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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.12.2020 A1 20 125

11 décembre 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·7,426 mots·~37 min·1

Résumé

A1 20 125 URTEIL VOM 11. DEZEMBER 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Bernhard Julen, Gerichtsschreiber ad hoc, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, ADMINISTRATION COMMUNALE DE A _________, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2020.

Texte intégral

A1 20 125

URTEIL VOM 11. DEZEMBER 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Bernhard Julen, Gerichtsschreiber ad hoc,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz, ADMINISTRATION COMMUNALE DE A _________,

(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2020.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) stellte am 23. Januar 2019 eine provisorische Veranlagungsverfügung an X _________ und B _________ für die Jahrespauschale 2019 der Kurtaxe aus, wonach der Betrag von Fr. 525.-- zu bezahlen sei (act. 39). Dagegen erhoben X _________ und B _________ am 4. Februar 2019 bei der Gemeinde Einsprache (act. 45 f.). Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. November 2019, zugestellt am 12. November 2019, ab. Die Kurtaxenpauschale für das Jahr 2019 wurde aufgrund einer Erhöhung der Anzahl Zimmer von zwei auf drei auf Fr. 875.-- festgelegt. Die Kurtaxe für die Jahre 2015 und 2016 wurde auf Fr. 375.-- sowie diejenige für das Jahr 2017 auf Fr. 125.-- festgesetzt (act. 16 ff.). B. Gegen den Entscheid der Gemeinde reichte X _________ (fortan Beschwerdeführer) am 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Er machte folgendes geltend: Das Kurtaxenreglement solle nutzungskonform (Verursacherprinzip) angewendet resp. angepasst werden. Die Jahrespauschale für nichtvermietete (selbstgenutzte) Wohnungen sei unverhältnismässig gegenüber den tatsächlich getätigten Übernachtungen. Die Anzahl der Übernachtungen sei generell zu hoch angesetzt. Die Besitzer von Zweitwohnungen, welche ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde hätten, würden mit dem gültigen Kurtaxenreglement gegenüber jenen Eigentümern, wohnhaft in E _________/A _________/G _________, benachteiligt. Diese müssten keine Pauschaltaxen abliefern sowie keine Gästekarten beziehen und könnten die effektiven Übernachtungen abrechnen. Es gebe auch über die Einnahmen und Verwendungen der Kurtaxen keine Transparenz. Zudem werde die Verwendung der Kurtaxen in der Gemeinde A _________ beanstandet. Der Abgabeertrag müsse ausschliesslich den Zwecken des Kur- und Sportbetriebs dienen und nicht etwa dem Standortmarketing der C _________ SA, Investitionen oder Beteiligungen bei der D _________ SA sowie der Speisung des Fonds für E _________ 2025 mit Hotelprojekt F _________. Ausserdem seien im Entscheid der Gemeinde falsche Angaben gemacht worden. Ein Zimmer messe 5.5 m2, wobei gemäss dem Reglement Räume mit weniger als 6 m2 für die Kurtaxe nicht relevant seien (act. 1 ff.). Die Gemeinde brachte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2020 vor, dass sie entschieden habe, dass Kurtaxenreglement dahingehend zu ändern, dass nun eine Kurtaxenpauschale erhoben werde, damit jeder Eigentümer eine Abgabe entsprechend der Benutzung seiner Wohnung zu bezahlen habe. Eine Ungleichbehandlung zwischen Zweitwohnungsbesitzern ohne Wohnsitz in der Gemeinde und denjenigen wohnhaft in

- 3 der Gemeinde liege nicht vor, da Letztere eine Einkommenssteuer bezahlen und somit indirekt an der Finanzierung des Tourismus teilhaben würden. Das entscheidende Kriterium beim homologierten Reglement sei die Anzahl der Zimmer, unabhängig davon, ob die Wohnung kommerzialisiert werde oder nicht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei die Verwendung der Kurtaxen völlig transparent, was aus dem Geschäftsführungsbericht des Generalrats zu entnehmen sei. Zudem entspreche sie Art. 22 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan: GTour). Im Reglement werde der Begriff, weniger als 6 m2 um als Zimmer zu gelten, nicht präzisiert. Aufgrund der Tatsache, dass das Zimmer über zwei Betten verfüge, ergebe sich die Klassifizierung als Zimmer. Sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen (act. 67 ff.). Mit Schreiben vom 7. April 2020 forderte der Staatsrat die Gemeinde auf, ihre Stellungnahme zu ergänzen und weitere notwendige Belege einzureichen (act. 193). Dieser Aufforderung kam die Gemeinde mit ihrer Eingabe vom 20. Mai 2020 nach. Sie führte aus, dass es keine exakte Berechnung für die Festlegung der 50 Übernachtungen im Kurtaxenreglement gebe. Sie würden auf Statistiken, Analysen und Schätzungen beruhen. Einzig eine fundierte Studie könnte die Festlegung der Übernachtungen auf 50 bestätigen (act. 196 ff.). C. Der Staatsrat hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2020 betreffend die Kurtaxen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 gut und wies sie bezüglich der Kurtaxenpauschale für das Jahr 2019 ab. Der Entscheid der Gemeinde wurde aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung Ziffer 5 zurückgewiesen (act. 237 ff.). Er begründete, dass die Rechtmässigkeit der Erhebung der Kurtaxen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 nicht gegeben sei, weil die Gemeinde eine amtliche Einschätzung im Sinne von Art. 43 GTour ohne vorgängige Mahnung vorgenommen habe. Zur Kurtaxenpauschale führte er aus, es liege keine Ungleichbehandlung zwischen in der Gemeinde wohnhaften Personen und in derselben Gemeinde nicht wohnhaften Eigentümern einer Ferienwohnung vor. Zudem beruhe die Berechnungsmethode der Kurtaxe auf objektiven Kriterien und sei zulässig. Die Festlegung der Übernachtungen auf 50 sei nicht überhöht und beruhe aufgrund statistischer Schätzungen auf objektiven Kriterien. Bei der Festlegung der Anzahl Zimmer verfüge die Gemeinde über einen grossen Ermessensspielraum. Insgesamt sei der Entscheid der Gemeinde betreffend die Anzahl Zimmer nicht zu beanstanden. Der Staatsrat hielt ebenfalls fest, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags Art. 22 GTour entspreche. Bezüglich der Gästekarte sei festzuhalten, dass ihre Begünstigten, die vorgeschlagenen Aktivitäten und deren Finanzierung ebenfalls vom Verwendungszweck von Art. 22 GTour gedeckt werden.

- 4 - D. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "Das Kantonsgericht möge - Die Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis gutzuheissen. - Den angefochtenen Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Gemeinde A _________ akzeptiert, dass das Chalet des Beschwerdeführers nur von 2 Personen genutzt wird und zwar bis zu insgesamt 50 ÜBERNACHTUNGEN pro Jahr gem. diverse BGE. Kurtaxe pro Jahr 50 Übernachtungen à 3.50 = Fr. 175.00 pro Jahr. - Die Gemeinde A _________ dazu veranlassen, dass eine reduzierte Kurtaxe, ohne Gästekarte «xxx» eingefordert wird. - Die Gemeinde zu verpflichten, die Kurtaxen auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen unter Beachtung des Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform (Art. 21, 3bis LTour). - Die Gemeinde A _________ dazu veranlassen, den Zonenplan für die Erhebung der Kurtaxe dahingehend anzupassen, damit Gäste in A _________-Station gegenüber Gästen mit mehr als 5 km ausserhalb der Station nicht übermässig bevorteilt sind. - Die Gemeine [recte: Gemeinde] A _________ sei zu verpflichten, die eingenommenen Kurtaxen nicht für Marketingausgaben (Gästekarten etc). zu verwenden. - Die Gerichtsgebühr von der Vorinstanz aufheben zu lassen."

Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, dass der Staatsrat das Tourismusreglement von A _________ homologiert habe, was in gewisser Weise bei der Beurteilung einen Interessenkonflikt beinhalte. Eine neutrale Beurteilung der Beschwerde erscheine fraglich. Der Staatsrat sei in der Beurteilung der Beschwerde in gewissem Masse voreingenommen und nicht neutral. Er machte geltend, dass er unverhältnismässig zur Kasse gebeten werde. Ein Besitzer eines Chalets, welcher die Immobilie nicht an Touristen vermiete, bezahle mit der Pauschale eine extrem hohe Kurtaxe mit geringem Nutzen. Als Zweitwohnungsbesitzer erachte er sich in Bezug auf die Rechtsgleichheit gegenüber vermietenden Ferienwohnungsbesitzenden, Hotels und Agenturen diskriminiert. Es solle eine Möglichkeit geboten werden, die Kurtaxen nach effektiven Übernachtungen abzurechnen, so wie dies bei Touristen auch gehandhabt werde. Dem Umstand der ausschliesslichen Eigennutzung durch zwei Personen müsse Rechnung getragen und eine fiktive Anzahl Betten zur Kalkulation solle nicht beigezogen werden. Bezüglich der drei Sektoren zur Festlegung der Kurtaxen brachte er vor, dass diese etwas willkürlich festgelegt worden seien. Zur Gästekarte führte er aus, dass diese für Zweitwohnungsbesitzer, die das Objekt nicht an Gäste vermieten, von extrem geringem Nutzen seien und er selber dafür keinen Bedarf habe. Zudem sei die Gästekarte ein Marketinginstrument zur Förderung der Bergbahn-, Schwimmbad-, Spa-Betriebe und des Suonenmuseums. Marketingaktivitäten dürften aber nicht mit Kurtaxen finanziert werden. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass die auf der Situation des Chalets basierende Besteuerung

- 5 im Lichte der verwendeten Kriterien überprüft werden solle, da die Entscheidung in diesem Punkt nicht eindeutig sei. Schliesslich sei von der Gemeinde ignoriert worden, dass im Chalet lediglich zwei Betten zur Verfügung stünden, wovon sich eines in einem Zimmer von weniger als 6 m2 befinde. In den kommunalen Vorschriften sei jedoch klar festgelegt, dass eine Fläche von weniger als 6 m2 nicht als Wohnfläche gelte (act. 247 ff.). E. Die Beschwerde wurde am 16. Juli 2020 dem Staatsrat und der Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet (act. 286 f.). Am 3. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, welche jedoch die Gäste- und Tourismustaxe 2020 betraf (act. 291 ff.). Diese wurde dem Staatsrat und der Gemeinde am 5. August 2020 zugestellt (act. 296 f.). Am 12. August 2020 beantragte der Staatsrat gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und hinterlegte sein Dossier mit dem Belegverzeichnis (act. 298).

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Veranlagungsverfügung der Gemeinde und des angefochtenen Staatsratsentscheids durch Letzteren berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 1.1 Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2; 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung

- 6 mit der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chancen und Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 15; Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., 2016, § 11 N. 43 mit Hinweisen). 1.2 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. ferner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a). Bei der akzessorischen Normenkontrolle prüft die Beschwerdeinstanz vorfrageweise, ob der Rechtssatz, auf den sich die Verfügung stützt, gegen übergeordnetes Recht verstösst (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 1714). Folglich kann neben der Verfassungsmässigkeit auch die Gesetzesmässigkeit überprüft werden, wenn die entsprechende Norm höherrangig ist. 1.3 In casu wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2019 eine provisorische Rechnung betreffend die Kurtaxenpauschale für das Jahr 2019 zugestellt (act. 39). Dagegen erhob er am 4. Februar 2019 Einsprache (act. 45). Es muss jedoch an dieser Stelle festgehalten werden, dass weder das Kurtaxenreglement der Gemeinde A _________ vom 15. Dezember 2016 (genehmigt durch den Staatsrat am 10. Mai 2017; fortan: KTR; act. 167 ff.) noch das GTour ein Einspracheverfahren vorsehen. Insgesamt ist dem Staatsrat Recht zu geben, wenn er den Entscheid der Gemeinde vom 7. November 2019 (act. 16 ff.) als definitive Veranlagungsverfügung qualifiziert hat (vgl. act. 253). Deshalb liegt dem vorliegenden Fall dieser Entscheid der Gemeinde betreffend die Kurtaxe für

- 7 die Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie die Kurtaxenpauschale für das Jahr 2019 zugrunde, welcher der Staatsrat bezüglich Letzterer geschützt hat. Das Kantonsgericht kann den von dem Beschwerdeführer kritisierten Bestimmungen des Kurtaxenreglements die Anwendung versagen, sollten sich diese als verfassungs- oder gesetzeswidrig erweisen, und den angefochtenen Entscheid des Staatsrats aufheben. Auf die Rechtsbegehren, es seien Bestimmungen des kommunalen Kurtaxenreglements anzupassen oder aufzuheben, kann das Kantonsgericht indessen nicht eintreten: Gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (Art. 75 Abs. 1 lit. a VVRG). Eine abstrakte Normenkontrolle des kommunalen Kurtaxenreglements und - damit die Aufhebung oder Abänderung von als verfassungswidrig erkannten Reglementsbestimmungen - ist dem Kantonsgericht verwehrt (Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.2; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2). 1.4 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern, 1997, N. 13 zu Art. 72 VRPG). Deshalb ist nicht der Entscheid der Gemeinde vom 7. November 2019 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern der Entscheid des Staatsrats vom 10. Juni 2020. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren die Abänderung des Entscheids der Gemeinde vom 7. November 2019 verlangt, ist er nicht zu hören. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Staatsrats denjenigen der Gemeinde ersetzt. Der Entscheid der Gemeinde gilt aber inhaltlich als mitangefochten (Urteile des Kantonsgerichts A1 14 85 vom 27. November 2014 E. 2.1; A1 13 57 vom 31. Oktober 2013 E. 2; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; 135 I 265 E. 4.1; 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

- 8 - 3. Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 12. August 2020 das Dossier eingereicht (act. 298). Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass sich der Staatsrat, welcher das Tourismusreglement von A _________ homologiert habe, in gewisser Weise bei der Beurteilung in einem Interessenkonflikt befinde und er in der Beurteilung der Beschwerde in gewissem Masse voreingenommen und nicht neutral sei (act. 248 f.). Er macht damit sinngemäss eine Verletzung seiner Verfahrensgarantien geltend. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Für nichtgerichtliche Behörden gelangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK allerdings nicht zur Anwendung. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung wird für Exekutivbehörden durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Exekutivbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Ob eine systembedingt vorbefasste

- 9 - Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 140 I 326 E. 5.1 und 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 4.2 Vorliegend wurde das KTR am 10. Mai 2017 vom Staatsrat homologiert (act. 172). Dieselbe Behörde hat in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2020 über die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche ebenfalls mit dem KTR in Verbindung steht, befunden (act. 252 ff.). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es sich hierbei um eine systembedingte Vorbefassung des Staatsrats handelt, weil dieser das KTR zu homologieren hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 GTour) sowie als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen fungiert (vgl. Art. 43 Abs. 2 VVRG). Anhand der konkreten Umständen des Einzelfalls sind keine Indizien ersichtlich, wonach sich der Staatsrat voreingenommen verhalten hat. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine konkreten Vorwürfe vor, sondern belässt es bei rein appellatorischer Kritik. Die vorgebrachte Rüge ist somit nicht zu hören. 5. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass er sich in seinem subjektiven Recht auf Rechtsgleichheit als Zweitwohnungsbesitzer (ausschliessliche Eigennutzung) gegenüber vermietenden Ferienwohnungsbesitzenden, Hotels und Agenturen diskriminiert erachte (act. 248). In seiner Beschwerde an den Staatsrat hat er zudem ausgeführt, die Besitzer von Zweitwohnungen, welche ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde A _________ hätten, würden gegenüber in der Gemeinde wohnhaften Eigentümern benachteiligt. Die in der Gemeinde wohnhaften Zweitwohnungsbesitzer müssten keine Pauschaltaxen abliefern, müssten keine Gästekarten beziehen und könnten die effektiven Übernachtungen abrechnen. Zweitwohnungsbesitzer würden nicht der pauschalen Jahrestaxe unterliegen, wenn die Wohnung vier Monate an Saisoniers vermietet werde (act. 2). Er rügt somit sinngemäss eine Verletzung der Rechtsgleichheit. 5.1 Zur Kurtaxenpauschale führte der Staatsrat aus, es liege keine Ungleichbehandlung zwischen in der Gemeinde wohnhaften Personen und in derselben Gemeinde nicht wohnhaften Eigentümern einer Ferienwohnung vor, obwohl Erstere ebenfalls von durch die Kurtaxe finanzierten Anlagen profitieren würden, weil diese Anlagen vor allem für Gäste erstellt worden seien und von diesen benutzt würden, weshalb sie davon massgeblich profitieren würden. Wenn eine Ferienwohnung nur zum Eigengebrauch ihres in der Gemeinde wohnhaften Eigentümers diene und/oder von nach Art. 18 GTour von der Kurtaxe befreiten Personen benutzt werden, werde die Kurtaxe nicht erhoben. Deshalb seien Personen, welche nicht in der Gemeinde A _________ wohnhaft sind, in ihrer Eigenschaft als Gast der Kurtaxe unterworfen unabhängig davon, ob sie ihre Wohnung vermieten oder nicht (act. 240).

- 10 - 5.2 Im vorliegend massgebenden KTR wird folgendes vorgesehen: Nach Art. 2 Abs. 1 KTR sind Gäste der Kurtaxe unterworfen, welche in der Gemeinde A _________ die Nacht verbringen ohne dort wohnhaft zu sein. Derjenige, der der Kurtaxe unterworfene Personen beherbergt, ist für das Inkasso der Kurtaxe verantwortlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 KTR). In der Gemeinde wohnhafte Personen, welche Eigentümer einer Zweitwohnung in der Gemeinde sind, sind für dieses Objekt im Sinne des Absatzes 2 auch der Kurtaxe unterworfen (Art. 2 Abs. 3 KTR). Von der Bezahlung der Kurtaxenpauschale befreit sind die Wohnungen, welche an in der Gemeinde wohnhafte Personen oder an quellensteuerpflichtige Saisoniers vermietet werden, unter der Bedingung, dass die Vermietung länger als vier Monate dauert (Art. 3 lit. h KTR). Gemäss Art. 4 Abs. 1 KTR wird die Kurtaxe von den organisierten Beherbergungsunternehmen pro Übernachtung erhoben. Der nach Art. 2 Abs. 2 und 3 unterworfene Eigentümer und der Benützer von Ferienwohnungen, welche diese selbst bewohnen, wie bspw. als Dauermieter, bezahlen die Kurtaxe als Pauschale (Art. 4 Abs. 2 KTR). In der Pauschale sind alle Übernachtungen einbegriffen, wozu auch die gelegentliche Vermietung zählt (Art. 4 Abs. 3 KTR). 5.3 Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot schützt sowohl vor unsachlichen Differenzierungen als auch vor unsachgerechten Gleichbehandlungen (Bernhard Waldmann, in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015; Art. 8 BV N. 21). Es bindet sämtliche Staatsorgane im Rahmen jeglicher Staatstätigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, S. 220 f.) und betrifft folglich gleichermassen Rechtsetzung wie Rechtsanwendung, welche zur rechtsgleichen Handhabung der gesetzlichen Normen verpflichtet ist (vgl. René Rhinow, Politische Funktionen des Rechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2008, S. 181 ff., S. 195 f.). Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 141 I 153 E. 5; 140 I 201 E. 6.5.1, 140 I 77 E. 5.1; 135 V 361 E. 5.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5920/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2.1; A 6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A 5034/2015 vom 11. April 2016 E. 4.2; A 7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1). 5.4 Als Kostenanlastungssteuern ausgestaltete Kurtaxen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV), weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare Gründe voraussetzt, die betreffenden staatlichen

- 11 - Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist es mit der Rechtsgleichheit vereinbar, die Kurtaxe nur von Personen ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde zu erheben, stehen diese Personen doch in einer näheren Beziehung zu den zur Förderung des Fremdenverkehrs getätigten Aufwendungen als die Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Mit der Rechtsgleichheit unvereinbar wäre jedoch etwa, die Kurtaxe ausschliesslich von ausserkantonalen Ferienhauseigentümern zu erheben, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die Gruppe der ausserkantonalen Ferienhauseigentümer in einer näheren Beziehung zu den Aufwendungen für den Fremdenverkehr stehen sollte als die Gruppe der innerkantonalen Ferienhauseigentümern ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde (Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2018 vom 23. Juli 2019 E. 2.3). 5.5 Der Beschwerdeführer macht erstens eine Ungleichbehandlung gegenüber Hotels und Agenturen geltend. Zunächst muss festgehalten werden, dass Hotels und Agenturen als organisierte Beherbergungsunternehmen ebenfalls eine Kurtaxe zu bezahlen haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 KTR). Eine Unterscheidung gibt es nur bezüglich der Erhebungsweise, da diese Unternehmen die Kurtaxe je Übernachtung erheben und keine Pauschale bezahlen. Für diese Unterscheidung gibt es aber vernünftige Gründe. Eine Differenzierung zwischen professionellen Beherbergungsunternehmen und privaten Eigentümern von Zweit- und Ferienwohnungen scheint aus Praktikabilitätsüberlegungen sachgerecht, da eine Kontrolle der effektiven Übernachtungen bei Letzteren äusserst aufwendig wäre. Zudem sieht das GTour in Art. 21 Abs. 3bis explizit die Möglichkeit der pauschalen Erhebung vor. Es liegt somit keine Ungleichbehandlung vor. Der Beschwerdeführer behauptet zweitens eine Ungleichbehandlung gegenüber vermietenden Ferienwohnungsbesitzenden. Nach Art. 4 Abs. 3 KTR beinhaltet die Jahrespauschale auch die gelegentliche Vermietung. Die Kurtaxenpauschale ist daher geschuldet unabhängig davon, ob die Wohnung vom Ferienwohnungsbesitzenden selber benutzt oder an Dritte vermietet wird. Diese Regelung macht durchaus Sinn, da sowohl der nicht wohnhafte Eigentümer einer Ferienwohnung als auch der mietende Dritte jeweils in ihrer Eigenschaft als Gast in der Gemeinde kurtaxenpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 KTR). Deshalb ist diesbezüglich das Unterlassen einer Unterscheidung mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar. Drittens bringt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung zwischen in der Gemeinde wohnhaften und nicht wohnhaften Eigentümern von Zweitwohnungen vor. Dass

- 12 die in der Gemeinde wohnhaften Zweitwohnungsbesitzer keine Kurtaxe zu bezahlen haben, wird in Art. 18 Abs. 1 lit. a GTour und Art. 3 lit. a KTR festgehalten und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschützt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bezahlen diese die Kurtaxe bei einer Beherbergung von Drittpersonen nicht je Übernachtung, sondern auch in Form der Jahrespauschale (Art. 4 Abs. 2 i.V.m Art. 2 Abs. 2 und 3 KTR). Deshalb ist auch diesbezüglich keine Ungleichbehandlung ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnt viertens, eine Ungleichbehandlung gegenüber Zweitwohnungsbesitzern, welche ihre Wohnung vier Monate an Saisoniers vermieten würden. Für eine Befreiung von der Bezahlung der Kurtaxenpauschale für Wohnungen, welche über vier Monate an in der Gemeinde wohnhafte Personen oder an quellensteuerpflichtige Saisoniers vermietet werden (vgl. Art. 3 lit. h KTR) sind auch vernünftige Gründe gegeben. Zum einen handelt es sich bei solchen Personen nicht um Gäste, da diese in der Gemeinde Wohnsitz haben oder dort für mindestens eine Saison arbeiten. Zum anderen sind diese Personen in der Gemeinde A _________ steuerpflichtig oder unterliegen der Quellensteuer, weshalb eine Bezahlung einer Kurtaxe nicht angebracht erscheint. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, seine Wohnung ebenfalls i.S.v. Art. 3 lit. h KTR über vier Monate zu vermieten, um von der Bezahlung der Kurtaxenpauschale befreit zu sein. Auch hier liegt keine Ungleichbehandlung vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge bezüglich der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht zu hören ist. 6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestehe die Möglichkeit, die Kurtaxen nach effektiven Übernachtungen abzurechnen, so wie dies bei Touristen auch gehandhabt werde (act. 249). 6.1 Der Staatsrat führt seinerseits aus, Art. 21 GTour gebe den Gemeinden die Möglichkeit, für jede Beherbergungsform zwischen einer pauschalen Erhebung der Kurtaxe oder einer Erhebung je Übernachtung zu wählen. Nur bei der zweiten Möglichkeit könne der unterworfene Eigentümer oder der Dauermieter auf Begehren die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Vorliegend habe die Gemeinde, wozu sie in Art. 21 Abs. 3bis GTour ermächtigt werde, in ihrem Reglement eine Kurtaxenpauschale vorgesehen (act. 240). 6.2 Gemäss Art. 21 Abs. 3bis Satz 1 GTour können die Gemeinden mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Möglichkeit wurde von der Ge-

- 13 meinde A _________ vorliegend in Anspruch genommen. Nach Art. 4 Abs. 2 KTR bezahlen der nach Art. 2 Abs. 2 und 3 unterworfene Eigentümer und der Benützer von Ferienwohnungen, welche diese selbst bewohnen, wie bspw. als Dauermieter, die Kurtaxe als Pauschale. Das Bundesgericht hat bezüglich der Pauschale ausgeführt, dass auch wenn zur Bemessung der Kurtaxe bei Ferienwohnungen auf eine Pauschale abgestellt werde, bleibe wie bei der effektiven Abrechnungsmethode von Hotelgästen die konkrete Übernachtung von Gästen auf dem Gemeindegebiet das Steuerobjekt. Lediglich aus Praktikabilitätsüberlegungen wird zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern verbreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1). Es ist deshalb ohne weiteres zulässig, die Kurtaxe in Form einer Pauschale zu erheben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei die Möglichkeit zur Abrechnung nach effektiven Übernachtungen zu bieten, ist deshalb nicht stattzugeben. 7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die drei Sektoren zur Festlegung der Kurtaxen seien ursprünglich etwas willkürlich festgelegt worden. Besitzer von Ferienwohnungen und Chalets in E _________ würden wesentliche bessere Infrastruktur und Möglichkeiten (Navette, Nähe zu Bergbahnen, Restaurants, Geschäfte, Bad und Spa, etc.) als Zweitwohnungsbesitzer im 6.5 km entfernten I _________ nutzen (act. 249). Er rügt deshalb eine Verletzung des Willkürverbots. 7.1 Der Staatsrat hat diesbezüglich festgehalten, dass nach Art. 19 GTour der Kurtaxenansatz insbesondere nach der geographischen Lage der Unterkunft variieren könne. Die Gemeinde verfüge deshalb über eine weiten Ermessensspielraum, um der geo-graphischen Lage der Unterkunft bei Berechnung der Pauschale Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeinstanz prüfe diese Frage nur mit grosser Zurückhaltung. Er hielt fest, dass die Höhe der Kurtaxe die geographische Lage der Unterkünfte bei weitem berücksichtige (act. 243 f.). 7.2 Der Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) ist eng verbunden mit dem Schutz vor rechtsungleicher Behandlung. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020; BGE 144 IV 136 E. 5.8).

- 14 - 7.3 Nach Art. 19 Abs. 1 GTour trägt der Kurtaxenansatz der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung. Er kann je nach Saison variieren. Vorliegend hat sich die Gemeinde für ein System entschieden, mit drei verschiedenen Sektoren, welche jeweils einen Basissatz von 100 %, 50 % oder 25 % der festgelegten Höhe der Kurtaxe vorsehen. Innerhalb der Sektoren 1 und 2 wurde zusätzlich eine Reduktion von 50 % des jeweiligen Basissatzes vorgesehen, für Unterkünfte ausserhalb der Bauzone, welche über 300 m von einer ganzjährig geöffneten Strasse entfernt gelegen sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 KTR). Die Unterteilung der Sektoren wurde anhand der Nutzungsmöglichkeit innerhalb des Kalenderjahres aufgrund der eingeschränkten Zugänglichkeit der Unterkunft vorgenommen. In Sektor 1 besteht die Nutzungsmöglichkeit der Unterkünfte, welche über 300 m von einer öffentlichen Strasse entfernt gelegen sind, nur vom Frühling bis Herbst. In Sektor 2 gar nur vom 1. Juni bis Ende Oktober. Der Sektor 3 betrifft nur die Gemeinde G _________. Alle Unterkünfte, welche sich dort befinden, sind im Winter nicht zugänglich (Schreiben E _________ SA, act. 201 ff.). Die prozentuale Reduktion des jeweiligen Basissatzes ist daher nachvollziehbar. Insgesamt scheint die Festlegung der drei Sektoren alles andere als willkürlich, weshalb auch diese Rüge nicht gehört werden kann. 8. Der Beschwerdeführer erklärt, die Gästekarte «xxx» möge für mietende Feriengäste und einheimische Zweitwohnungsbesitzer von Nutzen sein. Für Zweitwohnungsbesitzer habe die Gästekarte einen sehr geringen Nutzen/Attraktivität. Er habe seit Beginn keinen Bedarf dafür. Die Gästekarte sei ein Marketinginstrument zur Förderung der Bergbahn-, Schwimmbad-, Spa-Betriebe und des Suonenmuseums. Marketingaktivitäten dürften aber nicht mit Kurtaxen finanziert werden (act. 249). Der Beschwerdeführer rügt daher den Verwendungszweck des Kurtaxenertrags. 8.1 Der Staatsrat hat bezüglich der Gästekarte «xxx» erklärt, dass ihre Bezieher, die vorgeschlagenen Aktivitäten und deren Finanzierung von Art. 22 GTour gedeckt seien. Die Gästekarte sei nur für Gäste vorgesehen. Die angebotenen Leistungen seien unbestrittenermassen Leistungen in Bezug auf die Animation am Ort (act. 243). 8.2 Die Einführung einer Kurtaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer hält wegen ihrer - durch ihren Finanzierungszweck vorgegebenen - Beschränkung auf einen reduzierten abgabepflichtigen Personenkreis vor dem Rechtsgleichheitsgebot nur stand, wenn sie tatsächlich auch zweckgemäss, d.h. zur ausschliesslichen Förderung des Fremdenverkehrs, verwendet wird. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zählen zur Förderung eines Kur- oder Sportortes sämtliche Aufwendungen, welche für dieselbe Gemeinde, würde sie kein Kur- oder Sportort sein, allein niemals gemacht worden wären,

- 15 so etwa der Personal- und Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln ausgerüstetes, reich dokumentiertes und dem Besucher mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe für ein (internationales) Publikum, der Aufwand für das Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und Skipisten, der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades, einer Kunsteisbahn etc. (Urteile des Bundesgerichts 2C_396/2018 vom 23. Juli 2019 E. 2.3; 2C_1050/2017 vom 15. April 2019 E. 5.1). Der Kurtaxenertrag wird gemäss Art. 22 Abs. 1 GTour im Interesse der Unterworfenen verwendet. Er dient namentlich zur Finanzierung des Betriebs eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation am Ort und der Erstellung und des Betriebs von Anlagen die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 Abs. 2 GTour). In Art. 1 Abs. 2 KTR wird der Verwendungszweck von Art. Art. 22 GTour wiedergegeben. Zusätzlich wird in Abs. 3 derselben Norm festgehalten, dass der Kurtaxenertrag weder für touristische Werbung noch zur Finanzierung der allgemeinen Aufgaben der Gemeinde verwendet werden darf. 8.3 Im Informationsbulletin der Strategie der Gemeinden A _________ und G _________ vom Mai 2017 wird zur Gästekarte «xxx» festgehalten, dass Ziel bestehe darin, die Attraktivität von E _________ sowohl für Kurzaufenthalter als auch für Zweitwohnungsbesitzer zu erhöhen. Die Gästekarte ermögliche den Gratiseintritt von Juni bis Oktober zu verschiedenen Anlagen wie dem Schwimmbad, den Bergbahnen, der Tennisanlage, dem Museum, der Sternwarte und dem BigAirBag. Zudem gestattet sie freien Eintritt zu folgenden Aktivitäten: Aperitif, Dorfrundgang, Weindegustation, Einführung Mountainbike und Besuch der Staumauer (act. 141). Der Verwendungszweck liegt daher in der Förderung des Fremdenverkehrs, insbesondere der Animation am Ort. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Verwendung des Kurtaxenertrages zur Förderung der Bergbahn-, Schwimmbad-, Spa-Betriebe und des Suonenmuseums zulässig. Es handelt sich hierbei um Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen. Eine Verwendung für touristische Werbung ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rüge ebenfalls nicht zu hören ist. 9. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die auf der Situation des Chalets basierende Besteuerung sollte im Lichte der verwendeten Kriterien überprüft werden, da die Entscheidung in diesem Punkt nicht eindeutig sei. Dem Umstand der ausschliesslichen Eigennutzung durch zwei Personen sei Rechnung zu tragen und es solle nicht eine fiktive Anzahl Betten zur Kalkulation beigezogen werden (act. 249). Er beantragt dann, den angefochtenen Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Gemeinde akzeptiert,

- 16 dass das Chalet nur von zwei Personen genutzt wird und zwar bis zu insgesamt 50 Übernachtungen pro Jahr. Die beantragte Kurtaxe wird mit 50 Übernachtungen à Fr. 3.50 = Fr. 175.-- pro Jahr angegeben. Zudem stellt er das Rechtsbegehren, die Gemeinde sei zu verpflichten, die Kurtaxen auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen unter Beachtung des Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform (act. 250). Er rügt somit die Berechnung der Kurtaxenpauschale. 9.1 Der Staatsrat führt demgegenüber aus, dass die von der Gemeinde gewählte Methode, nämlich die Berechnung der Jahrespauschale pro Objekt und nach der Anzahl der Einheiten pro Haushalt (unité par ménage, UPM), welche nach der Anzahl der Zimmer in den Ferienwohnungen bestimmt seien, einen genügend engen Zusammenhang mit der Anzahl möglicher Übernachtungen einer Unterkunft habe. Daher basiere das gewählte System auf objektiven Kriterien und es sei auch im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Gemeinde zulässig. Anhand einer Statistik der Gemeinde belaufe sich der durchschnittliche Belegungsgrad einer Zweitwohnung auf 72 Übernachtungen. Zudem habe eine Umfrage des «Observatoire valaisan du tourisme» für die Jahre 2017 und 2018 in den Gemeinden A _________ und G _________ einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 50 Übernachtungen in Zweitwohnungen ergeben. Daher sei die Berücksichtigung des Belegungsgrades mit 50 Übernachtungen nicht überhöht. Es liege kein Verstoss gegen Art. 21 Abs. 3bis GTour vor und der Belegungsgrad basiere auf genügend objektiven Kriterien (act. 241). 9.2 Art. 21 Abs. 3bis TourG statuiert, dass die Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen ist. Zu beachten ist insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage, weshalb sämtliche Varianten für die Berechnung massgeblich sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.3.1). Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 zum Kurtaxenreglement H _________ erwogen, ein Abstellen auf die durchschnittliche Frequenz der vermieteten Wohnungen allein als Berechnungsgrundlage der Jahrespauschale sei angesichts dessen, dass diese Zahl weit über dem (sämtliche Varianten der Beherbergungsform berücksichtigenden) Total der durchschnittlichen Auslastung liege, mit Art. 21 GTour nicht vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.2.3). Die Rechtsprechung verlangt, dass die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände ausgestaltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr laufen, einen

- 17 rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Jedoch ist bei der pauschalisierten Erhebung der Kurtaxe ein gewisser Schematismus nicht zu vermeiden. Es liegt in der Natur der Pauschale, dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen nicht berücksichtigt werden können und dass die Pauschale nicht in jedem Fall der effektiven Belegung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen an den tatsächlichen Umständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7, 3.6.4, 3.6.6 und 3.6.10; 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3; 2C_1150/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.5). 9.3 Nach Art. 6 Abs. 2 KTR wird die Jahrespauschale pro Objekt festgelegt, unter Berücksichtigung der Lage (drei Sektoren) und eines touristischen Koeffizienten (Anzahl Betten, Fläche, Anzahl Zimmer). Die Pauschale wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen Belegungsgrades (Anzahl Übernachtungen), welcher auf 50 Übernachtungen festgelegt ist, und des Kurtaxenansatzes von Fr. 3.50. Sie wird für jedes Objekt je nach touristischem Koeffizient (UPM) fällig. Die Berechnungsmethode lautet: Kurtaxenansatz X durchschnittlicher Belegungsgrad (Anzahl Übernachtungen) X touristischer Koeffizient (UPM). Mit der Differenzierung des Kurtaxenansatzes anhand dreier Sektoren wird der geographischen Lage der Unterkunft und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit während des Kalenderjahres Rechnung getragen (vgl. Erw. 7.3). Mit dem touristischen Koeffizienten wird die Grösse der Unterkunft berücksichtigt. Hierbei handelt es sich jeweils um objektive Kriterien, mit welchen eine enge Anlehnung an die gegebenen Sachumstände erreicht wird. Zu prüfen bleibt, ob die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads auf 50 Übernachtungen angemessen ist. Die Gemeinde hat zur Berechnung des Belegungsgrads erklärt, dass es keine exakte Berechnung für die Festlegung der 50 Übernachtungen im Kurtaxenreglement gebe. Sie würden auf Statistiken, Analysen und Schätzungen beruhen (act. 196). Einzig eine fundierte Studie könnte die Festlegung der Übernachtungen auf 50 bestätigen (act. 199). In ihrer eigenen Berechnung kommt sie auf 48 Übernachtungen (act. 197). Die Umfrage des «Observatoire valaisan du tourisme» bei 40 Zweitwohnungsbesitzern in den Gemeinden A _________ und G _________ hat ergeben, dass diese im Durchschnitt 50.15

- 18 - Tage pro Jahr in ihrer Zweitwohnung verbringen (act. 217). An der Umfrage haben Personen teilgenommen, welche die Wohnung nicht, gelegentlich oder ausschliesslich vermieten (act. 219). Bei der Umfrage wurden daher sämtliche Varianten der Beherbergungsform berücksichtigt. Die Auswertung der Umfrage kam zum Schluss, dass die Unterkunft der Teilnehmer zu 68.13 % privat (Eigentümer und enge Familie) und zu 31.88 % durch Dritte (Vermietung und gratis zur Verfügung stellen) benutzt wird (act. 219). Dies bedeutet, dass sich der durchschnittliche Belegungsgrad von 50.15 Tagen mehrheitlich aus der durchschnittlichen Frequenz von nicht vermietenden Wohnungen ergibt. Die durchschnittliche Frequenz der vermieteten Wohnungen liegt über diesem durchschnittlichen Belegungsgrad. Dies zeigt sich anhand der Liste der Objekte, welche unter der Verwaltung von Agenturen stehen. Dort beträgt der durchschnittliche Belegungsgrad 145 Übernachtungen pro Jahr. Aus derselben Liste ergibt sich zudem ein durchschnittlicher Belegungsgrad von 72 Übernachtungen für Wohnungen, die nicht vermietet werden (Beleg 21, act. 180 ff.). In der Gemeinde A _________ ist ein Ganzjahrestourismus möglich. Dies zeigt sich zum einen aus der Übernachtungsstatistik des Geschäftsberichts der C _________ SA, in welcher sich die Übernachtungen im Winter und im Sommer in etwa die Waage halten (act. 90) und zum anderen aus der Umfrage des «Observatoire valaisan du tourisme», worin die Teilnehmer angegeben haben, ungefähr gleich viele Tage im Winter wie im Sommer in ihrer Zweitwohnung zu verbringen (act. 217). Deshalb rechtfertigt sich ein Quervergleich mit der Gemeinde H _________, für welche das Bundesgericht einen Durchschnitt von 50 Nächten als noch haltbar betrachtet hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.11). Daher scheint dies ebenfalls für die Gemeinde A _________ gerechtfertigt. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht vorliegend einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 50 Übernachtungen als nicht überhöht. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berechnung der Kurtaxenpauschale auf objektiven Kriterien beruht und nicht zu beanstanden ist. 10. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Chalet lediglich zwei Betten zur Verfügung stünden, wovon sich eines in einem Zimmer mit weniger als 6 m2 befinde und in den kommunalen Vorschriften klar festgelegt sei, dass eine Fläche von weniger als 6 m2 nicht als Wohnfläche gelte, in seinem Fall aber von der Besteuerung erfasst werde (act. 248). Im Schreiben vom 20. Juni 2017 des Beschwerdeführers an die C _________ SA hat dieser erklärt, sein Chalet beinhalte zwei Wohnräume plus einen sehr kleinen Raum: Schlafraum inkl. Bad/WC von 26.5 m2, Wohnraum inkl. Küche von 27 m2, kleines Zimmer von 5.5 m2 und ein Annexe/Remise von 11 m2, wobei es sich um

- 19 einen Raum für Gartenmöbel, Essvorräte, Geschirr etc. handle und dieser könnte nicht als Schlafraum genutzt werden (Beleg 1, act. 7). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an den Staatsrat ebenfalls erklärt, im kleinen Zimmer existiere noch ein Kajütenbett, welches lediglich als Ablagemöglichkeit diene und jederzeit entfernt werden könne (act, 4). Seine Angaben belegt er ebenfalls mit Fotoaufnahmen aus seiner Wohnung (act. 41 ff.). Er rügt somit eine fehlerhafte Festlegung des touristischen Koeffizienten (Anzahl Betten, Fläche, Anzahl Zimmer) nach Art. 6 Abs. 2 KTR für seine Wohnung. 10.1 Der Staatsrat führt diesbezüglich aus, dass die Unterkunft über ein Schlafzimmer von 26.5 m2, über einen Wohnraum inkl. Küche von 27 m2 und über ein kleines Zimmer von 5.5 m2 verfüge. Der Gemeindepräsident habe die Wohnung besichtigt und festgestellt, dass sich im kleinen Zimmer zwei Betten befänden. Daher erscheine es nicht willkürlich, das kleine Zimmer als Zimmer zu berücksichtigen. Zudem verfüge die Gemeinde über einen grossen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Anzahl Zimmer. Im KTR werde nicht geregelt, wie die Anzahl Zimmer erfasst werde. Einzig im Dokument «Fiche technique du logement – guide explicatif» werde festgehalten, dass Abstellräume (les réduits) mit weniger als als 6 m2 nicht als Zimmer gezählt werden. Dieses Dokument sei nicht vom kommunalen Gesetzgeber genehmigt worden, weshalb es nicht als Grundlage für die Bestimmung der Anzahl Zimmer verwendet werden solle. 10.2 Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2020 an den Staatsrat erklärt, dass aufgrund der Besichtigung des Gemeindepräsidenten sich das Chalet des Beschwerdeführers aus mindestens drei Zimmern zusammensetze, nämlich einem isolierten und geheizten Carnotzet, zwei Zimmern und einem Wohnraum inkl. Küche. Die Bemerkung weniger als 6 m2 um als Zimmer zu gelten, sei nicht im KTR präzisiert worden, sondern leite sich vom Wort «réduit» (Abstellraum) ab. Weil dieses Zimmer über zwei Betten verfüge, könne sich die Frage der Qualifikation als Zimmer stellen (act. 70). 10.3 Gemäss Art. 6 Abs. 3 KTR wird die Jahrespauschale auf der Basis des Betrages der Kurtaxe nach Art. 5 und dem durchschnittlichen Belegungsgrad von 50 Übernachtungen der jeweiligen Kategorie der Unterkunft festgelegt, insbesondere: a) Unterkunft mit 1 Zimmer / 2 Betten / 2 UPM, b) Unterkunft mit 2 Zimmern / 3 Betten / 3 UPM, c) Unterkunft mit 3 Zimmern / 4 Betten / 5 UPM, d) Unterkunft mit 4 Zimmern / 6 Betten / 7 UPM, e) Unterkunft mit 5 und mehr Zimmern / 8 Betten / 8 UPM (act. 170). Im Dokument «Fiche technique du logement – guide explicatif» (fortan Leitfaden) wird unter Anzahl Zimmer festgehalten, die Anzahl Zimmer beinhalte alle Wohnräume wie Aufenthaltsräume, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Büro, etc. Nicht als Wohnräume gezählt werden

- 20 separate Küchen, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Abstellräume (les réduits) unter 6 m2, Korridore (Beleg 6b, act. 107). 10.4 Vorliegend befinden sich im massgebenden Raum zwei Betten. Der Beschwerdeführer hat angegeben, es handle sich um ein Kajütenbett und der Gemeindepräsident erklärte dort seien zwei Betten vorzufinden. Dies ergibt sich auch anhand der Fotoaufnahme des Beschwerdeführers (act. 44). Daher ist es angebracht, diesen Raum als Wohnraum - nämlich als Schlafzimmer - im Sinne des Leitfadens zu zählen. Die Bemerkung «unter 6 m2» im Leitfaden bezieht sich nur auf Abstellräume und nicht auf Wohnräume, weshalb die Fläche des massgebenden Raums sekundär ist. Der Gemeindepräsident selbst hat sich anlässlich der Besichtigung der Wohnung über die örtlichen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt. Er kam zum Schluss, dass sich die Wohnung aus mindestens drei Zimmern zusammensetze. Zudem hat der Beschwerdeführer im Merkblatt der Unterkunft die Anzahl Räume mit drei angegeben, wobei auf dem Merkblatt für die Zählweise der Räume auf den Leitfaden verwiesen wurde (Beleg 7, act. 111). Insgesamt ist die Bestimmung der Anzahl Zimmer auf drei nicht zu beanstanden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Wohnung mit dem Doppelbett im Schlafraum über vier Betten verfügt (act. 42). Daher ist die Einordnung der Wohnung des Beschwerdeführers in die Kategorie c) Unterkunft mit 3 Zimmern / 4 Betten / 5 UPM korrekt und die Festlegung des touristischen Koeffizienten nicht fehlerhaft vorgenommen worden. 11. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. 11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.

- 21 - 11.2 Die unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario), weshalb vorliegend von einer solchen abzusehen ist. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 91 Abs. 3 VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 11. Dezember 2020

A1 20 125 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.12.2020 A1 20 125 — Swissrulings