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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 21.09.2016 2016_OG Z 16 13

21 septembre 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·912 mots·~5 min·2

Résumé

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG.

Texte intégral

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Für die Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner neben dem Nachweis der Tilgung der Schuld auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten Jahre. Dabei hat der Schuldner schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen. In casu hat sich die Konkursitin trotz Einräumung der entsprechenden Möglichkeit nicht einzeln zu den im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen geäussert. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 21. September 2016, OG Z 16 13 Aus den Erwägungen:

2. Die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1); der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2); oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Vorliegend war die erste der in Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgezählten Voraussetzungen (Tilgung der Schuld) zumindest vorerst nicht erfüllt. Ausgleichskasse und Pensionskasse sind zu unterscheiden. Beide haben je ihre Forderungen und bei beiden hatte und hat die Beschwerdeführerin Ausstände. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwähnte Zahlung von Fr. 3‘500.-- richtete sich an die Ausgleichskasse und die dortigen Ausstände. Die in Betreibung gesetzte Forderung der Pensionskasse war damit nicht getilgt. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Erstfeld vom 16. September 2016 ist zu ersehen, dass die Forderung von Fr. 2’095.40 der Beschwerdegegnerin schliesslich bezahlt worden ist. Zudem ist aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2016 ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 2‘282.25 vom Betreibungsamt gutgeschrieben erhielt. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Erstfeld vom 14. September 2016 war eine Bezahlung noch nicht ersichtlich. Ob mit der erfolgten Zahlung neben der Schuld auch sämtliche Kosten – wozu auch vom Gläubiger geleistete Gerichtskostenvorschüsse gehören, soweit ihm diese nicht zurückerstattet werden (Peter Diggelmann, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N. 10) – bezahlt wurden und ob die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Zahlung überhaupt zu berücksichtigen wäre (vergleiche BGE 136 III 295 E. 3.2 f.), ist fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offen bleiben. 3. a) Der Konkursit muss kumulativ auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 Satzteil 1 SchKG). Glaubhaft machen ist mehr als behaupten, aber weniger als (strikte) beweisen. Der Schuldner muss in diesem Sinne aufgrund von konkreten Unterlagen und Belegen aufzeigen, dass er zahlungsfähig ist. Dies heisst im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit sein muss, in diesem Zusammenhang allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4, 5A_297/2012 vom 10.07.2012 E. 2.3, 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 3.1; Peter Diggelmann, a.a.O., Art. 174 N. 15 mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (auch derjenigen des Bundesgerichts: BGE 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 5.2) der Auszug aus dem

Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten Jahre, wozu der Schuldner schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen hat und behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen sind (Peter Diggelmann, a.a.O., Art. 174 N. 15). b) Die Beschwerdeführerin als Konkursitin äussert sich vorliegend nicht einzeln zu den im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen. Sie hält lediglich fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung und auch die Forderung der Versicherungsgesellschaft bezahlt worden seien und dass man sich mit dem Vermieter bezüglich der Mietausstände habe einigen können. Die Beschwerdeführerin blendet demgegenüber aus, dass gegen sie zahlreiche weitere offene Forderungen bestehen. Neben den erwähnten, im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen, zu welchen die Beschwerdeführerin keine Stellung nimmt und die in etwa Fr. 17‘000.-- ausmachen, besteht gegenüber der Y immer noch ein offener Posten von Fr. 2‘500.-- (Schreiben Y vom 19.09.2016, der Kostenvorschuss für LGP 16 153 und die effektiven Gerichtskosten dürfen nicht kumuliert werden). Auch gegenüber der X bestehen neben den im Betreibungsregister ersichtlichen Forderungen offene Posten (Kontoauszug X vom 19.09.2016). Was die Mietausstände betrifft, ergibt sich aus der erwähnten Vereinbarung mit dem Vermieter, dass gut Fr. 16‘000.-- innert absehbarer Frist fällig werden. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, wie sie diesen namhaften Betrag in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit und in Anbetracht der übrigen Forderungen zu bezahlen gedenkt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass dieser Betrag zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht fällig war, lässt er die ohnehin zweifelhafte Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch prekärer erscheinen. Auch unter Berücksichtigung, dass nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind (E. 3a hievor), gelingt es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in Anbetracht der dargelegten Sachlage in blossen Behauptungen. Ihrer Obliegenheit zur Beweisführung kommt sie nur ungenügend nach (vergleiche BGE 5A_297/2012 a.a.O. E. 2.3). Am Ergebnis ändern schliesslich auch die Ausführungen des Konkursamtes nichts, führt dieses doch aus, dass lediglich „durchaus die Möglichkeit“ bestehe, dass der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin wirtschaftlich dahingehend weitergeführt werden könnte, dass mit den Erträgen die anfallenden Kosten (Löhne, Lieferanten etc.) bezahlt werden könnten. Die bestehenden Schulden und deren Bewältigung bleiben demgegenüber unerwähnt. Eine Zahlungsfähigkeit ist somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Konkursamtes nicht glaubhaft erstellt.