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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.10.2020 A1 20 78

9 octobre 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,557 mots·~23 min·1

Résumé

A1 20 78 URTEIL VOM 9. OKTOBER 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay, Ersatzrichter sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, gegen AUFSICHTSKAMMER ÜBER DIE WALLISER RECHTSANWÄLTE, (Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2020.

Texte intégral

A1 20 78

URTEIL VOM 9. OKTOBER 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay, Ersatzrichter sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen

X _________,

gegen

AUFSICHTSKAMMER ÜBER DIE WALLISER RECHTSANWÄLTE,

(Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2020.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte entschied am 23. August 2019, dass Rechtsanwalt X _________ die Berufsregeln als Anwalt gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) verletzt habe und sprach gegen ihn eine Busse i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA in der Höhe von Fr.4 000.-- aus (S. 30 ff.). Dagegen reichte Rechtsanwalt X _________ am 30. August 2019 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwälte ein (S. 40 ff.). Am 24. Oktober 2019 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde aufgrund eines Verfahrensfehlers gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (S. 64 ff.). Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte entschied am 29. April 2020 erneut, dass Rechtsanwalt X _________ die Berufsregeln als Anwalt gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt habe und sprach gegen ihn eine Busse i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA in der Höhe von Fr. 2 000.-- aus (S. 71 ff.). B. Gegen den Entscheid der Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 11. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Diziplinarverfügung der Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte vom 29. April 2020 wird aufgehoben.

2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten vom wem rechtens.

3. Es wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."

Der Beschwerdeführer legte dar, er habe ein Urteil, das Kantonsrichter A _________ gefällt habe, ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht habe die Beschwerde, welche er für seine Klientin eingereicht habe, gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts als widerrechtlich aufgehoben. Er habe im Interesse seiner Klientin gehandelt und seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt. In der Folge habe Kantonsrichter A _________ ihn wissentlich und willentlich zum zweiten Mal im selben Halbjahr zu einem Wochenenddienst als Pflichtanwalt eingeteilt. Dies sei nicht im Rahmen eines üblichen Turnus, sondern gezielt gegen seine Person gerichtet geschehen. Seine Kritik an Kantonsrichter A _________ sei nicht unsachlich gewesen und habe nicht jeglicher Grundlage entbehrt. Die Aufsichtskammer habe diesen Sachverhalt betreffend

- 3 - Wochenenddienst nicht objektiv und unabhängig geprüft, ansonsten hätte sie festgestellt, dass es sich um eine Retorsionsmassnahme gehandelt habe. Die Beschwerdebehörde habe den Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären und die als Beweismittel beantragten Akten beizuziehen. Das Bundesgericht habe einen Fehlentscheid von Kantonsrichter A _________ aufgehoben, die Bezeichnung "fehlbarer Richter" sei deshalb nicht unsachlich. Solche Kritik zu äussern, gehöre zum Recht und zur Pflicht des Anwalts. Die Vorinstanz habe auch in diesem Punkt den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Die Vorinstanz habe sich nicht zum Umstand geäussert, dass Kantonsrichter A _________ in Personalunion als Kantonsrichter und Präsident der Aufsichtsbehörde über die Walliser Rechtsanwälte eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, um ihn als Anwalt zu diskreditieren. Das Instruktionsverfahren, welches die Aufsichtskammer an den Rechtsdienst des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport delegiere, sei selektiv, oberflächlich und nicht unvoreingenommen. Das verfassungsmässige Recht auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sei verletzt. Seine Kritik an Kantonsrichter A _________ entbehre nicht jeglicher Grundlage und sei nicht unsachlich. Die Busse in der Höhe von Fr. 2 000.-- sei unzweckmässig und verfehle das Ziel, das Vertrauen in den Anwaltsberuf zu gewährleisten. Es habe sich noch nie eine von ihm vertretene Partei an die Aufsichtskammer gewandt und geltend gemacht, er habe das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gewahrt. Kritik von Anwälten an Gerichtpersonen, die offensichtliche Fehler begingen, sei gerechtfertigt und sollte nicht sanktioniert werden. C. Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte verzichtete am 2. Juni 2020 auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid. D. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2020 eine Stellungnahme ein und führte aus, die Vorinstanz habe seine Tatsachenbehauptungen und Rechtsbegehren nicht bestritten, womit diese als anerkannt gelten würden. Er teilte zudem mit, das bundesgerichtliche Verfahren betreffend die Frage, ob A _________ sein Amt als Kantonsrichter missbraucht habe, sei nach wie vor hängig. Das Bundesgericht habe einen Entscheid in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt.

- 4 - Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden vom 6. Februar 2001 (AnwG; SGS/VS 177.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als Rechtsanwalt, gegen den eine Disziplinarmassnahme angeordnet worden ist, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Das Kantonsgericht kann die Unzweckmässigkeit von Verfügungen über die Zulassung zu öffentlichen Anstalten, über den Schutz der Minderjährigen und über die Administrativhaft prüfen sowie die Unzweckmässigkeit von Verfügungen, die an eine Bundesbehörde mit unbeschränkter Kognitionsbefugnis weitergezogen werden können und von andern Verfügungen, sofern das Gesetz es vorsieht (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG). Das BGFA sieht keine Prüfung der Unzweckmässigkeit von Disziplinarmassnahmen vor; gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln die Kantone das Verfahren. Auch das AnwG sieht keine Prüfung der Unzweckmässigkeit vor. Das Kantonsgericht kann demnach im vorliegenden Verfahren nur prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt hat. Die Unzweckmässigkeit der Busse kann es nicht prüfen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die Edition der Verfahrensakten P3 19 32 des Walliser Kantonsgerichts, die Edition der Verfahrensakten 5A_926/2017 des Bundesgerichts, die Edition der Verfahrensakten PGE 19/20 der Walliser Staatsanwaltschaft sowie die Befragung von Kantonsrichter A _________ aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a und lit. c VVRG.

- 5 - 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVRG sind die Parteien berechtigt am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden jedoch nur berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG). Das Beweisverfahren kann, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, geschlossen und von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann abgesehen werden, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; ZWR 2009 S. 49; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat das von der Aufsichtskammer der Walliser Rechtsanwälte am 2. Juni 2020 einreichte Dossier des Disziplinarverfahrens zu den Akten genommen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche rechtlich relevanten Tatsachen mit Hilfe der Akten des Verfahrens P3 19 32 (recte: P3 19 132) und des Verfahrens PEG 19/20 der Staatsanwaltschaft bewiesen werden sollen; das Kantonsgericht hat die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Kantonsrichter A _________ wegen Amtsmissbrauchs geschützt (Verfügung des Kantonsgerichts P3 19 132 vom 28. August 2019). Beim Urteil 5A_926/2017 des Bundesgerichts vom 6. Juni 2018 (publiziert in BGE 144 III 407) handelt es sich um das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren betreffend seine Klientin F. E.; Kantonsrichter A _________ bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts Siders, wonach die AHV- Rente von F. E. gepfändet werden könne (Entscheid des Kantonsgerichts LP 17 45 vom 8. November 2017). Es ist erstellt, dass die dagegen vom Beschwerdeführer für F. E. eingereichte Beschwerde gutgeheissen worden ist und das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts abgeändert hat (BGE 144 III 407). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, inwiefern die Akten dieses Verfahrens etwas zur Klärung des rechtlich relevanten Sachverhalts oder der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen beitragen sollen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a VVRG sind die Parteien verpflichtet, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind zudem zur Mitwirkung verpflichtet, soweit ihnen nach Gesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 18 Abs. 1 lit. c VVRG). Die Anzeige erstattende Person wird zwar über die Folge, die der http://links.weblaw.ch/de/BGE-140-I-99 http://links.weblaw.ch/de/BGE-136-I-229

- 6 - Anzeige gegeben wurde, orientiert (Art. 23 Abs. 4 des Reglements betreffend das Gesetz über den Anwaltsberuf vom 20. Februar 2002 (RAnwG; SGS/VS 177.101), sie hat jedoch keine Parteistellung und kann folglich auch nicht gestützt auf Art. 18 VVRG zur Mitwirkung verpflichtet werden. Umstritten ist in casu, ob der Beschwerdeführer durch seine im Schreiben vom 17. August 2018 an Kantonsrichter A _________ gemachten Äusserungen gegen die Berufspflichten verstossen hat; dieses Schreiben liegt bei den Akten (S. 4), ebenso das Antwortschreiben von Kantonsrichter A _________ vom 23. August 2018 (S. 1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, zu welchen rechtlich relevanten Tatsachen Kantonsrichter A _________ zusätzlich befragt werden sollte. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel - insbesondere die Edition weiterer Akten und Zeugenbefragungen - würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Eine über die Pflicht zur Herausgabe der Akten (Art. 16 VVRG) hinausgehende Mitwirkungspflicht der Vorinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren kennt das VVRG nicht. Die Aufsichtskammer ist folglich nicht verpflichtet gewesen, eine Stellungnahme abzugeben und sich zu den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu äussern. Ein Stillschweigen kann jedoch unter Umständen als Anerkennung der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdepartei gelten, worauf das Kantonsgericht die Aufsichtskammer im Schreiben vom 12. Mai 2020 hingewiesen hat. Das Kantonsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 VVRG). Es prüft die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers folglich auf ihre Richtigkeit, unabhängig davon, ob sich die Vorinstanz zu den Tatsachenbehauptungen äussert. Stellt die Vorinstanz den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht richtig und vollständig fest, begeht sie eine Rechtsverletzung (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG; siehe unten E. 6.9). Das Kantonsgericht darf weder über die Begehren des Beschwerdeführers hinausgehen noch die angefochtene Verfügung zu dessen Nachteil ändern (Art. 79 Abs. 1 VVRG), unabhängig davon, ob und welche Begehren die Gegenpartei oder die Vorinstanz stellt. Das Gericht wird durch die Begründung der Begehren des Beschwerdeführers nicht gebunden (Art. 79 Abs. 2 VVRG). 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf ein unabhängiges Gericht (Art. 30 BV). Da die Instanz, welche das Verfahren instruiert und den Entscheid vorbereitet habe, nicht identisch sei mit derjenigen Instanz, die den Entscheid gefällt habe, sei der Entscheid als verfassungswidrig aufzuheben.

- 7 - 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Für Gerichte ist charakteristisch, dass sie im Unterschied zu Verwaltungsbehörden nicht aus eigenem Antrieb tätig werden können, sondern die klagende bzw. Beschwerde führende Partei das Gericht anruft, um die Streitigkeit als "rechtlicher Mittler" unabhängig von den Verfahrensparteien zu entscheiden. Kann eine Behörde von Amtes wegen tätig werden und Gesetzesverstösse unmittelbar ahnden, so ist sie nicht Gericht, sondern Aufsichtsbzw. Verwaltungsbehörde (Johannes Reich, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Basel, 2015, Art. 30 N. 13). Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht ist verletzt, wenn ein Gerichtsschreiber bzw. Protokollführer, der an der Willensbildung des Spruchkörpers einer kantonalen richterlichen Behörde mitwirkt, gleichzeitig der für einen zumindest ähnlichen Sachbericht zuständigen Einheit der Zentralverwaltung ebendieses Kantons angehört (Johannes Reich, a.a.O. Art. 30 N. 22). 5.2 Die disziplinarische Aufsicht über die Anwälte wird ausgeübt durch die Aufsichtskammer der Anwälte in erster Instanz und das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz (Art. 13 Abs. 1 AnwG). Die Aufsichtskammer kontrolliert die berufliche Tätigkeit der Anwälte, die im Kanton Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, eröffnet Disziplinarverfahren und ordnet disziplinarische Sanktionen an und veranlasst die nützlichen Informationen und Meldungen (Art. 14 Abs. 1 AnwG). Die Aufsichtskammer setzt sich aus sechs Mitgliedern und drei Suppleanten zusammen, die vom Staatsrat für vier Jahre ernannt werden (Art. 13 Abs. 2 AnwG). Ein Mitglied und ein Suppleant werden auf Vorschlag des Kantonsgerichts aus den erstinstanzlichen Richtern bezeichnet. Ein Mitglied und ein Suppleant werden auf Vorschlag des Büros der Staatsanwaltschaft aus den Staatsanwälten bezeichnet. Vier Mitglieder und ein Suppleant werden auf Vorschlag des Walliser Anwaltsverbandes aus den Anwälten, die im kantonalen Register eingetragen sind, bezeichnet. Ein Anwalt führt den Vorsitz der Aufsichtskammer. Die Aufsichtskammer tagt gültig mit drei Mitgliedern (Art. 13 Abs. 4 AnwG). In allen Fällen besteht die Mehrheit der tagenden Mitglieder der Kammer aus Anwälten. Kann die Aufsichtskammer infolge Verhinderung oder Ausstand ihrer Mitglieder und Suppleanten nicht gültig tagen, ernennt der Staatsrat ein oder mehrere ausserordentliche Mitglieder unter Berücksichtigung des Grundsatzes in Abs. 4 (Art. 13 Abs. 5 AnwG). In disziplinarischen Fällen führt das Departement die Instruktion durch und unterbreitet seine Entscheidanträge der Aufsichtskammer (Art. 13 Abs. 6 AnwG).

- 8 - 5.3 Das Bundesgericht hat betreffend die Anwaltskommission des Kantons Aargau festgehalten, dass diese kein Gericht ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_952/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, die Anwaltskommission wahre in einem umfassenden Sinn das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Wenn sie einen Anwalt disziplinarisch bestrafe, verfolge sie selber dieses Ziel. Sie stehe dem Rechtsanwalt, der die Rechtmässigkeit dieser Aufgabenwahrnehmung bestreitet, deshalb als Gegenpartei und nicht als "rechter Mittler" gegenüber. Eine solchermassen konstruierte Behörde erfülle die Anforderungen an ein unabhängiges Gericht nicht. Die Mitglieder der Anwaltskommission seien somit nicht als Richter zu betrachten und es dürfte ein weniger strenger Massstab zur Beurteilung der Unabhängigkeit angewendet werden. Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte hat wie die Aargauer Anwaltskommission die ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufs zu wahren. Dieses öffentliche Interesse nimmt sie wahr, wenn sei eine Disziplinarmassnahme gegenüber einem Anwalt verfügt. Sie kann als Aufsichtsbehörde die von den im Kanton tätigen Rechtsanwälten begangenen Gesetzesverstösse unmittelbar ahnden und ist folglich kein unabhängiges Gericht. Diese Konstellation ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da dem Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Aufsichtskammer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht offensteht (Art. 13 Abs. 1 lit. b AnwG; BGE 126 I 228 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_952/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3 und 2A.98/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.5.2). Da die Aufsichtskammer kein Gericht ist, sondern eine Verwaltungsbehörde, ist die Verfahrensinstruktion und Entscheidvorbereitung durch ein zur Kantonsverwaltung gehörendes Sekretariat unproblematisch; dieses Vorgehen ist auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gemäss VVRG vorgesehen (Art. 13 Abs. 6 AnwG, Art. 53 Abs. 2 VVRG; Botschaft des Staatsrats zum Gesetzesentwurf zur Änderung des AnwG vom 14. August 2013 S. 4). 6. Für Anwältinnen und Anwälte gelten gemäss BGFA diverse Berufsregeln, unter anderem müssen sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (Art. 12 lit. a BGFA). Die Bestimmung stellt eine Generalklausel dar, welche nicht nur die berufliche Beziehung zwischen Anwalt und Klient gilt, die Verpflichtung zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beschlägt vielmehr sämtliche beruflichen Handlungen des Rechtsanwalts und erstreckt sich sowohl auf die Beziehungen zu den Behörden als auch auf jene zur Gegenpartei (BGE 144 II 473 E. 4.1; 130 II 270 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3.1). Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihrer Klientschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Sie dürfen energisch auftreten und sich den

- 9 - Umständen entsprechend scharf ausdrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau abwägen. Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). 6.1 Aus der Wahrnehmung von Parteiinteressen fliesst nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Freiheit, die Rechtspflege zu kritisieren. Es ist das Recht und die Pflicht eines Anwalts, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Erweist sich die Kritik im Nachhinein als unbegründet, wird sie dadurch nicht unzulässig, ansonsten die Anwältinnen und Anwälte eine solche nicht mehr gefahrlos äussern könnten (vgl. Urteile 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1). Allfällige Kritik hat sachlich zu sein und darf die Integrität des Gerichts oder der Behörde ohne zwingende Gründe nicht infrage stellen. Der Anwalt hat persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen zu unterlassen. Was im Einzelfall noch angemessen ist, hängt stark von den jeweiligen Verhältnissen ab. Der Anwalt soll stets beachten, dass er zwar unabhängiger Verfechter von Parteiinteressen, letztlich aber doch Mitarbeiter der Rechtspflege ist und ihm der Staat somit zahlreiche Rechte verbürgt. Er soll sich daher Gerichten und Behörden gegenüber so verhalten, dass das Vertrauen des Publikums in den Rechtsstaat nicht gefährdet wird (zum Ganzen Walter Fellmann in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Walter Fellmann et al. [Hrsg.], 2. A., 2011, Vor Art. 12 BGFA N. 44). 6.2 Es sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt (Urteil 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2). Seine Äusserungen haben sachbezogen und nicht darauf ausgerichtet zu sein, den Streit eskalieren zu lassen. Unnötig verletzende Äusserungen und solche, welche in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen, sind zu unterlassen (Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Ehrverletzende Äusserungen des Anwalts können zwar gerechtfertigt sein; sie müssen aber einen hinreichenden Sachbezug haben und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen. Insbesondere dürfen sie nicht in einer Art und Weise deplatziert und herabsetzend, unnötig polemisch und verunglimpfend sein, die klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgehen (Urteil 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1). Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und -pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, ist

- 10 bedeutsam, dass die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt werden, ihnen obliegt. Die Aufsichtsbehörden haben entsprechend Zurückhaltung zu üben, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind (Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.3 Nach herkömmlicher Auffassung soll der Anwalt die Interessen seiner Klienten nach Recht und Billigkeit wahren und dabei bestrebt sein, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Dieser Grundsatz gebietet ihm, "die ihm anvertrauten Interessen nach besten Wissen und Gewissen zu wahren". Gleichzeitig verlangt er von ihm, "diese Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben". Diese Pflicht bildet die Basis für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Beruf des Anwalts. Dieses Vertrauen ist unabdingbar, hat doch der Anwalt in einer auf die Achtung des Rechts gegründeten Gesellschaft eine wichtige Funktion. Seine Tätigkeit ist "Teil der rechtsstaatlichen Rechtspflege und deswegen dem Rechtsstaat verpflichtet". Sie ist daher an die Ziele des Rechtsstaats gebunden, "derentwillen dem Anwalt eigene Befugnisse im Verfahren eingeräumt sind". Das rechtssuchende Publikum und die Behörden müssen sich darauf verlassen können, dass sich der Anwalt bei der Ausführung seiner Aufträge im Rahmen des Gesetzes bewegt (zum Ganzen Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 36). 6.4 Die Aufsichtskammer hat ausgeführt, die Kritik des Beschwerdeführers an Kantonsrichter A _________ entbehre jeglicher Grundlage und sei absolut unsachlich. Der Beschwerdeführer habe Kantonsrichter A _________ persönlich angegriffen und ihm unterstellt, quasi aus Rache die Einteilung zum Bereitschaftsdienst als Anwalt der ersten Stunde vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer widerspricht, seine Kritik an Kantonsrichter A _________ sei berechtigt und sachlich begründet gewesen, er habe im Interesse seiner Klientin gehandelt. 6.5 Das Schreiben des Beschwerdeführers an Kantonsrichter A _________ vom 17. August 2018 mit dem Betreff "Richterliches Fehlverhalten" hat folgenden Inhalt: "Sehr geehrter Herr Kantonsrichter A _________ Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juni 2018 Ihren Fehlentscheid im Zusammenhang mit der Pfändung einer AHV-Rente zugunsten Ihrer Bank als rechtswidrig aufgehoben hat, teilen Sie mich über Silvester/Neujahr als Anwalt der ersten resp. zweiten Stunde ein. Sie verunmöglichen es mir, während diesen arbeitsfreien Tagen meinen Wohnort zu verlassen und zwingen mich, jederzeit für die Staatsanwaltschaft erreichbar zu sein.

- 11 - Mit dieser Reaktion beweisen Sie, dass Sie nebst den sprachlichen und fachlichen Unzulänglichkeiten auch menschlich nicht über die Voraussetzungen verfügen, um als Kantonsrichter gegenüber der deutschsprachigen Minderheit im Oberwallis verantwortungsvoll und mit Respekt umzugehen. Ihre Massnahme mir als Anwalt gegenüber ist eines Magistraten unwürdig. Eine Kopie dieses Schreibens geht unter anderem an Kantonsrichter B _________, damit er Ihnen den Inhalt des Schreibens übersetzen und erklären kann. Freundliche Grüsse X _________" 6.6 Das beanstandete Schreiben des Beschwerdeführers an Kantonsrichter A _________ ist nicht im Rahmen eines hängigen Verfahrens eingereicht worden. Das Verfahren, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, ist durch das Urteil des Bundesgerichts abgeschlossen worden (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2017 vom 6. Juni 2018, publiziert in BGE 144 III 407; Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass die Äusserungen notwendig gewesen seien, um die Interessen seiner Klientin zu vertreten. Die Äusserungen des Beschwerdeführers stehen zudem in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand. Er bezeichnet den Entscheid des Kantonsgerichts zwar als "Fehlentscheid", äussert aber in der Folge weder inhaltliche Kritik am besagten Entscheid noch kritisiert er den Ablauf des kantonsgerichtlichen Verfahrens. 6.7 Gemäss Art. 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO; SGS/VS 312.0) sind alle im kantonalen Register oder im öffentlichen Register der Staaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation eingetragenen Anwälte gehalten, einen Bereitschaftsdienst für den Anwalt der ersten Stunde, der von der administrativen Aufsichtsbehörde über die Anwälte beschlossen wird, zu gewährleisten. Die administrative Aufsicht und damit auch die Verwaltung des Bereitschaftsdiensts obliegt seit dem 1. März 2020 dem für die Sicherheit zuständigen Departement (Art. 3 Abs. 1 AnwG; Art. 23 Abs. 4 EGStPO). Zuvor war das Kantonsgericht dafür zuständig (Art. 13 Abs. 3 AnwG i.v.m. Art. 23 Abs. 4 EGStPO in der bis zum 29. Februar 2020 gültigen Fassung). Die Anwälte können sich auf einer Online-Plattform für den Bereitschaftsdienst eintragen letztmals abgerufen am 2. Oktober 2020). 6.8 Der Beschwerdeführer kritisiert in seinem Schreiben, dass er von Kantonsrichter A _________ während den Feiertagen über Silvester/Neujahr 2018/2019 zum Bereitschaftsdienst als Anwalt der ersten Stunde bzw. Stellvertreter des Anwaltes der ersten

- 12 - Stunde eingeteilt worden ist. Er macht jedoch nicht geltend, dass dieses Vorgehen kantonalen Rechtsnormen und Richtlinien widerspreche oder von der üblichen Vorgehensweise abgewichen sei. Kantonsrichter A _________ hat in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 23. August 2018 darauf hingewiesen, dass die Anwälte turnusgemäss für den Bereitschaftsdienst eingetragen werden und die Oberwalliser Anwälte 8 Tage im Jahr Bereitschaftsdienst leisten müssen. Weiter wird ausgeführt, dass die Anwälte es vermeiden können, von Amtes wegen zum Bereitschaftsdienst eingetragen zu werden, indem sie sich selbst für eine entsprechende Anzahl Tage online eintragen. Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 17. August 2018 nicht geltend gemacht, dass das übliche Vorgehen missachtet worden sei oder er gegenüber anderen Rechtsanwälten benachteiligt worden sei. Vielmehr greift er Kantonsrichter A _________ persönlich an, indem er ihm vorwirft, die Einteilung zum Bereitschaftsdienst als Vergeltung für das erwähnte Bundesgerichtsurteil vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer übt auch in diesem Punkt keine sachlich begründete Kritik, sondern unterstellt Kantonsrichter A _________, aus Rachsucht gehandelt zu haben. 6.9 Der Beschwerdeführer wirft Kantonsrichter A _________ vor, nicht über die sprachlichen und fachlichen Fähigkeiten zu verfügen und auch die menschlichen Voraussetzungen nicht zu erfüllen, die notwendig seien und bezeichnet sein Vorgehen als "unwürdig". Die Aufsichtskammer hat nach dem Gesagten zu Recht erwogen, dass diese Äusserungen absolut unsachlich sind. Die Äusserungen sind herabsetzend sowie verletzend und sind mit einer gewissenhaften sowie sorgfältigen Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Der Staatsrat hat den rechtlich relevanten Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich ein Rechtsanwalt nicht nur gegenüber seinen Klienten, sondern auch Gerichten und Behörden gegenüber so zu verhalten, dass das Vertrauen des Publikums in den Rechtsstaat nicht gefährdet wird. 7. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung des Gesetzes folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: Eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20 000--, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Der zuständigen Behörde kommt in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten ein gewisser Ermessensspielraum zu, sie muss jedoch das Gleichbehandlungsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot einhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

- 13 - 7.1 Dem Beschwerdeführer ist eine Busse in der Höhe von Fr. 2 000.-- auferlegt worden. Er macht weder geltend, dass dieser Betrag unangemessen hoch sei, noch bringt er vor, die Vorinstanz hätte eine andere Disziplinarmassnahme als die Busse wählen sollen. Da die Busse im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegt und die Vorinstanz die Busse damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehrfach Disziplinarmassnahmen ergriffen werden mussten, erscheint die Busse in der Höhe von Fr. 2 000.-- auch nicht unverhältnismässig. Die Unzweckmässigkeit der Massnahme kann das Kantonsgericht, wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 2), nicht überprüfen. Es bleibt demnach bei der Busse in der Höhe von Fr. 2 000.--. 8. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzuweichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG).

- 14 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte und dem Präsidenten des Anwaltsverbandes schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 9. Oktober 2020

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