Kantonales Verfahrensrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV. Form der Beschwerde. Rügeprinzip. Rechtliches Gehör. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Sie muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Der unspezifizierte Hinweis auf Ausführungen in früheren Eingaben ist unzulässig. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann sich trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Rügeprinzip). Im konkreten Fall erfolgte zur Begründung des Eventualantrags ein unspezifizierter Hinweis auf frühere Eingaben. Dies war unzulässig. Da auch keine offensichtlichen rechtlichen Mängel vorlagen, war auf den Eventualantrag nicht einzutreten. Die in der Hauptsache gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz) war zu verneinen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten war. Obergericht, 10. Mai 2019, OG V 18 50 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 1C_65/2019 vom 30.03.2020)
Aus den Erwägungen: 1. c) Gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Formerfordernisse (Antrag und Begründung) sind Sachentscheidungsvoraussetzungen. Sind sie nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Enthält die Beschwerde Begehren, welche begründet sind und solche, für welche eine Begründung fehlt, so ist nur auf erstere einzutreten. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.09.2016, OG V 15 34, E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Dazu gehört, dass sich die Beschwerde führende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Insofern ist der unspezifizierte Hinweis auf Ausführungen in früheren Eingaben unzulässig. Es ist dem Gericht nicht zumutbar, aus allenfalls weitläufigen früheren Ausführungen die für die Überprüfung eines angefochtenen Entscheides wesentlichen Punkte herauszukristallisieren. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid beanstandet (zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.05.2011, OG V 11 14, E. 2 nicht publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011 Nr. 19 S. 111). Das Obergericht als kantonale Rechtsmittel-instanz ist insofern trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 18 VRPV) nicht verpflichtet, wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen, sondern kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Rügeprinzip; BGE 1C_265/2017 vom 25.06.2018 E. 2.4; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.10.2017, OG V 16 35, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017 Nr. 16 S. 118 E. 4a). Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Eventualantrags, das Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen sei abzuweisen, pauschal auf
ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben vom 27. Januar 2018 und 29. Juni 2018 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29.10.2018 S. 7). Dies stellt keine zulässige Beschwerdebegründung dar. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und offensichtliche rechtliche Mängel sind nicht vorhanden (dazu unten E. 2e). Auf den Eventualantrag ist von vornherein nicht einzutreten. 2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Die Vorinstanz sei auf keine einzige ihrer Rügen substantiell eingegangen und habe sich mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O. S. 6). b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 KV [RB 1.1101]) folgt, dass Entscheide zu begründen sind (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). In Konkretisierung dieses Anspruchs sieht Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV vor, dass Verfügungen die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützen, enthalten müssen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). Richtschnur für die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss sein, dass die betroffene Partei erkennen kann, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen, damit sie sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). Das Mass der Begründungsdichte ist nicht abstrakt zu bestimmen. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen festzulegen (BGE 112 Ia 110 E. 2b). c) Die Vorinstanz nimmt in E. 4 ihres Entscheides ausführlich Stellung zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Erschliessung sei unzureichend. Die Vorinstanz zeigt auf (angefochtener Entscheid, E. 4.5), dass mit der Ortsplanrevision auch eine Revision des Verkehrsrichtplans erfolgt sei. Der Verkehrsrichtplan halte fest, dass das neu eingezonte Gebiet „In der Matte“ über die bestehenden Strassen In der Matte und Gurtenmundstrasse erschlossen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolge für das Gebiet "In der Matte" eine Groberschliessung mit Erschliessungsplan. In E. 5 ihres Entscheides äussert sich die Vorinstanz sodann ausführlich zum gerügten Verkehrsregime. Sie hält fest, gemäss Quartiergestaltungsplan (QGP) "In der Matte" vom 1. Dezember 2014, geändert am 12. Juni 2017, erfolge die Verkehrserschliessung des QGP-Perimeters im Westen über die bestehende Quartierstrasse "In der Matte". Im Osten werde auf der Parzelle Nr. 1625 eine neue Zufahrt von der Gurtenmundstrasse her geschaffen. Die Einfahrt und Ausfahrt zu den zentralen Einstellhallen auf den Parzellen Nr. 1626 und Nr. 2858 erfolge einerseits im Westen ab der bestehenden Quartierstrasse und andererseits im Osten von der neu geschaffenen Zufahrtsstrasse. Beide Ein- und Ausfahrten würden in unmittelbarer Nähe der Quartierzufahrten liegen, sodass das Quartier möglichst verkehrsfrei bleibe. Die geplante Überbauung mit der der heutigen Situation entsprechenden Erschliessung sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, nachdem ihr der QGP im Mitwirkungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Weder im Mitwirkungsverfahren zum Erlass des QGP noch bei dessen Änderung habe die Beschwerdeführerin opponiert. Ohnehin sei aufgrund des erwähnten Verkehrsregimes nicht von einem massiven Mehrverkehr im Quartier auszugehen. d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die von der Vorinstanz gegebene Begründung unter dem einzig zu prüfenden Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz zeigt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Punkte (Erschliessung/Verkehrssicherheit) auf, dass diese Fragen soweit entscheidrelevant
durch den QGP "In der Matte" festgelegt und geregelt wurden. Indem die Vorinstanz erwägt, die diesbezüglichen Rügen beziehungsweise Fragen hätten anlässlich des Mitwirkungsverfahrens zum Erlass des QGP aufgeworfen werden müssen, bringt sie zum Ausdruck, dass diese Rügen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen die erteilte Baubewilligung verspätet erfolgt sind. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Gründe für ihren Entscheid hinsichtlich der beschwerdeweise vorgebrachten Argumente dargelegt. Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz liegt nicht vor. Ob die gegebene Begründung zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern wäre Gegenstand einer konkreten Rüge in der Sache. An einer konkreten und begründeten Rüge in der Sache fehlt es indessen (E. 1c hievor). e) Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Sondernutzungspläne, wie der hier vorliegende QGP "In der Matte", im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind, da eine akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 131 II 110 E. 2.4.1), erscheint die vorinstanzliche Beurteilung, die Rügen der Beschwerdeführerin hätten im seinerzeitigen Mitwirkungsverfahren zum Erlass des QGP vorgebracht werden müssen und seien im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen die erteilte Baubewilligung verspätet, jedenfalls nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Dass die Beschwerdeführerin vom QGP Kenntnis erhalten und ihr dannzumal die Möglichkeit zur Anfechtung des QGP offen gestanden hatte, wird von ihr nicht bestritten. Vor dem Hintergrund des Rügeprinzips (oben E. 1c) hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid demnach sein Bewenden. 3. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.