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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2018 2018_OG V 18 31

7 décembre 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·732 mots·~4 min·2

Résumé

Arbeitslosenversicherung. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG.

Texte intégral

Arbeitslosenversicherung. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG. Art. 24 Abs. 3 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV). Art. 3 Abs. 1 VRPV. Anfechtungsobjekte verwaltungsgerichtlicher Beschwerden können nur verbindliche Entscheide sein. Als verbindliche Entscheide gelten Verfügungen. Im konkreten Fall lag nur eine Abrechnung des Amtes für Arbeit und Migration vor, gegen welche innert 90 Tagen bei der ausstellenden Behörde Einwand erhoben werden kann, worauf die Behörde erst eine Verfügung erlässt. Die Abrechnung war kein taugliches Anfechtungsobjekt, auch wenn die Rechtsprechung solche Abrechnungen als «faktische» Verfügungen bezeichnet. Beschwerde an das Gericht kann zudem nur gegen Einspracheentscheide erhoben werden. Selbst wenn in der Abrechnung bereits eine verbindliche Verfügung zu erblicken gewesen wäre, wäre dagegen erst die Einsprache an das Amt für Arbeit und Migration als Vorinstanz zu erheben gewesen und erst gegen den Einspracheentscheid stünde schliesslich die Beschwerde offen. Da weder ein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag noch die Zuständigkeit des Obergerichts gegeben war, wurde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der versicherten Person nicht eingetreten. Obergericht, 7. Dezember 2018, OG V 18 31

Aus den Erwägungen: 1. c) Anfechtungsobjekte verwaltungsgerichtlicher Beschwerden können nur verbindliche Entscheide sein. Als verbindliche Entscheide gelten Verfügungen. Verfügungen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 VRPV instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der Gemeinde, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und die Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen (lit. b) oder Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären (lit. c). Mit einer Verfügung soll ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis, das Rechtswirkungen nach aussen zeitigt, definitiv und in erzwingbarer Weise festgelegt werden. Diese Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die Behörden als auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2007, B-16/2006, E. 1.3). d) Im konkreten Fall kommt als verbindliche Anordnung im Sinne einer Verfügung einzig die Abrechnung vom 24. Juli 2018 über Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Monats Juni 2018 in Betracht. Andere Verwaltungsakte, welche für den konkreten Fall als Verfügung in Betracht kämen, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, von der Vorinstanz keine Verfügung erhalten zu haben. In der genannten Abrechnung wird ausdrücklich festgehalten, dass der Adressat innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen könne, sollte er mit dem Inhalt der Abrechnung nicht einverstanden sein. Diese Formulierung zeigt auf, dass die Abrechnung nicht als instanzabschliessende verbindliche Anordnung gelten kann. Vielmehr kann bei der die Abrechnung ausstellenden Behörde Einwand erhoben werden, worauf diese erst eine Verfügung erlässt. Da vorliegend somit keine anfechtbare Verfügung ergangen ist, liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Damit fehlt eine Sachentscheidungsvoraussetzung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

e) An den dargelegten Umständen ändert nichts, dass die Rechtsprechung Abrechnungen, wie hier eine vorliegt, als «formlose» beziehungsweise «faktische» Verfügungen bezeichnet (vergleiche BGE 8C_554/2015 vom 19.10.2015 E. 3.4). Auch hier gilt, dass eine entsprechende Abrechnung erst rechtsbeständig und damit verbindlich wird, wenn innert 90 Tagen keine Beanstandungen vorgenommen werden (BGE a.a.O. E. 3.4). Vorher, das heisst, wenn die Frist von 90 Tagen noch läuft oder wenn Einwände eingegangen, aber noch hängig sind, hat die Abrechnung keine Rechtsbeständigkeit und eine definitiv verpflichtende Verfügung liegt nicht vor. Ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das Gericht vom 3. August 2018, welche der Vorinstanz am 24. August 2018 übermittelt wurde, rechtsgültig und fristwahrend Einwände gegen die Abrechnung vom Juni 2018 erhoben hat und die Vorinstanz diese prüfen und eine Verfügung erlassen muss, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Darüber wird die Vorinstanz befinden müssen. Da, wie gesagt, (noch) keine verbindliche Verfügung vorliegt, fehlt ein taugliches Anfechtungsobjekt. f) Anzufügen ist schliesslich Folgendes: Beschwerde an das Gericht kann nur gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 3 AMV). Selbst wenn in der Abrechnung vom Juni 2018 bereits eine verbindliche Verfügung zu erblicken wäre, wäre dagegen erst die Einsprache an die Vorinstanz zu erheben und erst gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz stünde schliesslich die Beschwerde offen. Dem Gericht fehlt es mithin im heutigen Stadium des Verfahrens selbst unter der Annahme, dass die Abrechnung vom Juni 2018 eine verbindliche Verfügung wäre, auch an der funktionellen Zuständigkeit. Damit ist eine weitere Sachentscheidungsvoraussetzung nicht gegeben und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.

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