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Beamtenrecht Fonction publique KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 30. April 2025 – A1 23 221 Kündigung gemäss Art. 59 Abs. 1 kGPers; Fürsorgepflicht - Der Kanton bietet seinen Mitarbeitern Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungsleistungen an (Art. 40 Abs. 2 lit. e kGPers). Der öffentliche Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmenden wie der private Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht analog zu Art. 328 OR, deren Umfang im Einzelfall nach Treu und Glauben festzustellen ist (E. 7.3). - Der Kanton hat nach dem Unfall der Beschwerdeführerin eine Ergonomin beauftragt und die Anpassung des Arbeitsplatzes gemäss deren Empfehlungen in Aussicht gestellt. Er hat diese Massnahmen aufgrund des erreichten Endes des Besoldungsanspruchs nicht mehr umgesetzt, obwohl der beauftragte Vertrauensarzt dies empfohlen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten hat. Dadurch hat er sich widersprüchlich Verhalten und ist in diesem Sinne der Fürsorgepflicht gemäss Art. 40 Abs. 2 kGPers nicht nachgekommen (E. 7.4). - Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 59 Abs. 1 kGPers ist rechtlich unbegründet gewesen, da der Kanton die in diesem Fall von ihm selbst konkretisierte Fürsorgepflicht verletzt hat (E. 7.5). Résiliation selon l’art. 59 al. 1 LcPers ; devoir de protection - Le canton met à disposition de ses employés des prestations de soutien, d’aide et de conseil (art. 40 al. 2 let. e LcPers). Comme l’employeur privé, l’employeur public a envers ses employés un devoir de protection analogue à celui de l’art. 328 CO, dont l’étendue doit être déterminée, dans chaque cas, conformément au principe de la bonne foi (consid. 7.3). - Après l’accident de la recourante, le canton a mandaté une ergonome et a envisagé d’adapter le poste de travail selon les recommandations de celle-ci. Lorsque le droit au traitement de l’employée s’est éteint, la mise en œuvre de ces mesures a toutefois pris fin, en dépit des recommandations du médecin-conseil qui estimait qu’un rétablissement de la capacité de travail était possible. Ce faisant, l’Etat a adopté un comportement contradictoire et n’a pas respecté le devoir de protection prévu à l’art. 40 al. 2 LcPers (consid. 7.4). - La résiliation des rapports de travail sur la base de l’art. 59 al. 1 LcPers était juridiquement infondée, car le canton a violé le devoir de protection qu’il avait lui-même concrétisé dans ce cas (consid. 7.5).
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Aus den Erwägungen
7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kündigung nach Art. 59 Abs. 1 kGPers sei unrechtmässig, da keine bleibende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei auf die fehlenden ergonomischen Anpassungen am Arbeitsplatz zurückzuführen. Sie wäre wieder arbeitsfähig, sofern die Arbeitgeberin die nötigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen würde. Die Beschwerdeführerin beschreibt, beim Umfall vom 26. Oktober 2021 verschiedene Verletzungen am ganzen Körper, insbesondere schwere Verletzungen an der rechten Hand und im Bereich des Zwerchfells/Solarplexus erlitten zu haben. Sie habe nach dem Unfall fast ein Jahr wieder durchgehend in ihrem Pensum von 60 % gearbeitet. Sie sei durch den Unfall in keiner Weise intellektuell eingeschränkt, könne jedoch wegen der Handverletzung nicht mehr gleich schnell am Computer arbeiten, weshalb die Arbeitgeberin schliesslich verlangt habe, dass sie sich teilweise krankschreiben lasse. Erst Anfang 2023 sei durch die Ergonomin ein Stehpult mit dazugehörigem Stuhl, eine ergonomische Tastatur und Maus sowie ein Sprachschreibprogramm angeordnet worden. Das im April 2023 installierte Programm habe nicht funktioniert und das Stehpult sei bis zu ihrer erneuten Operation im Mai 2023, die aufgrund der inadäquaten Behandlung nach dem Unfall notwendig geworden sei, nicht geliefert worden. Die Operation sei nicht ohne Komplikationen verlaufen und am 5. September 2023 sei sie auf der Treppe gestürzt, worauf sie erneut habe operiert werden müssen. Sie könnte jedoch an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn dieser entsprechend umgerüstet werde, was auch der Vertrauensarzt bestätigt habe. Sie sei einzig nicht in der Lage, längere Zeit am Stück zu sitzen und auf einer herkömmlichen Tastatur unter Anwendung des Zehnfingersystems zu schreiben. Die Behauptung, ein neues Sprachschreibprogramm habe aufgrund ihrer Abwesenheit nicht installiert werden können, sei unzutreffend. Sie habe sich immer wieder nach dem Stand der Dinge erkundigt und der zuständige Mitarbeiter habe ihr mitgeteilt, sie werde kontaktiert, sobald ihre Anwesenheit erforderlich sei. Sie habe keinen Zugang mehr gehabt, als sie ihren Arbeitsplatz habe aufsuchen wollen.