Skip to content

Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 60

12 janvier 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,288 mots·~6 min·2

Résumé

Kindesschutz. Art. 449b Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB. Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV. Art. 15 EG/KESR. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung.

Texte intégral

Kindesschutz. Art. 449b Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB. Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV. Art. 15 EG/KESR. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung. Vollständige Einsicht in eine vertrauliche Aktennotiz. Gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB auch für Kindesschutzrechtliche Zwischenentscheide? Frage offen gelassen. Der Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht ergeht grundsätzlich als Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht nur anfechtbar, wenn sie den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen. Der Nachteil im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPV muss rechtlicher Natur beziehungsweise auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein. Die Praxis des Obergerichts orientiert sich damit am restriktiven Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils des Bundesgerichts. Wird die Akteneinsicht zu Unrecht eingeschränkt, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids in der Sache geltend gemacht und von der Rechtsmittelinstanz – sofern der Vorwurf begründet wäre – entsprechend sanktioniert werden. Der Nachteil der eingeschränkten Akteneinsicht liesse sich durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid beheben. Die selbstständige Anfechtbarkeit eines solchen Entscheids ist demnach grundsätzlich ausgeschlossen. Dass im konkreten Fall entgegen der Regel durch die eingeschränkte Akteneinsicht ein nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt würde, ist weder dargetan noch wäre solches ersichtlich. Eine mit der verweigerten Akteneinsicht verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung geltend gemacht werden. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 60

Aus den Erwägungen:

1. d) Zu prüfen ist, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde fristgerecht erfolgte. aa) Die Vorinstanz betrachtet den angefochtenen Entscheid als Entscheid über die partielle Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Dabei handle es sich um eine Anordnung im Rahmen eines Verfahrens, die nicht eine endgültige materielle Regelung der Streitfrage bewirke, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstelle. Es handle sich demzufolge um einen Zwischenentscheid. Die Vorinstanz setzt sich in der Folge mit der Frage auseinander, welche Frist für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gelte und kommt zum Schluss, dass die 30-tägige Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB auch für Zwischenentscheide massgebend sei (angefochtener Entscheid, E. 5). In der Rechtsmittelbelehrung wird demgemäss auch die 30-tägige Frist benannt (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 4). bb) Die Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB auch für kindesschutzrechtliche Zwischenentscheide gilt, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offenbleiben. Die Vorinstanz begründete unter Hinweis auf die Kontroverse in der Lehre, warum sie im konkreten Fall von der Massgeblichkeit der Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB ausging. Selbst wenn diese Ausführungen nicht zuträfen und die darauf gestützte

Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz unzutreffend wäre, dürfte den Beschwerdeführern aus diesem Umstand kein Rechtsnachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen durften (BGE 5A_665/2014 vom 23.12.2014 E. 2.3.4; Daniel Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, a.a.O., N. 4a zu Art. 450b ZGB). Wie die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, lässt sich die von ihr aufgeworfene Frage der korrekten Rechtsmittelfrist gegen Zwischenentscheide nicht ohne Weiteres durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung beantworten. Die Beschwerdeführer durften sich daher auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – selbst unter der Annahme, dass diese falsch wäre – verlassen (BGE 5A_665/2014 a.a.O. E. 2.3.4). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht und ist nach dem Gesagten als fristgerecht zu betrachten. e) Zu prüfen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist. Der Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht ergeht grundsätzlich als Zwischenentscheid (Daniel Steck, a.a.O., N. 10a zu Art. 449b ZGB; Auer/Marti, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 27 zu Art. 27). aa) Nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht sind Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen (Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV). Der Nachteil im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPV muss rechtlicher Natur beziehungsweise auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 110 mit Hinweisen). Die Praxis des Obergerichts orientiert sich damit am restriktiven Begriff des nichtwiedergutzumachenden Nachteils des Bundesgerichts (grundlegend BGE 134 III 190 E. 2.1; etwas relativierend: BGE 135 II 36 E. 1.3.4). bb) Wird die Akteneinsicht zu Unrecht eingeschränkt, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (BGE 5A_18/2015 vom 10.08.2015 E. 3.2; Daniel Steck, a.a.O., N. 11 zu Art. 449b ZGB, Auer/Marti, a.a.O., N. 3 zu Art. 449b). Die Verletzung könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids in der Sache geltend gemacht und von der Rechtsmittelinstanz – sofern der Vorwurf begründet wäre – entsprechend sanktioniert werden (vergleiche dazu BGE 5A_18/2015 a.a.O. E. 3.2). Der Nachteil der eingeschränkten Akteneinsicht liesse sich mit anderen Worten durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid beheben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz über die Akteneinsicht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB in der Regel einen Zwischenentscheid darstellt, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Die selbstständige Anfechtbarkeit eines solchen Entscheids ist demnach grundsätzlich ausgeschlossen. Inwiefern ein Zwischenentscheid über die Akteneinsicht einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, wäre jedenfalls zu begründen (vergleiche BGE 5A_134/2008 vom 16.04.2008 E. 1.2). cc) Im konkreten Fall führt die Vorinstanz betreffend die Familie der Beschwerdeführer mehrere Verfahren. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 entzog die Vorinstanz den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und platzierte diese bei einer Pflegefamilie. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vergleiche ebenfalls mit heutigem Entscheid erledigtes Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren OG V 17 47, Bst. A. hievor). Dieses Verfahren – wie auch das konnexe Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs – ist noch nicht abgeschlossen, ein Sachendentscheid liegt noch nicht vor. Dass im konkreten Fall entgegen der Regel (E. 1e bb hievor) durch die eingeschränkte Akteneinsicht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirkt würde, ist weder dargetan noch wäre solches ersichtlich. Eine mit der verweigerten Akteneinsicht verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids über den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung geltend gemacht werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist somit unzulässig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. 2. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Wie aus dem Entscheid des Obergerichts im Verfahren OG V 17 47 hervorgeht (E. 3e), hat die Vorinstanz ihre Verfügung über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung der Kinder fälschlicherweise nicht als vorsorglich bezeichnet. Den Beschwerdeführern durfte aus diesem Umstand im Verfahren OG V 17 47 kein Rechtsnachteil erwachsen, insbesondere wurden ihnen keine amtlichen Kosten auferlegt und sie wurden für ihren Prozessaufwand entschädigt (zitierter Entscheid E. 13). Im vorliegenden Verfahren kann nichts anderes gelten. Aufgrund dessen, dass die im Verfahren OG V 17 47 ergangene Verfügung nicht als vorsorgliche Massnahme bezeichnet wurde, war nicht ohne Weiteres erkennbar, dass das Hauptverfahren (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung) noch nicht abgeschlossen war. Damit war nicht ausreichend erkennbar, dass weitere Entscheide der Vorinstanz, insbesondere Entscheide über die Akteneinsicht, Zwischenentscheide darstellen. Insofern mussten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgehen, dass in Wirklichkeit ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement) ist daher der Staatskasse aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 4 VRPV) und die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind trotz Unterliegens mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (vergleiche hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.Aufl., Zürich 2016, Rz. 1081 sowie Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.01.2018 im Verfahren OG V 17 47 E. 13b; Art. 31 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement). Die Entschädigung geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gegenstandslos.

2018_OG V 17 60 — Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 60 — Swissrulings