RVJ/ZWR 2009 145 Zivilrecht Droit civil KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 3. September 2008 i.S. X. und Y. Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Art. 122 ZGB) und angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB) – Grundsätze zur Bemessung und Form der angemessenen Entschädigung (E. 6). – Anwendungsfall: angemessene Entschädigung in Form eines lebenslänglichen Wohnrechts sowie eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts (E. 7, 9 und 10). Partage des prestations de sortie de la prévoyance professionnelle (art. 122 CC) et indemnité équitable (art. 124 al. 1 CC) – Principes de fixation et formes de l’indemnité équitable (consid. 6). – Cas d’espèce : indemnité équitable sous forme d’un droit d’habitation viager et d’un usufruit viager (consid. 7, 9 et 10). Aus den Erwägungen (...) 6. a) Gehören ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelten Austrittsleistungen des andern Ehegatten. Nur der Differenzbetrag ist zu teilen, wenn den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zustehen (Art. 122 ZGB). Dies verlangt der Berufungskläger mit seinem Rechtsbegehren, die Leistungen der zweiten Säule gemäss Gesetz aufzuteilen. Die Berufungsbeklagte beantragt hingegen als Entschädigung für den fehlenden Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB die Einräumung des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts an der Wohnung samt Autoabstellplatz, welche von ihr seit ihrem Auszug aus der vormals ehelichen Wohnung genutzt wird und Eigentum des Berufungsklägers ist. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; ZWR 2008 S. 154). Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität und die Erreichung der Altersgrenze (Art. 13 und 23 BVG). Der Vorsorgefall « Invaliceg Texte tapé à la machine KGVS C1 07 172 ceg Texte tapé à la machine
dität» ist eingetreten, wenn ein Ehegatte mindestens zu 40% dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129 III 481 E. 3.2.2 mit Hinweisen auf die Lehre). Ob der Vorsorgefall «Alter» eingetreten ist, richtet sich danach, ob eine Pensionierung vor Rechtskraft der Scheidung tatsächlich erfolgt ist oder nicht. Es ist irrelevant, ob dies vorzeitig oder wegen Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschah (Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, 2. A., Bern 2005, N. 37 zu Art. 122-124 ZGB). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung. Dies gilt auch, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist, noch bevor das Versicherungsgericht die Teilung vorgenommen hat (BGE 132 III 401). b) Vorliegend gilt es festzuhalten, dass das Scheidungsurteil seit dem 12. Oktober 2007 rechtskräftig ist und sowohl der Berufungskläger wie auch die Berufungsbeklagte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörten. Der Berufungskläger bezieht seit dem 1. Januar 1993 eine Altersrente der Pensionskasse. Die Berufungsbeklagte ihrerseits erhielt 1999, im Alter von 60 Jahren, das auf ihrem Freizügigkeitskonto bis anhin erworbene Pensionskassenguthaben zur freien Verfügung ausbezahlt. Demnach ist bei beiden Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten. Mithin ist die Teilung der Austrittleistungen technisch nicht mehr möglich, weshalb dem Begehren des Berufungsklägers um Teilung derselben gemäss Art. 122 ZGB nicht stattgegeben werden kann. Die Pensionskasse erklärte sich zudem auf Anfrage des Bezirksrichters ausser Stande, die erworbene Austrittsleistung des Berufungsklägers zu berechnen. Mithin ist eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB geschuldet. aa) Art. 124 Abs. 1 ZGB erklärt ausdrücklich die Angemessenheit der Entschädigung für massgeblich, weshalb eine Entschädigung, die dem Ergebnis der hälftigen Teilung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB entspricht, als zu schematisch abzulehnen ist und der Rechtsanwender seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen hat (Art. 4 146 RVJ/ZWR 2009