Bodenverbesserung. Art. 703 Abs. 1 ZGB. Art. 15 Abs. 1 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft. Erweiterung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft. Bodenverbesserungsperimeter. In einen Bodenverbesserungsperimeter können auch Liegenschaften einbezogen werden, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Dies dann, wenn für ein gemeinschaftliches Werk im Ganzen gesehen ein landwirtschaftliches Interesse von 60 Prozent vorhanden ist. Diese Vorgabe war für den Bau eines Güterweges erfüllt. Der Einbezug der Liegenschaften der Beschwerdeführer in den Bodenverbesserungsperimeter war zulässig, selbst wenn davon hätte ausgegangen werden müssen, dass sie nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 15. Februar 2019, OG V 18 15
Aus den Erwägungen: 2. a) Können Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Was als Bodenverbesserungsmassnahme gilt, ist in Art. 703 Abs. 1 ZGB exemplarisch aufgezählt. Dazu gehören Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen und dergleichen. Die in Art. 703 Abs. 1 ZGB aufgezählten Massnahmen, wie namentlich der Bau von Weganlagen, gelten nur als Bodenverbesserungen, wenn sie der Landwirtschaft dienen (BGE 99 Ib 331 E. 7 Ingress; Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., 2015, N. 5 zu Art. 703). Der Bau eines solchen gemeinschaftlichen Werkes muss den Zweck haben, in einem bestimmten Gebiet (Bodenverbesserungsperimeter) direkt oder indirekt die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder erhöhen, dessen Bewirtschaftung zu erleichtern (um die Produktionskosten zu senken) oder dessen Beeinträchtigung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu verhindern (Rey/Strebel, a.a.O., N. 4 zu Art. 703). Inwieweit die kantonale Erweiterung der Bodenrechtsordnung auf das Baugebiet (dazu E. 2b hernach) am Erfordernis des der Landwirtschaft Dienens etwas ändert, kann mit Blick darauf, dass die im konkreten Fall geplante Weganlage der Landwirtschaft dient (dazu E. 4b hernach), offenbleiben. b) Gemäss Art. 87 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG/ZGB, RB 9.2111) haben die beteiligten Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden, um Bodenverbesserungen durchzuführen. Gemäss Art. 703 Abs. 3 ZGB kann die kantonale Gesetzgebung die Durchführung von Bodenverbesserungen weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften unter anderem auf Baugebiete anwendbar erklären. Der Kanton Uri hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Bodenrechtsordnung auf das Baugebiet ausgedehnt (Art. 87 Abs. 2 EG/ZGB; Kommentar zum EG/ZGB vom 31.10.1988, S. 50). c) Das Verfahren zur Bildung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft ist in der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (RB 9.3616, nachfolgend: VBVG) geregelt. Wer eine Bodenverbesserungsgenossenschaft gründen will, hat gemäss Art. 2 VBVG die Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft (lit. a), einen Plan über die Art und den Umfang des Unternehmens sowie die beteiligten Grundstücke (lit. b) und eine Kostenschätzung (lit. c) zu erarbeiten. Die Gründung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zugestimmt hat
(Art. 7 Abs. 1 VBVG). Nach der Genehmigung der Bodenverbesserungsgenossenschaft kann das Unternehmen auf weitere Grundstücke ausgedehnt oder eingeengt werden, wenn die Mehrheit der bisherigen und der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem zustimmt (Art. 15 Abs. 1 VBVG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft gelten (Art. 15 Abs. 2 VBVG). Sowohl die Gründung als auch die Erweiterung ist vom Regierungsrat zu genehmigen. Dieser genehmigt die Statuten, den Plan und die Kostenschätzung, wenn diese den Anforderungen der Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit entsprechen und die Kosten des Unternehmens in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen. Im Weiteren entscheidet der Regierungsrat über allfällige Einsprachen (Art. 12 VBVG). 3. a) Die Beschwerdegegnerin plant im Gebiet Acherberg/Kessel/Rämsenberg den Bau eines Güterweges. Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die Vorinstanz habe zu den Kosten des Wegprojektes keine Beurteilung oder Prüfung vorgenommen. Es werde ohne Wertung auf die Angaben der Abteilung Meliorationen abgestützt und lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Kosten im üblichen Rahmen bewegten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 09.04.2018, Bst. B Ziff. 2, S. 3 f.). Soweit die Beschwerdeführer damit überhaupt eine substantiierte Gehörsrüge erheben, ist sie unbegründet. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 KV [RB 1.1101]) gebietet nicht, dass die Behörde zu jedem einzelnen Punkt einlässlich Stellung nehmen muss. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). Dabei ist das Mass der Begründungsdichte nicht abstrakt zu bestimmen. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen festzulegen (BGE 112 Ia 110 E. 2b). In den Akten liegt eine detailliert begründete Schätzung der Kosten für das geplante Wegprojekt. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Kosten würden sich im Rahmen des Üblichen bewegen, so schliesst sie sich der Begründung in der Kostenschätzung offensichtlich an. Dass die Vorinstanz den Nutzen des geplanten Weges als hoch einschätzt, ergibt sich aus den übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ohne Weiteres. Auch wenn die Begründung der Vorinstanz knapp ausfällt, ist insgesamt klar, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit genügt die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Kosten des Weges den Anforderungen, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache an die Vorinstanz die Kosten des Weges nicht gerügt haben. Ihnen ging und geht es hauptsächlich darum, nicht in den Perimeter der Beschwerdegegnerin miteingeschlossen zu werden. Dass die Vorinstanz einen Parteistandpunkt übergangen hätte, trifft mithin nicht zu. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Besonderheiten des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz musste sich mit der Angelegenheit (Genehmigung der Statuten und des Plans) von Gesetzes wegen befassen (E. 2c hievor). Es verhält sich hier insoweit anders als beispielsweise im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, in welchem sich die Vorinstanz nur auf Eingabe einer Partei hin mit einer Sache befasst. Die Vorinstanz musste sich im Genehmigungsverfahren demnach aus eigenem Antrieb auch mit Punkten befassen, welche nicht strittig waren. Erheben die Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren Rügen, welche sie in der Einsprache nicht vorgebracht haben, zielen solche somit nicht auf unmittelbar als Partei erlittene Nachteile ab, sondern nehmen die Eigenschaft einer allgemeinen Beanstandung der behördlichen Vorgehensweise an. Die allgemeine Rüge, eine Behörde habe rechtmässig vorzugehen, hat, wenn überhaupt, jedoch nur aufsichtsrechtlichen Charakter und ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren bedarf es einer unmittelbaren Betroffenheit und eines schutzwürdigen Interesses. Ob die Gehörsrüge der
Beschwerdeführer unter diesen Umständen überhaupt materiell zu behandeln wäre, kann offenbleiben, weil sie – wie gezeigt – ohnehin unbegründet ist. 4. a) Der von der Beschwerdegegnerin geplante Weg soll die Erschliessung im Gebiet Acherberg/Kessel/Rämsenberg komplettieren. Es handelt sich um das noch fehlende Wegstück zwischen den beiden bereits bestehenden landwirtschaftlichen Güterwegen «Witerschwanden-Acherberg» (im genehmigten Plan blau markiert) und «Grossberg-Kessel- Rämsenberg» (im genehmigten Plan gelb markiert). Der geplante Weg (im genehmigten Plan grün markiert) bildet gewissermassen das Mittelstück zwischen dem Weg, welcher vom Talgrund bis zum Gebiet Acherberg führt (Weg blau «Witerschwanden-Acherberg»), und dem Weg, welcher sich im Berggebiet befindet (Weg gelb «Grossberg-Kessel- Rämsenberg»). Der Weg «Grossberg-Kessel-Rämsenberg» im Berggebiet beziehungsweise die an ihn angeschlossenen Liegenschaften sind heute über die Seilbahn «Witerschwanden- Acherberg-Chessel» erreichbar. Ein Anschluss an das Weg- und Strassennetz im Tal besteht gegenwärtig nicht. b) Das Gebiet Acherberg/Kessel/Rämsenberg, welches dem vorgesehenen Bodenverbesserungsperimeter entspricht, befindet sich in der Landwirtschaftszone. Aus dem Grundsatzentscheid der Landwirtschaftskommission Uri vom 9. Januar 2004 ergibt sich, dass das Teilgebiet Kessel/Rämsenberg, in welchem sich der bereits bestehende Güterweg («gelb», siehe E. 3b hievor) befindet, rund 44,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die sich im dortigen Gebiet befindlichen zehn Liegenschaften von sechs Haupterwerblandwirten bewirtschaftet. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass sich hieran etwas Wesentliches geändert hätte, weswegen davon auszugehen ist, dass im Teilgebiet Kessel/Rämsenberg, welches Teil des vorgesehenen Bodenverbesserungsperimeters ist, ganz überwiegend Landwirtschaft betrieben wird. Auch im Bereich des neu zu erstellenden Güterweges («grün»), in welchem sich die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden, wird Landwirtschaft betrieben. Dies folgt aus dem Umstand, dass auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer, welches ebenfalls zum neuen Perimeter gehören soll, ein Bauernbetrieb besteht und dieser nach Angaben der Beschwerdeführer auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer für landwirtschaftliche Zwecke nutzt (Nutzung von Gras «für das Weiden und Heu», siehe Quittung vom 23.12.2016, Quintuplikbeilage). Zumindest die in den neuen Perimeter einzubeziehenden Parzellen Nr. 1250 (Parzelle des Nachbarbauern) und Nr. 1234 und 1249 (Parzellen der Beschwerdeführer) werden mithin landwirtschaftlich genutzt. Zudem wurde der Bau von Güterwegen im Gebiet von der kantonalen Landwirtschaftskommission bisher unterstützt, indem für die bereits erstellten Teilstücke «gelb» und «blau» Finanzhilfen zugesprochen wurden (siehe Grundsatzentscheid a.a.O.; Verfügung der Landwirtschaftskommission Uri vom 28.09.2012). Es ist zu erwarten, dass auch das Teilstück «grün» von der Landwirtschaftskommission grundsätzlich Unterstützung finden wird, ist doch das Teilstück «grün» als Teil des Gesamtprojektes zur Erschliessung des sogenannten «Acherberg-Flügels» (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 4), wozu nebst dem Perimeter der Beschwerdegegnerin auch das Gebiet zwischen Witerschwanden und Acherberg (Gebiet des Wegstücks «blau») gehört. Hinzu kommt, dass die kantonalen Landwirtschaftsbehörden das gesamte Wegbauprojekt als Ersatz für die bisherige Erschliessung durch die Seilbahn sehen. So wird eine Finanzhilfe unter dem Titel «Strukturverbesserung» an eine zukünftige Sanierung der Seilbahn ausgeschlossen (Verfügung der Landwirtschaftskommission Uri a.a.O.; Protokoll der Versammlung zur Erweiterung der Wegbaugenossenschaft Rämsenberg-Kessel-Grossberg vom 28.03.2017). Die Entscheide und zu erwartenden Einschätzungen der Landwirtschaftsbehörden sind für das Gericht im vorliegenden Zusammenhang zwar nicht verbindlich (vergleiche BGE 99 Ib 329 E. 5). Sie sind jedoch (bestätigende) Indizien dafür, dass der Perimeter überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, werden die geplanten Massnahmen doch von der Fachbehörde als der Landwirtschaft dienend erachtet. Dabei liegt es auf der Hand und wird von den Beschwerdeführern grundsätzlich auch nicht bestritten, dass der Bau des hier fraglichen Wegstücks «grün» die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im
Perimeter wesentlich verbessern wird. Die Landwirtschaftsbetriebe erhalten durch den Bau des Wegstücks eine bis ins Tal durchgehend mit Fahrzeugen befahrbare Erschliessung. Der Bau des Weges bringt für die im Einzugsgebiet tätigen Landwirte somit für Transporte, die Bewirtschaftung und eine allfällige Betriebsvergrösserung einen grossen Nutzen. Namentlich fällt der komplizierte Materialtransport mit der Seilbahn weg und auch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Maschinen und Fahrzeugen wird einfacher und rationeller, wie auch Vorinstanz nachvollziehbar erwägt (angefochtener Entscheid, E. 7 S. 5). 5. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, Bodenverbesserungen seien nur zulässig, wenn sie der Landwirtschaft dienten. Daher dürften keine Liegenschaften in den Perimeter aufgenommen werden, welche diese Voraussetzung nicht erfüllten. Ihre beiden Liegenschaften würden nicht der Landwirtschaft dienen, hätten mit Landwirtschaft nichts zu tun und würden dies auch in Zukunft nicht tun. Das auf dem einen Grundstück befindliche Anwesen werde seit Jahrzehnten als Ferienhaus genutzt. Es bestehe weder ein Landwirtschaftsbetrieb noch bestünden landwirtschaftliche Pachtverhältnisse. Die Nutzung des Grases durch den Nachbarbauern beruhe auf einer Art «Gebrauchsleihe» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., Bst. B. Ziff. 6 ff., S. 6f.). b) Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Argumentation zweierlei: Erstens ist erstellt, dass ihre Liegenschaften landwirtschaftlich genutzt werden (oben E. 4b). Ob dies aufgrund eines Pachtverhältnisses oder einer «Gebrauchsleihe» geschieht, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, denn es geht nicht um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, sondern um die Tatsache der landwirtschaftlichen Nutzung selber. Dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer mit Landwirtschaft «nichts zu tun» hätten, ist aufgrund der tatsächlich erfolgenden landwirtschaftlichen Nutzung offensichtlich unzutreffend. Daran ändert die Nutzung des Wohnhauses als Ferienhaus nichts. Zweitens gehen die Beschwerdeführer fehl in der Annahme, in einen Bodenverbesserungsperimeter dürften nur Liegenschaften aufgenommen werden, welche unmittelbar einen landwirtschaftlichen Nutzen aus dem betreffenden Werk ziehen können. Das Bundesgericht lässt es genügen, wenn für ein gemeinschaftliches Werk im Ganzen gesehen ein landwirtschaftliches Interesse von 60% vorhanden ist (BGE 99 Ib 333 E. 7b). Das ist hier der Fall. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden sich in landwirtschaftlich genutztem Gebiet (E. 4b hievor). Alleine die Betriebe, welche sich im Teilgebiet Kessel/Rämsenberg befinden, machen einen bedeutenden Anteil des vorgesehenen Perimeters aus. Geht man von zehn landwirtschaftlich bewirtschafteten Liegenschaften aus (E. 4b hievor), macht dies angesichts der zwölf im Teilgebiet befindlichen Liegenschaften (siehe Statuten der Wegbaugenossenschaft Acherberg-Kessel-Rämsenberg vom 28.03.2017 Anhang zu Artikel 4, Liegenschaft-Nr. 1241, 1211/1212, 1210/1248, 1221/1222, 1246, 1243/1244, 1268, 1242) einen Anteil von über 80 Prozent an landwirtschaftlicher Nutzung aus. Selbst wenn angenommen würde, von den neu hinzukommenden Liegenschaften würden nur die Liegenschaften der Beschwerdeführer (Nr. 1249/1234) und ihres Nachbarn (Nr. 1250) landwirtschaftlich genutzt, ergäbe sich bei gesamthaft 19 Liegenschaften im Perimeter und einer landwirtschaftlichen Nutzung von 13 Liegenschaften ein Anteil von circa 68 Prozent. Hält man sich vor Augen, dass von den hinzukommenden Liegenschaften mutmasslich weitere Liegenschaften landwirtschaftlich genutzt werden (etwa die Nr. 1236/1233 des dort auch wohnhaften Eigentümers) so ist der Anteil an landwirtschaftlicher Nutzung des Gebietes eher höher als tiefer. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das vorgesehene Wegprojekt nicht ein isoliertes Projekt ist, sondern Teil eines grösseren Projektes, welches vorsieht, vom Tal (Witerschwanden) bis auf den Berg (Rämsenberg) einen durchgehend befahrbaren Erschliessungsweg zu realisieren. Im Gebiet unterhalb des Perimeters der Beschwerdegegnerin (Wegstück «blau» [Witerschwanden-Acherberg], E. 4a hievor) befinden sich weitere Landwirtschaftsbetriebe (neun von zwölf Wohnhäusern werden landwirtschaftlich genutzt, zwei nicht-landwirtschaftlich, ein Haus steht leer, siehe Verfügung der Landwirtschaftskommission Uri a.a.O.). Es ist absehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Wegbaugenossenschaft Acherberg, welche Trägerin des
Wegabschnitts «blau» ist, zusammenschliessen wird. Dies ist eine Forderung der Landwirtschaftskommission (Protokoll a.a.O., S. 3). Insoweit dürfte der Anteil an landwirtschaftlicher Nutzung und damit das landwirtschaftliche Interesse am projektierten Weg weiter steigen. 6. a) Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, es bestehe für sie kein hinreichendes Bedürfnis am geplanten Weg, weil ihre Liegenschaften über die Seilbahn «Witerschwanden-Acherberg-Chessel» beziehungsweise eine Warentransportseilbahn genügend erschlossen seien. Die übrigen Mitglieder der Beschwerdegegnerin könnten alle Ziele der geplanten neuen Erschliessung auch ohne Einbezug der Liegenschaften der Beschwerdeführer umsetzen. Der geplante Weg werde so gebaut, wie geplant, unabhängig davon, ob die Liegenschaften der Beschwerdeführer dazugehören. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer könnten ohnehin nur mit einem Abzweiger angehängt werden, was nicht geplant sei. Das gemeinschaftliche Unternehmen Wegbau funktioniere mit oder ohne Liegenschaften der Beschwerdeführer genau gleich. Der Vergleich mit der von der Vorinstanz angeführten Wasserversorgung gehe fehl (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., Bst. B. Ziff. 11, S. 8). b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hält der vorinstanzliche Vergleich mit der Wasserversorgung einer Überprüfung stand. Gegenstand des von der Vorinstanz zitierten BGE 99 Ib 321 war der gemeinschaftliche Bau eines Wasserversorgungsnetzes. Das Bundesgericht führt aus, mit Rücksicht auf die technisch sinnvolle Ausführung eines Wasserversorgungsnetzes sei an sich nicht zu beanstanden, wenn auch nicht landwirtschaftliche Betriebe angeschlossen würden (E. 7b). Daraus erhellt, dass grundsätzlich auch Liegenschaften in einen Bodenverbesserungsperimeter einbezogen werden können, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden (vergleiche auch BGE 1C_603/2014 vom 22.07.2015 E. 7.4). Dies dann, wenn – wie vorliegend – insgesamt ein ausreichendes landwirtschaftliches Interesse ausgewiesen ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, das im zitierten Entscheid thematisierte Wasserversorgungsnetz habe sich im Unterschied zum vorliegenden Wegbauprojekt technisch nur deswegen sinnvoll umsetzen lassen, weil auch nicht landwirtschaftliche Betriebe einbezogen worden seien, verfängt nicht. Prinzipiell wäre der Bau des im zitierten Entscheid erwähnten Wasserversorgungsnetzes auch möglich gewesen, ohne den einen oder anderen nicht landwirtschaftlichen Betrieb anzuschliessen. Wird in einem Gebiet eine Wasserversorgung gebaut, ist es hingegen sinnvoll, alle im betreffenden Gebiet vorhandenen Liegenschaften an die Wasserversorgung an- und in den entsprechenden Bodenverbesserungsperimeter einzuschliessen. Einzelne Liegenschaften nur deshalb auszuschliessen, weil sie aus dem Werk nicht einen direkten landwirtschaftlichen Nutzen ziehen, erschiene deshalb nicht sinnvoll, weil auch die nicht landwirtschaftlichen Betriebe genauso eine Wasserversorgung brauchen. Genau das Gleiche trifft für den vorliegenden Wegbau zu: Der Bau des Weges dient in erster Linie den im Gebiet befindlichen landwirtschaftlichen Liegenschaften. Daneben dient der Weg aber auch den restlichen Liegenschaften im Gebiet, denn es handelt sich beim geplanten Projekt, wie bereits aufgezeigt wurde, um ein Gesamtprojekt, dessen Realisierung zur Erschliessung des ganzen sogenannten «Acherberg-Flügels» führen wird (oben E. 4b). Zwar wenden die Beschwerdeführer ein, sie hätten kein Bedürfnis nach diesem Weg; die Erschliessung ihrer Liegenschaft über die Seilbahn «Witerschwanden-Acherberg- Chessel» beziehungsweise über eine Warentransportseilbahn sei ausreichend. Indessen greift die rein subjektive Bedürfnislage, wie sie sich für die Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt präsentiert, zu kurz. Wie die Beschwerdeführer an anderer Stelle selber ausführen, kommt es auf ein öffentliches Interesse und ein hinreichendes (objektives) Bedürfnis an der Bodenverbesserungsmassnahme an. Am Bau des Weges besteht objektiv ein erhebliches öffentliches Interesse. Wie bereits erwähnt, bringt der Weg für die Landwirtschaft einen grossen Nutzen (E. 4b hievor). Andererseits kann dies aber auch für die nicht landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften gesagt werden. Ein bis ins Tal mit Fahrzeugen befahrbarer Weg stellt auch für die im Gebiet wohnhaften (sei es dauernd, sei es zu Ferienzwecken), nicht Landwirtschaft betreibenden Liegenschaftseigentümer eine
zeitgemässe und praktische Erschliessung dar. Dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer an den geplanten Weg nicht direkt (mittels Abzweiger) angeschlossen ist, ändert daran nichts. Erstens geht der Umstand, dass kein Abzweiger geplant ist, auf den Willen der Beschwerdeführer zurück und zweitens führt der geplante Weg so oder anders unweit der beschwerdeführerischen Liegenschaften vorbei, sodass er durchaus als deren Erschliessung gelten kann, zumal ein Abzweiger wohl auch später noch ohne allzu grossen Aufwand gebaut werden könnte. Zum Umstand, dass der geplante Weg eine zeitgemässe Erschliessung darstellt, kommt hinzu, dass fraglich ist, wie lange die Seilbahn «Witerschwanden-Acherberg-Chessel» ihren Betrieb noch aufrechterhalten kann, nachdem für die Seilbahn gerade aufgrund des neuen durchgehenden Güterweges mit landwirtschaftlichen Finanzhilfen nicht mehr gerechnet werden kann (oben E. 4b hievor sowie Protokoll a.a.O., S. 3). Im Sinne einer vorausschauenden Planung ist es deshalb sinnvoll, alle Liegenschaften, welche im Einzugsgebiet der Seilbahn sind, in das Wegbauprojekt einzuschliessen. Damit ist auch gesagt, dass die Festlegung des Perimeters, anders als die Beschwerdeführer rügen, durchaus auf sachlichen und objektiven Kriterien beruht. Die Liegenschaften im Perimeter liegen im Einzugsgebiet der Seilbahn, deren Betrieb, wie erwähnt, in Zukunft fraglich ist. Sie liegen ebenfalls im Einzugsgebiet des geplanten beziehungsweise bereits bestehenden Güterweges (welcher ja in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung gerade als Ersatz für Seilbahn gedacht ist). Das Gebiet bildet dabei eine natürliche Einheit und wird im Westen und Osten vom Wald beziehungsweise vom Guggibach- und Gangbachtobel begrenzt (siehe GEO.UR Kartenviewer, https://geo.ur.ch/viewer?Layers=Nomenklatur,Gew%C3%A4sserraum,Liegenschaften&Visibi lity=1,1,1&Opacity=1,1,1&Zoom=16&Lat=46.88454157595299&Lng=8.709509253105807&m apType=Luftbild, zuletzt besucht: 17.01.2019). Die untere Grenze des Perimeters («Süd») bildet das Gebiet der Wegbaugenossenschaft Acherberg beziehungsweise das Gebiet des Güterweges «blau» (E. 4a hievor). Die obere Grenze («Nord») bildet der Rämsenberg. Ab diesem beziehungsweise oberhalb des Rämsenbergs erstreckt sich das auch wintertouristisch genutzte Gebiet Biel-Kinzig. Dort befinden sich nebst eines Ski- und Sessellifts auch Liegenschaften in der Wohn- und Tourismuszone. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzung der Gebiete Biel-Kinzig und Acherberg/Kessel/Rämsenberg (Bodenverbesserungsperimeter) macht es durchaus Sinn und ist sachlich begründet, die Obergrenze des Perimeters im Bereich Rämsenberg zu ziehen. 7. Nebenbei rügen die Beschwerdeführer die Rechtsgleichheit sei verletzt. Soweit sie auf Ferienhäuser im Gebiet Biel-Kinzig («Oberer Rämsenberg», Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., Bst. B. Ziff. 11 ff., S. 9) Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhältnisse im dortigen Gebiet mit den Verhältnissen im Bodenverbesserungsperimeter nicht zu vergleichen sind. Das Gebiet Biel-Kinzig wird touristisch genutzt und die dortigen Häuser befinden sich in der Wohn- respektive Tourismuszone (E. 6b in fine hievor). Soweit die Rüge überhaupt den Substantiierungsanforderungen genügt, ist sie unbegründet. 8. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der geplante Perimeter der Beschwerdegegnerin unzweckmässig oder sonstwie rechtswidrig wäre. Indem die Vorinstanz durch die Genehmigung der Statuten und des Plans den Perimeter bestätigte, verletzte sie weder Bundes- noch kantonales Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
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