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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.05.2019 2019_OG V 19 8

10 mai 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,868 mots·~9 min·2

Résumé

Strassenbau. Art. 111 BGG. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Einsprachelegitimation.

Texte intégral

Strassenbau. Art. 111 BGG. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Einsprachelegitimation. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Einsprachelegitimation in Strassenbausachen hat sich daher an der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren. Bei Strassenbauprojekten zieht das Bundesgericht für die Beurteilung der Einsprache- beziehungsweise Beschwerdelegitimation die Rechtsprechung zur Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn und zur Anfechtung von funktionellen Verkehrsbeschränkungen (zum Beispiel Tempobeschränkungen) heran. Bei der Beurteilung der Legitimation ist nicht schematisch auf einzelne Kriterien (wie zum Beispiel Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung usw.) abzustellen, sondern es kommt auf eine Gesamtwürdigung der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse an. Im konkreten Fall war aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse die Legitimation eines metallverarbeitenden Betriebes zur Einsprache gegen ein grosses Strassenbauprojekt (West-Ost-Verbindung) entgegen der Vorinstanz zu bejahen. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Obergericht, 10. Mai 2019, OG V 19 8 Aus den Erwägungen:

2. a) Art. 111 BGG schreibt die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Art. 95 - 98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 BGG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE 1C_317/2010 vom 15.12.2010 E. 4.1). Daraus erhellt, dass für die hier strittige Frage der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Legitimation in Strassenbausachen massgebend sein muss. Ist die Beschwerdeführerin nach diesen Grundsätzen legitimiert, so muss sie dies auch vor den kantonalen Behörden sein. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Verfahrensrecht die Legitimation, zumindest mit Bezug auf das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse in Form eines praktischen Nutzens, anders regeln sollte als die entsprechenden Bestimmungen im BGG (vergleiche Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV sowie oben E. 1d). b) Bei Strassenbauprojekten zieht das Bundesgericht für die Beurteilung der Einsprache- beziehungsweise Beschwerdelegitimation die Rechtsprechung zur Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn und zur Anfechtung von funktionellen Verkehrsbeschränkungen (zum Beispiel Tempobeschränkungen) heran (BGE 1C_317/2010 a.a.O. E. 4.3 und E. 5.6). Will ein Nachbar eine Baubewilligung anfechten, genügt die Behauptung allein, er sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdeberechtigung zustünde. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus (BGE 2C_888/2015 vom 23.05.2016 E. 2.1, 1C_317/2010 a.a.O. E. 4.3, 1C_40/2010 vom 09.03.2010 E. 2.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 07.07.2017, OG V 16 43, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 31 S. 176 E. 1b). Ein Kriterium für die Beurteilung der

Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz der Liegenschaft beziehungsweise des Mietobjekts eines Beschwerdeführers zum umstrittenen Bauprojekt. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 1C_317/2010 a.a.O. E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 121 II 174 E. 2b). Bei der Anordnung von funktionellen Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 1C_317/2010 a.a.O. E. 4.3, 1C_54/2007 vom 06.11.2007 E. 3.1; vergleiche ferner: Entscheid Obergericht a.a.O., Nr. 31 S. 176 E. 1b). c) Bei der Beurteilung der Legitimation ist nicht schematisch auf einzelne Kriterien (wie zum Beispiel Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung usw.) abzustellen, sondern es kommt auf eine Gesamtwürdigung der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse an (BGE 1C_317/2010 a.a.O. E. 4.3). Daran ändert nichts, dass in der Rechtsprechung gewisse Faustregeln anerkannt sind. So dient beispielsweise in der Praxis als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit die räumliche Distanz zum Bauvorhaben beziehungsweise zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (BGE 1C_477/2014 vom 12.08.2014 E. 4.2). 3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Eigentümerin der Gewerbeliegenschaft Nr. 927 in Schattdorf vom aufgelegten Strassenprojekt besonders berührt. Die Gotthardstrasse, welche heute die Gewerbeliegenschaft erschliesse, werde durch das aufgelegte Projekt von einer Hauptstrasse zu einer Quartiersammelstrasse herabgestuft. Es werde nach Umsetzung des Projekts keine direkte Zufahrt mehr vom Kreisel im Bereich der Coop-Tankstelle (Knoten Schächen) geben, sondern die Gotthardstrasse könne aus nördlicher Richtung künftig nur noch mit einem Umweg über die Dorfstrasse erreicht werden. Die Zugänglichkeit des Geschäftsbetriebes werde mit dem geplanten Knoten Schächen erschwert, denn es sei damit zu rechnen, dass es bei der vorgesehenen Einmündung der Gotthardstrasse in die Dorfstrasse zu Wartezeiten kommen werde, da nicht mehr auf dem direkten Weg in die Gotthardstrasse gelangt werden könne und die angedachte Trottoirüberfahrt eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere. Hinzu komme, dass das Queren zweier Lastwagen von der Dorfstrasse in die Gotthardstrasse nicht gewährleistet sei und es mangels genügender Fahrbahnbreite und unübersichtlicher Stellen auf der Dorfstrasse zu Wartezeiten kommen werde. Sowohl ihre Arbeitnehmerinnen und nehmer als auch die Lieferanten seien von dieser veränderten Linienführung täglich betroffen. Die Zufahrt zur Gotthardstrasse sei Dreh- und Angelpunkt für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit. Hierbei gelte es auch die Grösse des Betriebes zu beachten. Sie, die Beschwerdeführerin, beschäftige rund 50 Mitarbeiter und würde monatlich von rund 100 Lastwagen beliefert. Werde der geplante Kreisel wie projektiert umgesetzt, so sei von der Gotthardstrasse von Norden her keine adäquate Zu- und Wegfahrt mehr gewährleistet. Damit sei ein besonderes Berührtsein durch das aufgelegte Projekt ausgewiesen, auch wenn die Distanz zwischen dem Projektperimeter und ihrer Gewerbeliegenschaft 900 Meter betrage. b) Die Gotthardstrasse führt heute aus nördlicher Richtung von Altdorf her über den Knoten Schächen Richtung Süden und bildet gegenwärtig die Hauptverkehrsverbindung zwischen dem nördlich gelegenen Kantonshauptort Altdorf, der Gemeinde Schattdorf und dem südlich gelegenen Erstfeld. Die Gotthardstrasse ist heute direkt an den Knoten Schächen angeschlossen beziehungsweise führt als Hauptstrasse über diesen. Das heisst, dass Zulieferer der Beschwerdeführerin aus nördlicher Richtung von Altdorf herkommend, direkt über den Knoten in die Gotthardstrasse fahren und die Gewerbeliegenschaft der Beschwerdeführerin via die südliche Gotthardstrasse und die Rüttistrasse erreichen können.

Zwar wird die Liegenschaft auch von Süden her erschlossen, nämlich über die Rüttistrasse/Militärstrasse beziehungsweise über die südliche Gotthardstrasse/Rüttistrasse. Aus nördlicher Richtung erfolgt die Erschliessung allerdings über die Gotthardstrasse, welche heute, wie erwähnt, in einer geraden Linie über den Knoten Schächen führt. Für die Erschliessung der Gewerbeliegenschaft der Beschwerdeführerin ist die heutige Gotthardstrasse aus Norden her also durchaus von einiger Bedeutung und eine Einschränkung der Passierbarkeit im Bereich des Knotens Schächen insbesondere für Lastwagen (welche nach glaubhafter Schilderung der Beschwerdeführerin monatlich häufig zur Gewerbeliegenschaft gelangen) könnte die Erschliessungsinteressen der Beschwerdeführerin allenfalls unzulässig einschränken. Ob dies der Fall ist, ist hier nicht zu prüfen, sondern wäre Gegenstand der materiellen Prüfung der Einsprache, welche die Vorinstanz dadurch, dass sie die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin verneint hat, nicht vorgenommen hat. Soweit allerdings davon ausgegangen werden müsste, die Erschliessung von Norden her erfahre durch das aufgelegte Projekt nur eine marginale Änderung, bliebe gleichsam praktisch unverändert, so müsste ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des Projekts und damit ihre Einsprachelegitimation verneint werden. Nachfolgend ist daher die vorgesehene Gestaltung des Knotens näher zu betrachten, wobei es nicht darum gehen kann, die Erschliessungsinteressen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des aufgelegten Projekts im Sinne einer vorweggenommen materiellen Prüfung abschliessend zu würdigen. c) Aus den Projektunterlagen ergibt sich, dass die Gotthardstrasse inskünftig aus südlicher Richtung nicht mehr direkt an den Knoten Schächen angeschlossen sein, sondern in die Dorfstrasse münden soll. Die Dorfstrasse wiederum wird an den Knoten angeschlossen sein, sodass von der Gotthardstrasse aus südlicher Richtung zuerst auf die Dorfstrasse eingemündet werden muss, um danach zum Knoten Schächen gelangen zu können. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2019 (S. 5) aus, die Durchfahrt des „Schwerverkehrs“ sei im Bereich Einmündung Gotthardstrasse/Dorfstrasse weiterhin möglich. Aus dem technischen Bericht „West-Ost-Verbindung (WOV), TP2, Knoten Schächen“ vom 29. März 2018 (S. 18) ergibt sich aber, dass die Ausfahrt aus der südlichen Gotthardstrasse in die Dorfstrasse Richtung Altdorf (Fahrbeziehung Gotthardstrasse Süd- Nord) für einen Lastwagen Typ A ohne Anhänger befahrbar sein müsse. Aus dem weiteren Kontext ist zu schliessen, dass neben dem Typ A ein als grösser einzustufender Lastwagen Typ B (mit Anhänger) existiert. So soll die Befahrbarkeit der Fahrbeziehung WOV- Gotthardstrasse Nord für 100 Prozent der Fahrzeuge gewährleistet werden, was die Prüfung der Befahrbarkeit mit dem Fahrzeugtyp B mit Anhänger einschliesse. Wenn die Befahrbarkeit am Kreisel selber 100 Prozent sein muss und dies den Fahrzeugtyp B mit Anhänger einschliesst, muss davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeugtyp B mit Anhänger das grösste anzunehmende Fahrzeug und damit grösser als Typ A ist. Insoweit im Bereich Einmündung Gotthardstrasse/Dorfstrasse nur die Befahrbarkeit mit einem Typ A Lastwagen ohne Anhänger gewährleistet sein muss, ist also davon auszugehen, dass die Befahrbarkeit für die grösseren Typ B Lastwagen mit Anhänger gerade nicht gewährleistet ist. Soweit die Zulieferung zum beschwerdeführerischen Gewerbebetrieb mit Typ B Lastwagen (allenfalls mit Anhänger) erfolgt, kann nicht gesagt werden, die Erschliessungsinteressen der Beschwerdeführerin seien durch das aufgelegte Projekt nicht tangiert. Immerhin wird die Durchfahrt aus Norden her nur mit kleineren Lastwagen des Typs A ohne Anhänger möglich sein. Als metallverarbeitender Gewerbebetrieb besteht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Zulieferung mit der grösseren Lastwagenkategorie B erfolgt. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung noch aus der Beschwerdeschrift oder sonst aus den Akten ergibt sich jedoch, wie die Zulieferung zur beschwerdeführerischen Gewerbeliegenschaft erfolgt. Insbesondere ist nicht klar, ob die Zulieferung mit Lastwagen des Typs A oder B (mit und/oder ohne Anhänger) erfolgt. Je nach konkreter Zulieferung sind die Erschliessungsinteressen der Beschwerdeführerin tangiert oder (allenfalls) nicht tangiert. Erfolgen die Zulieferungen mit Lastwagen des Typs A ohne Anhänger könnte ein besonderes Berührtsein der Beschwerdeführerin allenfalls zu verneinen sein, weil der

geplante Knoten eine solche Zulieferung erlaubt. Erfolgen die Zulieferungen mit Lastwagen des Typs B wären die Erschliessungsinteressen der Beschwerdeführerin aber jedenfalls tangiert, womit ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen wäre (vergleiche oben E. 3b). Die Vorinstanz hätte somit gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 14 Abs. 1 VRPV) die Lastwagenzulieferung abklären müssen, bevor sie resümiert, die Befahrbarkeit mit Lastwagen sei gewährleistet und die Einsprachelegitimation sei mangels schutzwürdigen Interesses zu verneinen. Zur Feststellung des Sachverhalts hätte die Vorinstanz auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zählen können, ist diese zur Mitwirkung doch verpflichtet (Art. 14 Abs. 3 VRPV). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich und ohne näher zu begründen ausführt, die in der Einsprache aufgeführten Argumente würden für ein besonderes Berührtsein nicht genügen. Ihrer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV) kommt die Vorinstanz damit nicht nach. Ohne die konkrete Zulieferung abgeklärt zu haben und ohne nähere Begründung, kann die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verneint werden. Die Vorinstanz hat also den Sachverhalt ergänzend abzuklären und hernach über die Einsprache neu und unter Berücksichtigung der Begründungspflicht zu befinden. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen (Art. 62 Abs. 2 VRPV).

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