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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.08.2012 C1 12 111

22 août 2012·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,401 mots·~17 min·11

Résumé

JUGCIV C1 12 111 URTEIL VOM 22. AUGUST 2012 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen in Sachen X__________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y__________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ (vorsorgliche Massnahmen)

Texte intégral

JUGCIV

C1 12 111

URTEIL VOM 22. AUGUST 2012

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

X__________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y__________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(vorsorgliche Massnahmen)

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Verfahren

A. Y__________ und X__________ sind Eigentümer zweier benachbarter Parzellen (Parzellen Nr. uuu und vvv, beide Plan 12) in C_________, jede bebaut mit einem Chalet (Chalet „D_________“ respektive Chalet „E_________“). Am 10. April 2012 ersuchte Y__________ beim Bezirksgericht F_________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen X__________ mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Gericht verpflichtet Frau X__________ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO zur sofortigen Ergreifung der erforderlichen Massnahmen der Phasen 2 und 3 gemäss Seite 4 der geologisch-geotechnischen Stellungnahme G_________ in H_________, damit die umgekippte Mauer das Chalet des Gesuchstellers nicht zusätzlich beschädigt. 2. Das Gericht verpflichtet Frau X__________ zur sofortigen Ergreifung der erforderlichen Hangsicherungsmassnahmen der Phasen 2 und 3 gemäss Seite 4 der geologisch-geotechnischen Stellungnahme G_________ in H_________ in Bezug auf ihre Parzelle Nr. vvv in Richtung Süden. 3. Dem Gesuchsteller ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten von X__________.

Zur Begründung brachte er vor, die entlang der nördlichen Grenze seiner Parzelle verlaufende und die Parzelle und das Chalet von X__________ unterstützende Betonmauer sei (teilweise) gegen das Chalet „D_________“ gestürzt und habe dieses beschädigt. Nebst den bereits getroffenen Sofort- und Sicherungsmassnahmen seien weitere Schritte zur Vermeidung eines grösseren Schadens vonnöten. Dies obliege aufgrund des Akzessionsprinzips X__________, die sich jedoch weigere, die erforderlichen Massnahmen in die Wege zu leiten. Nachdem X__________ am 21. Mai 2012 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs verlangt hatte, erliess der zuständige Bezirksrichter am 25. Mai 2012 folgenden Entscheid: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verpflichtet, sofort die erforderlichen Massnahmen der Phasen 2 und 3 der geologisch-geotechnischen Stellungnahme G_________ zu ergreifen, soweit die umgekippte Mauer in ihrem Eigentum steht. 2. Die Gesuchstellerin [recte Gesuchsgegnerin] wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen verpflichtet, sofort die erforderlichen Hangsicherungsmassnahmen der Phasen 2 und 3 der geologischgeotechnischen Stellungnahme G_________ in Bezug auf ihre Parzelle Nr. vvv in Richtung Süden zu ergreifen. 3. Soweit die Stützmauer nicht im Eigentum der Gesuchsgegnerin steht, wird das Gesuch abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 750.-- werden zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 500.--, der Gesuchsgegnerin und zu einem Drittel, ausmachend Fr. 250.--, dem Gesuchsteller auferlegt. Nach Verrechnung mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- werden diesem vom Bezirksgericht Fr. 250.-- zurückerstattet. 5. Die Gesuchsgegnerin bezahlt dem Gesuchsteller a) Fr. 500.-- für geleisteten Kostenvorschuss; b) Fr. 800.-- als Parteientschädigung.

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6. Der Gesuchsteller bezahlt der Gesuchsgegnerin eine Parteienschädigung von Fr. 400.--.

B. Dagegen gelangte X__________ am 8. Juni 2012 mit Berufung ans Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid Z2 12 44 des Bezirksgerichtes F_________ vom 25. Mai 2012 sei aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen. 2. Der vorliegende Berufung sei im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. X__________ sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten von Y__________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Y__________ trage die Kosten von Verfahren und Entscheid des erst- und zweit-instanzlichen Verfahrens.

Das Bezirksgericht F_________ übermittelte dem Kantonsgericht am 13. Juni 2012 die betreffenden Akten. Am 25. Juni 2012 reichte Y__________ seine Berufungsantwort ein und begehrte die Abweisung der Berufung.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt, wobei zur Bestimmung des zulässigen Rechtsmittels auf den Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abgestellt wird (Art. 91 sowie 308 Abs. 2 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so ist es primär Sache der Parteien, den Streitwert durch gegenseitige Übereinkunft zu bestimmen. Geschieht dies nicht oder sind ihre Angaben offensichtlich unrichtig, wird der Streitwert im Rahmen einer ermessensweisen Schätzung des Gerichts bestimmt (Art. 91 Abs. 2 ZPO; BGE 118 II 528 E. 2c), was insbesondere bei vorsorglichen Massnahmen häufig zutrifft (Graber, Die Berufung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2011, S. 70, 75 f.). Vorliegend beläuft sich der Streitwert, d.h. die Kosten der geforderten Hangsicherungsmassnahmen, obwohl nicht genau beziffert, zweifellos auf mehr als Fr. 10’000.--, da die ersuchten Massnahmen, d.h. die Zerschneidung und der etappenweise Abbau der Stützmauer, die etappenweise Abtragung des

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Lockergesteinmaterials sowie die Sicherung der dahinterliegenden Böschung wie auch der anschliessende Wiederaufbau der Stützmauer, als finanziell nicht unaufwendig erscheinen, wovon auch beide Parteien ausgingen. Daher ist die Berufung zulässig. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist in casu ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig, da die vorsorglichen Massnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d ZPO). Ebenso ist unstrittig, dass das Kantonsgericht aufgrund der Lage der Liegenschaften auch örtlich zur Beurteilung der Berufung zuständig ist. Diesbezüglich kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtener Entscheid E. 1, S. 69) verwiesen werden. b) X_________ hat als Gesuchsgegnerin, welche vor erster Instanz zur Vornahme diverser Handlungen verpflichtet worden ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Berufungserklärung und ist daher zur Berufung legitimiert. Die Berufungsklägerin hat gegen das am 29. Mai 2012 in Empfang genommene Urteil am 8. Juni 2012 schriftlich und in Bezug auf die gerügten Dispositivziffern 1 und 2 begründet, mithin frist- und formgerecht, Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1 und 3, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der übrige Urteilsspruch, d.h. soweit das Gesuch abgewiesen wurde (Dispositivziffer 3), erwuchs demgegenüber mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in (Teil-)Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und bildet nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens. 2. Mit dem Urteil in der Sache selbst erübrigt sich ein Entscheid über die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO, so dass dieses Gesuch gegenstandslos geworden ist. 3. a) Das Bezirksgericht F_________ verpflichtete X_________, soweit die umgekippte Mauer in deren Eigentum stehe, zur Ergreifung der gemäss geologischgeotechnischen Stellungnahme G_________ erforderlichen Massnahmen. Danach muss die beschädigte Stützmauer im Wesentlichen zerschnitten und abgebaut und gleichzeitig das dahinter befindliche Lockergesteinsmaterial etappenweise abgetragen und ausserhalb der Baugrube zwischengelagert werden sowie die rückseitig entstehende Böschung mit weiteren technischen Massnahmen gesichert werden (Phase 2). Überdies muss die Stützmauer oder eine andere Hangstabilisierungsmassnahme wiederaufgebaut werden, wobei auf eine ausreichend dimensionierte Drainage zu achten ist (Phase 3). Das Bezirksgericht sah X__________ gestützt auf das Akzessionsprinzip (Art. 671 ZGB) als Eigentümerin eines Teils der umgekippten Stützmauer, womit Y__________ die Abwehransprüche gemäss Art. 928 und 641 ZGB zustünden. Gestützt auf die geologisch-geotechnische Stellungnahme, wonach der Druck auf die Holzkonstruktion des Chalets durch die bereits vorgenommene, provisorische Sicherung lediglich habe verringert werden können, da das Chalet augenblicklich nicht bewohnbar sei und die Sanierungsmassnahmen in den Sommermonaten ausgeführt werden müssten, um sie vor Wintereinbruch abschliessen

- 5 zu können, bejahte das Bezirksgericht auch, dass dem Gesuchsteller ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe und eine zeitliche Dringlichkeit vorliege. b) Die Berufungsklägerin bestreitet demgegenüber bereits einen zivilrechtlichen Anspruch des Gesuchstellers. Sie wirft dem Bezirksgericht eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vor, indem es gestützt auf das Akzessionsprinzip von ihrer Eigentümerstellung hinsichtlich der Mauer ausging und dabei verkannt habe, dass die Stützmauer ein Überbau- oder Baurecht im Sinne von Art. 674 Abs. 3 ZGB und folglich eine Dienstbarkeit zugunsten des Berufungsbeklagten darstelle, für deren Unterhalt der Berufungsbeklagte aufzukommen habe. Folglich fehle es an einem Anspruch, welcher verletzt sein könnte, zumal sich die Berufungsklägerin nicht gegen die Sanierung, sondern ausschliesslich gegen die Kostenbeteiligung hieran wehre. Ausserdem könnte, auch wenn der Annahme des Akzessionsprinzips zuzustimmen wäre, die Berufungsklägerin nicht zur Kostenübernahme des Wiederaufbaus der Mauer gezwungen werden, sondern der Berufungsbeklagte zur Wegschaffung des Materials gemäss Art. 671 Abs. 3 ZGB. In diesem Zusammenhang macht sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels genügender Beweisabnahmen geltend. Des Weiteren rügt die Berufungsklägerin die ungenügende Begründung des Bezirksgerichts betreffend den nicht wieder gutzumachenden Schaden. So vermöge zum einen die Unzumutbarkeit des Wartens keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Schaden zu begründen, insbesondere da einzig die Zustimmung zur Kostenbeteiligung verweigert werde. Zum anderen könne aus der Formulierung im Gutachten, wonach die provisorische Sicherung den Druck auf das Chalet verringere, nicht leichthin auf weitere Schäden geschlossen werden, die weder dem Gutachten entnommen werden könnten, noch vom Berufungsbeklagten geltend gemacht worden seien. c) Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Neben den im Gesetzestext erwähnten Voraussetzungen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruches gehört auch die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen (Treis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 3 zu Art. 261 ZPO). Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Huber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 17. und 22 zu Art. 261 ZPO). Sodann ist auch das Verhältnismässigkeitprinzip bei vorsorglichen Massnahmen zu wahren. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass eine vorsorgliche Massnahme – bevor ein rechtskräftiges richterliches Urteil über den behaupteten Anspruch vorliegt – in die Rechtslage der Gegenpartei eingreift. Das Kriterium der Verhältnismässigkeit spielt

- 6 dabei nicht nur bei der Frage, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, eine Rolle, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer allenfalls getroffenen Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwägung zwischen den Interessen des Gesuchstellers und denjenigen der Gegenpartei nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist. Allgemein gilt, dass, je dringlicher das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers erscheint, sich umso eher ein Eingriff in die Rechte der Gegenpartei rechtfertigt (vgl. Huber, a.a.O., N. 23 zu Art. 261 ZPO). d) Vorliegend ist nicht strittig, dass die Mauer als Sofortmassnahmen mittels zweier Reihen Schwerlaststützen stabilisiert worden ist und weitere Sicherungsmassnahmen durchgeführt worden sind, namentlich Drainagelöchern angebracht worden sind (TB 36; vgl. Phase 1 der geologisch-geotechnischen Stellungnahme, S. 16; Aktennotiz der Ortsschau vom 23. März 2012, S. 22 f.). Aufgrund dieser Massnahmen ist fraglich, ob es an den Erfordernissen des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO sowie der Dringlichkeit des vorsorglichen Rechtsschutzes nicht fehlt. Der Zweck von Art. 261 ff. ZPO liegt im Schutz vor Nachteilen, deren Eintreten droht, bevor endgültiger Rechtsschutz hergestellt werden kann (Rohner/Wiget, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N. 1 zu Art. 261 ZPO). Es fehlt am Rechtsschutzinteresse, falls der Nachteil bereits eingetreten ist, ausser er drohe noch anzuwachsen, falls die Massnahme nicht verfügt wird (Rohner/Wiget, a.a.O., N. 9 zu Art. 261 ZPO). Eine bereits abgeschlossene Verletzung kann demnach zur Begründung in die Zukunft gerichteter vorsorglicher Massnahmen nicht mehr herangezogen werden, da der Nachteil drohen muss (Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 20 zu Art. 261 ZPO). Das Bezirksgericht bejahte die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen unter anderem deshalb, weil das Chalet „D_________“ gegenwärtig nicht genutzt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3c, S. 70 f.). Aufgrund der vorgenommenen Sicherungsmassnahmen ist das Chalet jedoch nach Einschätzung der Verantwortlichen heute keineswegs unbewohnbar, da an der Ortsschau vom 23. März 2012 lediglich festgehalten wurde, das Chalet dürfe bis zur Sicherung der Stützmauer, welche vom Baugeschäft I_________ unverzüglich vorzunehmen sei, nicht mehr benützt werden (Aktennotiz, S. 22 f.). Diese Sicherung wurde aber unmittelbar im Anschluss vorgenommen. Es wäre ohnehin fraglich, inwiefern in der bereits heute bestehenden Nichtnutzung des Chalets überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der vorsorglichen Massnahme bestehen würde, da dieser Nachteil bereits eingetreten ist. Allgemein lässt sich aus den bereits bestehenden Schäden allein kein Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO begründen. Es ist folglich zu prüfen, ob der Nachteil ohne Massnahmeverfügung noch anzuwachsen droht, andernfalls die anbegehrten Massnahmen den bereits bestehenden Eingriff in das Eigentum nicht mehr zu beseitigen vermögen. Eine drohende Vergrösserung des Schadensausmasses ergibt sich nach Ansicht des

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Kantonsgerichts keineswegs aus der geologisch-geotechnischen Stellungnahme G_________. Zwar spricht die Stellungnahme, wie das Bezirksgericht richtig festhält, davon, dass mittels der Anbringung der Schwerlaststützen auf einer Höhe von 2.5 Metern ab UK-Mauer der Druck der Mauer auf das Chalet bloss verringert werde (S. 16), und ist dem Bezirksgericht ebenso zuzustimmen, dass eine Verringerung nicht gleichbedeutend mit einem Wegbleiben des Drucks ist. Allerdings lässt sich aus der Stellungnahme nichts über den nach Einspannung der ersten Reihe von Schwerlaststützen in einer Höhe von 2.5 Metern noch bestehenden Druck und die hieraus entstehende Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden ableiten, und es findet sich überdies gar keine Aussage über den bestehenden Druck, welcher nach der Erstellung der zweiten Stützenreihe noch verbleibt. Vielmehr wird in der Stellungnahme festgehalten, dass die Mauer bereits durch die erste Schwerlaststützenreihe stabilisiert wird. In diesem Zusammenhang verkannte das Bezirksgericht denn auch, dass es beim Beweisgrad des Glaubhaftmachens nicht reicht, dass „weitere Schäden nicht ausgeschlossen werden können“ (angefochtener Entscheid E. 3c, S. 71), sondern solche zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten müssen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, dass sie sich nicht verwirklichen (näher BGE 132 III 140 E. 4.1.2, 120 II 393 E. 4c; Zürcher, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 261 ZPO; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N. 10 zu Art. 261 ZPO; Treis, a.a.O., N. 15 zu Art. 261 ZPO mit Hinweisen). Eine solche Überzeugung lässt sich jedoch aufgrund der Stellungnahme nicht gewinnen und weitere Beweise, die nach den getroffenen Sicherungsmassnahmen ein sofortiges Abbauen der beschädigten Stützmauer und den Wiederaufbau einer neuen Hangstabilisierungsmassnahme fordern würden, finden sich in den Akten nicht. Vielmehr legt die Aktennotiz von J_________, Architekt, welche die Ergebnisse der Ortsschau vom 23. März 2012 festhält, an der nebst dem Berufungsbeklagten auch Vertreter der Versicherung sowie der die anschliessenden Arbeiten vornehmenden Bauunternehmen teilnahmen, nahe, dass alle nötigen Sofortmassnahmen, welche von der Versicherung bezahlt wurden, umgehend von der I_________ vorgenommen wurden (S. 22 f.). Ebenso räumt der Berufungsbeklagte selbst ein, dass die Berufungsklägerin die Fassung und den Abfluss des Dachwassers im Sinne der geologisch-geotechnischen Stellungnahme geregelt hat (TB 29). Aufgrund der Summe dieser Massnahmen verbleibt für die Behauptung des Berufungsbeklagten, bei der momentanen Situation drohe der gesamte Hang samt dem Chalet der Berufungsklägerin abzurutschen (S. 6), kaum mehr Raum und es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte hierfür. Dass schliesslich eine besondere Dringlichkeit daraus fliesst, dass die Sanierungsarbeiten diesen Sommer vor Wintereinbruch vorgenommen werden müssten, wie dies das Bezirksgericht annahm, brachte der Berufungsbeklagte nicht vor, weshalb dieser Umstand bereits aus diesem Grunde nicht Basis der Urteilsfällung bilden darf, und besondere Sofortmassnahmen drängen sich namentlich angesichts der vorgenommenen Drainagemassnahmen auch nicht auf. Zusammenfassend wurden die notwendigen Massnahmen mit der Abstützung mittels mehrerer Reihen Schwerlaststützen und den Drainagelöchern, welche dazu geführt haben, dass das Chalet wieder bewohnbar ist und dass keine weiteren, erheblichen

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Schäden unmittelbar drohen, bereits getroffen. Der Berufungsbeklagte vermochte nicht aufzuzeigen, dass sein Ziel der Realerfüllung nicht auch durch das richterliche Endurteil zu erreichen ist, womit die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt sind und die Berufung gutzuheissen ist. Trotzdem ist es dem Berufungsbeklagten unbenommen, die Mauer selbst abzutragen und wieder aufzubauen, sofern er subjektiv von der Dringlichkeit dieser Massnahmen überzeugt ist. Die Zustimmung der Berufungsklägerin hierzu hat er (vgl. TB 11, 13 f.), womit er zum Abbau und Wiederaufbau der Mauer unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Betrachtung befugt ist. Diesfalls wird er die Kosten dieser Massnahmen im Rahmen des ordentlichen Prozesses von der Berufungsklägerin einzufordern haben. e) Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob es vorliegend überdies an einem zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei als weitere Voraussetzung einer vorsorglichen Massnahme mangeln würde. Die Verantwortung bzw. Unterhaltspflicht für die fragliche Mauer, die sich über mindestens drei Parzellen erstreckt (vgl. Situationsplan, S. 11), wird damit vielmehr im Rahmen des ordentlichen Prozesses zu erörtern sein und es wird hierbei namentlich zu klären sein, ob das von der Berufungsklägerin ins Feld geführte Überbaurecht im Sinne von Art. 674 ZGB auf vorliegende Situation überhaupt zur Anwendung gelangen kann, ob ein solches Recht im Grundbuch eingetragen und rechtsgültig begründet wurde oder aber ersessen werden konnte. Soweit notwendig und rechtserheblich, wird die Klärung dieser Fragen mittels der beantragten Beweismittel und ohne die dem summarischen Verfahren inhärente Beweisbeschränkung geschehen. 4. a) Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 ZPO), von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten vorliegend dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorsorglichen Massnahmeverfahren als summarisches Verfahren zwischen Fr. 90.-und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions- Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). Der Bezirksrichter hat die Gerichtsgebühr erstinstanzlich auf Fr. 750.-- festgesetzt, was als angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. Nach Verrechnung mit dem vom Berufungsbeklagten

- 9 erstinstanzlich geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.-- hat das Bezirksgericht diesem folglich Fr. 250.-- zurückzuerstatten. Im Berufungsverfahren war das Dossier nicht umfangreich und die rechtlichen Fragen nicht schwer. Nach diesen Kriterien ist vorliegend nach richterlichem Ermessen eine Gebühr von Fr. 600.-- gerechtfertigt und angemessen, welche dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen ist. Nach Verrechnung mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.-- ist der Berufungsklägerin somit Fr. 600.-- durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten. Der Berufungsbeklagte schuldet der Berufungsklägerin Fr. 600.-- für geleistete Vorschüsse. c) Da der Berufungsbeklagte unterliegt, steht ihm keine Parteientschädigung zu. Demgegenüber hat die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin, die eine Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht beziffern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren ist ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen, womit Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.-- und maximal Fr. 4'400.-beträgt (Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Der Bezirksrichter hat die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen), was angesichts der Natur und Bedeutung des Falls und der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit noch als angemessen erscheint. Im Berufungsverfahren beschränkte sich die Berufungsklägerin auf insgesamt fünf Seiten inhaltlich vorab auf eine Zusammenfassung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Wiederholung der im Zuge dessen vorgetragenen Argumente, sie setzte sich aber gleichzeitig mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hievor genannten Kriterien sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung, als angemessen. Für das gesamte Verfahren erscheint folglich eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- als angemessen. Diese schuldet der Berufungsbeklagte ausgangsgemäss der Berufungsklägerin.

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Demnach wird erkannt

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Berufung wird gutgeheissen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 750.-werden Y__________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss ist Y__________ Fr. 250.-- durch das Bezirksgericht zurückzuerstatten. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden Y__________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.-- ist X__________ Fr. 600.-- durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten. Y__________ schuldet X__________ Fr. 600.-- für geleistete Vorschüsse. 5. Y__________ bezahlt X__________ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.--.

Sitten, 22. August 2012

URTEIL VOM 22. august 2012 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

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