z_________ wird als Miteigentümer von 43/100 an den Parzellen No. 1xxx und No. 2xxx wiederum im Grundbuch eingetragen. 2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten. 3. Der Klägerpartei wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
B. Nach Leistung der Kostensicherheit durch den Kläger beantragten die Beklagten mit Klageantwort vom 7. September 2009 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren (S. 55). In der Replik vom 22. Oktober 2009 (S. 85 ff.), der Duplik vom 4. Dezember 2009 (S. 93 ff.) sowie an der Vorverhandlung vom 8. Februar 2010 (S. 103 ff.) beharrten Kläger und Beklagte jeweils auf ihren Standpunkten. Nach dem Tod des Klägers D_________ wurde das Verfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2011 eingestellt (S. 277). Am 23. Mai 2011 zeigten dessen gesetzliche Erben V_________, W_________ und X_________ an, dass sie das Gerichtsverfahren fortsetzen wollen. Nach durchgeführtem Verfahren hinterlegten die Klägerinnen am 15. und die Beklagten am 17. Februar 2012 Schlussdenkschriften, in welchen sie jeweils an ihren Rechtsbegehren festhielten (S. 328 ff., 338 ff.). C. Der Bezirksrichter erliess am 31. August 2012 folgendes Judikatum, welches er auf Begehren der Klägerinnen den Parteien am 16. Januar 2013 als motiviertes Urteil eröffnete (S. 369 ff.): 1. Die Rechtsbegehren der Klägerinnen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden den Klägerinnen V_________, W_________ und X_________ solidarisch auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, und der Saldo wird den Beklagten zurückerstattet. Die Klägerinnen haben den Beklagten für die von diesen vorgeschossenen Gerichtskosten den Betrag von Fr. 12'320.-- zu vergüten. 3. Die Klägerinnen V_________, W_________ und X_________ haben unter solidarischer Haftung den Beklagten Z_________ und Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 29'300.-- zu bezahlen.
- 3 -
D. Am 15. Februar 2013 reichten V_________, W_________ und X_________ gegen das oben genannte Urteil Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 399): 1. Diese Berufung wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 30.08.2012/16.01.2013 wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass der Tauschvertrag vom 30.05.2008 nichtig ist. 4. Es wird festgestellt, dass Herr D_________, dessen Erben, aus dem Tauschvertrag vom 30.05.2008 das gesetzliche Vorkaufsrecht zusteht. 5. Die Erben D_________ werden als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen No. 1xxx und No. 2xxx im Grundbuch eingetragen und bezahlen dafür den objektiven Wert, nämlich Fr. 226'490.-- unter Anrechnung zu übernehmender Hypothekarschulden. 6. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Beklagten. 7. Der Klägerpartei wird für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 8. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid dieses Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 16. April 2013 stellten die Berufungsbeklagten die folgenden Rechtsbegehren (S. 426): 1. Die klägerischen Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 15. Februar 2013 seien abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts C_________ sei zu bestätigen. 2. Sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Urteils sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Berufungsklägerinnen. 3. Den Berufungsbeklagten sei für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide, worunter nebst Sach- auch Nichteintretensentscheide fallen (Art. 308 Abs. 1 lit. a, Art. 236 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO).
- 4 - Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308 ZGB; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 33 zu Art. 308 ZPO). Das Hauptbegehren der Klägerinnen lautete vor dem Bezirksgericht, dass D_________ bzw. seine Rechtsnachfolger zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im Grundbuch eingetragen würden und diese im Gegenzug an Z_________ den objektiven Wert dieser Miteigentumsanteile zahlen würden. Die Beklagten verlangten die Klageabweisung. Aufgrund des durch den Gerichtssachverständigen ermittelten Verkehrswerts der Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx setzte der Bezirksrichter den Streitwert auf Fr. 559'000.-- fest. Dies ist für das Kantonsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar, womit die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht wird. 1.2 Die Berufungsklägerinnen haben als Klägerinnen, deren Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, ein schutzwürdiges Interesse an der Berufungserklärung und sind daher zur Berufung legitimiert. Die Berufung wurde zudem innert 30 Tagen fristgerecht beim Kantonsgericht als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 3, 4 ZPO). 1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung. Diese dient aber der Erläuterung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten hat, ist auf die Berufung analog anwendbar (Killias, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 219 ZPO; BGE 138 III 213 E. 2.3, 137 III 617 E. 4.2); Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Streites umschrieben, d.h., es wird festgehalten, was der Kläger seitens des Gerichts zugesprochen erhalten will. Es gilt der Grund-
- 5 satz, dass das Rechtsbegehren, und als solches auch das Berufungsbegehren, so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass es bei Klagegutheissung zum richterlichen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 14 u Art. 311 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A., N. 18 f. zu Art. 221 ZPO; Killias, a.a.O., N. 8 zu Art. 221 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 883; Hurni, Berner Kommentar, N. 36 zu Art. 58 ZPO mit weiteren Hinweisen). 1.3.1 Die Berufungsklägerinnen beantragen nebst der Gutheissung der Berufung (Ziff. 1) und der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 2) die Feststellungen, dass der Tauschvertrag vom 30. Mai 2008 nichtig sei (Ziff. 3) sowie „dass Herr D_________, dessen Erben, aus dem Tauschvertrag vom 30. Mai 2008 das gesetzliche Vorkaufsrecht zusteh[e]“ (Ziff. 4). Ferner seien die Erben D_________ als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im Grundbuch einzutragen und diese hätten dafür den objektiven Wert, nämlich Fr. 226'490.-- unter Anrechnung zu übernehmender Hypothekarschulden zu bezahlen (Ziff. 5). Die Berufungsbegehren 6 – 8 behandeln die Kostenregelung des erstinstanzlichen Entscheids wie auch des Berufungsverfahrens. 1.3.2 Ziffer 1 und 2 dieser Berufungsbegehren genügen für sich allein nicht, da sich Berufungskläger aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO) in der Regel nicht damit begnügen dürfen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen, sondern vielmehr ein Antrag in der Sache gestellt werden muss (BGE 133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichturteile 4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 1; Seiler, a.a.O., N. 875 ff.; Hungerbühler, a.a.O., N. 17 zu Art. 311 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 311 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308- 327a ZPO, Basel 2013, N. 63 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 34 zu Art. 311 ZPO). Auf die Begehren 1 und 2 allein kann daher nicht eingetreten werden. 1.3.3 Die Berufungsklägerinnen stellen in den Ziffern 3 bis 5 materielle Begehren.
- 6 - 1.3.3.1 Ziffer 3 und 4 der Berufungsbegehren sind dabei als Feststellungsbegehren ausgestaltet und Ziffer 5 ist als Gestaltungsbegehren formuliert (zum Begriff der Gestaltungsklage vgl. statt aller Bessenich/Popp, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 3 f., 8 zu Art. 87 ZPO mit Hinweisen). Gemäss Ziffer 4 soll festgestellt werden, dass den Berufungsklägerinnen als Erben von D_________ „aus dem Tauschvertrag vom 30.08.2008 das gesetzliche Vorkaufsrecht zusteht“. Die Berufungsklägerinnen fordern sodann in Umsetzung dieses Vorkaufsrechts in Ziffer 5 als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im Grundbuch eingetragen zu werden, wofür sie Fr. 226'490.-- unter Anrechnung zu übernehmender Hypothekarschulden zu zahlen bereit sind. Mithin zielen die Berufungsklägerinnen ausdrücklich darauf ab, den „Tauschvertrag vom 30. Mai 2008“ als gesetzlichen Vorkaufsfall zu behandeln. Wie die Berufungsbeklagten zu Recht geltend machen, steht Ziffer 3 der Berufungsbegehren hierzu im Widerspruch, weil in diesem verlangt wird, dass das Rechtsgeschäft, welches in Ziffer 4 und 5 explizit als Vorkaufsfall behandelt werden soll, für nichtig erklärt wird, womit es mangels eines rechtsgültigen Rechtsgeschäfts an einem Vorkaufsfall fehlt. Ziffer 4 und 5 der Berufungsbegehren zum einen und Ziffer 3 zum anderen schliessen sich gegenseitig aus. Im Gegensatz zu den Klagebegehren vor erster Instanz, wo nahezu dieselben Begehren als Haupt- und Eventualbegehren gestellt wurden, d.h. primär verlangt wurde, D_________ sei als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im Grundbuch einzutragen, und lediglich eventualiter unter der Bedingung, dass das Hauptbegehren nicht geschützt wird, beantragt wurde, die Nichtigkeit des Tauschvertrags sei festzustellen und Herr Z_________ sei als Miteigentümer von 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx wiederum im Grundbuch einzutragen, werden die Berufungsbegehren vor Kantonsgericht als gleichwertige Alternativbegehren auf dieselbe Stufe gestellt. Derartigen Alternativbegehren, die es dem Gericht überlassen, welchen Antrag es gutheisst, mangelt es jedoch an einer genügenden Bestimmtheit, so dass auf sie nicht eingetreten werden kann (vgl. Hurni, a.a.O., N. 40 zu Art. 58 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 885, 916; Killias, a.a.O., N. 16 zu Art. 221 ZPO). 1.3.3.2 Diese unklaren Rechtsbegehren verbesserten die Berufungsklägerinnen innert der Rechtsmittelfrist nicht. Da sie ihre Berufung, nachdem ihnen das begründete Urteil des Bezirksgerichts am 17. Januar 2013 zugestellt worden war, am 15. Februar 2013 und damit am zweitletzten Tag der 30tägigen Rechtsmittelfrist aufgegeben hatten und
- 7 diese dem Kantonsgericht am 18. Februar 2013, und somit unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am letzten Tag der Frist, zugegangen war, hatte das Kantonsgericht keine Möglichkeit, mittels der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf die Verbesserung die Berufung hinzuwirken. Denn eine Klarstellung unklarer Berufungsanträge gestützt auf Art. 56 ZPO wäre ausschliesslich innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist möglich gewesen (Seiler, a.a.O., N. 888). Da es überdies nicht Sache des Gerichts ist, mittels der richterlichen Fragepflicht prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Bundesgerichtsurteile 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2, 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4, 4P.84/2003 vom 28. August 2003 E. 4.2, 4P.229/1999 vom 21. Dezember 1999 E. 1c, je mit Hinweisen), spräche die anwaltliche Vertretung der Berufungsklägerinnen ohnehin gegen eine richterliche Fragepflicht (Bundesgerichtsurteil 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4; vgl. ferner Hurni, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 56 ZPO; Kunz, a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO; Blickenstorfer, a.a.O., N. 68 zu vor Art. 308 ff. ZPO; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 40 zu Art. 56 ZPO, die in solchen Konstellationen gar nur von einem Fragerecht und keiner entsprechenden Pflicht ausgehen). Den im gesamten Verfahren anwaltlich vertretenen Berufungsklägerinnen musste bei Einreichung ihrer Berufungsschrift bewusst sein, dass ihre Rechtsbegehren als Alternativbegehren unklar waren, haben sie diese doch vor erster Instanz noch in Form zulässiger Haupt- und Eventualbegehren gestellt (vgl. hierzu Hurni, a.a.O., N. 40 zu Art. 58 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 916 f.). Ferner dürfen die widersprüchlichen Begehren nicht gestützt auf Art. 132 ZPO korrigiert werden, weil die Berufungsinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem Berufungskläger einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungsschrift ansetzen darf (BGE 137 III 617 E. 6.4; Seiler, a.a.O., N. 888, 909 ff., 917; Kunz, a.a.O., N. 33 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO, je mit weiteren Hinweisen). Mithin genügen die Berufungsbegehren 3 – 5 den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf diese grundsätzlich nicht eingetreten werden kann. 1.3.3.3 Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein mangelhaftes Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise
- 8 einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.2; Kunz, a.a.O., N. 67 zu Art. 311 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 881, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall lässt sich indessen auch aus der Begründung der Berufung kein eindeutiger Antrag der Berufungsklägerinnen entnehmen. Diese legen, nach summarischen Ausführungen über den Sachverhalt und die Prozessgeschichte, vorab dar, dass sie ihr Hauptbegehren genügend bestimmt formuliert hätten (S. 392 f.), befassen sich anschliessend ausführlich damit, dass die Nichtigkeit des Tauschvertrages vom 30. Mai 2008 entgegen den Annahmen der Vorinstanz genügend substanziiert dargelegt worden sei (S. 393 ff.) und schliessen mit einer kurzen Erwägung zum rechtlichen Gehör (S. 399). Den Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welchem Verhältnis die Sachbegehren zueinander stehen, namentlich ob auch im Berufungsverfahren vorab beantragt wird, das Rechtsgeschäft vom 30. Mai 2008 mangels Gleichwertigkeit der Leistungen als Vorkaufsfall anzusehen und dementsprechend das gesetzliche Vorkaufsrecht von Art. 682 Abs. 1 ZGB umzusetzen, oder aber, ob primär die Nichtigkeit des Tauschvertrags und damit verbunden die Rückabwicklung des nichtigen Geschäfts und Wiederherstellung des früheren Zustands angestrebt wird. Die alleinige Darstellung des Sachverhalts samt Prozessgeschichte vor dem Bezirksgericht und der dortigen Haupt- und Eventualbegehren ändert daran nichts, zumal die diesbezüglichen Ausführungen unter „B/ SACHVERHALT“ ausdrücklich mit der Einreichung der Berufung enden, deren Inhalt im Anschluss daran unter „C/ RECHTLICHE BEGRÜNDUNG“ dargestellt wird (S. 391 f.). Aus diesen Gründen kann auf die Berufungsbegehren 3 – 5 nicht eingetreten werden. 1.3.4 Den Ziffern 6 – 8 der Berufungsbegehren schliesslich mangelt es an einem (ausdrücklichen) Eventualantrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung bei Unterliegen im Hauptpunkt, welcher für eine selbstständige Anfechtung der Kostenund Entschädigungsfolgen notwendig gewesen wäre. Ebenso wenig enthält die Berufung eine entsprechende Begründung, weshalb auch auf diese Begehren nicht einzutreten ist (Kunz, a.a.O., N. 76 zu Art. 311 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 6.2), so dass die Berufungsklägerinnen insgesamt keine rechtsgenüglichen Berufungsanträge gestellt haben und demzufolge auf ihre Berufung nicht eingetreten werden kann.
- 9 - 2. Aus nachfolgenden Gründen wäre die Berufung zudem abzuweisen, selbst wenn auf sie eingetreten würde. 2.1 Dem laufenden Verfahren liegt folgender, insoweit nicht bestrittener Sachverhalt zugrunde: Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2002 erwarben Z_________, D_________ und E_________ die Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx in F_________ von den Geschwistern G_________, H_________, I_________, J_________ und K_________. Der Kaufpreis betrug Fr. 950'000.--. Zur selben Zeit schlossen die drei Käufer sowie Y_________ und L_________ einen Konsortialvertrag ab. Zweck dieser einfachen Gesellschaft war die Verwaltung, Überbauung und evtl. teilweise Veräusserung der Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx in F_________ (anerkannte TB 23-26 sowie S. 14 ff.). Die Konsortialmitglieder vereinbarten intern nachfolgende Beteiligungen am Anteil Gewinn, Verlust und Risiko: Z_________ und D_________ (35 %), E_________ (15 %), Y_________ (40 %) und L_________ (10 %). Entsprechend dieser Beteilungsverhältnisse bezahlten die Konsortialmitglieder ihren jeweiligen Anteil am Kaufpreis der obgenannten Parzellen (anerkannte TB 28 und 29 sowie S. 72 ff.). Mit Tauschvertrag vom 30. Mai 2008 übertrug Z_________ seinen Miteigentumsanteil von 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx an Y_________. Als Gegenwert erhielt Z_________ sechs Namensaktien der M_________ AG (anerkannte TB 6 und 7). In Art. 7 des Tauschvertrags wurde festgehalten, dass das Vorkaufsrecht der übrigen Miteigentümer aufgrund des Tauschvertrags nicht bestehe. Der Tauschvertrag wurde am 5. Juni 2008 im Grundbuch eingetragen (anerkannte TB 9 und 10 sowie S. 166 ff.). Im Herbst 2008 machte D_________ das ihm seiner Meinung nach von Gesetzes wegen zustehende Vorkaufsrecht geltend, weshalb er nach vorgängiger Nichtvermittlung am 17. Juni 2009 gegen Z_________ und Y_________ klageweise vorging. Der Bezirksrichter trat auf das Hauptbegehren der klagenden Partei, nämlich dass D_________ als Miteigentümer zu 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx im Grundbuch eingetragen wird und er im Gegenzug Z_________ den objektiven Wert der Miteigentumsanteile von 43/100 an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx zahlt, mangels Bezifferung des objektiven Werts der Miteigentumsanteile nicht ein (angefochtener Entscheid E. 3). Das Sekundärbegehren der Berufungsklägerinnen wies er unter anderem deshalb ab, weil die klagende Partei es unterlassen habe, im zeitlich zulässigen Rahmen darzustellen, worin die Diskrepanz zwischen tatsächlichem und verurkundetem Willen gelegen habe und was der wirkliche Willen der Vertragsparteien beim Tausch vom 30. Mai 2008 gewesen sei. Alleine die Feststellung der Klägerinnen in der
- 10 rechtlichen Klagenbegründung, dass der Wert der sechs Namensaktien der M_________ AG nicht dem Wert der fraglichen Miteigentumsanteile entspreche, genüge hierfür nicht (angefochtener Entscheid E. 4). 2.2 Gegen dieses Nichteintreten bringen die Berufungsklägerinnen vor, die Prozessparteien seien sich im Verlaufe des Verfahrens einig gewesen, dass die tatsächlichen Werte am Grundeigentum den tatsächlichen Konsortialverhältnissen von 17.5 % entsprochen hätten. Demnach habe der objektive Wert anhand der Schätzung des Gerichtsexperten Fr. 227'550.-- betragen. Folgerichtig hätten sie in ihrer Schlussdenkschrift auch festgehalten, dass Y_________ Miteigentum an Bauland in F_________ mit einem wirtschaftlichen Wert von Fr. 226'490.-- erhalten habe. Die Berufungsklägerinnen machen sodann geltend, anhand des unbestrittenen Sachverhalts und der festgestellten Werte wäre es für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen, den Gegenwert der Miteigentumsanteile zu erkennen. Zu behaupten, das Rechtsbegehren sei unklar, stelle ein überspitzt formalistisches Vorgehen dar (S. 392 f.). 2.2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b der vor erster Instanz geltenden ZPO/VS (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) musste die Klagedenkschrift unter anderem die Rechtsbegehren enthalten. Diese Rechtsbegehren mussten gemäss kantonalem Prozessrecht grundsätzlich beziffert sein (ZWR 2008 S. 243 E. 4a/bb), was das Bundesrecht bereits vor Eintritt der eidgenössischen ZPO erlaubt hat (BGE 131 III 243 E. 5.1, 116 II 215 E. 4a) und welche Regel nun Art. 84 Abs. 2 ZPO festhält (vgl. statt aller Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Luzern 2013, N. 51 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Die Bezifferungspflicht folgt bereits aus dem allgemeinen Prozessgrundsatz, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es im Falle der Klagegutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern 1984, S. 107; zum neuen Recht vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3; Baumann Wey, a.a.O., N. 55), ist aber auch vor dem Hintergrund des Anspruchs der Gegenpartei auf rechtliches Gehör angebracht (Baumann Wey, a.a.O., N. 61). Der Beklagte, dem die Klageschrift zur Beantwortung zugestellt wird, hat Anspruch darauf, genau zu wissen, wogegen er sich verteidigen muss. Es ist ihm nicht zuzumuten, aus anderen Prozessakten herauszusuchen, was von ihm verlangt wird (vgl. ZWR 1986 S. 170 E. 2a; Bundesgerichtsurteile 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.3, 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.2; BGE 131 III 70 E. 3.3). Das Bestimmtheitsgebot gilt nicht nur für Leistungsklagen, sondern findet auf sämtliche Klagearten Anwendung (Willisegger, a.a.O., N. 18 zu Art. 221 ZPO; Baumann Wey, a.a.O., N. 60, 408 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine unbezifferte Klage ist jedoch insbesondere dort möglich, wo
- 11 erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Konkretisierung der Forderung abgibt. Allerdings ist dann die Forderung zu beziffern und dadurch zu präzisieren, sobald die Partei dazu in der Lage ist, d.h. nach Abschluss des Beweisverfahrens (BGE 131 III 243 E. 5.1, 116 II 215 E. 4a; vgl. nunmehr ausdrücklich Art. 85 Abs. 2 ZPO; Baumann Wey, a.a.O., N. 506 ff.; Markus, Berner Kommentar, N. 1, 11 ff., 25 zu Art. 85 ZPO, je mit Hinweisen). Bei fehlender Bezifferung ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3; auch Seiler, a.a.O., N. 884; Kunz, a.a.O., N. 65 zu Art. 311 ZPO, je mit weiteren Hinweisen). 2.2.2 Prozessthema im Sinne des Hauptbegehrens war die Frage, ob ein Vorkaufsfall eingetreten war, was die Beklagten verneinten, da ein Tauschvertrag mit gleichwertigen Leistungen und Gegenleistungen abgeschlossen worden sei. Ein Vorkaufsfall liegt nur bei einem Kauf oder allenfalls einem gemischten Rechtsgeschäft vor. Infolge dessen war der genaue Wert der ausgetauschten Leistungen zwischen den Parteien strittig und es lag an der Klägerpartei, das Ungleichgewicht dieser Leistungen darzulegen und von hieraus den Kaufpreis zu beziffern, den sie im Gegenzug zur Einräumung des Eigentumsrechts zahlen musste. Dies hätte, selbst wenn man der Klägerpartei nicht vorwerfen wollte, dass sie ihr Hauptbegehren zu Beginn nicht bezifferte, spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens, insbesondere nach Kenntnisnahme der Gerichtsgutachten, erfolgen müssen. Ohne diese Bezifferung des Wertes der Miteigentumsanteile konnte das Hauptbegehren nicht unverändert zum Urteil erhoben werden, ohne dass in der Urteilsumsetzung erhebliche Unklarheiten bestanden hätten. Das Hauptbegehren konnte mithin nicht ohne Weiteres vollstreckt werden und war demnach unklar, was der Bezirksrichter im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat. 2.2.3 Es bleibt jedoch die Frage zu beantworten, ob der Bezirksrichter mittels der richterlichen Fragepflicht auf die Vollständigkeit der Rechtsbegehren hätte hinwirken (vgl. Hurni, a.a.O., N. 22 zu Art. 56 ZPO) bzw. den Klägerinnen mittels Art. 128 ZPO/VS eine Nachfrist zur Klageverbesserung hätte ansetzen müssen oder ob der Bezirksrichter überspitzt formalistisch gehandelt hat, wie dies die Berufungsklägerinnen geltend machen. 2.2.3.1 Die Klägerpartei war seit Verfahrensbeginn anwaltlich vertreten, so dass keine Gefahr von Nachteilen wegen Rechtsunkenntnis bestand (vgl. die unter E. 1.3.3.2 zitierte Literatur und Rechtsprechung), zumal es sich beim Grundsatz, dass Rechtsbegehren zu beziffern sind, um ein allgemeines Rechtsprinzip handelt, welches das Wal-
- 12 liser Zivilprozessrecht seit langem kannte (vgl. ZWR 2008 S. 243 E. 4a/bb, 1994 S. 134 E. 1, 1986 S. 170 E. 2a; Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, 2000, S. 219 f.). Nach ständiger Bundesgerichtsrechtsprechung darf die richterliche Fragepflicht nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen oder gar die Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig erweist (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2, 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.4.2, 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4, 4P.84/2003 vom 28. August 2003 E. 4.2, 4P.229/1999 vom 21. Dezember 1999 E. 1c). Folglich bestand dafür, dass der Bezirksrichter nach Abschluss des Beweisverfahrens mittels der richterlichen Fragepflicht auf eine Bezifferung des Hauptbegehrens hätte hinwirken müssen, vorliegend kein Raum. Ebenso wenig bestand eine entsprechende Pflicht aus Art. 128 Abs. 1 ZPO/VS, der sich auf die Klagedenkschriften bezog und nicht ohne Weiteres auf die Schlussdenkschriften analog anwendbar war (zum Anwendungsbereich von Art. 128 Abs. 1 ZPO/VS vgl. Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, S. 488; ferner Bundesgerichtsurteil 4P.236/2005 vom 10. November 2005 E. 2.6). 2.2.3.2 Auf die formell mangelhaften Schlussbegehren wäre indes ausnahmsweise einzutreten gewesen, wenn sich aus der Begründung der Schlussdenkschrift ergeben hätte, zu welchem Gegenwert die Miteigentumsanteile zu übertragen gewesen wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff.; Bundesgerichtsurteile 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1, 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2, 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.3, 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2). Die Berufungsklägerinnen hielten in ihrer Schlussdenkschrift unter „D/ Rechtsbegehren“ einzig fest, dass die klägerischen Rechtsbegehren vom 17. Juni 2001 (recte 2011) lit. c Ziffer 1 bis 3 ausdrücklich aufrecht erhalten würden. Entgegen ihren Vorbringen in der Berufung haben sie aber in der Begründung ihrer Schlussdenkschrift den objektiven Wert der Miteigentumsanteile als Entschädigungssumme nicht eindeutig festgehalten. Vielmehr sprachen sie zuerst von einem Wert der Miteigentumsanteile von Fr. 356'250.-- (S. 330), später von einem „tatsächlichen Gegenwert“ von Fr. 375'000.-- (S. 332), im Anschluss daran von einem „wirtschaftlichen Wert“ von Fr. 226'490.-- und schliesslich von einem „objektive[n] Wert gemäss Gesellschaftsvertrag“ von Fr. 426'490.-- (S. 332). Angesichts dieser verschiedenen Summen hat der Richter nicht überspitzt formalistisch gehandelt, wenn er davon ausging, dass aus der Begründung nicht zweifelsfrei hervorgeht, gegen welche Entschädigung die Klägerinnen die Zu-
- 13 sprechung des Miteigentumsanteils an den Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx verlangt haben. Demnach konnte der Bezirksrichter auf das Hauptbegehren nicht eintreten und wäre der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen, selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde. 2.3 Die Berufungsklägerinnen wenden sich sodann gegen das abgelehnte Eventualbegehren und bezeichnen die Feststellungen des Bezirksgerichts, die Tatsachenbehauptung, dass der tatsächliche Willen nicht dem verurkundeten entspreche, sei verspätet vorgebracht worden, als sachverhaltswidrig, da sich diesbezügliche Ausführungen bereits auf S. 7 der Klagedenkschrift befunden hätten. Sodann habe die Klägerpartei in der Replik unter den Tatsachenbehauptungen 63 f. festgestellt, dass die wahren Vertragsabsichten der Gesellschafter in der notariellen Urkunde nicht stipuliert worden seien und der Eintrag im Grundbuch nicht den tatsächlichen Gesellschaftsverhältnissen entspreche. Entsprechende Schlussfolgerungen seien auch in der Begründung der Replik festgehalten worden. Weiter habe sich die Diskrepanz zwischen verurkundetem und tatsächlichem Willen aus dem mittels Rechtsbot hinterlegten Säumnisurteil C1 09 110 des Kantonsgerichts vom 2. November 2009 und der Parteieinvernahme von Y_________ ergeben. Die Vorinstanz hätte schliesslich eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, auf welche sich jedermann jederzeit berufen könne, von Amtes wegen berücksichtigen müssen (S. 393 ff.). 2.3.1 Da im laufenden Verfahren die Verhandlungsmaxime gilt, mussten rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen von den Parteien in der von der kantonalen Prozessvorschrift verlangten Form und Frist behauptet werden (Art. 66 Abs. 1 ZPO/VS; ZWR 2007 S. 229; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 10. Kap. N. 54 ff.). Die Klägerinnen hatten das sog. Klagefundament, d.h. die die Klage begründenden Tatsachen so substanziiert zu behaupten, dass darüber Beweis geführt werden konnte. Ein nicht vorgebrachter Sachverhalt war im Endentscheid einem nicht bewiesenen gleichzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N. 1a zu § 113). Unter der Herrschaft der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime ist es generell Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem Richter obliegt einzig, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen. Ein Rechtssatz kann nicht von Amtes wegen angewendet werden, wenn sein Tatbestand
- 14 nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen ist (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 156, Anm. 9). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 123 III 183 E. 3e, 108 II 337 E. 2 und 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGE 117 II 113 E. 2; Guldener, a.a.O., S. 164). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 108 II 337 E. 3). 2.3.2 Die Klägerinnen machten im Rahmen ihres Sekundärbegehrens geltend, der abgeschlossene Tauschvertrag sei als simuliertes Rechtsgeschäft nichtig, weshalb wieder der Beklagte Z_________ im Grundbuch als Miteigentümer der Parzellen Nr. 1xxx und 2xxx einzutragen sei. Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc, 112 II 337 E. 4a, 97 II 207 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4C.279/2002 vom 28. November 2003 E. 5; Wiegand, Basler Kommentar, 5. A., N. 50 zu Art. 18 OR). Wer sich auf eine Simulation beruft, trägt dafür nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweislast (BGE 112 II 337 E. 4a; Bundesgerichtsurteil 5A_115/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 5.2; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 1017). Dieser Beweis ist streng zu handhaben. Allgemeine Behauptungen oder blosse Vermutungen reichen nicht aus (BGE 112 II 337 E. 4a). Erst wenn die Simulation feststeht, so ist diese vom Gericht von Amtes wegen zu beachten und das simulierte Geschäft ist als völlig unwirksam zu qualifizieren (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1017, 1019 mit Hinweisen).
- 15 - Entgegen ihrer Ansicht hatten die Klägerinnen demnach das Vorliegen eines simulierten Geschäfts zu beweisen und dementsprechend die dazugehörigen Tatsachenbehauptungen als Voraussetzungen für das anschliessende Beweisverfahren in der prozessual vorgesehenen Form darzulegen. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen eines simulierten Rechtsgeschäfts gehörte namentlich, dass die im Tauschvertrag beurkundeten Leistungen mit den tatsächlich ausgetauschten Leistungen nicht übereinstimmten und dass diese Diskrepanz von Wortlaut und Wille beabsichtigt war, d.h. dass die tatsächlich abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nur zum Schein abgegeben wurden und hiermit eine Täuschungsabsicht verbunden war (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1013; Wiegand, a.a.O., N. 51 zu Art. 18 OR mit Hinweisen). 2.3.3 Nach der ZPO/VS hatten die Parteien die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Tatsachen grundsätzlich in den Rechtsschriften in substanziierter Form vorzubringen (Art. 126 Abs. 1 lit. d, Art. 130 Abs. 1 lit. c und d ZPO/VS). Mit den angerufenen Beweismitteln hatten sie sich in ihren Rechtsschriften auseinanderzusetzen, d.h., sie hatten den wesentlichen Inhalt der Beweisurkunden in ihre Schriften aufzunehmen. Die Beilagen hatten die Funktion, die Tatsachendarstellung der Rechtsschrift zu belegen, keineswegs aber diese zu ersetzen oder die beweisbelastete Partei gar von ihrer Behauptungslast zu entbinden (vgl. ZWR 1991 S. 189 ff. E. 4a). Es oblag denn auch nicht dem Gericht oder dem Prozessgegner, sich aus diversen Unterlagen die wesentlichen herauszusuchen und derart den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln (Bundesgerichtsurteil 4C.341/2000 vom 18. April 2001 E. 2 und 3). Mit der Substanziierung konnte nicht bis zum Beweisverfahren gewartet werden, da es bereits für die Durchführung des Beweisverfahrens notwendig ist zu wissen, was zu beweisen ist. Die Tatsachenbehauptungen waren somit vor Durchführung des Beweisverfahrens aufzustellen, da dieses nicht dazu dienen kann, das Behauptungsverfahren nachzuholen. Deshalb war die Vorverhandlung in der Regel der letzte Zeitpunkt, in welchem neue Tatsachen vorgebracht werden konnten (Art. 142 ZPO/VS; ZWR 2003 S. 148 E. 3a). Danach waren grundsätzlich auch keine neuen Beweismittel mehr zulässig (Art. 145 Abs. 1 ZPO/VS). Ausnahmsweise konnte der Richter gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO/VS (vgl. auch Art. 206 ZPO/VS) nach der Vorverhandlung neue Beweismittel zulassen, wenn sich aus den Akten ergab, dass diese Beweise notwendig sind, um die behaupteten Tatsachen, auf denen die Rechte und Ansprüche der Parteien beruhen, vollständig und wahrheitsgetreu festzustellen (zum Ganzen ZWR 1996 S. 220 f. E. 2 und 3, 1991 S. 190). Voraussetzung für die Anordnung von Beweisen von Amtes wegen war aber stets, dass die Parteien beweispflichtige Tatsachen rechtzeitig vorgebracht, also be-
- 16 hauptet hatten. Soweit den Parteien durch das Beweisverfahren Tatsachen bekannt wurden, hatten sie diese deshalb mittels Rechtsbot spätestens innert 10 Tagen seit Abschluss der Untersuchung geltend zu machen; die Gegenpartei erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 66 Abs. 2 ZPO/VS). So wurde deren rechtliches Gehör gewahrt. Aus Rücksicht auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs konnte der Richter Tatsachen, die aus einem schriftlichen Gutachten hervorgehen, lediglich in „Ausnahmefällen“ berücksichtigen, somit war Art. 66 Abs. 4 lit. c ZPO/VS restriktiv anzuwenden (ZWR 2007 S. 231 f. mit Hinweisen). 2.3.4 Die Berufungsklägerinnen brachten in der Klagedenkschrift unter „E/ RECHTLI- CHE BEGRÜNDUNG“ vor, Z_________ habe Y_________ Miteigentumsrechte an Grundeigentum übertragen, die einen ungleich höheren Wert als die Gegenleistung aufwiesen. Der verurkundete Vertragswille habe zudem nicht dem tatsächlichen entsprochen, so dass es sich nicht um einen „echten Tauschvertrag“ gehandelt habe, wie dies der Notar verurkundet habe (S. 7). Weiter hielten sie in der Replik unter „E/ BE- GRÜNDUNG“ fest, dass der Eigentumswert an den Grundparzellen in F_________ in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gegenwert der Aktien der M_________ AG gestanden habe (S. 90). Die Beklagten brachten in ihrer Klageantwort ebenfalls unter „V. Rechtliches“ vor, dass der Tauschvertrag zwischen Z_________ und Y_________ dem wirklichen Willen der Parteien und den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe (S. 55). In den Tatsachenbehauptungen hielt die klagende Partei einzig die beiden gegenseitigen Leistungen des Tauschvertrags vom 30. Mai 2008 fest und deren Bewertung durch die Vertragsparteien mit je Fr. 175'000.-- (TB 6 – 8). Sie brachten indes nicht vor, dass die Beklagten statt des verurkundeten Tauschvertrages einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten, legten zu diesem Zweck weder dar, welchen Wert die beiden Leistungen tatsächlich besessen hätten, noch dass diese in einem Missverhältnis zueinander gestanden hätten oder dass, anders als urkundlich festgehalten, nicht der gänzliche Miteigentumsanteil zu 43/100 an den Parzellen, sondern lediglich der wirtschaftliche Anteil gemäss Gesellschaftsvertrag habe übertragen werden sollen. Ebenso wenig behaupteten sie, dass die Diskrepanz zwischen Wortlaut und Willen von den Beklagten beabsichtigt gewesen und zur Täuschung erfolgt sei. Ihre Tatsachbehauptungen 63 und 64 in der Replik bezogen sich entgegen ihrer Vorbringen in der Berufung nicht auf den Tauschvertrag vom 30. Mai 2008, sondern den Kaufvertrag vom 18. Februar 2002 und den Gesellschaftsvertrag vom gleichen Tag.
- 17 - Die Kläger unterliessen es folglich sowohl in ihrer Klagedenkschrift wie auch in der Replik oder anlässlich der Vorverhandlung, die einzelnen Sachverhaltselemente von Art. 18 Abs. 1 OR schlüssig und konkret, jeweils unter genauer Bezeichnung der Beweismittel, darzulegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. d und e ZPO/VS). Es fehlt jegliche Tatbestandsbehauptung hinsichtlich einer Diskrepanz zwischen tatsächlich vereinbarter und verurkundeter Leistung wie auch dazu, dass eine solche Diskrepanz beabsichtigt war und in Täuschungsabsicht erfolgte. Soweit die notwendigen Darlegungen gemacht wurden, erfolgten sie einzig in den rechtlichen Erwägungen der Rechtsschriften. Die Klägerinnen unterliessen es mit diesem Vorgehen, dem Gericht zu den jeweiligen Tatsachen Beweismittel anzubieten und sie verunmöglichten es den Beklagten damit, zu den einzelnen Sachverhaltspunkten Stellung zu nehmen, sie anzuerkennen oder zu bestreiten. Demzufolge waren die Diskrepanz zwischen tatsächlich vereinbarter und verurkundeter Leistung wie auch dass eine solche beabsichtigt war und in Täuschungsabsicht erfolgte, mangels genügender substanziierter Behauptung gar nicht Beweisthema (Art. 148 ZPO). Aus diesem Grunde sind auch die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerinnen unbehelflich, dass sich das simulierte Rechtsgeschäft aus dem Beweisergebnis, so namentlich aus dem mit Rechtsbot vom 3. Mai 2010 hinterlegten Säumnisurteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2009 sowie der Parteieinvernahme von Y_________ und Z_________ ergeben hätte (S. 395 ff.). Da ein nicht vorgebrachter Sachverhalt einem nicht bewiesenen gleichzusetzen ist, ist der Bezirksrichter zu Recht nicht von einem simulierten Rechtsgeschäft ausgegangen. 2.3.5 Die von den Klägerinnen geltend gemachte Wertdisparität zwischen den ausgetauschten Leistungen begründete zudem keine – von Amtes wegen zu berücksichtigende – absolute Nichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR. Denn eine Wertdisparität von Leistung und Gegenleistung zieht für sich allein weder eine Widerrechtlichkeit noch eine Sittenwidrigkeit nach sich. Dieser Problemkreis wird vielmehr abschliessend vom Übervorteilungstatbestand des Art. 21 Abs. 1 OR erfasst, wonach ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann die Unverbindlichkeit des Vertrages zur Folge hat, wenn die eine Partei dessen Abschluss durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der andern herbeigeführt hat (BGE 115 II 232 E. 4c; Bundesgerichtsurteile 4C.81/2004 vom 10. Mai 2004 E. 4, 4C.214/2003 vom 21. November 2003 E. 4.2). Dass derartige Umstände vorgelegen hätten, bringen die Berufungsklägerinnen indes nicht vor.
- 18 - Die Vorinstanz hat das Eventualbegehren aus diesen Gründen zu Recht abgewiesen, womit die Berufung insgesamt abzuweisen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten würde. 3. 3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Aufgrund des Verfahrensausgangs werden die Kosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese schulden den Berufungsbeklagten zudem für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung, da diese darum ersucht haben und anwaltlich vertreten waren (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Berufungsverfahren bestand lediglich aus einem einfachen Schriftenwechsel ohne mündliches Verfahren. Die Gerichtsgebühr wird vorliegend unter Berücksichtigung des Streitwerts in der Höhe von Fr. 559'000.-- und der Tatsache, dass im Berufungsverfahren vorab prozessuale Fragen zu beurteilen und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorhanden waren, auf das gesetzliche Minimum von Fr. 7'200.-- festgelegt (Art. 16 Abs. 1, Art. 19 GTar). Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerinnen in der Höhe von Fr. 11'500.-- erstattet das Kantonsgericht den Berufungsklägerinnen Fr. 4'300.-- zurück (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 559'000.-beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 24'500.-- bis Fr. 30'800.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor
- 19 - Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt. Die Berufungsbeklagten konnten sich in erster Linie auf die beanstandeten prozessualen Fragen beschränken und reichten eine kurze Berufungsantwort ein. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten, ist es gerechtfertigt, das Honorar im Bereich des gesetzlichen Minimums auf Fr. 9'800.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen, welches die Berufungsklägerinnen den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag schulden.
das Kantonsgericht erkennt
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'200.-- werden den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'500.-- erstattet das Kantonsgericht den Berufungsklägerinnen Fr. 4'300.-- zurück. 3. Die Berufungsklägerinnen bezahlen den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'800.--. Sitten, 2. April 2014