Mit Urteil vom 20. August 2020 (1C_164/2020) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab
A1 19 170
URTEIL VOM 17. FEBRUAR 2020
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS,
(Strassenverkehr) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2019.
- 2 - Sachverhalt
A. X _________ verursachte am 5. Februar 2017 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.4 g/kg (act. 23) einen Verkehrsunfall (act. 3-33). Der Führerausweis wurde ihm auf der Stelle von der Polizei abgenommen (act. 12). Am 7. März 2017 verfügte die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, rückwirkend ab dem 5. Februar 2017 (act. 37). In derselben Verfügung wurde eine vertrauensärztliche Eignungsuntersuchung angeordnet. Die verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung vom 30. Mai 2017 (act. 38 ff.) stellte die Diagnose der Alkoholabhängigkeit und verneinte die Fahreignung von X _________. Die DSUS verfügte am 27. Juni 2017 den Sicherungsentzug des Führerausweises unter Auflage einer einjährigen Alkoholabstinenz, eine Betreuung durch Sucht Wallis und eine alle drei Monate durch den Hausarzt und alle sechs Monate durch Haaranalyse nachgewiesene Alkoholabstinenz (act. 47 ff.). In den Haarproben vom 26. Oktober 2017 (act. 52) und vom 8. Mai 2018 (act. 261 f.) konnte kein Ethylglucuronid (EtG) nachgewiesen werden. Die vom Hausarzt kontrollierten Werte waren jeweils im Normalbereich (act. 54). Aufgrund einer erneuten verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung vom 8. Juni 2018 (act. 73 ff.) wurde der Sicherungsentzug mit Verfügung vom 12. Juni 2018 aufgehoben (act. 79 f.). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde mit der Auflage verbunden, während eines Jahres alkoholabstinent zu bleiben und dies mittels zweier Haaranalysen des Zentrums für medizinische Expertisen (ZEM) nachzuweisen. B. Dagegen erhob X _________ am 11. Juli 2018 eine Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis (103 ff.). Es sei fraglich, ob ein Sicherheitsentzug gestützt auf das Gutachten vom 30. Mai 2017 hätte angeordnet werden dürfen. Das Gutachten genüge den Anforderungen nicht. Er habe dennoch sämtliche Auflagen und Bedingungen während des Sicherungsentzugs eingehalten. Die nun erteilten Auflagen seien unverhältnismässig. Zudem sei das Gutachten vom 8. Juni 2018 nicht genügend begründet. Er beantragte, ihm sei der Führerausweis ohne Auflagen wiederzuerteilen. Der Staatsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ab (act. 172 ff.). C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 16. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (act. 206 ff.) und stellte folgende Rechtsbegehren:
- 3 - "1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Staatsratsentscheid vom 15. Juli 2019, eröffnet am 19. Juli 2019, wird aufgehoben und der Führerausweis wird ohne jede Auflage erteilt. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Staatskasse. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen." Die Begründung der Dienststelle, der Beschwerdeführer habe sich mit der geforderten einjährigen Alkoholabstinenz nicht abfinden können, indem er einen Anwalt mit der Interessenwahrung beauftragt und Druck auf die Behörden ausgeübt habe, was zeige, dass er sich seiner Alkoholproblematik nicht bewusst sei, sei widerrechtlich und widersprüchlich. Dass er von einem verfassungsmässigen Recht Gebrauch mache, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden. Hauptpunkt der Beschwerde ist jedoch die Rüge, das erste verkehrsmedizinische Gutachten habe in fragwürdiger Weise eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert und es genüge, wie auch das zweite Gutachten, den Anforderungen an ein solches nicht. Das zweite Gutachten halte zwar fest, dass er alkoholabstinent lebe und es ihm gelungen sei, sein Alkoholverhalten längerfristig zu ändern, komme dann aber nicht nachvollziehbar zum Schluss, dass die Fahreignung nur mit einer weiteren einjährigen Alkoholabstinenz befürwortet werden könne. Auf was für eine "Vorgeschichte" sich die Experten beziehen würden, sei unklar. Zum Teil seien wortwörtliche Formulierungen aus der ersten Expertise übernommen worden. Die Feststellungen der Experten stimme mit dem daraus gezogenen Schluss nicht überein. Das Gutachten sei willkürlich, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Auflagen seien schliesslich unverhältnismässig. Eine Nulltoleranz beim Führen eines Motorfahrzeugs hätte ausgereicht, eine einjährige Alkoholabstinenz hingegen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. D. Der Staatsrat verzichtete auf eine Replik und beantragte mit Verweis auf den Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 232). Die DSUS nahm mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 Stellung (act. 233 ff.) und betonte, dass der Beschwerdeführer während dem Sicherungsentzug zwei Mal ein Gesuch um einen Lernführerausweis gestellt habe. Der Rechtsvertreter und sein Mandant würden die Alkoholproblematik, die vorgelegen habe, nicht wahrhaben wollen. Ohne Nachweis, dass beim Beschwerdeführer ein Umdenken stattgefunden habe, sei die Fahreignung nicht gegeben. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer rechtfertige den Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Die Auflagen seien verhältnismässig und notwendig. Sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
- 4 - E. Der Beschwerdeführer erklärte in der Replik vom 7. November 2019 (act. 249 ff.), er habe seinen Fehler eingesehen, seine Lektion gelernt und sich während der Alkoholabstinenz stets korrekt verhalten. Die Aussage der DSUS, dass nicht nachgewiesen sei, dass ein Umdenken stattgefunden habe, widerspreche dem Gutachten, das festhalte, ihm sei es gelungen, sein Alkoholkonsumverhalten längerfristig zu ändern. Nicht die Haaranalysen seien es, die seine persönliche Freiheit übermässig einschränken würden, sondern die einjährige Alkoholabstinenz die damit verbunden sei. Eine Nulltoleranz beim Führen von Fahrzeugen hätte ausgereicht. Damit könne die Sicherheit im Strassenverkehr ebenso gewährleistet werden. Zum heutigen Zeitpunkt liege keine Alkoholproblematik mehr vor. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Der Staatsrat und die DSUS verzichteten auf eine Duplik (act. 256). Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
- 5 - 3. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 9. Oktober 2019 die Vorakten und am 17. Februar 2020 via Spital Wallis die vom Kantonsgericht zur Ergänzung der Akten noch verlangten Belege hinterlegt. Damit wurde den Beweisanträgen des Beschwerdeführers genüge getan. Die vorhandenen Akten umfassen zudem die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Begründung der verfügenden Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2019 (act. 158 ff.). Die Argumentation, dass er "sich mit der geforderten einjährigen Alkoholabstinenz nicht abfinden konnte, indem er ein Anwaltsbüro mit seiner Interessenwahrung beauftragte und versuchte Druck auf die Behörde auszuüben, obwohl die Verfügung mit den Auflagen zur Wiedererlangung des Führerausweises vom 27.06.2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war […] ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer der Alkoholproblematik, in welcher er sich vor dem Ereignis vom 5.02.2017 befand nie bewusst wurde." Ihm werde zu Last gelegt, von seinen verfassungsmässigen Rechten gebraucht gemacht zu haben, was das widerrechtliche und widersprüchliche Verhalten der DSUS aufzeige. Vorab ist festzuhalten, dass der zitierte Punkt nur einer von insgesamt vier aufgeführten Tatsachen ist, aus denen die DSUS schliesst, der Beschwerdeführer sei sich der Alkoholproblematik nie bewusst gewesen (act. 159). Es ist jedoch dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen darf und dieses Recht auch gesetzlich verankert ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 VVRG). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Anwalt mandatierte, der in der Folge die Interessen für seinen Klienten wahrnahm, kann nichts hinsichtlich einer allfälligen Alkoholproblematik resp. dem Bewusstsein einer Problematik geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer von seinem Recht gebraucht gemacht hat, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, kann ihm nicht vorgeworfen und auch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. 5. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Person unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen
- 6 - Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). 5.1 Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchtkrankheiten in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; BGE 131 II 248 E. 4.1). Der Nachweis, dass eine Alkoholtotalabstinenz eingehalten wird, erfolgt durch Blut- und Haarproben. Die Untersuchung des Bluts auf bestimmte sog. Marker - namentlich CDT, γ-GT, GPT, MCV - erlaubt Rückschlüsse auf den Konsum von Alkohol in dem der Analyse vorangehenden Zeitraum (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; 129 II 82 E. 6.2.1). Zudem werden Haaranalysen angewendet, die Art. 55 Abs. 7 lit. c SVG vorsehen und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als geeignetes Mittel anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.4). Im Unterschied zu den Markern im Blut, die lediglich indirekte Indikatoren eines Alkoholkonsums sind, gibt die Haaranalyse darüber direkten Aufschluss. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei der Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Allerdings ist ein einmaliger Konsum auch mittels Haaranalyse unter Umständen nicht nachweisbar (BGE 140 II 334 E. 3 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2; 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5; 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 3). Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorbehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist
- 7 - (BGE 140 II 334 E. 3; 132 II 257 E. 4.4.1). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Abklärungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Bundesgerichtsurteil 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Auflage einer einjährigen Alkoholabstinenz stelle eine unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar. Eine Nulltoleranz lediglich beim Führen von Motorfahrzeugen hätte ausgereicht, hätte die Sicherheit im Strassenverkehr ebenso garantiert und seine persönliche Freiheit weniger stark eingeschränkt. Das Gutachten sei in diesem Punkt widersprüchlich und willkürlich. Einerseits werde ihm eine längerfristige Veränderung seines Alkoholkonsumverhaltens bescheinigt, andererseits werde ohne jegliche Begründung der Nachweis einer weiteren einjährigen Totalabstinenz und deren Kontrolle mittels zweier Haaranalysen empfohlen. 5.3 Die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer weiteren einjährigen Totalabstinenz stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar, der nur zulässig ist, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Unbestritten ist, dass der Eingriff in Art. 17 Abs. 3 SVG über eine gesetzliche Grundlage verfügt und der Verkehrssicherheit dient, womit er offensichtlich im öffentlichen Interesse liegt. Bestritten ist das der Verfügung zu Grunde liegende verkehrsmedizinische Gutachten sowie die Verhältnismässigkeit der Auflagen. 5.4 Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 8. Juni 2018 verweist betreffend die Vorgeschichte auf das Gutachten vom 30. Mai 2017. Im Weiteren hält das Gutachten fest, dass alle drei Monate Bluttests beim Hausarzt durchgeführt worden und die CDT und γ- GT Werte jeweils in der Norm ausgefallen sind. Auch die beiden Haaranalysen vom 26. Oktober 2017 und 8. Mai 2018, bei welchen kein EtG habe nachgewiesen werden können, sei mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar, seit dem April 2017 alkoholabstinent zu sein. Der Screeningtest auf eine Alkoholproblematik ergab beim zweiten Gutachten null Punkte. Die Gutachterin schliesst daraus, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, sein Alkoholkonsumverhalten längerfristig zu ändern. Einen anderen Schluss lassen die Blutwerte und Haaranalysen jedenfalls nicht zu. Das Gutachten bejaht sodann die Fahreignung, aber mit der Auflage einer weiteren zwölfmonatigen Abstinenz. Dieser Schluss erscheint jedoch nicht willkürlich. Die Überwindung einer Sucht, dauert in der Regel mehrere Jahre. Beim Beschwerdeführer wurde im Gutachten vom Mai 2017 eine Alkoholabhängigkeit nach den ICD-Kriterien diagnostiziert. Die Verfügung
- 8 betreffend den Sicherungsentzug des Führerausweises vom 27. Juni 2017 und entsprechend auch das zu Grunde liegende Gutachten mit der Diagnose der Alkoholabhängigkeit wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Das Gutachten stützt seinen Schluss auf den Verkehrsunfall mit mindestens 2.4 Gewichtspromille, den Wert der Haaranalyse von grösser gleich 100 pg/mg, das Ergebnis des Screeningtests auf Alkoholprobleme, welcher 11 Punkte ergeben hat sowie die übrigen Abklärungen im Rahmen des verkehrsmedizinischen Gutachtens. EtG-Analyseergebnisse von bis zu 30 pg/mg werden als moderater Alkoholkonsum ("social-drinking, low-risk-drinking") bezeichnet, Ergebnisse über 30 pg/mg als risikoreicher Alkoholkonsum ("high-risk-drinking" bzw. "starker bis chronisch-exzessiver Alkoholkonsum"). Der beim Beschwerdeführer festgestellte hohe EtG-Wert von über 100 pg/mg begründet nach der Praxis des Bundesgerichtes ein schwerwiegendes Indiz für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (Urteile des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.7; 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.2-5.3; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, freigegeben am 1. März 2017, Ziffer 6.2). Bereits dieses erste Gutachten hielt fest, dass zur längerfristigen Dokumentation der Verhaltensänderung bezüglich des Alkoholkonsums und zur Unterstützung im Strassenverkehr nach der Wiederzulassung eine Alkoholabstinenz von voraussichtlich 12 Monaten empfohlen werde, welcher mittels Haaranalysen nachzuweisen sei (act. 39). Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Alkoholabstinenz, die Blut- und Haaranalysen sowie die erneute verkehrsmedizinische Begutachtung keinen Einfluss auf die Beurteilung der begutachtenden Person hatten, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Hätte beim Beschwerdeführer Alkoholkonsum nachgewiesen werden können, und hätte die Abstinenz verneint werden müssen, so hätte er den Führerausweis nicht bereits nach einem Jahr zurückerhalten. Es ist indes nachvollziehbar, wenn die Gutachterin bei einer diagnostizierten Suchtkrankheit aus verkehrsmedizinischer Sicht längerfristige Aussagen hinsichtlich der Fahreignung macht. Es scheint nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach Wiedererhalt des Führerausweises im Strassenverkehr behaupten und die längerfristige Änderung seines Konsumverhaltens beweisen soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf und er hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4; 6A.77/2004 vom 1. März
- 9 - 2005 E. 2.1). Eine Alkoholabstinenz während eines Jahres und während eines weiteren Jahres nach Erhalt des Führerausweises ist nach dem Gesagten daher nachvollziehbar und nicht willkürlich. 5.5 In Anbetracht der unbestrittenen Gefahr, die das Fahren unter Alkoholeinfluss für die Verkehrsteilnehmer birgt, ist es gerechtfertigt, dass der Nachweis der Alkoholabstinenz über einen bestimmten Zeitraum verlangt wird, um einen möglichen Rückfall auch nach Erhalt des Führerausweises zu vermeiden. Selbst wenn das Bundesgericht im seinem Urteil 1C_545/2018 vom 7. März 2017 die Auflage einer Nulltoleranz beim Fahren als verhältnismässig angesehen hat, kann der Beschwerdeführer aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Umfang bzw. die Dauer der verkehrsmedizinischen Abklärungen und Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2). Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens wird nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Zwei Haaranalysen in einem Abstand von 6 Monaten und eine Alkoholabstinenz während eines weiteren Jahres sind angemessene Massnahmen und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unverhältnismässig. Es muss sichergestellt werden, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers langfristig erhalten bleibt. Die von der DSUS auferlegten Auflagen sind daher geeignet, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten und sind vor dem Hintergrund der bereits einjährigen erfolgreichen Alkoholabstinenz und angesichts der Praxis des Bundesgerichts, welches deutlich längere Kontrollzeiträume zulässt, verhältnismässig. 6. Die Beschwerde wird nach dem hiervor Ausgeführten abgewiesen. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr auferlegt wird. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
- 10 - 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es werden daher keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. Februar 2020