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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 05.02.2015 2015_OG Z 14 21

5 février 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·493 mots·~2 min·2

Résumé

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Texte intégral

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 174 Abs. 2 SchKG. Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Der Schuldner hat schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen und behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen. In concreto nahm der Beschwerdeführer und Schuldner innert Frist zu den einzelnen noch nicht erledigten Betreibungen keine Stellung und reichte auch keinen Abzahlungsplan ein. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 5. Februar 2015, OG Z 14 21

Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass

- die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG);

- vorliegend die erste der in Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgezählten Voraussetzungen (Tilgung der Schuld) unbestrittenermassen erfüllt ist;

- der Konkursit kumulativ jedoch auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen muss (Art. 174 Abs. 2 Satzteil 1 SchKG);

- glaubhaft machen mehr als behaupten, aber weniger als (strikte) beweisen ist, der Schuldner in diesem Sinne aufgrund von konkreten Unterlagen und Belegen aufzeigen muss, dass er zahlungsfähig ist, dies im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit sein muss, allerdings in diesem Zusammenhang keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4, 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 3.1; Peter Diggelmann, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N. 15 mit Hinweisen);

- die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit nach der Rechtsprechung (nun auch derjenigen des Bundesgerichts: BGE 5A_80/2007 vom 04.09.2007 E. 5.2) der Auszug aus dem Betreibungsregister ist, vorzulegen ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten Jahre ist, dazu der Schuldner schriftlich und einzeln zu den im Auszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen hat und behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen sind (Peter Diggelmann, a.a.O.); - dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2015 die Möglichkeit gewährt wurde, innert Frist einen ihn betreffenden aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister nachzureichen und Stellung zu den noch offenen einzelnen Betreibungen zu nehmen, ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt wurde betreffend die noch offenen Betreibungen einen Abzahlungsplan einzureichen;

- der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht am 28. Januar 2015 den Auszug aus dem Betreibungsregister einreichte jedoch ohne zu den einzelnen noch nicht erledigten Betreibungen Stellung zu nehmen und/oder einen Abzahlungsplan einzureichen;

- aus dem eingereichten aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister ersichtlich ist, dass rund Fr. 40'000.-- offene Forderungen bestehen, er dazu – wie erwähnt – keine Stellung nahm;

- der Beschwerdeführer damit seine Zahlungsfähigkeit nicht hat glaubhaft machen können, so dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und – unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. Dezember 2014 – die Konkurseröffnung nicht aufgehoben wird;

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