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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.04.2026 A1 25 189

13 avril 2026·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,250 mots·~21 min·7

Résumé

A1 25 189 A2 26 2 URTEIL VOM 13. APRIL 2026 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Michael Steiner und Matthieu Sartoretti, Rich- ter, Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, Y _________ AG, Beschwerdegegnerin, (Arbeitsvergabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Vergabeentscheid vom 15. Oktober 2025.

Texte intégral

A1 25 189 A2 26 2

URTEIL VOM 13. APRIL 2026

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Michael Steiner und Matthieu Sartoretti, Richter, Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, Y _________ AG, Beschwerdegegnerin,

(Arbeitsvergabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Vergabeentscheid vom 15. Oktober 2025.

- 2 - Sachverhalt

A. Der Kanton Wallis (fortan: Vergabebehörde) schrieb die Beschaffung der Sanierung der Heizungsanlagen des A _________ am xx.xx 2025 auf Simap im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibungsunterlagen sahen als Zuschlagskriterien den Preis mit 60 % und die Organisation mit 40 % Gewichtung vor. Die B _________ AG wurde in diesen Unterlagen als verantwortliches HLKS- Ingenieurbüro bezeichnet. Für den Auftrag gingen zwei Offerten ein, einerseits das Angebot der X _________ AG von Fr. 944'154.95 und andererseits das Angebot der Y _________ AG von Fr. 950'570.75. Die Öffnung der Eingaben erfolgte am 10. September 2025. Die Y _________ AG erreichte nach Prüfung und Bewertung der Angebote auf Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschriebenen Kriterien mit 3.885 Punkten den ersten Platz. Die X _________ AG wurde mit 3.872 Punkten Zweite. Nachfolgender Tabelle kann die detaillierte Punkteverteilung entnommen werden:

X _________ AG Y _________ AG Note Punkte Note Punkte Höhe des eingereichten Angebots (60 %) 2.296 2.279 Höhe des Angebots (40 %) 5.0 2.000 4.91 1.964 Glaubwürdigkeit des Preises (20 %) 1.48 0.296 1.57 0.314 Organisation (40 %) 1.577 1.607 Organisation des Anbieters (25 %) 4.05 1.013 4.05 1.013 Objektrelevante Referenzen 3 (15 %) 3.76 0.564 3.96 0.594

Total 3.872 3.885

Der Staatsrat des Kantons Wallis erteilte am 15. Oktober 2025 den Zuschlag der Y _________ AG. B. Die X _________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) erhob gegen den Vergabeentscheid des Staatsrates am 3. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der vorliegenden Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt. 2. Der Beschwerdeführerin wird Akteneinsicht gewährt. 3. Der Beschwerdeführerin wird nach gewährter Akteneinsicht eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde gewährt.

- 3 - 4. Die Vergabebehörde wird umgehend nach Eingang dieser Beschwerde darauf hingewiesen, dass sie mit jeglichem Vertragsschluss bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache zuzuwarten hat. 5. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Zuschlagsverfügung wird aufgehoben und das Kantonsgericht entscheidet in der Sache selber, indem es anstelle der Vorinstanz den Vergabeentscheid unmittelbar gestützt auf die Akten des Beschwerdeverfahrens fällt und dabei die Arbeiten an die Beschwerdeführerin vergibt. Subsidiär: a. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Zuschlagsverfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Vergabe der Arbeiten an den Auftraggeber zurückgewiesen. b. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Zuschlagsverfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Vergabe rechtswidrig erfolgt ist. 6. Die Kosten von Verfahren und Urteil trägt wer rechtens. 7. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Entschädigung für deren Aufwendungen zuzusprechen." C. Die Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe beantragte am 31. Dezember 2025 (Eingangsdatum) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem forderte sie, die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, die superprovisorisch verfügte Unterlassung sämtlicher Vollziehungsvorkehren aufzuheben und die Akteneinsicht zu beschränken, indem die Konkurrenzofferte vertraulich zu behandeln sei. D. Die Y _________ AG (fortan: Beschwerdegegnerin oder Zuschlagsempfängerin) liess sich nicht vernehmen. E. Das Kantonsgericht gewährte der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2026 eine 20tägige Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass die Akten zur Einsicht offen stünden. Dabei wurde präzisiert, dass die Konkurrenzofferte – mit Ausnahme der Referenzen – nicht eingesehen werden könne. F. Die Beschwerdeführerin beantragte am 3. Februar 2026 Einsicht in die Akten und ersuchte um Ansetzung einer neuen Frist zur ergänzenden Stellungnahme. G. Das Kantonsgericht verlängerte die Frist zur Einreichung einer Replik am 5. Februar 2026 bis zum 25. Februar 2026 und informierte die Beschwerdeführerin, die Akten stünden nach telefonischer Voranmeldung beim Kantonsgericht zur Einsicht offen. H. Das Kantonsgericht schloss am 3. März 2026 den Schriftenwechsel, da die Beschwerdeführerin die bis zum 25. Februar 2026 verlängerte Frist zur Einreichung einer Replik unbenutzt verstreichen liess.

- 4 - Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. 1.1 Ausschluss- und Zuschlagsentscheidungen von Vergabestellen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen welche innert 20 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 lit. e und h, Art. 56 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB, SGS/VS 726.1-1], Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 vom 15. März 2023 [kGIVöB, SGS/VS 726.1]). Die Vergabebehörde, vorliegend der Kanton, ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 IVöB. Sie hat das offene Verfahren nach Art. 18 IVöB gewählt. Das kGIVöB und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. November 2023 (kVöB; SGS/VS 726.100) sind vorliegend anwendbar. 1.2 Die Vorschriften des Submissionsrechts enthalten – abgesehen von dem in casu nicht einschlägigen Art. 56 Abs. 5 IVöB – keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Die Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege sind gemäss Art. 55 IVöB für das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Zur Beschwerde ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Vergabeentscheids und unterliegende Anbieterin ist die Beschwerdeführerin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Gemäss bundes- und kantonsgerichtlicher Rechtsprechung ist die in einem Vergabeverfahren abgewiesene Anbieterin allerdings nur zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert, wenn sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance hat, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn sie eine neue Ausschreibung der Submission herbeiführen kann, so dass sie die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzureichen (BGE 150 II 123 E. 4.2; 141 II 14 E.

- 5 - 4.3 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 1.2.1; Kantonsgerichtsurteil A1 23 181 vom 26. Februar 2023 E. 1.3; ZWR 2015 S. 72). 1.3 Vorliegend hat neben der Beschwerdeführerin nur die Zuschlagsempfängerin ein Angebot eingereicht. Diese liegen zudem mit 3.885 und 3.872 Punkten sehr nahe beieinander (Unterschied von 0.013). Die Beschwerdeführerin, welche ein finanziell günstigeres Angebot deponiert hat, hat daher eine hinreichend realistische Chance auf den Zuschlag, falls ihre Rügen begründet sind. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG; Art. 56 Abs. 1 IVöB). 1.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 3. November 2025 den Antrag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht hat am 6. November 2025 angeordnet, dass alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien, bis das Gericht über das besagte Gesuch entschieden habe. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 2. 2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 IVöB). Die Angemessenheit der Verfügung kann nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). 2.2 Die vom Kantonsgericht zu Art. 16 der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (aIVöB; SGS/VS 726.1-1) resp. Art. 16 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (akGIVöB; SGS/VS 726.1) entwickelte Rechtsprechung behält unter Art. 56 IVöB bzw. Art. 18 kGIVöB ihre Gültigkeit. Danach überprüft die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten, sondern ist vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll (vgl. Kantonsgerichtsurteil A1 24 139 vom 26. September 2024 E. 2.1 mit Hinweis).

- 6 - Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; Bundesgerichtsurteile 2D_1/2024 vom 1. März 2024 E. 3.4; 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 7.4; Kantonsgerichtsurteil A1 23 181 vom 26. Februar 2023 E. 3.2). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Bundesgerichtsurteil 2D_39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 8.2). Das Gericht tritt bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Korrektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (Kantonsgerichtsurteil A1 24 140 vom 26. September 2024 E. 2.1). 3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Ausstandspflicht. Als verantwortliche Beauftragte seien gemäss den Ausschreibungsunterlagen C _________ (Bauleitung) und D _________ (HLKS-Ingenieur) aufgeführt. Letztgenannter arbeite bei der B _________ AG und sei der verantwortliche Ingenieur Heizung-Lüftung-Klima-Sanitär. Sowohl die Zuschlagsempfängerin als auch die B _________ AG gehörten zur E _________. Zudem amteten F _________ als VR-Präsident der B _________ AG und CFO (Chief Financial Officer) der E _________ und G _________ als VR-Präsident der Zuschlagsempfängerin und CEO (Chief Executive Officer) der E _________. Die Beurteilung der eingereichten Angebote sei damit durch eine Unternehmung erfolgt, welche zur gleichen Unternehmer-Gruppe gehöre, wie die Zuschlagsempfängerin. D _________ habe im Rahmen der Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens sowie der Beurteilung bzw. Bewertung der Angebote eine tragende Rolle gespielt. Er werde denn auch offiziell als verantwortlicher Beauftragter der Vergabe bezeichnet. Er sei als Verwaltungshelfer aufgetreten, auf den die Ausstandsregeln Anwendung fänden. 3.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Recht auf ein faires Verfahren, welches unabhängige Behörden voraussetzt, ist im öffentlichen Beschaffungsrecht von besonderer Bedeutung (Bundesgerichtsurteil 2C_103/2025 vom 17. September 2025 E. 1.1.5 mit

- 7 - Verweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 2C_54/2025 vom 16. September 2025; Kantonsgerichtsurteil A1 24 141 vom 7. November 2025 E. 4.2). Anbieterinnen eines Vergabeverfahrens haben Anspruch auf die Beurteilung ihrer Angebote durch eine unabhängige und unvoreingenommene Behörde bzw. Expertengremium (KUNZ-NOTTER, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 2 zu Art. 13; GALLI / MOSER / LANG / STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1071). Auf Seiten der Vergabebehörde oder eines Expertengremiums dürfen am Vergabeverfahren nach Art. 13 Abs. 1 IVöB keine Personen mitwirken, die an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. c), Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren (lit. d), oder die aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen (lit. e). Die Ausstandspflicht trifft nicht nur, wer selbst verfügt oder entscheidet, sondern auch die Personen, die auf den Entscheid bzw. das Zustandekommen der Verfügung Einfluss nehmen können, wie z.B. Sachbearbeiter oder Protokollführer mit beratender Funktion (Kantonsgerichtsurteil A1 19 64 vom 14. Juni 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen; GALLI / MOSER / LANG / STEINER, a.a.O., N. 1071). Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen (Art. 13 Abs. 2 IVöB). Gemäss Art. 13 Abs. 3 IVöB entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium über Ausstandsbegehren unter Ausschluss der betreffenden Person. 3.2 Die Vergabebehörde bestreitet die Rechtzeitigkeit der Ausstandsrüge, weshalb dies vorab zu prüfen ist. 3.2.1 Verfahrensrechtliche Einwendungen sind frühestmöglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Eine Partei verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe sind nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 1C_620/2023 vom 17. Januar 2025 E. 3.3; 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2). Im

- 8 - Beschwerdeverfahren gegen den Vergabeentscheid sind erstmals erhobene Ausstandsrügen im Zusammenhang mit Personen der Vorinstanz in der Regel nur noch dann zu hören, wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis von den Ausstandsgründen hatte bzw. wenn deren Geltendmachung nicht möglich oder zumutbar war (Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-1191/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, sie habe erst mit der Zuschlagsverfügung erfahren, dass die Zuschlagsempfängerin ein Angebot eingereicht habe (S. 7, 9). Die Rüge erfolge daher rechtzeitig. Dem hält die Vergabebehörde entgegen, die Beschwerdeführerin räume in der Beschwerde selbst ein, den Ausschreibungsunterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass die B _________ AG als Fachbüro für Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär im Auftrag der Bauherrschaft tätig sein werde. Im Gegensatz zu ihren Vorbringen habe sie nicht erst mit der Zuschlagsverfügung, sondern bereits mit E-Mail der Vergabebehörde vom 10. September 2025 Kenntnis erhalten, dass die Zuschlagsempfängerin eine Offerte eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Ausstandsbegehren unmittelbar nach Erhalt dieser E-Mail vorbringen können und müssen. Das erstmalige Vorbringen der Ausstandsrüge im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei somit verspätet. 3.2.3 Die Vergabebehörde versandte am 10. September 2025 das Protokoll über die Öffnung der Angebote per E-Mail an sämtliche Anbieterinnen (Beleg Nr. 7), so auch an die Beschwerdeführerin (xx@xx.ch.ch). Aus diesem Protokoll ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ein Angebot eingereicht hat und dass D _________ bei der Protokollöffnung anwesend war. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht des Weiteren hervor, dass der Ingenieur Heizung-Lüftung-Klima-Sanitär D _________ ist (Ausschreibungsunterlagen S. 1, S. 11). Ferner ist den Ausschreibungsunterlagen (Kontakt Mandataren) auch dessen (Arbeitgeber-)Adresse (B _________) zu entnehmen (Ausschreibungsunterlagen S. 11). Die Beschwerdeführerin wusste mithin bereits bei der Ausarbeitung ihrer Offerte, welches Ingenieurbüro unter Angabe der Ansprechperson (D _________) für Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär zuständig ist. Da die Beschwerdeführerin von der Offerte der Zuschlagsempfängerin bereits etwas mehr als einen Monat vor der Zuschlagserteilung Kenntnis erhalten hatte, ist das Ausstandsbegehren bzw. die Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht verspätet erfolgt. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

- 9 - 4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie hält dafür, die Anfertigung einer Tabelle genüge in Bezug auf das Unterkriterium Referenzen nicht. Die Tabelle sage nichts darüber aus, wie die Benotung tatsächlich zustande gekommen sei. Die schlechte Bewertung ihrer Referenzen sei weder objektiv noch sachlich nachvollziehbar und widerspreche den Bewertungen in vergangenen Vergabeverfahren. Der Grundsatz der Transparenz verpflichte die Vergabestelle ihre Entscheidungen zu begründen und diese auf nachvollziehbare und nachprüfbare Kriterien abzustützen. 4.1 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 51 Abs. 2 IVöB). Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst gemäss Art. 51 Abs. 3 IVöB die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters (lit. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots (lit. b), die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (lit. c) und gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe (lit. d). Zusätzlich zu diesen Anforderungen an die Begründung hat der Vergabeentscheid gegebenenfalls folgende Angaben zu enthalten: (a) die Liste der Subunternehmer, die möglicherweise an der Ausführung des Auftrags teilnehmen und die im Angebot bekanntgegeben wurden, (b) die Begrenzung von Temporärarbeitskräften, (c) die Auftragsvergabe in Anwendung der Bagatellklausel und (d) das geschätzte Datum des Beginns der Bauarbeiten (Art. 33 Abs. 1 kVöB i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. d kGIVöB). Der Auftraggeber darf gemäss Art. 51 Abs. 4 IVöB jedoch keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden (lit. a), berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden (lit. b), oder der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde (lit. c). Auch im öffentlichen Beschaffungswesen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird im vergaberechtlichen Verfügungsverfahren jedoch stark relativiert (BIERI, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 16 zu Art. 51 IVöB). Durch die Begründung der Vergabestelle soll der nicht berücksichtigte Bewerber in den Grundzügen nachvollziehen können, weshalb er den Zuschlag nicht erhalten hat (Kantonsgerichtsurteil A1 22 197 vom 3. März 2023 E. 4.1; Musterbotschaft zur IVöB vom 16. Januar 2020, S. 94). Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Kantonsgerichts – welche unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit behält – genügt grundsätzlich die Zustellung der Gesamtübersicht aller Bewertungen mit allen einzelnen Kriterien, um der Begründungspflicht hinreichend Rechnung zu tragen (Kantonsgerichtsurteil A1 22 197 vom 3. März 2023 E. 4.1). Das Bundesgericht bestätigt die Ansicht der

- 10 - Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz bei den Anforderungen an die (summarische) Begründung nicht streng sein darf und dass einer unzureichend begründeten Verfügung im nachfolgenden (Beschwerde-) Verfahren Rechnung getragen werden kann. Dies entspricht dem Grundgedanken des Verfahrens im öffentlichen Beschaffungswesen, wonach Streitigkeiten so schnell wie möglich entschieden werden sollten, weshalb mit 20 Tagen (vgl. Art. 56 Abs. 1 IVöB) auch kurze Beschwerdefristen vorgesehen sind (Bundesgerichtsentscheid 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.5.3 mit Hinweisen). 4.2 Dem angefochtenen Vergabeentscheid lässt sich u.a. die Verfahrensart (offenes Verfahren), der Name des berücksichtigten Anbieters (Zuschlagsempfängerin samt vollständiger Adresse), der Gesamtpreis (Fr. 949'820.05) sowie das geschätzte Datum des Beginns der Bauarbeiten (Oktober 2025) entnehmen. Die Vergabebehörde führte zudem aus, dass sich unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien das Angebot der Zuschlagsempfängerin als das Vorteilhafteste erweise. Aus der mehrere Seiten umfassenden Bewertungstabelle geht sowohl für die Zuschlagsempfängerin (Erstplatzierte) als auch für die Beschwerdeführerin (Zweitplatzierte) hervor, wie viele Punkte sie für die jeweiligen Zuschlagskriterien (inkl. Unterkriterien) erhalten haben. Die Tabelle ist derart detailliert, dass sich daraus die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots ergeben. Aus der Tabelle ist mithin ersichtlich, inwiefern das Angebot der Beschwerdeführerin im Einzelnen gegenüber demjenigen der Zuschlagsempfängerin (schlechter) abschneidet. 4.3 Die Vergabebestelle hat mithin ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör eingehalten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin macht zum Unterkriterium Referenzen geltend, die entsprechenden Nachweise und Unterlagen seien der Akteneinsicht zugänglich, da diese keine Geschäftsgeheimnisse darstellten. Nach Akteneinsicht werde sie sich detailliert zur Rüge (schlechte Bewertung ihrer Referenzen) äussern können. Eine Korrektur könnte aufgrund des knappen Rückstands die Vergabe an sie zur Folge haben. In der Folge hat es die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen, in die Akten, insbesondere in die Referenzen der Beschwerdegegnerin, Einsicht zu nehmen. Die angekündigte Beschwerdeergänzung blieb ebenfalls aus. Da sie in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substantiiert vorbringt, weshalb sie beim Unterkriterium Referenzen besser als die Zuschlagsempfängerin hätte bewertet werden sollen, ist auf diese Rüge nicht einzutreten.

- 11 - 6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, beim Unterkriterium Glaubwürdigkeit des Preises sei nicht nachvollziehbar, wie der Referenzwert bei weniger als fünf Offerten zustande gekommen sei. Es könne auch nicht angehen, dass eine Differenz in der Preisofferte von Fr. 6'000.00 bei einer Totalsumme von Fr. 944'000.00 bzw. Fr. 950'000.00 überhaupt zu einer unterschiedlichen Bewertung der Glaubwürdigkeit des Preisangebotes führe. Die Vergabebehörde legt die Bewertung der Preisglaubwürdigkeit dar: Diese sei nach der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Pyramidenmethode erfolgt. Da weniger als fünf Angebote eingegangen seien, sei – wie in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt – als Durchschnittspreisgebot die von der Vergabebehörde vor der Ausschreibung kalkulierte Referenz angenommen worden. Diese Kostenschätzung von Fr. 1'220'000.00 könne dem von der Vergabebehörde am 13. Juni 2025 genehmigten Kostenvoranschlag entnommen werden. Beim Pyramidenmodell handle es sich um ein mathematisches Modell und die Bewertung der Preisglaubwürdigkeit erfolge hundertstelgenau. Unterschiedliche Preisofferten, sofern sie weniger als 95% des Referenzwertes (d.h. weniger als Fr. 1'195'000.00 [recte: Fr. 1'159'000.00]) betragen würden, würden auch bei geringem Preisunterschied nicht dieselbe Bewertung erfahren. Dies könne ohne Weiteres dem in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Diagramm entnommen werden. 6.1 Der Zuschlag erfolgt gemäss Art. 41 Abs. 1 IVöB an das vorteilhafteste Angebot. Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Das vorteilhafteste Angebot bestimmt sich auf der Grundlage des Preises und der Qualität sowie allfälliger weiterer vom Auftraggeber festgelegter Kriterien (Art. 8 Abs. 2 kVöB). Das Preiskriterium kann neben dem nominalen Angebotspreis auch andere preisbezogene Kriterien umfassen, wie die Lebenszykluskosten oder die Verlässlichkeit des Preises (Art. 9 Abs. 1 kVöB).

6.2 Die Ausschreibung eines Auftrags ist eine selbstständig anfechtbare Verfügung (Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB), gegen die innert 20 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 56 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 18 kGIVöB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Ausschreibungsunterlagen als integrierender Bestandteil der Ausschreibung betrachtet werden und auf Anhieb erkennbare Mängel nach dem Gebot von Treu und Glauben durch Anfechtung der Ausschreibung geltend zu machen sind, wurde in Art. 53 Abs. 2 IVöB kodifiziert: Besagte Bestimmung hält fest, dass

- 12 - Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Die unterlassene Anfechtung führt zur Verwirkung der entsprechenden Rügen (JÄGER, Das neue Rechtsschutzsystem in: Aktuelles Vergaberecht 2022, S. 381 ff. N. 45 f.). 6.3 Aus den Ausschreibungsunterlagen geht – wie die Vergabebehörde zu Recht geltend macht – hervor, dass bei weniger als fünf eingereichten Angeboten als Durchschnittspreisgebot die von der Bauherrschaft vor der Ausschreibung kalkulierte Referenz gelte (Ausschreibungsunterlagen S. 16). Die Beschwerdeführerin hat von den Ausschreibungsunterlagen und vom darin formulierten Durchschnittspreisgebot für die Bewertung des Unterkriteriums "Glaubwürdigkeit des Angebots" Kenntnis erhalten. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Festlegung des Referenzwertes als Durchschnittspreisgebot bei weniger als fünf eingereichten Angeboten nicht unmittelbar nach der Ausschreibung bei der Vergabebehörde hätte beanstanden können, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen ist. Soweit die vorgebrachten Rügen das in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Durchschnittspreisgebot bei weniger als fünf Offerten als solches betreffen, kann darauf nach dem Gesagten grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden. 6.4 Die Ausschreibungsunterlagen (S. 16) legen die Bewertungsskala des Unterkriteriums "Glaubwürdigkeit des Preises" fest. Je grösser der Abstand eines Preisangebots zum Durchschnitt bzw. in casu zum Referenzwert ist, desto schlechter ist die Note. Beidseits des Durchschnitts hat der Auftraggeber eine Spanne (+10% bzw. -5%) festgelegt, ab welcher das Preisgebot eines Kandidaten einen Notenabzug erhält. Ein Preisangebot, das mehr als +60% über bzw. mehr als -30% unter dem Durchschnittspreisangebot liegt, erhält die Note 0. Die mathematische Berechnung ergibt sich sodann aus dem nachfolgenden Diagramm, welches – wie von der Vergabebehörde erwähnt – die Pyramidenmethode aufzeigt (Ausschreibungsunterlagen S. 16):

- 13 - Der Referenzwert beträgt vorliegend Fr. 1'220'000.00 (Beleg Nr. 4). Dabei handelt es sich um den von der Vergabebehörde genehmigten Kostenvoranschlag. 6.5 Beim Unterkriterium "Glaubwürdigkeit des Preises" erhielt die Beschwerdeführerin die Note 1.48 von 5, was 0.296 Punkten entspricht. Die Zuschlagsempfängerin erzielte die Note 1.57, was gewichtet 0.314 Punkte ergibt. Da diese mit ihrem Angebot minim näher am Referenzwert liegt, ist die um 0.09 bessere Note nicht nur nachvollziehbar, sondern sie stützt sich auf eine mathematische Berechnung und entspricht dem im Voraus bekanntgegebenen Bewertungsraster. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. 7. 7.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Regel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’800.00 festgesetzt (Art. 13 GTar). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’800.00 verrechnet. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser Grundregel abzuweichen, weshalb der Vergabebehörde keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

- 14 - Die Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. Deshalb und mangels Antrags steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario).

Demnach erkennt das Kantonsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (A2 26 2) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.00 werden der X _________ AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’800.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird der X _________ AG, der Y _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 13. April 2026

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