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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14

19 décembre 2025·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·6,944 mots·~35 min·2

Résumé

Rechtsöffnung.

Texte intégral

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 25 14

Entsc heid vom 19. Dezember 2025

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiber Jonas Fischer __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.___ AG, vertreten durch MLaw Tecla Cassina, amrein partner, Advokatur & Notariat, Pilatusstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdeführerin

gegen

B.___ Beschwerdegegner

__________________________ Gegenstand

Rechtsöffnung Betreibung Nr. XY BA Erstfeld

Seite 2 von 19 Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri [LGP 25 156] vom 04.08.2025)

Seite 3 von 19 Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid vom 4. August 2025 erteilte das Landgerichtspräsidium II Uri dem Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XY, Betreibungsamt Schattdorf für den Betrag von CHF 31'357.30. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. August 2025 (eingegangen am 19. August 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri und stellte folgende Anträge (act. 2.1): 1. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 sei aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamts Erstfeld (sic. Schattdorf) die Rechtsöffnung abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 [Verfahrens-Nr. LGP 25 156] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) unter den Kennziffer OG Z 25 14 aufgenommen (act. 1.1). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 400.00 zu leisten, wobei das Verfahren bei Nichtbezahlung und nach Verstreichen einer allfälligen Nachfrist abgeschrieben werde. Der Beschwerdegegner wurde instruiert, innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und wurde darüber informiert, dass die aufschiebende Wirkung andernfalls erteilt werde. D. Mit Einschreiben vom 22. August 2025 (eingegangen am 25. August 2025) reichte der Beschwerdegegner fristgerecht seine Stellungnahme ein und stellte folgenden Antrag (act. 3.1): Die aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. E. Mit Verfügung vom 16. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin daraufhin, dass der Gerichtskostenvorschuss noch nicht eingegangen sei, räumte eine Nachfrist von 3 Tagen zur

Seite 4 von 19 vollständigen Bezahlung ein und machte sie darauf aufmerksam, dass das das Verfahren andernfalls abgeschrieben werde (act. 1.2). F. Am 17. September 2025 ging der Gerichtskostenvorschuss von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Uri ein (act. 5.1). G. Mit Verfügung vom 18. September 2025 informierte das Obergericht den zuständigen Beamten des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld darüber, dass der Gerichtskostenvorschuss bezahlt, und das Betreibungsamt damit bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sämtliche Betreibungs- oder Vollzugshandlungen zu unterlassen habe (act. 1.3). H. Mit Verfügung vom 18. September 2025 informierte das Obergericht den Beschwerdegegner darüber, dass der Gerichtskostenvorschuss bezahlt worden sei und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act 1.4). I. Mit Schreiben vom 23. September 2025 informierte das Obergericht den Landgerichtspräsidenten II über den Eingang des Gerichtskostenvorschusses und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen und forderte ihn auf, innert gleicher Frist sämtliche Akten des Verfahrens zu edieren (act. 1.5). J. Am 26. September 2025 nahm das Obergericht die edierten Akten des Landgerichtspräsidiums II entgegen und stellte eine Empfangsbestätigung aus (act. 4.1). K. Mit Einschreiben vom 26. September 2025 (eingegangen am 29. September 2025) reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 3.2): 1. Es sei die Beschwerde der Beklagten vom 18. August 2025 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es sei der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 LGP 25 156 in der Betreibung Nr. XY vollumfänglich zu bestätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin.

Seite 5 von 19 L. Mit Schreiben vom 29. September 2025 informierte das Obergericht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet habe, und dass das Obergericht die Akten prüfen und über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde (act. 1.6).

Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die Erteilung der Rechtsöffnung nach Art. 80 bis 84 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Entscheide in Rechtsöffnungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällt. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde erfolgte unbestrittenermassen form- und fristgerecht. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) sowie spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Der Streitwert beträgt CHF 31'357.30. Allfällige Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung finden keine Berücksichtigung (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 1.2 Entscheide in Rechtsöffnungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren gefällt, wobei über eine Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO), worüber das Obergericht mit voller Kognition entscheidet. Andererseits kommt als Beschwerdegrund auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen (Urteil 102 2019 196 des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 25.2.2020, E. 3.3). Die gestellten Rechtsbegehren sind in der schriftlichen Beschwerdebegründung zu erläutern. Insbesondere ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. inwiefern er an einem der genannten Mängel leidet (Obergericht Uri

Seite 6 von 19 Urteil OG Z 22 6, E. 1.2). Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung muss die beschwerdeführende Partei die zu beanstandenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die massgeblichen Aktenstücke genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweise auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden der Vorinstanz erhoben wurden (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 E. 5.2.3 vom 15.10.2013; Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 2.2 vom 6.5.2022). Die Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sie lediglich auf die vorinstanzlich bereits vorgetragenen Anliegen verweist oder den angefochtenen Entscheid in bloss allgemeiner Weise kritisiert (vgl. zum Ganzen BGer 5D_146/2017 vom 17.11.2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7.9.2016 E. 3.1; BGer 5A_488/2015 vom 21.8.2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374). Zudem sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel gemäss Art. 326 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest, soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt, insofern erfährt der Grundsatz «iura novit curia» in Art. 57 ZPO im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. Diese betrifft jedoch nur das Vorliegen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumption, welche von Amtes wegen vorzunehmen ist. Überdies ist die Beschwerdeinstanz weder an die in den Parteiangaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Insbesondere kann sie die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 2.3 vom 6.5.2022). 1.3 Bei anwaltlich vertretenen Parteien rechtfertigt sich eine gewisse Strenge des Gerichts (vergleiche dazu BGE 134 II 244 E 2.4 zum bundesgerichtlichen Verfahren). Gegenüber Laieneingaben hingegen, d.h. Vorbringen, die durch nicht anwaltlich vertretene Parteien ans Gericht gelangen, rechtfertigt sich unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Fälle (siehe dazu Art. 132 Abs. 3 ZPO) eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4). Mit Nachsicht begegnet die Rechtsmittelinstanz Laien gegenüber insbesondere dann, wenn sich ein Fehler in der Eingabe bereits aus der offensichtlichen Unvereinbarkeit mit den inhärenten Interessen ihrer Parteistellung ableiten lässt. Im vorliegenden Fall schien der Beschwerdegegner anlässlich seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 (act. 3.2) anzugeben, in dieser Sache anwaltlich vertreten zu sein, legte jedoch keine Vollmacht bei. Wird eine Partei im Zivilverfahren vertreten, so hat sich die entsprechende Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen, wobei deren Fehlen gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als mangelhafte Eingabe gilt und innert einer vom Gericht angesetzten Nachfrist nachzubessern ist. Bei der vom Beschwerdegegner in der Stellungnahme aufgeführten Rechtsanwältin

Seite 7 von 19 handelt es sich jedoch um die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin und damit um die Vertretung der Gegenpartei. Eine Doppelvertretung ist in der Schweiz gemäss Art. 12 lit. c Gesetz über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten (BGFA, SR 935.61) untersagt, da das Gebot der Vermeidung widerstreitender Interessen als Ausfluss der Unabhängigkeit als Grundpfeiler der anwaltlichen Berufspflicht gilt (Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwaltsrevue 6-7/2004, S. 234- 235). Im Gegensatz zur Eingabe des Beschwerdegegners (act. 3.2) liegt in der Beschwerdeschrift hingegen eine gültige Vollmacht zur anwaltschaftlichen Vertretung bei (act. 2.1, Beleg 1). Das Obergericht geht deshalb davon aus, dass es sich beim Hinweis des Beschwerdegegners um einen einfachen Formatierungsirrtum und somit weiterhin um eine Laieneingabe ohne anwaltliche Vertretung handelt. 2. Vorgängig ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsverfahren als Urkundenprozess ausgestaltet ist. Die Prüfungszuständigkeit umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 133 III 645 E. 5.3). Das Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes einer in der Betreibung festgesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; BGE 58 I 363 E. 2). Vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (sog. beschränkte Untersuchungsmaxime) ist, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Für die Art der Rechtsöffnung (definitive oder provisorische) gilt die Offizialmaxime (Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016, S. 130 ff.). Ansonsten kommt im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario) zur Anwendung (Urteil des Obergerichts Zürich, I. Zivilkammer, RT230078- O/U_V7 E. 8.1 vom 21.9.2023). Zweck des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens ist es, über die allfällige Beseitigung des Rechtsvorschlags im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) zeitnah zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.2 vom 6.5.2022). Dass dabei allenfalls auch einzelne materiellrechtliche Punkte zu klären sind, ändert an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung nichts (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 399 E. 1.5). Auch bezüglich der Einwendungen, die der Schuldner geltend machen kann, hat das Rechtsöffnungsverfahren summarischen Charakter (BGE 144 III 522 E. 4.1.4), weshalb die materielle Begründungskraft von Einwendungen im Hinblick auf die Rechtsöffnung bloss summarisch zu prüfen ist (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; zudem auch BGE 117 II 127 E. 3c; BGer 5A_15/2018 vom 16.4.2019 E. 4.5; BGer 5A_984/2017 vom 5.9.2018 E. 2; BGer 5A_467/2015 vom 25.8.2016 E. 3.3).

Seite 8 von 19 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führt aus, dass die Vorinstanz ihr die im Entscheid erwähnte Eingabe der Gegenpartei vom 17. Juni 2025 nie zugestellt und damit in offensichtlicher Weise erhebliche und verfahrensgrundrechtlich geschützte Ansprüche beschnitten und unrechtmässig verweigert habe (act. 2.1 Ziff. 76). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO garantiere der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere, von eingereichten Stellungnahmen oder neu in die Akten aufgenommenen Schriftstücken Kenntnis zu erhalten. Es sei Sache der Parteien und nicht des Gerichts darüber zu entscheiden, ob eine Eingabe wiederum eine Stellungnahme erfordere (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 4.1.2), weshalb eine neue Stellungnahme oder ein neues Schriftstück den Parteien zwingend mitgeteilt werden müsse (act. 2.1 Ziff. 75). Aus diesem Grund fordert die Beschwerdeführerin, die unrechtmässige Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch zu heilen, dass sie sich vor der Vorinstanz zur Eingabe der Gegenpartei erneut äussern darf (act. 2.1 Ziff. 77). Die Beschwerdeführerin macht jedoch keine präzisen Angaben in Bezug auf die genaue Erwägung der Vorinstanz, sondern verweist lediglich auf die «im Entscheid genannte Eingabe» (act. 2.1 76). Vermutungsweise bezieht sich die Beschwerdeführerin dabei auf E. 2.4 der Vorinstanz: Diese argumentierte, dass den genannten Unterlagen vom 17. Juni 2025 keinerlei Entscheidrelevanz zugekommen sei, weshalb sie bei der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch nicht darauf abgestellt habe (E 2.4, erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zunächst ist daran zu erinnern, dass sowohl die einschlägigen vorinstanzlichen Entscheidungen als auch die Aktenstücke im Einzelnen in der Beschwerdeschrift präzise zu bezeichnen sind (vergleiche BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 5.2.3.). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach allen denkbaren möglichen Fehlern zu forschen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 13 216, E. 1.3. vom 21.1.2014). Was nicht oder nicht in ausreichender Art und Weise gerügt wird, muss die Rechtmittelinstanz auch nicht überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020 E. 5.2.3). Der knappe Hinweis auf eine «im Entscheid genannte Eingabe» erscheint im Hinblick auf die Tragweite des erhobenen Vorwurfs eigentlich unzureichend. Angesichts der elementaren Bedeutung und der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dessen Verletzung grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGer 4A_158/2024 vom 5.11.2025 E. 5.1; Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26), ist die Rüge der Gehörsverletzung gleichwohl zu prüfen und vorweg zu beurteilen. Grundsätzlich ist das rechtliche Gehör im gesamten Zivilprozess zu gewähren und besteht namentlich auch im summarischen Verfahren (BGer 5A_350/2013 vom 8.7.2013 E. 2.1.3). Dieser Umstand ist insbesondere mit Blick auf die ZPO-Revision zu betonen, welche am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Mit der Einführung von Art. 53 Abs. 3 ZPO verfügen Parteien nun über das Recht, zu sämtlichen Eingaben der

Seite 9 von 19 Gegenpartei Stellung zu nehmen, wobei ihnen das Gericht dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen anzusetzen hat. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 3 («sämtliche Eingaben») ist das Gericht von Amtes wegen verpflichtet, mit Zustellung jeder Vernehmlassung der Gegenpartei in jedem Fall eine Frist für eine Stellungnahme von mindestens zehn Tagen anzusetzen (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025). Sofern also der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheides die Regel, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.7; BGer 5A_790/2015 vom 18.5.2016 E. 4.3 f.; BGer 2C_182/2014 vom 26.7.2014 E.2; BGer 5D_112/2013 E. 3.2. vom 15.8.2013). Aus den einschlägigen Akten der Vorinstanz geht hervor, dass das Landgerichtspräsidium der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2025 sowohl das Schreiben als auch die Unterlagen des Beschwerdegegners vom 17. Juni 2025in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt hat (act. 01.06 LG). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich aufgrund ihrer offenkundigen Aktenwidrigkeit demnach als haltlos, und in Verbindung mit der bereits bemängelten Präzision als unbegründet. Ferner ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, auch auf die jüngere Rechtsprechung und Literatur hinzuweisen, welche trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs durchaus Einschränkungen zulässt. Der Grundsatz darf gerade nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Selbstzweck ist: Wenn nicht ersichtlich wird, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nur ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhielte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage tatsächlich frei überprüfen kann (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und insoweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_606/2025 vom 30.7.2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung wäre auch im vorliegenden Fall zu folgen, wäre der Vorwurf der Gehörsverletzung nicht ohnehin aktenwidrig und damit unbegründet. Zudem liesse sich eine allfällige Gehörsverweigerung vorliegend auch nicht durch den einschlägigen Vorschlag der Beschwerdeführerin heilen, sich bei der Vorinstanz trotzdem noch zur Stellungnahme zu äussern (act. 2.1 Ziff. 77). Eine Heilung im Beschwerdeverfahren scheitert sowohl am Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sowie an der in Tatfragen bloss beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 lit. b ZPO; siehe auch BGer

Seite 10 von 19 4A_158/2024 E. 5.1 vom 5.11.2024 sowie Marco Chevalier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 27). Im Beschwerdeverfahren kann keine Spruchreife erzielt werden (Urteil Obergericht Zürich RV240012-O/U E. 3.4 vom 13.2.2025). Abgesehen davon ist eine Heilung vorinstanzlicher Formen der Gehörsverletzung durch die Zweitinstanz ohnehin nur im Rahmen vollkommener Rechtsmittel denkbar (Marco Chevalier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 14a) und da es sich bei der Beschwerde um ein unvollkommenes Rechtsmittel handelt (Karl Spühler in BSK ZPO vor Art. 319-327a N 1), fällt diese Möglichkeit ebenso ausser Betracht. Somit erweisen sich sämtliche im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung vorgebrachten Rügen als unbegründet. 3.2 Beim vorliegenden Rechtsöffnungstitel handelt es sich nach dem Dafürhalten der Vorinstanz um eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, die aus einem Schreiben vom Januar 2017 zwischen dem Beschwerdegegner (Darlehensgeber) und der Beschwerdeführerin (Darlehensnehmerin), vertreten durch C.___ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ebendieser Gesellschaft (act. 2.1 Beilage 3), hervorgeht. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anerkenne, dem Beschwerdegegner gegenüber eine Schuld in der Höhe von CHF 31'357.30 zu haben. Die Formulierung sei eindeutig als Schuldanerkennung aus Darlehensvertrag im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Entscheidend sei aber nicht der Vertrag als Grundverhältnis, sondern die aus der Urkunde hervorgehende Schuldanerkennung (E. 2.1, E. 2.2 und E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf diese Unterscheidung geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein, sondern bestreitet die Tauglichkeit des Darlehensvertrages als Rechtsöffnungstitel sowie die damit verbundenen vorinstanzlichen Erwägungen aus mehreren Gründen (act. 2.1. Ziff. 17-73). 3.2.1 Zunächst hält die Beschwerdeführerin auch weiterhin an der bereits vorinstanzlich geltend gemachten Behauptung fest, C.___ sei als Verwaltungsrat ihr gegenüber aufgrund seiner fehlenden Vertretungsmacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2017 gar nicht zur Unterzeichnung der vermeintlichen Schuldanerkennung berechtigt gewesen (act. 2.1 Ziff. 22). Die ins Recht gelegten Handelsregisterauszüge (act. 2.1 Beleg 4) enthielten keinerlei Angaben zur Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt, insbesondere auch nicht die gestrichenen Informationen (act. 2.1 Ziff. 24). Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer gültigen Vertretungsmacht des C.___ gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen (act. 2.1 Ziff. 23) und habe deshalb zu Unrecht eine provisorische Rechtsöffnung deshalb zu Unrecht erteilt (act. 2.1 Ziff. 22). Abgesehen davon, dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen mit bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumenten decken, vermögen diese auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden mit ihrer Funktion und Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Art. 45 Abs. 1 lit. o der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]),

Seite 11 von 19 damit Dritte beurteilen können, ob ein von einem Verwaltungsratsmitglied unterzeichnetes Vertragsdokument Gültigkeit hat und somit über Vertretungsmacht verfügte (Alexander Vogel, in: OFK HRegV, 2. überarbeitete Auflage 2023, Art. 45 N 6). Fehlt die Zeichnungsberechtigung bei einer Person, so ist dieser Umstand zu vermerken (Art. 119 Abs. 1 lit. h HRegV). Diejenigen Personen oder Organe, die zur Neueintragung einer Tatsache verpflichtet waren (Art. 17 HRegV), haben auch sämtliche allfälligen Änderungen ohne Verzug anzumelden (Martin K. Eckert/Alex Enzler, in: Honsell/Vatter/Vogt BSK OR II 6. Auflage 2024, Art. 933 N 1 f.). Wer dies absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch entstehenden Schaden (Art. 41 OR). Ob ein Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung im konkreten Fall dazu eine Berechtigung hat, ist eine andere Frage und betrifft die Vertretungsbefugnis. Gemäss Art. 718 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Art. 718a Abs. 1 OR hält fest, dass sämtliche Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen dürfen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, wozu unzweifelhaft auch das Schliessen von Verträgen im Namen der AG gehört. Zwar kann die Vertretungsbefugnis gemäss Art. 718a Abs. 2 OR beliebig durch besondere Abreden beschränkt werden. Diese Einschränkungen gelten gegenüber Dritten aber nur, soweit sie auch im Handelsregister eingetragen sind (Beschluss des Obergerichts Bern [Beschwerdekammer in Strafsachen] BK 22 473+474 E. 3.2 vom 13.2.2023). Eine allfällig im Innenverhältnis vereinbarte Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis entfaltet gegenüber gutgläubigen Dritten deshalb keine Wirkung (Rolf Vatter, in: Honsell/Vatter/Vogt BSK a.a.O., Art. 718a Abs. 2 N 6; Beschluss des Obergerichts Bern [Beschwerdekammer in Strafsachen] BK 22 473+474 E. 6.2 vom 13.2.2023). An der Darstellung einer vermeintlich nicht vorhandenen Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens machte die Vorinstanz deshalb zurecht nicht zu unterdrückende Zweifel geltend. C.___ ist im Handelsregisterauszug als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin aufgeführt, womit Dritte grundsätzlich von einer existierenden Vertretungsmacht ausgehen dürfen. (E. 2.1 und E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.2.2 In Bezug auf die vorinstanzlich eingereichten Handelsregisterauszüge bezweifelt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Art. 151 ZPO sowie Art. 9 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 933 Abs. 1 OR, dass alte Fassungen und Auszüge aus dem Handelsregister als gerichtsnotorische Tatsachen gelten dürfen (act. 2.1 Ziff. 25). Da solche Tatsachen weder behauptet noch bewiesen sein müssten, seien diese nach dem Willen des Bundesgerichts (BGE 150 III 209 E. 2.3) nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um die Beweisgrundsätze und Parteirechte nicht zu unterlaufen (act. 2.1 Ziff. 26), was im Zivilprozess einschliesslich der Rechtsöffnung erst recht gelte. Mit Hinweis auf den angeführten Entscheid sei deshalb eine restriktive Handhabung notwendig, was die Vorinstanz jedoch verkannt habe (act. 2.1 Ziff. 27). In Analogie zur neusten Rechtsprechung, wonach ausländische Handelsregisterauszüge keine

Seite 12 von 19 Publizitätswirkung entfalteten, gelte dies auch für sogenannt «alte Angaben» aus schweizerischen Handelsregisterauszügen. Da die Vorinstanz all dies übersehen habe, liege eine falsche Rechtsanwendung vor (act. 2.1 Ziff. 28). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Notorietät von öffentlich zugänglichen Eintragungen in Schweizerischen Handelsregistern grundsätzlich bejaht und dazu eine reichhaltige Praxis entwickelt hat: BGE 148 V 7 E. 5.1.5; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 und E. 1.2; BGE 139 III 293 E. 3.3; BGE 138 II 557 E. 6.2; BGer 5A_840/2020 vom 11.3.2021 E. 3.3.4; BGer 5A_1048/2019 vom 30.6.2021 E. 3.6.4; BGer 4A_60/2021 vom 2.6.2021 E. 3.2; BGer 4A_510/2018 vom 7.5.2019 E. 5.3; BGer 5A_168/2018 vom 17.1.2019 E. 2.4; BGer 4A_560/2012 vom 1.3.2013 E. 2.2; BGer 4A_100/2016 vom 13.7.2016 E. 2.1.1 und viele mehr. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bestätigt das von ihr zitierte Urteil die Geltung dieser Notorietät gerade explizit (BGE 150 III 209 E. 2.2 und E. 2.3). In Bezug auf Fragen zur Vertretungsmacht hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die Notorietät von Eintragungen in Schweizer Handelsregistern von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (BGer 5C.2019/2006 vom 16.4.2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Auch ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung kantonaler Rechtsmittelinstanzen bestätigt die Notorietät von Handelsregisterauszügen (Urteil des Obergerichts Zug, Zivilabteilung Z2 2025 11 E. 4.2.4 vom 27.3.2025; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer LF240052- O/U E. 4a vom 17.12.2024 bei dem es im Übrigen um eine Frage der Vertretungsmacht ging; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 23 20 E. 6.3 vom 6.5.2024; Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer LF210079-O/U E. 4b vom 29.11.2021). Zudem bezieht sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, vermeintlich generelle Ermahnung zur Zurückhaltung des Bundesgerichts (act. 2.1 Ziff. 27) eben gerade nicht auf notorische Tatsachen allgemein. Vielmehr rügt das Bundesgericht in BGE 150 III 209 E. 2.3 das vorinstanzliche Vorgehen, die geltende Notorietät schweizerischer Handelsregisterauszüge unzulässigerweise auf Eintragungen ausländischer Handelsregister ausgeweitet zu haben. Da diese im Interesse der Rechtssicherheit jedoch ausser Betracht fielen, verwehrt ihnen das Bundesgericht deshalb den Status notorischer Tatsachen (BGE 150 III 209 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach diese Rechtsprechung analog auf «alte Angaben» schweizerischer Handelsregistereintragungen anzuwenden sei (act. 2.1 Ziff. 28) verfängt also schon deshalb nicht, weil sie der eigentlichen Kernaussage des Bundesgerichts widerspricht. Im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen hält deshalb auch das Obergericht an der Notorietät der im konkreten Fall vom Urner Handelsregisteramt stammenden Tatsachen fest. Ein damit verbundener Vorwurf der falschen Rechtsanwendung erweist sich dementsprechend ebenfalls als unbegründet. 3.2.3 Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine Schuldanerkennung handle. So legt sie dar, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden

Seite 13 von 19 dürfe, wenn namentlich der Sinn oder die Auslegung des entsprechenden Rechtsöffnungstitels zweifelhaft sei, oder sich höchstens aus konkludenten Tatsachen ergebe, (act. 2.1 Ziff. 30 und 31). Das Dokument, welches vermeintlich eine Schuldanerkennung darstellen solle, trage den Titel «Trimed AG» und liste diverse Forderungen auf (act. 2.1 Ziff. 32 a-o). Angesichts der aufgeführten Liste und der Wortwahl des Dokuments sei offensichtlich, dass das betreffende Dokument keine klassische Schuldanerkennung darstellen könne (act. 2.1 Ziff. 33). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1; BGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGE 136 III 624 E. 4.2.2). Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu seinen Gunsten besteht, dem die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, kann der Betreibende somit durch kein anderes Beweismittel erbringen als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst (BGE 145 III 160, E. 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldgrund in der Urkunde genannt wird, vielmehr genügt eine abstrakte Anerkennung (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer 5A_989/2021 E. 5 vom 3.8.2022). Rechtlich irrelevant ist schliesslich die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Dokuments oder deren eigene rechtliche Würdigung im Titel (Dominik Vock, KUKO SchKG, 3. Auflage 2025, Art. 82 N 18 f.). Aus dem Wortlaut des vorliegenden Schreibens vom Januar 2017 ist der vorbehalts- und bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin ersichtlich, dem Beschwerdegegner als Darlehensgeber den Betrag von CHF 31'357.30 zu schulden. Deutlicher als im Wortlaut: «Der Darlehensnehmer (A.___ AG […]) bestätigt, dass er dem Darlehensgeber (B.___ […]) einen Betrag von CHF 31'357.30 schuldet». (act. 2.1 Beilage 3) lässt sich eine Schuldanerkennung kaum formulieren: Sie enthält sowohl den leicht bestimmbaren Geldbetrag als auch den vorbehalts- und bedingungslosen Willen, diesen zu schulden. Die Vorinstanz stellte fest, dass für diesen konkret bezifferten Darlehensbetrag von CHF 31'357.30 grundsätzlich die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung fällig war (E. 2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weil dem Schreiben keine Rückzahlungskonditionen zu entnehmen seien, greife die gesetzliche Regelung gemäss Art. 75 OR (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.1), wonach ein Darlehen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzuzahlen sei. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 16. Dezember 2024 erstmals zur Rückzahlung aufgefordert (act. 02.01 LG, Beilage 5), weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, das Darlehen bis spätestens am 28. Januar 2025 zurückzuzahlen. Die Darlehensforderung sei folglich zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. März 2025 (act. 02.01 LG, Beilage 2) fällig gewesen (E. 2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Schliesslich wies die Vorinstanz die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut der Urkunde sowie den summarischen Charakter des

Seite 14 von 19 Rechtsöffnungsverfahrens, ab und stellte fest, dass es sich bei der eingereichten Urkunde um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Mit dem entsprechenden Dokument habe sich der einzige zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat namens und in Vertretung der Beschwerdeführerin bedingungslos verpflichtet, dem Beschwerdegegner einen Betrag von CHF 31'357.30 zu schulden. Damit seien alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt und die restlichen Fragen des Vertragsabschlusses im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht von Relevanz. Da es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelinge, Einwendungen gegen die Qualifikation des Schreibens vom Januar 2017 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorzubringen, werde die die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang von CHF 31'357.30 erteilt (E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Überlegungen der Vorinstanz sind korrekt. Wie einleitend erwähnt umfasst die Prüfungszuständigkeit des Obergerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren lediglich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 133 III 645 E. 5.3). Das Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes einer in der Betreibung festgesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; BGE 58 I 363 E. 2). Der Gegenstand einer Schuldanerkennung ist jedoch stets eine Schuld, welche ihren wirklichen oder vermeintlichen Entstehungsgrund ausserhalb der Schuldanerkennung selbst hat. Dieser Entstehungsgrund ist das Grundverhältnis, auf dessen Schuld sich die Schuldanerkennung bezieht (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Das Bundesgericht spricht dabei sehr klar von einem «rapport juridique à la base de la reconnaissance» (BGer 4C.244/1999 E. 2a vom 22.2.2000), welcher die Trennung von Schuldanerkennung und Grundverhältnis ausgezeichnet illustriert. Als eigenständige Rechtsfigur steht die Schuldanerkennung deshalb gesondert neben dem Grundverhältnis, auf die sie sich bezieht. Im vorliegenden Fall lässt der Wortlaut der Urkunde, «Der Darlehensnehmer (A.___ AG […]) bestätigt, dass er dem Darlehensgeber (B.___ […]) einen Betrag von CHF 31'357.30 schuldet». (act. 2.1 Beilage 3), zwar einen Darlehensvertrag als Grundverhältnis der Schuldanerkennung vermuten. Allfällige Fragen zu dessen Bestand und Ausgestaltung sind getrennt von der im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wesentlichen Frage zu behandeln, ob es sich bei der eingereichten Urkunde um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel handelt, bzw. ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt oder nicht. Der Wortlaut der Erklärung, welche die Beschwerdeführerin im Dokument vom Januar 2017 abgegeben hat, ist als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren und gilt unabhängig davon, auf welches Grundverhältnis sie sich im Einzelnen bezieht. Die Erwägungen der Vorinstanz sind deshalb zu stützen: Die Urkunde vom Januar 2017 enthält ihrem Wortlaut nach eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.

Seite 15 von 19 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Qualifikation des Vertrages betreffen grundsätzlich nicht die vorliegend zu klärende Frage der Tauglichkeit der Urkunde im Sinne der Rechtsöffnung und sind gegebenenfalls anlässlich eines ordentlichen Zivilprozesses zu klären. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die «Basler Rechtsöffnungspraxis» geltend, dass die provisorische Rechtsöffnung im Falle gewisser Einwendungen und Einreden des Schuldners nicht erteilt werden dürfe. Sie behauptet, die Urkunde vom Januar 2017 könne schon deshalb keine klassische Schuldanerkennung sein, weil sie einen synallagmatischen Vertrag darstelle und somit als Ganzes berücksichtigt werden müsse (act. 2.1 Ziff. 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellten zweiseitige Verträge an sich noch keine Schuldanerkennung dar (BGE 145 III 20 E. 4.3.1). Bei der Einrede der Nichterfüllung genüge im Gegensatz zu den Einwendungen von Art. 82 Abs. 2 SchKG, die glaubhaft gemacht werden müssen, die blosse Behauptung. Behaupte der Schuldner die Nichterfüllung, müsse der Gläubiger zunächst beweisen, dass er seine eigene Leistung bereits erbracht oder zur Erbringung angeboten habe (act. 2.1 Ziff. 62). Vorliegend seien aber die Forderungen, sofern sie überhaupt bestünden, bestritten. Die Auszahlungen seien überhaupt nicht entrichtet worden. Die Einrede der Nichterfüllung habe die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erhoben und halte diese auch vorliegend aufrecht (act. 2.1 Ziff. 67). Da es dem Beschwerdegegner jedoch nicht gelungen sei, einen Auszahlungsnachweis zu erbringen, dürfe keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (act. 2.1 Ziff. 71). Unter Berücksichtigung des Novenrechts (Art. 229 Abs. 2 ZPO) sei weiter festzustellen, dass der Beschwerdegegner seinen Auszahlungsnachweis ohnehin nach Aktenschluss eingereicht habe, womit dieser nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (act. 2.1 Ziff. 74). Zunächst ist die Behauptung der Beschwerdeführerin zu entkräften, die Urkunde vom Januar 2017 stelle entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine Schuldanerkennung dar, was im Übrigen auch das Bundesgericht so sehe, für welches synallagmatische Verträge an sich noch keine Schuldanerkennungen seien. Wie bereits dargestellt zeigt sich aus dem Wortlaut der Urkunde (act. 2.1 Beilage 3), dass sich die Beschwerdeführerin zu einer Schuld in der Höhe von CHF 31'357.30 verpflichtet hat. Dies stellt das Bundesgericht im Falle eines ähnlichen Darlehensverhältnisses denn auch fest. Danach enthält «ein Vertrag, der die Bedingungen eines Darlehens regelt (…) auch die rechtsgeschäftliche Erklärung des Darlehensnehmers, diesen Betrag dem Borger zu Schulden» (BGer 4A_42672013 E. 3.4 vom 27.1.2013). Es bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, wonach in BGE 131 III 268 E. 3.2 der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille und demzufolge das Vorliegen einer Schuldanerkennung bejaht worden ist. Dieser Argumentation ist mit Hinweis auf das Bundesgericht zu folgen. Die Urkunde vom Januar 2017 ist eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.

Seite 16 von 19 Da die Beschwerdeführerin jedoch die Einrede der Nichterfüllung mit Hinweis auf die Basler Rechtsöffnungspraxis aufrechterhält, ist deren Argumentation summarisch zu würdigen. Anders als die Einwendungen in Art. 82 Abs. 2 SchKG bestreitet die Behauptung der Nichterfüllung nämlich, dass es sich beim zweiseitigen Vertrag um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.3 vom 6.5.2022), und stellt damit das Vorliegen einer Schuldanerkennung an sich in Abrede. Wenngleich im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren auch die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur die Tauglichkeit der vorgebrachten Urkunden beurteilt, kann sie vorgebrachte Einwendungen summarisch prüfen. Eine summarische Prüfung der behaupteten Nichterfüllung erscheint deshalb opportun, zumal sich durch die Klärung einzelner materiellrechtlicher Punkte im Rahmen dieser Würdigung nichts an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ändert (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 399 E. 1.5). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Basler Rechtsöffnungspraxis ist im vorliegenden Falle nur deshalb von Relevanz, weil das Bundesgericht dieser Praxis ausschliesslich im Falle der behaupteten Nichterfüllung folgt (BGE 145 III 20 E. 4.3.2). Allerdings ist zu ergänzen, dass die Praxis nur dann gestützt wird, wenn sich die ins Recht gelegte Behauptung nicht als haltlos erweist. Bei der Würdigung ihrer behaupteten Nichterfüllung ist demnach auf den Begriff der Haltlosigkeit abzustellen, an dem sich das Bundesgericht orientiert. 3.3.2 Die summarische Prüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung in der Tat schon im vorausgehenden Verfahren geltend gemacht hatte, indem sie bestritt, dass es jemals zur Auszahlung der Darlehenssumme von CHF 31'357.30 gekommen sei. Diese Behauptung äusserte sie erstmals in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 (act. 03.01 LG Ziff. 43-51). Der dadurch erst beweisbelastet gewordene Beschwerdegegner erlangte von der Behauptung der Nichterfüllung folglich erstmals Kenntnis, als die Vorinstanz im Anschluss beide Parteien mit Schreiben vom 8. Juli 2025 über den Eingang dieser Stellungnahme orientierte und diese dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zustellte (act. 01.09 LG). Diese vorprozessual noch nie geäusserte Behauptung veranlasste den Beschwerdegegner deshalb dazu, beim Landgericht am 16. Juli 2025 umfassende Belege der im Dokument vom Januar 2017 aufgeführten Positionen einzureichen (act. 02.03, Beilage 2). Korrekterweise tat er dies im Hinblick darauf, dass der Gläubiger im Rahmen von summarischen Rechtsöffnungsverfahren einen Auszahlungsnachweis erbringen muss, wenn die Auszahlung eines Darlehens bestritten und die Nichterfüllung auf nicht haltlose Weise behauptet wird (BGer 5A_741/2013 vom 3.4. 2014 E. 3.1.3 sowie BGE 136 III 627 E. 2). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Eingabe zur Kenntnisnahme übermittelte (act. 01.10. LG), reichte diese am 25. Juli 2025 sogleich eine unaufgeforderte Duplik ein und rügte, der von der Gegenpartei eingereichte Zahlungsnachweis sei unzulässig, da das Gericht vorgängig keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe und der Aktenschluss damit bereits eingetreten sei (act. 03.02 Ziff. 6 und 8). Nach der Klarstellung des Bundesgerichts (BGE 150 III

Seite 17 von 19 209 E. 3.3 ff.) seien neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erlaubt, weshalb die Eingabe des Beschwerdegegners zu spät eingereicht worden und deshalb nicht zu berücksichtigen sei (act. 03.02 Ziff. 9 ff.). Im angefochtenen Entscheid vom 4. August 2025 stellte die Vorinstanz hingegen mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO klar, dass ein entsprechender Beleg auch nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht und dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde gelegt werden dürfe, wenn die Auszahlung vorprozessual nie bestritten wurde. Da die Nachreichung überhaupt erst durch die am letzten Tag des Schriftenwechsels erstmals geäusserte Behauptung der Nichterfüllung veranlasst worden sei, dürfe diese dem gerichtlichen Entscheid auch zugrunde gelegt werden. (E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In der Tat müssen Noven in einer unaufgeforderten Replik durchaus beachtet werden, wenn erst die nicht zu erwartende Vorbringung der Gegenseite überhaupt Anlass gab, sich zu diesem Thema zu äussern (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom 31.7.2019; OGer Bern ZK 12 217 vom 21.9.2012; sowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Zudem stellte die Vorinstanz fest, den nachgereichten Unterlagen sei keine Entscheidrelevanz zugekommen, weshalb das Gericht für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch nicht darauf abgestellt habe. Entscheidend sei bei der provisorischen Rechtsöffnung nur, dass die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt und die weiteren Umstände des Vertragsschlusses damit irrelevant seien (E. 2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Argumentation ist mit Hinweis auf das Bundesgericht (BGE 131 III 268 E. 3.2 sowie BGer 4A_42672013 E. 3.4 vom 27.1.2013) zu folgen. Unbesehen davon vermag der provisorischen Rechtsöffnung schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin aufrechterhaltene Einrede der Nichterfüllung nichts entgegenzuhalten: Da im summarischen Verfahren alle für den Gegenbeweis zugelassenen Beweismittel zur Verfügung stehen, um die Behauptungen des Schuldners als offensichtlich haltlos zu entlarven (Entscheid Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung 2C 23 71 (2024 I Nr. 2) E. 6.1.1 vom 9.4.2024), und die Vorinstanz den Auszahlungsnachweis des Beschwerdegegners mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b grundsätzlich als zulässig anerkannte, ist der Beweis basierend auf einer summarischen Prüfung der Unterlagen im vorliegenden Falle gelungen. Die Behauptung der Nichterfüllung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem sofort und liquid erbrachten Auszahlungsbeleg des Beschwerdegegners als haltlos. Abschliessend erwächst die Haltlosigkeit dieser Behauptung bereits aus der Inkohärenz ihrer parallel vorgetragener Erklärungen. Vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit des Vertrages mangels Vertretungsmacht per se - und zwar ausdrücklich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung am 2. Dezember 2016 - grundsätzlich infrage gestellt wird, vereinigt sich die im Sommer 2025 simultan vorgebrachte Behauptung der Nichterfüllung ein- und desselben Vertrages zu einer höchst seltsam anmutenden Gesamtpräsentation, deren haltlose Natur sich schon in dieser beinahe unversöhnlich scheinenden Widersprüchlichkeit manifestiert. Die Beschwerdeführerin hält dazu wörtlich fest:

Seite 18 von 19 «Selbst wenn Herr C.___ sich für die besagten Gesellschaften verpflichten konnte (was bestritten ist) hätte er den Vertrag ausdrücklich im Namen der Gesuchstellerin unterzeichnen müssen (…). Hingegen ist aus dem Darlehensvertrag lediglich die Unterschrift von Herrn C.___ [sic. C.___] zu erkennen und oben darauf steht Darlehensnehmer» (act. 03.01 LG, Ziff. 42). Abgesehen davon, dass die Schuldanerkennung im Wortlaut tatsächlich und explizit von der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, erscheint kaum nachvollziehbar, wie sich die Nichterfüllung eines grundsätzlich infrage gestellten Vertrages simultan überhaupt verwirklichen könnte, ohne bereits den Keim von Haltlosigkeit in sich zu tragen. Da sich die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung demnach sowohl auf rechtlicher als auch auf logischer Ebene als haltlos bestätigt, sind die entsprechend vorgebrachten Rügen unbegründet. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz dieselben Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Während sich der Vorwurf der Gehörsverweigerung als aktenwidrig und haltlos erweist, sind die Ausführungen betreffend der vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht sowie zur Geltung gerichtsnotorischer Tatsachen als unzutreffend abzuweisen. Der Darlehensvertrag beinhaltet eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und taugt damit als Rechtsöffnungstitel. Die erstmals am letzten Tag des vorinstanzlichen Schriftenwechsels behauptete Nichterfüllung erscheint angesichts des umgehend vom Beschwerdegegner eingereichten Auszahlungsnachweises als ebenso haltlos, zumal die gleichzeitige Geltendmachung der Nichterfüllung eines Vertrages, dessen Gültigkeit gleichzeitig aufgrund fehlender Vertretungsmacht grundsätzlich infrage gestellt wird, inkohärent ist. Daran vermögen auch die zum Novenrechtsverbot gemachten Behauptungen nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz diese Überlegungen bei ihrem Entscheid bewusst nicht berücksichtigte, erfolgte im Hinblick auf den Zweck des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom 31.7.2019; OGer Bern ZK 12 217 vom 21.9.2012; sowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Das Obergericht gelangt deshalb zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zurecht erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Gerichtskosten und Parteientschädigung Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten vom Amtes wegen festgelegt und verteilt. Art. 106 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO und Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG). Sie werden auf pauschal CHF 400.00 festgesetzt und mit dem bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt. Es wird ihm ermessensweise eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) von CHF 300.00 zugesprochen.

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 400.00 Entscheidgebühr

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Dem Beschwerdegegnern wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zugesprochen. 5. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri

Altdorf, 19. Dezember 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.Versand:

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