Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 8a Abs. 1 SchKG. Einsichtsrecht in das Betreibungsregister. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen. Ein Auskunftsinteresse bei einem Arbeitsverhältnis rechtfertigt sich dort, wo der Arbeitgeber sich über einen Arbeitnehmer erkundigt, der eine Vertrauensposition einnimmt und eine fehlende Kreditwürdigkeit eine potenzielle Gefährdung darstellt. In casu bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis, da der Arbeitsauftrag darin bestand, die schwerkranke Ehefrau des Auskunftgesuchstellers zu betreuen. Die Beschwerdeführerin arbeitete im Haushalt des Arbeitgebers und lebte teilweise dort. Die Teilhabe am Leben des Ehepaares und die gemeinsame Freizeitgestaltung war ein Teil des Aufgabenbereichs. Der damalige Arbeitgeber hatte ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht und Anspruch auf einen sogenannten detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister seiner Arbeitnehmerin. Ist Einsicht zu gewähren, hat der Interessent grundsätzlich Anspruch darauf, alle im Betreibungsregister enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und den Stand des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, wenn dies der Gesuchsteller verlangt. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 9. Juli 2014, OG SK 14 5
Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen kann; - für das Einsichtsrecht ein Interesse glaubhaft gemacht werden muss, das Interesse nicht notwendigerweise finanzieller Art sein muss, der Gesuchsteller auch nicht unbedingt Gläubiger der betroffenen Person sein muss, ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen muss (James T. Peter in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, Basel 1998, N. 7 zu Art. 8a); - ein Auskunftsinteresse bei einem Arbeitsverhältnis sich dort rechtfertigt, wo der Arbeitgeber sich über einen Arbeitnehmer erkundigt, der eine Vertrauensposition einnimmt und daher eine fehlende Kreditwürdigkeit eine potenzielle Gefährdung darstellt (James T. Peter, a.a.O.); - ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegend bestand, da der Arbeitsauftrag darin bestand die schwer kranke Ehefrau des Auskunftgesuchstellers zu betreuen, die Beschwerdeführerin im Haushalt des Arbeitgebers arbeitete und teilweise dort lebte, die Teilhabe am Leben des Ehepaares und die gemeinsame Freizeitgestaltung ein Teil des Aufgabenbereichs war, der damalige Arbeitgeber ein hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht und Anspruch auf einen sogenannten detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister seiner Arbeitnehmerin hatte, das Bundesgericht für das Betreibungsverfahren entschieden hat, dass im Fall, in dem Einsicht zu gewähren ist, der Interessent grundsätzlich Anspruch darauf hat, alle im Betreibungsregister enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und den Stand des
Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, wenn dies der Gesuchsteller verlangt (BGE 135 III 505 E. 3.1);