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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.12.2016 A1 16 129

7 décembre 2016·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,148 mots·~21 min·12

Résumé

A1 16 129 URTEIL VOM 7. DEZEMBER 2016 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo- ris, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X_________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M_________ gegen STAATSRAT DES KATNONS WALLIS EINWOHNERGEMEINDE N_________ (Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. April 2016.

Texte intégral

A1 16 129

URTEIL VOM 7. DEZEMBER 2016

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Joris, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X_________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M_________

gegen

STAATSRAT DES KATNONS WALLIS EINWOHNERGEMEINDE N_________

(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. April 2016.

- 2 - Sachverhalt

A. Am 27. Mai 2014 erteilte die Gemeinde N_________ (fortan Gemeinde) dem Kanton Wallis die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Salzsilos sowie einer freistehenden Garage auf der Parzelle GBV Nr. xxx1, Plan Nr. xxx, im Orte genannt „A_________" auf Gebiet der Gemeinde N_________, wogegen die X_________ AG am 30. Juni 2014 beim Staatsrat Beschwerde erhob. Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 21. Januar 2015 aufgrund der Verletzung des erforderlichen Grenzabstandes gut und hob den Bauentscheid auf. B. Am 17. Februar 2015 hinterlegte der Kanton Wallis ein neues Gesuch für die Erstellung eines Salzsilos sowie einer freistehenden Garage als Depot bei der Gemeinde, wogegen die X_________ AG am 17. April 2015 wiederum Einsprache einreichte. Die Gemeinde erteilte die entsprechende Baubewilligung am 18. August 2015 und wies die Einsprache ab. Gegen diesen Bauentscheid erhob die X_________ AG am 18. September 2015 beim Staatsrat Beschwerde. Sie rügte eine falsche Sachverhaltsfeststellung, da die Gemeinde von falschen Massen des Salzsilos ausgehe. Die effektive Höhe des Silos betrage 20.15 m, so dass ein Grenzabstand von 6.72 m erforderlich sei. Auch die angegebene Silobreite von 11.58 m stimme nicht; diese betrage vielmehr 12.30 m. Die Reduktion des Baulinienabstandes von 15 m auf 9 m sei eine generelle, nicht fallbezogene Ausnahmeregelung, die verfassungswidrig sei und zu ihrer Gültigkeit einer Gesetzesänderung bedürfe. Ferner habe sich die Gemeinde N_________ am Gesuch für den Entscheid des Staatsrats für die Reduktion des Baulinienabstandes nicht beteiligt, so dass der verminderte Abstand hier nicht gelte. Zudem sei die Einspurstrecke von 3 m Breite für die Berechnung des Strassenabstands ebenfalls zu berücksichtigen. Schliesslich stelle die vorgesehene Schleppkurve ein Sicherheitsrisiko dar, da bei einer Einfahrt zum Salzsilo die Lastwagen auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssten. Am 16. Oktober 2015 beantragte die Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der mit der Beschwerde hinterlegte, „auf zweifelhaftem Wege erworbene“ Plan stimme nicht mit dem Plan des Baugesuchsdossiers überein. Bei einem Abstand von der Oberkante des Salzsilos zur Parzellengrenze von über 7 m werde der verlangte Grenzabstand bei weitem eingehalten. Die Einwände gegen den Baulinienplan hätten bei der öffentlichen Auflage vor der Genehmigung durch den Staatsrat erfolgen müssen. Einspurstrecken würden nirgends bei den Baulinien miteinbezogen, ansonsten

- 3 - „kurvenähnliche“ Baulinien entstehen würden. Die Lastwagen müssten bei der Einfahrt zum Salzsilo einzig auf der Nebenstrasse von H_________ nach N_________ die Gegenfahrbahn befahren. Auf dieser Nebenstrasse bestehe kein übermässiger täglicher Verkehr. Am 26. November 2015 beantragte die Gemeinde, primär auf die Beschwerde nicht einzutreten und sekundär die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe auf der Parzelle des Kantons illegal Bauarbeiten ausgeführt und die Einsprache wegen Verletzung ihres Eigentums, den Sicherheitsbedenken, dem Verkehrskonzept und dem Baulinienabstand sei „wenig überzeugend, vielmehr als rechtsmissbräuchlich“ zu betrachten. Sie verfolge sachfremde Ziele. Am 6. Januar 2016 hielt die X_________ AG replizierend ihre Rechtsbegehren vollumfänglich aufrecht. Sie bekräftigte nochmals, dass der Grenzabstand nicht eingehalten sei, da auch der Dachaufbau des Silos berücksichtigt werden müsse. Die Gemeinde N_________ sei offensichtlich nicht Gesuchstellerin für die Reduktion des Baulinienabstandes gewesen, so dass die Ausnahmebewilligung auf diesem Gemeindegebiet keine Gültigkeit habe. Die rechtsgenügende und sichere Erschliessung der Bauparzelle sei eine baurechtliche und somit eine öffentlichrechtliche Frage, die im vorliegenden Verfahren zu klären sei. Die DSVF hielt in ihrer Duplik vom 20. Januar 2016 an ihren Anträgen fest. Der Grenzabstand von der Oberkante des Dachaufbaus zur Nachbarparzelle betrage über 10 m und somit weit über den geforderten 6.72 m. Im Entscheid des Staatsrats bezüglich der Baulinienreduktion sei der Abschnitt „B_________ - C_________“ explizit erwähnt und auf dem damals genehmigten Plan sei die Baulinie eingezeichnet. C. In seinem Entscheid vom 6. April 2016 hat der Staatsrat die Beschwerde abgelehnt, die Gemeinde aber angewiesen, „das Verkehrskonzept vor Abschluss der Bauarbeiten der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation vorzulegen, damit diese überprüfen kann, ob gegebenenfalls weitere Signalisierungen oder eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Nebenstrasse notwendig sind“. Auf dem Datenblatt der Siloherstellerin, auf welches die Gemeinde im Bauentscheid verweise, seien die Masse des Silos mit 19.875 m Gesamthöhe inklusive Dachaufbaute eingetragen. Der Grenzabstand zur Nachbarparzelle müsse somit 6.625 m von der Oberkannte des Dachaufbaus (1/3 von 19.875 m) und 6.08 m von der Oberkannte des Silos (1/3 von 18.26 m) betragen. Der geringste Abstand des Salzsilos zur Nachbarparzelle betrage aber 7.6 m, so dass der notwendige Gebäudeabstand eingehalten sei. Der Entscheid

- 4 des Staatsrats bezüglich des verminderten Baulinienabstands sei rechtskräftig und gelte auch für den kleinen Abschnitt von ungefähr 100 m auf Territorium von N_________, obwohl diese Gemeinde kein Gesuch gestellt habe. Die Baulinie von 9 m werde gemäss genehmigtem Plan unabhängig der Einspurstrecke ab der Fahrbahnachse berechnet. Die Gemeinde habe die Problematik der Schleppkurve erkannt und durch eine Fachstelle erneut abklären lassen. Ein Sicherheitsrisiko sei nicht ersichtlich. Die Gemeinde habe die Angelegenheit genügend begründet, so dass keine Gehörsverletzung vorliege. Gleichwohl sei vor dem Abschluss der Bauarbeiten die Kommission für Strassensignalisation einzuschalten. D. Dagegen erhob die X_________ AG (fortan Beschwerdeführerin) am 12. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Bauentscheid der Gemeinde N_________ vom 18.08.2015 für die Erstellung eines Salzsilos sowie einer freistehenden Garage als Depot auf der Parzelle Nr. xxx1, Plan-Nr. xxx, in N_________, sowie der Staatsratsentscheid vom 06.04.2016 aufgehoben.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Staates Wallis. 3. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.“

Sie machte geltend, dass sich die Beschwerde nur noch gegen den verminderten Baulinienabstand von 9 m und das Sicherheitsproblem richte. Die Bauherrschaft sei darauf zu behaften, dass der Salzsilo gemäss des Plans der D_________ AG vom 19. März 2007 erstellt werde. Aus der grammatikalischen Auslegung der Ausnahmebestimmung von Art. 201 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) ergebe sich, dass bei der Erteilung von Ausnahmen diese Gründe vollumfänglich einzuhalten seien. Die Gemeinde N_________ habe kein Gesuch um Herabsetzung des Baulinienabstandes gestellt. Deshalb könne in diesem Bereich der gesetzlich vorgesehene Baulinienabstand von 30 m nicht unterschritten werden. Die Sicherheitsrisiken der Schleppkurve seien nicht erst nach Bauende zu überprüfen, sondern bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären. Damit werde ihr rechtliches Gehör verletzt. Das Ablademanöver zum Salzsilo sei nicht ohne Befahren ihres Grundstückes Nr. xxx2 möglich. Diese Einwände würden auch öffentlichrechtliche Bauvorschriften betreffen. E. Die Beschwerde wurde am 13. Mai 2016 an den Staatsrat, die DSVF und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am 1. Juni 2016 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und hinterlegte zwei Dossiers und die Akten der Gemeinde.

- 5 - Am 2. Juni 2016 beantragte die DSVF, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Ausnahmebewilligungen für den Baulinienabstand seien nicht restriktiv zu handhaben und die Baulinie sei für eine Strasse einheitlich zu regeln. Gestützt auf die Strassenhoheit seien für kantonale Verkehrswege das Departement zur Erstellung eines Projektes für die Reduktion der Baulinien und der Staatsrat für dessen Genehmigung zuständig. Bei der damaligen öffentlichen Auflage des Baulinienplanes hätten weder die heutige Beschwerdeführerin noch die Gemeinde Einsprache erhoben. Auch in Bezug auf die Verkehrssicherheit habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei allfälligen zusätzlichen Massnahmen Einwände bei der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation vorzutragen. Das Salzsilo sei für die Sicherstellung des Winterdienstes zwingend notwendig, die Lagerkapazität könne dadurch vergrössert und die Transporte von Gamsen nach H_________ eliminiert werden. F. Am 7. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht. Im Staatsratsentscheid vom 27. August 2008 sei festgehalten, dass einzig auf Gesuch der Gemeinden und nicht aufgrund einer Anordnung oder eines Vorschlags des zuständigen Departements die Baulinienabstände reduziert worden seien. Die Gemeinde N_________ habe aber kein Gesuch gestellt, womit der Entscheid der Baulinienreduktion das Territorium dieser Gemeinde nicht zu erfassen vermöge. Das Koordinationsprinzip werde verletzt, wenn die sicherheitsbezogenen Massnahmen erst nach Bauende überprüft würden. Hierzu duplizierte das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) am 10. August 2016 und hielt an ihren Anträgen fest. Sollte die Reduktion der Baulinie auf 9 m in Bezug auf die Gemeinde N_________ nicht zur Anwendung gelangen, werde von Art. 212 StrG Gebrauch gemacht. Danach könnte aus wichtigen Gründen und unter der Bedingung, dass weder öffentliche Interessen noch bedeutende Interessen des Nachbarn verletzt würden, die zuständige Behörde - hier das DVBU - Ausnahmen von den Bestimmungen bezüglich der Errichtung von Gebäuden und Anlagen in der Schutzzone des Verkehrsweges gestatten. Es sei aber festzuhalten, dass keine Bestimmung des Strassengesetzes verlange, dass für eine Reduktion der Baulinie einer kantonalen Strasse ein Gesuch der Standortgemeinde vorliegen müsse. Die Gemeinde habe sich an dieser Baulinie orientiert und diese durch konkludentes Verhalten anerkannt. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 9. September 2016. „Haupt- Gesuchsteller“ für die Reduktion des Baulinienabstands seien die Gemeinden gewe-

- 6 sen, ohne dass N_________ erwähnt worden sei. Für eine Ausnahmebewilligung fehle ein entsprechendes Gesuch, welches überdies als solches zu publizieren sei. Danach wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Nachbarparzelle und als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsbegehren, den Bauentscheid der Gemeinde vom 18. August 2015 auch aufzuheben, ist unzulässig. Die Beschwerde an den Staatsrat hat aufgrund von Art. 59 ff. VVRG Devolutiveffekt. Der Entscheid des Staatsrats vom 6. April 2016 ersetzt somit prozessual die angefochtene Verfügung der Gemeinde. Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig der Beschwerdeentscheid des Staatsrats und nicht mehr die ihm vorausgehende Verfügung der Gemeinde (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 190).

- 7 - 3. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen - wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht - zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierender Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Die Beschwerdeführerin richtet sich vorab gegen den verminderten Baulinienabstand von 9 m und macht geltend, die Ausnahmebewilligung zur Reduktion des Baulinienabstandes hätte nur aus wichtigen Gründen und im öffentlichen Interesse erteilt werden dürfen (vgl. Art. 201 Abs. 2 StrG). Da die Gemeinde N_________ kein Gesuch um Herabsetzung des Baulinienabstandes gestellt habe, erfasse der Entscheid des Staatsrats vom 27. August 2008 bezüglich der Baulinienreduktion das Territorium dieser Gemeinde nicht. Deshalb könne hier der gesetzlich vorgesehene Baulinienabstand von 30 m nicht unterschritten werden. 4.1 Die Raumplanung will die zweckmässige Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung gewährleisten (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die Raumplanung bildet mit der Richt- und Nutzungsplanung sowie den nachfolgenden Baubewilligungs- und allfälligen Ausnahmebewilligungsverfahren ein Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion erfüllt. Die Richtpläne der Kantone (Art. 6 -12 RPG) zeigen in den Grundzügen auf, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Nutzungspläne (Art. 14 ff. RPG) ihrerseits ordnen die zulässige Nutzung des Bodens für jede Parzelle und unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Das Baubewilligungsverfahren schliesslich dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen entsprechen. Das Bundesrecht verlangt mithin, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt (BGE 140 II 262 E. 2.3.1; 137 II 254 E. 3.1 und 131 II 103 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.1.1 Art. 26 Abs. 1 RPG sieht vor, dass eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen genehmigt. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den genehmigten kantonalen Richtplänen (Abs. 2). Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Abs. 3). Als Nutzungspläne gelten sowohl die raumplanerischen Erlasse, welche die zulässige Nutzung örtlich festlegen, als auch die generell-abstrakten Vorschriften, die den Inhalt der Nutzung regeln. Zu Ersteren gehören sowohl Rahmennutzungspläne (Zonenpläne) als auch Son-

- 8 dernutzungspläne (Baulinien-, Erschliessungspläne usw.; vgl. BGE 111 Ib 13 E. 3b). Desgleichen unterliegen Bauvorschriften mit direktem Bezug zur planerischen Anordnung der Genehmigungspflicht (Alexander Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar RPG, 2010, N. 5 zu Art. 26; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Kommentar RPG, Bern 2006, N. 4 zu Art. 26). Mit der Genehmigungspflicht soll sichergestellt werden, dass die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten Richtplanung übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des RPG berücksichtigen (EJPD/ BRP, Erläuterungen zum RPG, N. 1 zu Art. 26; Alexander Ruch, a.a.O., N. 4 zu Art. 26; Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2015 vom 29. Mai 2015 E. 4.1). 4.1.2 Als (Sonder-)Nutzungsplan legt der Baulinienplan Randbedingungen fest, die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind (BGE 131 II 103 E. 2.4.1). Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten zu öffentlichen Verkehrsanlagen (vgl. Art. 199 Abs. 1 StrG). Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Baulinie in der Freihaltung von Land für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse. Baulinien stehen im Dienste der Freihaltung von Räumen für Verkehrsanlagen, also für Strassen und deren Nebenanlagen. Baulinien dienen auch der zweckmässigen Ordnung und Gestaltung der Überbauungen sowie der guten Ausnützung des Bodens. Den Baulinien kommt folglich ebenfalls eine ortsbauliche Funktion zu, womit den (allgemeinen) Planungszielen und Grundsätzen gemäss der Raumplanungsgesetzgebung Nachachtung verschafft wird (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., 1999, Rz. 344; BGE 109 Ib 117 E.3a sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_562/2010 vom 23. März 2011 E.3.1). 4.1.3 Die Rechtmässigkeit eines Zonenplans kann grundsätzlich nur im Anschluss an seinen Erlass bestritten werden. Eine spätere (vorfrageweise) Anfechtung auf einen Anwendungsakt hin ist nur in Ausnahmefällen zulässig, so wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte, er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Planfestsetzung wesentlich geändert haben (BGE 131 II 103 E. 2.4.1, 127 I 103 E. 6b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_743/2013 vom 19. März 2014 E. 6.1; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A. 2016, N 962 mit Hinweisen). Das Baubewilligungsverfahren ist der Nutzungsplanung grundsätzlich nachgelagert und führt diese aus, ist also an die im Nutzungsplanverfahren getroffenen Festsetzungen gebunden (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2002 vom 25. April 2003 E. 3.5).

- 9 - 4.1.4 Der Staatsrat hat die akzessorische Überprüfung des Baulinienplans zu Recht abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass sein Entscheid vom 27. August 2008 bezüglich des verminderten Baulinienabstands rechtskräftig sei und deshalb auch für den Abschnitt von ungefähr 100 m auf Territorium von N_________ gelte. Für die Beschwerdeführerin war es anlässlich der öffentlichen Auflage des Plans betreffend die Reduzierung des Baulinienabstands erkennbar, dass der Abstand von 15 m auf 9 m entlang der gesamten Strasse xxx E_________ - F_________ reduziert wird. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, ihre gegen die Reduzierung des Baulinienabstands gerichteten Rügen im Rahmen der öffentlichen Auflage des Plans vorzubringen und fristgerecht Einsprache zu erheben. Sie hat damals keine Einsprache eingereicht. Seit dem Staatsratsentscheid vom 27. August 2008 haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht geändert. Die heutigen Einwände der Beschwerdeführerin sind somit verspätet. Wie die DSVF in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 zudem richtig festhält (S. 2/4 unten), ist das zuständige Departement gestützt auf Art. 39 StrG für kantonale Verkehrswege berechtigt, ein Projekt für die Reduktion der Baulinien zu erstellen. Gemäss Art. 55 i.V.m. Art. 47 ist dann der Staatsrat zuständig, über das Projekt zur Baulinienreduktion zu entscheiden, so dass ein entsprechendes Gesuch der Gemeinde - wie es die Beschwerdeführerin verlangt - ohnehin nicht nötig und von Bedeutung ist. 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Sicherheitsrisiken der Schleppkurve seien nicht erst nach Bauende zu überprüfen, um anschliessend zusätzliche Verfügungen zu erlassen, sondern bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären, damit einerseits die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens festgestellt werden könne und anderseits sie ihre diesbezüglichen Einwände vortragen könne. Das Verkehrskonzept sei somit der Kommission für Strassensignalisation vor der Erteilung der Baubewilligung vorzulegen. Da dies vorliegend nicht erfolgt sei, würden ihr rechtliches Gehör und das Koordinationsprinzip verletzt. Nachfolgend wird zuerst auf die Zufahrt (E. 5.1) und anschliessend auf die Koordination (E. 5.2) eingegangen. 5.1 Art. 22 RPG knüpft die Erteilung einer Baubewilligung an die Voraussetzungen, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2 lit. a und b). Für die Erschliessung von Land verlangt Art. 19 Abs. 1 RPG u. a. eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt. Nach der Rechtsprechung hat sich die Zufahrt nach den baulichen Möglichkeiten auszurichten, die gemäss den anwendbaren Zonenvorschriften auf dem betreffenden Terrain zulässig sind (BGE 121 I 65 E. 3a; 116 Ib 159 E. 6b). Die Zufahrt muss die Verkehrssi-

- 10 cherheit der Benützer gewährleisten und den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung genügen (Urteil 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E. 4.3.2). Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die VSS- Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (Urteil 1C_382/2008 vom 5. Februar 2009 E. 3.2). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks und den örtlichen Umständen des Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 E. 6b). Bei der Beurteilung dieser Fragen kommt den kantonalen und kommunalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (BGE 121 I 65 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). 5.1.1 Der Staatsrat hat im Entscheid vom 6. April 2016 festgehalten (S. 9/11), die Schleppkurve sei im Situationsplan, welcher mit dem Baugesuch bei der Gemeinde hinterlegt wurde, grün eingezeichnet. Diesem Plan sei zu entnehmen, dass die Parzelle Nr. xxx2 der Beschwerdeführerin durch die Zufahrt zur Parzelle Nr. xxx1 nicht tangiert werde. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern dieser Plan fehlerhaft sein solle und weshalb die Einfahrt der gültigen VSS-Norm SN 640 198a widersprechen würde. Die DSVF hat zuvor in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 vor dem Staatsrat festgehalten, dass den Bauakten auch ein Schreiben der alp Bauingenieure AG beiliege, in welchem diese bestätigte, dass die Schleppkurve gemäss der gültigen VSS-Norm SN 640 198a erstellt werde. Aus dem Situationsplan könne entnommen werden, dass die Schleppkurve den Gegenverkehr auf der Schweizerischen Hauptstrasse Nr. xxx E_________ - F_________ - G_________ nicht beeinträchtige. Dagegen müssten die Lastwagen bei der Einfahrt zum Salzsilo die Gegenfahrbahn der kantonalen Nebenstrasse im Gebirge Nr. xxx H_________ - N_________ befahren. Auf dieser Nebenstrasse bestehe kein übermässiger durchschnittlicher täglicher Verkehr. Zudem sei das Gelände weit offen und aufgrund der vorhandenen Zufahrten bestehe eine sehr gute Übersicht mit genügenden Sichtweiten in alle Richtungen. Die Verkehrssicherheit sei in genügendem Masse gewährt. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanzen zur Schleppkurve nicht näher auseinander. Sie rügt in erster Linie einen - ihres Erachtens zu engen Einfahrtsradius. Das Ablademanöver sei aufgrund der Verkehrsfläche, der Topographie sowie der Lastwagengrösse nicht ohne Befahren ihres Grundstücks möglich. 5.1.3 Hinsichtlich der Schleppkurve ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. Auf der Höhe der Zufahrt zum Grundstück GBV Nr. xxx1 ist die Strasse nach

- 11 - N_________ ca. 10 m breit. Das Einbiegen auf dieses Grundstück stellt einen üblichen Verkehrsvorgang dar, der bei jeder Strasse mit Wartezeiten verbunden sein kann. Insoweit stellt sich die Erschliessungssituation beim Grundstück GBV Nr. xxx1 nicht als aussergewöhnlich dar, zumal auf der Strasse nach N_________ kein grosses Verkehrsaufkommen besteht. Zur Berechnung von Schleppkurven bestehen Normenblätter des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Schleppkurven geben die bei Abbiege- bzw. Wendevorgängen durch schwere Lastfahrzeuge überstrichene Grundrissfläche ohne jeglichen Sicherheitsabstände wieder (VSS-Norm SN 640 198a Ziff. 4 S. 3). Der Hilfslinienradius von 7.5 m stellt für die Befahrbarkeit mit schweren Lastwagen in Kehren den Mindestwert dar. Dem Baugesuch lag ein Plan der Schleppkurve für Lastwagen bei, welcher von der zuständigen DSVF überprüft wurde und welche eine positive Vormeinung abgab. Dem Plan der Schleppkurve ist zu entnehmen, dass Zu- und Wegfahrten von Lastwagen unter Beanspruchung der Gegenfahrbahn möglich sind. Die Parzelle der Beschwerdeführerin wird aber nicht beansprucht. Allerdings können diese Manöver dazu führen, dass andere Fahrzeuge auf der Strasse nach N_________ kurzzeitig behindert werden. Eine solche Behinderung ist indessen vergleichbar mit der Unterbrechung des Verkehrsflusses, wie sie mit der Gewährung des Vortritts verbunden ist. Indes trägt der Umstand, dass auf der Hauptstrasse eine Maximalgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert ist, zur Verkehrssicherheit bei. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass diese Verkehrsregel von den Motorfahrzeugführern eingehalten wird (vgl. Urteil 1P.375/2003 vom 30. September 2003 E. 3.2). Selbst wenn die Erschliessung der Parzelle GBV Nr. xxx1 nicht einer Idealvorstellung entsprechen, sondern in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen sollte, wäre sie nicht ohne Weiteres ungenügend im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG. Die Grenze bilden Gefahren für die Sicherheit von Anwohnern oder von schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fussgängern, Radfahrern, namentlich Kindern oder gebrechlichen Personen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_237/2007 vom 13. Februar 2008 E. 4, wo selbst bei einem für grössere Fahrzeuge erforderlichen Rückfahrmanöver nicht von einer ungenügenden Erschliessung ausgegangen wurde). Inwieweit die Zu- und Wegfahrt beim Grundstück GBV Nr. xxx1 in verkehrsgefährdender Weise von der üblichen Erschliessung abweicht, ist nicht ersichtlich. 5.2 Gemäss Art. 25a RPG ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt insbesondere für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Abs. 2 lit. b). Die Koordinationsgrundsätze sind auf das Nutzungs-

- 12 planverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Die Koordinationspflicht setzt demnach begrifflich voraus, dass die Errichtung einer Anlage - hier der baulichen Vorkehren für ein Salzsilo - Verfügungen verschiedener Behörden bedarf. Das ist indessen gerade nicht der Fall. Zwischen der Errichtung des Salzsilos und der Signalisation der Hauptstrassen besteht kein enger betrieblicher und funktioneller Zusammenhang. Es fehlt somit an der erforderlichen Einheit. Erweist sich eine Massnahme im einen Verfahren als unzulässig, während sie im andern überprüft werden kann, liegt kein Koordinationsproblem vor bzw. kann die Koordinationspflicht nicht verletzt worden sein (Arnold Marti, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar RPG, 2010, N. 19 und 39 zu Art. 25a; Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2009 vom 7. April 2010 E. 2.2.2). Die Vorinstanz hat das kantonale Recht nicht verletzt, wenn sie geschlossen hat, die Strassensignalisation bilde Gegenstand eines separaten, zeitlich nachgeordneten Verfahrens. Der Beschwerdeführerin erwächst hieraus kein Rechtsnachteil, ist doch der Rechtsschutz auch in diesem nachgeordneten Verfahren gewährleistet. Die Rüge der Verletzung von Art. 25a RPG ist somit unbegründet und damit auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt. 6.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel

- 13 keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG), es besteht vorliegend kein Grund von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau und der Einwohnergemeinde N_________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 7. Dezember 2016

A1 16 129 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 07.12.2016 A1 16 129 — Swissrulings