Strassenbau. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 46 Abs. 2 StrG. Art. 31 Expropriationsgesetz. West-Ost-Verbindung (WOV). Variantenentscheid. Die Strassenplanung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen, wobei nur ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen sind. Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden. Vorsorgliche Beweisaufnahmen im Hinblick auf die Durchsetzung oder Abwehr eines Schadenersatzanspruchs aus dem Strassenbau sind im Rahmen eines Verfahrens auf vorzeitige Besitzeseinweisung durchzuführen. Das entsprechende Gesuch ist von der Plangenehmigungsbehörde an die enteignungsrechtliche Schätzungskommission zu richten. Diese befindet darüber, welche Beweisaufnahmen durchzuführen und welche Grundstücke einzubeziehen sind. Obergericht, 20. November 2020, OG V 19 10
Aus den Erwägungen: 4. c) Gemäss Art. 26 Abs. 1 StrG sind öffentliche Strassen verkehrssicher, raumplanungsgerecht sowie umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu bauen. In diesem Rahmen richtet sich der Strassenbau gemäss Art. 26 Abs. 2 StrG nach seiner Zweckbestimmung (lit. a), dem Interesse des öffentlichen Verkehrs (lit. b), dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer (lit. c), dem Verkehrsaufkommen (lit. d), der Wirtschaftlichkeit (lit. e), dem jeweiligen Stand der Technik (lit. f.). Die Strassen-planung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen, wobei nur ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen sind (siehe zur Kognition des Gerichts: E. 2c f. hievor sowie BGE 1C_556/2013 vom 21.09.2016 E. 5.2). Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 1C_556/2013 a.a.O. E. 5.2). d) Die neue Verbindungsstrasse West-Ost-Verbindung (WOV) soll, nachdem sie ab dem Kreisel Wysshus Ost zunächst durch das Industrieareal der RUAG und im Geschiebesammler verläuft, mit einer Brücke den Schächen überqueren und in Schattdorf im Bereich der Coop-Tankstelle an die Gotthardstrasse anschliessen (Knoten Schächen). Die Strasse soll circa 1'350 Meter lang und 6.8 Meter breit werden. Sie soll nur für den motorisierten Verkehr zugelassen sein. Der Langsamverkehr soll auf der bestehenden Schächenwaldstrasse geführt werden. Im Bereich der Anschlussknoten (Knoten Wysshus beziehungsweise Knoten Schächen) ist eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorgesehen, während auf der Hauptachse eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelten soll. Um die Lärmentwicklung so gering als möglich zu halten, ist der Einbau eines lärmarmen Belags geplant. Vom Knoten Wysshus soll die Strasse zunächst im RUAG-Areal zwischen dem bestehenden Parkfeld und Bürogebäuden in Richtung Schächenbach führen. Um die Anwohner des Gebiets Brestenegg vor Lärm zu schützen, ist der Bau von Lärmschutzwänden vorgesehen. Nach ungefähr 250 Metern soll die Fahrbahn entlang der Dammkrone des bestehenden Geschiebesammlers am Schächen geführt werden. Mit dem Bau einer Strassenbegrenzungsmauer südlich der WOV soll der Hochwasserschutz bei der Einfahrt in den Geschiebesammler weiterhin sichergestellt werden (Umweltverträglichkeitsbericht [UVB] vom 29.03.2018 S. 11). Nach dem Geschiebesammler soll die WOV südlich entlang der bestehenden Schächenwaldstrasse verlaufen. Die Entsorgungsanlage Munitionskomponenten auf dem RUAG-Areal soll umfahren werden und auf der Höhe Schächenmatt soll die Strasse mit einer Brücke (U-Profil) über den Schächen geführt werden. Nach der Querung des Schächens soll die WOV am linken Flussufer südlich des Schächenbachs verlaufen. Die WOV soll dabei so dicht als möglich entlang des Flusslaufes auf der bestehenden Erschliessungsstrasse des RUAG-Areals geführt werden.
Dieser Abschnitt wird südlich von Waldflächen umrahmt. Damit das bestehende Siedlungsgebiet Ringstrasse nicht übermässig von Lärm belastet wird, ist auf dieser Strecke der Bau einer Lärmschutzwand geplant. Bei der Coop-Tankstelle in Schattdorf ist der Bau eines neuen Kreisels vorgesehen (Knoten Schächen). Damit soll die WOV an die Gotthardstrasse angeschlossen werden (UVB a.a.O. S. 12). Ziel ist es, mit der neuen Verbindungsstrasse die rückwärtige Erschliessung der Siedlungsgebiete der Einwohnergemeinden Altdorf, Bürglen und Schattdorf sicherzustellen, um das Siedlungsgebiet vom Verkehr zu entlasten. Zur Wirkung der WOV beitragen soll der vom Bund in Koordination mit dem kantonalen Strassenprojekt geplante Halbanschluss an die Autobahn A 2 im Gebiet Attinghausen (UVB a.a.O. S. 10 f.). e) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Linie der Strasse sei weiter nach Süden zu verlegen und die Einfahrt in den Geschiebesammler sei tiefer zu legen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 9). Sie vertreten somit eine Variante, in welcher die WOV ebenfalls im Geschiebesammler verläuft. Die Beschwerdeführer fordern aber, dass diese Einfahrt weiter südlich erfolgen solle. Aus den aktenkundigen Plänen ist ersichtlich, dass sich im ersten Abschnitt der WOV nach dem Kreisel Wysshus nördlich der geplanten Linienführung der zum Industriepark RUAG gehörige Parkplatz und südlich der Linienführung der Industriepark selber mit den bestehenden Gebäuden befindet. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, inwiefern hier eine andere Linienführung möglich wäre, ohne gewichtige private Interessen unverhältnismässig einzuschränken. Der Spielraum für alternative Linienführungen ist hier praktisch nicht vorhanden. Vielmehr ist die Linienführung der WOV ab dem Kreisel Wysshus zunächst stark durch die Interessen des Industrieparks RUAG vorgegeben. Nachdem die WOV den Bereich des Industrieparks verlässt, verläuft sie auf einem relativ kurzen Abschnitt über eine unbebaute Wiese, um dann in den Geschiebesammler einzumünden. Theoretisch wäre hier allenfalls denkbar, dass die Strasse nach dem Industriepark etwas mehr in Richtung Süden verlaufen würde, um sogleich in einem Bogen wieder die Einfahrt in den Geschiebesammler zu treffen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, welchen wesentlichen Vorteil eine solche Linienführung hätte. Auch erscheint fraglich, ob eine solche Linienführung aufgrund der Strassengeometrie überhaupt möglich wäre. Richtungsänderungen für Strassen von der Dimension der WOV brauchen erheblich Platz. Der Abschnitt zwischen Industriepark RUAG und Einmündung in den Geschiebesammler ist aber relativ kurz. Ein Verlauf mehr Richtung Süden und ein nachfolgender Bogen/eine Kurve in den Geschiebesammler erscheint aufgrund der Platzverhältnisse kaum als vernünftig durchführbar. Da eine solche Variante somit mit einem gewichtigen Nachteil belastet wäre und überdies keinen wesentlichen Vorteil versprechen würde, konnte die Vorinstanz diese aufgrund einer summarischen Prüfung ausscheiden. Insofern war sie auch nicht gehalten, in einer ausführlichen Begründung darzulegen, weshalb diese Variante ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der Linienführung auf die Interessen des Industrieparks RUAG hingewiesen und zudem aufgezeigt, dass die Linienführung der WOV durch die Geometrie der Strassenführung bestimmt sei. Diese Begründung ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht ausreichend. Zudem ist sie aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch inhaltlich nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer zeigen denn auch nicht auf, inwiefern die von ihnen propagierte Variante von wesentlichem Vorteil sein sollte. f) Was die beantragte Tieferlegung der Fahrbahn der WOV im Geschiebesammler betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass einer Tieferlegung überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Grundstücke der Beschwerdeführer befinden sich in Nachbarschaft zum Abschnitt, in welchem die geplante Verbindungsstrasse entlang der Dammkrone des Geschiebesammlers verlaufen soll. Die Grundstücke liegen nördlich des Dammes und werden nur durch die bestehende Schächenwaldstrasse vom Damm getrennt. Die Fahrbahn der neuen Verbindungsstrasse soll entlang der Dammkrone in einem Dammeinschnitt angelegt werden. Dabei soll die Höhe der Dammkrone aus Hochwasserschutzgründen nicht
verändert werden. Die Strasse soll 2 bis 3 Meter unterhalb der Dammkrone verlaufen (UVB a.a.O. S. 44). Die Absicht hinter dieser Fahrbahnführung besteht in der optimalen Lärmabschirmung der betroffenen Wohngebäude im Gebiet Schächenmatt (wozu die Grundstücke der Beschwerdeführer zu zählen sind), ohne aufgrund der Hinderniswirkung des Damms zusätzliche Lärmschutzwände verbauen zu müssen (vergleiche UVB a.a.O. S. 43 f.). Zudem soll der WOV eine Hochwasserschutzfunktion zukommen (vergleiche sogleich nachfolgend). Der Hochwasserschutz ist auch mit dem Projekt WOV weiterhin sichergestellt (UVB a.a.O. S. 71). Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus (S. 28 E. 3.2.2), mit der Festlegung der Oberkante der Fahrbahn auf die Kote 462 Meter über Meer beim Auslauf des Geschiebesammlers könne die Hochwassersicherheit gewährleistet werden. Die vertikale Linienführung könne dadurch 2 Meter tiefer gelegt werden, was eine wesentliche Verbesserung für die Anwohner ergebe. Durch ein zusätzliches Tieferlegen der WOV könne dagegen die Funktion des Geschiebesammlers bei einem Hochwasser nicht mehr gewährleistet werden. Auch sei fraglich, ob die Strasse noch den Überlastkorridor bilden könne. Auf ein zusätzliches Tieferlegen sei daher zu verzichten. Dem Technischen Bericht zum Gesamtprojekt vom 29. März 2018 (S. 29 f.), lässt sich entnehmen, dass das Projekt mehrere bestehende Hochwasserschutzbauten tangiert. Die Hochwassersicherheit sei entsprechend mit ergänzenden Massnahmen sicherzustellen. Bei einem Hochwasserereignis HQ300 (185 m3/s) wird eine maximale Wassermenge von rund 80 m3/s rechtsufrig in den Entlastungskorridor entlastet (Überlastfall). Das Trassee der WOV kann im Ereignisfall überströmt werden. Sie dient als Überlastkorridor. Die Überlastsektion stellt dabei den Hochwasserabfluss aus dem Geschiebesammler in den Überlastkorridor sicher. Die Höhenlage der Überlastsektion wurde auf 464 Meter über Meer festgelegt. Im Überlastfall fliessen die Wassermassen kontrolliert über die Überlastsektion auf das Trassee der westlich abfallenden WOV in Richtung Kreisel Wysshus ab. Wie die Ausführungen zeigen, soll die WOV teilweise in einem sensiblen Bereich, nämlich innerhalb einer Hochwasserschutzanlage verlaufen. Damit verbunden sind komplexe, aufeinander abgestimmte Massnahmen. Die WOV soll nämlich nicht nur den Hochwasserschutz nicht vermindern. Ihr soll darüber hinaus als Überlastkorridor im Überlastfall eine Hochwasserschutzfunktion zukommen; sie soll insofern in die Hochwasserschutzanlage funktionell integriert werden. Wie die Vorinstanz aufzeigt, würde dieses austarierte System gestört, wenn das Trassee der WOV weiter herabgesetzt würde, wie die Beschwerdeführer verlangen. Gestützt auf die Ausführungen im Technischen Bericht a.a.O. ergibt sich denn auch, dass sich die Überlastsektion auf 464 Meter über Meer befinden und hernach ein Gefälle bestehen muss, damit die WOV ihre Funktion als Überlastkorridor im Überlastfall wahrnehmen kann und der Hochwasserabfluss gewährleistet ist. Es bestehen für das Gericht keine triftigen Gründe, von der nachvollziehbar aufgezeigten, fachlich fundierten Einschätzung der Hochwasserschutzspezialisten und der darauf gestützten vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. Der Hochwasserschutz wäre gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen fachlichen Beurteilungen nicht mehr gewährleistet, wenn das Trassee der WOV zusätzlich herabgesetzt würde. Der Hochwasserschutz ist ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse. Es vermag im konkreten Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer um weitere Herabsetzung der Lärmwerte zu überwiegen, zumal die Planungswerte mit dem aufgelegten Projekt eingehalten und diverse (andere) Massnahmen im Sinne der Lärmschutzvorsorge getroffen werden. 10. a) Die nächste Rüge der Beschwerdeführer betrifft die vorsorgliche Beweisaufnahme. Die Vorinstanz bleibe im Entscheid unklar darüber. Ob je bezüglich der Objekte der Beschwerdeführer eine Beweisaufnahme stattfinde, könnten sie nicht erkennen. Es sei nicht klar, wer den Gutachter einsetzen soll. Zudem werde eine Zweiklassengesellschaft definiert, weil die einen „irgendwie“ in diesem verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgenommen würden und die anderen selber den zivilrechtlichen Weg beschreiten müssen.
b) Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid (S. 38 E. 3.5.4), die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken hätten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb von Strassen zu dulden. Entstehe dadurch ein wesentlicher Schaden, so habe das verursachende Gemeinwesen beziehungsweise die verursachende Person den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Könnten sich die Beteiligten nicht einigen, könne beim Präsidium der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften über die Enteignung seien sinngemäss anwendbar. Die Baudirektion werde beim Landgericht Uri eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO auf eigene Kosten beantragen. Dabei soll der entsprechende Gutachter nach eigenem Ermessen festlegen, in welchen Gebieten die Gebäude zu diesem Zweck einbezogen werden sollen. c) Gemäss Art. 46 StrG haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen grenzen, Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit dem Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb von Strassen zu dulden (Abs. 1). Entsteht dadurch wesentlicher Schaden, hat das verursachende Gemeinwesen beziehungsweise die verursachende Person den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, kann beim Präsidium der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften über die Enteignung sind sinngemäss anzuwenden (Abs. 2). d) Die vorsorgliche Beweisaufnahme kann nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch (Hauptsachenanspruch) verlangt werden, sei es zu dessen Durchsetzung oder Abwehr; allgemeine Beweisausforschungen, sogenannte „fishing expeditions“, sind ausgeschlossen (Jürgen Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, N. 13 f. zu Art. 158 ZPO; vergleiche auch: Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 158 N. 14 f.). Die vorsorgliche Beweisaufnahme ist somit eng mit dem Hauptsacheanspruch verknüpft; jene kann ohne diesen nicht gedacht respektive wo ein Hauptsachenanspruch nicht existiert, kann auch keine darauf gerichtete vorsorgliche Beweisaufnahme durchgeführt werden. Die hier streitige vorsorgliche Beweisaufnahme soll dazu dienen, den Ist-Zustand an Gebäuden vor Baubeginn der öffentlichen Strasse aufzunehmen; dies im Hinblick auf die Durchsetzung oder Abwehr eines Schadenersatzanspruchs aus dem Strassenbau gemäss Art. 46 StrG. Der der vorsorglichen Beweisaufnahme zugrundeliegende materiell-rechtliche Hauptsacheanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Dies geht aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Strassenbaus und aus dem in Art. 46 StrG enthaltenen Verweis auf das Enteignungsrecht und das Enteignungsschätzungsverfahren hervor (siehe dazu auch nachfolgend: E. 10e sowie Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 26.10.2017, VR.2016.00002, E. 3.5). Die ZPO regelt demgegenüber das Verfahren in Zivilsachen (Art. 1 ZPO; Dominik Gasser, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N. 30). Das Vorliegen einer Zivilsache ist eine Prozessvoraussetzung des Zivilprozesses (Sutter-Somm/Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 1 N. 4b; vergleiche auch: BGE 2C_563/2012 vom 22.06.2012 E. 2.2). Wie erwähnt, ist die vorsorgliche Beweisaufnahme von der Existenz eines Hauptsacheanspruchs abhängig. Eine vorsorgliche Beweisaufnahme im Sinne von Art. 158 ZPO kann sich demzufolge nur auf einen zivilrechtlichen Hauptsacheanspruch beziehen. Auf das Verfahrensrecht übertragen bedeutet dies: Wo kein zivilrechtlicher Hauptsacheanspruch besteht, kann auch keine vorsorgliche Beweisaufnahme nach Zivilprozessrecht stattfinden. Es erscheint daher äusserst fraglich, ob das Landgericht Uri als Zivilgericht auf ein Gesuch der Baudirektion um vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf einen öffentlich-rechtlichen Hauptsacheanspruch überhaupt eintreten würde. Die gesetzliche Grundlage für die vorsorgliche Beweisaufnahme muss anders hergeleitet werden.
e) Gemäss Art. 1 Abs. 2 Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz, RB 3.3211) kann der Regierungsrat Rechte, die der Durchführung eines öffentlichen, dem allgemeinen Interesse dienenden Werkes entgegenstehen, auf dem Wege der Enteignung für den Kanton erwerben. Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grundstücken, sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein (Art. 3 Abs. 1 Expropriationsgesetz). Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden (Art. 3 Abs. 2 Expropriationsgesetz). Zu den aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechten gehören insbesondere die nachbarrechtlichen Abwehrrechte; das heisst, der Anspruch des Eigentümers auf Unterlassung übermässiger Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB. Diese Nachbarrechte können, wie gezeigt, auf dem Wege der Enteignung entzogen werden. Dann ist die Geltendmachung nachbarrechtlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche gemäss Art. 679 ZGB ausgeschlossen; an die Stelle tritt ein enteignungsrechtlicher Anspruch (Tarkan Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 679 N. 6; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 5 N. 14). Wie die Vorinstanz insofern zutreffend festhält, haben die Grundeigentümer Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Bau einer Strasse zu dulden, wobei ihnen ein Entschädigungsanspruch für allfällige Schäden zusteht. Das soeben Dargelegte sowie der ausdrückliche Verweis auf das Enteignungsrecht in Art. 46 StrG zeigen aber, dass der Anspruch nicht zivilrechtlicher sondern enteignungsrechtlicher Natur ist (siehe auch Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich a.a.O). Die vorsorgliche Beweisaufnahme muss sich deshalb nach den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes richten. f) Will der Enteigner mit dem Bau des öffentlichen Werkes beginnen und die dafür nötigen Enteignungsrechte schon vor Festlegung der enteignungsrechtlichen Entschädigung in Anspruch nehmen, so liegt ein Fall der vorzeitigen Besitzeinweisung vor (BGE 1C_137/2019 vom 05.07.2019 E. 3.5; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 76 N. 2). Die vorzeitige Besitzeinweisung ist kantonalrechtlich in Art. 31 Expropriationsgesetz geregelt (auf Bundesebene: Art. 76 EntG). Demnach kann der Enteigner nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er nachweist, dass sonst für den Enteigner bedeutende Nachteile entstehen würden (Art. 31 Abs. 1 Expropriationsgesetz). g) Der Hauptsacheanspruch (Schadenersatz nach Art. 46 StrG) geht darauf zurück, dass Grundeigentümer Schädigungen bedingt durch den Strassenbau grundsätzlich hinnehmen müssen. Den Grundeigentümern, die einem solchen Eingriff in ihren Rechtsbereich ausgesetzt sind, steht ausnahmsweise kein Abwehranspruch zu. Die Abwehransprüche des Grundeigentümers werden zugunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt und den Betroffenen stehen nur noch die Rechte zu, die ihnen das Enteignungsrecht verleiht (BGE 107 Ib 389 E. 2a). Der Bauherr muss zwar Vorkehrungen treffen, damit kein Schaden entsteht. Wo aber nachteilige Einwirkungen entstehen, die sich nicht oder nur durch unverhältnismässige Aufwendungen vermeiden lassen, ist dies von den Grundeigentümern, wie gesagt, hinzunehmen. An die Stelle der nachbarrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche tritt insofern der enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch gemäss Art. 46 StrG (vergleiche BGE 1C_671/2017 vom 14.08.2018 E. 2; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich a.a.O.; E. 10e hievor). Im konkreten Fall steht ein Schaden zur Debatte, welcher vor Baubeginn notwendigerweise (noch) nicht eingetreten ist. Ob es überhaupt zu nachteiligen Einwirkungen auf Grundstücke kommt, steht nicht sicher fest. Dem Bau von Strassen von der Dimension des aufgelegten Projekts ist aber ein gewisses Schädigungspotential inhärent (vergleiche etwa UVB a.a.O. S. 58). Schädigungen an umliegenden Grundstücken können beispielsweise durch übermässige Staubentwicklung oder durch Erschütterungen und Bodenverschiebungen entstehen. Es erscheint somit nicht zum vornherein ausgeschlossen,
dass entsprechende Abwehrrechte der umliegenden Grundstücke unterdrückt werden müssen. Davon geht letztlich auch die Vorinstanz aus, stimmt sie einer vorsorglichen Beweisaufnahme doch grundsätzlich zu respektive sieht selber eine solche vor. Soweit der Bauherr den Bau der Strasse trotz des aufgezeigten Schädigungsrisikos beginnen will und er für sich somit in Anspruch nimmt, dadurch umliegende Grundstücke nötigenfalls zu schädigen, ist darin eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche zu sehen. Will der Enteigner dieses Recht vor Festlegung der Entschädigung ausüben, hat er sich von der Schätzungskommission dazu ermächtigen zu lassen (oben E. 10f). Der Enteigner hat ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu stellen. Die Schätzungskommission entspricht dem Gesuch, wenn die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 Expropriationsgesetz erfüllt sind und wenn die Schätzung trotz der Besitzergreifung möglich ist oder durch geeignete Massnahmen (Photographien, Skizzen und dergleichen) gesichert werden kann (Art. 31 Abs. 2 Expropriationsgesetz). Letzteres spricht die vorsorgliche Beweisaufnahme an. Diese dient dazu, im Hinblick auf die Schätzung des enteignungsrechtlichen Anspruchs den Ist-Zustand der betreffenden Gebäude festzustellen. Nebst Photographien, Skizzen und dergleichen kommen auch Bestandes- und Zustandsaufnahmen von Gebäuden und Pflanzen, andere Expertisen aller Art sowie die Versiegelung von Rissen in Bauwerken in Betracht (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 76 N. 17). Es wird also Sache der Schätzungskommission sein, über das Gesuch des Enteigners um Bewilligung der vorzeitigen Besitzeinweisung zu entscheiden sowie die nötigen beweissichernden Massnahmen anzuordnen (vergleiche Hess/Weibel, a.a.O., Art. 76 N. 33). Das beabsichtigte Vorgehen der Vorinstanz mit Beantragung einer vorsorglichen Beweisaufnahme nach Art. 158 ZPO trägt dem nicht Rechnung und ist aufzuheben. h) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz wird der kantonalen Schätzungskommission ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung zu stellen haben. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnet die Schätzungskommission, wenn nötig, beweissichernde Massnahmen an. Dementsprechend wird es auch Sache der Schätzungskommission sein zu entscheiden, welche Grundstücke in die vorsorgliche Beweisaufnahme einzubeziehen sind. Ziff. 2.3 des angefochtenen Beschlusses ist in diesem Sinne zu ergänzen.