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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.02.2017 A1 16 155

2 février 2017·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,577 mots·~23 min·15

Résumé

A1 16 155 URTEIL VOM 2. FEBRUAR 2017 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo- ris, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber, in Sachen WORLD WIDE FUND FOR NATURE (WWF) SCHWEIZ, und PRO NATURA, vertreten durch Rechtsanwältin M_________ gegen X_________ AG STAATSRAT DES KANTONS WALLIS BUNDESAMT FÜR ENERGIE BUNDESAMT FÜR UMWELT (Wasserkraft) Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Texte intégral

A1 16 155

URTEIL VOM 2. FEBRUAR 2017

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Christophe Joris, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,

in Sachen

WORLD WIDE FUND FOR NATURE (WWF) SCHWEIZ, und PRO NATURA, vertreten durch Rechtsanwältin M_________

gegen

X_________ AG STAATSRAT DES KANTONS WALLIS BUNDESAMT FÜR ENERGIE BUNDESAMT FÜR UMWELT

(Wasserkraft) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Mai 2016.

- 2 - Eingesehen - den Verleihungsvertrag vom 26. Januar 1956 (Verleihungsvertrag 1956), gemäss welchem die Gemeinden A_________, B_________, C_________ und D_________ sowie die P_________geteilschaften C_________ und D_________ (Verleiher) der E_________ AG (Beliehene) das Recht zur Nutzung der Wasserkräfte des F_________ und G_________ erteilen, soweit sie hierüber verfügungsberechtigt sind; - den Entscheid des Staatsrats vom 25. April 1956, der diese Konzessionserteilung homologierte; - die Übertragungserklärung vom 23. August 1956, womit diese Konzession von der E_________ AG auf deren Tochtergesellschaft X_________ AG übertragen worden ist; - das von der X_________ AG, vertreten durch H_________ AG, am 26. Juli 2013 beim Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) eingereichte Gesuch um Bewilligung der Wasserentnahme aus den Fliessgewässern G_________ und I_________, für den Bau von Leitungen und des Kleinwasserkraftwerks „J_________“; - das im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2013 publizierte Gesuch um Genehmigung der Baupläne für das Kleinwasserkraftwerk „J_________“. Vorgesehen ist der Bau von zwei Wasserfassungen mit Tirolerwehr, im G_________ und im I_________ auf 1650 m.ü.M., einer anschliessenden unterirdischen Entsanderanlage mit nachgeschaltetem Regulierbecken, die Erstellung einer erdverlegten Druckleitung aus duktilem Guss (DN = 250 bis 400 mm, L = ca. 2‘670 m) und der Neubau des Zentralengebäudes am Orte „K_________“ bei ca. 920 m.ü.M., inklusive sämtlicher elektro-mechanischen Maschinenanlagen und Nebenanlagen. Das Kleinwasserkraftwerk ist auf eine Nutzwassermenge von insgesamt 150 l/s und eine installierte Leistung von ca. 1 MW konzipiert. Die Rückleitung des turbinierten Wassers von der Zentrale zurück in den G_________ bei Kote 910 m.ü.M. soll über eine rund 100 m lange Beton-Rohrleitung (DN400) erfolgen. Das Bauvorhaben befindet sich auf Gebiet der Gemeinden B_________ und A_________; - die gegen dieses Plangenehmigungsgesuch u.a. von WWF Schweiz und Sektion Oberwallis sowie Pro Natura Schweiz und Sektion Oberwallis erhobene Einsprache vom 16. September 2013;

- 3 - - den Plangenehmigungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung vom 28. November 2014, mit dem der X_________ AG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Kleinwasserkraftwerks „J_________“ basierend auf den Gesuchsunterlagen vom Juli 2013 und Februar 2014, gemäss Art. 31 ff. des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (GNW; SGS/VS 721.8) bis einschliesslich 31.12.2038 erteilt und die Einsprache des WWF Schweiz und der Pro Natura Schweiz abgewiesen worden ist; - die dagegen vom WWF Schweiz und der Pro Natura Schweiz beim Staatsrat erhobene Beschwerde vom 31. Dezember 2014, der diese mit Entscheid vom 18. Mai 2016 abwies; - die gegen diesen Entscheid vom WWF Schweiz und von der Pro Natura Schweiz (Beschwerdeführer) am 22. Juni 2016 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Staatsrats vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben. 2.1 Der Plangenehmigungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung vom 28. November 2014 betreffend das KWKW J_________ sowie die damit koordiniert eröffneten Verfügungen und Beschlüsse seien aufzuheben und das Plangenehmigungsgesuch für den Bau des KWKW J_________ sei abzuweisen. 2.2 Eventualiter seien der Plangenehmigungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung vom 28. November 2014 betreffend das KWKW J_________ sowie die damit koordiniert eröffneten Verfügungen und Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit folgenden verbindlichen Auflagen: a) Im L_________ darf kein Wasser gefasst werden. b) Das Projekt kann erst nach Erstellung der Gefällsstufe N_________-O_________ realisiert werden. c) Die Art der Nutzung hat gemäss Art. 2 des Verleihungsvertrags zu erfolgen, das heisst das im G_________ auf ca. 2150 m.ü.M. gefasste Wasser ist bis auf die Höhe des Stollens O_________-C_________ (ca. 1230 m.ü.M.) unter Benutzung eines Teils der P_________-Wasserleitung talauswärts zu führen, bis zu einem Punkt, von dem aus es mittels einer Druckleitung über eine Kraftwerkzentrale in den Stollen O_________- C_________ eingeleitet wird. d) Vor Einreichung eines neuen Plangenehmigungsgesuchs ist die Abflussmenge Q347 während mindestens dreier Jahre mittels ganzjähriger Messungen zu erheben.

- 4 e) Bei der Wasserentnahmestelle im G_________ dürfen unter Einbezug der Wässeriwasser maximal 66 % des natürlichen Abflusses abflussdynamisch entnommen werden. Mindestens 33 % des bei der Wasserentnahmestelle anfallenden Wassers sind immer als Restwasser ab der Fassung zu belassen. f) Fünf mittlere Hochwasser, drei davon im Sommerhalbjahr, sind während zwei Tagen vollständig durchzuleiten. f) Der zu installierende Entsander ist kontinuierlich zu spülen. g) Vom 1. November bis zum 31. März ist die Wasserentnahme zu verbieten. h) Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ist mittels Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufzuzeigen. i) Mangels Anordnung der erforderlichen Revitalisierungs-, Ersatz- und/oder Aufwertungsmassnahmen als Ausgleich für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume und Landschaften im Verleihungsvertrag vom 26. Januar 1956 sind in Anwendung des geltenden Rechts Kompensationsmassnahmen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu evaluieren, zu prüfen und zu bewilligen. Die Kompensationsmassnahmen sind in der Plangenehmigung in Form von Bedingungen zu verfügen. Vor der Umsetzung der angeordneten Massnahmen kann keine Baufreigabe für die Erstellung des Vorhabens erteilt werden. Die Baufreigabe ist den Beschwerdeführern zu eröffnen. 3. Es sei festzustellen, dass die als Grundlage für das Plangenehmigungsgesuch für den Bau des KWKW J_________ berufene Wasserrechtsverleihung vom 26. Januar 1956 in Bezug auf den G_________ verwirkt ist. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5. Sofern die Beschwerde nicht gestützt auf Antrag 1, 2.1 und 3 gutgeheissen wird, sei ein Augenschein durchzuführen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin u/o des Staates.“

- das Schreiben des Bundesamts für Energie BFE vom 5. Juli 2016, womit dieses auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet; - die Erklärung des Bundesamts für Umwelt BAFU vom 12. Juli 2016, wonach es sich am kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt; - die Mitteilung des Staatsrats vom 10. August 2016, in welcher er unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen;

- 5 - - die Beschwerdeantwort der X_________ AG (Beschwerdegegnerin) vom 11. August 2016 mit dem Antrag, die von den Beschwerdeführern gestellten Rechtsbegehren 1-7 kostenpflichtig abzuweisen; - die Replik der Beschwerdeführer vom 1. September 2016; - die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2016; - die übrigen Akten;

erwägend,

- dass die im Rahmen des GNW erlassenen Verfügungen und Entscheide gemäss dem geltenden Verwaltungsrecht angefochten werden können (Art. 94 Abs. 1 GNW). Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden in Verwaltungssachen (Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]). Als Verfügung in diesem Sinne gelten gemäss Art. 5 VVRG Anordnungen der Behörden, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten oder die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Da auch keine Ausschlussgründe i.S.v. Art. 74 ff. VVRG vorliegen, unterliegt der angefochtene Entscheid des Staatsrats der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; - dass WWF Schweiz und Pro Natura Schweiz zu den Organisationen zählen, die im Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt sind; - dass gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a USG erforderlich ist, zusteht. Gemäss Art. 10a Abs. 3 USG bezeichnet der Bundesrat die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen;

- 6 - - dass das streitige Kraftwerkprojekt nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) untersteht, da der Schwellenwert von 3 MW nicht erreicht wird (Art. 9 USG; Art. 1 und 5 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] in Verbindung mit Ziff. 21.3 Anhang UVPV). Die Legitimation der Beschwerdeführer ergibt sich daher nicht aus Art. 55 USG. Hingegen lässt sie sich auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) abstützen, da die Erteilung einer kantonalen Wassernutzungskonzession sowie einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 lit. b NHG darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 1.2; BGE 114 Ib 81 E. 1b; 126 II 283, nicht publizierte E. 1c; vgl. auch BGE 119 Ib 254 E. 1c; Revue de droit Administratif et de droit Fiscal (RDAF) 2011, S. 96); - dass die Beschwerdeführer als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG); - dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden; - dass die Konzessionärin erst nach mehr als 60 Jahren von dem ihr im Jahre 1956 erteilten Recht zur Nutzung der Wasserkräfte am G_________ Gebrauch machen will und die Konzession bis zum 31. Dezember 2038 läuft; - dass vorliegend u.a. Streitgegenstand die Frage bildet, inwiefern im Plangenehmigungsgesuch aus dem Jahre 2013 Änderungen vom Verleihungsvertrag 1956 enthalten sind, die im Plangenehmigungsverfahren haben bewilligt werden können, oder ob hierfür nicht das Konzessionsverfahren hätte durchgeführt werden müssen;

- 7 - - dass gemäss Art. 27 Abs. 1 GNW es zur Abänderung einer Wasserrechtskonzession wie auch zur Übertragung und Erneuerung derselben der Befolgung derselben Verfahren wie bei der Erteilung bedarf; - dass gemäss Art. 4 Abs. 1 GNW das Recht, innerhalb der Kantonsgrenzen über die Wasserkräfte der Rhone und des Genfersees zu verfügen, dem Kanton zukommt. Die Verfügung über die Wasserkräfte der übrigen öffentlichen Gewässer obliegt den Gemeinden (Art. 4 Abs. 2 GNW). Das Recht zur Nutzung kommunaler Wasserkräfte verleiht der Gemeinderat gemäss Art. 9 GNW mit Zustimmung der Urversammlung und Genehmigung durch den Staatsrat (Art. 9 Abs. 2 GNW). Bei der Nutzbarmachung eines öffentlichen Gewässers, welches auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, muss von jeder dieser Gemeinden eine Wasserrechtskonzession erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 GNW). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b GNW entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen gegen eine kommunale Wasserrechtskonzession, indem er diese mit allfälligen Vorbehalten und Auflagen genehmigt, oder indem er sie verweigert. Die Erteilung oder Genehmigung einer Wasserrechtskonzession ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für die Abänderung, die Übertragung und Erneuerung von Wasserrechtskonzessionen (Art. 29 GNW). Das Verfahren der Konzessionserteilung, in welches die erste Stufe der UVP eingebettet ist, wird in Art. 7 ff. GNW näher ausgeführt. Auf das Konzessionsverfahren folgt gemäss Art. 31 GNW ein Plangenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen die in Ausübung der Konzession zur errichtenden Bauwerke beurteilt werden. In diesem Plangenehmigungsverfahren erfolgt die zweite Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung (BGE 140 II 269/270 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E. 9.1.2, in: URP 2013 S. 72); - dass die Gliederung der Projektierung und Beurteilung es erlaubt, zunächst einen Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens herbeizuführen, ohne dass schon über sämtliche, auch untergeordnete Bewilligungen entschieden werden müsste. Die Aufteilung auf zwei Verfahrensstufen erfordert, dass im Rahmen der ersten Stufe (dem Konzessionsverfahren) sämtliche grundsätzlich wesentlichen Aspekte der Anlage behandelt werden; diese dürfen auf der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden. Zu den wesentlichen Aspekten gehört insbesondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegensteht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht aus der Koordinationspflicht abgeleitet, dass insbesondere die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche die nutzbare Wassermenge festlegt,

- 8 zwingend zusammen mit der Konzession zu erteilen ist. In das nachfolgende Verfahren der zweiten Stufe dürfen regelmässig nur Fragen verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies kann Massnahmen betreffen, die für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärmschutz und der Luftreinhaltung Rechnung zu tragen, im Einzelfall aber auch eine allenfalls notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG oder eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald ([Waldgesetz, WaG; SR 921.0]; BGE 140 II 270/271 E. 4.3 mit Hinweisen); - dass im Rahmen des Verfahrens der Verleihung der Wasserrechtskonzession (erste Verfahrensstufe) gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80 vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Juli 2012) eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Dabei sind nach dem Ausgeführten alle wesentlichen Fragen des Vorhabens zu klären. Miteinzubeziehen sind allgemeinwirtschaftliche Interessen sowie der Schutz der Landschaft, des Ortsbilds, geschichtlicher Stätten und von Natur- und Kulturdenkmälern (Art. 22 WRG, Art. 3 Abs. 1 NHG; BGE 140 II 271 E. 4.4 mit Hinweisen); - dass im Verleihungsvertrag 1956 die Verleiher der Beliehenen das Recht zur Nutzung der Wasserkräfte des F_________ und G_________, soweit sie hierüber verfügungsberechtigt sind, erteilen (Art. 1 des Verleihungsvertrags). Die E_________ AG ist berechtigt, das Gefälle der beiden Bäche von der Höhe ca. 2150 m.ü.M. bis auf die Höhe des Stollens O_________-C_________ des geplanten Kraftwerkes O_________-Q_________ in der Weise auszunützen, dass sie von der Höhe ihrer Wasserfassungen weg, unter Benützung eines Teiles der P_________-Wasserleitung, mit geringstem Gefällverlust talauswärts geführt werden bis zu einem Punkt, von dem aus sie mittels einer Druckleitung über eine Kraftwerkzentrale in den Stollen O_________-C_________ eingeleitet werden. Die Beliehene behält sich vor, an diesem Projekt noch Änderungen vorzunehmen (Art. 2 des Verleihungsvertrags). Diese Verleihung unterliegt den geltenden Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetze, insofern die Bestimmungen der vorliegenden Verleihung nicht davon abweichen (Art. 16 des Verleihungsvertrags). Demgegenüber finden sich im Verleihungsvertrag 1956 keine Bestimmungen über die selbständige Wasserfassung des I_________, der vor seiner Einmündung in den G_________ ein eigenes Fliessgewässer bildet. Der Verleihungsvertrag 1956 sieht lediglich die Erteilung des Rechts zur Nutzung der

- 9 - Wasserkräfte des F_________ und G_________ vor und zwar mit der Fassung desselben auf Kote 2150 m.ü.M. und damit vor der Einmündung des I_________ in den G_________. Der Verleihungsvertrag enthält auch keine Bestimmungen betreffend Dotier- und Restwassermengen, Umweltverträglichkeit, wirtschaftliche Tragbarkeit, usw.; - dass demgegenüber im hier Streitgegenstand bildenden Projekt die Verlegung der Fassung des G_________ von der Kote 2150 m.ü.M. hinunter auf die Kote 1654 m.ü.M. vorgesehen ist (Ziff. 5.6 Dispositiv Plangenehmigung). Neu beinhaltet das Projekt die selbständige Fassung des I_________ auf einer Kote von 1650 m.ü.M. (Ziff. 5.6 Dispositiv Plangenehmigung). Weiter wird die maximale Wasserentnahme bei den Fassungen G_________ und I_________ zusammen auf insgesamt 150 l/s für die Nutzung der Wasserkraft festgelegt (Ziff. 5.6 lit. b Dispositiv Plangenehmigung). Auch wird die gesetzlich minimale Restwassermenge unterhalb der Fassung für den G_________ auf 10l/s und für das I_________ auf 4 l/s festgelegt (Ziff. 5.6 lit. c Dispositiv Plangenehmigung). Dies entspricht 35% der natürlichen Abflussmenge Q347, die bei der Wasserfassung des G_________ 27 l/s und bei jener des I_________ 11 l/s beträgt. Gemäss Art. 32 lit. b und d GSchG kann die Behörde die Mindestwassermenge tiefer ansetzen, wenn es sich nicht um Fischgewässer handelt. Das Projekt sieht auch die Verlegung resp. Neuerstellung der Druckleitung durch das Natur- und Landschaftsschutzgebiet sowie den BLN Standort bei R_________; - dass damit die Regelung des Rechts zur Nutzung der Wasserkräfte des G_________ im Plangenehmigungsentscheid gegenüber der im Verleihungsvertrag 1956 getroffenen Regelung wesentliche Änderungen erfährt, die zur Abänderung der Wasserrechtskonzession von 1956 führen, welche gemäss Art. 27 Abs. 1 GNW in demselben Verfahren zu erfolgen hat wie bei der Erteilung, d.h. im Konzessionsverfahren nach Art. 7 ff. GNW; - dass die damalige Konzession aus dem Jahre 1956 für die Wasserentnahme aus dem F_________ und dem G_________ erteilt worden ist. Für die nun projektierte eigenständige Fassung des I_________-Wassers ist jedoch ebenfalls eine Konzession erforderlich, weil die Fassung des I_________ auf Kote 1650 m.ü.M. vor dessen Einmündung in den G_________ erfolgen soll und es sich somit um die Nutzung eines eigenen selbständigen Fliessgewässers handelt. Aus diesem Grunde kann für diese neue Fassung des I_________ nicht auf die 1956 erteilte Konzession zur Wasserentnahme aus dem G_________ abgestellt werden, son-

- 10 dern ist hierfür die erstmalige Erteilung der Konzession gemäss den in den Art. 7 ff. GNW vorgesehenen Verfahrensvorschriften (Konzessionsverfahren) erforderlich; - dass das vorgesehene Projekt gegenüber dem gemäss Verleihungsvertrag 1956 ursprünglich geplanten ein neues Projekt darstellt, weil die Art der Nutzung und die dem Beliehenen auferlegten wirtschaftlichen Leistungen, die zum wesentlichen Inhalt der Verleihung zählen, erheblich geändert werden (versetzte [G_________] und neue Wasserfassung [I_________], Herabsetzung des nutzbaren Gefälles, Festlegung der Restwassermengen für den G_________ und das I_________, Verlegung von Druckleitungen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, usw.). Unter diesen Umständen muss die Änderungsverfügung sowohl formell als auch materiell den Erfordernissen einer neuen Konzession entsprechen (BGE 119 Ib 254 E. 5b S. 269 f.) und sind grundsätzlich die geltenden Gesetze sowohl bezüglich des Verfahrens als auch der materiellen Anforderungen zu beachten (BGE 119 Ib 270 E. 5b und 9b); - dass im zu beurteilenden Falle nicht nur bauliche und/oder rein betriebliche Änderungen vorgenommen wurden, sondern wesentliche Bestimmungen der Konzession selbst; - dass grundsätzlich die Regeln anzuwenden sind, welche für die Erteilung einer neuen Konzession gelten, wenn während des Laufs einer bestehenden Konzession mit sofortiger Wirkung für die andauernde Wasserkraftnutzung derart weitgehende Änderungen festgelegt werden, die auch andere Auswirkungen auf die Umwelt nach sich ziehen. So ergibt sich, dass in diesem Zeitpunkt geprüft werden muss, ob die Wasserkraftnutzung nicht nur den Interessen der verfügungsberechtigten Gemeinden und der Konzessionäre entspricht, sondern ob sie auch allen in Frage stehenden öffentlichen Interessen Rechnung trägt. Hierzu zählen sowohl die energiewirtschaftlichen Interessen an einer rationellen Wasserkraftnutzung als auch die Interessen des Schutzes der Umwelt im weitesten Sinne. Es liegen wesentliche inhaltliche Änderungen der laufenden Konzession von 1956 vor (BGE 119 Ib E. 10g); - dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch in Bezug auf konzedierte Werke geltendes Recht zur Anwendung zu bringen ist, soweit es nicht zu einem Eingriff in die Substanz des Rechts führt, eine Regel, die dem in den Konzessionen gemachten allgemeinen Vorbehalt künftigen Rechts entspricht (BGE 107 Ib

- 11 - 146 E. 4). Die geltenden Gesetze zum Schutze der Umwelt gelangen in dem von ihnen festgelegten Umfange auch auf bestehende Anlagen, welche die Umwelt belasten, zur Anwendung. Nicht nur der technische Eingriff, der die Nutzung der Wasserkraft ermöglicht, sondern - ja sogar in erster Linie - die Wasserkraftnutzung mit ihrer andauernden Beeinflussung des natürlichen Wasserhaushaltes belastet die Umwelt. Ausserdem erfährt der Wasserhaushalt im vorliegenden Falle vom Zeitpunkt der neuen vorgesehenen Änderungen der Konzession an wegen der Auswirkungen auf das Wasserregime des G_________ und des I_________ eine erhebliche Änderung. Aus diesem Grunde müssen die umweltschutzrechtlich relevanten Auswirkungen der "Konzessionsanpassung" mit neuen Anpassungen der Verleihung für die veränderte Betriebsführung der Wasserkraftnutzung in den bestehenden und baulich anzupassenden Anlagen im jetzigen Zeitpunkt abgeklärt und soweit erforderlich auch verbindlich festgelegt werden (BGE 119 Ib E. 10h). Dies gilt umso mehr für noch nicht konzedierte Werke; - dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass die Nutzung der Wasserkräfte des G_________ und des I_________ durch die X_________ AG sowohl den Vorschriften des früheren als auch des neuen GSchG, namentlich den Bestimmungen zur Sicherung angemessener Restwassermengen (Art. 29 ff. GSchG), nicht genügt; - dass wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen will, dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine Bewilligung benötigt. Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31-35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG). Art. 31 GSchG setzt die Einhaltung einer Mindestrestwassermenge voraus. Diese wird dabei in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347 definiert. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Abs. 1 von Art. 31 GSchG setzt für Fliessgewässer mit geringer Abflussmenge prozentual höhere Mindestrestwassermengen fest als für solche mit grösserer Abflussmenge (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1129 Ziff. 322.2). Nach Art. 31 Abs. 2 GSchG muss die nach Abs. 1 berechnete Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so etwa zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (lit. c) und zur Gewähr-

- 12 leistung der freien Fischwanderung (lit. d). In einem weiteren Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt. Die hierbei unter anderem zu berücksichtigende Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) ist dabei auch bei der Beurteilung im Licht von Art. 22 WRG bedeutsam. Nach dieser letztgenannten Bestimmung sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zudem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Vorausgesetzt ist mithin eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft. Der Schutz des landschaftlichen Bilds gemäss Art. 22 WRG und die umfassende Interessenabwägung gestützt auf Art. 39 WRG können schliesslich über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge hinaus gebieten, auf die Fassung eines Fliessgewässers ganz zu verzichten (BGE 140 II 272/273 E. 5.2); - dass auch die Vorschriften der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zu beachten sein werden. Der mit dem USG und mit seitherigen Gesetzesrevisionen angeordnete verstärkte Schutz von Riedgebieten, Mooren und seltenen Waldgesellschaften (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter sowie Art. 18a und b NHG) ist im Zeitpunkt des Ausbaues der Anlagen und der Neufestlegung der Konzession ernst zu nehmen. Die Gefährdung der Landschaft entlang des G_________ und des I_________ hängt jedenfalls teilweise mit der Wasserkraftnutzung durch die X_________ AG zusammen. Es rechtfertigt sich daher, die Massnahmen zur Revitalisierung, die sich aus den geltenden Schutz- und Unterhaltsverpflichtungen der Kantone ergeben, im Zeitpunkt der vorgesehenen Änderungen der Konzession zu prüfen und anzuordnen (BGE 119 Ib E. 10he); - dass der Plangenehmigungsentscheid mit den verfügten Änderungen einer Neukonzessionierung gleichkommt und deshalb eine erneute Gesamtinteressenabwägung erfordert, die zwingend in einem Konzessionsverfahren und nicht lediglich in einem ein bau- und planungsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind; - dass gemäss Art. 12 Abs. 1 GNW das Projekt, das dem Konzessionsgesuch beigelegt werden muss, nachfolgenden obligatorischen Inhalt aufzuweisen hat: a) Die Beschreibung der Anlagen: Wasserfassungen (Wehr- oder Talsperre) mit Koten, Staukoten, Speicher- oder Laufwerk, Wasserzuleitung und-ableitung, Wasserschloss

- 13 und Druckleitung, Zentralen, Pumpanlagen, Dauerkurve der Wassermengen der zu nutzenden Gewässer sowie die Dauerkurve der nutzbaren Wassermengen, Speicherinhalt, Brutto- und Nettogefälle und Leistungsverhältnisse; b) eine Übersichtskarte im Massstab 1:50000; c) einen Situationsplan der wichtigsten Anlagen im Massstab 1:5000; d) ein Längenprofil im Massstab 1:10000; e) den Baukostenvoranschlag und die Finanzierung; f) einen geologischen Gesamtbericht; g) einen Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der einschlägigen Spezialgesetzgebung; h) Angaben über den Transport und die voraussichtliche Verwendung der elektrischen Energie;

- dass gemäss Art. 25 GNW jede Konzession folgenden obligatorischen Inhalt zu bestimmen hat: a) die Person des Konzessionärs; b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes, namentlich das theoretisch nutzbare Gefälle und die im Jahresdurchschnitt nutzbare Wassermenge in Kubikmetern pro Sekunde sowie jene, die im Gewässer zu belassen ist und die Art der Nutzung; c) die Dauer der Konzession; d) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nicht aus allgemeinverbindlichen Vorschriften ergeben; e) die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers; f) die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Inbetriebnahme des Kraftwerkes; g) das Schicksal der Anlagen, Transportleitungen (Art. 54, 55 und 56 WRG-VS) und Zufahrtswege am Ende der Konzessionen; h) das Schicksal von allfälligen Ersatzleistungen an andere Konzessionäre oder an andere Nutzungsberechtigte am der Konzessionen;

- dass gemäss Art. 25 Abs. 2 GNW die Vorschriften von Art. 25 Abs. 1 GNW auch auf Gesuche um Änderung oder Ausweitung bereits erteilter Wasserrechtskonzessionen sinngemäss Anwendung finden; - dass zum notwendigen Inhalt der Konzession zählende Bestimmungen, wie insbesondere der Umfang des verliehenen Nutzungsrechts, die Art der Nutzung, die Dauer der Konzession und die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen (Art. 54 lit. b, d, e und f WRG); - dass im Konzessionsverfahren zu prüfen sein wird, ob die geplanten Änderungen an der Konzession am G_________ und die Erteilung der Wasserrechtskonzession am I_________ die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen über die Mindestrestwassermenge und die dem Landschaftsschutz dienende Vorschrift von

- 14 - Art. 22 WRG respektieren sowie einer umfassenden Interessenabwägung standhalten; - dass wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, gemäss Art. 33 Abs. 4 GSchG der Behörde einen Bericht zu unterbreiten hat über: a. die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten; b. die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung. auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung Gegenstand des Konzessionsverfahrens bildet; - dass diese wesentlichen konzessionsrechtlichen Änderungen auch zu gewissen unentbehrlichen baulichen Massnahmen führen, die in dem an das Konzessionsverfahren anschliessenden bau- und planungsrechtlichen Verfahren zu prüfen sein werden; - dass in diesen beiden Verfahren zu prüfen sein wird, ob und inwiefern auf im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren getroffenen Abklärungen, Erhebungen, usw. zurückgegriffen werden kann; - dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits aus den dargelegten Gründen gutzuheissen und der angefochtene Staatsratsentscheid aufzuheben ist, weshalb auf die übrigen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rügen, welche im Konzessionsverfahren geltend zu machen und zu prüfen sein werden, nicht näher einzugehen ist; - dass die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Kosten zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG), wobei gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist insbesondere die Bedeutung des Falls und dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. In Erwägung dieser Kriterien erachtet das Gericht vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- als angemessen; - dass die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-

- 15 gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- bis 8 800.-- (Art. 37 Abs. 2 GTar) und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird die den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende gemeinsame Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt;

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine gemeinsame Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zugesprochen.

4. Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Bundesamt für Energie und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 2. Februar 2017