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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.07.2020 2020_OG V 19 48

3 juillet 2020·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·2,121 mots·~11 min·2

Résumé

Unfallversicherung. Art. 4 ATSG. Unfallbegriff.

Texte intégral

Unfallversicherung. Art. 4 ATSG. Unfallbegriff. Die versicherte Person erlitt beim Wellensurfen eine durch eine sogenannte «Surfer’s Myelopathy» verursachte Paraplegie. Die «Surfer’s Myelopathy» beschreibt eine seltene aber folgenschwere Erkrankung, die überwiegend bei erstmaliger Ausübung des Wellenreitsports beobachtet aber auch im Kontext der Nicht-Surfer beschrieben wurde. Es handelt sich um einen Rückenmarksinfarkt mit entsprechenden Folgen des bleibenden oder transienten Querschnitts. Der häufigste vermutete Verletzungsmechanismus ist eine Störung der spinalen Durchblutung aufgrund nichtgewohnter langanhaltender, somit statischer, Hyperextension der Wirbelsäule beim Paddeln auf dem Surfbrett in Bauchlage. Die durch die «Surfer’s Myelopathy» verursachte Paraplegie der versicherten Person trat im Rahmen des beim Wellensurfen üblichen Geschehensablaufs auf. Im konkreten Fall war keine Programmwidrigkeit festzustellen, womit die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen war. Im Geschehen während des Surfens konnte dementsprechend kein Unfall im Rechtssinne erblickt werden. Dass die Folgen des programmgemässen Surfens schwerwiegend waren, kann bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht berücksichtigt werden. Obergericht, 3. Juli 2020, OG V 19 48

Sachverhalt: A. X, Altdorf, war durch eine Abredeversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), Luzern, gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 11. Januar 2018 anlässlich eines Surfkurses auf Hawaii, USA, starke Schmerzen im Rückenbereich verspürte, nachdem sie auf dem Bauch liegend gegen eine Welle gepaddelt war. Es stellte sich heraus, dass X eine sogenannte „Surfer’s Myelopathy“ erlitten hatte, welche zu einer Paraplegie sub Th9 beziehungsweise Th10 führte. B. Mit Verfügung vom 25. März 2019 lehnte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da kein überwiegender Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 11. Januar 2018 und den Beschwerden bestehe. Eine von X dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019 ab.

Aus den Erwägungen: 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin 1 durch eine Surfer’s Myelopathy erlittene Paraplegie sub Th9 respektive Th 10 nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen Unfallhergang im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist. b) Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 76 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 8C_545/2019 vom 14.11.2019 E. 9.1).

c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist dann nicht ungewöhnlich, wenn ein Geschehen – nach einem objektiven Massstab – in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (BGE 8C_835/2013 vom 28.01.2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

5. a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die unerwartet hohe Welle, die zum Sturz ab dem Surfbrett geführt habe, erfülle das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors. Dieser Faktor habe eine Überstreckung der Wirbelsäule verursacht. Aufgrund des geschilderten Unfallhergangs – hohe Welle, Hyperextension der Wirbelsäule, sofort brennenden Schmerzen, Kraftverlust – erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass eine durch die hohe Welle bewirkte einmalige Hyperextension der Wirbelsäule und nicht eine länger eingenommene Zwangshaltung die Querschnittlähmung der Beschwerdeführerin 1 ausgelöst habe. Die Beschwerdeführerin 2 (Krankenkasse) führt aus, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass eine Teilkausalität ausreichend sei. Der konsiliarisch beigezogene Arzt gehe davon aus, dass die Kollision mit der beschriebenen Welle die Myelopathie verstärkt oder sogar ausgelöst haben könnte. Der Unfall sei derart schwer gewesen und die ersten Lähmungserscheinungen seien so unmittelbar eingetreten, dass nicht von einer blossen Zufallsursache ausgegangen werden könne. b) Das Gericht wendet – im Rahmen der erhobenen Rügen – das Recht von Amtes wegen an. Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 8C_186/2011 vom 26.07.2011 E. 1.1). Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit dem Fehlen eines Kausalzusammenhangs begründet. Ob überhaupt ein Unfall vorliege, mithin der Unfallbegriff erfüllt sei, wurde zwar erörtert, aber letztlich offengelassen. Sollten die Vorkommnisse vom 11. Januar 2018 kein Unfall im Rechtssinne gewesen sein, würde jedoch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zum Vornherein entfallen, ohne dass die Kausalitätsfrage geprüft werden müsste. Das Gericht prüft daher nachfolgend in einem ersten Schritt, ob der Hergang im Rahmen des Surfens einem Unfallereignis entsprach. Unstrittig ist, dass eine unfallähnliche Körperschädigung im konkreten Fall nicht vorliegt und die damit verbundenen Erleichterungen beim Unfallbegriff nicht anwendbar sind (vergleiche BGE 8C_618/2019 vom 18.02.2020 E. 6.2.3). 6. a) Die Beschwerdeführerin 1 hat unbestrittenermassen körperliche Schädigungen erlitten, die zur Diagnose einer sogenannten «Surfer’s Myelopathy» geführt haben. Die «Surfer’s Myelopathy» beschreibt eine seltene aber folgenschwere Erkrankung, die überwiegend bei erstmaliger Ausübung des Wellenreitsports beobachtet wurde aber auch im Kontext der Nicht-Surfer beschrieben wurde. Es handelt sich um einen Rückenmarksinfarkt mit entsprechenden Folgen des bleibenden oder transienten Querschnitts (Markus Knöringer, Surfer’s Myelopathy, in: Sports Orthopaedics and Traumatology, 2019, abrufbar: https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0949328X19300560 zuletzt besucht: 25.05.2020). Der häufigste vermutete Verletzungsmechanismus ist eine Störung der spinalen Durchblutung aufgrund nichtgewohnter langanhaltender, somit statischer, Hyperextension der Wirbelsäule beim Paddeln auf dem Surfbrett in Bauchlage (Markus Knöringer, a.a.O.; Christian Swinney et al., Atraumatic Spinal Cord Injury in the Novice Surfer: A Comprehensive Review and Update, in: Hawaii Journal of Medicine and Public Health, 2017, 76[2], abrufbar: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5304427/ zuletzt besucht: 25.05.2020). Es wurden auch aktive Mechanismen im Gegensatz zur statischen Hyperextension angenommen, die dazu beitragen können. Surfer, die vor dem Tag der Verletzung noch nie auf einem Surfbrett gestanden haben, sind besonders gefährdet. Diese Personen machen 89,5 - 100 Prozent der gemeldeten Fälle aus, die in den verschiedenen Berichten gefunden wurden. Es treten multiple neurologische Defizite auf und umfassen häufig Paraparese, Querhttps://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0949328X19300560 https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5304427/

schnittslähmung, Harnstörungen und Hyperästhesie. Während sich diese Störungen in einigen Fällen auflösen, gibt es Berichte über mehrere Fälle von dauerhaften Verletzungen (Christian Swinney et al., a.a.O.). Der Kreisarzt Dr. med. B. führte in seinem Bericht vom 9. August 2018 aus, bei der «Surfer’s Myelopathy» handle es sich gestützt auf bisherige Kenntnisse um eine atraumatische Rückenmarkdurchblutungsstörung aufgrund einer länger eingenommenen Körperzwangshaltung in einer Hyperlordose auf dem Surfbrett, für die ein Unfall nicht auslösend respektive zwingend sei. Die Rückenmarkdurchblutungsstörung wäre in versicherungsmedizinisch-neurologischer Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die geltend gemachte höhere Welle mit Herunterfallen/-rutschen vom Surfbrett eingetreten. b) Der kreisärztlichen Beurteilung folgend, wäre das Ereignis mit dem Zusammentreffen der Beschwerdeführerin 1 und der geltend gemachten Welle als reine Zufallsursache zu werten. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Kausalität, die nicht beantwortet werden muss, wenn das Zusammentreffen und das weitere Geschehen vom 11. Januar 2018 nicht als Unfallereignis zu werten wäre. Ob ein Unfallereignis – insbesondere ein ungewöhnlicher äusserer Faktor – vorliegt, ist nicht primär eine medizinische Frage, sondern eine Frage der Beurteilung des tatsächlichen Ablaufs der Ereignisse und der rechtlichen Einordnung dieser Ereignisse. c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe einen Sturz vom Surfbrett erlebt, als sie mit einer unerwartet hohen Welle kollidiert sei. Hinsichtlich des Sturzes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss Schadensmeldung vom 27. Februar 2018 sowie den Ausführungen anlässlich des Erstgesprächs vom 30. April 2018 auf dem Surfbrett liegend war, als es zum Zusammentreffen mit der Welle kam. Ein eigentlicher Sturz hat somit nicht stattgefunden. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin 1 ab dem Surfbrett ins Wasser geglitten beziehungsweise von diesem ins Wasser heruntergerutscht, als das Surfbrett durch die Welle aufgerichtet worden war. Darin kann nichts Programmwidriges erblickt werden. Das Ins-Wasser-Fallen beziehungsweise Ins-Wasser- Abrutschen gehört beim Wellensurfsport grundsätzlich zum gewöhnlichen Geschehensablauf. Das gilt selbst für eigentliche Stürze, das heisst Vorkommnisse, bei welchen der Surfer oder die Surferin auf dem Brett stehend im Sinne eines «unfreiwilligen Abgangs» ins Wasser fällt, beispielsweise weil er oder sie die Balance auf dem Brett verliert. In der Fachsprache ist vom «Wipeout» die Rede (vergleiche Wipe Out, https://landratten.org/surf-lexikon/wipe-outsurfen/ zuletzt besucht: 26.05.2020). In der Fachwelt gibt es Tipps und Verhaltensregeln, wie «richtig gefallen» wird respektive wie der «richtige Wipeout» vonstattengehen soll (vergleiche Der richtige Wipeout beim Surfen, https://www.freshsurf.de/2017/03/14/der-richtige-wipeoutbeim-surfen/ zuletzt besucht: 26.05.2020). Eine Programmwidrigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts kann somit im blossen Ins-Wasser-Fallen noch nicht erblickt werden, sondern läge erst dann vor, wenn eben nicht richtig gefallen würde, indem beispielsweise ein Aufschlagen mit dem Meeresboden oder eine Kollision mit einem anderen Surfer stattfinden würde (vergleiche Der richtige Wipeout beim Surfen, a.a.O.). Solches hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Es hat weder einen Aufprall oder Zusammenstoss mit dem Surfbrett oder einem anderen Surfer noch ein Aufschlagen am Meeresgrund oder einen Zusammenstoss mit einem Felsen oder einem sonstigen harten Gegenstand im Wasser gegeben. Der «Sturz» respektive das Abgleiten der Beschwerdeführerin 1 lag vielmehr innerhalb dessen, was beim Surfen zum üblichen «Programm» gehört. d) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, es habe eine ausserordentlich hohe Welle gegeben, die die Beschwerdeführerin 1 getroffen habe, und eine Überstreckung der Wirbelsäule verursacht habe. Aufgrund der Schadensmeldung vom 27. Februar 2018 sowie den Ausführungen anlässlich des Erstgesprächs vom 30. April 2018 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 auf dem Surfbrett auf dem Bauch liegend frontal von einer Welle erfasst worden ist. Dies führte dazu, dass das Surfbrett aufgerichtet worden ist und die Beschwerdeführerin 1 ab dem Brett ins Wasser fiel. Ähnlich wie bei der Frage des Sturzes ins Wasser gilt auch hier, dass das Auftreten von Wellen in unterhttps://landratten.org/surf-lexikon/wipe-out-surfen/ https://landratten.org/surf-lexikon/wipe-out-surfen/ https://www.freshsurf.de/2017/03/14/der-richtige-wipeout-beim-surfen/ https://www.freshsurf.de/2017/03/14/der-richtige-wipeout-beim-surfen/

schiedlicher Höhe und Intensität zum gewöhnlichen Geschehensablauf beim Wellensurfen gehört. Erst wenn die Höhe oder Intensität einer Welle ausserhalb der Bandbreite von zu erwartenden Wellen anzusiedeln wären, wäre darin ein ungewöhnliches Geschehen zu erblicken. Unter dem Aspekt der Ungewöhnlichkeit müsste es sich bei der Welle somit um eine solche gehandelt haben, mit welcher im Rahmen des konkreten Surfkurses nicht gerechnet werden konnte. Dafür, dass die Welle in diesem Sinne ausserordentlich gewesen wäre, bestehen im konkreten Fall allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Höhe der Welle konnte die Beschwerdeführerin 1 keine näheren Angaben machen. Sie sagte aber aus, die Welle sei höher als die bisherigen gewesen. «Ausserordentlich hoch» war die Welle gestützt auf diese Angaben somit insoweit, als dass sie höher als die bisherigen war, nicht aber insoweit, als dass sie ausserhalb dessen war, was an Wellen im Rahmen eines üblichen Anfängersurfkurses am betreffenden Strand zu erwarten war. Hierzu ist denn auch Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin 1 surfte vorliegend nicht auf eigene Faust, sondern nahm an einem Anfängersurfkurs einer Surfschule teil. Der Surfkurs fand am Waikiki Beach, Honolulu, statt. Dieser wird von vielen Surfwebseiten als Strand mit ruhigem Gewässer für Surfanfänger empfohlen (vergleiche https://www.gohawaii.com/de/islands/oahu/things-todo/water-activities/Surfing; https://www.surfline.com/surf-news/10-best-beginner-surfspots/30406; beide zuletzt besucht: 26.05.2020). Am Unfalltag zur Unfallzeit waren die Witterungsverhältnisse gut, es war leicht bewölkt bei einer Aussentemperatur von 25 Grad und Windgeschwindigkeiten von 11 km/h. Die Surfverhältnisse an diesem Tag wurden nicht durch einen Sturm oder sonstige Gegebenheiten beeinträchtigt (vergleiche https://www.timeanddate.com/weather/usa/honolulu/historic?month=1&year=2018 zuletzt besucht: 26.05.2020). Die äusseren Umstände lassen somit darauf schliessen, dass am Unfalltag zur Unfallzeit kein ausserordentlich hoher oder intensiver Wellengang bestanden hätte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Wellenverhältnisse im Rahmen des auch für Anfänger Üblichen lagen. Darüber hinaus erschiene es zwar grundsätzlich möglich, aber unwahrscheinlich, dass eine Surfschule bei rauer See und hohem Wellengang einen Anfängersurfkurs abhalten würde. Insofern ist auch dies ein Hinweis, dass die Verhältnisse am betreffenden Unfalltag nicht aussergewöhnlich waren. Insgesamt kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 am Unfalltag von einer ausserordentlich hohen Welle im Sinne einer Programmwidrigkeit getroffen worden wäre. Vielmehr erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Welle zwar höher als die bisherigen war, sich zugleich aber innerhalb dessen bewegte, was beim Surfen erwartet werden kann. 7. a) Insgesamt kann das Gericht im aktenkundigen Geschehen keine Programmwidrigkeit und somit keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor erkennen. Dass sich die Beschwerdeführerin 1 ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Surfen zugezogen hat, spricht nicht zwingend für einen Unfall im Rechtssinne, denn im konkreten Lebensbereich (hier Surfen) ist nichts Unübliches passiert. Dass das programmgemässe Surfen im konkreten Fall unbestreitbar schwerwiegende und unerwartete Folgen nach sich zog, ist für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht von Relevanz (vergleiche E. 2b hievor). Es bleibt einzig die auch für das Gericht erschütternde Erkenntnis, dass – wenn auch selten – beim «normalen» Surfen solch schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen wie bei der Beschwerdeführerin 1 resultieren können. b) Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors liegt in der konkreten Streitsache kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Liegt kein Unfallereignis im Rechtssinne vor, so ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass die Kausalitätsfrage geprüft werden müsste. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 sind abzuweisen.

https://www.gohawaii.com/de/islands/oahu/things-to-do/water-activities/Surfing https://www.gohawaii.com/de/islands/oahu/things-to-do/water-activities/Surfing https://www.surfline.com/surf-news/10-best-beginner-surf-spots/30406 https://www.surfline.com/surf-news/10-best-beginner-surf-spots/30406 https://www.timeanddate.com/weather/usa/honolulu/historic?month=1&year=2018

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