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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.11.2019 A1 19 99

15 novembre 2019·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,997 mots·~35 min·2

Résumé

A1 19 99 URTEIL VOM 15. NOVEMBER 2019 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, vertreten Rechtsanwalt M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, KANTONALE BAUKOMMISSION, 1951 Sitten, Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt N _________, (Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. April 2019.

Texte intégral

A1 19 99

URTEIL VOM 15. NOVEMBER 2019

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, vertreten Rechtsanwalt M _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, KANTONALE BAUKOMMISSION, 1951 Sitten, Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,

(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. April 2019.

- 2 - Sachverhalt

A. Am 8. Mai 2017 reichte Y _________ bei der Gemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) ein Baugesuch für eine Landaufschüttung (Fläche ca. 7 500 m2 und Kubatur ca. 15 500 m3) auf den Parzellen Nrn. xx1, xx2 – xx3, und xx4 – xx5 im Ort genannt "B _________" in der Landwirtschaftszone (Reben) bzw. archäologischen Schutzzone auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ ein. Das Baugesuch wurde der kantonalen Baukommission (KBK) übermittelt und im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2017 publiziert. Gegen das Bauvorhaben wurden fünf Einsprachen eingereicht, unter anderem von X _________. Am 1. März 2018 wies die KBK die Einsprachen ab, soweit diese nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden waren, und erteilte die Baubewilligung unter diversen Bedingungen und Auflagen. B. X _________ liess dagegen am 18. April 2018 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und am 7. Mai 2018 eine Verwaltungsbeschwerde einreichen. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 3. April 2019 ab (eröffnet am 8. April 2019). C. Gegen den Entscheid des Staatsrates liess X _________ (fortan: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 3.4.2019 aufzuheben und die erteilte Baubewilligung ist zu widerrufen. 2. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids werden Y _________ auferlegt. 3. X _________ ist eine angemessene Parteientschädigung im Umfang von Fr. 5 000.-- zuzusprechen."

Der Beschwerdeführer rügte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Staatsrat habe sich mit seinen Argumenten nicht hinreichend auseinandergesetzt, seinen Entscheid unzureichend begründet und seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt. Die Sachlage sei entgegen der Einschätzung des Staatsrats nicht ausreichen abgeklärt. Die während den Bauarbeiten zu erwartende Verkehrszunahme vor dem Haus des Beschwerdeführers betrage nicht 12 %, sondern 150 % und werde allein durch Schwerverkehr verursacht; dies sei entgegen der Ansicht der Behörden ein unzumutbarer Zustand. Zudem sei der Oberbau der betroffenen Strassen nicht für dieses erhöhte Schwerverkehrsaufkommen ausgelegt. Durch die enorme Aufschüttung von 15 500 m3 werde die Biodiversität tangiert und Trockensteinmauern zerstört. Das Bauprojekt habe einen negativen Einfluss auf das Landschaftsbild sowie den Wanderweg "D _________

- 3 - - E _________". Die Aufschüttung verletzte die Ziele der Landwirtschaftszone und die Grundsätze des kantonalen Richtplans. Die Aufschüttung solle mit Aushubmaterial der F _________ AG erstellt werden, die genaue Herkunft des Materials sei ungewiss. Es sei nicht sichergestellt, dass das Material unverschmutzt und frei von invasiven gebietsfremden Organismen sei. Zudem sei die Aufschüttung weder geeignet noch notwendig zur Verhinderung von Frostschäden im Rebberg und stelle in jedem Fall eine unverhältnismässige Massnahme dar. Die geplante Terrainveränderung sei gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nicht zonenkonform, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung werde nicht erleichtert. Die KBK habe zudem Art. 39 Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) verletzt, da sie die Baubewilligung trotz fehlenden Angaben zur genauen Dauer der Bauarbeiten erteilt habe. D. Die KBK verzichtete am 23. Mai 2019 auf die Abgabe eine Stellungnahme. Am 5. Juni 2019 beantragte der Staatsrat die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ebenfalls auf die Abgabe einer Stellungnahme. E. Y _________ (fortan: Beschwerdegegner) liess am 12. Juni 2019 eine Stellungnahme einreichen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer und eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3 000.--. Er entgegnete, bei den Rügen des Beschwerdeführers handle es sich um rein appellatorische Kritik und unbewiesene, tatsachenwidrige Parteibehauptungen. Der Beschwerdeführer wiederhole seine in der Beschwerde an den Staatsrat vorgebrachten Behauptungen. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. August 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Er bekräftigt seine Ansicht, dass die betroffenen Strassen eine ungenügende Tragfähigkeit für die geplanten Transporte des Aushubmaterials aufweisen würden und dass die Verkehrszunahme unzumutbar sei. Auch an seiner Argumentation, die geplante Terrainveränderung sei sowohl unzweckmässig als auch unverhältnismässig und damit nicht zonenkonform, hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts betreffend Rebbergmeliorationsgenossenschaft "G _________" fest. Es sei nicht ersichtlich und nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer stärker als andere Winzer von Frostschäden betroffen sei. G. Am 29. August 2019 verzichtete die KBK auf eine Duplik. Der Staatsrat verzichtete am 4. September 2019 auf eine Duplik und hielt an seinen Anträgen fest.

- 4 - H. Der Beschwerdegegner duplizierte am 19. September 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werde, die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer und eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 5 000.--. Er entgegnete, der Beschwerdeführer übe rein appellatorische Kritik und bringe unbewiesene und tatsachenwidrige Behauptungen vor. Er setze sich mit dem angefochtenen Entscheid des Staatsrats nicht auseinander und zeige nicht auf, inwiefern dieser Recht verletzte. Den angerufenen G_________-Urteilen des Bundesgerichts liege kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Sämtliche involvierten Dienststellen sowie die Gemeinde hätten positive Vormeinungen zum Projekt abgegeben und die KBK habe sich im Baubewilligungsentscheid bereits ausführlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, und als Eigentümer der nahe der Bauparzellen liegenden Parzelle Nr. 930, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

- 5 - 3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Urkunden, eine Ortsschau, eine Expertise betreffend die Zunahme des Strassenverkehrs vor seinem Haus durch ein unabhängiges Ingenieurbüro sowie diverse weitere Expertisen und Gutachten. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 5. Juni 2019 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der KBK eingereicht, welche unter anderem diverse Fotos und Pläne enthalten, welche die örtlichen Gegebenheiten ausreichend aufzeigen. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen insbesondere eine Ortsschau und die Erstellung von Expertisen - verzichtet.

- 6 - 4. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, der Staatsrat habe seinen Entscheid nicht ausreichend begründet und sei auf seine Argumente nicht eingegangen. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden. 4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien ein (Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 127 III 193 E. 3; 125 I 257 E. 3a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003). Die Minimalgarantien gewähren die Möglichkeit, zu den entscheidrelevanten Tatsachen vor dem Erlass des Entscheids Stellung zu nehmen, Kenntnis von den Akten zu erhalten und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2005 vom 1. März 2006 E. 2.1; BGE 127 I 54 E. 2b; 124 V 180 E. 1a). Die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Die Parteien sind berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 17 Abs. 2 VVRG). 4.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt ausserdem ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger

- 7 wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantonsgerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 4.3 Der Staatsrat hat den Verfahrensablauf dargestellt (S. 1 ff. des angefochtenen Entscheids), sich mit der Beschwerdeberechtigung auseinandergesetzt (S. 5 f. des Staatsratsentscheids) und anschliessend dargelegt, weshalb er das umstrittene Bauvorhaben als zonenkonform und auch hinsichtlich des Bodenschutzes als bewilligungsfähig erachtet (S. 7 ff. des Staatsratsentscheids). Dass der Staatsrat dabei zum Teil auf die Ausführungen der KBK verwiesen hat, ist nicht zu beanstanden: Die KBK hat in ihrem 21 Seiten umfassenden Baubewilligungsentscheid die rechtlichen Grundlagen genannt und sich ausführlich zu den in den Einsprachen vorgebrachten Einwänden und den für die Beurteilung des Sachverhalts rechtlich relevanten Fragen der Zonenkonformität, des Bodenschutzes und der Reduzierung der während der Bauarbeiten entstehenden Immissionen geäussert. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Verwaltungsbeschwerde etwa betreffend Lärm (siehe unten E. 6.1 ff.) nicht mit den Ausführungen der KBK auseinandergesetzt.

- 8 - Der Staatsrat hat demnach der Begründungspflicht Genüge getan, zumal er sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, insbesondere, wenn die Vorbringen für die Beurteilung des umstrittenen Bauprojekts nicht relevant sind. Der Beschwerdeführer hat die Tragweite des Entscheids offensichtlich erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen sachgerecht anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen er ihn für falsch erachtet. Der Staatsrat hat folglich weder das rechtliche Gehör verletzt, noch den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. 5. Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform, da die Terrainveränderung unnötig und unverhältnismässig sei und ihr überwiegende Interessen des Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen würden. 5.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Abs. 3). Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität durch die Kantone im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 RPG. Ebenso zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 RPG). Diese Bestimmung wird durch Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) präzisiert. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (lit. b) verwendet werden. Abs. 2 der Bestimmung regelt die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen und Abs. 3 definiert die zonenkonformen Bauten für den Wohnbedarf. Die Bewilligung darf gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

- 9 - 5.2 Für die Beurteilung der Zonenkonformität sind vier Aspekte bedeutsam: Erstens der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Zweck, zweitens die Produktionsweise (überwiegend bodenabhängig oder bodenunabhängig), drittens die betriebliche Notwendigkeit am nachgefragten Standort für den gewünschten Zweck und viertens Interessen, die dem konkreten Vorhaben am gewünschten Standort entgegenstehen könnten (Alexander Ruch /Rudolf Muggli, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], N. 10 zu Art. 16a RPG). Die hohen Anforderungen an die betriebliche Notwenigkeit gelten auch für Terrainveränderungen zur Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Alexander Ruch /Rudolf Muggli, a.a.O., N. 55 zu Art. 16a RPG). 5.3 Die Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (fortan: Aushubrichtlinie) des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL vom Juni 1999 hält auf Seite 9 fest, dass unverschmutztes Aushubmaterial im Rahmen eines Bauvorhabens für gewünschte Terrainveränderungen verwendet werden kann. Die Aushubrichtlinie führt dazu aus, dass solche Schüttungen von der zuständigen Behörde nur dann bewilligt werden, wenn diese einem bestimmten Zweck dienen. Als Beispiele für solche bewilligten Terrainveränderungen nennt die Aushubrichtlinie Dämme, Lärmschutzwälle, Flussverbauungen oder Geländegestaltungen aus Gründen des Natur- und Landschaftschutzes. Schliesslich führt die Aushubrichtlinie aus, dass Aufschüttungen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, wie Terrainanpassungen oder Trockenlegungen von der zuständigen Behörde in Ausnahmefällen und in der Regel nur für kleine Kubaturen bewilligt werden können. Die Richtlinie definiert weder, wann ein Ausnahmefall vorliegt, noch legt sie einen Grenzwert für die kleine Kubatur fest. Sie behandelt die umweltgerechte Entsorgung oder Verwertung von Aushubmaterial, nicht die Bewilligungsfähigkeit von Terrainveränderungen aus planungs- und baurechtlicher Sicht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c der Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV; SGS/VS 705.100) sind ausserhalb der Bauzone Terrainveränderungen (Auffüllungen und Abgrabungen) die eine Fläche von 500 m2 oder eine Höhe beziehungsweise Tiefe von 1.5 m übersteigen, baubewilligungspflichtig. Die kantonale Gesetzgebung zum Raumplanungs- und Baurecht enthält jedoch keine Bestimmung betreffend eine maximal zulässige Kubatur; der kantonale Gesetzgeber hat keine zusätzlichen Regeln zur Bewilligungsfähigkeit von Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone erlassen. Im Bauund Zonenreglement der Gemeinde A _________ vom 12. April 2012 (genehmigt durch den Staatsrat am 9. Oktober 2013) findet sich ebenfalls keine Regelung dazu. Die

- 10 - Dienststelle für Raumentwicklung hat eine positive Vormeinung abgegeben und das Bauvorhaben als zonenkonform beurteilt (Beleg Nr. 8 der KBK). Der Staatsrat und die KBK haben demnach die Zonenkonformität der umstrittenen Aufschüttung mit Recht gemäss Art. 16a RPG und Art. 34 RPV beurteilt. 5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei Bundesgerichtsentscheide betreffend die Rebbergmelioration "G _________" in A _________ und macht geltend, Terrainveränderungen im Rebland seien nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. In BGE 114 Ib 224 hat das Bundesgericht die Koordination von raumplanungsrechtlichen und forstpolizeilichen Bewilligungsverfahren thematisierte (E. 7 und 8) und ist zum Ergebnis gelangt, dass das Meliorationsprojekt G _________ mit den vorgesehenen Geländeveränderungen auch ohne eine Rodung realisierbar sei, weshalb keine Rodungsbewilligung erteilt werden könne. In BGE 118 Ib 381, ebenfalls die Rebbergmelioration G _________ betreffend, hat das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 33 RPG und der Koordinationspflicht festgestellt (E. 3 und 4) und dabei festgehalten, dass für die umfangreichen Terrainveränderungen sowie das Erstellen von Rebwegen und Bewässerungsanlagen gemäss Bundesamt für Raumplanung zumindest teilweise eine Ausnahmebewilligung erforderlich sei (E. 4c). Die Rebbergmelioration G _________ hat ein Gebiet betroffen, welches um ein Vielfaches grösser ist als die vorliegend umstrittene Terrainveränderung auf ca. 7 500 m2 und hat über die Terrainveränderungen hinaus die Erstellung weiterer Anlagen im Rebland vorgesehen. Aus den Entscheiden des Bundesgerichts betreffend die Rebbergmelioration "G _________" lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die vorliegend umstrittene Terrainveränderung nicht zonenkonform ist. Dasselbe gilt im Übrigen für das Urteil des Bundesgerichts 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014, welches eine Aufschüttung zwecks Erstellung einer Zufahrt als unnötig und damit nicht zonenkonform beurteilt hat, da die Erstellung eines befahrbaren Zugangs zur Parzelle durch andere, in der Landschaft weniger sichtbare Massnahmen möglich gewesen ist (E. 4.3 und E. 4.8 des genannten Urteils). 5.5 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die Dokumentation Frost im Rebberg von Klaus Schilling (Beleg Nr. 28 des Beschwerdeführers; fortan: Dokumentation Schilling) und auf eine Diplomarbeit mit dem Titel "Struktur und Auflösung von Temperaturinversionen in Dolinen am Beispiel Grünloch" (Beleg Nr. 35 des Beschwerdeführers; fortan Diplomarbeit) geltend, dass die Aufschüttung als Frostschutzmassnahme nicht notwendig und unverhältnismässig sei. Es gebe erheblich effizientere und um ein Vielfaches verhältnismässigere Frostschutzmassnahmen. Der Beschwerdegegner sei nicht stärker von Frostschäden betroffen als andere Winzer.

- 11 - 5.5.1 In der genannten Dokumentation wird ausgeführt, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Frostschäden von der Art des Frostes abhängig ist (Strahlungsfrost bzw. Inversion, Strömungsfrost bzw. Advektion) und eine falsche Massnahme den Schaden sogar erhöhen kann. Als Massnahmen vor dem Frost werden die Standortwahl, die Sortenwahl, Begrünung, Bodenbewässerung und Aufrollen der Hagelnetze genannt, als Massnahmen während des Frosts die Frostreserve, Frostkerzen und die Durchmischung der Luftschichten mit Windmaschinen sowie als alternative Massnahmen die Beregnung (wenig Erfahrung) und Heizdraht (noch im Versuchsstadium). Unter anderem wird auch ausgeführt, dass der Standort des Rebbergs wesentlich dazu beitragen kann, die Gefahr von Frost einzuschränken. Die Dokumentation verweist zudem auf das Merkblatt "Massnahmen gegen Frost" von Agroscope vom 9. Januar 2018 (fortan: Merkblatt). Als Massnahmen zum Schutz von Obstkulturen vor Frost nennt das Merkblatt die Beregnung, das Heizen mit Frostkerzen und die Luftumwälzung. Die KBK hat zutreffend festgehalten, dass das Abbrennen der Kerzen die Umwelt ganz erheblich belastet und nach der Luftreinhalteverordnung gar nicht bewilligungsfähig ist (vgl. Ziff. 8.2 S. 11 des Entscheids der KBK): Im Bericht Luftqualität 2016 des Bundesamtes für Umwelt ist der Problematik auf Seite 12 ein ganzes Kapitel gewidmet. Der Bericht bestätigt, dass die zur Bekämpfung von Frostschäden eingesetzten Frostkerzen die Luftqualität beeinträchtigen. Sie führen temporär zu einer sehr hohen Feinstaubbelastung durch Russ, welcher bei schlechter, unvollständiger Verbrennung entsteht. Im April 2016 hat die starke Rauchentwicklung zeitweise zur Verdunklung des Himmels geführt. Das Merkblatt hält auf Seite 3 zudem fest, dass die Frostbekämpfung mit Paraffinkerzen im Vergleich zu anderen Verfahren die höchsten Kosten verursacht. Die Beregnung weist gemäss Merkblatt das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Die KBK führt jedoch aus, dass dies im konkreten Fall nicht möglich sei, weil im Frühjahr Wassermangel herrsche (vgl. Ziff. 8.2 S. 11 Entscheid KBK). Das Reglement der Gemeinde A _________ über die Rebbewässerung und die Bekämpfung des Traubenwicklers mittels der Verwirrmethode vom 31. März 2011 (genehmigt vom Staatsrat am 17. August 2011) weist in Art. 4 ebenfalls darauf hin, dass Wasserausfall oder Wasserknappheit vorkommen können. Das Merkblatt empfiehlt bei der Beregnung einen Wasservorrat für 10 Stunden: Das Wasser darf erst am Morgen abgeschaltet werden, wenn die Temperatur die Nullgradgrenze deutlich erreicht hat. Das Merkblatt warnt zudem, dass bei der Begegnung von Obstkulturen grundsätzlich Vorsicht geboten ist, da es bereits bei geringen Winkelgeschwindigkeiten durch erhöhte Verdunstung zu Kühleffekten kommt,

- 12 was zur Schädigung der Pflanzen führt (Merkblatt S. 3). Zudem gibt es bei der Beregnung von Rebbergen laut Dokumentation Schilling noch wenig Erfahrung. Die Luftumwälzung schliesslich kann bei geringer Luftfeuchtigkeit oder bei feuchten Pflanzen durch die zusätzliche Luftbewegung die Frostgefahr noch erhöhen (Merkblatt S. 3). 5.5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten S. 29 und 30 der Diplomarbeit beschreiben eine Temperaturinversionslage in der Doline Grünloch (Österreich). Inwiefern diese Temperaturdaten zum Grünloch zur Schlussfolgerungen führen sollten, dass die Rebparzellen des Beschwerdeführers in A _________, welche unterhalb der Trockensteinmauer liegen, nicht oder nicht stark genug von einer Temperaturinversion betroffen sein sollten, erschliesst sich dem Gericht nicht. 5.5.3 Die Dienststelle für Landwirtschaft DLW hat am 30. Juni 2017 eine positive Vormeinung zum umstrittenen Projekt abgegeben (Beleg Nr. 11 KBK). Sie hat ausgeführt, es sei aus landwirtschaftlicher Sicht sinnvoll, die Parzellen aufzuschütten, da so zukünftigen Frostschäden vorgebeugt werde. Die KBK legt in Ziffer 8.2 der Baubewilligung dar, dass sich auf der vom Bauvorhaben betroffenen Rebfläche Kälte-Seen bilden würden, die jedes Jahr zu frostbedingten Rebschäden und Ertragsmengenausfällen führen würden. Der Beschwerdegegner betreibe Weinbau im Nebenerwerb und erhalte für die Abnahme des für die Aufschüttung benötigten Materials eine Entschädigung vom Bauunternehmer, welche ihm die Finanzierung der Terrainarbeiten und die Überbrückung des Ertragsausfalls während den Bauarbeiten ermöglichen würden. Die Wirtschaftlichkeit bzw. die landwirtschaftliche Nachhaltigkeit sei gegeben. Alternative Frostschutzmethoden stünden entweder nicht zu Verfügung (keine Berieselung wegen Wassermangel) oder würden die Umwelt erheblich belasten (Kerzen). Das Bauvorhaben erweise sich deshalb als erforderlich und geeignet zur Verhinderung eines Kältesees, sei einmalig und damit nachhaltig. Die KBK kommt zum Schluss das Projekt könne gemäss Art. 16a RPG und Art. 34 RPV bewilligt werden (vgl. Ziff. 8.2 und S. 16 der Baubewilligung). Der Staatsrat hat auf die positive Vormeinung der DLW und die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Ernteausfälle in den letzten Jahren aufgrund frostbedingter Rebschäden verwiesen (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheids) und die Einschätzung der KBK bestätigt. 5.6 Nach dem oben Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer angebrachten Einwände und die eingereichten Dokumente die Einschätzung der Vorinstanz, der KBK und der kantonalen Fachstelle nicht zu erschüttern. Es geht aus den genannten Dokumenten

- 13 nicht hervor, dass die Aufschüttung ungeeignet ist zur Verhinderung von Kälteseen. Es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass die bisherigen Frostschäden so geringfügig sind oder anderer Frostschutzmassnahmen so effektiv bzw. kostengünstig sind, dass die Aufschüttung als unverhältnismässig erscheinen würde. 5.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Bauvorhaben gefährde die Biodiversität der betroffenen Parzellen, welche sich im Perimeter des regionalen Naturparks Pfyn-Finges befänden und tangiere den Wanderweg "D _________ - E _________". 5.7.1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt gemäss Art. 78 Abs. 4 BV Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt und schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. Art. 18 NHG regelt den Schutz von Tier- und Pflanzenarten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Art. 18 Abs. 1bis hält fest, dass Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen sind. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder an sonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. Art. 14 Abs. 3 NHV bestimmt, dass Biotope als schützenswert bezeichnet werden aufgrund der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 (lit. a), der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20 (lit. b), der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse (lit. c), der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (lit. d) und weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen (lit. e). Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen (Art. 14 Abs. 4 NHV). Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem mögliche Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann (Art. 14 Abs. 5 NHV). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf gemäss

- 14 - Art. 14 Abs. 6 NHV nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: Die Bedeutung des Biotops für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (lit. a), seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (lit. b), seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (lit. c) und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (lit. d). 5.7.2 Ein Biotop i.S.v. Art. 18 NHG ist ein flächenmässig begrenzter, schützenswerter Lebensraum. Es wird anhand qualitativer Kriterien bestimmt, ob ein Biotop vorliegt, wobei hauptsächlich die Vorgaben von Art. 18 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG sowie von Art. 14 Abs. 3 NHV den Massstab bilden. Art. 18 Abs. 1bis enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Lebensräumen, bei denen die Schutzwürdigkeit vermutet wird, bei anderen ist sie aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18 N. 13 ff.). Auch bei den in Art. 18 Abs. 1bis NHG genannten Lebensräumen ist eine gewisse Minimalgrösse vorausgesetzt und sie müssen eine ökologische Qualität aufweisen; der Lebensraum muss infolge seiner Lage oder Zusammensetzung gefährdete Tier- oder Pflanzenarten entweder beherbergen oder dafür geeignet sein (BGE 133 II 220 E. 2.3; Karl Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N. 15). Der Entscheid über die Zulässigkeit eines Eingriffes in ein Schutzobjekt und über die Anordnung von (Ersatz)Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG setzt voraus, dass der drohende Verlust überhaupt bekannt ist oder seine Ausmasse zumindest abgeschätzt werden können, andernfalls fehlt der nach Art. 18 Abs. 1ter NHG gebotenen Interessenabwägung und der daran geknüpften Frage nach der Anordnung von (Ersatz-) Massnahmen die erste Beurteilungsgrundlage (Karl Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N. 27). 5.7.3 Die vom umstrittenen Projekt betroffenen Parzellen liegen nicht im Schutzperimeter gemäss Art. 1 des Entscheids betreffend den Schutz des Gebietes von Pfyn in Siders, Salgesch, Varen und Leuk vom 17. Dezember 1997 (SGS/VS 451.120; vgl. Karte des Schutzperimeters). Die Parzellen befinden sich nicht in einem nationalen Schutzperimeter und auch nicht in einer kommunalen Landschafts- und Naturschutzzone gemäss Art. 76 des Bau-und Zonenreglements der Gemeinde A _________ vom 12. April 2012 (genehmigt vom Staatsrat am 9. Oktober 2013; fortan: BZR). Der Wanderweg führt nicht über die betroffenen Parzellen, sondern entlang der Strasse (vgl. https://sitonline.vs.ch/tour-isme_loisir/mobilite_loisirs/de/). 5.7.4 Die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL) hat am 7. Juni 2017 eine positive Vormeinung zum umstrittenen Projekt abgegeben mit der Bemerkung, eine

- 15 - Konsultation betreffend Natur und Landschaft sei nicht nötig (Beleg Nr. 6 KBK). Das Koordinationsblatt A.3 des kantonalen Richtplans legt als Grundsatz u.a. die Erhaltung der Terrassen und Trockensteinmauern fest. Die KBK hat unter Ziffer 10 der Baubewilligung dargelegt, dass durch die umstrittene Aufschüttung die Stützmauer und die dadurch abgegrenzte Senke verschwinden würden. Diese Terrainveränderung vermöge jedoch das vom Rebbau geprägte Landschaftsbild der Gemeinde A _________ nicht massgeblich zu beeinträchtigen; das Terrain werde Neubestockt und wieder zum Rebbau genutzt, wodurch der Terrainverlauf weniger stark sichtbar bleibe. 5.7.5 Die betroffenen Parzellen befinden sich in der archäologischen Schutzzone der Gemeinde A _________ (vgl. Art. 52 BZR; Beleg Nr. 4 KBK). Die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) hat eine positive Vormeinung abgegeben unter der Bedingung, dass die DHDA mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten informiert wird und ihr die Überwachung der Aushubarbeiten gestattet wird. Bei eventuellen Funden müssten die archäologischen Ausgrabungen und Dokumentationen ermöglicht werden (vgl. Beleg Nr. 5 KBK). Diese Bedingungen der DHDA hat die KBK in die Baubewilligung aufgenommen (vgl. S. 19 f. der Baubewilligung; siehe unten E. 8.1 f.). 5.8 Die Terrainveränderung betrifft Parzellen, welche mit Rebstöcken bepflanzt sind und nach der Aufschüttung erneut als Rebland genutzt werden, sowie eine Trockensteinmauer, die nach der Aufschüttung nicht mehr sichtbar sein wird. Es handelt sich dabei nicht um einen der in Art. 18 Abs. 1bis NHG oder im Anhang 1 zu Art. 14 Abs. 3 NHV genannten geschützten Lebensräume. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, weshalb es sich bei den betroffenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen um einen flächenmässig begrenzten, schützenswerten Lebensraum handeln sollte, welcher sich durch seine ökologische Qualität vom umliegenden Rebland unterscheidet. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb durch die Terrainveränderung das Landschaftsbild entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der KBK massgeblich beeinträchtigt werden sollte. 5.9 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Staatsrat und die KBK mit Recht zum Schluss gelangt sind, dass die umstrittene Terrainveränderung gemäss Art. 16a RPG und Art. 34 RPV zonenkonform ist. 6. Der Beschwerdeführer rügt, die Verkehrszunahme vor seinem Haus infolge der Bautransportfahrten sei viel höher als angenommen. Die von der Gemeinde durchgeführte

- 16 - Erhebung des Verkehrsaufkommens sei am falschen Ort durchgeführt worden; vor seinem Haus sei das Verkehrsaufkommen viel geringer als am von der Gemeinde für die Messung gewählten Standort. 6.1 Die KBK hat als Auflage zur Baubewilligung verfügt, dass während den Bauarbeiten die Massnahmenstufe A für Bautransporte und die Massnahmenstufe B für Bauarbeiten gemäss der Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (2006) über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (fortan: Baulärm-Richtlinie) umzusetzen ist. Die Bauarbeiten dürfen nur von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr laufen, wobei strengere Einschränkungen des Gemeindereglements vorbehalten bleiben. Die KBK ist zum Schluss gelangt, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden können, wenn die Baulärm-Richtlinie umgesetzt wird (vgl. S. 5, S. 13 f. und S. 19 Baubewilligung der KBK). Die Massnahmenstufe A gilt gemäss Baulärm-Richtlinie, wenn Bautransporte ausschliesslich am Tag zwischen 6 und 22 Uhr stattfinden, die Anzahl Bautransporte an zehn Arbeitstagen höchstens je 300 Fahrten pro Tag und an den anderen Tagen im Durchschnitt höchstens 50 Fahrten pro Tag beträgt und die projektierte Anlage nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die KBK hat unter Ziffer 9.3 der Baubewilligung dargelegt, dass die geplanten Bautransporte diese Kriterien erfüllen, da die Transporte nur am Tag durchgeführt werden, mit durchschnittlich 30 Fahrten pro Tag während einer Bauzeit von ca. 8 Monaten gerechnet wird und das Bauprojekt nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die KBK hat zusätzlich ausgeführt, dass sie aufgrund einer von der Gemeinde durchgeführten Fahrtenmessung von einer mässigen Verkehrszunahme durch die Bautransporte ausgeht. 6.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Baulärm-Richtlinie keine Messung des Verkehrsaufkommens auf den von Bautransporten betroffenen Strassen vorsieht: Sind die genannten Kriterien für die Massnahmenstufe A erfüllt, so erübrigen sich weitere Abklärungen. Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt, da die Transporte nur am Tag stattfinden und die maximale Anzahl Fahrten nicht übersteigen und für die geplante Terrainveränderung von ca. 7 500 m2 keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01] und Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV; SR 814.011]). Die kantonalen Behörden können gemäss Ziff. 1.6 der Baulärm-Richtlinie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht richtig anwenden, wenn sie sich an die Richtlinie halten. Bei Fehlen eines der Kriterien für die Massnahmenstufe

- 17 - A richten sich die zu treffenden Massnahmen betreffend Bautransport u.a. nach der vorhandenen Verkehrsmenge, welche nach Strassenkategorie charakterisiert wird (Baulärm-Richtlinie Ziff. 2.3); selbst in diesem Fall wäre eine Messung des Verkehrsaufkommens unnötig. Die KBK hat folglich mit Recht ausgeführt, dass vorliegend ein Bauvorhaben und nicht eine Lärmsanierung einer Gemeindestrasse Gegenstand der Überprüfung bildet und dass das vom Beschwerdeführer geforderte Gutachten betreffend das Verkehrsaufkommen unnötig und unverhältnismässig ist (vgl. Ziff. 9.3 S. 13 f. der Baubewilligung). Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid auf diese Ausführungen der KBK verweisen dürfen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 7. Mai 2018 und der Replik vom 13. September 2018 nicht mit den Ausführungen der KBK auseinandergesetzt hat, dass die Baulärm-Richtlinie und nicht die Verkehrsmessung der Gemeinde für die Beurteilung der zu erwartenden Lärms und die zu ergreifenden Massnahmen ausschlaggebend seien. Im Übrigen beträgt die Dauer der Bauarbeiten gemäss Baubewilligung acht Monate, womit die Rüge, Art. 39 Abs. 2 BauG sei aufgrund fehlender Angabe der Dauer verletzt, unbegründet ist. 7. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Tragfähigkeit der Strassen nicht für den Schwertransport ausgelegt sei und für die H _________strasse ein Höchstgewicht von 3.5 t signalisiert sei. Es seien Schäden am Strassenbelag aufgrund der geplanten Bautransporte zu befürchten. 7.1 Die KBK hat darauf hingewiesen, dass es nicht der Baubewilligungsbehörde obliegt, die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen zu beurteilen (Ziff. 9.4 Entscheid KBK). Dasselbe gilt für alle anderen Verkehrsregeln, so auch Teilfahrverbote (Art. 19 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) und Verkehrsregeln betreffend das Höchstgewicht (Art. 20 SSV). Zudem hält die KBK fest, dass vor Baubeginn eine Begehung der Strassen mit Zustandsaufnahme durch den Werkhof der Gemeinde durchgeführt werde (Ziff. 9.8 Entscheid KBK). 7.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass allenfalls notwendige Bewilligungen für Bautransportfahren auf Gemeindestrassen oder auf Strassen im kantonalen Eigentum nicht von der KBK im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt werden können: Art. 139 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) statuiert, dass für jede Benutzung des öffentlichen Eigentums, die intensiver ist als die durch den Gemeingebrauch gedeckte, namentlich für dessen Inanspruchnahme zu industriellen und gewerblichen Zwecken eine Bewilligung erforderlich ist. Die Bewilligung für die Benützung des kantonalen öffentlichen Eigentums wird vom zuständigen Departement erteilt, die Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Eigentums der Gemeinde wird

- 18 vom Gemeinderat erteilt (Art. 141 Abs. 1 StrG). Ausserdem statuiert Art. 152 StrG unter dem Titel "Aussergewöhnliche Transporte", dass bei Transporten, welche eine ungewöhnliche Abnützung, Beschädigung oder Verunreinigung des Verkehrsweges zur Folge haben, diejenigen, welche sie angeordnet oder ausgeführt haben, zur Tragung der Wiederinstandstellungskosten heranzuziehen sind. Der Entscheid über die Kostentragung des zuständigen Departements oder der Gemeinde kann mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. 7.3 Nach dem Gesagten obliegt es dem Beschwerdegegner, notwendige Bewilligungen für die geplanten Bautransporte rechtzeitig einzuholen. Der Beschwerdegegner hat gemäss Strassengesetz die Kosten für die Behebung allfälliger Strassenschäden zu tragen, welche durch seine Bautransporte verursacht werden. Diese Fragen sind nicht im Baubewilligungsverfahren zu klären. 8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Herkunft des für die geplante Aufschüttung verwendeten Materials ungewiss sei und die Verwendung von verschmutzen Material sowie die Einschleppung von invasiven Organismen in Kauf genommen werde. 8.1 Die Baubewilligung der KBK enthält diverse Auflagen betreffend Bodenschutz, u.a. darf nur unverschmutztes Material gemäss der Aushubrichtlinie des BUWAL verwendet werden (siehe oben E. 5.3 und S. 18 der Baubewilligung der KBK). Zudem enthält die Baubewilligung die Auflage, dass der Beschwerdegegner für das gesamte Projekt eine Umweltfachperson für die Umweltbaubegleitung (UBB) beauftragen muss, welche regelmässig die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen im Bereich Bodenschutz prüft (S. 18 der Baubewilligung). Der Staatsrat hat auf diese Auflagen zum Bodenschutz und zudem auf die Auflage der Baubewilligung verwiesen, wonach der Beschwerdegegner verpflichtet ist, der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) den Beginn der Bauarbeiten mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen, damit diese die Aushubarbeiten überwachen kann (vgl. S. 19 f. der Baubewilligung und S. 7 des angefochtenen Entscheids). 8.2 Die Baubewilligung hält fest, dass für die Aufschüttung nur unverschmutztes Material gemäss Aushubrichtlinie verwendet werden darf. Um sicherzustellen, dass kein verunreinigtes Material verwendet wird, müssen die Bauarbeiten von einer Umweltbaubegleitung überwacht werden. Die Bauarbeiten werden zudem auch von der DHDA überwacht. Dass der Beschwerdegegner die einzelnen Baustellen, welche das Aushubmaterial für sein Projekt liefern werden, noch nicht benennen kann, liegt auf der Hand; der Zeitpunkt des Baubeginns ist während des hängigen Beschwerdeverfahrens ungewiss,

- 19 weshalb auch noch nicht klar ist, auf welchen Baustellen die Vertragspartnerin des Beschwerdegegners bei Baubeginn tätig sein wird. Gemäss Aushubrichtlinie gilt Aushubmaterial nur dann als unverschmutzt, wenn es in seiner natürlichen Zusammensetzung nicht chemisch verändert ist, keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, Grünzeug, Holz, Bauabfälle etc. enthält und gemäss Materialprüfung auf der Baustelle oder den Richtwerten nach Anhang 1 als unverschmutzt gilt (vgl. S. 8 Aushubrichtlinie). Die vom Beschwerdeführer angerufene Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911) ist vorliegend nicht einschlägig; der Beschwerdegegner hat eine Baubewilligung erhalten und keine Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Produkts gemäss Art. 26 FrSV. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA) wurde am 1. Januar 2016 aufgehoben. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600) ist unverschmutztes Aushubmaterial möglichst vollständig zu verwerten, u.a. für bewilligte Terrainveränderungen. Die blosse Befürchtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner werde sich nicht an die Auflagen der Baubewilligung betreffend Bodenschutz halten, kann nicht zur Verweigerung der Bewilligung führen. 9. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.

- 20 - 9.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder der Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die einer Partei gewährte Entschädigung umfasst die Rückerstattung ihrer Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangener Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar). Der Beschwerdegegner beantragt eine Parteientschädigung "im Umfang von mindestens Fr. 5 000.--", ohne diesen Betrag zu begründen oder eine Kostennote einzureichen. Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 21 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zugesprochen. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Beschwerdegegner, der Einwohnergemeinde A _________ und dem Bundesamt für Raumentwicklung mitgeteilt.

Sitten, 15. November 2019

A1 19 99 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.11.2019 A1 19 99 — Swissrulings